Christian-Albrechts-Universität zu Kiel. Dokumentation der Studien- und Prüfungsordnungen

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1 Blatt: 1 Studienordnung (Satzung) der Philosophischen Fakultät der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel für Studierende des Faches Deutsch mit dem Abschluss Erste Staatsprüfung für die Laufbahn der Studienrätinnen und Studienräte an Gymnasien sowie Realschullehrerinnen und Realschullehrer vom 27. April 2005 (Veröffentlichung vom 30.September 2005, NBl.MWV. Schl.-H., S. 529, geändert NBL MWV Schl.-H. S. 151) Satzung aufgehoben durch Aufhebungssatzung vom (NBl. MWV. Schl.-H. S. 111) Aufgrund des 84 Abs. 1 des Hochschulgesetzes (HSG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4.Mai 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 416), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Dezember 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 477), wird nach Beschlussfassung durch den Fakultätskonvent der Philosophischen `Fakultät vom 26. Januar 2005 die folgende Satzung erlassen: I. Allgemeine Bestimmungen 1 Anwendungsbereich Diese Satzung gilt für alle Studierenden, für die die Landesverordnung über die Ersten Staatsprüfungen der Lehrkräfte vom 11.September 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 440) in der geltenden Fassung gilt. 2 Studienberatung Für die fachliche Beratung der Studierenden stehen die durch Anschlag im Germanistischen Seminar und Institut für Neuere deutsche Literatur und Medien bekannt gegebenen Fachstudienberaterinnen und Fachstudienberater zur Verfügung. Die Studierenden sind verpflichtet, zu Beginn ihres Studiums bzw. bei Wechsel des Studiengangs oder des Studienorts an einer Fachstudienberatung teilzunehmen. Den Studierenden wird ferner die Inanspruchnahme der Berufsberatung der Agentur für Arbeit Kiel für Studierende an der Christian-Albrechts-Universität, der Zentralen Studienberatung sowie der Beratungsstellen im Studentenwerk oder im AStA empfohlen. Dies gilt insbesondere bei Studienfachwechsel und Studienabbruch.

2 Blatt: 2 3 Umfang und Gliederung des Studiums (1) Ein ordnungsgemäßes Studium des Faches Deutsch mit dem Abschluss Erste Staatsprüfung für die Laufbahn der Studienrätinnen und Studienräte an Gymnasien setzt die Teilnahme an 68 SWS, davon 8 SWS in Fachdidaktik, voraus. Davon sollen 34 SWS im Grundstudium und 34 SWS im Hauptstudium absolviert werden. (2) Ein ordnungsgemäßes Studium des Faches Deutsch mit dem Abschluss Erste Staatsprüfung für die Laufbahn der Realschullehrerinnen und Realschullehrer setzt die Teilnahme an 47 SWS, davon 8 SWS in Fachdidaktik voraus. Davon sollen 32 SWS im Grundstudium und 15 SWS im Hauptstudium* absolviert werden. (3) Das Studium gliedert sich in das Grundstudium und in das Hauptstudium. Der Abschluss des Grundstudiums erfolgt durch die Zwischenprüfung. 4 Studiengespräch Studierende, im Studiengang Lehramt an Gymnasien, die sich bis Ende des fünften Fachsemesters nicht zur Zwischenprüfung bzw. bis Ende des fünften Fachsemesters nach Ablegung der Zwischenprüfung nicht zur Ersten Staatsprüfung gemeldet haben, können von der oder dem Vorsitzenden des Fach-Studienausschusses oder einem von dieser oder diesem Beauftragten zu einem Studiengespräch eingeladen werden. Studierende im Studiengang Lehramt an Realschulen, die sich bis Ende des fünften Fachsemesters nicht zur Zwischenprüfung gemeldet haben, können von der oder dem Vorsitzenden des Fach- Studienausschusses oder einem von dieser oder diesem Beauftragten zu einem Studiengespräch eingeladen werden. Das gleiche gilt für Studierende im Studiengang Lehramt an Realschulen, die sich bis Ende des dritten Fachsemesters nach Ablegung der Zwischenprüfung nicht zur Ersten Staatsprüfung gemeldet haben. In dem Gespräch sollen die Gründe der Studienverzögerung erörtert und Ratschläge für den weiteren Studienverlauf gegeben werden. 5 Auslandsstudium Den Studierenden wird empfohlen, ein oder zwei Fachsemester des Hauptstudiums im Ausland zu studieren. Hierfür kommen insbesondere die wissenschaftlichen Einrichtungen in Betracht, mit denen Kooperationsvereinbarungen bestehen. Informationen und Beratung hierzu erhalten die Studierenden insbesondere durch das International Center sowie durch die Studienfachberatung.

