Bundesverband der Österreichischen BilanzbuchhalterInnen

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1 Bundesverband der Österreichischen BilanzbuchhalterInnen Zeitschrift für die geprüften Bilanzbuchhalterinnen und Bilanzbuchhalter in der Wirtschaft Österreichs ZGZ 02Z März /08 Verlagspostamt 8053 Graz-Neuhart Postgebühr bar bezahlt Inhaltsverzeichnis Seite g EDITORIAL g GBH /SBH/SBBH Wie geht es weiter mit dem BiBuG? Unfall die Haftplichtversicherung für den Körper Auf der Welle des Erfolges Nicht nachlassen! Bilanzbuchhalter International Kooperation und aktives Handeln Höhere Akzeptanz notwendig g BUCHHALTUNG / BILANZ / STEUERN FAQ Finanz Online IAS 17 Leasing Würden Sie die Bilanzbuchhalterprüfung heute auch noch bestehen? Zusätzliche Kennzahlen in der UVA ab Jänner Der Steuerwolf Steuerliche Grenzbeziehungen Privatdarlehen versus Betriebsdarlehen Vertreterpauschale UFS konkretisiert den Vertreterbegriff Negatives Eigenkapital und Fortbestehensprognose EURO 2008 auch steuerlich ein heißes Match? Erfassung von Erträgen aus Anteilen an anderen Unternehmen Steuerliche Absetzbarkeit der Kosten für eine Pflegeperson Umsatzsteuerliche Neuerungen durch das AbgSiG Eigentumswohnungen im Privatvermögen Änderungen in den Einkommensteuerrichtlinien (EStR 2000) g PERSONALVERRECHNUNG Das Neuerungen-ABC Krank am ersten Arbeitstag Was tun? Fortbildungsveranstaltungen Freizeit oder Dienstzeit? Ein Personalchef wartet g WIRTSCHAFTSRECHT Die GmbH-Ecke Entscheidungen vor der Gesellschaftsgründung Coface bietet neues Bewertungssystem Vorsicht bei Investitionen einer GmbH g KARRIERE Mediation zahlt sich die Ausbildung für mich aus? Nutzen Sie die Gunst des richtigen Augenblicks Mediation im Inkasso Zahlungsstreitigkeiten effizient beilegen Mitarbeitergespräche Tipps für mehr Zeit g EDV / INTERNET Excel Fehlerlose Verweise Fit für das Betrugsbekämpfungsgesetz Sonderpreis für Innovationen im Rechnungswesen g LESERBRIEFE g BÖB Wer ist der BÖB? g KLUBNACHRICHTEN g LINKS/PARTNER/WICHTIGE ADRESSEN g KLUBSEMINARE IM ÜBERBLICK g IMPRESSUM

2 Bachelor-Studium FINANZ-, RECHNUNGS- & STEUERWESEN Vollzeit und berufsbegleitend am Institut für Financial Management GEBEN SIE IHRER KARRIERE ENTSCHEIDENDE IMPULSE GEFRAGTE ABSOLVENTINNEN STUDIENINHALTE Infoveranstaltungen: 11.3., 3.4., & Kontakt: Anmeldung unter:

3 BILANZBUCHHALTER 3 B Lehrgang Arbeits- und Sozialversicherungsrecht Modul 1 - Arbeitsrecht 09:00 bis 17:00 Uhr, EUR 356,- exkl. USt Mag. Friedrich SCHRENK StB Dr. Martin FREUDHOFMEIER März April 2008 WIEN Juni 2008 WIEN April Mai 2008 LINZ Modul 2 - Sozialversicherungsrecht 09:00 bis 17:00 Uhr, EUR 296,- exkl. USt StB Mag. Dr. Stefan STEIGER März April 2008 WIEN Juni 2008 WIEN April Mai 2008 LINZ Anmeldung & Information: p.haretter@wt-akademie.at oder Fax: 01/ Petra Haretter: tel. 01/ Alles zur Umsatzsteuer Der Leitfaden für die Praxis mit 251 Fallbeispielen Pernegger 2007, 428 Seiten, kart. ISBN EUR 58, ÜBERPRÜFUNGEN und KONTROLLMÖGLICH- KEITEN von Jahresabschlüssen und Buchhaltungen bis Uhr, EUR 152,- exkl. USt StB Mag. Albert SCHÜTZINGER Wien Salzburg Innsbruck Linz Bregenz Präsentieren wie ein Profi Storytelling bis Uhr, EUR 550,- exkl USt DI Norbert FREUND Wien Von Kalkulation bis Controlling bis Uhr, EUR 345,- exkl. USt StB Mag. Albert SCHÜTZINGER Wien Innsbruck Umsatzsteuer im internationalen Dienstleistungsund Warenverkehr bis Uhr, EUR 152,- exkl. USt StB Dr. Sigfried KEMEDINGER , Wien , Graz , Salzburg , Innsbruck , Bregenz Betriebsprüfung von Klein- und Mittelbetrieben in der PRAXIS 08:30-12:30 Uhr, EUR 110,- exkl. USt StB Mag. Albert SCHÜTZINGER , Wien , Graz , Salzburg , Linz , Bregenz Anmeldung & Information: office@wt-akademie.at oder Fax: 01/ Christian Ostermann: Tel. 01/ Simone Diettrich-Prugger: Tel. 01/ Hörbuch auch einzeln erhältlich: Audio-CD ISBN , 70 Min. EUR 19,80 Tel.: +43 (1) Fax: +43 (1) office@lindeverlag.at Jetzt mit Hörbuch! Berger/Wakounig 3. überarb. Aufl Seiten, kart. ISBN inkl. Audio-CD EUR 48, Top aktuell! Stand Melhardt 2008, Seiten, geb. ISBN EUR 118,

4 4 Der Präsident BILANZBUCHHALTER Vorwort Liebe Leserin! Lieber Leser! Es freut mich, dass bereits über Selbständige Bilanzbuchhalter (SBB) von der Paritätischen Kommission bestellt wurden. Herzliche Gratulation! Im Juni rechneten wir noch damit, dass bis zum Jahresende 2007 die er Grenz fallen würde. Ich weiß, für Einige war es eine harte Arbeit, die fehlenden Prüfungen nachzuholen. Nun schätzen wir, dass bis Jahresende 2008 circa KollegenInnen zum selbständigen Bilanzbuchhalter bestellt sein werden. Ich halte die Daumen, dass es auch jene noch schaffen, zum SBB bestellt zu werden, denen die Paritätische Kommission für den Nachweis der Weiterbildung eine Frist bis 30. Juni 2008 eingeräumt hat. Gruppen-Vermögenshaftpflichtversicherung auch für Selbständige Bilanzbuchhalter. Ich möchte nochmals in Erinnerung rufen, dass die HDI (früher Gerling Versicherung) für Mitglieder des Bundesverbandes der Österreichischen Bilanzbuchhalter die Möglichkeit bietet, Berufshaftpflichtversicherungen zum Gruppentarif von 230,00 jährlich abzuschließen. In diesem Tarif ist aufgrund unserer Bemühungen ab dem auch eine Bürohaftpflichtversicherung enthalten. Bitte machen Sie von diesem Angebot Gebrauch (Anfragen richten Sie an In der Vergangenheit haben Schadensabwicklungen mit der HDI (früher Gerling Versicherung) problemlos funktioniert. Interessant ist, dass jene SBH und SBB, die nun zum Steuerberater aufsteigen, weiterhin bei der HDI versichert sein können. Es freut mich, dass wir dies erreichen konnten; es spricht eben für unsere hohe Ausbildungsqualität. Ein Dauerbrenner in meinem Vorwort ist meine Bitte, uns Änderungen Ihrer Anschrift sowie die geänderte Erreichbarkeit über bekannt zu geben. Es ist mein persönlicher Wunsch, Ihnen auch in Zukunft das Bilanzbuchhalter-Journal zum Quartalsende pünktlich und unkompliziert zukommen zu lassen. Auswertung der Gehalts- und Berufsstatistik von und für Mitglieder Sie können noch mitmachen! Abgabefrist bis Mitte Mai 2008 verlängert! Bis zum Redaktionsschluss dieser Ausgabe haben wir mit Hochdruck an der Erfassung der eingelangten Fragebögen gearbeitet. Herzlichen DANK!, wenn Ihr Fragebogen schon dabei war, Sie haben fünf Minuten in eine wichtige Sache investiert. Laufend treffen noch Fragebögen ein, so dass wir uns entschlossen haben, die Frist bis Mitte Mai 2008 zu verlängern. Über 500 Fragebögen haben wir bisher erfasst, die 1.000er-Marke zu erreichen, ist unser neues Ziel! Interessante Tendenzen und Highlights zeichnen sich schon in den ersten Auswertungen ab, und je mehr Basisdaten wir berücksichtigen, umso aussagekräftiger werden die Analyse und der Informationsgehalt der Statistik, die wir Ihnen dann im nächsten BÖB-Journal BILANZBUCHHALTER präsentieren werden. Den Fragebogen finden Sie noch einmal in diesem BÖB- Journal oder unter Ich garantiere persönlich, dass die absolute Anonymität gewahrt bleibt, auch wenn Sie mir, wie viele andere auch, den Fragebogen per Fax oder übermitteln. Last but not least: Herzlichen Dank an alle, die diese wichtige Initiative für alle Mitglieder mit 5, unterstützt haben. (Konto BÖB BLZ bzw. bar im Kuvert). Wenn Ihnen das BÖB-Journal BILANZBUCHHALTER wieder sehr gefallen hat, dann zögern Sie nicht und erzählen Sie es Ihren Freunden. Für eine Empfehlung unserer Berufsorganisation sind wir immer sehr dankbar - frei nach unserem Motto: Gemeinsam sind wir stark! Wie schon so oft darf ich Sie daran erinnern: Das Leben ist ein ewiges Lernen! Nur die Besten werden einen sicheren Job bzw. gute und zahlende Klienten haben. Ich freue mich daher schon jetzt darauf, Sie bei einer der nächsten Großveranstaltungen persönlich zu begrüßen, sei es beim 6. Österreichischen Bilanzbuchhalter Kongress im Mai in Wien, bei den 3. Kärntner Steuertagen im Oktober oder bei den 6. Salzburger Bildungstagen im November. Die Investition in Ihre Bildung lohnt sich auf jeden Fall! Ich bedanke mich bei allen Autoren für die interessanten Beiträge in dieser Ausgabe des BÖB Journals und wünsche allen Mitgliedern und Ihren Familien für das kommende Osterfest alles Gute sowie ausreichend Zeit für strategische Überlegungen und für Ihre Weiterbildung. Herzliche Grüße Ihr Präsident des BÖB Bundesverbandes der österreichischen Bilanzbuchhalter

