Salzburger Landesrechnungshof. Bericht. Salzburger Landeswohnbaufonds

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1 Salzburger Landesrechnungshof Bericht Salzburger Landeswohnbaufonds Juni /154/9-2014

2 Kurzfassung Der LRH prüfte die Gebarung des Salzburger Landeswohnbaufonds sowie seine Entstehung. Dabei stellte er fest, dass die Organisation des Fonds mangelhaft ist. Im Vergleich zu anderen Landesfonds fehlen Regelungen zu Verantwortlichkeiten und Berichtspflichten. Eine Satzung oder Geschäftsordnung sowie Regelungen zu Voranschlag und Rechnungsabschluss sind nicht vorgesehen. Darüber hinaus ist der Fonds schlecht organisiert: Seine Geschäftsführung liegt offiziell bei der Wohnbauabteilung, faktisch wickelte die Finanzabteilung wichtige Geschäfte des Fonds ab. Entscheidungsbefugnisse und Leistungsumfang samt der damit verbundenen Verantwortung waren zwischen den Abteilungen unzureichend geregelt. Eine den finanziellen Dimensionen angemessene Kontrolle fehlte. Der LRH kritisiert, dass die Rechnungsabschlüsse des Fonds wesentliche Positionen falsch auswiesen bzw. zuordneten. Dabei stimmten die Buchungen nicht mit der Darstellung im Rechnungsabschluss des Landes überein. Dies betraf insbesondere die so genannte Wohnbaubankfinanzierung. Durch Verbuchung von negativen Einnahmen wurde das Bruttoprinzip verletzt. Der Vergleich zwischen Voranschlag und Rechnungsabschluss war nur schwer möglich. Die Rechnungsabschlüsse der Jahre 2006 bis 2012 stellten die finanziellen Verhältnisse des Fonds unrichtig dar. Eine nachvollziehbare Prüfung derselben durch die ehemalige Geschäftsführung war nicht dokumentiert. Durch Gewährung von Nachlässen bei der so genannten Konversion hat das Land auf Forderungen in Höhe von 343 Mio. Euro verzichtet und dem Fonds damit langfristige Einnahmen entzogen. Im Zuge der Inneren Anleihe hat das Land den Fonds im Jahr 2012 durch unterschiedlich verzinste gegenseitige Forderungen um rund 2,4 Mio. Euro finanziell benachteiligt. Der LRH empfiehlt dem Landtag, das Wohnbauförderungsgesetz dahingehend abzuändern, dass alle Einnahmen aus gewährten Förderungen dem Fonds zufließen und alle Ausgaben für die Wohnbauförderung vom Fonds zu tragen sind. Der Landtag sollte eine allgemein anerkannte Rechnungslegungsnorm für den Fonds verbindlich festlegen, um die Vergleichbarkeit und Transparenz zu verbessern. Der LRH betont die Notwendigkeit einer klaren Regelung der Verantwortung und der Entscheidungsbefugnisse, um angemessene Kontrolle sicherzustellen. Seite 2

3 Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeines Prüfungsauftrag, -umfang und -ergebnisse Aufbau des Berichtes Grundlagen des Salzburger Landeswohnbaufonds Errichtung Organisation Finanzierung Konzeption Einnahmen und Ausgaben Rechnungswesen Buchführung Jahresvoranschläge und Rechnungsabschlüsse Abschlüsse 2006 bis Rechnungsabschluss 2012 des Wohnbaubankfinanzierung Konversion - Innere Anleihe Anhang Seite 3

4 1. Allgemeines 1.1 Prüfungsauftrag, -umfang und -ergebnisse (1) Die Prüfung des Fonds zur Förderung des Wohnbaus im Land Salzburg (Landeswohnbaufonds), kurz als bezeichnet, wurde vom Direktor des Landesrechnungshofs (LRH) in das Prüfprogramm 2012 des LRH aufgenommen. Die Prüfung erfolgte auf Grundlage des 6 (1) b Salzburger Landesrechnungshofgesetz Empfänger des Berichts ist der Salzburger Landtag. Der Prüfauftrag des Direktors an das Prüfteam umfasste die Errichtung des und seine finanzielle Entwicklung in den Jahren 2006 bis einschließlich Die Prüfung wurde als Ordnungsmäßigkeitsprüfung durchgeführt. Der LRH prüfte den von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft PricewaterhouseCoopers Salzburg (in der Folge kurz PwC ) erstellten Einzelabschluss per 31. Dezember 2012 auch in Hinblick auf die nach dem Wohnbauförderungsgesetz geregelte Finanzierung des Fonds. Der Prüfauftrag umfasste nicht die Abwicklung der laufenden Wohnbauförderung einschließlich der damit verbundenen Tätigkeiten der Salzburger Landes- Hypothekenbank AG (HYPO). Mangels näherer gesetzlicher Vorgaben und verbindlicher Handlungsanleitungen zur Rechnungslegung des hat der LRH die im Amt der Salzburger Landesregierung anzuwendenden Gesetze und Richtlinien als Maßstab herangezogen. 1 Die Prüfungshandlungen erfolgten zwischen Ende September 2013 und Februar Bei seiner Prüfung hat der LRH stichprobenartig Belege eingesehen und die Übereinstimmung mit Unterlagen von PwC nachvollzogen. Der Bericht enthält auch Beanstandungen. Zu diesen hat die Salzburger Landesregierung dem Landtag gemäß 10 (11) Salzburger Landesrechnungshofgesetz 1993 längstens zwölf Monate nach Behandlung des Berichtes im Landtag über die auf Grund des Prüfungsergebnisses getroffenen Maßnahmen zu berichten. 1 VRV 1997, Landesrechnungsgesetz vom Jahre 1930, Landeshaushaltsverordnung aus Seite 4

5 1.2 Aufbau des Berichtes (1) Vom Landesrechnungshof festgestellte Sachverhalte sind mit (1) und deren Bewertungen samt allfälligen Anregungen und Empfehlungen sowie Bemängelungen und Beanstandungen mit (2) gekennzeichnet. Diese werden zusätzlich durch Schattierung hervorgehoben. Die zusammenfassende Gegenäußerung der Landesverwaltung für diese abgegeben vom Amt der Salzburger Landesregierung wird kursiv dargestellt und ist mit (3) kodiert 2. Eine abschließende Äußerung des Landesrechnungshofes ist mit (4) gekennzeichnet und durch Schattierung hervorgehoben. Die vollständige Gegenäußerung ist dem Bericht als Anlage angeschlossen. Um den Bericht übersichtlich zu gestalten, wurde das enthaltene Zahlenwerk fallweise gerundet. Im Bericht verwendete geschlechtsspezifische Bezeichnungen gelten grundsätzlich für Frauen und Männer. 2 In Einzelfällen sind Gegenäußerungen, die lediglich den Sachverhalt betreffen, als Fußnote eingefügt. Seite 5

