Grundsätze für Hausberufungen. - Beschluss des Rektorates vom 10. September
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- Kerstin Mathilde Falk
- vor 6 Jahren
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1 Grundsätze für Hausberufungen - Beschluss des Rektorates vom 10. September Nach 48 Absatz 3 Satz 4 des Landeshochschulgesetzes Baden-Württemberg (LHG) können Mitglieder der eigenen Hochschule bei der Berufung auf eine Professur nur in begründeten Ausnahmefällen und nur dann, wenn zusätzlich folgende Voraussetzungen vorliegen, berücksichtigt werden: Wenn sie nach ihrer Promotion die Hochschule gewechselt hatten oder mindestens zwei Jahre außerhalb der berufenden Hochschule wissenschaftlich oder künstlerisch tätig waren. Mit der Regelung der Hausberufung wird das Verfassungsprinzip der Bestenauslese beim Zugang zum öffentlichen Amt nicht eingeschränkt. Hausberufungen müssen jedoch die Ausnahme bleiben. Die Ausnahmegründe sind darzulegen ( Beweislast ), aus denen eine Hausberufung im Interesse des Leistungsprinzips für unabweisbar gehalten wird. Auf der anderen Seite darf eine Hausbewerbung nicht ausschließlich mit dem Argument zurückgewiesen werden, dass der Bewerber Mitglied der eigenen Universität ist. Mitglieder der eigenen Universität könnten im Berufungsverfahren im Einzelfall insofern einen Vorteil gegenüber auswärtigen Bewerberinnen und Bewerbern haben, als eine persönliche Beziehung zwischen dem Bewerber oder der Bewerberin und einem im Berufungsverfahren mitwirkenden Angehörigen der Universität eine Rolle spielen oder auch das Interesse einer nicht immer wünschenswerten Schulenbildung die Auswahlentscheidung beeinflussen könnte. Ausnahmen vom Grundsatz, dass Hausberufungen nicht durchgeführt werden sollten, sind gerechtfertigt, wenn der Hausbewerber über einen Ruf auf eine entsprechende Professur an einer auswärtigen Universität, auf eine einer Professur entsprechende Funktion an einer außeruniversitären Forschungseinrichtung oder über ein gleichwertiges Angebot verfügt. Die Kriterien Marktenge und hoher Spezialisierungsgrad können im Einzelfall ebenfalls eine Ausnahme vom Grundsatz begründen. Nach Maßgabe des allgemeinen Grundsatzes, bei der Wieder- oder Neubesetzung einer Professorenstelle nach Möglichkeit den bestqualifizierten Vertreter oder die bestqualifizierte Vertreterin der betreffenden Fachrichtung zu gewinnen, werden für die Anwendung der Ausnahmeregelung des Gesetzes die folgenden Grundsätze und Verfahrensregeln festgelegt. I Funktionsbeschreibung (1) Die Funktionsbeschreibung der Stelle darf nicht so eng gefasst sein, dass für die Besetzung nur eine bestimmte Person in Betracht kommt (Offenheitsgrundsatz). (2) Von diesem Grundsatz kann nur dann abgewichen werden, wenn a) die vorhersehbare Entwicklung auf dem betreffenden Forschungsgebiet,
2 2 b) die Gelegenheit interdisziplinärer Arbeitsteilung oder die Integration des oder der zu Berufenden in ein bestehendes oder im Aufbau befindliches Forschungsteam, c) die apparative Ausstattung der betreffenden Universitätseinrichtungen eine entsprechend eng gefasste Funktionsbeschreibung rechtfertigen oder erfordern. II Berufungsvorschlag (1) Ein Ausnahmefall ist dann nachgewiesen, wenn ohne die Berücksichtigung des Tübinger Bewerbers ein wissenschaftlich zumindest gleichwertiger Berufungsvorschlag unterbleiben müsste (Qualitätsgrundsatz). Dies ist ausführlich zu begründen. (2) Neben wissenschaftlich gleichrangigen auswärtigen Bewerbern kann ein Mitglied der Universität Tübingen im Regelfall nur dann berücksichtigt werden, wenn es bereits einen Ruf auf eine gleichwertige auswärtige Professorenstelle an einer wissenschaftlichen Einrichtung erhalten hat oder auf einer gleichwertigen Stelle an einer wissenschaftlichen Einrichtung tätig gewesen ist (Qualifikationsgrundsatz). (3) Bei der Besetzung von aus Dritt- und anderen Mitteln finanzierten Professuren ( Stiftungsprofessuren ) sollte man sich in eigenem Interesse nicht von Wünschen des Geldgebers für die Besetzung der Professur abhängig machen. (4) Die Voraussetzungen des 48 Absatz 3 Satz 2 und 4 LHG müssen erfüllt sein (s. u.). III Mitwirkung am Berufungsvorschlag (1) Die Bestimmungen des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes zur Besorgnis der Befangenheit gelten bei der Mitwirkung an Berufungsvorschlägen ( 20 und 21 LVwVfG, s.u.). (2) Zur Vorbereitung eines Berufungsvorschlages, der einen Tübinger Bewerber berücksichtigt, sollen mindestens zwei auswärtige Gutachten eingeholt werden. Überzeugende auswärtige Gutachten als einziges Argument für den Vorschlag eines Hausbewerbers sind aber mit Zurückhaltung zu bewerten. IV Anwendungsbereich (1) Diese Grundsätze und Verfahrensregeln sind bei allen Berufungsverfahren nach 48 LHG anzuwenden. (2) Sie sind nicht anzuwenden a) bei Stellenhebungen, b) bei Überleitungen.
