Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen. Welche Unterlagen muss ich preisgeben? M A S L A T O N. Rechtsanwaltsgesellschaft mbh.

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1 Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen Welche Unterlagen M A S L A T O N Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Leipzig. München. Köln Holbeinstraße 24, Leipzig Marco Fischer Rechtsanwalt MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Rostock-Warnemünde,

2 Der Referent: Rechtsanwalt Marco Fischer Marco Fischer betreut Mandate auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes. Er berät Unternehmen umfassend zu Fragen des Wettbewerbs- und Kartellrechts und begleitet unsere Mandanten bei der Durchsetzung und Lizenzierung von Urheber-, Marken- Patent und Designrechten. Ein weiterer Tätigkeitsschwerpunkt ist das Datenschutzrecht, einschließlich der Vertretung in Verwaltungs-, Bußgeld- und Wettbewerbsverfahren. Herr Fischer ist zertifizierter Datenschutzbeauftragter. Herr Fischer promoviert zu dem Thema Windenergieanlagen in der Flurbereinigung. MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Rostock-Warnemünde,

3 Die Kanzlei Maslaton Rechtsanwaltsgesellschaft mbh im Jahr 2002 gegründet; mit 13 Berufsträgern und 21 Mitarbeitern Hauptsitz in Leipzig und weiteren Standorten in Köln und München Beratungsschwerpunkte sind das Verwaltungsrecht, Energierecht und Zivilrecht mit Fokus auf dezentralen Erneuerbare-Energien- und KWK- Projekte Wissenschaftliche Expertise durch Beiträge/ universitäre Vorlesungen Standort Leipzig in der Eigenver- sorgung durch KWK- und PV-Anlage Verbandsengagement bei vielen Branchenverbänden (z.b. B.KWK) MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Rostock-Warnemünde,

4 Die Themen: der Informationsfreiheit II. Zugang zu Umweltinformationen über den Zugang V. Rechtschutz MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Rostock-Warnemünde,

5 der Informationsfreiheit MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Rostock-Warnemünde,

6 1. Rechtlicher Hintergrund II. Informationszugang Rechtsgrundlagen für Informationsansprüche: (Bundes-) Umweltinformationsgesetzt (UIG) (Bundes-) Informationsfreiheitsgesetzt (IFG) Landesinformationsgesetze: Informationszugangsgesetz (IFZG), z.b. Schleswig-Holstein Landestransparenzgesetz (LTranspG), Rheinland-Pfalz Landes-Umweltinformationsgesetze (LUIG), z.b. Mecklenburg-Vorpommern Umweltverwaltungsgesetz (UVwG), z.b. Baden-Württemberg Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG), z.b. Brandenburg Verschiedene Bezeichnungen; inhaltlich weitgehend am Bundesgesetz orientiert (entweder Verweisung oder identischer Wortlaut); Verfahrensbesonderheiten MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Rostock-Warnemünde,

7 1. Rechtlicher Hintergrund Weitere Rechtsgrundlagen: II. Informationszugang Akteneinsicht (z.b. 29 VwVfG) Presserecht (z.b. 4 SächsPresseG) Datenschutz (Art. 15 DSGVO, 34 BDSG-neu) Naturschutzgutachten ( 63 Abs. 1 BNatSchG) Verbraucherinformationen (VIG) Archive (z.b. BArchG) Zugang zu Umweltinformationen regelmäßig in (Bundes- oder Landes-) Umweltinformationsgesetzen (UIG) bzw. den entsprechenden Äquivalenten der Länder (IFZG, LAIG, LTranspG) geregelt MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Rostock-Warnemünde,

8 2. Entwicklung Informationsfreiheit Früher: Grundsatz der beschränkten Aktenöffentlichkeit II. Informationszugang Einsicht nur für unmittelbar am Verfahren beteiligte Rechtliches Interesse/ berechtigtes Interesse Heute: Öffentlichkeitsgrundsatz Seit 2004: UIG, IFG Jedermann-Einsichtsrecht Kein rechtliches Interesse erforderlich Umkehr von der Ausnahme zur Regel MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Rostock-Warnemünde,