6 2. Grundlagen des Salzburger Landeswohnbaufonds 2.1 Errichtung (1) Im Jahr 2005 brachte die Salzburger Landesregierung im Landtag eine Gesetzesvorlage zur Änderung des Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 1990 (S.WFG 1990) ein (Wohnbauförderungsgesetz-Novelle 2005). Die Vorlage sah geänderte Förderbestimmungen etwa für Wohnbau-Sanierungen, jedoch keine Regelungen zur Errichtung des vor. 3 Der Verfassungs- und Verwaltungsausschuss des Landtages behandelte die Regierungsvorlage am 30. November In der Sitzung brachte die SPÖ einen Abänderungsantrag mit Regelungen zur Errichtung des ein, der keinem Begutachtungsverfahren unterzogen worden war. Der Ausschuss empfahl dem Landtag mehrheitlich, die Regierungsvorlage gemeinsam mit dem Abänderungsantrag zu beschließen. 4 Dies tat der Landtag am 14. Dezember In derselben Sitzung beschloss der Landtag das Landeshaushaltsgesetz 2006; es war das erste Landeshaushaltsgesetz, das die Landesregierung ermächtigte Finanzgeschäfte durchzuführen, wenn diese Maßnahmen einen wirtschaftlichen Vorteil für das Land erwarten lassen. Das Gesetz gestattete der Landesregierung auch, unter bestimmten Bedingungen Anleihen und Kredite für den aufzunehmen sowie die aktive Verwaltung seines Finanzvermögens. 6 Für das Jahr 2006 sah der Voranschlag Zuwendungen des Landes an den von 82 Mio. Euro vor. Der Gesetzgeber wies die Verwaltung und Außenvertretung des der Landesregierung zu. 7 Die Geschäftsführung der Fondsverwaltung obliegt der Wohnbauabteilung. Auf weitere Organe wurde unter Hinweis auf den Verwaltungsauf Nr 142 der Beilagen zum stenografischen Protokoll des Salzburger Landtages (3. Session der 13. Gesetzgebungsperiode). Nr 190 der Beilagen zum stenografischen Protokoll des Salzburger Landtages (3. Session der 13. Gesetzgebungsperiode). Protokoll der Haussitzung vom 14. Dezember 2005, Seiten 274 ff. zu Punkt 9.4. Siehe dazu die Erläuterungen in der Vorlage zum Landeshaushaltsgesetz 2006, Seite 9, zu Abschnitt 1, zu Artikel X. 2 Salzburger S.WFG Seite 6

7 wand verzichtet. 8 Weitere gesetzliche Regelungen zu Berichtspflichten oder Verantwortlichkeiten - wie in anderen Landesfonds - bestehen nicht. 9 Die Landesregierung ist gesetzlich verpflichtet, die Einnahmen und Ausgaben des für jedes Kalenderjahr vor dessen Beginn in einem Voranschlag und nach dessen Ablauf in einem Rechnungsabschluss festzustellen. Diese sind im Voranschlag und Rechnungsabschluss des Landes gesondert auszuweisen. 10 Regelungen über die Form und den Inhalt des Voranschlags und des Rechnungsabschlusses des fehlen. (2) Der LRH beanstandet, dass der nicht solchen gesetzlichen Regelungen unterliegt, wie andere Landesfonds mit eigener Rechtspersönlichkeit. Vergleichbare gesetzliche Regelungen zu Berichtspflichten oder Verantwortlichkeiten bestehen nicht; eine Satzung oder Geschäftsordnung ist nicht vorgesehen. Auch die Form und der Inhalt des Voranschlags und des Rechnungsabschlusses sind nicht geregelt. (Beanstandung gemäß 10 (11) Salzburger Landesrechnungshofgesetz 1993) Der LRH empfiehlt, diese Mängel zu beheben. Er führt diese Mängel an Transparenz und Kontrolle u.a. darauf zurück, dass der Gesetzesentwurf für die Errichtung des keinem Begutachtungsverfahren unterzogen worden war. (3) Das Amt der Landesregierung weist in seiner Stellungnahme darauf hin, dass die Geschäftsführung des für die Schaffung eines gesetzlichen Normenumfelds verantwortlich sei. Bei der Gründung des sei davon ausgegangen worden, dass der Fonds im Außenverhältnis operativ nicht tätig wird. Im Gegensatz dazu trete etwa der Salzburger Wachstumsfonds direkt als Förderungsgeber auf. Die Geschäftsführung sei im S.WFG 1990 und im Salzburger Wachstumsfondsgesetz ähnlich geregelt. Allerdings habe die Geschäftsführung des Wachstumsfonds einen Bericht über dessen Gebarung zu erstellen; dieser sei nach Genehmigung durch die Fondskommission der Landesregierung und von dieser dem Landtag vorzulegen. Die derzeitige Geschäftsführung des unterstütze zur besseren Kontrolle ähnliche Regelungen im S.WFG. 8 Nr 190 der Beilagen zum stenografischen Protokoll des Salzburger Landtages (3. Session der 13. Gesetzgebungsperiode), Seite 3 zu Z 1 b ( 2 bis 2 c). 9 Vergleiche dazu 21 ff des Gesetzes vom 19. Oktober 2005 über den Salzburger Gesundheitsfonds (Salzburger Gesundheitsfondsgesetz-SAGES-Gesetz) LGBl 90/2005, 2 ff. Ländliches Straßennetz-Erhaltungsfonds-Gesetz- FELS-Gesetz StF. LGBl 77/1981 und 1 und 10 Salzburger Wachstumsfondsgesetz LGBl 5/ Siehe 2 c Salzburger S.WFG Seite 7

8 Die Abteilungsleitung und die derzeitige Geschäftsführung hätten bereits neue Regelungen für die Geschäftsführung erarbeitet und in Auftrag gegeben. Die beanstandeten Punkte würden bei der geplanten Novelle zum S.WFG behoben. (4) Der LRH betont, dass auch ohne operative Außenwirkung des Fonds angemessene Regelungen zu Transparenz und Kontrolle notwendig sind. 2.2 Organisation (1) Aufgabe des ist die Durchführung von Wohnbauförderungen im Namen des Landes, auf Rechnung des Fonds. Vom Aufgabenbereich des ausgenommen sind Förderungen (Förderungsdarlehen, Annuitätenzuschüsse und Wohnbeihilfe), die vor dem 1. Jänner 2006 zugesichert worden sind, nicht aber begünstigte Konversionen solcher Förderungen. Gesetzlich ist die Geschäftsführung der Fondsverwaltung bei der Wohnbauabteilung des Amtes der Landesregierung angesiedelt. 11 Die Wohnbauabteilung und die Finanzabteilung verteilten die Aufgaben bereits vor Gründung des. 12 Da der Fonds über keine Stellenbeschreibungen verfügte, forderte der LRH die Geschäftsführung auf, ihre Tätigkeit während des geprüften Zeitraums zu beschreiben. Demnach stimmte die Geschäftsführung den jeweiligen Voranschlag mit der Finanzabteilung ab und arbeitete die Finanzabteilung den Voranschlag in den Landesvoranschlag ein. Die Finanzabteilung wickelte auch die Buchführung des Fonds ab. Sie betrieb das Finanzmanagement (Kreditaufnahmen, Wertpapiere, Derivate, Veranlagungen, Sicherstellung der Liquidität) und erstellte den jährlichen Rechnungsabschluss. Die Mittel des Landeswohnbaufonds sind getrennt von den Geldbeständen des Landes zu führen. 13 Die Geschäftsführung war für das Girokonto des zeichnungsberechtigt. Sie machte im geprüften Zeitraum davon keinen Gebrauch. 11 Mit der Geschäftsführung des Fonds war im geprüften Zeitraum der Leiter des Referates 10/04 (Mietwohnungen, Wohnheime und Gemeinnützigenaufsicht) in Abstimmung mit dem/der Leiter/in der Wohnbauabteilung betraut. Laut Geschäftseinteilung des Amtes war der Landeswohnbaufonds ab 22. Dezember 2007 allerdings dem Referat 10/01, Zentrale Angelegenheiten, zugeordnet. 12 Geregelt in einer Gesprächsnotiz vom (ohne Aktenzahl), Thema: Sbg. Wohnbaufonds. 13 S.WFG Seite 8

