Die Effektiv- und Mindestlöhne werden um 0,4 bzw. 0,7 Prozent angehoben
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- Tobias Kolbe
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1 Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Statistik BFS Medienmitteilung Sperrfrist: , 9:15 3 Arbeit und Erwerb Nr Gesamtarbeitsvertragliche Lohnabschlüsse für 2016 Die Effektiv- und Mindestlöhne werden um bzw. 0,7 Prozent angehoben Neuchâtel, (BFS) Die unterzeichnenden Sozialpartner der Gesamtarbeitsverträge (GAV) haben für das Jahr 2016 eine nominale Effektivlohnerhöhung von schätzungsweise Prozent beschlossen. Davon werden 0,2 Prozent generell und 0,2 Prozent individuell zugesichert. Die Mindestlöhne werden gemäss Bundesamt für Statistik (BFS) um 0,7 Prozent angehoben. Die Sozialpartner der GAV mit mindestens 100 unterstellten Personen haben für das Jahr 2016 eine Effektivlohnerhöhung um durchschnittlich Prozent beschlossen (2015: +0,8%; 2014: +0,8%; 2013: +0,7%). Unter Einbezug der diesjährigen Teuerungsprognosen (2016: -%) dürften die Reallöhne im GAV-Bereich um 0,8 Prozent zunehmen. Rund 524'000 Personen sind von Effektivlohnerhöhungen betroffen. 105'600 Personen sind GAV unterstellt, bei denen die Lohnverhandlungen zu keinem Abschluss führten. um -1,7 bis +1,4 Prozent angepasst Im primären Sektor bleiben die unverändert. Im sekundären Sektor beträgt das Effektivlohnwachstum 0,3 Prozent, im tertiären Sektor Prozent. Die stärksten Erhöhungen finden sich in den Branchen «Verkehr» (+1,4%), «Post-, Kurier- und Expressdienste» (+1,1%) und «Finanzund Versicherungsdienstleistungen» (+1,1%). Demgegenüber ist in acht Branchen ein Nullwachstum zu verzeichnen. Die Branchen «Maschinen-, Fahrzeugbau» (-%) und «Herstellung von Metallerzeugnissen» (-1,7%) registrieren ein negatives Wachstum. Lohnerhöhungen zumeist individuell erteilt 2016 gliedert sich die Erhöhung der GAV-Löhne von insgesamt Prozent in 9 Prozent generelle und 0,24 Prozent individuelle Erhöhungen. Somit werden 43 Prozent der für Lohnerhöhungen bestimmten Lohnsumme gleichmässig an die betroffenen Personen verteilt. Dieser Anteil hat im Vergleich zu den drei Vorjahren zugenommen (2015: 35%; 2014: 38%; 2013: 39%), bezieht sich Espace de l'europe 10 CH-2010 Neuchâtel
2 jedoch auf eine geringe Lohnanpassung. Die generellen Anpassungen sind im tertiären Sektor in der Minderheit (2016: 31%; 2015: 31%; 2014: 26%; 2013: 33%). Mindestlöhne um 0,7 Prozent erhöht Die in den GAV festgelegten Mindestlöhne werden 2016 wie schon in den beiden Vorjahren um 0,7 Prozent angehoben. Rund 1'262'600 Personen sind von den Abschlüssen zu den Mindestlöhnen betroffen. Das Mindestlohnwachstum stagniert im primären Sektor (0%), beträgt 0,2 Prozent im sekundären Sektor und 0,7 Prozent im tertiären Sektor. Die stärksten Erhöhungen finden sich in den Branchen «Sonstige Herstellung von Waren, Reparatur und Installation» (+5,5%), «Grosshandel» (+2,4%), «Erbringung von sonstigen Dienstleistungen» (+2,4%), «Nicht zuzuordnen» (kaufmännische Angestellte und Verkaufspersonal) (+2%), «Vermittlung und Überlassung von Arbeitskräften» (+1,8%), sowie «Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen» (+1,5%). Demgegenüber verzeichnen neun Branchen ein Nullwachstum und das Gesundheitswesen registriert ein negatives Wachstum (-%). BUNDESAMT