5 BILANZBUCHHALTER GBH/SBH/SBBH 5 Von der Beschwerde zum begeisterten Klienten Beschwerdemanagement als Mittel zur gelungenen Klientenbindung Mag. Stefan Lami Unternehmensberatung Steuerberatung Wo Menschen arbeiten, kommt es auch zu Fehlern. Es scheint, als wäre das Eine wohl unabdingbar mit dem Anderen verbunden. Soweit ist uns das allen nichts Neues. Wir haben, sowohl als Inhaber bzw. Mitarbeiter einer Kanzlei, wie auch selbst als Kunde von Unternehmen, dafür Verständnis und sind im Normalfall auch gewillt darüber hinweg zu sehen. Es gibt allerdings ein entscheidendes Kriterium, das uns letztendlich bewegt eine Geschäftsbeziehung aufrecht zu erhalten oder gänzlich abzubrechen: Wie reagiert ein Unternehmen, ein Verkäufer oder ein Handwerker auf unsere Beschwerde? Nicht ausschließlich die Wiedergutmachung des Fehlers das erwarten wir uns sowieso sondern, wie wir als Mensch behandelt werden, entscheidet über Abbruch oder Weiterbestehen unserer Geschäftsbeziehung. Beschwerden sind für alle Beteiligten unangenehm Wer davon ausgeht, alleine das Entgegennehmen von Beschwerden sei eine unangenehme Sache, der irrt. Bis sich ein Klient tatsächlich beschwert, vergeht eine Zeitspanne in der er sich ärgert, womöglich enttäuscht über eine mangelnde Dienstleistung negative Gefühle entwickelt, sich Unwillen anstaut und sich ein Gefühl ausbreitet, insgesamt schlecht behandelt worden zu sein. Und wer sich ungerecht behandelt fühlt, neigt zu ungerechtem Verhalten und dazu, entstandene Schwierigkeiten, Kosten, Zeitaufwand etc. zu dramatisieren. Wer damit konfrontiert ist, Beschwerden entgegen zu nehmen, fühlt sich oft als Blitzableiter. Gefühle, wie Ärger, Enttäuschung, Wut, Unwillen und Missmut werden häufig als persönliche Angriffe missverstanden. Der, der sich beschwert, fühlt sich üblicherweise im Recht. Diese Annahme setzt notwendigerweise auch jemanden im Unrecht voraus. Die Folgen mangelhaften Beschwerdemanagements sind fatal Untersuchungen beweisen: Ein unzufriedener Klient erzählt seine Kritik acht bis zehn weiteren Klienten, während ein zufriedener Klient seine positiven Erfahrungen nur an maximal drei potenzielle Klienten weitergibt. Allein diese Zahlen machen deutlich, wie wichtig es ist, sich als Kanzlei mit aktivem Beschwerdemanagement auseinander zu setzen. Klienten, die sich bei der Behandlung einer Beschwerde nicht ernst genommen fühlen, kleben gewissermaßen Rabattmarken. Jede nun folgende Kleinigkeit erhält eine ebensolche Rabattmarke. Genau genommen hat der Klient seine innere Kündigung bereits vollzogen und wartet gewissermaßen nur noch auf eine für ihn passende Gelegenheit, die Geschäftsbeziehung aufzulösen und zur Konkurrenz abzuwandern. Der Gegner Klient wird in der Regel nicht wieder gewonnen und der Aufwand zur Neuklientengewinnung steht in keinem Verhältnis zum entstandenen Schaden. Beschwerden sind eine Chance Wer Klientenzufriedenheit und Klientenorientierung als wichtige Werte seiner Kanzlei formuliert hat, kommt nicht umhin, diesen Perspektivenwechsel von Beschwerden als einem abzuwehrenden Problem, zu einer einmaligen Chance deutlich zu machen. Dass hierfür notwendigerweise die entsprechenden Ressourcen und Strukturen zur Verfügung stehen müssen, darauf komme ich später noch zu sprechen. Ein Klient, der durch seine kritischen Hinweise zu den Dienstleistungen oder auch wegen Verhaltensweisen von Mitarbeitern auf Sie zukommt, signalisiert zunächst einmal eines ganz klar: Er will weiterhin mit Ihnen zusammenarbeiten, ansonsten würde er sich Ausnahmen bestätigen die Regel diese Mühe nicht machen. Eine Kanzlei,

6 6 GBH/SBH/SBBH BILANZBUCHHALTER die zögerlich oder desinteressiert auf Beschwerden ihrer Klienten reagiert, zeigt eines auch in aller Deutlichkeit: Klientenzufriedenheit ist nur ein Lippenbekenntnis. Beschwerdemanagement Der Umgang mit Beschwerden stellt hohe Anforderungen an die sozialen und kommunikativen Fähigkeiten. Der systematische und geplante Umgang mit Beschwerden gibt Ihnen und Ihren Mitarbeitern Sicherheit, wie Sie Beschwerden angemessen entgegen nehmen und bearbeiten. Um das Management von Beschwerden zu vereinfachen, möchte ich Ihnen 10 Regeln als Unterstützung empfehlen. Regel 1: Beschwerdenannahme Wer mit einer Beschwerde konfrontiert wird, ist vorerst jedenfalls auch dafür verantwortlich. Das heißt nicht, dass jeder Mitarbeiter jede Beschwerde bearbeiten können muss. Aber er muss entscheiden können, welche Probleme er selbst lösen kann und welche er an Kollegen weiterleiten muss und von welchen auch Kanzleiinhaber/Partner informiert werden müssen. Daraus ergibt sich, dass Mitarbeiter, die im Kontakt mit Klienten stehen, Strategien kennen sollten, mit dem Ärger des Klienten umzugehen. Insbesondere sind hierzu Fähigkeiten in der mündlichen Kommunikation gefragt. Regel 2: Verletzte Gefühle wollen ernst genommen werden Bis zur tatsächlich vorgebrachten Beschwerde vergeht einige Zeit. Diese Zeitspanne ist gefüllt mit Enttäuschung und aufgeladen mit negativen Gefühlen. Zunächst einmal braucht ein aufgebrachter Klient Gelegenheit, Dampf abzulassen. Er ist verärgert und muss diesem Ärger Luft machen können. Auch wenn wir uns ein anderes Verhalten wünschen würden. Erstaunlicherweise können sich Gefühle am schnellsten auflösen, wenn sie zugelassen werden können. Wer sein kommunikatives Verhalten auf solche Situationen hin geschult hat, kann sprachlich Den Stier bei den Hörnern nehmen und dem Beschwerdeführer gleichsam das Recht auf seine Gefühle zugestehen: Sie ärgern sich zurecht, weil Ich kann Ihre Enttäuschung nachvollziehen, Ich kann gut verstehen welche Sorgen Sie sich machen. Wenn wir da nicht eine sofortige Lösung erzielen, bringen wir Sie in eine unmögliche Lage. Sie sind empört über soviel Regel 3: Aktiv Zuhören Was Sie in einer derartigen Gesprächssituation auf der Empfängerseite auf jeden Fall unternehmen können, um diese zu verbessern, ist, schlicht und einfach Ihrem Gesprächspartner mit voller Aufmerksamkeit zuhören. Dazu gehört, dass man diese Aufmerksamkeit durch Körperhaltung, Mimik und Ausdruckssignale deutlich zu erkennen gibt. Körperliche Zugewandtheit Nicken Blickkontakt Therapeutische Urlaute wie Mhm, Ja, Hmm, aha und Anstöße zum Weiterreden gibt: Nachfragen Wiederholen der letzten Worte ( Echo ) Impulse wie Erzählen Sie, Und wie ging es dann weiter? Regel 4: Empathie und Wertschätzung zeigen Sie können ganz allgemein davon ausgehen, dass Menschen all ihre Aktivitäten unternehmen, um ein Gefühl zu produzieren, das angenehm für sie ist und keineswegs umgekehrt. Ganz einfach: Menschen wollen sich wohl fühlen! Zeigen Sie Ihrem Gesprächspartner Wertschätzung, schaffen Sie damit eine Grundlage für eine rationale Betrachtung der Beschwerde, bei der Ihr Gesprächspartner freiwillig auf seinen Standpunkt verzichten oder ihn verändern kann. Wertschätzung bezieht sich hier sehr wohl auch auf das emotionale Befinden des Gesprächpartners. Wichtig: Wertschätzung bedeutet nicht automatisch Zustimmung. Regel 5: Verstehen wollen Vertrauen schaffen In einer weiteren Stufe geht es darum, die Aussagen des Gesprächpartners treffend mit eigenen Worten wiederzugeben. Das Zusammenfassen dient nicht nur Ihrem Verständnis. Es hilft auch dem Gesprächspartner, seine Gedanken zu klären. Sie helfen ihm, auf den Punkt zu kommen. Sie sagen, es ist Wenn ich Sie richtig verstehe, geht es Ihnen vor allem darum, dass