3 Blatt: 3 *Die ungleiche Verteilung der SWS zwischen Grund- und Hauptstudium ergibt sich aus dem Umstand, dass das Grundstudium im Fach Deutsch in beiden Lehrämtern 4 Semester und das Hauptstudium 2 Semester umfasst. 6 Teilnahme- und Leistungsnachweise (1) Teilnahmenachweise Durch einen Teilnahmenachweis wird die regelmäßige und aktive Teilnahme an einer Lehrveranstaltung bescheinigt. Die Teilnahme ist regelmäßig, wenn die oder der Studierende der Lehrveranstaltung in der Regel nicht häufiger als zweimal fernbleibt; in begründeten Ausnahmefällen entscheidet der Fachstudienausschuss. Die aktive Teilnahme wird insbesondere durch folgende Leistungen nachgewiesen: Test, Erstellung von Protokollen, Literaturberichten, Handouts, bungsaufgaben und Aufgaben zur Unterrichtsvorbereitung und Unterrichtsnachbereitung. (2) Leistungsnachweise² Leistungsnachweise im Fach Deutsch werden bewertet, in der Regel durch Benotung. Sie werden erbracht durch schriftliche Hausarbeiten, Klausuren, mündliche Prüfungen (Prüfungsgespräche), im Hauptstudium in der Regel durch schriftliche Hausarbeiten. 7 Beschränkung der Zulassung zu Pflicht- oder Wahlpflichtlehrveranstaltungen (1) Die Zahl der für die einzelnen Pflicht- oder Wahlpflichtlehrveranstaltungen zur Verfügung stehenden Plätze wird auf Antrag der jeweiligen Institute durch den Fakultätskonvent festgestellt. Die Teilnehmerzahl für Seminare darf nicht unter 15 festgesetzt werden. Melden sich zu einer Lehrveranstaltung mehr Studierende als Plätze vorhanden sind, so prüft der Studienausschuss, ob der berhang durch andere oder zusätzliche Lehrveranstaltungen abgebaut werden kann. (2) Ist ein Abbau des berhangs nicht möglich, so trifft die für die Lehrveranstaltung verantwortliche Person die Auswahl unter den Studierenden, die sich rechtzeitig bis zu dem festgesetzten Termin gemeldet haben und die Voraussetzungen für die Teilnahme erfüllen. (3) Zu Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums kann nur zugelassen werden, wer das Bestehen der Zwischenprüfung und die Sprachkenntnisse nach den Voraussetzungen und Anforderungen in den Prüfungsfächern der Ersten Staatsprüfungen gemäß der Landesverordnung über die Ersten Staatsprüfungen der Lehrkräfte (POL I) in der jeweils geltenden Fassung nachweisen kann. ber Ausnahmen entscheidet die Leiterin oder der Leiter der Lehrveranstaltung. ² gemäß POL I, III.Laufbahn der Gymnasiallehrerinnen und Gymnasiallehrer, Nr.6: Leistungsnachweise

4 Blatt: 4 8 Wiederholung von Pflicht- oder Wahlpflichtlehrveranstaltungen Pflicht- oder Wahlpflichtlehrveranstaltungen, für die ein Leistungsnachweis oder ein Teilnahmenachweis nicht erlangt wurde, können einmal wiederholt werden. ber eine weitere Wiederholungsmöglichkeit entscheidet auf schriftlichen Antrag der oder des Studierenden der Fachstudienausschuss. 9 Selbststudium (1) Es wird verlangt, dass über den Besuch der vorgeschriebenen und empfohlenen Lehrveranstaltungen hinaus diese vor- und nachbereitet werden, und es wird erwartet, dass im eigenverantwortlichen Studium weitere Themenbereiche des Faches erarbeitet werden. (2) Soweit begleitende Tutorien stattfinden, wird empfohlen, an diesen teilzunehmen. II. Lehramt an Gymnasien 10 Gegenstand, Art und zeitlicher Umfang der erforderlichen Lehrveranstaltungen und Studienleistungen des Grundstudiums³ Nr Bezeichnung LV Art SWS TN / LN P/W Voraus- Modul LV setzung Scheinpflichtige Lehrveranstaltungen (22) LN: 6 (mit LN oder TN oder PL) PL: 1 A-C: Deutsche Sprachwissenschaft/ (10) Ältere Deutsche Literaturwissenschaft/: 1 Synchrone Beschreibung des PS 2 P A 1 Gegenwartsdeutschen I LN 2 Synchrone Beschreibung des PS 2 P A 1 A 2 Gegenwartsdeutschen II 3 Einführung in eine ältere Sprachstufe des PS 2 Eingangs- P B 1 Deutschen am Beispiel des Mittelhoch- test zu deutschen oder Mittelniederdeutschen B 2 4 Einführung in die diachrone Beschreibung PS 2 P B 1 B 2 des Deutschen 5 Literaturwissenschaftliches Arbeiten an PS 2 LN P B 1; C 1 C 2