FÜR STATISTIK Medienstelle Erhebung über die gesamtarbeitsvertraglichen Lohnabschlüsse (EGL) Methode Die Erhebung über die gesamtarbeitsvertraglichen Lohnabschlüsse (EGL) hat zum Ziel, die Anzahl Gesamtarbeitsverträge (GAV), in deren Rahmen Lohnverhandlungen stattfinden, sowie die Anzahl unterstellter Arbeitnehmender nach Branche und Wirtschaftssektor zu erfassen. Sie misst darüber hinaus die mittleren Effektiv- und Mindestlohnanpassungen, die die Sozialpartner für das Berichtsjahr vereinbart haben. Die EGL befragt zwei unterzeichnende Sozialpartner je einen auf Arbeitgeber- und auf Arbeitnehmerseite der am 1. März des Berichtsjahres gültigen GAV mittels eines schriftlichen Fragebogens zu den Lohnverhandlungen im ersten Halbjahr sowie den daraus hervorgegangenen Lohnabschlüssen oder zu der Lohnentwicklung gemäss den gesamtarbeitsvertraglichen Lohnklauseln (z.b. Anbindung an die Teuerung oder an das Lohnsystem eines Kantons). Betrachtet eine Vertragspartei die Verhandlungen als gescheitert, die Mindestlöhne bleiben jedoch in Kraft, ist die Anpassung gleich Null (0%). Es werden jene Abschlüsse berücksichtigt, die im zweiten Halbjahr des Vorjahres vereinbart wurden und für den ersten Teil des Berichtsjahres gelten. Erhebung der GAV: 2015 wurde das statistische Beobachtungsfeld der normativen GAV auf die GAV mit mindestens 100 unterstellten Arbeitnehmenden ausgeweitet (zuvor: GAV mit mindestens 1500 unterstellten Arbeitnehmenden) wurde unter den 337 GAV, die das Abdeckungskriterium erfüllten und Lohnklauseln enthielten, eine Stichprobe von 246 GAV gezogen. Auf der Basis der so erhaltenen Informationen wurden die Ergebnisse der Lohnabschlüsse für insgesamt 330 GAV (337 minus 7 wegen Kündigung oder aus anderen Gründen zurückgezogene GAV). Hinzu kommen 73 zum Zeitpunkt der Stichprobenziehung mindestens 100 unterstellte Personen umfassende GAV ohne Lohnklauseln. Mit dieser Stichprobenmethode lassen sich die Ergebnisse der Lohnabschlüsse auf detaillierterer Branchenstufe darstellen. 2/6
3 Definitionen Effektiv-/Mindestlohnanpassung Von den Sozialpartnern beschlossene Veränderung der Löhne in Prozent oder Franken gegenüber dem Vorjahr. Die Veränderung kann positiv, negativ oder gleich null sein. Unterstellte Personen Als unterstellte Personen gelten alle natürlichen oder juristischen Personen (Arbeitnehmende oder Arbeitgeber), die an einen GAV gebunden sind, sei es, weil sie zum Personenkreis gehören, für den der GAV gültig ist, oder sei es durch individuelle Anschlusserklärung. Kollektive Effektivlohnanpassung Die Lohnsumme der Unternehmen wird um einen bestimmten Prozentsatz vergrössert. Allen Arbeitnehmenden des jeweiligen GAV wird derselbe Prozentsatz oder dieselbe Summe gewährt. Dazu gehören auch einmalige Prämien und Gewinnbeteiligungen, die kollektiv ausbezahlt werden. Individuelle Effektivlohnanpassung Die Lohnsumme der Unternehmen wird um einen bestimmten Prozentsatz vergrössert. Die Steigerung wird nach persönlichen Kriterien (Erfahrung, Dienstalter usw.) oder leistungsbezogen an bestimmte Personen bzw. Personengruppen verteilt. Gesamtarbeitsvertrag (GAV) Ein Vertrag, der zwischen einem Arbeitgeberverband oder mehreren Arbeitgeberverbänden und/oder einem Arbeitgeber oder mehreren Arbeitgebern einerseits und einem Arbeitnehmerverband oder mehreren