9 2. Entwicklung Informationsfreiheit II. Informationszugang Zielsetzung (UIG): Stärkung des Umweltbewusstseins Kontrolle der Verwaltung Mitgestaltungrechte der Bürger stärken Schutz des Allgemeinwohls Umsetzung völkerrechtlicher und europarechtlicher Vorgaben 1998: Arhus-Konvention 2003: RL 2003/4/EG MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Rostock-Warnemünde,

10 II. Zugang zu Umweltinformationen MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Rostock-Warnemünde,

11 II. Informationszugang 3 UIG Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen Jede Person hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen (...) ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen. Jedermann Jederzeit Ohne Voraussetzungen Alle vorhandenen Umweltinformationen MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Rostock-Warnemünde,

12 II. Informationszugang Zugangsvoraussetzungen 1. Anwendbarkeit UIG/LUIG 2. Anspruchsberechtigung 3. Hinreichend bestimmter Antrag 4. Kein Ausschluss 5. Pflichtgemäßes Ermessen Zugang Auskunftserteilung, Gewährung von Akteneinsicht oder in sonstiger Weise ( 3 Abs. 2 UIG) MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Rostock-Warnemünde,

13 1. Anwendungsbereich UIG/LUIG II. Informationszugang 1 Abs. 1 UIG Zweck dieses Gesetzes ist es, den rechtlichen Rahmen für den freien Zugang zu Umweltinformationen bei informationspflichtigen Stellen sowie für die Verbreitung dieser Umweltinformationen zu schaffen. z.b. 1 IFZG-SH, 1 Abs. 1 LUIG-MV MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Rostock-Warnemünde,

14 1. Anwendungsbereich UIG/LUIG II. Informationszugang Informationspflichtige Stellen Auf Bundesebene ( 2 Abs. 1UIG): die Regierung und andere Stellen der öffentlichen (Bundes-)Verwaltung natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, soweit sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen, die im Zusammenhang mit der Umwelt stehen oder einer unter der Aufsicht des Bundes stehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts unterliegen. Auf Landesebene (z.b. 3 LTranspG RlP, 2 Abs. 3 IFZG-SH) Behörden des Landes, der Gemeinden, Kreise und Ämter sowie die sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts natürliche und juristische Personen des Privatrechts sowie nichtrechtsfähige Vereinigungen, soweit ihnen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung zur Erledigung in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts übertragen wurden natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, soweit sie im Zusammenhang mit der Umwelt öffentliche Aufgaben wahrnehmen und dabei der Kontrolle des Landes oder einer unter Aufsicht des Landes stehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts unterliegen. MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Rostock-Warnemünde,

15 1. Anwendungsbereich UIG/LUIG II. Informationszugang Informationspflichtige Stellen Nicht (u.a.): oberste Bundes- und Landesbehörden Gerichte, Strafverfolgungs- und Strafvollstreckungsbehörden Landtag, soweit er planerisch tätig wird Landesrechnungshof Finanzbehörden Sparkassen Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten, soweit sie keine Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Rostock-Warnemünde,

16 1. Anwendungsbereich UIG/LUIG Umweltinformationen II. Informationszugang Legaldefinition in 2 Abs. 3 UIG Abschließende Aufzählung (VG Arnsberg v K 3982/06) Begriff ist weit auszulegen (BVerwG v B 23/07) Daten unabhängig von der Art ihrer Speicherung Schriftlich Visuell Elektronisch Akustisch MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Rostock-Warnemünde,

