Allgemeine Bedingungen der Nachbarschaftshilfe Kirchheim, Heim-

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1 2.1 Gemäß den 43 ff, 23 ff SGB VIII in Verbindung mit dem BayKiBiG kann die Tages- Voraussetzungen pflege von Kindern dann öffentlich gefördert werden, wenn folgende vorliegen: Tagespflegeperson hat eine Pflegeerlaubnis des Kreisjugendamtes, Kinder werden mindestens 10 Std. oder mehr pro Woche betreut, Tagespflegeperson hat die gesetzlich vorgeschriebene Qualifikation bzw. eine ent- zu machen, sprechende berufl. Vorbildung, Tagespflegeperson ist bereit, mindestens 15 Std. pro Jahr Qualifizierungsmaßnahmen Tagespflegeperson ist bereit, unangemeldete Kontrollen des Trägers des Tagespfle- der Tagespfle- geprojektes zuzulassen, es besteht kein Verwandtschaftsverhältnis bis zum 3. Grad zwischen geperson und dem Kind, für den Fall der Erkrankung der Tagespflegeperson stellt der Träger des Projektes Kindertagespflege eine Ersatzkraft zur Verfügung, es werden regelmäßigg Geldleistungen an die Tagespflegeperson (Betreuungsentgelt, Beiträge zu bestimmten (Sozial) Versicherungen, Qualifizierungszuschlag etc.) gewährt. 2.2 Bezüglich der Regelungen im Einzelnen wird auf die gesetzlichen Vorschriften verwie- sen. Heimstettner Straße Kirchheim luzzi@nbhk.de Sprechzeiten nach telefon nischer Vereinbarung Stand Allgemeine Bedingungen der Nachbarschaftshilfe Kirchheim, Heim- stetten u. Landsham e.v. für die Tagespflege von Kindern 1. Anwendungsbereich dieser allgemeinen Bedingungen 1.1 Die Nachbarschaftshilfe Kirchheim, Heimstetten und Landsham e.v. (nachfolgend NBH genannt) hat sich gegenüber der Gemeinde Kirchheim und dem Kreisjugend- amt bereit erklärt, als Träger des Projektes Kindertagespflege zu fungieren. Sie er- öffentliche hält sowohl vom Kreisjugendamt als auch von der Gemeinde Kirchheim Fördergelder für das Projekt. 1.2 Die vorliegenden Allgemeinen Bedingungen der Nachbarschaftshilfe Kirchheim e.v. für die Tagespflege von Kindern (nachfolgend Allg. Bedingungen genannt) gelten für die Aufnahme von Kindern in Tagespflege im Sinne der 43 ff, 23 ff SGB VIII und des Bayerischen Kinderbildungs- und Betreuungsgesetzes (BayKiBiG), die von der NBH vermittelt und deren Betreuung mit öffentlichen Mitteln gefördert werden. 2. Voraussetzungen für die öffentliche Förderung der Tagespflege von Kindern Seite 1 von 5

2 Beschreibung des Verhältnisses zwischen der NBH, der Tagespflegeperson und den Erziehungsberechtigten Im Rahmen der Durchführung des Projektes Kindertagespflege entstehen folgende Vertragsverhältnisse: 3.1 Vermittlungsverhältnis I (NBH Tagespflegeperson) Regelung der Pflichten der Tagespflegeperson und deren Vergütung, Zahlung der Vergütung an die Tagespflegeperson durch die NBH im Auftrag des JA 3.2 Vermittlungsverhältnis II (NBH Erziehungsberechtigte) Regelung der Pflichten der Erziehungsberechtigten und deren Beitrag zur Deckung der Kosten, Einzug der Beiträge der Erziehungsberechtigten durch die NBH 3.3 Tagespflegevereinbarung (Tagespflegeperson Erziehungsberechtigte) Regelung des Verhältnisses zwischen der Tagespflegeperson und den Erziehungsberechtigten. 4. Aufgaben der NBH Im Rahmen des Kindertagespflegeprojektes übernimmt die NBH folgende Aufgaben: 4.1 Vermittlung von Kindern in Tagespflege an die Tagespflegeperson 4.2 Meldung der betreuten Kinder bei der Unfallkasse bzw. dem Gemeindeunfallversicherungsverband 4.3 Unterstützung bei der Beantragung der Pflegeerlaubnis beim Jugendamt 4.4 Zahlung der monatlichen Vergütung an die Tagespflegeperson 4.5 Berechnung der Beiträge der Erziehungsberechtigten und deren Einzug im Lastschriftverfahren 4.6 Stellung eines Ersatzes für die Tagespflegeperson bei Krankheit 4.7 Durchführung praxisbegleitender Gruppentreffen 4.8 Angebot von Qualifizierungsmaßnahmen 4.9 Beratung der Tagespflegeperson und der Erziehungsberechtigten in schwierigen Situationen 4.10 Durchführung von unangemeldeten Hausbesuchen durch die für das Kindertagespflegeprojekt zuständige Mitarbeiterin der NBH 4.11 Verleih von Bedarfsartikeln, die in der Kindertagespflege benötigt werden (z.b.: Reisebetten, Kinderwägen oder Kindersitze).

