Schweizer Börse SWX Mitgliederreglement
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- Alexandra Beutel
- vor 8 Jahren
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1 Schweizer Börse SWX, Das beschreibt die Zulassungsvoraussetzungen für Mitglieder und Händler sowie die Rechte und Pflichten der Mitglieder der Schweizer Börse SWX. Die in diesem Dokument enthaltenen Angaben erfolgen ohne Gewähr, verpflichten die SWX in keiner Weise und können jederzeit und ohne weitere Ankündigung durch die SWX geändert werden. Für allfällige in diesem Dokument enthaltene Fehler haftet die SWX ausschliesslich bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die SWX ist in keiner Weise verpflichtet, auf solche Fehler aufmerksam zu machen. Technische Dokumentationen sollen nur zusammen mit der jeweils gültigen Softwareversion verwendet werden und dürfen nur in Übereinstimmung mit den Lizenzbedingungen benützt und kopiert werden. Jede in den Technischen Dokumentationen beschriebene Software wird auf Basis eines Lizenzvertrages zur Verfügung gestellt und darf nur in Übereinstimmung mit den Lizenzbedingungen benützt oder kopiert werden. Copyright Schweizer Börse SWX, März Alle Rechte vorbehalten. Alle Handelsmarken beachtet.
2 SCHWEIZER BÖRSE Seite ii Inhaltsverzeichnis Abschnitt I Gegenstand des Reglements... 1 Art. 1 Gegenstand... 1 Abschnitt II Mitgliedschaftsvoraussetzungen für alle Mitglieder... 1 Art. 2 Gewerbsmässiger Effektenhandel... 1 Art. 3 Eintrittsgebühr... 1 Abschnitt III Mitgliedschaftsvoraussetzungen für Mitglieder mit Sitz in der Schweiz Art. 4 Allgemeines... 1 Art. 5 Organisation... 2 Art. 6 Geschäftstätigkeit... 2 Art. 7 Revision... 2 Art. 8 Ausnahmen... 2 Abschnitt IV Mitgliedschaftsvoraussetzungen für Mitglieder mit Sitz im Ausland... 2 Art. 9 Mitgliedschaftsvoraussetzungen für Mitglieder mit Sitz im Ausland... 2 Art. 9a 9 Stempelsteuer...3 Art. 9b 9 Einzug der Stempelsteuer... 3 Abschnitt V Voraussetzungen für die Benutzung des Börsensystems (Börsenlizenz)... 3 Art. 10 Voraussetzungen für die Benutzung des Börsensystems... 3 Abschnitt VI Technische Voraussetzungen... 4 Art. 11 Gateway... 4 Art. 12 Händlersystem (Trading System)... 4 Art. 13 Erweitertes Händlersystem (Trading System Extended TS/X)... 4 Art. 14 Interne Applikationen (Member s Own Applications)... 5 Abschnitt VII Voraussetzungen für die Abwicklung... 5 Art. 15 Mitgliedschaft bei SEGA und/oder INTERSETTLE... 5 Abschnitt VIII Zulassung von Händlern zum Handel an der SWX (Registrierung)... 5 Art. 16 Händler... 5 Art. 17 Personelle Voraussetzungen für Händler... 5 Art. 18 Registrierung der Händler... 6
3 SCHWEIZER BÖRSE Seite iii Art. 19 Suspendierung und Entzug der Registrierung... 6 Abschnitt IX Pflichten der Mitglieder... 6 Art. 20 Auskunftspflicht... 6 Art. 21 Inspektionsrecht der SWX Art. 22 Nutzung und Weitergabe von Informationen... 7 Art Gebühren... 7 Art. 24 Verhaltensregeln... 8 Abschnitt X Haftung der SWX und der Mitglieder... 8 Art. 25 Haftung der SWX... 8 Art. 26 Haftung der Mitglieder... 9 Abschnitt XI Suspendierung und Beendigung der Mitgliedschaft... 9 Art. 27 Suspendierung... 9 Art. 28 Beendigung der Mitgliedschaft durch Ausschluss... 9 Art. 29 Beendigung der Mitgliedschaft durch Austritt... 9 Abschnitt XII Erledigung von Differenzen Art. 30 Erledigung von Differenzen... 10