7 BILANZBUCHHALTER GBH/SBH/SBBH 7 Wenn die Wiedergabe genau genug war, und der Gesprächspartner sich verstanden fühlt, gibt es eine typische Reaktion, die Ihnen deutlich signalisiert, dass Sie mit Ihrer Art der Kommunikation auf dem richtigen Weg sind: Ja, genau! Erst wenn jemand spürt, dass Sie ihn als Person ernst nehmen, wird er bereit sein, kooperativ auf der Sachebene mit Ihnen weiter zu sprechen. So kann es Ihnen gelingen, das verlorene Vertrauen wieder herzustellen. Regel 6: Geben Sie dem Klienten Recht Wer sich beschwert, fühlt sich gemeinhin im Recht. Fehlende Wertschätzung des Gesprächspartners lässt sich auch nicht durch Zugeständnisse auf der Sachebene ersetzen. Es gilt: Wer Recht erhält, muss sich deswegen noch lange nicht wohl fühlen. Regel 7: Gemeinsam Lösungen vereinbaren Fragen Sie nach Vorschlägen, die die Zufriedenheit aus Klientensicht wieder herstellen könnten. Bieten Sie Lösungsvorschläge an und holen Sie sich die Zustimmung Ihres Gesprächpartners. Sie können die Gesprächsatmosphäre förderlich beeinflussen, wenn Sie die Zielvorstellungen durchgehend positiv formulieren. Beim positiven Sprechen wird statt Vergangenheitsbewältigung und Problemdenken, die gesamte Aufmerksamkeit auf die Gestaltung der Zukunft gelegt und die lautet uneingeschränkt: 100 % Zufriedenheit des Klienten! Ein einfaches Bespiel: Es ist uns unangenehm, wenn wir die Belege zu spät liefern. Es ist uns angenehm, wenn wir pünktlich sind. Die positive Sprechweise führt beim Gesprächspartner üblicherweise zu spontaner Zustimmung. So entsteht im Gesprächspartner quasi von selbst ein positives Bild vom gewünschten Ziel. informieren. Er muss spüren, dass Sie an seiner persönlichen Zufriedenheit interessiert sind und bleiben. Regel 9: Sagen Sie Danke! Beschwerdemanagement ist ein integraler Bestandteil der Klientenbindung. Ein Klient, der sich beschwert, sagt eigentlich: Ich bin trotz eines Fehlers an einer weiteren Zusammenarbeit interessiert. Die Chancen stehen gut, dass ein Klient, dessen Beschwerde professionell, schnell und entgegenkommend gelöst wurde, nicht nur weiter Klient bleibt, sondern auch mit anderen darüber spricht. Auf diesem Wege können neben der Klientenbindung sogar weitere Neuklienten gewonnen werden. Sagen Sie Danke! Spätestens hier, wenn Sie vorher noch keine Gelegenheit hatten. Danke, dass Sie uns die Gelegenheit geben, unser Angebot zu verbessern. Danke, dass Sie auch weiterhin mit uns zusammenarbeiten wollen. Danke, dass Sie uns die Chance geben zu verbessern. und aus einem Gegeneinander wird ein dauerhaftes Miteinander. Regel 10: Fragen Sie nach Ein Klient spürt Ihr Interesse am deutlichsten, wenn Sie nach vollständiger Bearbeitung einer Beschwerde nochmals bei Ihm nachhaken, ob alles zu seiner Zufriedenheit erfüllt werden konnte. Aus Klientensicht gestaltet sich eine Beschwerde im Idealfall als sachlicher und emotionaler Erfolg: Er will sein Ziel erreichen und sich dabei noch wohl fühlen! Die meisten Klienten erwarten nicht, dass man sich nach einer Beschwerde noch einmal bei Ihnen meldet, um nachzufragen. Durch ein nochmaliges Nachfragen fühlt jeder Klient sich wichtig und ernst genommen, und es gibt ihm das zufriedene Gefühl, dass Ihnen etwas an der Zusammenarbeit liegt. Regel 8: Weitere Vorgehensweise abklären Bei komplexen Problemstellungen ist es sinnvoll alle weiteren Teilschritte klar zu vereinbaren, um erneute Missverständnisse von Vornherein zu vermeiden. Der Klient muss wissen, was Sie unternehmen und was er gegebenenfalls selbst dazu beitragen kann z.b. Unterlagen nachreichen, etc. Sollte es unerwarteter Weise doch zu Verzögerungen kommen, empfiehlt es sich jedenfalls, den Klienten darüber zu Kanzleiinterne Ressourcen und Strukturen Jede Beschwerde und vor allem deren Bearbeitung gehört von allen gehört. Ein professionelles Beschwerdemanagement lebt von diesen Schleifen. Die folgende Checkliste zeigt Grundsätze zu einem möglichen neuen Beschwerdemanagement auf: Wir machen es unseren Klienten leicht, sich bei uns zu beschweren.

8 8 GBH/SBH/SBBH BILANZBUCHHALTER Eine Beschwerde ist wie ein Geschenk für uns. Der Klient als unser individueller Consultant, der uns wichtige Informationen über Schwachstellen in unseren Dienstleistungen liefert. Dadurch können wir unsere Leistungen noch klientengerechter gestalten. Wir freuen uns darüber, dass der Klient uns gegenüber seine Beschwerde äußert. Er zeigt uns damit, dass er trotz eines Fehlers bereit ist, weiterhin mit uns zusammen zu arbeiten. Dadurch erhalten wir unsere wertvollen Dauerklienten- Beziehungen. Wir prüfen jede Beschwerde individuell und sind bemüht, so rasch wie möglich Lösungen zu liefern. Nur dadurch haben wir die Chance, klientenorientiert zu reagieren. Und nur dadurch haben wir ein weiteres Leistungsmerkmal, mit dem wir uns von den Mitbewerbern abheben können. Jeder Mitarbeiter besitzt die Kompetenz Beschwerden entgegen zu nehmen. Die Kanzleileitung wird in wichtigen Fällen sofort eingeschaltet. Sie verschafft sich zusätzlich regelmäßig einen Überblick über die Beschwerden der Klienten. Beschwerden verschwinden nicht einfach. Sie werden gesammelt, ihre Lösungen dokumentiert und sind kontinuierlicher Bestandteil von Teamsitzungen oder internen Newslettern. Der offene und bewusste Umgang mit Beschwerden erleichtert für uns alle deren Bearbeitung. Steuerausgleich leicht gemacht g Checklisten helfen die Steuererklärung im Schnelldurchgang auszufüllen g Detailfragen können leicht mittels ausführlicher Beispiele geklärt werden g Besondere Themenschwerpunkte: Atypisch Beschäftigte & Berufliche Ausgaben Im Durchschnitt bringt jeder Steuerausgleich EURO 200. Dieses Buch liefert die Anleitung, wie man mit seiner Arbeitnehmerveranlagung das Optimum herausholt: Der Aufbau der Themen ist nach den Kennziffern des Steuerformulars gereiht. So ist es ein Einfaches, sich Punkt für Punkt durchzuarbeiten. Checklisten helfen ebenso keinen Absetzposten zu übersehen. Beispielfälle geben Antworten auf konkrete Fragen. Spezielles Augenmerk legen die Autorinnen auch auf die Behandlung von atypisch Beschäftigen: Sie zeigen wie auch Werkvertragler, Personen mit Nebenjob oder geringfügig Beschäftigte den Weg aus dem Steuerdschungel finden. Dieser beliebte Ratgeber ist nun in der 4. Auflage erschienen und befasst sich erstmals auch mit folgenden Themen: P Wie können Einnahmen-Ausgaben-Rechner den Freibetrag für investierte Gewinne geltend machen? P Wie können Alleinverdiener die Zuverdienstgrenze konkret berechnen? P Tipps und Tricks im Umgang mit Finanz-Online P Checklisten für berufliche Ausgaben Steuerausgleich leicht gemacht ist ein Must have für: Arbeitnehmer aller Berufsgruppen Arbeitnehmer mit Nebenjob Werkvertragsnehmer freie Dienstnehmer neue Selbstständige GmbH-Geschäftsführer Pensionisten mit Dazuverdienst und geringfügig Beschäftigte. P Die Autorinnen: Mag. Maria Brauner (vormals Schattauer) ist Steuerberaterin und Unternehmensberaterin. Ingrid Szabo ist Geschäftsführerin und Steuerberaterin bei Szabo & Partner. P Bestellmöglichkeiten Steuerausgleich leicht gemacht kann telefonisch, per Fax, via oder im Webshop von LexisNexis ARD Orac bestellt werden. Der Preis beträgt EUR 25,. (ISBN , 236 Seiten, 4. Auflage, Wien 2007) Tel.: 01/ Fax: 01/ bestellung@lexisnexis.at Webshop: ww.lexisnexis.at

