Geoinformation und Datenschutz im Kanton Thurgau Wie passt das zusammen?
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- Wilhelm Kuntz
- vor 8 Jahren
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1 Datenschutzbeauftragter des Kantons Thurgau Geoinformation und Datenschutz im Kanton Thurgau Wie passt das zusammen? GIS Verbund Thurgau (GIV) Gasthaus zum Trauben, Weinfelden Was findet Google zum Stichwort GIV? Kurze Vorstellung des Datenschutzbeauftragten des Kantons Thurgau
2 Datenschutzgesetze Bund Kanton Bund: Datenbearbeitung durch Bundesorgane Datenbearbeitung durch Private Kanton: Datenbearbeitung durch Verwaltungen im Kanton TG Datenbearbeitung durch Private mit öffentlicher Aufgabe Zweck des Datenschutzes im Kanton Thurgau: 1 TG DSG: Zweck Zum Schutz der Persönlichkeit regelt dieses Gesetz die Bearbeitung von Daten durch öffentliche Organe.
3 Geodaten sind (gemäss Art. 3 lit. a GeoIG): raumbezogene Daten, die mit einem bestimmten Zeitbezug die Ausdehnung und Eigenschaften bestimmter Räume und Objekte beschreiben, insbesondere deren Lage, Beschaffenheit, Nutzung und Rechtsverhältnisse. Geoinformationen sind: (gemäss Art. 3 lit. b GeoIG): raumbezogene Informationen, die durch die Verknüpfung von Geodaten gewonnen werden. Problem im Datenschutz: Personendaten könnten raumbezogen zu stark verknüpft werden und damit Personen zugeordnet werden bei: zu engmaschiger Statistik beispielsweise durch die Auswertung von: Daten von Grenzkontrollen und Polizeikontrollen Daten von Videoüberwachungen Daten von elektronischen Fussfesseln Daten von erfassten Nummernschildern Daten von Handy Benutzern etc.
4 Somit: Geoinformationen sind Informationen zum Ort, aber nicht Informationen zu Personen. Sie können zu Personendaten werden. > Dann wird der Datenschutz wichtig! Wer könnte Interesse an Personendaten haben: Steueramt: Effektiv gefahrener Arbeitsweg Verkauf: Werbung nach Nähe des Handys Arbeitgeber: Standort Arbeitnehmer Leasingunternehmer: Standort Fahrzeug, bzw. Standort der Versicherungsnehmer
5 Welche Personendaten könnten interessant sein? Einkommen (Rückschlüsse je nach Wohnlage) Familiäre Beziehungen (ob mit Partner, ob mit Kindern) Mobilität Konsumverhalten Status Mieter oder Eigentümer Art des Wohnquartiers (aus Kriminalitätsstatistik) Interessen: Geheimhaltung gegen Offenlegung Kt. TG: kein Öffentlichkeitsprinzip Öffentliches Interesse an Offenlegung nimmt zu: Umweltinformationen (Aarhus Konvention, Århus) Entscheidungsgrundlagen für Demokratie
6 Legalitätsprinzip nicht nur bei Bearbeiten, sondern auch bei Weitergabe: Bekanntgabe von Personendaten an Private in 9 TG DSG: Personendaten dürfen unter Vorbehalt des Amtsgeheimnisses Privaten nur bekannt gegeben werden, sofern 1. das verantwortliche Organ hierzu gesetzlich ermächtigt ist oder 2. der Betroffene ausdrücklich zugestimmt hat oder seine Zustimmung nach den Umständen vorausgesetzt werden darf. Somit grundsätzlich: Der Datenschutz im Thurgau erlaubt die Bekanntgabe von Personendaten, wenn es in einem Gesetz steht. Folge: Wir müssen immer eine gesetzliche Grundlage suchen!
7 Gesetzliche Grundlagen im Geoinformationsbereich: Art. 10 GeoIG: Geobasisdaten des Bundesrechts sind öffentlich zugänglich und können von jeder Person genutzt werden, sofern keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. 11 TG GeoIG: Die Geobasisdaten und die andern Geodaten des Kantons und der Gemeinden sind grundsätzlich öffentlich zugänglich und können von jeder Person genutzt werden. Der Zugang kann beschränkt werden, wenn öffentliche oder private Interessen entgegenstehen oder die öffentliche Sicherheit dies verlangt. 5 TG GeoIG Datenschutz: Bearbeitung oder Weitergabe von Daten beim Vollzug dieses Gesetzes richten sich nach der Gesetzgebung über den Datenschutz. (Analog Art. 11 GeoIG) 6 TG GeoIG Geobasisdatenkatalog: Der Regierungsrat bezeichnet in einem Katalog: 1. die Geobasisdaten des kantonalen Rechts; 2. andere Geodaten, die mittels direktem elektronischem Zugriff zugänglich sind.