17 II. Informationszugang Nr. 6 den Zustand der menschlichen Gesundheit und sonstiger Schutzgüter, soweit sie von den Umweltbedingungen abhängig sind Nr. 1 den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft, Wasser, Boden, Natur und Landschaft Umweltinformationen Nr. 2 Faktoren wie Schadstoffe, Energie, Lärm, Strahlung, Abfälle, Emissionen ( 2 Abs. 3 UIG) Nr. 5 Kosten-Nutzen- Analysen, die der Vorbereitung von Maßnahmen und Tätigkeiten im Sinne der Nr. 3 dienen Unabhängig von Art der Speicherung alle Daten über Nr. 3 Maßnahmen oder Tätigkeiten, die sich auf die Umweltbestandteile oder die Faktoren auswirken können Nr. 4 Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Rostock-Warnemünde,

18 1. Anwendungsbereich UIG/LUIG Umweltinformationen II. Informationszugang Weites Verständnis Gegenwärtiger, früherer und zukünftiger Zustand der Umwelt Auch abgeschlossene Vorgänge Neben objektiven Tatsachen auch subjektive Bewertungen und Analysen Einschränkungen Nur vorhandene oder bereitgehaltene Informationen; ( 3 Abs. 4 UIG) Informationszugangs-, kein Informationsbeschaffungsanspruch Kein Anspruch auf Richtigkeit der Informationen; aber auch unrichtige Informationen erfasst MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Rostock-Warnemünde,

19 Umweltinformationen in Bezug auf WEA BImSch-Antrag Zusätzliche Angaben zum Antrag II. Informationszugang Unterlagen der bauenden Firma Karte der Gemarkung Kartenwerke (F-Plan) Flurkarte Flurstück- und Eigentümernachweis Technische Hauptdaten Schallimmissionsprognose Schattenwurfprognose Landschaftspflegerischer Begleitplan Standortbezogene Vorprüfung (UVP) Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag FFH-Vorprüfung und FFH-Prognose MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Rostock-Warnemünde,

20 2. Anspruchsberechtigung II. Informationszugang 3 Abs. 1 UIG Jede Person hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen (...) ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen. natürliche Personen jur. Personen des Privat- und öffentlichen Rechts Nicht-/teilrechtfähige Personen des Privatrechts str. bei Bürgerinitiativen; aber Mitglieder (+) MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Rostock-Warnemünde,

21 3. Antrag 4 Abs. 1 UIG II. Informationszugang Umweltinformationen werden von einer informationspflichtigen Stelle auf Antrag zugänglich gemacht. Grundsätzlich Formfrei (schriftlich, mündlich, elektronisch) Keine Begründung Bestimmtheit des Antrags ( 4 Abs. 3 UIG) Identifizierung des Antragsstellers/ Informationsstelle Konkretisierung begehrte Umweltinformationen Welche Anforderungen sind an die Bestimmtheit zu stellen? Einzelfall, insb. Art und Umfang der gewünschten Informationen Keine zu hohen Anforderungen stellen (VG Ansbach v AN 11 K ) MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Rostock-Warnemünde,

22 3. Antrag Praxistipp II. Informationszugang Anträge erfahrungsgemäß zu unbestimmt z.b. Unterlagen im Zusammengang mit der Errichtung der WEA ; Naturschutzgutachten Unbestimmtheit rügen Gelegenheit zur Präzisierung geben ( 4 Abs. 2 UIG) Innerhalb 1 Monats Erneuter Fristbeginn nach Präzisierung Informationsstelle muss AST unterstützen MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Rostock-Warnemünde,

23 MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Rostock-Warnemünde,

24 1. Ablehnungsgründe Übersicht Ablehnungsgründe II. Informationszugang Schutz öffentlicher Belange ( 8 UIG) Schutz sonstiger (privater) Belange ( 9 UIG) Öffentliche Belange Abs. 1 Behördenbezogene Belange Abs. 2 Private Belange Abs. 1 Freiwillige Übermittlung Abs. 2 Nr.1 Nr. 2 Nr. 3 Nr. 4 Internationale Beziehungen, Verteidigung Vertraulichkeit der Beratung Durchführung laufender Gerichtsverfahren Zustand der Umwelt Nr. 1 Nr. 2 Nr. 3 Nr. 4 Nr. 1 Nr. 2 Nr. 3 offensichtlicher Missbrauch Interne Mitteilungen Fehlende Verfügbarkeit der Informationen unvollständige, nicht aufbereitete Informationen personenbezogene Daten Geistiges Eigentum Betriebs- und Geschäftsgeheim nisse Schutz freiwillig übermittelter Daten Dritter MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Rostock-Warnemünde,