4 SCHWEIZER BÖRSE Seite 1 Abschnitt I Gegenstand des Reglements Art. 1 Gegenstand 6 Das Reglement regelt die Aufnahme von Mitgliedern der Schweizer Börse SWX. 6 6 Abschnitt II Mitgliedschaftsvoraussetzungen für alle Mitglieder Art. 2 Gewerbsmässiger Effektenhandel Das Mitglied muss den gewerbsmässigen Effektenhandel betreiben. Die für den Effektenhandel verantwortlichen Personen müssen sich über eine durch Referenzen bestätigte mehrjährige Tätigkeit im Effektenhandel ausweisen können. Art. 3 Eintrittsgebühr Mitglieder haben eine einmalige Gebühr zu entrichten, deren Höhe von der SWX festgelegt wird. 6 Abschnitt III Mitgliedschaftsvoraussetzungen für Mitglieder mit Sitz in der Schweiz 3 Art. 4 Allgemeines Mitglieder mit Sitz in der Schweiz müssen über eine Bewilligung als Effektenhändler im Sinne des Börsengesetzes verfügen (oder im Sinne der Übergangsbestimmungen dieses Gesetzes zum gewerbsmässigen Effektenhandel zugelassen sein). 3
5 SCHWEIZER BÖRSE Seite 2 Art. 5 Organisation 4 Art. 6 Geschäftstätigkeit Das Mitglied muss über ausgewiesene Eigenmittel im Sinne der Verordnung zum Bankengesetz von mindestens 10 Millionen Franken verfügen. Das Mitglied muss die Bestimmungen des Bankengesetzes und der Verordnung zum Bankengesetz über Eigenmittel, Liquidität, Risikoverteilung und Organkredite einhalten. Art. 7 Revision Auf die Revision und die Revisionsberichte sind die Vorschriften des Börsengesetzes und der Verordnung anwendbar. 3 Das Mitglied ist verpflichtet, der Revisionsstelle alle Auskünfte und Einblicke zu geben, welche diese für die Ausübung ihrer Tätigkeit benötigt. Art. 8 Ausnahmen 7 Abschnitt IV Mitgliedschaftsvoraussetzungen für Mitglieder mit Sitz im Ausland Art. 9 Mitgliedschaftsvoraussetzungen für Mitglieder mit Sitz im Ausland Für Mitglieder mit Sitz im Ausland gelten die Mitgliedschaftsvoraussetzungen gemäss Abschnitt III sinngemäss. Das Mitglied bedarf der Bewilligung der Eidgenössischen Bankenkommission 6. Die SWX meldet das Mitglied vor dessen Aufnahme der Eidgenössischen Bankenkommission. 3 Zudem kann die SWX die Erteilung der Mitgliedschaft an ein Mitglied mit Sitz im Ausland davon abhängig machen, ob der Staat, in dem dieses seinen Sitz hat, Mitgliedern der SWX mit Sitz in der Schweiz den tatsächlichen Zugang zu seinen Börsen gewährt und die gleichen Wettbewerbsmöglichkeiten bietet. Das Mitglied mit Sitz im Ausland muss eine Revisionsstelle ernennen, die von der ausländischen Aufsichtsbehörde zur Prüfung von Banken und Finanzgesellschaften respektive Effektenhändlern zugelassen ist. Sofern die ausländische Aufsichtsbehörde keine solche Revisionsstelle bezeichnet, bestimmt die SWX die Revisionsstelle. Die SWX ist berechtigt, den zuständigen ausländischen Stellen Auskünfte über ein Mitglied mit Sitz im Ausland zu erteilen 8.
