Grünbuch zur Einführung eines Europäischen Vertragsrechts für Verbraucher und Unternehmen

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1 Landesinnungsverband für das, Europäische Kommission GD Justiz Referat A2 Rue de la Loi 200 B-1049 Brüssel Datum: Unser Zeichen: Sti-ne Telefon-Durchwahl: -10 Ihre Nachricht vom: Ihr Zeichen: Grünbuch zur Einführung eines Europäischen Vertragsrechts für Verbraucher und Unternehmen Sehr geehrte Damen und Herren, der Landesinnungsverband für das ist die Dachorganisation von 24 bayerischen Elektro-Innungen mit 3500 Mitgliedsbetrieben. Die Europäische Kommission beabsichtigt die Einführung eines Europäischen Vertragsrechts für Verbraucher und Unternehmer. Wir möchten im Rahmen des Konsultationsverfahrens die Gelegenheit einer Stellungnahme zum Grünbuch zur Einführung eines Europäischen Vertragsrechtes für Verbraucher und Unternehmer nutzen. Aus unserer Sicht ist das geplante Einheitliche Europäische Vertragsrecht wie vorliegend aus nachfolgenden Gründen abzulehnen, da eine einseitige Ausrichtung auf den Verbraucher zu Lasten besonders der KMU-Betriebe offensichtlich ist. Besonders herausgreifen möchten wir, dass damit nicht nur eine faktische Entmündigung des Verbrauchers gegeben wäre, sondern die geplante Möglichkeit eines Nebeneinanders nationalen und europäischen Rechts zu einer keinesfalls auch im Sinne des Verbrauchers liegenden Rechtsunsicherheit führen würde. Ausgewogenes Vertragsrecht Die aktuellen Überlegungen zu einem europäischen Vertragsrecht sind nur zu begrüßen, wenn sowohl die Interessen der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) des Handwerks als auch der Verbraucher angemessen berücksichtigt werden. Nach Durchsicht des tendenziell auf Option 4 ausgerichteten Grünbuchs sehen wir jedoch die Gefahr, dass ein überzogener Verbraucherschutz im Mittelpunkt des gesamten europäischen Vertragsrechts stehen soll. Eine rein verbraucherorientierte Weiterentwicklung des Binnenmarkts berücksichtigt aber nicht die Bedürfnisse der KMU und widerspricht dem Small Business Act, der die zentrale Rolle der KMU in einem umfassenden Rahmenwerk dokumentiert. Stattdessen müssen praktikable und effiziente Regelungen vom mündigen Verbraucher ausgehen.

2 Regelungen die von einem unmündigen Verbraucher ausgehen, führen zu einer praxisfernen Überregulierung alltäglicher Lebensvorgänge. Diese behindert KMU in ihrer Entfaltung allgemein und besonderes in ihrer Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit. Das wiederum geht aufgrund höherer Preise und der Gefahr des Verlusts breit gefächerter und qualitativ hochwertiger Angebote an Waren- und Dienstleistungen letztlich zulasten von Verbrauchern. Optionen 1 bis 3 des Grünbuchs Option 1 sieht die unverbindliche Veröffentlichung der Ergebnisse einer Expertengruppe vor. Dadurch sollen jedoch weder der EU- noch die einzelnen nationalen Gesetzgeber gebunden werden. Überlegungen dieser Art sind praxisfern, dienen nicht der Rechtsklarheit und sind daher abzulehnen. Option 2 thematisiert eine offizielle Toolbox für den EU-Gesetzgeber. Sie soll entweder durch die EU-Kommission oder gemeinsam durch die EU-Kommission, das EU-Parlament oder den EU-Rat erarbeitet werden und das Werkzeug für ein europäisches Vertragsrecht bereithalten. Deren Verbindlichkeit bleibt völlig offen. Ein derart unbestimmtes Rechtsinstrument ist nicht dazu geeignet, Binnenmarktbeschränkungen zu verhindern und wirft die Frage nach dessen praktischer Wirksamkeit auf. Option 3 geht von einer EU-Kommissionempfehlung zum europäischen Vertragsrecht aus. Die Empfehlung soll jedoch nicht verbindlich sein und entweder zur Auswechslung des nationalen Rechts oder zur Einführung eines parallel zum nationalen Recht geltenden Vertragsrechts führen. Aufgrund der absehbaren uneinheitlichen Inanspruchnahme dieser Option durch die einzelnen Mitgliedstaaten und der damit verbundenen Rechtsunsicherheit und Uneinheitlichkeit ist diese Option insgesamt abzulehnen. Zusammengefasst bewertet das Grünbuch selbst die Optionen 1 bis 3 zu Recht kritisch. Option 4 des Grünbuchs Option 4 sieht eine EU-Verordnung zur Einführung eines fakultativen europäischen Vertragsrechts vor. Die Vertragsparteien könnten dieses dann statt dem grundsätzlich verbindlich geltenden nationalen und EU-Recht frei wählen. Aus Sicht des bayerischen Elektrohandwerks besteht die Gefahr, dass es zu einem unüberschaubaren Nebeneinander bestehender verbindlicher und optionaler Regelungen des Vertragsrechts kommt. Ergebnis wäre eine weitere Rechtszersplitterung, die weder im Interesse der Verbraucher noch der KMU des Handwerks liegt. Bereits heute ist der Bestand an nationalen Vorschriften in Teilbereichen durch die Umsetzung komplexer EU-Richtlinien durchsetzt, beispielsweise bei Fernabsatzgeschäften, Verbrauchsgüterkäufen, Haustürgeschäften und der Verwendung missbräuchlicher Vertragsklauseln. Hinzu kommen direkt geltende EU-Verordnungen. Wir sind daher der Meinung, dass nicht noch mehr und noch kompliziertere Regelungen, sondern mehr Rechtsklarheit und Rechtsübersichtlichkeit dringend nötig sind.