25 2. Schutz privater Belange 9 Abs. 1 UIG II. Informationszugang Der Antrag ist abzulehnen, soweit: 1.durch das Bekanntgeben der Informationen personenbezogene Daten offenbart und dadurch Interessen der Betroffenen erheblich beeinträchtigt würden, 2.Rechte am geistigen Eigentum, insbesondere Urheberrechte, durch das Zugänglichmachen von Umweltinformationen verletzt würden oder 3.durch das Bekanntgeben Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht würden oder die Informationen dem Steuergeheimnis oder dem Statistikgeheimnis unterliegen, es sei denn, die Betroffenen haben zugestimmt oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Rostock-Warnemünde,

26 2. Schutz privater Belange II. Informationszugang a) Personenbezogene Daten ( 9 Abs. 1 Nr. 1 UIG) Sektorspezifische Bereichsregelung, die dem BDSG vorgeht (VGH Mannheim v S 2043/14) Personenbezogene Daten = Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (z.b. 3 Abs. 1 LDSG-MV Art. 4 DSGVO Kein Datenschutz für jur. Personen, soweit nicht dahinterstehende nat. Personen erkennbar sind Kein Datenschutz bei Anonymisierung- und Pseudonymisierung MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Rostock-Warnemünde,

27 2. Schutz privater Belange a) Personenbezogene Daten ( 9 Abs. 1 Nr. 1 UIG) II. Informationszugang Erhebliche Beeinträchtigung = Maßgeblich ist der konkrete Grad der Schutzwürdigkeit sowie die Erheblichkeit der Beeinträchtigung (VG Hamburg v K 1422/03). Das Geheimhaltungsinteresse der Betroffenen ist der Intensität der Beeinträchtigung, also Art und Umfang der Datenpreisgabe gegenüberzustellen (prognostische Entscheidung) Risikoeinschätzung nach BDSG und DSGVO (z.b. Art. 32 DSGVO angemessenes Schutzniveau) Einzelfallentscheidung: Jedes personenbezogenes Datum ist einzeln auf seine Schutzwürdigkeit hin zu untersuchen und den Interessen des AST gegenüberzustellen MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Rostock-Warnemünde,

28 2. Schutz privater Belange a) Personenbezogene Daten ( 9 Abs. 1 Nr. 1 UIG) II. Informationszugang Prüfung: 1. Sind personenbezogene Daten Betroffen? 2. Welche Schutzwürdigkeit kommt den Daten zu? Tipp: Rückgriff auf BSI-Schutzklassen; besondere Kategorien pb. Daten Art. 9 DSGVO 3. Überwiegen Geheimhaltungsinteressen? Abwägung im Einzelfall; I.d.R. kein Geheimhaltungsbedürfnis wenn: Daten allgemein bekannt, frei zugänglich sind Einwilligung des Betroffenen vorliegt MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Rostock-Warnemünde,

29 2. Schutz privater Belange II. Informationszugang a) Personenbezogene Daten im Zusammenhang mit WEA (u.a.) BImSch-Antrag Zusätzliche Angaben zum Antrag Unterlagen der bauenden Firma z.b. Name und Anschrift des Antragstellers, Gutachters (nat. Person) Karte der Gemarkung Kartenwerke (F-Plan) Flurkarte Flurstück- und Eigentümernachweis Technische Hauptdaten Schallimmissionsprognose Schattenwurfprognose Landschaftspflegerischer Begleitplan Standortbezogene Vorprüfung (UVP) z.b. Eigentumsverhältnisse, Flurstücksgrenzen z.b. Nutzungsverträge: Vertragspartner, Nutzungsentgelte Kein genereller Ausschluss des Antrages Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag FFH-Vorprüfung und FFH-Prognose Herausnahme oder Schwärzung MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Rostock-Warnemünde,