3 Grundsätze der Zusammenarbeit zwischen den Erziehungsberechtigten, der Tagespflegeperson und der NBH 5.1 Grundlage der Tagespflege von Kindern ist die vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen den Erziehungsberechtigten und der Tagespflegeperson im Interesse des Kindes 5.2 Vor Beginn des Tagespflegeverhältnisses soll das Kind ausreichend Gelegenheit haben, die Tagespflegeperson kennen zu lernen. Dies ist in der Vereinbarung über die Eingewöhnungsphase gesondert geregelt. 5.3 Die Tagespflegeperson hat die Aufgabe, die ihr anvertrauten Kinder entwicklungsangemessen zu bilden, zu erziehen und zu betreuen. Sie hat dabei die erzieherischen Entscheidungen der Erziehungsberechtigten zu achten ( 16 BayKiBiG). 5.4 Die Erziehungsberechtigten und die Tagespflegperson teilen sich gegenseitig (und u.u. auch der NBH) wichtige, das Tagespflegeverhältnis betreffende Vorfälle und Veränderungen rechtzeitig mit (z.b. Krankheit, Verhaltensauffälligkeiten des Kindes, besonders belastende Situationen für das Kind, Umzug, Weggang und Neuaufnahme eines Kindes etc.). 5.5 Erziehungsfragen sollten regelmäßig zwischen der Tagespflegeperson und den Erziehungsberechtigten besprochen werden, um dem Kind den Wechsel zur Tagespflegeperson bzw. zu den Erziehungsberechtigten zu erleichtern. 5.6 Soweit möglich regeln die Tagespflegeperson und die Erziehungsberechtigten die erzieherischen Fragen untereinander. Auftretende Unstimmigkeiten zwischen der Tagespflegeperson und den Erziehungsberechtigten sind unter Hinzuziehung der für das Kindertagespflegeprojekt zuständigen Mitarbeiterin der NBH abzuklären. 5.7 Die NBH übernimmt im Rahmen des Kindertagespflegeprojektes die Begleitung, Unterstützung und Beratung der Tagespflegeperson und der Erziehungsberechtigten. In schwierigen Fällen wird externe fachliche Beratung in Anspruch genommen. 5.8 Alle Gespräche sind immer in Hinblick auf das Wohl des Kindes zu führen. 6. Schweigepflicht 6.1 Die Erziehungsberechtigten und die Tagespflegeperson verpflichten sich, über alle Angelegenheiten, die den persönlichen Lebensbereich des jeweils Anderen und seiner Angehörigen betreffen, Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt auch für die Zeit nach Beendigung des Tagespflegeverhältnisses. 6.2 Bei den praxisbegleitenden Gruppentreffen und Fortbildungsveranstaltungen soll auf den Schutz der Intimsphäre der Kinder und der Erziehungsberechtigten Rücksicht genommen werden. 6.3 Nicht von der Schweigepflicht erfasst sind Informationen, - die für die NBH, die Erziehungsberechtigten und/oder die Tagespflegeperson für die Durchführung des Tagespflegeverhältnisses notwendig sind, - die das Wohl des Kindes betreffen, bzw. wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist. In diesem Fall ist mit der NBH Rücksprache zu nehmen.