9 Die Vergabe der Wohnbauförderung und Überwachung der Auflagen erfolgt außerhalb des durch die Wohnbauabteilung. Für die Verwaltung, die Abrechnung und das Mahnwesen zu den einzelnen Förderdarlehen beauftragte die Wohnbauabteilung die Salzburger Landes-Hypothekenbank AG (HYPO). Diese erstellte monatlich Umsatzmeldungen, aus denen die Rückflüsse aus den Förderungsmaßnahmen und die Zinserträge ersichtlich waren. Zum Jahresende stellte sie die aushaftenden Summen und die Anzahl der Darlehen, getrennt nach den einzelnen Fördermaßnahmen, dar. Dafür erhielt die HYPO ein Dienstleistungsentgelt. Im geprüften Zeitraum politisch verantwortlich waren für die Finanz- und Vermögensverwaltung bis 12. Dezember 2007 Landesrat Othmar Raus und bis 23. Jänner 2013 Landeshauptmann-Stv. Mag. David Brenner. Für das Wohnungswesen war Landesrat Walter Blachfellner durchgängig zuständig. (2) Der LRH beanstandet, dass der über seine gesetzliche Konstruktion hinaus organisatorische Mängel aufweist. Offiziell liegt die Geschäftsführung der Fondsverwaltung bei der Wohnbauabteilung, faktisch wickelte die Finanzabteilung wesentliche Teile der Geschäfte des Fonds ab (Buchführung, Finanzmanagement, Erstellung des Rechnungsabschlusses). Weder die Entscheidungsbefugnisse noch der Leistungsumfang waren zwischen den Abteilungen ausreichend geregelt, die damit verbundene Verantwortung war nicht zugewiesen, Stellenbeschreibungen fehlten. Die Aufgaben der Geschäftsführung des Fonds waren nicht klar geregelt. (Beanstandung gemäß 10 (11) Salzburger Landesrechnungshofgesetz 1993) Der Fonds verfügte über kein angemessenes Internes Kontrollsystem (Prozessbeschreibung, Trennung von Anweisung und Vollzug, Interne Revision, Dokumentation, Vier-Augen-Prinzip). (3) Das Amt der Landesregierung erklärt in seiner Stellungnahme, dass die Wohnbauabteilung nunmehr u.a. für die allgemeinen Organisations-, Rechts- und Finanzangelegenheiten und die Angelegenheiten des zuständig sei. Die Finanzabteilung führe daher keine dieser Tätigkeiten mehr durch. Da die Landesbuchhaltung nach wie vor die Zahlungen des Fonds abwickle, könne auch im Fonds die geforderte Trennung zwischen Anordnung und Vollzug realisiert werden. Eine ordnungsgemäße Abwicklung bedinge klare Regeln zu Seite 9

10 Kompetenzen und Verantwortlichkeiten für die Zahlungsanordnung. Zahlungen im Namen des müssten auf eindeutigen Zahlungsaufträgen der Geschäftsführung des Fonds und Zahlungsanordnungen des Landes an den Fonds auf eindeutigen Zahlungsaufträgen der Wohnbauabteilung beruhen. Der ehemalige Geschäftsführer führt u.a. aus, dass man bei der Trennung der Zuständigkeiten zwischen der Wohnbau- und der Finanzabteilung dem Grundsatz der Konzentration auf die jeweiligen Kernkompetenzen gefolgt sei. Die Wohnbauabteilung habe den Fonds im Außenverhältnis vertreten, die Finanzabteilung die erforderlichen Mittel aufgenommen und die Landesbuchhaltung die Geschäftsfälle verbucht sowie die Rechnungsabschlüsse erstellt. Eine andere Organisation sei wegen des höheren Verwaltungsaufwands und der Mehrkosten nicht erwünscht gewesen. Gesonderte Stellenbeschreibungen seien nicht für notwendig erachtet worden, da die operative Tätigkeit auch im Namen des Landes erfolgt und von den vorhandenen Stellenbeschreibungen umfasst gewesen sei. Die internen Kontrollen seien innerhalb der Wohnbauabteilung ebenso eingehalten worden, wie durch die abteilungsübergreifende Aufgabenaufteilung von einer gegenseitigen Kontrolle ausgegangen worden sei. Der Änderungs- und Anpassungsbedarf habe sich im Zuge der Finanzcausa gezeigt. Die derzeitige Geschäftsführung verweist darauf, dass Förderungsmittel grundsätzlich nach dem Vier-Augen-Prinzip angewiesen worden seien. Die Erstellung von Förderungsverträgen und die Eingabe von Baufortschritten seien innerhalb des entsprechenden Förderreferats getrennt gewesen, sie seien jedoch von dienstlich unterstellten Mitarbeitern durchgeführt worden. Deshalb habe die Abteilungsleitung Anfang 2013 die Berechtigung zur Erstellung von Förderungsverträgen von der Aufgabe der Auszahlung der Fördermittel getrennt, was nunmehr das Vier-Augen-Prinzip gewährleiste. Auch sei die Geschäftsführung im März 2013 vom Förderungsreferat 10/04 zum Referat 10/01 und der Abteilungsleitung verlagert worden. Die Leitung der Abteilung 10 habe externe Prüfer und Experten zugezogen, um die notwendige Expertise zu erhalten und die Finanzgeschäfte im Zusammenhang mit dem zu klären. Die rechtlichen Vorgaben für die Geschäftsführung des Fonds müssten neu gestaltet werden. Weitere Änderungen seien im Rahmen der Neugestaltung der Wohnbauförderung vorzusehen; bis dahin sei die Abwicklung mit der neu organisierten Finanzabteilung sowie der Landesbuchhaltung bestmöglich zu gewährleisten. Derzeit liefen auch Gespräche mit der Seite 10

11 Finanzabteilung zur Abstimmung von vertraglichen Gestaltungen bzgl. Finanzierungen durch den. Die Abteilungsleitung habe die vom LRH beanstandeten organisatorischen Mängel innerhalb ihrer Handlungsmöglichkeiten umgesetzt. 2.3 Finanzierung Konzeption (1) Bis zur Gründung des Fonds im Jahr 2006 wurden Wohnbauförderungen in Form von unverzinslichen rückzahlbaren Annutiätenzuschüssen zu Hypothekardarlehen gewährt. Daneben begab das Land auch begünstigte Landesdarlehen. Das Konzept des ging davon aus, dass das Land am Finanzmarkt Darlehen günstiger erhält, als dies für den einzelnen Förderungswerber am Kapitalmarkt möglich wäre. Durch vermehrte begünstigte Landesdarlehen könnten die vorhandenen Mittel besser eingesetzt werden. Die Rückflüsse aus den gewährten Förderungen und die jährlichen Zuschüsse des Landes oder Bundes zur Wohnbauförderung würden allerdings nicht ausreichen, die für diese Landesdarlehen jährlich benötigten Mittel zur Verfügung zu stellen. Um diese Finanzierungslücke zu überbrücken, sollte Fremdkapital aufgenommen werden. Der war außerhalb des Landeshaushalts als Finanzierungsstelle für die Wohnbauförderung im Land Salzburg konzipiert. Die Förderung selbst erfolgt namens des Landes auf Rechnung des Fonds durch die zuständige Abteilung 10 (Wohnbauabteilung). Darlehen kann der Fonds selbst oder durch Übertragung vom Land Salzburg aufnehmen, das Land haftet für seine Verbindlichkeiten. Durch die Aufnahme des Voranschlags und des Rechnungsabschlusses in den Voranschlag und den Rechnungsabschluss des Landes unterliegen diese der Mitwirkung des Landtags. Der hat eigene Rechtspersönlichkeit, die Landesregierung verwaltet ihn und vertritt ihn nach außen. Die Plausibilität des Konzepts wurde im Jahr 2005 von der Wohnbauabteilung gemeinsam mit dem Referat Landesstatistischer Dienst geprüft. Dazu wurde der langfristige Finanzbedarf des Fonds unter Berücksichtigung der Rückflüsse aus Förderungen sowie verschiedenen Zinskonditionen mit zwei und drei Prozent errechnet. In die Prognose floss die bisherige Entwicklung der einzelnen Sparten der Wohnbauförderung ein. Seite 11

