Missbrauch der EU-Niederlassungsfreiheit durch Scheinselbständigkeit im Baubereich

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 16/ Wahlperiode Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Lötzer, Dr. Barbara Höll, Werner Dreibus, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. Drucksache 16/7196 Missbrauch der EU-Niederlassungsfreiheit durch Scheinselbständigkeit im Baubereich Vorbemerkung der Fragesteller DieBundesregierunghatsichgemeinsammitdenTarifparteiendesBaugewerbesdazuverpflichtetfürdieEinhaltungderMindestlöhnezusorgen.ImdeutschenBaugewerbewirdaberzunehmendmitvorgeblichselbständigenWanderarbeitern aus den neuen EU-Staaten der geltende Mindestlohn unterlaufen. SowurdenimSeptember13rumänischeund16polnischeArbeiteraufder PrestigebaustellevonKarstadtinEssenüberWochennichtvergütet.Erstmit HilfederzuständigenGewerkschaftIGBAUunddemfürdieseArbeitnehmer gegründeten EuropäischenVerbandderWanderarbeiter (EVW)konntendie ausstehendenlöhnei.h.v.65000euronettovomgeneralunternehmenbilfinger Berger erstritten werden. DerSubunternehmerOsha-BauausBerlinhattedieArbeiterinUnkenntnisder RechtslagedazubewegtsogenannteGewerbeanmeldungenzuunterschreiben. SomitgaltendiesealsSelbständige (vgl.berichterstattungwdr,21.,22.,25., und26.september2007).als Einzelunternehmer sollensiedannwerkverträgeaufbaustellenabarbeiten.inderfolgewurdedermindestlohnunterschrittenundzumteilstundenlöhnevonnur1,48euroausbezahlt.dieauftraggeberbegründendasdamit,dassdermindestlohnnurfürarbeitnehmer, nichtaberselbständigegeltenwürde (NeueRheinZeitungvom8.Oktober 2007). DasgleicheVorgehenwurdebei19rumänischenBauarbeiternaufderÄrztehausbaustelledesSt.MarienKrankenhausesinRatingenangewandt,dieauf dieauszahlungvonrundmehrals60000euro/nettowarteten (vgl.rtl Spiegel-TVSendungvom14.Oktober2007,sowiediverseWDRBeiträge). DieArbeiterwurdenmitkleinenAbschlagszahlungenabgespeist,dienoch nicht einmal zum Einkauf von Lebensmitteln reichten. ÄhnlicheSachverhaltesindu.a.aufGroßbaustelleninAachen,Bielefeldoder Stuttgartdokumentiert.ImRahmeneinesStrafverfahrenshabenam19.Juli 2007rund200EinsatzkräftederFinanzkontrolleSchwarzarbeit15Objektein Nordrhein-Westfalendurchsucht.DerEuropäischeVerbandderWanderarbei- DieAntwortwurdenamensderBundesregierungmitSchreibendesBundesministeriumsfürArbeitundSozialesvom 30.November 2007 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich in kleinerer Schrifttype den Fragetext.