30 2. Schutz privater Belange b) Geistige Eigentumsrechte II. Informationszugang Gewerbliche Schutzrechte Urheberrechte Markenrechte, Patentrechte, Designrechte geschützte Werke im Bereich Literatur, Wissenschaft und Kunst Sprachwerke Schriftwerke Lichtbildwerke Darstellungen wissenschaftlicher und technischer Art (Zeichnungen, Pläne, Karten, Tabellen, planerische Darstellungen die nach 2 Abs. 2 UrhG persönliche geistige Schöpfungen darstellen Lichtbilder ( 72 UrhG) MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Rostock-Warnemünde,

31 2. Schutz privater Belange b) Geistige Eigentumsrechte II. Informationszugang Werkbegriff ( 2 Abs. 1 UrhG) Geschützt wird das Werk, nicht die Information Katalog des 2 Abs. 1 UrhG nicht abschließend Werk nur dann urheberrechtlich geschützt, wenn es sich um eine persönliche geistige Schöpfung handelt 2 Abs. 2 UrhG 4 Elemente des Werkbegriffs 1. Persönliche Schöpfung des Uhrhebers 2. Aufweisung eines geistigen Gehalts 3. Wahrnehmbare Form 4. Gewisse Gestaltungshöhe MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Rostock-Warnemünde,

32 2. Schutz privater Belange b) Geistige Eigentumsrechte II. Informationszugang Gestaltungshöhe ( 2 Abs. 2 UrhG) Müssen Werke i.s.d. 2 UrhG eine bestimmte Gestaltungshöhe aufweisen? Rechtsprechung (+) bestimmter Grad der Individualität erforderlich; aber Anforderungen an das Maß sind umstritten Grad der Gestaltungshöhe für die einzelnen Werkarten unterschiedlich keine überhöhten Anforderungen (kleine Münze des Urheberrechts) Beispiele: Bebauungsplan (BGHZ 18, 319) Landkarten (BGH GRUR 1987, 360, 361) Gutachten (KG Berlin v U 28/11) MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Rostock-Warnemünde,

33 2. Schutz privater Belange II. Informationszugang b) Geistige Eigentumsrechte P: Naturschutzrechtliche Gutachten P Sprachwerke? ( 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG) Darstellungsform oder Inhalt begründen eine persönliche Schöpfung (Individuelle Gedankenführung oder individuelle Darstellung) z.b. Anordnung der wissenschaftlichen oder technischen Inhalte Auch bei Formularen, Tabellen und Vordrucken möglich (OLG Düsseldorf GRUR , 499) Wissenschaftliche und technische Darstellungen? ( 2 Abs. 1 Nr. 7) Form der Darstellung geschützt, nicht der Inhalt (BGH NJW 1979, 1548) Darstellung bedarf schöpferische Eigenart Geringes Maß der individuellen Prägung ausreichend (BGH GRUR 1997, 459,461) Lichtbildwerke ( 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG)/ Lichtbilder ( 72 UrhG) MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Rostock-Warnemünde,

34 2. Schutz privater Belange b) Geistige Eigentumsrechte II. Informationszugang Urheberrechtsverletzung Recht auf Erstveröffentlichung ( 12 UrhG) Der Urheber hat das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist. Verwertungsrechte 15ff. UrhG, insb. Vervielfältigungsrecht ( 16 UrhG) Verbreitungsrecht ( 17 UrhG) MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Rostock-Warnemünde,

35 2. Schutz privater Belange b) Geistige Eigentumsrechte II. Informationszugang Erstveröffentlichung ( 12 UrhG) Verbrauch durch Übermittlung des Werkes durch Urheber oder Dritten an Behörde? Verbrauch (+), wenn Werk mit Zustimmung des Berechtigten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird Einreichung bei Behörde i.d.r. (-) Ausnahme: Öffentliche Beteiligung am Verfahren (z.b. 9 UVPG) Für Verletzung genügt die Kenntnis eines einzigen AST VG Dresden v K 1371/12 MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Rostock-Warnemünde,