4 Vergütung der Tagespflegeperson bzw. Beiträge der Erziehungsberechtigten 7.1 Die Vergütung der Tagespflegeperson bzw. die Beiträge der Erziehungsberechtigten sind in den diesen Allg. Bedingungen als Anlage beigefügten Gebührentabellen festgelegt worden. 7.2 Die Beiträge der Erziehungsberechtigten werden zum 15. des laufenden Monats von der NBH im Lastschriftverfahren eingezogen. Die Vergütung für die Tagepflege wird der Tagespflegeperson ebenfalls zum 15. des laufenden Monats über die NBH ausbezahlt. 7.3 Sind die vereinbarten Betreuungszeiten in einem Monat überschritten worden, so einigen sich die Tagespflegeperson und die Erziehungsberechtigten darüber, wie der Zeitausgleich erfolgt. 7.4 Ändert sich die öffentlich Förderung des Projektes Kindertagespflege oder ist eine Änderung der Vergütung der Tagespflegepersonen bzw. eine Änderung der Beiträge der Erziehungsberechtigten aus sonstigen Gründen (z.b. Anstieg des allgemeinen Lohn- und Preisniveaus etc.) notwendig, so kündigt die NBH dies der Tagespflegeperson und/oder den Erziehungsberechtigten mindestens drei Monate vor Eintritt der Änderung an. Den Erziehungsberechtigten bzw. der Tagespflegeperson steht in diesen Fällen das in den jeweiligen Vereinbarungen mit der NBH festgelegte einmalige außerordentliche Kündigungsrecht zu. 8. Erkrankung der Tagespflegeperson 8.1 Bei Erkrankung der Tagespflegeperson stellt die NBH den Erziehungsberechtigten eine Ersatzkraft zur Verfügung. Ihnen entstehen bei Inanspruchnahme der Ersatzkraft keine zusätzlichen Kosten. 8.2 Die Tagespflegeperson erhält für die erste Woche ihrer Erkrankung das volle Betreuungsentgelt weiter gezahlt. Die Beiträge zur Altersvorsorge, zur Unfallversicherung und gegebenenfalls zur Krankenversicherung werden maximal 1 Monat weiter gezahlt. 9. Erkrankung des Kindes 9.1 Bei längerer Krankheit des Kindes erhält die Tagespflegeperson von der NBH für maximal zwei Wochen das volle Betreuungsentgelt. Der Elternbeitrag muss während der Erkrankung des Kindes ebenfalls nur für zwei Wochen gezahlt werden. 9.2 Handelt es sich um das einzige betreute Kind, werden die Beiträge zur Altersvorsorge, zur Unfallversicherung und gegebenenfalls zur Krankenversicherung von der NBH für maximal 1 Monat weiter gezahlt.

5 Urlaub Der Tagespflegeperson stehen 28 Tage bezahlter Urlaub im Jahr zu. Die Tagespflegeperson und die Erziehungsberechtigten stimmen ihre Urlaubszeiten rechtzeitig im Vorhinein ab. Wird das Tagespflegeverhältnis innerhalb eines Kalenderjahres gekündigt, so hat die Tagespflegeperson Anspruch auf den anteiligen Urlaub. Kann der Urlaub wegen Beendigung des Vertrages ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten. Kirchheim, den.... Nachbarschaftshilfe Kirchheim e.v. Anlage: Gebührentabellen: - Vergütung der Tagespflegeperson - Beiträge der Erziehungsberechtigten Die vorstehenden Allgemeinen Bedingungen der Nachbarschaftshilfe Kirchheim, Heimstetten u. Landsham e.v. für die Tagespflege von Kindern und die Gebührentabellen Vergütung der Tagespflegeperson und Beiträge der Erziehungsberechtigten habe ich zur Kenntnis genommen. den den Erziehungsberechtigte Tagespflegeperson

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