9 BILANZBUCHHALTER GBH/SBH/SBBH 9 UNFALL die Haftpflichtversicherung für den Körper Autsch... Andreas Fiala Versicherungsmakler u. Vermögensberater Gartengasse 14, 2100 Leobendorf Tel. 0676/ Fax 02262/ derfiala@aon.at 2006 passierten mehr als Unfälle in Österreich. Eine enorme Zahl davon waren in der Arbeit oder in der Schule und nur dort sind sie in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Bei einem privaten Unfall zahlt die AUVA nur bei Erwerbsunfähigkeit. Sind Sie in einem anderen Job einsetzbar, bekommen sie keinen Cent. Durch Sparmaßnahmen werden die Ablehnungen immer häufiger. Bei knapp 80% aller gemeldeten Unfälle schützt nur eine private Unfallversicherung. Unfälle zählen vor allem in den jüngeren Bevölkerungsgruppen zu den häufigsten Ursachen für Arzt- und Krankenhausbesuche. Dabei spielen vor allem die Heim-, Freizeit- und Sportunfälle und die Straßenverkehrsunfälle eine entscheidende Rolle (Quelle: Kuratorium für Verkehrssicherheit). Ein Unfall kann Ihre Existenz gefährden. Alle haben ihr Auto haftpflichtversichert (gesetzlich vorgesehen). Hat man ein nicht all zu altes Auto, gehört natürlich auch eine Kaskoversicherung dazu. Wieso schützt man seinen Körper nicht annähernd so gut wie das Auto? Die Geldfrage ist eine Ausrede, denn für eine Kaskoversicherung zahlt man zwischen 30,00 und 100,00 im Monat (Schätzwert, Teilkasko oder Vollkasko). Für eine Unfallversicherung zahlt man ab 5,00!!! im Monat. Nach oben hin ist es schwer, eine Grenze zu setzen. Ich kann aber sagen, dass man mit 10 im Monat eine sehr gute Unfallversicherung bekommt. Frauen zahlen bedeutend weniger als Männer. Statistisch gesehen haben sie nämlich viel weniger Unfälle. Ein Beispiel für BuchhalterInnen zwischen 20 und 60 Jahre: Invalidität ab 1% Versicherungssumme: , - Leistung bis 500% Todesfall nach Unfall: , Monatsbruttoprämie: 3 9,90 Weitere Möglichkeiten zum Absichern: Unfallkosten, Unfallrente, Bergungskosten, Taggeld, Spitalgeld usw. Schauen Sie auf Ihren Körper und sichern Sie ihn ab. Nützen Sie die Vorteile der Gruppenvereinbarung für die BÖB Mitglieder! Betriebsunterbrechung Teilkasko für den Körper 2006 gab es 6, Krankenstandstage, die auf einen Unfall zurückzuführen sind (Quelle: Kuratorium für Verkehrssicherheit). Natürlich geht ein Angestellter schneller und länger in den Krankenstand als ein Selbstständiger, doch gefeit ist Niemand davor. Nun gibt es aber auch andere Gründe, warum ich meine Firma womöglich für eine Zeit schließen muss: Die Krankheit. Mit der Betriebsversicherung für BÖB Mitglieder kann man das finanzielle Risiko abdecken. Egal ob Unfall oder Krankheit, muss ich den Betrieb vorübergehend schließen, bekomme ich nach Ablauf einer vereinbarten Karenz den entgangenen Gewinn und die Fixkosten ersetzt. Mit einem Schnupfen wird ein Selbstständiger nicht zu Hause bleiben. Auch wird schon des Öfteren mit einer Grippe gearbeitet, was dem Körper nicht wirklich gut tut. Was ist, wenn man wirklich nicht mehr kann? Sei es durch einen Unfall eine Verletzung oder eine Krankheit, welche mich für einen Monat außer Stand setzt zu arbeiten? Schmerzlich, nicht nur physisch, sondern auch finanziell. Was ist bei zwei oder drei Monaten? Dann kann die Existenz Ihres mit Mühe aufgebauten Betriebes gefährdet sein. Wieso dieses Risiko eingehen? Die Betriebsunterbrechungsversicherung ist voll absetzbar. Die Prämien hängen vom Alter, der Versicherungssumme (wie viel bekomme ich pro Tag), der gewählten Karenzzeit (7,14 oder 21 Tage) und ob Sie Frau oder Mann sind ab. Sie können mich gerne kontaktieren. Ich berechne ein individuelles Angebot für Sie aus. Als BÖB Mitglied haben Sie die Möglichkeit verbesserter Bedingungen. Es gibt einen Rahmenvertrag, welcher von mir für den BÖB ausverhandelt wurde. Setzen Sie nicht die Existenz Ihres Betriebes aufs Spiel! Nützen Sie die Vorteile der Gruppenvereinbarung für die BÖB Mitglieder!

10 10 GBH/SBH/SBBH BILANZBUCHHALTER Auf der Welle des Erfolges Nicht nachlassen!!! Walter Rosenauer Öffentlich bestellter Bilanzbuchhalter Vizepräsident des BÖB Hand aufs Herz wer hätte das gedacht? 2600 Anträge auf öffentliche Bestellung nach dem BibuG im ersten Jahr. Eine eindrucksvollere Bestätigung der langjährigen Bemühungen des BÖB um eine gesetzliche Verankerung des selbständigen Bilanzbuchhaltungsberufes hätte es gar nicht geben können. Und das bei den strengen Qualitätsmaßstäben, die das BibuG fordert! Da kann bei Manchen, die uns immer wieder die Kompetenz abgesprochen haben, schon einmal auch rechter Frust aufkommen. Aber sehen wir es positiv: Regierung, Parlament, Wirtschaftskammer und Kammer der Wirtschaftstreuhänder haben die Implementierung unterstützt und die Ergebnisse begrüßt. Mit der BibuG-Novelle wurden weitere Verbesserungen und Fortschritte einvernehmlich umgesetzt. Diesen Schwung gilt es zu bewahren. Deshalb wird der BÖB im Interesse der österreichischen Bilanzbuchhalterinnen und Bilanzbuchhalter nicht nachlassen, die noch offenen Punkte weiter einzufordern und neue Ideen für den Berufsstand und seine Entwicklung einzubringen. Unsere noch offenen und weiteren Forderungen und Ideen im Einzelnen: 1. Wegfall der sinnlosen Umsatzgrenzen bei der Bilanzierung. Wir sind zuversichtlich, dass es hier eine positive Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs geben wird. 2. Rasche Umsetzung der ausstehenden Verordnung zu den interdisziplinären Gesellschaften. Dies ist wichtig, damit diese im Gesetz vorgesehene Möglichkeit der gleichberechtigten Zusammenarbeit mit Steuerberatern auch tatsächlich aufgenommen werden kann. Außerdem müssten auch die Unternehmensberater aufgenommen werden, um auch für wissensbasierte Dienstleistungen das One Stop Shop Prinzip zu verwirklichen. 3. Arbeitnehmerveranlagung für Bilanzbuchhalter gestatten. Selbst in Deutschland mit den geringsten Berufsrechten der Bilanzbuchhalter in ganz Europa können diese, mit Hilfe von Lohnsteuerhilfsvereinen diese Dienstleistung anbieten. Wir wissen, dass in der Praxis Gemeindesekretäre, Versicherungsagenten und andere ohne Berechtigung und ohne wirkliche Qualifikation agieren, was sicherlich nicht im Interesse der Arbeitnehmer sein kann. Jeder, auch der des Schreibens nicht mächtig ist, darf seine ANVA selbst beantragen! 4. Einführung eines Gütesiegels für berufliche Weiterbildung. Wer die vorgeschriebene Weiterbildung absolviert und nachgewiesen hat, soll dies auch als Qualitätsmerkmal im geschäftlichen Verkehr benützen können. Dieses sollte auch GBHs, SBHs und unselbständigen Bilanzbuchhaltern zur Verfügung stehen. Leider ist dieser Wunsch bisher von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder abgelehnt worden. 5. Beim Vertretungsrecht gibt es ebenfalls Probleme. Wir sind der Meinung dass wir, zumindest für die Einnahmen- Ausgabenrechner, die dazugehörigen Erklärungen erstellen und abgeben dürfen sollten. Ich kann hier die Skandinavier und Schweizer erwähnen, da dürfen Bilanzbuchhalter das alles! Macht ja jedes besseres Buchhaltungsprogramm schon automatisch! Nichts gegen Steuerberater, siehe Punkt 2: nterdisziplinäre Gesellschaften. Die vergangenen Jahre haben gezeigt, dass konsequente Interessenspolitik zum Erfolg führt. Ich bin zuversichtlich, dass wir mit Unterstützung der Kolleginnen und Kollegen auf diesem Weg noch sehr weit kommen werden. Wenn Sie mit unseren Forderungen und Visionen einverstanden sind, schreiben Sie dem BÖB oder Ihren Abgeordneten, der KWT oder der Wirtschaftskammer. PS.: Ich hoffe Sie sind bereits Mitglied beim BÖB und unterstützen uns dadurch! Wie sagt unser Präsident immer: Gemeinsam sind wir stark!

11 Bilanzbuchhalter International BILANZBUCHHALTER GBH/SBH/SBBH 11 KR Dkfm. Dr. Friedrich Bock Vorsitzender Paritätische Kommission Bilanzbuchhaltungsberufe 1. Einrichtung von Buchhaltungs- und Bilanzierungssystemen und die damit zusammenhängenden Beratungsleistungen. Die Fortschritte in der Beseitigung veralteter Berufsrechte, die EU und OECD gerade für Österreich immer wieder angemahnt haben, werden vor allem durch das BibuG dokumentiert. Der EU-Regulierungsindex für Accountants (Steuerberater, Bilanzbuchhalter, Buchhalter) misst den Grad der (Über-)Regulierung im Vergleich der einzelnen Länder. Im Jahre 2003 lag Österreich (Index 6.2 ) vor Belgien (Index 6.3) an vorletzter Stelle unmittelbar hinter Deutschland (6.1) verbesserte sich die Note durch das Bibug auf 4.2 (keine Änderung in Deutschland), also etwa auf den EU-Durchschnitt. Durch die BibuG-Novelle mit der liberalen Implementierung der Berufsqualifikationsrichtlinie und mit der hoffentlich ebenso positiven Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Laufe dieses Jahres wird sich die 'Note' weiter verbessern Dank der Bilanzbuchhalter! Dass Liberalisierungen Sinn machen, zeigt sich gerade an der Berufsqualifikationsrichtlinie, die in den neuen des Bibug erscheint. Nach dieser Richtlinie werden nachgewiesene Berufsqualifikationen im Ausland anerkannt und damit können im Rahmen der eigenen Berufsberechtigung Dienstleistungen und Produkte angeboten werden. Dies bedeutet konkret, dass bei Vorliegen der Qualifikation ein österreichischer Bilanzbuchhalter im gesamten EUund EWR-Raum über dieselben Berufsrechte wie in Österreich verfügt. Bilanzbuchhalter aus Ländern mit weitgehend liberalisierten Berufsrechten genießen damit einen wesentlichen Konkurrenzvorteil gegenüber einheimischen Kollegen, die unter Umständen mit wesentlich weniger Rechten ausgestattet sind. Gemäß Art. 4 Abs 2 der EU-Richtlinie sind nämlich grenzüberschreitende Dienstleistungen zulässig, wenn die Tätigkeiten, die im Herkunftsmitgliedsstaat zulässigerweise ausgeübt werden, mit den Tätigkeiten im Aufnahmemitgliedsstaat vergleichbar sind. Die EU-Richtlinie stellt daher ausdrücklich auf Tätigkeiten und nicht auf Berufsbezeichnungen ab. Besonders sichtbar wird dies beim Vergleich der Berufsrechte eines österreichischen Bilanzbuchhalters mit seinen deutschen Kollegen. Der deutsche Bilanzbuchhalter darf in Österreich nur im Rahmen seiner deutschen Rechte anbieten, also keine Buchhaltungen einrichten, keine Umsatzsteuervoranmeldung machen, hat kaum Vertretungsrechte usw. Möchte ein deutscher Bilanzbuchhalter in Österreich tätig werden und mit den gleichen Berufsrechten wie sein österreichisches Pendant ausgestattet werden, muss er die österreichische Berufsberechtigung nach BibuG erwerben. Dagegen besitzt der österreichische Bilanzbuchhalter, der im Rahmen der Richtlinie in Deutschland anbietet, erheblich mehr Berufsrechte. Die Unterschiede werden aus nachfolgender Tabelle deutlich: VERGLEICH BILANZBUCHHALTER ÖSTERREICH / DEUTSCHLAND Rechte Selbständiger Bilanzbuchhalter Österreich Bilanzbuchhaltungsgesetz (BibuG) Deutschland Steuerberatergesetz (StBerG) Nicht erlaubt