36 2. Schutz privater Belange b) Geistige Eigentumsrechte II. Informationszugang Verwertungsrechte (insb. 16 und 17 UrhG) Rechtverletzung durch Übersenden per Mail Kopieren Scannen Faxen Fotografieren MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Rostock-Warnemünde,

37 2. Schutz privater Belange b) Geistige Eigentumsrechte II. Informationszugang Einschränkungen Keine Rechtverletzung bei Einwilligung des Urhebers Vervielfältigungen zum privaten oder sonst. Gebrauch ( 53 Abs.1 UrhG) Vervielfältigung zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch ( 53 Abs. 2 UrhG) Freistellung bestimmter Nutzung 45ff. UrhG (Anwendbarkeit bei UIG/IFG str.) MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Rostock-Warnemünde,

38 2. Schutz privater Belange II. Informationszugang b) Mögliche Urheberrechte im Zusammenhang mit WEA (u.a.) BImSch-Antrag Zusätzliche Angaben zum Antrag Unterlagen der bauenden Firma Urheberrechte möglich, soweit den Unterlagen eine gewisse Gestaltungshöhe zukommt. Karte der Gemarkung Kartenwerke (F-Plan) Flurkarte Flurstück- und Eigentümernachweis Technische Hauptdaten Schallimmissionsprognose Schattenwurfprognose Landschaftspflegerischer Begleitplan Standortbezogene Vorprüfung (UVP) Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Urheberrecht kann für keine Unterlagen sicher ausgeschlossen werden. Den bloßen Antragsunterlagen dürften jedoch nur ausnahmsweise eigene individuelle Gestaltungsmerkmale zukommen. Urheberrechtlich geschützte Bestandteile (z.b. Lichtbilder) erzeugen keinen generellen Urheberrechtsschutz an den gesamten Unterlagen. FFH-Vorprüfung und FFH-Prognose Herausnahme oder Schwärzung MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Rostock-Warnemünde,

39 2. Schutz privater Belange II. Informationszugang c) Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse ( 9 Abs. 1 Nr. 3 UIG) = alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat (BVerwG v C ) Betriebsgeheimnisse: technischer Natur Geschäftsgeheimnisse: kaufmännischer Natur Beispiele: Umsätze, Erträge Kundenlisten, Geschäftsverbindungen Marktstrategien MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Rostock-Warnemünde,

40 2. Schutz privater Belange II. Informationszugang c) Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Geheimhaltungsinteressen Berechtigter muss an Nichtverbreitung ein berechtigtes Interesse haben = wenn die Offenlegung der betreffenden Information geeignet wäre, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen dem Marktkonkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des betroffenen Unternehmens nachhaltig zu beeinflussen (BVerwG v F 20.07) z.b.: Gesetzliche Vertraulichkeitspflichten (z.b. 9 EnWG) wirtschaftlich sensible Informationen Indizwirkung bei Kennzeichnung ( 9 Abs. 1 Satz 4 UIG) Nicht bei offenkundigen Umständen (z.b. Kapazitätsangaben WEA) MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Rostock-Warnemünde,

41 2. Schutz privater Belange II. Informationszugang c) Mögliche Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Zusammenhang mit WEA (u.a.) BImSch-Antrag Zusätzliche Angaben zum Antrag Unterlagen der bauenden Firma Das Vorliegen möglicher Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse muss im Einzelfall geprüft werden. Karte der Gemarkung Kartenwerke (F-Plan) Flurkarte Flurstück- und Eigentümernachweis Technische Hauptdaten Schallimmissionsprognose Schattenwurfprognose Landschaftspflegerischer Begleitplan Standortbezogene Vorprüfung (UVP) Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Wirtschaftlicher Wert und wettbewerblicher Vorteil sind Argumente für Geheimhaltungsinteressen. Frühzeitige Kennzeichnung und Sperrvermerke empfehlenswert. Herausnahme oder Schwärzung FFH-Vorprüfung und FFH-Prognose MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Rostock-Warnemünde,