Arbeitnehmerverbänden andererseits abgeschlossen wird. Darin werden gemeinsam Bestimmungen aufgestellt über Abschluss, Inhalt und Beendigung der einzelnen Arbeitsverhältnisse (normative Bestimmungen). Ein GAV kann auch andere Bestimmungen enthalten (indirekt schuldrechtliche Bestimmungen), soweit sie das Verhältnis zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmenden betreffen oder sich auf solche Bestimmungen beschränken. Der Gesamtarbeitsvertrag kann ferner die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien unter sich (direkt schuldrechtliche Bestimmungen) sowie die Kontrolle und Durchsetzung der genannten Bestimmungen regeln. GAV, die auf Arbeitgeberseite von einem Arbeitgeberverband oder mehreren Arbeitgeberverbänden unterschrieben werden, werden Verbands-GAV genannt; GAV, die auf Arbeitgeberseite von Vertretern eines Unternehmens oder mehrerer Unternehmen unterzeichnet werden, heissen Firmen- GAV. Lohnklauseln Normative Bestimmungen, die die Lohnbedingungen und die Lohnentwicklung regeln. Die Klauseln legen die Durchführung von Lohnverhandlungen (periodisch oder nicht) zwischen den GAV-Parteien oder ein Lohnsystem fest. Lohnverhandlungen Verhandlungen zwischen Vertragsparteien des GAV zur Festlegung der Lohnbedingungen der unterstellten Arbeitnehmenden. Die Lohnverhandlungen können zu einem Abschluss führen oder nicht. In strittigen Fällen entscheiden eine paritätische Kommission oder ein Gericht mit einem Schiedsspruch. In gewissen GAV, die keine Entlöhnungsbedingungen vorsehen, sind keine Lohnverhandlungen vorgesehen. Bruttolöhne, die die einem GAV unterstellten Arbeitnehmenden tatsächlich erhalten. Die umfassen alle allfälligen 13. Monatslöhne. Sie bestehen im Allgemeinen aus einem festen Anteil aufgrund der Funktion (Grundlohn) und einem individuellen Anteil aufgrund von Leistung und Erfahrung. Unregelmässige kollektiv ausbezahlte Zahlungen wie einmalige Prämien 3/6
4 oder Gewinnbeteiligungen sind ebenfalls eingeschlossen, sofern sie ausgehandelt oder im GAV vereinbart wurden. Mindestlöhne/Tariflöhne Von den Vertragsparteien ausgehandelte und im GAV oder dessen Zusatzverträgen festgeschriebene minimale Entlöhnung. Mindestlöhne sind in Form von einmaligen Beträgen (Jahres-, Monats- oder Stundenlöhne) für verschiedene Arbeitnehmerkategorien angegeben oder werden, im Fall von Lohnskalen, mit den unteren Grenzen der Lohnklassen gleichgesetzt. Auskunft: Didier Froidevaux, BFS, Sektion Löhne und Arbeitsbedingungen, Tel.: , Medienstelle BFS, Tel.: , Online-Angebot: Weiterführende Informationen und Publikationen in elektronischer Form finden Sie auf der Webseite des BFS > Themen > 03 - Arbeit und Erwerb Statistik zählt für Sie. Abonnieren des NewsMails des BFS: Diese Medienmitteilung wurde auf der Basis des Verhaltenskodex der europäischen Statistiken geprüft. Er stellt Unabhängigkeit, Integrität und Rechenschaftspflicht der nationalen und gemeinschaftlichen statistischen Stellen sicher. Die privilegierten Zugänge werden kontrolliert und sind unter Embargo. Keiner Stelle wurde ein privilegierter Zugriff auf diese Medienmitteilung gewährt. 4/6