3 Demgegenüber gibt das Grünbuch auf Seite 10 zu erkennen, dass es bei dieser Option um ein möglichst hohes Verbraucherschutzniveau gehen soll. Die Erfahrung mit geltenden und sich aktuell in der Abstimmung befindenden EU-Legislativakten, beispielsweise der EU-Richtlinie über Rechte der Verbraucher, lassen aber weitere verbraucherlastige Regelungen zulasten von KMU befürchten. Darüber hinaus geht das Grünbuch auf Seite 10 auch insofern von falschen Erwartungen aus, als es in einem optionalen Vertragsrecht ohne Eingriffe in nationales Recht einen erheblichen Vorteil für den Binnenmarkt sieht. Stattdessen wird es zu weiteren Auslegungsschwierigkeiten und Unklarheiten in der Rechtsanwendung kommen. Zudem müssten sowohl die Verbraucher als auch KMU über die Vor- und Nachteile des aktuell geltenden nationalen und EU-Rechts sowie des optionalen europäischen Vertragsrechts aufgeklärt werden. Die Gesetzesfolgenabschätzung ist an dieser Stelle daher nicht nur formel- sondern auch fehlerhaft. Auch müsste das bereits aus der EU-Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht - ROM I - bekannte Günstigkeitsprinzip beachtet werden. Danach darf einem Verbraucher der durch das Recht seines Aufenthaltsortes garantierte Schutz nicht verweigert werden. Das Grünbuch spricht diese Problematik auf Seite 5 unter Punkt 3.1 im zweiten Absatz zwar an. Bei den Überlegungen auf Seite 9 bis 10 zur Option 4 soll dieses elementare Prinzip aber überhaupt keine Rolle mehr spielen. Insbesondere auch an diesem Punkt kommt die ungenügende Gesetzesfolgenabschätzung im aktuell vorliegenden Grünbuch zum Ausdruck. Mittelfristig würde ein optionales Vertragsrechtsinstrument als Vorreiter zu einer schleichenden Aushöhlung und letztlich Verdrängung nationaler Rechtsordnungen führen. Insbesondere würde davon eine deutliche Signalwirkung hin zu einem verbindlichen einheitlichen europäischen Vertragsrecht ausgehen. Solange jedoch weiterhin einseitig die Interessen der Verbraucher zulasten der KMU des Handwerks Berücksichtigung finden, wie beispielsweise im Rahmen der EU-Richtlinie über Rechte der Verbraucher, sind Bestrebungen zur Einführung eines europäischen Vertragsrechts durch die Hintertür entschieden abzulehnen. Insgesamt ist die 4. Option mit den dargelegten erheblichen Risiken behaftet und sowohl hinsichtlich grenzüberschreitender als auch innerstaatlicher Sachverhalte äußerst kritisch zu betrachten. Die zum Teil diskutierte Beschränkung auf den B II B-Bereich, von dem Verbraucher nicht erfasst wären, würde zu einer Rechtszersplitterung führen und das Ansinnen des Grünbuchs nach einem einheitlichen europäischen Vertragsrecht für Verbraucher und Unternehmen in Frage stellen. Optionen 5 bis 7 des Grünbuchs Es ist davon auszugehen, dass alle 3 Optionen die Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit der EU-Gesetzgebung verletzen. Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union eröffnet zwar Kompetenzen für die Bereiche Binnenmarkt und Verbraucherschutz. Ein europäisches Vertrags- oder sogar Zivilrecht ist davon jedoch nicht erfasst. Vielmehr müssen Hindernisse mit echtem in erster Linie grenzüberschreitendem - Binnenmarktbezug identifiziert und sollten infolgedessen durch gezielte Teilharmonisierung beseitigt werden.