12 12 GBH/SBH/SBBH BILANZBUCHHALTER Österreich Bilanzbuchhaltungsgesetz (BibuG) 2. Führung der pagatorische Buchhaltung (Geschäftsbuchhaltung) einschließlich der Lohnverrechnung und der Erstellung der Saldenlisten für Betriebe und der Einnahmen- und Ausgabenrechnung im Sinne des Einkommensteuergesetzes. 3. Abschluss von Büchern (Erstellung von Bilanzen) nach Handelsrecht oder anderen gesetzlichen Vorschriften im Rahmen der durch die Bundesabgabenordnung festgesetzten Wertgrenzen. 4. Vertretung in Abgaben- und Abgabenstrafverfahren für Bundes-, Landes- und Gemeindeabgaben, ausgenommen die Vertretung vor den Abgabenbehörden des Bundes, den Unabhängigen Verwaltungssenaten, dem Unabhängigen Finanzsenat und dem Verwaltungsgerichtshof. 5. Akteneinsicht auf elektronischem Wege gegenüber den Abgabenbehörden des Bundes, sowie das Stellen von Rückzahlungsanträgen. 6. Vertretung einschließlich der Abgabe von Erklärungen in Angelegenheiten der Umsatzsteuervoranmeldungen und der Zusammenfassenden Meldungen sowie die Erklärung zur Verwendung von Gutschriften. 7. Vertretung einschließlich der Abgabe von Erklärungen in Angelegenheiten der Lohnverrechnung und der lohnabhängigen Abgaben sowie die Vertretung im Rahmen der gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben, jedoch nicht die Vertretung im Rechtsmittelverfahren. 8. Einrichtung und Führung der kalkulatorischen Buchhaltung (Kalkulation Kostenrechnung). 9. Erbringung sämtlicher Beratungsleistungen im Zusammenhang ihres Berechtigungsumfanges. 10. Beratung in Beitrags-, Versicherungs- und Leistungsangelegenheiten der Sozialversicherungen. 11. Beratung und Vertretung vor gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften in Beitragsangelegenheiten. Deutschland Steuerberatergesetz (StBerG) 6 bzw. 8 StBerG Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldungen ( ) soweit diese Tätigkeiten verantwortlich durch Personen erbracht werden, die nach Bestehen der Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf oder nach Erwerb einer gleichwertigen Vorbildung mindestens drei Jahre auf dem Gebiet des Buchhaltungswesens in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch tätig gewesen sind. Nicht erlaubt Nicht erlaubt Nicht erlaubt, bzw. in D nicht möglich Nicht erlaubt Nicht erlaubt Erlaubt Erlaubt im Umfang des 6 Nr. 4 StBerG Erlaubt, sofern die Beratung sich im Rahmen der laufenden Lohnabrechnung bewegt; Beratung bei Rechtsfragen nicht erlaubt (Rechtsberatungsgesetz) Anders geregelt: Beitragserhebung der Kirchen erfolgt über Finanzamt; direkte Vertretung/Auseinandersetzung mit Kirchen in der Praxis nicht gegeben

13 BILANZBUCHHALTER GBH/SBH/SBBH 13 VERGLEICH BILANZBUCHHALTER ÖSTERREICH / DEUTSCHLAND Rechte Selbständiger Bilanzbuchhalter Österreich Bilanzbuchhaltungsgesetz (BibuG) 12. Vertretung bei den Einrichtungen des Arbeitsmarktservice, der Berufsorganisationen, der Landesfremdenverkehrsverbände und bei anderen in Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Behörden und Ämtern, soweit diese mit den für den gleichen Auftraggeber durchzuführenden Tätigkeiten (Berechtigungen) unmittelbar zusammenhängen. 13. Vertretung in Angelegenheiten der Kammerumlagen gegenüber den gesetzlichen Interessenvertretungen. 14. Sämtliche Nebentätigkeiten gemäß der Gewerbeordnung (Ausübung von anderen Gewerben in geringem Ausmaß). 15. Öffentliche Bestellung als Bilanzbuchhalter/in bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen. (Bei Gesellschaften: öffentliche Anerkennung). 16. Wahl der gesetzlichen Interessenvertretung (Mitgliedschaft entweder bei der KWT oder der WKÖ, Möglichkeit jährlich zu wechseln)l 17. Eintragung in ein öffentliches Berufsregister 18. Gründung und Betrieb von Bilanzbuchhaltergesellschaften. Für Mitglieder der WKÖ gilt keine Einschränkung bei der möglichen Rechtsform. 19. Gründung und Betrieb von interdisziplinären Gesellschaften mit Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern oder Unternehmensberatern und anderen gewerblichen Unternehmen. 20. Führung der Berufsbezeichnung Bilanzbuchhalter/in bei Ausübung selbständiger Tätigkeiten. 21. Errichtung von Zweigstellen. 22. Befreiung eines Berufsberechtigten zur Ablegung eines Zeugnisses, zur Einsichtgewährung in Geschäftspapiere oder zur Erteilung von Auskünften im Verwaltungs-, Abgaben-, Zivil- und Strafverfahren (Zeugenentschlagungsrecht, im Abgabeverfahren gleiche Rechte wie ein Rechtsanwalt). Deutschland Steuerberatergesetz (StBerG) Erlaubt, solange die Schwelle zur Rechtsberatung nicht überschritten wird Erlaubt, solange die Schwelle zur Rechtsberatung nicht überschritten wird Erlaubt Keine öffentliche Bestellung Keine Kammermitgliedschaft Gibt es in Deutschland nicht Erlaubt, ohne Einschränkung Nicht erlaubt aus Sicht der Berufsordnung der Steuerberater/Wirtschaftsprüfer Erlaubt, gemäß 8 Abs. 4 StBerG: Geprüfter Bilanzbuchhalter/Geprüfte Bilanzbuchhalterin Erlaubt Keine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht, sondern Einzelregelung über Werk- oder Dienstvertrag mit dem Kunden, kein Zeugenentschlagungsrecht

14 14 GBH/SBH/SBBH BILANZBUCHHALTER Österreich Bilanzbuchhaltungsgesetz (BibuG Deutschland Steuerberatergesetz (StBerG) 23. Einfache Berufung im geschäftlichen Verkehr auf die ihm/ihr erteilte Bevollmächtigung; diese ersetzt den urkundlichen Nachweis. 24. Sonstige Rechte der Gewerbeordnung für die Berufsberechtigten, die Mitglieder der Wirtschaftskammern sind (z.b. keine Einschränkung bei der Wahl des Firmennamens). 25. Vorübergehender Verzicht auf die Befugnis zur selbständigen Ausübung ihres Bilanzbuchhaltungsberufes mit der Rechtsfolge zu verzichten, dass hierdurch Ruhen der Berufsbefugnis eintritt. Für diese Zeit entfällt die Verpflichtung zur Vermögensschaden-Haftpflicht-Versicherung. 26. Volle Anrechnung der beruflichen Tätigkeit auf die Voraussetzungen für den Antritt zur Steuerberater-Prüfung. Antritt neun Jahre nach Bibu Prüfung. 27. Keine speziellen Einschränkungen in der Werbung für ihre Dienstleistungen. 28. Ausübung ihrer vollen Berufsrechte im EU- und EWR-Raum entsprechend der EU-Berufsqualifikationsrichtlinie. Keine gesetzlichen Erleichterungen für Bilanzbuchhalter im Vertretungsrecht Entfällt Nicht möglich Anrechnung nach 36 StBerG: Antritt sieben Jahre nach BilBu Prüfung bei Nachweis praktischer Tätigkeit in diesem Zeitraum. 8 Abs. 4 StBerG: Personen die den anerkannten Abschluss Geprüfter Bilanzbuchhalter/Geprüfte Bilanzbuchhalterin oder Steuerfachwirt/Steuerfachwirtin erworben haben, dürfen unter dieser Bezeichnung werben. Die genannten Personen dürfen dabei nicht gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verstoßen. Gleich Es ist daher nicht verwunderlich, dass die deutschen Bilanzbuchhalterverbände von 'Inländerdiskriminierung' sprechen und sich vehement für eine Ausweitung ihrer Berufsrechte einsetzen bislang ohne größeren Erfolg. Es ist auch nicht auszuschließen, dass die Nachfrage nach gesellschaftsrechtlich abgesicherten Kooperationen mit österreichischen Bilanzbuchhaltern zunehmen wird, da eine solche Gesellschaft (nach Erlangung der österreichischen Bibu-Bestellung aufgrund der nachgewiesenen Qualifikation eines österreichischen Bibu als Geschäftsführer) in Deutschland im Umfang der österreichischen Berufsrechte tätig werden könnte. Inwieweit in Deutschland durch administrative Maßnahmen solchen interessanten Modellen Schwierigkeiten bereitet werden könnten, lässt sich noch nicht abschätzen. Jedenfalls ist der Accountant-Bereich in Europa in Bewegung und es sind die österreichischen selbständigen Bilanzbuchhalter ausgezeichnet positioniert. Sie haben dieses Journal bei Freunden entdeckt und wollen es abonnieren? Kein Problem! 50 Euro und ein an boeb@chello.at genügen. Sicherheitshalber auch mit Ihren Telefonnummern für Rückfragen.