12 Die höchste aufgebaute Finanzschuld von rund 1,1 Mrd. Euro sollte im Jahr 2017 erreicht werden. Ab dem Jahr 2018 sollte dieses Fremdkapital aus den vermehrten Rückflüssen bis zum Jahr 2029 abgebaut werden. Eine Sensitivitätsanalyse unter geänderten Rahmenbedingungen (geänderte Nachfrage, Baukostenentwicklung oder Konversion) wurde nicht durchgeführt. (2) Der LRH stellt fest, dass der als Finanzierungsstelle für die Wohnbauförderung konzipiert wurde. Das Finanzierungskonzept ging davon aus, den Fonds vor allem über von Land und Bund überwiesene Zuschüsse, Rückflüsse von gewährten Förderungen und die Aufnahme von Finanzschulden auf dem Kapitalmarkt zu finanzieren. Der LRH kritisiert, dass vor Errichtung des nicht analysiert wurde, wie sich stärkere Änderungen des Zinsniveaus sowie anderer Rahmenbedingungen (z.b. Immobilienmarkt, Kapitalmarkt, Konversion) auf das Finanzierungskonzept auswirken. (3) Zur Konzeption zitiert die Abteilung 10 den ehemaligen Geschäftsführer, wonach damals umfangreiche Berechnungen angestellt, Risiken bewertet und als beherrschbar eingestuft worden seien. Eine Evaluierung (Soll-Ist Vergleich) sei durchgeführt und die entsprechenden Änderungen seien berücksichtigt worden. Die Abteilung 10 hält fest, dass ein Finanzkonzept für die Wohnbauförderung neu erarbeitet und extern auf Plausibilität geprüft worden sei. Die vom LRH angeführten Kritikpunkte würden bei einer Neuaufstellung berücksichtigt und umgesetzt. Seite 12

13 2.3.2 Einnahmen und Ausgaben (1) Die jährlichen Einnahmen des stammen zum Großteil aus Zweckzuschüssen des Bundes, Zuschüssen des Landes und aus Rückflüssen aus gewährten Wohnbauförderungen. Ein jährlicher Fixbetrag des Landes in Höhe von mindestens Euro ist gesetzlich festgelegt, soweit der Bund keine Zweckzuschüsse im Sinn des 1 des Zweckzuschussgesetzes leistet. Die Rückflüsse aus gewährten Förderungen waren jährlich unterschiedlich. 14 Weiters verblieben ihm die Erträge und Zinsen aus dem angelegten Fondsvermögen. Die Aufnahme von Finanzschulden im Rahmen des Landeshaushaltsgesetzes war ihm gestattet. 15 Die jährlichen Ausgaben betrafen neue Darlehensvergaben und Annuitätenzuschüsse nach dem S.WFG Der trug letztlich auch den Aufwand für Annuitätenzuschüsse und Wohnbeihilfen des Landes für die vor dem 1. Jänner 2006 zugesagte Fördermaßnahmen. Daneben leistete er Dienstleistungsentgelte für die Abrechnung der Darlehen und für die Wohnbauforschung. Seit dem Jahr 2012 hatte er einen Verwaltungskostenersatz in Höhe von 1,5 Mio. Euro an das Land zu verrichten. 14 Aus den Förderungen vor Gründung des waren sie rückläufig, für die vom laufend vergebenen Förderungen stiegen diese. 15 S.WFG b. Seite 13

14 3. Rechnungswesen 3.1 Buchführung (1) Aufgrund der ab Dezember 2012 offensichtlichen Abstimmungsdifferenzen zwischen dem Rechnungsabschluss des Landes und dem des, beauftragte die Geschäftsführung PwC im Jänner 2013 mit der Durchführung von vereinbarten Prüfungshandlungen. Dabei ging es vor allem um die Überprüfung der Buchführung des und die Abstimmung der Verbindlichkeiten und Forderungen mit den Rechnungsabschlüssen des Landes für die Jahre 2006 bis Dieser nicht-öffentliche Bericht vom März 2013 lag dem LRH bei seiner Prüfung vor. Die darin aufgezeigten Erkenntnisse wurden im Zuge der Prüfung des LRH nachvollzogen und flossen in diesen Bericht ein. Vor Beginn der Prüfungshandlungen des LRH erschien ein Bericht des Rechnungshofes (RH), in dem mehrfach die fehlerhafte Abstimmung zwischen den Rechnungskreisen des Landes und des dargestellt wird. Der RH wies darin kritisch auf die aufgezeigten zahlreichen Verletzungen der VRV durch das Land Salzburg hin, wie etwa auf die Verbuchung von Einnahmen auf Ausgabenkonten, die voranschlagswirksame Verbuchung in der voranschlagsunwirksamen Gebarung, die unvollständige Darstellung von Darlehen in den Rechnungsabschlüssen, den nicht korrekten Ausweis von Forderungen des Landes gegenüber dem Landeswohnbaufonds im Rechnungsabschluss und den nicht vollständigen Ausweis von Haftungen. 16 Für den wurde keine formelle Eröffnungsbilanz zum 1. Jänner 2006 erstellt. Es wurde aber ein eigener Rechnungskreis eingerichtet. Ab dem Jahr 2006 wurden über diesen alle Einnahmen und Ausgaben neuer Wohnbaufördermaßnahmen abgewickelt. Die jeweiligen Zahlungen und Eingänge erfolgten von bzw. auf das eigene Bankkonto des Fonds. Dabei wurden die monatlichen und nach Aktionen getrennten Aufstellungen der HYPO mittels Nebenrechnungen vorberechnet und die Summen verbucht. 16 Reihe SALZBURG 2013/7 Land Salzburg - Finanzielle Lage, TZ 62.2: Seite 14

15 Alle Rückflüsse und Aufwände der Förderungen vor Gründung des wurden weiterhin auf Bankkonten des Landes vereinnahmt. Diese dem Fonds zustehenden Mittel wurden nach Abzug des vom Land zu deckenden Aufwands erst bei der Erstellung des Jahresabschlusses verbucht. Auch hier bestanden Nebenrechnungen und es wurde saldiert verbucht. Nachfolgende Abbildung verdeutlicht die Zusammenhänge zwischen Rechnungskreis Land und. Buchungskreislauf (Quelle: LRH 2014) Auf Grund der zwischen Land und Fonds getrennten Rechnungskreise erstellte die Finanzabteilung im Zuge des Rechnungsabschlusses des Landes eine interne Abrechnung über die Gebarung des Unterabschnitts Wohnbauförderung (im Folgenden Gebarungsabrechnung ). Seite 15