6 SCHWEIZER BÖRSE Seite 3 Art. 9a 9 Stempelsteuer Die SWX erfüllt die Abgabepflicht von Mitgliedern im Ausland gemäss dem eidgenössischen Stempelgesetz. Art. 9b 9 Einzug der Stempelsteuer 1. Die SWX belastet die Mitglieder im Ausland bei schweizerischen Titeln mit der eidgenössischen Stempelsteuer auf den von ihnen getätigten Abschlüssen für Kunden und für Effektenhändler im Ausland. 2. Massgebend sind die Definitionen des eidgenössischen Stempelgesetzes und der Reportinpflicht der SWX. 3. Die SWX liefert der eidgenössischen Steuerverwaltung die den Mitgliedern im Ausland belasteten Abgaben ab. 4. Zu Einzelheiten erlässt die SWX Weisungen. Abschnitt V Voraussetzungen für die Benutzung des Börsensystems (Börsenlizenz) Art. 10 Voraussetzungen für die Benutzung des Börsensystems Die Bewilligung zur Benutzung des Börsensystems unterliegt folgenden Voraussetzungen: a. Das Mitglied muss die in Abschnitt VI erwähnten technischen Voraussetzungen erfüllen; b. Das Mitglied muss den Empfang der von der SWX aufgestellten Softwarelizenzbestimmungen bestätigt haben; c. Das Mitglied muss über eine Depotführung bei einer von der SWX anerkannten Effektengirostelle verfügen sowie die in Abschnitt VII erwähnten Voraussetzungen erfüllen; d. Das Mitglied muss sämtliche Personen, welche als Händler Zugriff auf das System haben, bei der SWX nach Massgabe der Bestimmungen von Abschnitt VIII registrieren lassen.
7 SCHWEIZER BÖRSE Seite 4 Abschnitt VI Technische Voraussetzungen Art. 11 Gateway Die SWX stellt jedem Mitglied ein Gateway zur Verfügung. Die Installation des Gateways erfolgt durch die SWX in Räumlichkeiten des Mitgliedes, die den Bestimmungen der SWX entsprechen. Aus sachlichen Gründen und gegen Abgeltung der dafür entstehenden zusätzlichen Kosten, kann die SWX einem Mitglied mehr als einen Gateway bewilligen. Dabei berücksichtigt sie den Grundsatz der Gleichbehandlung der Mitglieder. Den Mitgliedern ist jede Manipulation am Gateway untersagt. Reparaturen, Wartungen sowie Anpassungen am Gateway werden ausschliesslich durch die SWX vorgenommen. Art. 12 Händlersystem (Trading System) Die SWX stellt den Mitgliedern Software zur Verfügung, die ihnen erlaubt, über ihren Gateway mit dem Börsensystem in Verbindung zu treten (Händlersystem). Sie regelt die Nutzungsrechte der Mitglieder in Lizenzbestimmungen. Sie überbindet den Mitgliedern insbesondere jene Rechte und Pflichten, die ihr Dritte, welche Software geliefert haben, eingeräumt haben bzw. die sie selbst gegenüber diesen eingegangen ist. Das Mitglied sorgt auf eigene Verantwortung für die Auswahl der geeigneten Hardware. Die Installation des Händlersystems erfolgt durch das Mitglied. Die Kosten der Installation trägt das Mitglied. Die Benutzung des bei einem Mitglied installierten Händlersystems ist nur durch die in Art. 16 erwähnten Personen zulässig. Art. 13 Erweitertes Händlersystem (Trading System Extended TS/X) Die SWX stellt den Mitgliedern nach Bedarf zusätzliche Händlersystem- Software zur Verfügung (erweitertes Händlersystem). Sie regelt die Nutzungsrechte der Mitglieder in Lizenzbestimmungen. Sie überbindet den Mitgliedern insbesondere jene Rechte und Pflichten, die ihr Dritte, welche Software geliefert haben, eingeräumt haben bzw. die sie selbst gegenüber diesen eingegangen ist. Die Benutzung des erweiterten Händlersystems wird vom Mitglied selbst bestimmt.