5 Blatt: 5 ausgewählten mittelalterlichen oder empfohlen frühneuzeitlichen Texten. D: Neuere Deutsche Literatur- und (8) Medienwissenschaft: 6 Einführung in die Neure Deutsche VL + 2 Test P D 1 Literaturwissenschaft PS 2 LN P 7 Thematisches Proseminar PS 2 LN P D 1 D 2 (Neuere Deutsche Literaturwissenschaft) (HA) 8 Thematisches Proseminar PS 2 PL 4 P D 2 D 3 (Neuere Deutsche Literaturwissenschaft) (KL) E 2 Fachdidaktik: (4) 9 Einführung in die Didaktik der deutschen V 2 LN P A 1 E 1 Sprache 10 Didaktik der Neueren Deutschen Literatur PS 2 LN P D 1 E 2 11 Begleitveranstaltung S P E 1, E 2 zum Semesterpraktikum Wahlpflicht-Lehrveranstaltungen (12) (ohne Leistungs-u. Teilnahmenachweise) A / B / C A-C: Deutsche Sprachwissenschaft/ Ältere Deutsche Literaturwissenschaft 12- Vorlesungen, Proseminare, bungen VL 4-6 WP A,B,C 14 PS D: Neuere Deutsche Literatur- und D Medienwissenschaft 15- Vorlesungen, thematische Proseminare, VL 6-8 WP D 18 bungen, Medienwissenschaftlicher PS Einführungskurs Summe Studienvolumen Grundstudium (SWS) 34 3 Erläuterungen: LV= Lehrveranstaltung, S= Seminar, PS= Proseminar, = bung, V= Vorlesung, Pr= Praktikum, LN= Leistungsnachweis, TN= Teilnahmenachweis, PL= Prüfungsleistung, P= Pflicht, WP= Wahlpflicht, W= Wahl, HA= Hausarbeit, KL= Klausur 4 Es handelt sich bei dieser Prüfungsleistung um den schriftlichen Teil der Zwischenprüfung; die mündliche Zwischenprüfung erfolgt zu den Modulen A,B,C und E 1.

6 Blatt: 6 11 Gegenstand, Art und zeitlicher Umfang der erforderlichen Lehrveranstaltungen und Studienleistungen des Hauptstudiums Nr Bezeichnung LV Art SWS TN / LN P/WP/ Voraus- Modul LV W setzung Scheinpflichtige Lehrveranstaltungen (12) LN: 4 (mit LN oder TN oder PL) TN: 1 A-C: Deutsche Sprachwissenschaft/ Ältere Deutsche Literaturwissenschaft/: 19 Beschreibung des Gegenwartsdeutschen/ HS 2 LN P A Neuhochdeutschen 20 Deutsche Sprachgeschichte oder HS (2) (LN) WP B Beschreibung des Gegenwartsdeutschen HS (2) (LN) WP A oder Literaturwissenschaftliche Mediävistik HS (2) (LN) C oder Nr. 22 WP D D: Neuere Deutsche Litaratur- und Medienwissenschaft: 21 Neuere Deutsche Literaturwissenschaft HS 2 LN P D 22 Neuere Deutsche Literaturwissenschaft HS (2) (LN) WP D und Medienwissenschaft B oder oder Nr. 20 C E: Fachdidaktik: 23 Sprachdidaktik HS 2 WP E 1 LN oder TN 5 24 Didaktik der Neueren Deutschen Literatur HS 2 LN oder WP E 2 TN 2 25 Begleitveranstaltung zum Hauptpraktikum P 26 Niederdeutsch oder Friesisch 2 TN P Wahlpflichlehrveranstaltungen (ohne LN oder TN) Vorlesungen, Hauptseminare, Ober- 22 WP A-E - seminare, Kolloquien, bungen: jeweils 38 2stündig, davon mind.je fünf aus der Gruppe [A,B,C,E1] u.aus der Gruppe [D,E2] Summe Studienvolumen Hauptstudium (SWS) 34