16 Dazu wurden die Zweckzuschüsse sowie die Einnahmen aus den alten Wohnbauförderungen samt den Zinserträgen aus dem Landeshaushalt aufsummiert. Dem gegenüber stehend wurden alle Aufwände des Landes wie zum Beispiel die Wohnbeihilfe, die gewährten Darlehen, die unterjährig erfolgten Zuschüsse an den und die Wohnbaubankfinanzierung zusammengefasst. Weiters wurden auch Abschreibungen, die Wohnberatung und Dienstleistungsentgelte einbezogen. Der saldierte offene Rest wurde mit dem Fonds abgerechnet. Um die Rechnungsabschlüsse des Fonds der Jahre 2006 bis 2012 nachvollziehen zu können, forderte der LRH von der Geschäftsführung diese Gebarungsabrechnungen an. Die darin zitierten Beilagen wurden nicht vorgelegt, für das Jahr 2008 wurde keine Gebarungsabrechnung übermittelt. In den Jahren 2009 bis 2011 waren die Angaben in der Gebarungsabrechnung in den Positionen Rückzahlung Annuitätenzuschüsse/Gemeindebeiträge und Bruttozinsertrag bzw. Zinsen aus Veranlagungen nicht nachvollziehbar. Für das Jahr 2012 wurden vier Varianten der Gebarungsabrechnung übermittelt. Laut Auskunft der Wohnbauabteilung resultiert diese von der Finanzabteilung praktizierte Gebarungsabrechnung aus einer Gesprächsnotiz zwischen Finanz- und Wohnbauabteilung vor Entstehung des Fonds. 17 Allerdings ist die darin beschriebene Regelung nicht vollständig umgesetzt worden. Weiters zeigte sich, dass den betreffende Buchungsvorgänge nur eingeschränkt dokumentiert waren. Die Abstimmung einiger Positionen in den jeweiligen Rechnungsabschlüssen 2006 bis 2011 des Fonds mit denen des Landes fehlte. Nachfolgend werden wesentliche Sachverhalte aus der Buchführung des aber auch des Landes samt Abweichungen dargestellt: Der Fonds verfügte über zwei Wertpapierdepots. Außer im Jahr 2006 war die Abstimmung zwischen den ausgewiesenen Wertpapierbeständen und dem jeweiligen Rechnungsabschluss nicht möglich, da die Wertpapierkäufe und -verkäufe auf dem Buchhaltungskonto nicht abgebildet waren. So wurden die Wertpapierbestände des einen Depots im Jahr 2008 an den Versorgungs- und Unterstützungsfonds übertragen. Dieser Vorgang war in der Buchhaltung nicht abgebildet. Beim anderen Depot wurde ein im Rechnungsjahr 2010 und 2011 durchgeführter 17 Gesprächsnotiz vom (ohne Aktenzahl), Thema: Sbg. Wohnbaufonds. Seite 16

17 Verkauf der Wertpapiere zwar in der Buchhaltung dargestellt, die Papiere verblieben jedoch auf dem Depot. Die vom Land Salzburg unter dem Titel Wohnbaubankfinanzierung aufgenommenen Darlehen wurden in der Buchführung des teilweise als rückzahlbares Darlehen und teilweise als Zuschuss erfasst. Weiters stimmten die Beträge weder mit den tatsächlichen Darlehenssummen noch mit der Verbuchung im Land überein. Die tatsächlichen Geldflüsse weichen ebenfalls von der Buchführung ab. Im Zusammenhang mit Konversionsmitteln wurde im Jahr 2009 auf einem Einnahmenkonto des Landes im voranschlagswirksamen Haushalt eine Negative Einnahme von 147,5 Mio. Euro gebucht; anschließend wurde sie auf ein Konto in der voranschlagsunwirksamen Gebarung umgebucht. Diese Vorgangsweise hatte zur Folge, dass die voranschlagwirksamen Einnahmen auf diesem Konto um diesen Betrag verkürzt ausgewiesen wurden. Entsprechend verkürzt wurden auch die Ausgaben dargestellt (Verstoß gegen das Bruttoprinzip). Obwohl das Land bereits im Jahr 2009 begann, Bürgschaften für Darlehen im Zusammenhang mit der Konversion zu übernehmen, wurden diese erst im Rechnungsabschluss 2012 des Landes in einer Höhe von 460,8 Mio. Euro ausgewiesen. (2) Der LRH kritisiert, dass in den Rechnungsabschlüssen des wesentliche Positionen falsch ausgewiesen bzw. zugeordnet wurden. Weiters waren die Buchungen nicht gleichlautend mit der Darstellung im Rechnungsabschluss des Landes. Durch Verbuchung von negativen Einnahmen wurde im Rechnungskreis des Landes das Bruttoprinzip verletzt. Der LRH konnte in Anbetracht der mangelhaften Unterlagen nicht nachvollziehen, dass die Geschäftsführung des die Gebarungsabrechnungen 2006 bis 2011 geprüft hätte. Die vorgelegten Rechnungsabschlüsse der Jahre 2006 bis 2011 des gaben ein falsches Bild der finanziellen Situation des Fonds wieder. Seite 17

18 (3) Der ehemalige Geschäftsführer des führt aus, dass er die Rechnungsabschlüsse auf Plausibilität geprüft und einzelne Positionen hinterfragt hätte. Mitte 2011 habe die Abteilung 10 das Budgetreferat um einen quartalmäßigen Überblick über die Gebarung des Fonds ersucht. Die Zahlen wären im Vergleich zu den Ausgaben plausibel gewesen, aus heutiger Sicht seien sie aber unrichtig gewesen. Im Zuge der Finanzcausa hätte die Wohnbauabteilung unter Beiziehung von Experten die Aufarbeitung unternommen. Die Landesbuchhaltung werde künftig bei der Abwicklung der Zahlungen einen strengen Maßstab anlegen, um ein höchstmögliches Maß an Transparenz und Nachvollziehbarkeit zu gewährleisten. 3.2 Jahresvoranschläge und Rechnungsabschlüsse (1) Der jährliche Voranschlag des wurde von der Landesregierung in Form einer Einnahmen- und Ausgabenaufstellung in den Beilagen zum Voranschlag des Landes dargestellt. Die in der Rubrik Nachweis über die Gebarung der Fonds - Salzburger Landeswohnbaufonds verwendeten Positionen wichen von der Darstellung im Rechnungsabschluss ab. 18 Darin wurde ein Untervoranschlag des samt doppischer Darstellung ausgewiesen (Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung). 19 Der Rechnungsabschluss wies bei den einzelnen Ansätzen Voranschlagsbeträge und verwendete Mittel aus. Die hier verwendeten Bezeichnungen der Ansätze deckten sich nur teilweise mit jenen des Jahresvoranschlags des Landes. Nicht alle Einzelsummen, die nun im Rechnungsabschluss als Voranschlagsbeträge ausgewiesen waren, konnten verglichen werden. Im Voranschlag des Jahres 2008 für den wurde unter dem Titel Zuschuss des Landes (Wohnbaubank) ein Betrag von 30 Mio. Euro budgetiert. Im Rechnungsabschluss findet sich unter der Bezeichnung Finanzschulden (Wohnbaubankfinanzierung) ein Voranschlagsbetrag von 0 Euro. Ausgewiesen war wiederum ein Betrag von 170 Mio. Euro (siehe auch Tabelle Wohnbaubankdarlehen; Quelle: PwC LRH 2013). 18 Rechnungsabschluss des Landes, Teil II Unterabschlüsse der Hoheitsverwaltung Rechnungsabschlüsse der Landesbetriebe, Fonds und sonstige Gebarungsübersichten. 19 Im Teil II des Landesrechnungsabschlusses wurde die Bezeichnung Untervoranschlag für mehrere Fonds verwendet, es handelte sich faktisch um einen Unterabschluss. Seite 18

19 Der LRH hat auf eine Darstellung der vom Landtag beschlossenen Voranschläge und Rechnungsabschlüsse des verzichtet. Aus seiner Sicht gaben diese nicht die tatsächlichen finanziellen Verhältnisse wider. (2) Der LRH stellt fest, dass sich der vom Landtag beschlossene Voranschlag des im Rechnungsabschluss nicht in dieser Form wiederfindet. Die Aufteilung der Voranschlagsbeträge auf unterschiedliche Ansätze und Posten im Rechnungsabschluss lässt keinen direkten Vergleich zu. Der LRH empfiehlt dem Landtag, eine allgemein anerkannte Rechnungslegungsnorm für den verbindlich festzulegen. Auf dieser Grundlage sollte die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung künftig erstellt werden. Der Voranschlag soll hinsichtlich Gliederung und Positionen leicht vergleichbar sein. (3) Der Rechnungsabschluss wurde regelmäßig durch die Landesbuchhaltung erstellt. Daher sei der ehemalige Geschäftsführer des davon ausgegangen, dass damit sämtliche einschlägige Bestimmungen der Rechnungslegung eingehalten worden seien. Die Abteilung 10 erachtet die vom LRH vorgeschlagene Festlegung einer Rechnungslegungsnorm für sinnvoll. Seite 19