8 SCHWEIZER BÖRSE Seite 5 Art. 14 Interne Applikationen (Member s Own Applications) Die Mitglieder haben das Recht, interne Applikationen zu entwickeln und einzusetzen, solange diese den Betrieb des Börsensystems nicht gefährden. Falls die internen Applikationen den Betrieb des Börsensystems gefährden, kann die SWX ihren Einsatz untersagen. Abschnitt VII Voraussetzungen für die Abwicklung Art. 15 Mitgliedschaft bei SEGA und/oder INTERSETTLE Das Mitglied ist verpflichtet, über eine Mitgliedschaft bei der SEGA und/oder INTERSETTLE zu verfügen. Die SWX kann weitere Effektengirostellen bestimmen. Das Mitglied erteilt der SWX durch Vollmacht das Recht, in seinem Namen und Auftrag Abwicklungsinstruktionen an die SEGA und/oder INTERSETTLE sowie an weitere von der SWX anerkannten Effektengirostellen zu erteilen. Die SWX regelt Einzelheiten in Weisungen. Abschnitt VIII Zulassung von Händlern zum Handel an der SWX (Registrierung) Art. 16 Händler Händler sind Personen, die im Namen und unter der Verantwortung eines Mitgliedes Einblick in die Auftragsbücher der SWX haben und Kauf- oder Verkaufsaufträge eingeben sowie die Funktionalitäten Interessenanmeldung (Statement of interest) und Adressierte Offerte (Addressed offer) benutzen dürfen. Abschlussbestätigungen (Trade confirmation), Abschlussmeldungen (Trade report) und nachgemeldete Abschlüsse (Post-recorded trades) können auch von nichtregistrierten Mitarbeitern eingegeben werden. Art. 17 Personelle Voraussetzungen für Händler Die Händler müssen über einen guten Leumund und über ausreichende Fachkenntnisse verfügen.
9 SCHWEIZER BÖRSE Seite 6 Der Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse wird durch das Absolvieren der Händlerprüfung der SWX erbracht (Händlerlizenz). Diese kann auch andere äquivalente Prüfungen anerkennen. Die SWX regelt Einzelheiten der Prüfung sowie der Anerkennung anderer Prüfungen in Weisungen. Die für ein Mitglied an der SWX tätigen Händler müssen während der gesamten Dauer ihrer Handelstätigkeit einem direkten Weisungsrecht des Mitgliedes unterstehen. Art. 18 Registrierung der Händler Der Händler muss die SWX auf Verlangen ermächtigen, die für die Zulassung notwendigen Informationen bei den hierfür geeigneten Stellen zu beschaffen. Die Registrierung des Händlers wird dem Mitglied schriftlich bestätigt. Die SWX teilt jedem registrierten Händler eine persönliche Identifizierungsnummer zu. sämtliche Eingaben unter dieser Nummer werden dem Händler persönlich zugerechnet. Das Mitglied ist verpflichtet sicherzustellen, dass die Identifizierungsnummern seiner registrierten Händler nicht missbraucht werden. Die Registrierung kann verweigert werden. Als Verweigerungsgründe gelten namentlich ein schlechter Leumund des Bewerbers sowie dessen mangelnde Fachkenntnisse. Die Namen der registrierten Händler werden von der SWX den Mitgliedern bekanntgegeben. Die SWX kann eine Gebühr für die Registrierung erheben. Art. 19 Suspendierung und Entzug der Registrierung Bei Verstössen gegen Erlasse der SWX, beim nachträglichen Wegfall einer Voraussetzung für die Registrierung oder während eines hängigen Strafverfahrens, kann die SWX die Registrierung von Händlern suspendieren oder entziehen. Das Mitglied ist verpflichtet, unverzüglich sicherzustellen, dass der betroffene Händler keinen Zugriff auf das Händlersystem mehr hat. Bei Verstössen gegen Erlasse veröffentlicht die SWX die Suspendierung oder den Entzug der Registrierung eines Händlers. Das Mitglied kann den Entscheid der SWX über die Suspendierung oder den Entzug der Registrierung an das Schiedsgericht gemäss Art. 25 Statuten weiterziehen. Dem Weiterzug kommt keine aufschiebende Wirkung zu, sofern das Schiedsgericht nicht anders entscheidet. Abschnitt IX Pflichten der Mitglieder Art. 20 Auskunftspflicht Jedes Mitglied hat die SWX unverzüglich zu benachrichtigen, wenn einer seiner registrierten Händler die Erlasse der SWX verletzt oder es selbst diese Erlasse nicht einhalten kann.