4 Solange wesentliche KMU-Belange im Rahmen von Teilharmonisierungen noch diskutiert werden, wie beispielsweise die EU-Richtlinie über Rechte der Verbraucher, oder sogar mangels erforderlicher Mehrheiten zu scheitern drohen, darf nicht parallel dazu bereits die Vollharmonisierung des Vertragsoder sogar des gesamten Zivilrechts vorgenommen werden. Unabhängig davon zeigt sich gerade im Zusammenhang mit der aktuellen Diskussion über den Richtlinienentwurf über Rechte der Verbraucher, dass über den Schutz des mündigen Verbrauchers hinausgegangen wird und dadurch ein aus Handwerkssicht zu befürwortendes modernes und effizientes teilharmonisiertes Vertragsrecht verhindert wird. Für KMU des Handwerks entstehen dadurch nicht mehr hinnehmbare Belastungen. Solange diese Entwicklung nicht gestoppt wird, ist eine vollständige Harmonisierung des Vertragsrechts Optionen 5, 6 und 7 des Grünbuchs abzulehnen. Vielmehr bedarf es einer Neuausrichtung, wonach das bereits vorhandene hohe Schutzniveau für Verbraucher nicht zu Lasten von KMU des Handwerks weiter durch komplizierte Regelungen erhöht, sondern durch gezielte Teilharmonisierung klare und ausgewogene Regelungen unter Berücksichtigung beider Interessen geschaffen werden. Entschieden abzulehnen ist daher Option 5 des Grünbuchs. Dadurch soll ein hohes Schutzniveau für Verbraucher gewährleistet werden und der verbraucherrechtliche Besitzstand der EU ergänzt werden, wobei auf Seite 11 insbesondere der Entwurf der EU- Richtlinie über die Rechte der Verbraucher angesprochen wird. Hier ist zu befürchten, dass dringend notwendige Entschärfungen dieses aktuell heftig diskutierten Entwurfs durch die Hintertür wieder eingeschleust werden. Dasselbe gilt für Option 6 des Grünbuchs. Danach würden die unterschiedlichen einzelstaatlichen Regelungen und damit die jeweiligen Rechtstraditionen durch eine direkt in jedem einzelnen Mitgliedsstaat geltende EU-Verordnung ersetzt werden. Erst recht abzulehnen ist Option 7 des Grünbuchs, wonach nicht nur das Vertrags-, sondern auch das gesamte Zivilrecht, vollharmonisiert werden soll. Vertragsarten eines europäischen Vertragsrechts Das Grünbuch wirft auf Seite 12 die Frage nach den zu regelnden Vertragsarten auf. Unter Berücksichtigung unserer vorstehenden Ausführungen dürfen Regelungen über ein teilharmonisiertes Vertragsrecht zunächst nur Fälle mit echtem EU-Binnenmarktbezug regeln. In erster Linie geht es dabei um grenzüberschreitende Sachverhalte. Wie oben bereits dargelegt, würde andernfalls die Rechtstradition einzelner Mitgliedsstaaten bei innerstaatlichen Vorgängen ausgehöhlt und dadurch gegen die Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit verstoßen werden. Lediglich ausnahmsweise sind Fälle wie bei Fernabsatzgeschäften denkbar, bei denen zur Verhinderung von Inländerdiskriminierungen eine Vereinheitlichung auch bei innerstaatlichen Vorgängen denkbar ist: Solche Fälle sind aber im Rahmen einer sorgfältigen Gesetzesfolgenabschätzung zu identifizieren und infolgedessen bei Bedarf teilweise zu harmonisieren.

5 Hinsichtlich der Frage, ob nur Verbraucher- oder auch Unternehmerverträge erfasst sein sollen, gilt das eben Gesagte: Zunächst ist eine Bestandsaufnahme erforderlich, um etwaige Beschränkungen zu identifizieren. Eine schematische Betrachtung, wonach von vornherein bestimmte Verträge erfasst sein sollen, wird seitens des Handwerks derzeit abgelehnt. Keine Verschärfung des Verbraucherschutzes Insgesamt müssen Hindernisse im grenzüberschreitenden Rechtsverkehr infolge einer umfassenden und auch KMU-gerechten Gesetzesfolgenabschätzung abgebaut werden. Wir sind nicht der Ansicht, dass das Grünbuch diesen Ansatz verfolgt. Stattdessen geht der in weiten Teilen des Grünbuchs diskutierte Vollharmonisierungsansatz unseres Erachtens in die falsche Richtung. Ein gezielter Teilharmonisierungsansatz wird hingegen in keiner der sieben angebotenen Optionen ernsthaft erörtert. Es besteht die große Gefahr der weiteren Verschärfung des Verbraucherschutzes zu Lasten von KMU des Handwerks durch die Hintertür. Beispielsweise die derzeit diskutierte Entschärfung des Richtlinienentwurfs über Rechte der Verbraucher darf aber durch ein europäisches Vertragsrecht nicht neutralisiert werden. Mit freundlichen Grüßen LANDESINNUNGSVERBAND FÜR DAS BAYERISCHE ELEKTROHANDWERK Hans Auracher Vorsitzender RA H. W. Baumgärtler Geschäftsführer

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