20 3.3 Abschlüsse 2006 bis 2011 (1) Bis einschließlich des Jahres 2011 hatte die Finanzabteilung die dem zugerechneten Einnahmen und Aufwände des Landes in Form der Gebarungsabrechnung ermittelt. Sowohl PwC als auch der Rechnungshof zeigten in ihren Berichten zahlreiche Mängel in der Buchführung - vor allem bei Um- und Abschlussbuchungen - auf, die sich auf die Gebarungsabrechnungen auswirkten (siehe Abschnitt 3.1 Buchführung). Die Geschäftsführung des beauftragte PwC mit der Erstellung eines Rechnungsabschlusses für das Jahr 2012 (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung mit erläuterndem Anhang) sowie mit der Abstimmung der Salden zwischen dem Land Salzburg und dem. PwC berechnete die Forderungen des an das Land ab seiner Gründung im Wesentlichen anhand von Umsatzlisten der HYPO. Diese stellen den Großteil der Rückflüsse aus den Fördermaßnahmen vor dem Jahr 2006 dar. Ein Ergebnis der Neuberechnung für die Jahre 2006 bis 2011 war, dass sich das Eigenkapital des um rund 360 Mio. Euro erhöhte. Dies geht auf die nachträgliche Erfassung von Konversionsdarlehen und auf die Korrektur von Fehlern in Höhe von rund 112 Mio. Euro zurück. Im Zuge der Prüfung vollzog der LRH die Neuberechnung nach. Dabei zeigte sich, dass dem in folgenden Fällen Mittel abweichend vom S.WFG 1990 zugerechnet wurden: 20 Rückflüsse aus dem Bundes-Sonderwohnbaugesetz und aus dem Bundessonderwohnbauprogramm fehlten. Aus dem Sonderwohnbauförderungsgesetz 23 wurde die Rückzahlung der Darlehen berücksichtigt, nicht aber jene von Annuitätenzuschüssen. Rückflüsse aus dem Sonderwohnbauförderungsgesetz fehlten. Zudem war der Aufwand des Landes für das Bundes-Sonderwohnbaugesetz 1982 und für das Bundessonderwohnbauprogramm 1983 nicht berücksichtigt worden. 20 S.WFG b Z 3 21 S.WFG b Abs 1 Z 3e bzw. BGBl Nr 165/ S.WFG b Abs 1 Z 3f bzw. BGBl Nr 661/ S.WFG b Abs 1 Z 3j bzw. LGBl Nr 36/ S.WFG b Abs 1 Z 3k bzw. LGBl Nr 73/1997 Seite 20

21 (2) Der LRH kritisiert, dass in der Gebarungsabrechnung der Jahre 2006 bis 2011 die dem zustehenden Mittel teilweise nicht nachvollziehbar berechnet wurden. Der sich aus der Gebarungsabrechnung ergebende Zuschuss an den war regelmäßig falsch berechnet worden. Der LRH empfiehlt dem, die Fehler in der Neuberechnung der dem Fonds laut Wohnbauförderungsgesetz zustehenden Mittel im nächsten Rechnungsabschluss zu korrigieren. (3) Der Empfehlung des LRH zur buchhalterischen Nacherfassung von Rückflüssen aus den Bundes-Sonderwohnbaugesetzen 1982 und 1983 bzw. dem Salzburger Sonder-Wohnbauförderungsgesetz werde die geprüfte Stelle nachkommen. 3.4 Rechnungsabschluss 2012 des (1) Im Auftrag der Geschäftsführung des erstellte PwC einen Rechnungsabschluss zum 31. Dezember Eine Erklärung zur Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen und erteilten Auskünfte und Nachweise wurde weder von den gesetzlichen Vertretern des noch von den Mitarbeitern der Finanzabteilung abgegeben. Bis zum Ende der Prüfung durch den LRH war der Rechnungsabschluss nicht unterzeichnet. Ein Vergleich mit dem Voranschlag 2012 war nicht möglich, der in den Vorjahren übliche Unterabschluss im Rechnungsabschluss des Landes fehlte. Der nachfolgend dargestellte Rechnungsabschluss 2012 beinhaltet die Korrekturen der fehlerhaften Rechnungsabschlüsse der Vorjahre. Durch diese erhöhte sich über die Jahre 2006 bis 2011 u.a. das Eigenkapital um 360 Mio. Euro. Mit Regierungsbeschluss vom 19. September 2013 wurde die Höhe der Zinsen für Forderungen des Landes gegenüber dem mit ,45 Euro festgelegt, jene des gegenüber dem Land mit ,40 Euro. Weiters beschloss die Landesregierung, die Gründungsmittel des in Höhe von rund 37,9 Mio. Euro sowie die Sondersanierungsmittel in Höhe von 2 Mio. Euro 25 auf die noch aushaftenden Forderungen nach 2 b S.WFG-Mitteln anzurechnen. Diese Entscheidung der Regierung, Zuschüsse nachträglich als Dar- 25 Die Umweltschutzabteilung stellte dem Fonds von 2009 bis 2012 jährlich Euro zur Verfügung. Damit sollte die Zinsfreistellung von Förderungen zur umfassenden energetischen Sanierung von Wohnhäusern finanziert werden. Im Gegenzug sollte die Wohnbauabteilung die entsprechenden Daten für das Emissions-Sparbuch zur Verfügung stellen. Seite 21

22 lehen zu betrachten, wurde im Rechnungsabschluss 2012 umgesetzt. Sie reduzierte das Eigenkapital des um 39,9 Mio. Euro und veränderten die gegenseitigen Forderungen und Verbindlichkeiten. In den Erläuterungen zum Rechnungsabschluss 2012 wird dieser Vorgang nicht beschrieben oder erklärt. Im August 2013 übergab die Geschäftsführung den nach ihren Informationen von PwC erstellten Rechnungsabschluss an die Finanzabteilung, welche diesen in den Rechnungsabschluss des Landes 2012 einarbeitete. Im September 2013 teilte die Wohnbauabteilung der Finanzabteilung mit, dass Austauschblätter für die geänderte Bilanz und G&V für den zur Verfügung stünden. Aus der Sicht der Wohnbauabteilung wäre eine Korrektur des Rechnungsabschlusses notwendig, weil nicht alle Rückflüsse aus der Wohnbauförderung bei der Erstellung des Rechnungsabschlusses berücksichtigt worden wären. Dadurch wären Einnahmen des, aber auch Aufwände, in der Berechnung nicht enthalten und der Jahresabschluss in der Folge von PwC neu zu erstellen. Daraus ergäbe sich eine zusätzliche Forderung des gegenüber dem Land von rund Euro. Die Finanzabteilung führte dazu aus, dass diese Änderungen im Rechnungsabschluss des auch Änderungen im Rechnungsabschluss des Landes erforderlich machten. Aufgrund des Zeitdrucks wäre eine fehlerfreie Nachbuchung unmöglich und würden diese Änderungen erst im Rechnungsjahr 2013 nachgebucht. 26 Die von der Wohnbauabteilung im September 2013 oben angeführte Korrektur für das Jahr 2012 beinhaltet u.a. Rückflüsse nach dem Sonderwohnhaussanierungsgesetz, LGBl Nr 74/1996. Diese Rückflüsse sind allerdings nach S.WFG 1990 nicht Mittel des Fonds und gehören daher dem Land. (2) Der LRH kritisiert, dass durch Beschluss der Landesregierung im Rechnungsabschluss 2012 wesentliche Positionen zu Lasten des geändert wurden, ohne darauf in den Erläuterungen einzugehen; diese verminderten das Eigenkapital des um 39,9 Mio. Euro. Der LRH empfiehlt dem Landtag, das S.WFG 1990 dahingehend zu ändern, dass alle Einnahmen aus gewährten Förderungen dem Fonds zufließen sollen und alle Ausgaben für die Wohnbauförderung vom Fonds zu tragen sind. Sämtliche Mittel sollten dem durch unmittelbare Vereinnahmung der Zahlungen auf seinen 26 AV der Finanzabteilung vom 19. September Seite 22