8 Art. 970 ZGB: Auskunftserteilung und Einsichtnahme: Wer ein Interesse glaubhaft macht, hat Anspruch darauf, dass ihm Einsicht in das Grundbuch gewährt oder dass ihm daraus ein Auszug erstellt wird. Ohne ein solches Interesse ist jede Person berechtigt, Auskunft über folgende Daten des Hauptbuches zu erhalten: 1. die Bezeichnung des Grundstücks und die Grundstücksbeschreibung; 2. den Namen und die Identifikation des Eigentümers; 3. die Eigentumsform und das Erwerbsdatum. Art. 27 GBV: Die Kantone können die nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a ohne Interessennachweis einsehbaren Daten des Hauptbuchs im Internet öffentlich zugänglich machen. Sie stellen sicher, dass die Daten nur grundstücksbezogen abgerufen werden können und dass die Auskunftssysteme vor Serienabfragen geschützt sind. (...) 71 EG ZGB: Beim Erwerb von Eigentum an Grundstücken werden die in Artikel 970a Absatz 2 ZGB vorgeschriebenen Angaben veröffentlicht. (...)
9 Neben den Spezialbestimmungen gibt es weitere Regelungen: 147a Steuergesetz: Datenweitergabe an das Amt für Geoinformation 1. Das Amt für Geoinformation ist berechtigt, Adressdaten zu beziehen, welche die Steuerverwaltung im Zusammenhang mit der Liegenschaftenschätzung und der Liegenschaftensteuer führt, soweit dies für die Ausübung des hoheitlichen Auftrags notwendig ist. 2. Eine Weitergabe dieser Daten an Dritte, die nicht hoheitlich tätig sind, ist untersagt. 3. Der Regierungsrat regelt die Ausführungsbestimmungen, insbesondere betreffend die elektronische Datenweitergabe. 4. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes. 10a RRV EG GSchG: Nachführung der Generellen Entwässerungspläne 1. Die Generellen Entwässerungspläne sind mindestens alle fünf Jahre nachzuführen und die aktualisierten elektronischen Daten dem Amt für Geoinformation zu übermitteln. 2. Der Datenkatalog und das Datenmodell für die elektronische Datenerfassung der Nachführung richten sich nach den Vorgaben des Amtes für Umwelt.
10 7 Planungs und Baugesetz: Elektronische Daten Der Austausch elektronischer Daten zwischen Behörden des Kantons und der Gemeinden sowie der Bezug elektronischer Daten durch Private richten sich nach der Gesetzgebung über Geoinformation. Definition Personendaten in 3 TG DSG: Personendaten sind Angaben über natürliche oder juristische Personen, sofern diese bestimmt oder bestimmbar sind.
11 Urteile: Wann können Geodaten als Personendaten gelten: Informationen zu Eigentumsverhältnissen an Immobilien sind personenbezogene Daten (Urteil Bundesgerichtshof v , VI ZR 244/44: Kreditauskunft) Angaben zu Gemarkung eines Grundstückes sind personenbezogene Daten (Oberverwaltungsgericht Schleswig Holstein S H, v L 560/94, RZ. 25) Angaben zur Nutzung von Flächen können personenbezogene Daten sein (Planfestlegung in ländlichen Verhältnissen in BVerfG Beschl. v , 1 BvR 1244/87, ebenso Ausgleichszahlungen für Flächenstilllegungen in EuGH Urt. v , Rs. C 369/98) Fotoaufnahmen von Gebäuden ohne GPS Bezug galten in Deutschland nicht als Personendaten (Landgericht Waldshut Tiengen) In der Schweiz: Hier gelten neben Personenaufnahmen und Fahrzeugkennzeichen auch Abbildungen von Häusern, Gärten und Höfen als Personendaten, da sich hier ein Personenbezug herstellen lässt. Die Persönlichkeit wird dann verletzt, wenn ohne Einwilligung Aufnahmen auf umfriedete Höfe, Gärten oder Balkone, d.h. auf den nicht frei einsehbaren Privatbereich, publiziert werden (BGE 138 II 346). Das gilt somit für Aufnahmen aus einer Höhe von mehr als 1.80 Meter (d.h. mittels Stativ auf Fahrzeugen oder durch Drohnenaufnahmen).
12 Danke für Ihre Aufmerksamkeit! Textversion ohne Bilder
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