2 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode ter (EVW)sprichtvon100solcherFälleaufdeutschenBaustellenim Jahr2006 (DIEZEITvom10.Mai2007).DerSprecherdesHauptzollamtes Darmstadt,Claus-PeterMöller,sprichtdavon,dassbeientsprechendenPrüfungenvonWerkvertragsunternehmenimmerwiedergravierendeMindestlohnverstößefestgestelltwerden. ( x0_2007/h14_klinikum/index.html). 1.GehtdieBundesregierungimLichtedervorgetragenenEreignissedavon aus,dassdiegesetzlichengrundlagenzurbekämpfungvonscheinselbständigkeit ausreichen, und wie begründet sie ihre Haltung? Die Bundesregierung hält die gesetzlichen Grundlagen für ausreichend. FürdieAbgrenzungzwischenselbständigenTätigkeitenvonsogenannter ScheinselbständigkeitistnichtdieimVertraggewählteBezeichnungmaßgeblich.VielmehrkommtesnachderständigenRechtsprechungderArbeits-und SozialgerichteaufdietatsächlichenVerhältnisseunddietatsächlicheDurchführungdervertraglichenBeziehungenan.DanachistArbeitnehmeroderBeschäftigter,weraufGrundeinesprivatrechtlichenVertragsimDiensteeinesanderen zurleistungweisungsgebundener,fremdbestimmterarbeitinpersönlicher Abhängigkeitverpflichtetist.DasWeisungsrechtkannInhalt,Durchführung, Zeit,DauerundOrtderTätigkeitbetreffen.WidersprechensichVereinbarung und tatsächliche Durchführung, so ist Letztere maßgebend. ImHinblickaufdasSozialversicherungsrechthatderGesetzgebermitder EinbeziehungderarbeitnehmerähnlichenSelbständigenindiegesetzliche RentenversicherungundderSchaffungeinerClearingstellebeiderDeutschen RentenversicherungBundzurFeststellungvonScheinselbständigkeitdieerforderlichengesetzlichenGrundlagengeschaffen.DieFinanzkontrolleSchwarzarbeitderZollverwaltung (FKS)führtaufderGrundlagedesSchwarzarbeitsbekämpfungsgesetzesumfangreicheKontrollendurch.FürdiePrüfung,obdie nachdemarbeitnehmer-entsendegesetz (AEntG)zwingendentarifvertraglichenArbeitsbedingungen insbesonderedermindestlohn eingehaltenwerden, ist ebenfalls die FKS im Rahmen ihrer Kontrollen zuständig. 2.ErwägtdieBundesregierunggesetzlicheundadministrativeMaßnahmen, umdieumgehungdesbaumindestlohnssowiediesozialversicherungspflicht durch Scheinselbständigkeit zu unterbinden? Wenn ja, welche? Wenn nicht, warum nicht? WeitergehendeMaßnahmensindderzeitnichtvorgesehen.ZurBegründung wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 3.InwieweitbeurteiltdieBundesregierunginsbesonderedenWegfallderVermutungsregelung 7Abs.4desViertenBuchesSozialgesetzbuch,sowie RegelungenimArbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG)undderGewerbeordnungzurScheinselbständigkeitalszweckdienlich,umdiegeschilderten Fälle zu bekämpfen? Wo sieht die Bundesregierung gesetzlichen Änderungsbedarf? Die1999geschaffeneVermutungsregelunghatsichinderPraxisderSozialversicherungsträgerzurBekämpfungvonScheinselbständigkeitalsnichtgeeignet herausgestellt,sodassdiesevorschrift2002ersatzlosaufgehobenwurde.seitherwerdeninsozialversicherungsrechtlicherhinsichtfällevonsogenannter

3 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/7423 ScheinselbständigkeitwiezuvorimRahmendergeltendenAmtsermittlung anhanddervonderhöchstrichterlichensozialgerichtlichenrechtsprechungentwickeltenkriterienimkonkreteneinzelfallermitteltunderfolgreichbekämpft. Weitergehender gesetzlicher Änderungsbedarf besteht nicht. AuchhinsichtlichdesArbeitnehmer-Entsendegesetzesbestehtinsoweitkein Änderungsbedarf.ZurBegründungwirdaufdieAntwortzuFrage1verwiesen. 14Abs.1derGewerbeordnung (GewO)verpflichtetdenselbständigenGewerbetreibendenzurAnzeigeseinesGewerbes.DiezuständigeBehördedarfdie einschlägigendatenausdergewerbeanzeigegemäß 14Abs.9Nr.7GewOan diebehördenderzollverwaltungweiterleiten.diesedatenhelfendenbehörden derzollverwaltungbeiderinihremzuständigkeitsbereichliegendenprüfung, obiminlandalsweisungsabhängigearbeitnehmerbeschäftigteausländerals selbständigegewerbetreibendeauftreten.diegewerberechtlicheregelungwird als zweckdienlich und ausreichend erachtet. 4.SiehtdieBundesregierungdieNotwendigkeitundMöglichkeit,dieHaftung vonauftraggebernundvongeneralunternehmenüber 1aAEntGhinausgehend zu regeln? Wenn nein, warum nicht? DiePrüfungunddiedamitverbundeneDiskussion,obundggf.aufwelcher gesetzlichengrundlageeinemöglicherweisenotwendigeausweitungdergeneralunternehmerhaftungvorgenommenwerdenkönnte,istinnerhalbderbundesregierung noch nicht abgeschlossen. 5.SiehtdieBundesregierungdieNotwendigkeit,UnternehmenundSubunternehmen,dienachweislicheinensolchenMissbrauchbegangenhaben,von öffentlichen Aufträgen auszuschließen? Wenn nein, warum nicht? WelchegesetzlichenMöglichkeitengibtesbereitsbzw.welchenNeuregelungsbedarf? DasAEntGenthältbereitseineRegelungzumAusschlussvonöffentlichenAufträgen.Nach 6Satz1AEntGsollenBewerbervonderTeilnahmeaneinem WettbewerbumeinenLiefer-,Bau-oderDienstleistungsauftragfüreineangemesseneZeitausgeschlossenwerden,diewegeneinerOrdnungswidrigkeitnach demaentgmiteinergeldbußevonmindestens2500eurobelegtwordensind. Dasselbegiltnach 6Satz2AEntGauchschonvorDurchführungeinesBußgeldverfahrens,wennkeinvernünftigerZweifelaneinerschwerwiegendenVerfehlungimSinnedes 6Satz1AEntGbesteht.EineentsprechendeRegelung sieht 21Abs.1Satz1und2desSchwarzarbeitsbekämpfungsgesetzesbeider VergabevonBauaufträgendurchdieinderVorschriftgenanntenöffentlichen Auftraggeber vor. Nach 97Abs.4desGesetzesgegenWettbewerbsbeschränkungen (GWB)werdenöffentlicheAufträgeanfachkundige,leistungsfähigeundzuverlässige Unternehmenvergeben.DieseKernaussagedes 97GWBistnochmalsinden hierzuerlassenenverdingungsordnungenfürliefer-,bau-unddienstleistungsaufträgenverbindlichfestgeschrieben.diesbedeutet,dassbeiunternehmen,die z.b.nachweislichgegenbestimmungendesaentgverstoßenhaben,diezuverlässigkeitinderregelinfragezustellenist.unzuverlässigeunternehmen sind grundsätzlich vom Wettbewerb um öffentliche Aufträge auszuschließen. Zusätzlicher Regelungsbedarf besteht insoweit nicht.