23 Konten zufließen. Durch diese Änderung wäre eine gesonderte Gebarungsabrechnung als Voraussetzung für einen Jahresabschluss nicht mehr notwendig. Die vom Gesetz geforderte Führung der Mittel getrennt vom Land wäre eindeutig erfüllt. Der könnte unmittelbar über die ihm zustehenden Mittel verfügen, die Einnahmen und Ausgaben für die Wohnbauförderung wären unterjährig leicht ersichtlich und einfach nachzuvollziehen. Der LRH empfiehlt der Geschäftsführung des Fonds, die Forderungen des an das Land korrekt zu berechnen und dies im nächsten Rechnungsabschluss zu berücksichtigen. (3) Zu den Änderungen wesentlicher Positionen zu Lasten des verweist die Abteilung 8 darauf, dass dieses Vorgehen auf Gesprächen zwischen den betroffenen Regierungsmitgliedern und Mitarbeitern beider Ressorts basiere. Die Empfehlung des LRH, das S.WFG 1990 dahingehend zu ändern, dass alle Einnahmen und Ausgaben betreffend die Wohnbauförderung dem zufließen bzw. vom zu tragen sind, sei im Zuge der Neustrukturierung der Landeswohnbauförderung zu behandeln. Zur Kritik des LRH, dass durch Beschluss der Landesregierung im Rechnungsabschluss 2012 wesentliche Positionen zu Lasten des geändert worden seien, ohne darauf in den Erläuterungen einzugehen, enthält sich die Abteilung 10 eines Kommentars. Es handle sich dabei um eine politische Entscheidung. Der Empfehlung des LRH zur Berechnung der Forderungen des samt Berücksichtigung im nächsten Rechnungsabschluss werde nachgekommen. Seite 23

24 4. Wohnbaubankfinanzierung (1) Das Land Salzburg begann ab dem Jahr 2006 bei der HYPO sogenannte Wohnbaubankdarlehen aufzunehmen und reichte diese an den weiter. Laut einer undatierten Vereinbarung zwischen dem Land Salzburg und dem verpflichtet sich dieser, die Mittel aus der Wohnbaubankfinanzierung entsprechend diverser Bundesgesetze 27 zur Förderung des Wohnbaus zu verwenden. In einem Verwendungsnachweis für das Jahr 2006 erklärte das Land gegenüber der HYPO, dass der die Darlehen für Wohnbauförderungsmaßnahmen vergeben hätte. In der Buchführung des Landes deckten sich in den Jahren 2006 und 2007 die Buchungen mit den einzelnen Darlehensverträgen. In den Folgejahren wich der Saldo der Buchungen von den tatsächlichen Darlehenssummen ab. Die vom Land weitergeleiteten Darlehen wurden beim in den Jahren 2007 und 2009 als Transfererträge erfasst. In den Jahren 2006, 2008, 2010 und 2011 wurden sie als Landesdarlehen an den Fonds dargestellt. 28 Die folgende Tabelle zeigt die tatsächlichen Darlehensaufnahmen und deren Darstellung im Rechnungskreis des. Wohnbaubankdarlehen in Mio ,0 13,6 40,0 30,0 50,0 16,0 10,0 Darlehensaufnahmen 5,6 9,0 10,0 60,8 15,0 10,0 Jahressumme 50,0 80,0 40,0 30,0 50,0 40,0 30,0 Summe kumuliert 50,0 130,0 170,0 200,0 250,0 290,0 320,0 Verbindlichkeiten des aus Wohnbaubankdarlehen laut Rechnungsabschluss 50,0 50,0 220,0 220,0 283,5 348,8 320,0 Wohnbaubankdarlehen (Quelle: PwC LRH 2013) 27 Bundesgesetz über steuerliche Sondermaßnahmen zur Förderung des Wohnbaus BGBl Nr 253/1993 idgf und des dazu ergangenen Durchführungserlasses. 28 Nicht-öffentlicher Bericht PwC vom 11. März Seite 24

25 In den Jahren 2006 bis 2012 nahm das Land insgesamt 320,0 Mio. Euro als Wohnbaubankfinanzierung auf. Diese wurden in den Rechnungsabschlüssen 2006 bis 2011 des in der Position Sonstige Schulden dargestellt. Diese Position deckt sich nur im Jahr 2006 mit der tatsächlichen Darlehensaufnahme. In den Jahren 2008 bis 2011 überstiegen die als Wohnbaubankdarlehen gebuchten Verbindlichkeiten die Höhe der tatsächlichen Darlehensaufnahmen des Landes bei der HYPO. Die Korrektur erfolgte von PwC im Rechnungsabschluss Zeitnah zu den einzelnen Tranchen der Darlehen veranlagte das Land bei der HYPO Geldbeträge, die in ihrer Höhe mit den Auszahlungsbeträgen korrespondierten. Mit der HYPO war vereinbart, dass der garantierte Ertrag aus dieser Veranlagung 5 Basispunkte höher als die Verzinsung der jeweiligen Wohnbaubankdarlehen sein sollte. 29 Das Land hatte zum Jahresende 2012 Veranlagungen in Höhe von 320 Mio. Euro bei der HYPO. Für den Rechnungsabschluss 2012 wurde von PwC ein rechnerischer Zinsaufwand für diese Wohnbaubankdarlehen von rund Euro ermittelt. Diesem stand ein rechnerischer Zinsertrag des Landes aus der Veranlagung von rund Euro gegenüber. Dies ergibt einen wirtschaftlichen Vorteil aus der Zinsdifferenz von rund Euro. Allein im Jahr 2012 würde eine allfällige Kapitalertragssteuer für die Zinsen aus dieser Veranlagung rund 2,3 Mio. Euro betragen haben. Laut einem Mail der Finanz- an die Wohnbauabteilung vom 15. März 2007 sollte die Befreiung von der Zahlung der Kapitalertragssteuer geklärt worden sein. Auf Nachfrage des LRH sowohl bei der Geschäftsführung als auch in der Finanzabteilung waren darüber keine Unterlagen verfügbar. (2) Der LRH kritisiert, dass die Verbuchung der Wohnbaubankdarlehen in den Jahren 2007 bis 2011 im Rechnungsabschluss des der Höhe nach unrichtig war. Außerdem wurden die weitergeleiteten Darlehen in den Jahren 2007 und 2009 als Transfererträge verbucht, obwohl es sich um gewährte Darlehen des Landes handelte. 29 Dies entspricht 0,05 %. Seite 25