3 3 48 LHG: Berufung von Professoren (1) Wird eine Professur frei, so prüft die Hochschule, ob deren Funktionsbeschreibung geändert, die Stelle einem anderen Aufgabenbereich zugewiesen oder nicht wieder besetzt werden soll; der Fakultätsrat oder die Fachgruppe ist vor der Entscheidung zu hören. Eine Beteiligung des Wissenschaftsministeriums gemäß 46 Abs. 3 Satz 3 entfällt, wenn das Ergebnis der Prüfung nach Satz 1 mit einem Struktur- und Entwicklungsplan der Hochschule übereinstimmt, dem das Wissenschaftsministerium zugestimmt hat. (2) Professuren sind in der Regel international auszuschreiben. Die Ausschreibung muss Art und Umfang der zu erfüllenden Aufgaben beschreiben. Von der Ausschreibung einer Professur kann abgesehen werden, wenn ein Professor in einem Beamtenverhältnis auf Zeit oder einem befristeten Angestelltenverhältnis auf dieselbe Professur in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem unbefristeten Angestelltenverhältnis berufen wird. Ferner kann von der Ausschreibung abgesehen und das Berufungsverfahren angemessen vereinfacht werden, wenn ein Juniorprofessor oder ein Dozent der eigenen Hochschule auf die entsprechende Professur berufen werden soll, bereits in der Ausschreibung der Juniorprofessur oder Dozentur die spätere Übernahme auf die Professur in Aussicht gestellt worden ist, die Anforderungen an Eignung, Befähigung und fachliche Leistung erfüllt sind und eine entsprechende Stelle zur Verfügung steht. Weiterhin kann im Hinblick auf die Qualität und Profilbildung der Hochschule von der Ausschreibung einer Professur in Ausnahmefällen mit Zustimmung des Wissenschaftsministeriums abgesehen werden, wenn nur eine herausragend qualifizierte Persönlichkeit zur Verfügung steht; in diesem Fall kann die Hochschule das Berufungsverfahren angemessen vereinfachen. (3) Die Professoren werden vom Vorstandsvorsitzenden der Hochschule im Einvernehmen mit dem Wissenschaftsministerium berufen. Juniorprofessoren und Dozenten der eigenen Hochschule können in der Regel nur berücksichtigt werden, wenn sie nach ihrer Promotion die Hochschule gewechselt hatten oder mindestens zwei Jahre außerhalb der berufenden Hochschule wissenschaftlich oder künstlerisch tätig waren. An Pädagogischen Hochschulen können bei Berufungen in der Sonderpädagogik Juniorprofessoren und Dozenten auch berücksichtigt werden, wenn sie drei Jahre außerhalb der Hochschule beruflich tätig waren. Bei der Berufung auf eine Professur können Mitglieder der eigenen Hochschule nur in begründeten Ausnahmefällen und nur dann, wenn zusätzlich die Voraussetzungen von Satz 2 vorliegen, berücksichtigt werden. Die Berufung von Personen, die sich nicht beworben haben, ist zulässig. Sollen zu Berufende Aufgaben im Universitätsklinikum erfüllen, so darf die Berufung nur erfolgen, wenn das Universitätsklinikum sein Einvernehmen erklärt hat. (4) Zur Vorbereitung des Berufungsvorschlags bildet der Vorstand im Benehmen mit der Fakultät eine Berufungskommission, die von einem Vorstandsmitglied oder einem Mitglied des Fakultätsvorstands der Fakultät geleitet wird, in der die Stelle zu besetzen ist; der betroffenen Fakultät steht ein Vorschlagsrecht für die Besetzung der Berufungskommission zu. In der Berufungskommission verfügen die Professoren über die Mehrheit der Stimmen; ihr müssen außerdem mindestens eine hochschulexterne sachverständige Person, zwei fachkundige Frauen sowie ein Studierender angehören. Sind mit der zu besetzenden Professur Aufgaben im Universitätsklinikum verbunden, so sind ein Mitglied des Klinikumsvorstands und eine von diesem bestimmte fachkundige Person berechtigt, beratend an den Sitzungen der Berufungskommission teilzunehmen.