4 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 6.WiebewertetdieBundesregierungdierechtlichenundadministrativen MöglichkeitenderKommunen,bereitsbeiderGewerbeanmeldungdem VerdachtaufScheinselbständigkeitnachzugehenundGewerbeanmeldungen zu untersagen? DieGewerbeanzeigealsnotwendigesKorrelatzurGewerbefreiheitkannden AnstoßfürdieÜberprüfungderZuverlässigkeitdesGewerbetreibendengeben, sofernverdachtsmomentefürdessenunzuverlässigkeitvorliegen,mitdemziel, gegebenenfallseingewerbeuntersagungsverfahreneinzuleiten.fürdieüberprüfungimhinblickaufscheinselbständigkeitsinddiezollbehördenzuständig, denenregelmäßigvonderanzeigebehörde (GewerbeamtderKommuneoderin einigenländernauchdieihk)dieentsprechendendatenausdergewerbeanzeigeweitergeleitetwerden.imübrigenwirdaufdieantwortzufrage3verwiesen. 7.WiebewertetdieBundesregierungimLichtedergeschildertenFälledie ZusammenarbeitzwischendenGewerbebehördenderLänderundder Finanzkontrolle Schwarzarbeit? DasBundesministeriumderFinanzen (BMF)hatmitdenWirtschaftsministerien derländerimsommer2007einevereinbarungüberdiegrundsätzederzusammenarbeitderfksmitdengewerbebehördenderländergeschlossen (Zusammenarbeitsvereinbarung).DieZusammenarbeitsvereinbarungregeltinsbesonderedieÜbersendungvonDatenderGewerbeanzeigenandieBehördender Zollverwaltung,zuderdieGewerbebehördengemäß 14Abs.9Nr.7GewO berechtigt sind. AufderGrundlagederZusammenarbeitsvereinbarungarbeitendieFKSunddie Gewerbebehörden intensiv zusammen. 8.WelcheFortschrittehinsichtlichderverstärktenZusammenarbeitvonBund undländernhatdietaskforcezurbekämpfungdesmissbrauchsder Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit vorzuweisen? BundundLänderhabenimRahmenderTaskForceihreZusammenarbeitbeider Bekämpfung von Scheinselbständigkeit insbesondere durch gemeinsamegesprächezwischendenleiterndertaskforceunddenvonder Wirtschaftsministerkonferenz,derArbeits-undSozialministerkonferenz,der Agrarministerkonferenz,derInnenministerkonferenz,derJustizministerkonferenzundderFinanzministerkonferenzderLänderbenanntenVertretern in regelmäßigen Abständen; regelmäßigeerfahrungsaustauschemitdenzuständigenoberstenlandesbehörden; dieerarbeitungeinesleitfadensfürprüfungenimbereichderdienstleistungs-undniederlassungsfreiheitunterfederführungdesbmffürdie Kontrollbehörden in Bund, Ländern und Kommunen; denabschlusseinervereinbarungdesbmfmitdenwirtschaftsministerien derländerüberdiezusammenarbeitderfksmitdengewerbebehördender Länder; In-Kraft-SetzeneineszwischenBMFunddenInnenministerienderLänder abgestimmtengemeinsamenleitfadensüberdiezusammenarbeitderfks mit den Ausländerbehörden der Länder; strukturiert und wesentlich intensiviert.