42 2. Schutz privater Belange II. Informationszugang d) Abwägung im Einzelfall Abwägungsgebot ( 9 Abs. 1 S. 1 a.e. UIG) Vorliegen eines Ablehnungsgrundes führt nicht zwingend zur Ablehnung des Antrags Überwiegendes öffentliches Interesse des AST kann Bekanntgabe rechtfertigen öffentliches Interesse muss geltend gemacht worden sein Öffentliches Interesse muss über das allgemeine Interesse auf Informationszugang hinausgehen, da sonst Abwägung entbehrlich (BVerwG v C 2/09) Keine Berücksichtigung privater Interessen Zugunsten Drittbetroffener Art. 2 Abs. 1 i.v.m. Art.1 Abs. 1 GG; Art. 8 GRC (pb Daten) und Art.12 und Art. 14 GG (BuG-Geheimnisse) berücksichtigen MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Rostock-Warnemünde,

43 2. Schutz privater Belange e) Besonderheit: Umweltinformationen über Emissionen II. Informationszugang Gesetzliche Vorrangentscheidung ( 9 Abs. 1 S. 2 UIG) Bezieht sich auf Art und Menge sowie Zusammensetzung der Emissionen Nicht Informationen über Vorgänge innerhalb der emittierenden Anlage, durch die die Emissionen hervorgerufen werden; diese könne Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sein (BVerwG v C 2/09) Regelung nicht in alle Landesgesetze übernommen (z.b. IFZG-SH) Andere Ablehnungsgründe ( 8 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2; 9 Abs. 2 UIG) bleiben zulässig MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Rostock-Warnemünde,

44 über den Zugang MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Rostock-Warnemünde,

45 1. Entscheidung Art des Zugangs ( 3 Abs. 2 Satz 1 UIG) II. Informationszugang Auskunftserteilung Akteneinsicht in sonstiger Weise Wird eine bestimmte Informationszugangsart beantragt, ist ein Abweichen nur aus gewichtigen Gründen (erheblich geringerer Verwaltungsaufwand) zulässig ( 3 Abs. 2 Satz 2 und 3 UIG) Zeitpunkt ( 3 Abs. 3 UIG) Berücksichtigung seitens des AST genannter Zeitpunkte Regelmäßig nach 1 Monat Bei umfangreicher und komplexer Sachlage 2 Monate (abweichende Zeitabgaben in Bundes- und Landesvorschriften) MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Rostock-Warnemünde,

46 2. Verfahren II. Informationszugang Beteiligung des Betroffenen Gesetzliche Anhörungspflicht ( 9 Abs. 1 Satz 3 UIG) Stattgebenden Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung an Betroffenen Herausgabe erst nach Bestandskraft des Bescheides Gebot des effektiven Rechtsschutzes (Landmann/Rohmer, Umweltrecht Kommentar, 9 UIG, Rn.41) AST bleibt vorläufiger Rechtsschutz Ablehnung des Antrags Vollständige Ablehnung erforderlich? Begründung Rechtsbehelfsbelehrung MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Rostock-Warnemünde,

47 MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Rostock-Warnemünde,

48 Fazit II. Informationszugang Einsichtnahme im Zusammenhang mit WEA Unterlagen sind nicht ohne weiteres preiszugeben Personenbezogene Daten, Urheberrechte und Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse als Ablehnungsgründe beachten Länderspezifische Regelungen; konkurrierende Gesetze beachten Praxishinweise Frühzeitig Einbindung des Betroffenen in das Verfahren Anwaltlichen Rat einholen Problembewusstsein schaffen (z.b. frühzeitige Kennzeichnung in Unterlagen) Keine Herausgabe vor Bestandskraft MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Rostock-Warnemünde,

49 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! M A S L A T O N Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Leipzig. München. Köln Holbeinstraße 24, Leipzig Marco Fischer Rechtsanwalt MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Rostock-Warnemünde,

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