15 BILANZBUCHHALTER GBH/SBH/SBBH 15 Kooperation und aktives Handeln BÖB-Präsident Wilhelm Budai führte mit Herrn Mag. Michael Effenberg, Vorsitzender 2008 der Paritätischen Kommission Bilanzbuchhaltungsberufe, am 5. Februar 2008 ein Interview Mag. Michael Effenberg Vorsitzender 2008 der Paritätischen Kommission Bilanzbuchhaltungsberufe g Frage: Der BÖB hat das BibuG als substantiellen Fortschritt begrüßt und unterstützt, obwohl in diesem Kompromiss nicht alle Wünsche erfüllt wurden. Wie sehen Sie die Weiterentwicklung der Berufsrechte der Bilanzbuchg Frage: Herr Mag. Effenberg, Sie sind von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder neu in die Paritätische Kommission nominiert worden und haben für 2008 den Vorsitz übernommen. Wie sehen Sie das abgelaufene erste Jahr des BibuG? k Mag. Michael Effenberg: Von einem kleinen Team wurde Enormes geleistet, nämlich gleichzeitig der Aufbau einer neuen Infrastruktur und die Bearbeitung der Fragen und Anträge. Dafür verdienen die Mitglieder der Paritätischen Kommission und die MitarbeiterInnen unter der Leitung von Dr. Bock höchste Anerkennung. g Frage: Offensichtlich hat niemand mit einem derartigen Interesse der Kolleginnen und Kollegen gerechnet. Mehr als 2000 Anträge auf öffentliche Bestellung sind eingegangen. Was bedeutet dies für die Betroffenen selbst und für den Markt? k Mag. Michael Effenberg: Der Markt für qualitative Dienstleistungen ist sehr groß und wächst. Schließlich sorgt der Gesetzgeber durch immer neue Regelungen, dass die Arbeit nie ausgeht. Ich bin sicher, dass für gute Leistungen genügend Nachfrage existiert. g Frage: Was sind die Schwerpunkte Ihrer Tätigkeit im Jahr 2008? k Mag. Michael Effenberg: Wir müssen das Begonnene weiter ausbauen und neue Aufgaben angehen. Wichtig ist für mich, dass wir die Finanzierung unserer Arbeit sicherstellen können und dass die Paritätische Kommission auch von solchen Behörden wahrgenommen wird, die das bisher unterlassen haben. Wir können unseren gesetzlichen Auftrag nur dann erfüllen, wenn wir z. B. auch die Informationen von anderen Behörden bekommen. Wenn man uns beispielsweise nicht über Konkurse informiert, können wir auch nicht entsprechend reagieren. g Frage: Die Zusammenarbeit von Bilanzbuchhaltern, Gewerblichen und Selbständigen Buchhaltern und Steuerberatern funktioniert in der Praxis meist recht gut. Dennoch gibt es immer wieder negative Stimmen über angebliche Qualitätsmängel oder Dumpingpreise. Wie sehen Sie das? k Mag. Michael Effenberg: Dass die Zusammenarbeit in den meisten Fällen ausgezeichnet funktioniert, kann ich aus meiner eigenen beruflichen Praxis bestätigen. Qualitätsmängel sind selten, insbesondere wenn es sich um bestellte Bilanzbuchhalter oder Bilanzbuchhalterinnen handelt. Und wenn jemand Dumpingpreise anbietet, dann kann er sicherlich nicht hauptberuflich überleben. g Frage: Sehen Sie die Paritätische Kommission mehr als Interessenvertretung oder als Behörde? k Mag. Michael Effenberg: Dies ist ganz eindeutig zu beantworten. Die Paritätische Kommission ist eine Behörde, die ein Gesetz zu vollziehen hat. Die gesetzliche Interessenvertretung liegt bei den beiden Kammern. Das sagt natürlich nicht, dass wir uns um die Probleme und Anliegen der Bilanzbuchhalter und Bilanzbuchhalterinnen nicht kümmern, aber die Aufgaben der Standesvertretung und Standespolitik liegen bei KWT und WKÖ. g Frage: Das BibuG wird oft als Test für die Weiterentwicklung der Berufsrechte insbesondere hinsichtlich der Liberalisierung der Dienstleistungsmärkte durch die Europäische Union gesehen. Glauben Sie, dass die Erfahrungen mit dem BibuG tatsächlich Einfluss auf diese Entwicklung (z.b. bei der vom Präsidenten der KWT eingeforderten Rechteerweiterung der Wirtschaftstreuhänder gegenüber den Rechtsanwälten) haben wird? k Mag. Michael Effenberg: Ich sehe das ganz pragmatisch. Es gibt hier eine klare internationale Entwicklung, die wir so mitgestalten müssen, dass alle Berufsgruppen im Endeffekt dabei profitieren. Also nicht verhindernde Konkurrenz, sondern Kooperation und aktives und innovatives Handeln.

16 16 GBH/SBH/SBBH BILANZBUCHHALTER halter beispielsweise die Frage der für die Bilanzierung noch immer geltenden Umsatzgrenzen? k Mag. Michael Effenberg: Die Paritätische Kommission hat in diesen Fragen keine Partei zu ergreifen, sondern das geltende Recht anzuwenden. Wir haben abzuwarten, wie die Entwicklung der Rahmenbedingungen weitergeht. Persönlich glaube ich nicht, dass wirklich die Notwendigkeit besteht, wenn wir bedenken, dass 86,1 % der österreichischen Unternehmen weniger als 10 Mitarbeiter haben und daher der überwiegende Teil des Markts gar nicht betroffen sein könnte. g Frage: Wie stehen Sie als Steuerberater zur Frage der Arbeitnehmerveranlagung? k Mag. Michael Effenberg: Wir wissen, dass hier in der Realität etwa im Gemeindebereich oder von Versicherungsvertretern gepfuscht wird. Ob das für einen Bilanzbuchhalter oder einen Steuerberater ein wirkliches Geschäft sein kann, das bezweifle ich. In Österreich ist dies ein Teil der Steuerberatung. g Frage: Abschließend: Was wünschen Sie sich für 2008? k Mag. Michael Effenberg: Ich wünsche mir, dass wir viele qualifizierte Bilanzbuchhalter und Bilanzbuchhalterinnen bestellen können und dass sie gute Arbeit im Sinne der Kunden leisten. SBH Willkommen in der Wirtschaftskammer Jedoch kann ich alle, da ich als Gewerblicher Buchhalter auch bereits Mitglied der Wirtschaftskammer bin, beruhigen. Die Fachgruppen UBIT, Unternehmensberatung und IT-Dienstleistung in den einzelnen Bundesländern sind seit Jahren bemüht, ihre Mitglieder bestmöglich zu unterstützen. Sie nehmen aktiv an der Gestaltung der Rahmenbedingungen von Gesetzen durch Stellungnahmen, Begutachtungen, Vorschläge und Vorsprachen teil. Sie vertreten die Berufsberechtigten gegenüber Gesetzgeber, Regierung, Rechtssprechung und Verwaltung und anderen Interessenvertretungen. Sie bieten neben diesem Lobbying und der Standesvertretung noch Serviceleistungen, wie Newsletters mit fachspezifischen Informationen, regelmäßige Veranstaltungen in den Fachgruppen zu wichtigen Themen. Es wurden Expertgroups zu wichtigen Berufs- und Marktsegmenten aufgebaut. Es gibt eine eigenes Weiterbildungsinstitut Incite, an dem fachspezifische Weiterbildung angeboten wird und an dem man sich als CMC Certified Management Consultant, einem international anerkannten Zertifikat, zertifizieren lassen kann. Diese und noch viele weitere Dienste, wie die Betriebshilfe, Förderungen, der Beratertag, geförderte Beratungen, gemeinsame Marketingmaßnahmen (z. B. Buchhalterwerbefilm) und vieles mehr stehen allen SBH, sobald sie Mitglied in der WKÖ sind, zu. Bei Fragen wende man sich am besten an die Serviceeinrichtungen der Wirtschaftskammer, an die Fachgruppen oder auch an mich, da ich Ihnen auch als Mitglied des Fachgruppenausschusses in Wien und als Mitglied des Berufsgruppenausschusses Buchhaltung auf Bundesebene gerne zur Verfügung stehe. Als dieses und auch als Betroffener verstehe ich Ihre Anliegen bestens und kann Ihnen auch eine gute Vertretung in diesen Ausschüssen zusichern. Thomas Hovezak GBH, SBH, Vermögensberater thomas@hovezak.at Mit 1. April 2008 werden die Selbständigen Buchhalter, welche keine Qualifizierung zum Selbständigen Bilanzbuchhalter anstreben oder noch nicht erreicht haben, Mitglieder der Wirtschaftskammer und verlieren ihre Mitgliedschaft in der KWT. Dieses Schicksal wird auch mich ereilen.