10 SCHWEIZER BÖRSE Seite 7 Weiter ist es verpflichtet, unter Vorbehalt des Bankgeheimnisses der SWX alle Auskünfte zu erteilen, welche zur Aufrechterhaltung eines geordneten Marktes und zur Durchsetzung der börsenrelevanten Gesetze und der Erlasse benötigt werden. Die SWX kann jederzeit von den Mitgliedern verlangen, ihre interne und/oder externe Revisionsstelle zu beauftragen, bestimmte oder alle Abläufe bzw. bestimmte oder alle Transaktionen aus der Geschäftstätigkeit des Mitgliedes bezüglich der Einhaltung durch das Mitglied der börsenrelevanten Gesetze und Erlasse der SWX zu überprüfen und ihr einen zusammenfassenden Bericht zu erstatten. Der Bericht muss unter Beachtung des Bankgeheimnisses verfasst werden. Das Mitglied übernimmt die Kosten der von der SWX verlangten Prüfungen, sofern nicht das Schiedsgericht auf Antrag des Mitgliedes eine andere Regelung trifft. Die SWX behandelt Berichte und Informationen, die sie von Mitgliedern oder Revisionsstellen erhält, als vertraulich. Art. 21 Inspektionsrecht der SWX 10 Die SWX hat das Recht, die Einhaltung gesetzlicher und reglementarischer Bestimmungen sowie die beim Mitglied installierte Hard- und Software (insbesondere Gateways, Händlersysteme, erweiterte Händlersysteme, interne Applikationen) jederzeit zu überprüfen und zu testen. Das Mitglied ist verpflichtet, der die Revision durchführenden Stelle Einsicht in alle Unterlagen zu gewähren und jene Informationen zu erteilen, die zur Erfüllung der Prüfungspflicht notwendig sind. Die SWX kann die mit der Revision verbundenen Kosten dem Mitglied in Rechnung stellen, sofern es eine festgestellte Verletzung zu verantworten hat. Überprüfungen und Tests von Hard- und Software erfolgen nach entsprechender Voranzeige im Beisein eines Vertreters des Mitgliedes und ohne übermässige Beeinträchtigung für das Mitglied. Die SWX behandelt die dabei gewonnenen Erkenntnisse als vertraulich. Art. 22 Nutzung und Weitergabe von Informationen Die SWX kann alle Daten, die bei den Mitgliedern ins Börsensystem eingegeben werden, nutzen, analysieren und verwerten. Sie hat das Recht, Daten zu publizieren. Ohne Zustimmung der Mitglieder darf sie aber deren Identität nicht bekanntgegeben. Die SWX behandelt alle einzelnen Daten, die von einem Mitglied ins Börsensystem eingegeben werden, als vertraulich, soweit nicht Reglemente die Preisgabe von Informationen vorsehen. Art Gebühren Die SWX erhebt Gebühren für a. den Handel und die Emission von bei ihr zum Handel zugelassenen Effekten (Umsatzgebühr), b. die erstmalige Zulassung von Börsenteilnehmern zur Teilnahme am Börsenhandel (einmalige Zulassungsgebühr), c. die Aufrechterhaltung der Zulassung zur Teilnahme am Börsenhandel (Mitgliedschafts- bzw. laufende Teilnahmegebühr),