7 Blatt: 7 Summe Studienvolumen insgesamt (SWS) 68 5 Nach Wahl der Studierenden: Wenn LN in Didaktik der Neueren dt. Literatur (E2), dann TN in Didaktik der dt. Sprache (E1) oder umgekehrt. III. Lehramt an Realschulen 12 Gegenstand, Art und zeitlicher Umfang der erforderlichen Lehrveranstaltungen und Studienleistungen des Grundstudiums Nr Bezeichnung LV Art SWS TN / LN P/W Voraus- Modul LV setzung Scheinpflichtige Lehrveranstaltungen (20) LN: 4 (mit LN oder TN oder PL) TN: 3 A-C: Deutsche Sprachwissenschaft/ (8) Ältere Deutsche Literaturwissenschaft/: 1 Synchrone Beschreibung des PS 2 P A 1 Gegenwartsdeutschen I LN 2 Synchrone Beschreibung des PS 2 P A 1 A 2 Gegenwartsdeutschen II 3 Einführung in das Mittelhochdeutsche PS 2 Eingangs- P B 1 oder das Mittelniederdeutsche test zu C 2 4 Literaturwissenschaftliches Arbeiten an PS 2 TN P B 1; C 1 C 2 ausgewählten mittelalterlichen oder empfohlen frühneuzeitlichen Texten. D: Neuere Deutsche Literatur- und (8) Medienwissenschaft: 5 Einführung in die Neuere Deutsche VL + 2 Test P D 1 Literaturwissenschaft PS 2 LN P 6 Thematisches Proseminar zur PS 2 LN P D 1 D 2 Neueren Deutsche Literaturwissenschaft (HA) 7 Thematisches Proseminar zur PS 2 PL 6 P D 2 D 3 Neueren Deutsche Literaturwissenschaft (KL) E 2 Fachdidaktik: (4) 8 Einführung in die Didaktik der deutschen V/ 2 LN 7 oder WP E 1 Sprache PS TN 9 Einführung in die Didaktik der Neueren PS LN 7 oder WP E 2 Deutschen Literatur 2 TN 10 Begleitveranstaltung S P E 1, E 2 zum Semesterpraktikum Wahlpflichlehrveranstaltungen (12) (ohne LN oder TN)

8 Blatt: 8 A-C: Deutsche Sprachwissenschaft/ Ältere Deutsche Literaturwissenschaft Vorlesungen, Proseminare, bungen VL 6 WP A,B,C 13 PS D: Neuere Deutsche Literatur- und Medienwissenschaft Vorlesungen, thematische Proseminare, VL 6 WP D 16 bungen, Medienwissenschaftlicher PS Einführungskurs Summe Studienvolumen Grundstudium (SWS) 32 6 Wie Fußnote zu 10, Nr. 8 7 Nach Wahl der Studierenden: Wenn LN in E 2, dann TN in E 1 oder umgekehrt 13 Gegenstand, Art und zeitlicher Umfang der erforderlichen Lehrveranstaltungen und Studienleistungen des Hauptstudiums Nr Bezeichnung LV Art SWS TN / LN P/WP/ Voraus- Modul LV W setzung Scheinpflichtige Lehrveranstaltungen (10) LN: 3 (mit LN oder TN oder PL) TN: 2 A-C: Deutsche Sprachwissenschaft/ Ältere Deutsche Literaturwissenschaft/: 17 Synchrone Beschreibung des HS 2 LN P A Gegenwartsdeutschen D: Neuere Deutsche Literatur- und Medienwissenschaft: 18 Neuere Deutsche Literaturwissenschaft HS 2 LN D E: Fachdidaktik: 19 Sprachdidaktik HS 2 LN 8 WP E 1 oder TN 20 Didaktik der Neueren Deutschen Literatur HS 2 LN 8 WP E 2 oder TN 21 Begleitveranstaltung zum Hauptpraktikum S P 22 Niederdeutsch oder Friesisch 2 TN P Wahlpflicht-Lehrveranstaltungen (5) 23 Vorlesungen, Hauptseminare, Kolloquien, VL 5 WP A-E

9 Blatt: 9 - bungen zu den Modulen A-E PS 25 Summe Studienvolumen Hauptstudium (SWS) 15 Summe Studienvolumen insgesamt (SWS) 47 8 Wenn im Grundstudium der LN in E 2 erbracht wurde, ist der LN des Hauptstudiums in E 1 zu erbringen. Der für die zweite fachdidaktische Veranstaltung des Hauptstudiums geforderte TN ist in dem Teilfach zu erbringen, in dem der LN nicht erbracht wurde. 14 Studienplan (1) Der dieser Studienordnung als Anhang beigefügte Studienplan gibt zusätzlich Auskunft über die zweckmäßige zeitliche Abfolge der pro Studienabschnitt zu besuchenden Lehrveranstaltungen. (2) Der Studienplan wird vom Studienausschuss auf der Grundlage dieser Studienordnung erstellt. In Fällen, in denen es wegen der Gesamtkonzeption des Studienganges notwendig oder zweckmäßig erscheint, kann er durch den Studienausschuss geändert werden. Er ist eine Empfehlung und kann entsprechend den besonderen Interessen und Bedürfnissen der Studierenden ergänzt oder abgeändert werden. (3) Der Studienplan ist nicht Bestandteil dieser Satzung. Er wird durch Aushang in den Instituten bekannt gegeben. IV. Schlussvorschriften 15 In-Kraft-Treten Diese Studienordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Kiel, den 27. April 2005 Der Dekan der Philosophischen Fakultät der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Professor Dr. Siegfried Oechsle

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