ALTERNATIVE FINANZIERUNGSFORMEN FÜR GEMEINNÜTZIGE
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- Maria Abel
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1 ALTERNATIVE FINANZIERUNGSFORMEN FÜR GEMEINNÜTZIGE Vorschlag für Gesetzesänderungen zugunsten von gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Einrichtungen, welche im Rahmen ihrer Zwecke bei natürlichen Personen Darlehen aufnehmen und / oder Kredite oder Darlehen an andere gemeinnützige Einrichtungen vergeben und / oder Wertpapiere oder Veranlagungen öffentlich anbieten. Hintergrund Die Interessenvertretung Gemeinnütziger Organisationen, kurz IGO, vertritt die gemeinsamen politischen und wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder gegenüber dem privaten Sektor, dem Staat und der öffentlichen Verwaltung. Mitglieder der IGO sind derzeit 31 gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Vereine und Stiftungen aus den Bereichen Menschenrechte, Kinder und Jugend, Soziales, Humanitäre Hilfe und Entwicklungszusammenarbeit, Kultur, Verkehr, Umwelt- und Tierschutz. Die IGO hat unter ihren Mitgliedern gemeinnützige Einrichtungen, die in der Vergangenheit bereits zinsenlose Privatdarlehen von ihren Unterstützer/innen angenommen haben und deshalb von der Finanzmarktaufsicht (FMA) unter Strafandrohung aufgefordert wurden, dies in Zukunft zu unterlassen oder ihre Darlehensgeber/innen im Darlehensvertrag gegenüber Dritten deutlich schlechter ( nachrangig ) zu stellen. Dies führt zu einer Verunsicherung bei manchen dieser Unterstützer/innen und konterkariert unserer Meinung nach den vom Gesetz eigentlich bezweckten Anleger- bzw. Konsumentenschutz. 1
2 In Einzelfällen nehmen unsere Mitglieder, insbesondere wenn sie ihre Tätigkeit überwiegend aus Subventionen oder Leistungsverträgen mit der öffentlichen Hand finanzieren und es zu Verzögerungen bei der Auszahlung kommt, auch die unbürokratische und kostengünstige Hilfe verbundener gemeinnütziger Organisationen in Form von Überbrückungskrediten zur Vermeidung drohender Liquiditätsengpässe in Anspruch. Weiters vergeben gemeinnützige Organisationen im Rahmen ihrer Zwecke, zum Beispiel im Zusammenhang mit der Durchführung von Bauvorhaben oder Projekten der Kleingewerbeförderung in Entwicklungsländern, fallweise auch Kredite und Darlehen an verbundene Unternehmen oder Projektpartner in diesen Ländern. Sie geraten dadurch nach geltender Rechtslage ebenfalls mit dem Gesetz in Konflikt und müssen im Fall einer Anzeige derzeit mit einer Strafverfolgung rechnen. Kaum genutzt zur Refinanzierung wird hingegen von gemeinnützigen Organisationen bisher die Möglichkeit von Beteiligungen über Wertpapiere oder Anleihen, weil die damit verbundene Prospektpflicht mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist. Das gleiche gilt auch für die verschiedentlich geäußerte Empfehlung, zur Verwirklichung des gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecks eine Genossenschaft zu gründen. Durch den Fall des Waldviertlers Heini Staudinger hat das Thema zuletzt erhebliche mediale Aufmerksamkeit bekommen und Vertreter/innen nahezu aller im Parlament vertretenen Parteien haben in dem Zusammenhang wiederholt ihre Bereitschaft zu einer Gesetzesänderung signalisiert, durch die es insbesondere auch gemeinnützigen Organisationen leichter gemacht werden soll, ergänzende oder alternative Finanzierungsmodelle zu entwickeln und zu nutzen vorausgesetzt, dass der Anleger- bzw. Konsumentenschutz ausreichend gewährleistet ist. Unserem Auftrag als Stimme der Gemeinnützigen folgend und im Interesse unserer Mitglieder möchten wir die folgenden