5 Gesamtarbeitsverträge (GAV) 1 gemäss der Lohnverhandlungsergebnisse, 2016 und / oder Mindestlöhne Unterstellte Arbeitnehmende 2 GAV % 20% 40% 60% 80% 100% mit Lohnverhandlung ohne Lohnverhandlung 3 ohne Lohnbestimmungen 4 Unterstellte Arbeitnehmende 2 GAV % 20% 40% 60% 80% 100% Mindestlöhne Unterstellte Arbeitnehmende 2 GAV % 20% 40% 60% 80% 100% mit Lohnverhandlung Lohnvereinbarung Keine Lohnvereinbarung ohne Lohnverhandlung ohne Lohnverhandlungen 3 ohne Lohnbestimmungen 4 1 GAV mit mindestens 100 unterstellten Arbeitnehmenden. 2 Geschätzte Gesamtzahl von GAV mit Lohnbestimmungen: 330 GAV ( unterstellte Arbeitnehmende). Unterstellte Arbeitnehmende in Inbegriffen dem GAV Personalverleih unterstellte Arbeitnehmenden, für welche andere Lohnbedingungen gelten. 4 Gekannte GAV bei der Stichprobenziehung. Quelle: BFS Erhebung der gesamtarbeitsvertraglichen Lohnabschlüsse BFS 2016 Lohnanpassungen 1 in der Schweiz Nominal 4,0% 3,0% 2,0% 1,0% % Mindestlöhne 1 Bis 2014: Gesamtarbeitsverträge mit mindestens 1500 unterstellten Arbeitnehmenden Ab 2015: Gesamtarbeitsverträge mit mindestens 100 unterstellten Arbeitnehmenden 1996 wurde keine Umfrage durchgeführt Quelle: BFS Erhebung der gesamtarbeitsvertraglichen Lohnabschlüsse BFS 2016
6 Lohnanpassungen 1 nach Branchen, 2016 Nominal Gesamtheit der Branchen Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Fischerei (A) Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden (B) Herstellung von Nahrungsmitteln und Tabakerzeugnissen (C 10 12) Herstellung von Textilien und Bekleidung (C 13 15) Herstellung von Holzwaren, Papier und Druckerzeugnissen (C 16 18) Herstellung von chemischen und pharmazeutischen Erzeugnissen (C 19 21) Herstellung von Gummi- und Kunststoffwaren (C 22 23) X 0,2 Herstellung von Metallerzeugnissen (C 24 25) 1,7 Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten und Uhren (C 26) Herstellung von elektrischen Ausrüstungen 2 (C 27) Maschinenbau und Fahrzeugbau (C 28 30) Sonstige Herstellung von Waren, Reparatur und Installation (C 31 33) Energieversorgung (D) 0,7 Baugewerbe / Bau (F 41 42) Sonstiges Baugewerbe (F 43) Handel und Reparatur von Motorfahrzeugen (G 45) Grosshandel (G 46) Detailhandel (G 47) 0,2 Landverkehr, Schiffahrt, Luftfahrt und Lagerei (H 49 52) 1,4 Post-, Kurier- und Expressdienste (H 53) 1,1 Gastgewerbe / Beherbergung und Gastronomie (I) Verlagswesen, audiovisuelle Medien und Rundfunk (J 58 60) Telekom., Dienstl. der Informationstechnologie und der Information (J 61 63) Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen (K) 0,7 1,1 Grundstücks- und Wohnungswesen (L) rbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstl. (M) Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen (N ) Vermittlung und Überlassung von Arbeitskräften (N 78) Öffentliche Verwaltung, Erziehung und Unterricht (O P) Gesundheitswesen (Q 86) Heime (ohne Erholungs- und Ferienheime) (Q 87) Sozialwesen (ohne Heime) (Q 88) Kunst, Unterhaltung und Erholung (R) Erbringung von sonstigen Dienstleistungen (S) Nicht zuzuordnen 3 0,6 3% 2% 1% 0% 1% 2% 3% Mindestlöhne 0,7 X 0,9 0,3 1,2 5,5 0,3 Salaires 2,4effectifs 1,0 en % 1,5 0,3 1,8 0,8 2,4 2,0 1% 0% 1% 2% 3% 4% 5% 6% 7% Vertrauensintervall (95%) entfällt X entfällt aus Datenschutzgründen 1 Gesamtarbeitsverträge mit mindestens 100 unterstellten Arbeitnehmenden 2 GAV ohne Lohnbestimmungen 3 kaufmännische Angestellte und Verkaufspersonal Quelle: BFS Erhebung der gesamtarbeitsvertraglichen Lohnabschlüsse BFS 2016
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