4 Die Berufungskommission stellt, bei W 3-Professuren unter Einholung auswärtiger und vergleichender Gutachten, einen Berufungsvorschlag auf, der drei Namen enthalten soll; bei künstlerischen Professuren an Musik- und Kunsthochschulen genügen auswärtige Gutachten. Der Studiendekan hat zu den Fähigkeiten und Erfahrungen der Bewerber in der Lehre Stellung zu nehmen. Die einzelnen Mitglieder der Berufungskommission können ein Sondervotum abgeben, das dem Berufungsvorschlag anzufügen ist. Die Grundordnung regelt die Art der Beteiligung des Fakultätsrats und kann eine Beteiligung des Senats vor der Beschlussfassung durch den Vorstand vorsehen. (5) Die Hochschule darf Professoren Zusagen über die Ausstattung des vorgesehenen Aufgabenbereichs mit Personal- und Sachmitteln im Rahmen der vorhandenen Ausstattung machen. Sie stehen unter dem Vorbehalt der Bewilligung der erforderlichen Haushaltsmittel durch den Landtag sowie staatlicher und hochschulinterner Maßgaben zur Verteilung von Stellen und Mitteln. Die Zusagen über die personelle und sachliche Ausstattung der Aufgabenbereiche von Professoren sind im Rahmen von Berufungs- und Bleibeverhandlungen auf maximal fünf Jahre zu befristen und von der Hochschule jeweils nach Ablauf von fünf weiteren Jahren im Hinblick auf die Maßgaben von 13 Abs. 2 zu überprüfen. Die Hochschulen haben frühere Zusagen im Sinne von Satz 3 regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. (6) Wird Personen übergangsweise die Wahrnehmung der Aufgaben eines Professors übertragen, so sind Absätze 2 bis 4 nicht anzuwenden. Mit dem Auftrag der Wahrnehmung der Aufgaben eines Professors sind das Wahlrecht und die Wählbarkeit eines Professors nicht verbunden. 4 Auszug aus dem Landesverwaltungsverfahrensgesetz Baden-Württemberg: 20 LVwVfG: Ausgeschlossene Personen (1) In einem Verwaltungsverfahren darf für eine Behörde nicht tätig werden, 1. wer selbst Beteiligter ist; 2. wer Angehöriger eines Beteiligten ist; 3. wer einen Beteiligten kraft Gesetzes oder Vollmacht allgemein oder in diesem Verwaltungsverfahren vertritt; 4. wer Angehöriger einer Person ist, die einen Beteiligten in diesem Verfahren vertritt; 5. wer bei einem Beteiligten gegen Entgelt beschäftigt ist oder bei ihm als Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrats oder eines gleichartigen Organs tätig ist, dies gilt nicht für den, dessen Anstellungskörperschaft Beteiligte ist; 6. wer außerhalb seiner amtlichen Eigenschaft in der Angelegenheit ein Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist. Dem Beteiligten steht gleich, wer durch die Tätigkeit oder durch die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil erlangen kann. Dies gilt nicht, wenn der Vor- oder Nachteil nur darauf beruht, dass jemand einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe angehört, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden. (2) Absatz 1 gilt nicht für Wahlen zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit und für die Abberufung von ehrenamtlich Tätigen. (3) Wer nach Absatz 1 ausgeschlossen ist, darf bei Gefahr im Verzug unaufschiebbare Maßnahmen treffen.
5 5 21 LVwVfG: Besorgnis der Befangenheit (1) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen, oder wird von einem Beteiligten das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so hat, wer in einem Verwaltungsverfahren für eine Behörde tätig werden soll, den Leiter der Behörde oder den von diesem Beauftragten zu unterrichten und sich auf dessen Anordnung der Mitwirkung zu enthalten. Betrifft die Besorgnis der Befangenheit den Leiter der Behörde, so trifft diese Anordnung die Aufsichtsbehörde, sofern sich der Behördenleiter nicht selbst einer Mitwirkung enthält. (2) Für Mitglieder eines Ausschusses ( 88) gilt 20 Abs. 4 entsprechend.
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