26 Der LRH kritisiert weiters, dass das Risiko der Kapitalertragssteuerpflicht in Höhe von 2,3 Mio. Euro in einem deutlichen Missverhältnis zum Zinsvorteil in Höhe von Euro aus der Wiederveranlagung der Wohnbaubankdarlehen steht. (3) Die Abteilung 8 erklärt, dass die Veranlagungen aus der Wohnbaubank dem Versorgungs- und Unterstützungsfonds zuzurechnen wären. Die Abteilung 10 versichert, keine weiteren Wohnbaubankmittel in Anspruch nehmen zu wollen. Seite 26

27 5. Konversion - Innere Anleihe (1) Bei der Konversion handelte es sich um eine Umschuldung von älteren Wohnbaudarlehen und vorzeitige Rückzahlung von rückzahlbaren Annuitätenzuschüssen. Die großteils unverzinslichen Darlehen waren vor Gründung des vom Land für die Förderung im Mietwohnbau vornehmlich an gemeinnützige Wohnbauvereinigungen vergeben worden. Die langfristigen Rückflüsse daraus und auch die vorzeitigen Rückzahlungen aus der Konversion waren dem Fonds als Einnahmen gesetzlich zugewiesen worden. 30 Gemäß den Erläuterungen zur Gesetzesvorlage der Landesregierung war es das Ziel, durch diese Nachlässe die Mieten in Salzburg nachhaltig zu senken. Konkret sollte eine Einsparung von jährlich 4,7 Mio. Euro bei den Mietkosten eintreten. Auswirkungen auf die Finanzierung des wurden nicht beschrieben. 31 Als Anreiz zur vorzeitigen Tilgung der gesamten Restschuld gewährte das Land Nachlässe zwischen fünf und 50 %. Die Rückflüsse aus den Konversionen wurden beim Land als Einnahmen verbucht. Im Fall von neuen verzinslichen Darlehen wurden diese aus Mitteln des Fonds bedeckt und in seinem Rechnungskreis erfasst. Durch die gewährten Nachlässe verlor der Fonds langfristige Rückflüsse aus den alten Förderungen. Gewährte er neue Darlehen, erhielt er verzinsliche Forderungen daraus. Die Zahlungen aus der Konversion an das Land wurden dem Fonds in der Gebarungsabrechnung zugerechnet. Bei Forderungen von insgesamt 824,8 Mio. Euro zum Stichtag der jeweiligen Konversion gewährte das Land Nachlässe in Höhe von 343,2 Mio. Euro. Von den verbleibenden Beträgen wurden 248,6 Mio. Euro in neue Darlehen des umgeschuldet. Letztlich vereinnahmte das Land 232,9 Mio. Euro durch die vorzeitigen Rückzahlungen aus der Konversion. Die nachfolgende Tabelle stellt die finanziellen Zusammenhänge dar. 30 S.WFG a Abs Nr 122 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Landtages zur Wohnbauförderungsgesetznovelle 2008 vom 15. Oktober Seite 27

28 Konversion Mio. Summe der Forderungen zum Stichtag der Konversion 824,8 100% Nachlass gesamt 343,2 42% Verbleibende Forderungen des Landes 481,5 58% Neu gewährte verzinsliche Fondsdarlehen 248,6 30% Zahlungen an das Land 232,9 28% Konversion (Quelle Wohnbauabteilung LRH 2014) Buchtechnisch stellte das Land Salzburg die gewährten Förderungsdarlehen und Annuitätenzuschüsse zum Zeitpunkt ihrer Auszahlung im ordentlichen Haushalt als Auszahlung dar. In den Beilagen zum Rechnungsabschluss des Landes wurden sie im Nachweis über die gegebenen Darlehen als Forderungen erfasst. Die im Zuge der Konversion gewährten Nachlässe sind weder in den Voranschlägen noch in den Rechnungsabschlüssen des Landes erkennbar. Die Landesregierung genehmigte im Jahr 2009, dass das Land beim Finanzschulden in Form einer Inneren Anleihe aufnimmt. Für diese hat das Land dem Zinsen gemäß den Bestimmungen des S.WFG 1990 zu leisten. Das Land konnte Mittel ausleihen, solange der Fonds seine Fördermaßnahmen ohne Aufnahme zusätzlicher Finanzschulden sicherstellen kann, längstens jedoch für 10 Jahre. 32 In einer Besprechung am 26. Juli 2012 kamen Vertreter der Finanz- und Wohnbauabteilung darüber überein, dass sich diese Formulierung auf externe Finanzschulden des Fonds bei Banken und nicht auf die Aufnahme von Schulden beim Land direkt beziehe. 33 In den Jahren 2009 und 2010 wurden die Mittel aus der Konversion in der Gebarungsabrechnung angeführt. Konkret entlieh das Land als Innere Anleihe im Jahr 2009 einen Betrag von 147,5 Mio. Euro und im Folgejahr weitere 100 Mio. Euro. 34 Das Land entlieh also innerhalb von zwei Jahren 247,5 Mio. Euro, im gleichen Zeitraum erhöhten sich die Schulden des beim Land um 70 Mio. 32 Regierungsbeschluss RS/2009/ vom AV / vom 26. Juli In der Gebarungsabrechnung des Unterabschnitt Wohnbauförderung unter der Position Ausleihung Erlös aus Konversion von WBF-Darlehen. Seite 28

29 Euro. 35 Im Jahr 2011 wurde die Höhe der Inneren Anleihe um 45,8 Mio. Euro mittels sehr komplexer Buchungen reduziert; ein Zahlungsfluss ist aus den Buchungen nicht ersichtlich. 36 Im Jahr 2012 verblieben rund 201,7 Mio. Euro an Forderungen des an das Land. Entsprechend dem Regierungsbeschluss sind die Verbindlichkeiten des Landes gemäß den Bestimmungen des S.WFG zu verzinsen. 37 Im Zuge der Erstellung der Bilanz 2012 wurde die Höhe dieses Zinssatzes - mangels einer eindeutigen gesetzlichen Festlegung - mit 1,56 % für das Jahr 2012 konkretisiert. Im Gegensatz dazu hatte der für seine Finanzschulden beim Land einen Zinssatz von 2,734 % zu leisten. 38 Für das Jahr 2012 bedeutet das am Beispiel der Inneren Anleihe rechnerisch, dass der für die Forderung aus der Inneren Anleihe in Höhe von 201,7 Mio. Euro einen Zinsertrag von rund Euro erhielt. Dem gegenüber stand ein rechnerischer Zinsaufwand von rund Euro für Forderungen des Landes in derselben Höhe. (2) Der LRH bemängelt, dass das Land durch den Forderungsverzicht im Zuge der Konversion dem langfristige Einnahmen in Höhe von 343 Mio. Euro entzogen hat. Auswirkungen auf die Finanzierung des wurden in der Regierungsvorlage nicht behandelt. Im Zusammenhang mit der Inneren Anleihe kritisiert der LRH, dass der im Jahr 2012 durch unterschiedliche Zinssätze der gegenseitigen Forderungen um rund 2,4 Mio. Euro vom Land finanziell benachteiligt wurde. (3) Zur Anmerkung des LRH, dass die im Zuge der Konversion gewährten Nachlässe weder in den Voranschlägen noch in den Rechnungsabschlüssen des Landes erkennbar sind, ergänzt das Amt der Landesregierung, dass das öffentliche kamerale Rechnungswesen nicht geeignet ist, diese Nachlässe in der notwendigen Art darzustellen. 35 Diese Zahlen stammen aus den korrigierten Bilanzen PwC (siehe Pkt. 3.2 Jahresvoranschläge und Rechnungsabschlüsse). 36 Zitat aus dem nicht-öffentlichen Bericht PwC vom 11. März Regierungsbeschluss RS/2009/ vom Abgeleitet aus den Refinanzierungszinssätzen des Landes für die dem geliehenen Gelder. Seite 29

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