5 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/ HatdieBundesregierungdurcheineAusweitungundNeuausrichtungder KontrolltätigkeitendesZollsundderFKS (FinanzkontrolleSchwarzarbeit) auf die Zunahme von ähnlichen Fällen reagiert? DieBekämpfungdesMissbrauchsderDienstleistungs-undNiederlassungsfreiheitgenießtimRahmenderKontrolltätigkeitderFKShohePriorität.IntensivePrüfungenwurdenundwerdeninsbesondereimBaugewerbe,imHotel-und Gaststättengewerbe,imSpeditions-,Transport-undLogistikgewerbesowiein derfleischverarbeitendenindustriedurchgeführt,alsodenjenigenbranchen,in denenmissbräuchebesondershäufigzuverzeichnensind.beidenprüfungen handeltessichumspontanprüfungen,umvorbereiteteeinzelprüfungensowie um regionale oder bundesweite Schwerpunktprüfungen. 10.SiehtdieBundesregierungdieNotwendigkeit,diepersonelleAusstattung unddieadministrativenprüfmöglichkeitenderzollbehördenundder Finanzkontrolle Schwarzarbeit zu verbessern? Wenn nein, warum nicht? DurchdenPersonalkörperderFKSisteineausreichendeKontrolldichtegegeben. DieFKShatnachdemSchwarzarbeitsbekämpfungsgesetzumfassendePrüfungsmöglichkeitenimBereichderBekämpfungdesMissbrauchsderDienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit. 11.ErwägtdieBundesregierungu.U.gemeinsammitdenBundesländern personelleundorganisatorischemaßnahmen,umdietätigkeitder Schwerpunkt-Staatsanwaltschaften zu verbessern? Wenn ja, welche? Wenn nein, warum nicht? AufgrunddergrundgesetzlichfestgeschriebenenKompetenzverteilungsind dembundeigenepersonelleoderorganisatorischemaßnahmenimbereichder Schwerpunkt-Staatsanwaltschaften untersagt. 12.IstdieBundesregierungbereit,künftigdieInformationsarbeitvon GewerkschaftenundanderenOrganisationenzurAufklärungundBeratungfürOpferdieserPraktikensowiezupräventivenZweckenfinanziell zu fördern? DieBundesregierunginformiertdieÖffentlichkeitinvielfältigerWeiseüberdie geltenderechtslage.hierzugehörtauchdieinformationüberdieeu-dienstleistungs-undniederlassungsfreiheit.unterderfederführungdesbundesministeriumsderfinanzenhatdiebundesregierungdashandbuch Vorschrif- tenfürdieerbringungvondienst-undwerkleistungenimbereichdereu- Dienstleistungs-undNiederlassungsfreiheit indeutscherundenglischerspracheherausgegeben.esistalsbroschürekostenloszubeziehenundstehtim Internetunterwww.bundesfinanzministerium.dealsDownloadzurVerfügung. DieBundesregierungsiehtesjedochnichtalsAufgabeihrerÖffentlichkeitsarbeitan,andereInstitutionenbeiihrerInformationsarbeitfinanziellzufördern.