11 SCHWEIZER BÖRSE Seite 8 d. die Benutzung des Börsen-, Händler- und Reportingsystems (Nutzungsgebühr), e. die exzessive Benutzung des Börsensystems (Investitionsschutzgebühr), f. die Datenkommunikation (Datenkommunikationsgebühr), g. den von einem Mitglied verursachten ausserordentlichen Überwachungsaufwand (ausserordentliche Überwachungsgebühr), h. den von einem Mitglied verursachten ausserordentlichen Untersuchungsaufwand (ausserordentliche Untersuchungsgebühr), i. die Zurverfügungstellung von Daten (Datenlieferungsgebühr). Die SWX legt die Höhe der Gebühren und die Erhebungsmodalitäten in Weisungen oder anderen ihr geeignet scheinenden Publikationsformen fest. Die SWX kann Verzugszinsen für verspätet eingegangene Zahlungen und die Erstattung von Auslagen verlangen. Art. 24 Verhaltensregeln Die Mitglieder sorgen durch interne Vorschriften und Personalführung für die Durchsetzung: a. der Verhaltensregeln für den Effektenhandel im Sinne von Artikel 11 Börsengesetz und der entsprechenden Standesregeln. b. eines transparenten und fairen Handels im bestmöglichen Interesse der Kunden und unter Förderung der Integrität des Marktes; b. der Anwendung der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit; 7 c. 7 d. 7 e. Zur Durchsetzung dieser Regeln stellt die SWX den Mitgliedern die bei ihr vorhandenen Informationen zur Verfügung. Abschnitt X Haftung der SWX und der Mitglieder Art. 25 Haftung der SWX Unter Vorbehalt grober Fahrlässigkeit oder böswilliger Absicht haftet die SWX namentlich nicht für Schäden, die einem Mitglied, dessen Kunden oder Dritten infolge: a. teilweiser oder völliger Unbenutzbarkeit des Börsensystems, b. Fehlerhaftigkeit der gelieferten Hard- und Software, c. falscher oder unvollständiger Datenverarbeitung oder -verbreitung, H Fehlmanipulationen durch Benutzer, Manipulationen am Gateway, e. Schäden, die durch Massnahmen im Rahmen des Notfallprozederes entstanden sind, oder f. anderer Systemversagen oder anderer technischer Probleme erwachsen.
12 SCHWEIZER BÖRSE Seite 9 Art. 26 Haftung der Mitglieder Das Mitglied ist für Personen, die Daten über seine Anschlüsse ins Börsensystem eingeben, alleine verantwortlich und haftbar. Das Mitglied ist verpflichtet, selbst die nötigen Vorkehrungen zur Vermeidung von Schadenersatzansprüchen zu treffen. Abschnitt XI Suspendierung und Beendigung der Mitgliedschaft Art. 27 Suspendierung Bei grober Verletzung der Erlasse der SWX bei nachträglichem Wegfall der Voraussetzungen für die Erteilung der Börsenlizenz oder wenn ein Mitglied nicht mehr in der Lage ist, seine Geschäfte ordnungsgemäss abzuwickeln, kann die SWX jederzeit nach vorangehender Benachrichtigung den Zugang eines Mitgliedes zum Börsensystem sperren und dessen Aufträge löschen. 6 Erfüllt das Mitglied die Anordnungen der SWX, wird die Unterbrechung aufgehoben. Die SWX gibt die erfolgte Suspendierung eines Mitgliedes bekannt. Das suspendierte Mitglied kann den Entscheid der SWX an das Schiedsgericht gemäss Art. 25 Statuten weiterziehen. Dem Weiterzug kommt keine aufschiebende Wirkung zu, sofern das Schiedsgericht nicht anders entscheidet. Art. 28 Beendigung der Mitgliedschaft durch Ausschluss Bei grober Verletzung der Erlasse der SWX, bei Liquidation, bei anhaltender Nichtbenützung des Börsensystems oder bei nachträglichem Wegfall der Voraussetzungen für die Mitgliedschaft kann die