Änderungen im Bankwesengesetz BWG und im Kapitalmarktgesetz KMG vorschlagen: Vorgeschlagene Änderungen 1. Im Fall der Entgegennahme von Darlehen von Privatpersonen handelt es sich nach geltendem Recht um ein Einlagengeschäft, das der Konzessionspflicht unterliegt und deren Verletzung nach dem Bankwesengesetz BWG von der Finanzmarktaufsicht strafrechtlich verfolgt wird. Wir schlagen vor, gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Organisationen soweit sie bei natürlichen Personen Darlehen zum Zweck der Mittelbeschaffung für ihre nicht erwerbsorientierten Ziele aufnehmen und bestimmte, im Gesetz genau definierte Informationspflichten zum Schutz der Darlehensgeber/innen erfüllt sind, von der Konzessionspflicht auszunehmen. 2
3 2. Im Fall der Gewährung von Krediten und Darlehen zwischen gemeinnützigen Organisationen handelt es sich nach geltender Rechtslage um ein so genanntes Aktivgeschäft, das ebenfalls der Konzessionspflicht unterliegt. Wir schlagen vor, gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Organisationen soweit sie im Rahmen ihrer Zwecke Kredite oder Darlehen an andere Einrichtungen ohne Erwerbsabsicht vergeben, Bürgschaften, Garantien oder sonstige Haftungen für diese übernehmen, oder Forderungen ankaufen bzw. das Risiko der Einbringlichkeit solcher Forderungen übernehmen, von der Konzessionspflicht auszunehmen. 3. Derzeit geht das öffentliche Angebot von Wertpapieren und Veranlagungen mit der Verpflichtung einher einen aufwändigen Prospekt aufzulegen, dessen Inhalt im Kapitalmarktgesetz KMG genau geregelt ist. Die EU Prospektrichtlinie (Richtlinie 2003/71/EG) sieht jedoch eine Ausnahme von der Prospektpflicht für Wertpapiere und Veranlagungen vor, die von Vereinigungen ohne Erwerbscharakter zum Zweck der Mittelbeschaffung für ihre nicht erwerbsorientierten Ziele ausgegeben werden. Wir schlagen vor, von der unionsrechtlich vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch zu machen, Organisationen ohne Erwerbsabsicht von der Prospektpflicht auszunehmen. Dem Informationsbedürfnis der Anleger soll durch ein prospektersetzendes Dokument Rechnung getragen werden, das diesen zur Verfügung zu stellen ist. Unseren Mitgliedern und anderen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Organisationen eröffnen die vorgeschlagenen Änderungen eine wichtige und notwendige Möglichkeit zur Diversifizierung ihrer Einkommensquellen und nachhaltigen Absicherung ihrer Aktivitäten zur Förderung der Allgemeinheit und wir ersuchen Sie daher nachdrücklich um Ihre Unterstützung bei diesem Vorhaben. Mit freundlichen Grüßen DI Franz NEUNTEUFL Geschäftsführer IGO Beilage: Vorschlag Gesetzestext 3
4 Gesetzestext Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel I Das Bundesgesetz über das Bankwesengesetz (Bankwesengesetz - BWG), BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2012, wird wie folgt geändert: 1. An 2 wird folgende Z.77 angefügt: 77. Einrichtungen ohne Erwerbscharakter: Sind Einrichtungen die mit ihrer Tätigkeit ausschließlich gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der 34, 37 und 38 der Bundesabgabenordnung verfolgen. 2. An 3 Abs.1 werden folgende Z.11 und Z.12 angefügt: 11. Einrichtungen ohne Erwerbscharakter, soweit sie bei natürlichen Personen Darlehen zum Zweck der Mittelbeschaffung für ihre nicht erwerbsorientierten Ziele aufnehmen und die Bestimmungen des 3 Abs.10 eingehalten werden. 12. Einrichtungen ohne Erwerbscharakter, soweit sie im Rahmen ihrer Zwecke Kredite oder Darlehen an andere Einrichtungen ohne Erwerbscharakter vergeben, Bürgschaften, Garantien oder sonstige Haftungen für diese übernehmen, oder Forderungen aus Warenlieferungen oder Dienstleistungen ankaufen, das Risiko der Einbringlichkeit solcher Forderungen übernehmen, oder im Zusammenhang damit solche Forderungen einziehen. 