6 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 13.SindnachAuffassungderBundesregierungdieverhängtenBußgelderbei ähnlichenfällenausreichend,umeineabschreckendewirkungzuentfalten, und wie begründet sie ihre Auffassung? DieBeschäftigungeinesAusländers,derkeineArbeitsgenehmigung-EUbesitzt, kanngegenüberdemarbeitgebermiteinembußgeldvonbiszu500000euro sanktioniertwerden;dieausübungeinerentsprechendenbeschäftigungdurch denausländermiteinembußgeldvonbiszu5000euro.nebendenbußgeldtatbeständenkönnenauchdiestraftatbeständein 266adesStrafgesetzbuches, 15desArbeitnehmerüberlassungsgesetzes, 10und11desSchwarzarbeitsbekämpfungsgesetzessowie 370derAbgabenordnungverwirklichtsein. DamitkönnenabhängigvomEinzelfallauchFreiheitsstrafenundGeldstrafen verhängtwerden.außerdemkannjeweilsdererlangtewirtschaftlichevorteil abgeschöpftwerden.diebundesregierungbewertetdiesesanktionsmöglichkeiten als ausreichend. 14.SiehtdieBundesregierungMöglichkeitenunddieNotwendigkeitimZuge derumsetzungderdienstleistungsrichtliniesowiedemauslaufender ÜbergangsregelungenfürdieArbeitnehmerfreizügigkeitunddieDienstleistungsfreiheitimMai2009,diejuristischeAbgrenzungzwischen ArbeitnehmernundSelbständigensowiezwischenNiederlassungsfreiheit unddienstleistungsfreiheitgenauerzufassenunddamitrechtssicherheit und effiziente Kontrollen zu ermöglichen? ImdeutschenSozialversicherungsrechtgibtesbereitseinegenaueAbgrenzung zwischeneinerbeschäftigungundeinerselbständigentätigkeit.dieseerfolgt gemäß 7Abs.1desViertenBuchesSozialgesetzbuch (SGBIV)imWegeder bereitsgenanntenamtsermittlung ( 20SGBX)durchdiezuständigenSozialversicherungsträger.DieseAbgrenzungistimnationalenSozialversicherungsrechtnotwendigundsinnvoll.DavonzutrennenistjedochdieAuslegungdes europäischenrechts,diemaßgeblichdurchdievorgabendeseuropäischen Gerichtshofs bestimmt wird. ZurarbeitsrechtlichenAbgrenzungzwischenArbeitsverhältnisundselbständigerTätigkeitvgl.AntwortenzuFragen1und2.DieBundesregierungmacht imübrigendaraufaufmerksam,dasdiekommissiondereuropäischengemeinschafteninderfolgemitteilungzumgrünbuch EinmoderneresArbeitsrecht fürdieherausforderungendes21.jahrhunderts vom24.oktober2007 (KOM(2007)627endgültig)inverschiedenenBereicheneinenstärkerenInformations-undErfahrungsaustauschvorgeschlagenhat.Dazuzähltauchdie KlärungderNaturdesArbeitsverhältnisses,umdasVerständnisunterden MitgliedstaatenzufördernunddieZusammenarbeitaufeuropäischerEbenezu erleichtern. DieNiederlassungs-undDienstleistungsfreiheitsindindenArtikeln43und50 deseg-vertragesdefiniert.dereuropäischegerichtshofhatdurchseinerechtsprechungdieabgrenzungzwischenderniederlassungs-undderdienstleistungsfreiheitnäherausgestaltet.danachliegteineniederlassungdannvor, wenndasvomeuropäischengerichtshofaufgestelltekriteriumeiner dauerhaftenundstabilenbegründungeinerwirtschaftlichentätigkeitineinem anderenmitgliedstaatmitintegrationindiedortigewirtschaftnachdenbestimmungendesaufnahme-mitgliedstaates erfülltist.einedienstleistungliegt hingegendannvor,wennessichumdienurvorübergehendeundgelegentliche AusübungeinerwirtschaftlichenTätigkeitineinemanderenMitgliedstaathandelt.FürdieAbgrenzungimkonkretenEinzelfallsindnachderRechtsprechung deseuropäischengerichtshofsdiekriteriendauer,häufigkeit,regelmäßige WiederkehroderKontinuitätderTätigkeitsowiedieVerbundenheitmitder WirtschaftdesHerkunfts-Mitgliedstaatesheranzuziehen.AusSichtderBundes-

7 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 7 Drucksache 16/7423 regierungsinddievomeuropäischengerichtshofaufgestelltenabgrenzungskriterien ausreichend klar. ZurAbgrenzungzwischenNiederlassungs-undDienstleistungsfreiheitim ZusammenhangmitderUmsetzungderDienstleistungsrichtlinieverweistdie BundesregierungimÜbrigenaufihreAntwortzurKleinenAnfragederFragesteller vom 18. April 2007 (Bundestagsdrucksache 16/5030).

8 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Amsterdamer Str. 192, Köln, Telefon (02 21) , Telefax (02 21) ISSN

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