SWX einem Mitglied den Ausschluss vorgängig androhen und vorläufige Massnahmen anordnen. Wird den Anordnungen der SWX nicht fristgerecht Folge geleistet oder erscheint eine Fristansetzung von vornherein als zwecklos, so entscheidet die SWX über den Ausschluss und teilt diesen schriftlich und unter Angabe der Gründe dem betroffenen Mitglied mit. Über den Ausschluss entscheidet der Verwaltungsrat. Eine Beschwerde gegen den Ausschluss hindert die SWX nicht, die Suspendierung anzuordnen. 1 2 Die SWX gibt den rechtskräftigen Ausschluss eines Mitgliedes bekannt. Art. 29 Beendigung der Mitgliedschaft durch Austritt Das Mitglied kann jederzeit ohne Angabe von Gründen auf die Benützung der Börse verzichten. Es muss seinen Verzicht und den Austritt aus dem Verein
13 SCHWEIZER BÖRSE Seite 10 vier Wochen vor dem gewünschten Austrittstermin der SWX schriftlich mitteilen. Das Mitglied muss der SWX alle technischen Unterlagen zurückgeben, soweit diese auf deren Rückgabe nicht ausdrücklich verzichtet. Der Austritt eines Mitgliedes wird erst im Zeitpunkt der Erfüllung sämtlicher Pflichten gegenüber der SWX wirksam. Die Beitragspflicht und die Pflicht zur Leistung der Börsenumsatzabgabe dauern bis zu diesem Zeitpunkt. Die SWX bestimmt den Zeitpunkt, bis zu welchem das austretende Mitglied das Börsensystem benutzen darf. Bei Austritt vor Ablauf des Mitgliedschaftsjahres hat das Mitglied keinen Anspruch auf anteilmässige Rückerstattung von bereits einbezahlten Beiträgen. Die SWX gibt den erfolgten Austritt eines Mitgliedes bekannt. Abschnitt XII Erledigung von Differenzen Art. 30 Erledigung von Differenzen Ist ein Mitglied oder, bei Verweigerung der Mitgliedschaft, ein sich um die Mitgliedschaft bewerbendes Institut mit einer sich aus diesem Reglement ergebenden Anordnung der SWX nicht einverstanden, kann es bei der Beschwerdeinstanz der SWX Beschwerde einlegen. Das Mitglied oder das sich bewerbende Institut kann dessen Entscheid vor das Schiedsgericht gemäss Art. 25 der Statuten tragen. 1 2 Beschluss des Verwaltungsrates vom 6. Oktober 1994; letzte Änderungen am 25. November Beschluss des Verwaltungsrates vom 31. Oktober In Kraft seit 31. Oktober Aufgehoben durch Beschluss des Verwaltungsrates vom 31. Oktober In Kraft seit 31. Oktober Beschluss des Verwaltungsrates vom 18. März In Kraft seit 18. März Aufgehoben (zusammen mit früherer Überschrift zu Abschnitt 4) durch Beschluss des Verwaltungsrates vom 18. März In Kraft seit 18. März Beschluss des Verwaltungsrates vom 3. Juni In Kraft seit 1. Januar Beschluss des Verwaltungsrates vom 23. Juni In Kraft seit 23. Juni Aufgehoben durch Beschluss des Verwaltungsrates vom 23. Juni In Kraft seit 23. Juni Eingefügt durch Beschluss des Verwaltungsrates vom 23. Juni In Kraft seit 1. April 1999.
14 SCHWEIZER BÖRSE Seite 11 9 Eingefügt durch Beschluss des Verwaltungsrates vom 25. November In Kraft seit 1. April Vollständig überarbeitete Fassung gemäss Beschluss des Verwaltungsrates vom 25. November In Kraft seit 1. April 1999.
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