3. An 3 wird folgender Abs.10 eingefügt: (10). Darlehensverträge nach 3 Abs.1 Zi.11 sind schriftlich abzuschließen und haben jedenfalls zu enthalten: 1. den Hinweis, dass eine staatliche Einlagensicherung nicht vorliegt und eine Kontrolle durch die Finanzmarktaufsicht nicht erfolgt; 2. die Information, ob und welche Sicherheiten eingeräumt werden; 3. die Verpflichtung des Darlehensnehmers, dem Darlehensgeber jährlich Informationen zu übermitteln, die eine Beurteilung der Fähigkeit zur Erfüllung der Verpflichtungen des Darlehensnehmers aus dem Darlehensvertrag ermöglichen, insbesondere die Information über den Gesamtbetrag der aufgenommenen Darlehen; diese Informationen haben jedenfalls eine geprüfte Einnahmen-/Ausgabenrechnung samt Vermögensrechnung oder einen geprüften Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechung, Anhang) zu beinhalten; 4
5 4. die Verpflichtung des Darlehensnehmers, den Darlehensgeber zu informieren, wenn Umstände eintreten, die seine Fähigkeit zur Rückzahlung des gewährten Darlehens gefährden könnten; 5. ein Kündigungsrecht des Darlehensgebers, der Konsument im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist, im Falle einer eigenen wirtschaftlichen Notlage, in der ihm die Mittel für eine einfache Lebensführung nicht mehr zur Verfügung stehen. Artikel II Bundesgesetz mit dem das Kapitalmarktgesetz geändert wird Der Nationalrat hat beschlossen: Änderung des Kapitalmarktgesetzes Das Kapitalmarktgesetz, BGBl. Nr. 625/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. [xxx]/[20xx], wird wie folgt geändert: 1. In 1 Abs. 1 wird folgende Z 20 angefügt: 20. Einrichtungen ohne Erwerbscharakter: Sind Einrichtungen die mit ihrer Tätigkeit ausschließlich gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der 34, 37 und 38 der Bundesabgabenordnung verfolgen. 2. In 3 Abs. 1 wird folgende Z 17 angefügt: 17. Wertpapiere oder Veranlagungen, die von Vereinigungen mit Rechtspersönlichkeit oder von einem Mitgliedstaat anerkannten Einrichtungen ohne Erwerbscharakter zum Zweck der Mittelbeschaffung für ihre nicht erwerbsorientierten Ziele angeboten werden, sofern ein Dokument zur Verfügung gestellt wird, das Informationen über die Anzahl und die Art der Wertpapiere oder Veranlagungen enthält und in dem die Gründe und die Einzelheiten zu dem Angebot dargelegt werden. 3. In 3 Abs. 4 wird die Wortfolge gemäß Abs. 1 Z 6, 8 und 12 geändert in gemäß Abs. 1 Z 6, 8, 12 und 17. Entwurf 22/02/26 5
6 [xxx.] Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Mindestinhalts-, Veröffentlichungs- und Sprachenverordnung geändert wird Auf Grund des 3 Abs. 4, des 7b Abs. 2 und 3 und des 10 Abs. 3 des Kapitalmarktgesetzes KMG, BGBl. Nr. 625/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. [xxx]/[20xx], sowie auf Grund des 75 Abs. 3 des Börsegesetzes 1989 BörseG, BGBl. Nr. 555/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. [xxx]/[20xx], wird verordnet: Die Mindestinhalts-, Veröffentlichungs- und Sprachenverordnung MVSV, BGBl. II Nr. 236/2005, wird wie folgt geändert: 1. Der Überschrift des 4 wird geändert und lautet: Dokumente für Zuteilungen von Aktien, Dividenden in Form von Aktien, Belegschaftsprogramme oder Angebote von Einrichtungen ohne Erwerbscharakter 2. In 4 Abs. 1 wird die Wortfolge gemäß 3 Abs. 1 Z 6 oder 12 KMG geändert in gemäß 3 Abs. 1 Z 6, 12 oder 17 KMG. 6
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