17 BILANZBUCHHALTER GBH/SBH/SBBH 17 Höhere Akzeptanz notwendig Johann Alois Jeitler Berufsgruppenobmann der Bilanzbuchhalter in der Kammer der Wirtschaftstreuhänder Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Als im November 2007 neu bestellter Berufsgruppenobmann der Berufsgruppe der Bilanzbuchhalter in der Kammer der Wirtschaftstreuhänder (KWT) sehe ich meine primären Anliegen neben vielen anderen dringlichen Themen in der verbesserten Akzeptanz der Bilanzbuchhalter in der KWT (sicher ein mühevolles Projekt) sowie in einer Ausweitung der Kollegen-Information. Bezüglich Information danke ich vor allem meinen Kollegen von der Interessensgemeinschaft Bilanzbuchhalter (IG-BIBU) in der KWT, mit denen ich seit April 2007 bereits zwölf aktuelle und berufsspezifisch notwendige Informationen herausgegeben habe. Diese wurden selbstverständlich auch dem BÖB und den Bundesländerclubs zur Verfügung gestellt. Aber auch in der KWT wurde erkannt, dass die Info der Mitglieder verbesserungswürdig ist. So wurde mein Vorschlag eines Berufsgruppen-Newsletters für SBH und Bilanzbuchhalter realisiert und in Anbetracht der aktuellen Themen (BibuG-Novelle, Qualifizierung der Einkunftsart für Bibu und SBH, Kammerumlagenbefreiung für ausscheidende SBH usw.) seit Dezember 2007 bereits viermal versandt. Ein weit schwierigeres Projekt ist sicherlich die Verbesserung der Akzeptanz unserer Berufsgruppe in der KWT. Obwohl unsere Berufsgruppe bereits seit 1. Juli 1999 besteht, scheint die Gewöhnungsphase mancher Kammerfunktionäre noch länger anzuhalten. Während der mehr als achtjährigen selbständigen Berufsausübung mussten unnötige Erschwernisse und Einschränkungen unserer Befugnisse, wie beispielsweise durch den Versuch der Verhinderung zur Teilnahme an FinanzOnline oder durch die völlige Streichung des Bilanzierungsrechtes in Form eines angeblichen Redaktionsfehlers verhindert werden. Weiters ist die zwangsweise Entfernung der SBH aus der KWT ab 1. April 2008, statt unseren Vorschlag eines Wahlrechtes bezüglich Kammerzugehörigkeit für SBH umzusetzen, absolut unannehmbar. Für die Bilanzbuchhalter ist es ebenso fraglich, ob wir trotz der auferlegten Hürden (Upgrades, Zusatzausbildungen) auf dem Weg vom SBH zum Bilanzbuchhalter, welche fast alle heutigen Bibu absolvieren mussten, innerhalb der KWT anerkannt werden? Eine gleichberechtigte Behandlung unserer Berufsgruppe scheint noch nicht gegeben. So hat man im Vorjahr versucht, den SBH und Bibu die Möglichkeit Treuhandassistenten auszubilden, wegzunehmen. Erst durch massivste Interventionen und das Entgegenkommen mittels einer neuerlichen Vorstandsabstimmung durch Präsident Mag. Hübner wurde der Vorstandsbeschluss rückgängig gemacht. Ich finde es daher eigenartig, dass versucht wird, den SBH und Bibu Rechte wegzunehmen und andererseits Vizepräsident Mag. Puffer von salami-taktischen Begehrlichkeiten der SBH/Bibu spricht. Grundsätzlich sollte ein Vizepräsident den gesetzlichen Verpflichtungen entsprechend für alle Kammermitglieder tätig sein und nicht nur das Fraktions- und Berufsgruppendenken in den Vordergrund stellen. Dementsprechend wäre es auch wünschenswert, wenn die vermutlich wahlkampftaktisch motivierte Polarisation unter den Berufsgruppen gefördert in Form des Brotneides der Vergangenheit angehören würde. Schließlich haben wir uns bei einem maximalen Bibu-Umsatz von ca. 3% auch nie über den übermächtigen Wirschaftstreuhänder-Umsatz beschwert. Sogar seine eigenen Steuerberater-Kollegen widersprechen ihm, da eine KWT-Umfrage unter den Steuerberatern vom Vorjahr belegt, dass 90 Prozent der Steuerberater keine Gefahr in der Marktpräsenz der Bilanzbuchhalter sehen. Wettbewerb kann nur mit ausgezeichneter Leistung und anderen Erfolgsfaktoren - und nicht durch andauerndes Gejammer eines Vizepräsidenten sinnvoll begegnet werden. Die Verwirklichung eines Vorschlages von Vizepräsident Dr. Brogyanyi in Richtung Aufteilung von Kammermitteln nach dem Umlagenaufkommen würde einer Rückentwicklung von demokratischen und kammerpolitischen Grundsätzen gleichkommen. Leistungen nach dem Umlagenaufkommen zu verteilen müsste nicht nur für Bilanzbuchhalter, sondern tendenziell für Kammermitglieder sämtlicher Berufsgruppen mit geringem Umsatzaufkommen inakzeptabel sein. Die kleineren und mittleren Kanzleien aller Berufsgruppen hätten bei Beispielhaftigkeit eines solchen Vorschlages nur mehr stark reduzierte oder überhaupt keine Leistungen der Kammer mehr zu erwarten. Die Akzeptanz unserer Berufsgruppe wird vor allem auch dadurch erschwert, dass wir bei der Besetzung der weit

18 18 Buchhaltung Bilanz Steuern über 1000 (!) tätigen Funktionäre (in den diversen Arbeitsgruppen, Ausschüssen, Fachsenaten, usw.) nur maximal 25 Personen stellen dürfen.trotzdem wird jede Neubestellung, so bei der Neuaufnahme eines Bilanzbuchhalters in den Kammerstruktur-Ausschuss anlässlich der letzten Vorstandssitzung, zum Hürdenlauf. Mein diesbezügliches Ersuchen wurde mit dem mehr als fraglichen Argument der Überrepräsentanz unserer Berufsgruppe zunächst abgeblockt, obwohl natürlich das Gegenteil der Fall ist. So sind wir beispielsweise auch im Vorstand extrem unterrepräsentiert, da wir nur einen anstatt der drei vorgeschriebenen stimmberechtigten Vorstandsmitglieder stellen. Ich werde daher gegen eine Benachteiligung unserer Berufsgruppe bei den Leistungen der Kammer, für eine ernsthafte Einbindung unserer Berufsgruppe bei Gesamt-Kammerthemen und für die Mitsprache bei sämtlichen berufsgruppenspezifischen Entscheidungen eintreten. BILANZBUCHHALTER FAQ FinanzOnline: Häufige Fehler vermeiden und FinanzOnline optimal verwenden Mag. Reinhard Mayrhofer Steuerberater Abschließend wünsche ich mir, dass die geprüften und bestellten Bilanzbuchhalter mit einem gesunden Selbstbewusstsein auftreten, und dass durch gemeinsame Aktivitäten aller Berufsangehörigen (BÖB, Bundesländerclubs, Bilanzbuchhalter in der WKÖ und KWT) das Image und die Ausübung unseres Berufes verbessert wird. Weiters bin ich zuversichtlich, dass auch die Akzeptanz unserer Berufsgruppe zumindest durch jene Funktionäre, die für den Fortbestand der KWT als Gesamtkammer eintreten verbessert wird. Mit lieben kollegialen Grüßen Johann Alois Jeitler Berufsgruppenobmann der Bilanzbuchhalter in der Kammer der Wirtschaftstreuhänder Sie haben dieses Journal bei Freunden entdeckt und wollen es abonnieren? Kein Problem! 50 Euro und ein an genügen. Sicherheitshalber auch mit Ihren Telefonnummern für Rückfragen. BUNDESVERBAND DER ÖSTERREICHISCHEN BILANZBUCHHALTER Zeitschrift für die geprüfen Bilanzbuchhalterinnen und Bilanzbuchhalter in der Wirtschaft Österreichs INFO: Können falsche Selbstbemessungsabgaben berichtigt werden? Wurden Selbstbemessungsabgaben durch eine falsche Verrechnungsweisung am Zahlungsbeleg oder eine falsche Meldung in FinanzOnline falsch gebucht, so kann diese falsche Verrechnungsweisung einfach in FinanzOnline berichtigt werden. Dazu ist zuerst der Buchungstag am Abgabenkonto zu ermitteln. Dieser ist auf der zugesandten Buchungsmitteilung oder bei der Abfrage der Buchungen in FinanzOnline über das Menü Abfragen Steuerkonto in der ersten Spalte ersichtlich. Zur Meldung der Berichtigung wird dann im Menü Eingaben Anträge Berichtigung Buchung SB ausgewählt. 1 Im Einstiegsschirm ist wie gewohnt die Finanzamts- und Steuernummer des betroffenen Steuerpflichtigen auszuwählen und dann mit dem Button Weiter zu bestätigen. Man gelangt zum Erfassungsfenster für die Berichtigung, das aus drei Bereichen besteht. Im obersten Bereich werden die Stammdaten der Steuerpflichtigen wie Name, Anschrift, Steuer- und UID-Nummer zur Information angezeigt. Im mittleren Bereich sind der im ersten Schritt ermittelte Buchungstag und die Details der falschen Buchung (Abgabenart, Zeitraum und Betrag) anzugeben. Im dritten Block können dann die korrekten Selbstbemessungsabgaben angegeben werden. Somit ist sowohl eine Berichtigung der Abgabenart (z.b. DB statt DZ), des Zeitraums (z.b. 2/2008 statt 1/2008) als auch des Betrages möglich. Ändert sich der Betrag, so ändert sich natürlich der Tagessaldo des Abgabenkontos nach erfolgter Verbuchung. Der Buchungstag ist wie in FinanzOnline üblich ohne Trennzeichen in der Reihenfolge Tag-Monat-Jahr anzuge-

19 BILANZBUCHHALTER Buchhaltung Bilanz Steuern 19 ben, wobei Tag und Monat zweistellig und das Jahr vierstellig anzugeben sind. Der ist daher als einzugeben. Die Angabe des Zeitraums der Abgabe erfolgt ähnlich. Je nach Abgabenart ist nur ein Jahr, ein Monat, oder ein Quartal anzugeben. Auch hier sind Monate zweistellig und das Jahr vierstellig ohne Trennzeichen anzugeben. 1/2008 ist daher als und 1-3/2008 als zu erfassen. Bei der Eingabe des Betrages ist zu beachten, dass er entweder ohne Kommastellen (z.b. 123 ) oder mit genau 2 Nachkommastellen (z. B. 123,40 ) angegeben werden muss. 123,4 führt zu einer Fehlermeldung. Sind alle gewünschten Änderungen erfasst, muss der Antrag nur mehr durch Anklicken des entsprechenden Buttons am Ende der Seite gespeichert oder eingebracht werden. 2 Gespeicherte Anträge werden nicht an das Finanzamt weitergeleitet, können aber später unter Eingaben Entwürfe wieder aufgerufen werden. Die gewünschten Änderungen werden nicht sofort am Abgabenkonto verbucht, sondern müssen zuerst vom Sachbearbeiter im Finanzamt kontrolliert und freigegeben werden. Erst dann ist das Ergebnis der Korrektur am Abgabenkonto sichtbar. Sollten Buchungen aus verschiedenen Vorgängen mit verschiedenen Buchungstagen berichtigt werden, so ist ein getrennter Antrag für jeden Buchungstag einzubringen. Die WA 1/2008 in Höhe von 300,00 wurde überhaupt in der Verrechnungsweisung vergessen. Im Punkt Gebuchte, zu berichtigende Selbstbemessungsabgaben sind die falschen Abgaben anzugeben: L ,00 DB ,00 DZ ,00 Die Buchungen werden dadurch storniert und ohne Angaben im Bereich Richtige Selbstbemessungsabgaben würde am Konto ein Guthaben von 1.630,00 entstehen Um nicht wieder getrennt einen Antrag auf Verbuchung der korrekten Selbstbemessungsabgaben stellen zu müssen, kann dieser Antrag gleich in den unteren Bereich des Korrekturantrages unter Richtige Selbstbemessungsabgaben aufgenommen werden. Folgende Angaben sind zu machen: L ,00 DB ,00 WA ,00 Da kein DZ gebucht werden soll, ist er überhaupt nicht anzugeben. Die Summe der korrekten Abgaben macht 1.760,00 aus und daher besteht nach der Erledigung des Antrags durch das Finanzamt am Konto ein Rückstand von 130. Ein gänzliches Storno führt zu einer Fehlermeldung, dass der Wert null nicht zulässig ist. Wie kann ein solches Storno erfasst werden? Bei der Berichtigung von Selbstbemessungsabgaben gelten die gleichen Prüfregeln wie bei der erstmaligen Buchung 3. Eine Verbuchung am Konto mit Betrag null ist nur bei Abgaben deren Zahlung überwacht wird vorgesehen (U, L, DB, KR und N). Bei anderen Abgabenarten kann daher keine richtige Buchung mit Wert null erfasst werden. Soll eine Buchung zur Gänze storniert werden, da die betreffende Abgabe null ist, darf nur der mittlere Block Gebuchte, zu berichtigende Selbstbemessungsabgaben ausgefüllt werden. Der letzte Block Richtige Selbstbemessungsabgaben muss leer bleiben, da es keine richtige Selbstbemessungsabgabe gibt. Die korrekte Bezeichnung des mittleren Blocks müsste daher Gebuchte, zu stornierende Abgaben lauten und der letzte Block besser NUR bei Bedarf: richtige Selbstbemessungsabgaben. Beispiel: Durch eine falsche Verrechnungsweisung am Zahlungsbeleg, wurden folgende falsche Abgaben am Konto belastet: L 1/ ,00 statt korrekt L 2/2008 DB 1/ ,00 statt korrekt DB 2/2008 DZ 1/ ,00 statt korrekt kein DZ Anmerkungen 1 Sollte der Punkt im Menü nicht vorhanden sein so fehlt die entsprechende Berechtigung. Diese kann der Superuser in den Benutzerberechtigungen vergeben. 2 Wenn einer der beiden Buttons nicht zur Verfügung steht, so ist das jeweilige Recht in der Benutzerverwaltung nicht gesetzt. Will man die Anträge nie zwischenspeichern sondern immer sofort einbringen, ist es zweckmäßig, die Berechtigung für das Speichern in der Userverwaltung zu entfernen, sodass nur mehr der Button Prüfen und Einbringen angezeigt wird. Damit kann ein irrtümliches Speichern ohne Weiterleitung an das Finanzamt vermieden werden. 3 Die vollständige Tabelle finden Sie auf der Homepage des BMF im Bereich EGovernment Finanzonline Für Softwarehersteller bzw. direkt unter InformationenfrSoft_3165/BerichtigungBuchungSB/Wertevorrat_ Berichtigung_Buchung_SB_0108.pdf

20 20 Buchhaltung Bilanz Steuern IAS 17 Leasing Mag. Regina Strasser Wirtschaftsprüferin und Steuerberaterin Mag. Ines Niedermühlbichler Berufsanwärterin Hübner & Hübner Steuerberatung, Unternehmensberatung, Wirtschaftsprüfung, 1120 Wien, Schönbrunner Str. 222 In den Paragraphen 1 70 des International Accounting Standard 17 sind die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sowie Angabepflichten in Verbindung mit Leasingverhältnissen geregelt. Gemäß IAS 17.4 ist ein Leasingverhältnis eine Vereinbarung, bei der der Leasinggeber gegen eine Zahlung oder eine Reihe von Zahlungen dem Leasingnehmer das Recht auf Nutzung eines Vermögenswertes für einen vereinbarten Zeitraum überträgt. Zu Beginn eines Leasingverhältnisses muss die Klassifizierung vorgenommen werden. IAS 17 spricht von einem Finanzierungsleasing (finance lease), wenn im Wesentlichen alle mit dem Eigentum verbundenen Chancen und Risiken übertragen werden. Alle weiteren Leasingverhältnisse werden als Operating-Leasing (operating lease) eingestuft. Die Risiken eines Leasingvertrages liegen beispielsweise in Verlusten auf Grund von ungenutzten Kapazitäten sowie technischer Überalterung. Im Gegensatz hierzu bestehen Chancen wie Gewinne aus einem Wertzuwachs oder aus der Realisation eines Restwertes. Um ein Leasingverhältnis nach den Kriterien der internationalen Rechnungslegungsstandards einzustufen, ist nicht die rechtliche Ausgestaltung sondern der wirtschaftliche Gehalt der Vereinbarung entscheidend. Dieser Grundsatz substance over form nimmt eine wichtige Rolle im IAS 17 ein, da die weitere bilanzielle Behandlung von der Einstufung des Leasingvertrages zu Beginn abhängt. IAS führt folgende typische Beispiele für Situationen an, die für die Klassifizierung als Finanzierungsleasing sprechen: Eigentumsübertragung auf den Leasingnehmer am Ende der Vertragslaufzeit Kaufoption des Leasingnehmers zu einem Preis, der deutlich unter dem beizulegenden Zeitwert des Vermögenswertes zum Zeitpunkt der Optionsausübung liegt Die Laufzeit des Leasingverhältnisses umfasst den überwiegenden Teil der wirtschaftlichen Nutzungsdauer des Vermögenswertes, auch wenn das Eigentumsrecht nicht übertragen wird. BILANZBUCHHALTER Zu Beginn des Leasingverhältnisses entspricht der Barwert der Mindestleasingzahlungen im Wesentlichen mindestens dem beizulegenden Zeitwert des Leasingobjekts. Der Leasinggegenstand kann aufgrund seiner speziellen Beschaffenheit ohne wesentliche Anpassung nur vom Leasingnehmer genutzt werden (Spezialleasing). Bei Finanzierungsleasingverhältnissen sind zu Beginn der Laufzeit der Vermögensgegenstand sowie eine Schuld in gleicher Höhe in der Bilanz des Leasingnehmers anzusetzen. Die Bewertung erfolgt gemäß IAS mit dem beizulegenden Zeitwert des Leasinggegenstandes oder mit dem Barwert der Mindestleasingzahlungen, sofern dieser Wert niedriger ist. Für die Berechung des Barwertes ist der Zinssatz, welcher dem Leasingverhältnis zu Grunde liegt, heranzuziehen. Kann dieser Zinssatz nicht festgestellt werden, ist der Grenzfremdkapitalzinssatz des Leasingnehmers für eine vergleichbare Transaktion anzuwenden. Der Barwert der Mindestleasingzahlungen stellt in der Praxis oft das entscheidende Kriterium für die Beurteilung des Leasingverhältnisses dar und umfasst folgende Bestandteile: Zahlungen, die der Leasingnehmer während der Laufzeit zu leisten hat oder zu welchen er herangezogen werden kann alle garantierten Zahlungen des Leasingnehmers oder einer verbundenen Partei Restwerte der Leasinggegenstände, die vom Leasingnehmer oder einem Dritten garantiert werden Ausübungspreis einer Kaufoption, wenn die Ausübung als hinreichend sicher gilt Die Folgebewertung erfolgt nach denselben Vorschriften wie für Sachanlagen (IAS 16) und immateriellen Vermögenswerten (IAS 38). Ein Impairment-Test gemäß IAS 36 ist ebenso durchzuführen. Die bezahlten Leasingraten sind in die Zinsen- und Tilgungskomponenten aufzuteilen. Im Falle eines Finanzierungsleasings bilanziert der Leasinggeber eine Forderung in der Höhe des Nettoinvestitionswertes aus dem Leasingverhältnis (IAS 17.36). Dieser umfasst die Summe der fix vereinbarten Mindestleasingzahlungen einschließlich eines nicht garantierten Restwertes abzüglich noch nicht realisierter Zinsenanteile. Die erhaltenen Zahlungen werden als Kapitalrückzahlung und Finanzertrag behandelt. Beim Operating-Leasing verbleibt das wirtschaftliche Eigentum beim Leasinggeber, daher hat dieser das Leasingobjekt in seiner Bilanz zu aktivieren und entsprechend den üblichen Vorschriften zu bewerten. Im Gegensatz dazu sind die Leasingzahlungen beim Leasingnehmer erfolgswirksam, grundsätzlich linear über die Laufzeit des Vertrages verteilt, zu erfassen. Nach den Vorschriften des IAS 17 sind für beide Leasingkategorien umfangreiche Angaben im Anhang (notes) zu machen. Da ein Großteil der österreichischen Unternehmen Leasingverträge abgeschlossen hat, sind die internationalen Regelungen für viele von ihnen von Interesse und Bedeutung.

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