Case Study. Fallstudie Nr 6. wir-sind-die-volksbank.org Freunde und Förderer genossenschaftlicher Werte e.v.
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- Joachim Buchholz
- vor 6 Jahren
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1 Fallstudie Nr 6 wir sind die volksbank,
2 Fallstudie Nr 6 An Studenten mit den Schwerpunkt Genossenschaftslehre und Genossenschaftsrecht EINLADUNG zur juristischen Fallbearbeitung Die Pflicht von Vorstand und Aufsichtsrat zur zutreffenden und vollständigen Information bei Fusionen von zwei oder mehr Genossenschaftsbanken
3 Fallstudie Nr 6 Die Pflicht von Vorstand und Aufsichtsrat zur zutreffenden und vollständigen Information bei Fusionen von zwei oder mehr Genossenschaftsbanken Bei einer Fusion zwischen zwei oder mehr Genossenschaftsbanken erfolgt diese Fusion stets nach dem Prinzip der Verschmelzung durch Aufnahme. Die Mitglieder/Vertreter der jeweils betroffenen, übergebenden Genossenschaft bekommen dazu einen von Vorstand und Aufsichtsrat mit den Gremien der übernehmenden Genossenschaft erarbeiteten Verschmelzungsvertrag vorgelegt, mit der Bitte, diesem Verschmelzungsvertrag zuzustimmen. Mit Zustimmung der Mitglieder-/Vertreterversammlung, denen Alternativen nicht vorgelegt werden, geht damit der Geschäftsbetrieb, die Mitglieder und insbesondere das in den langen Jahren des Bestehens angesammelte Vermögen der übergebenden Genossenschaft ohne jegliche Entschädigung - auf die übernehmende Genossenschaft über. Die übergebende Genossenschaft wird anschließend im Genossenschaftsregister gelöscht. Eine im Jahr 2015 übergebende Genossenschaftsbank wies zum Jahresende 2014 folgende Zahlen auf: Geschäftsguthaben lt. Passivposten 12a ,32 + Rücklagen lt. Passivposten 12b 12 d ,71 davon: gesetzliche Rücklage: ,-- (P12ca) + Fonds für allg. Bankrisiken lt. Passivposten ,00 = Gesamtes Eigenkapital ,03 Dieses ist aufgeteilt in: Summe der Geschäftsguthaben ,32 Summe der bisher angesammelten Rücklagen und Gewinnanteile , ,03
4 Die Summe der bisher angesammelten Rücklagen und Gewinnanteile i.h.v ,71 bezeichnet das in den langen Jahren des Bestehen angesammelte Vermögen der übergebenden Genossenschaftsbank. Teilt man diesen Betrag von ,71 durch die Summe der Geschäftsguthaben der Mitglieder i.h.v ,32 ergibt sich folgendes Ergebnis: ,71 : ,32 = 7,66 Das bedeutet, dass auf jeden einzelnen Euro Geschäftsguthaben ein Betrag von 7,66 als Anteil am Vermögen entfällt. Jeder einzelne Geschäftsanteil von 150,-- hatte deshalb am folgenden Vermögenswert: Höhe des einzelnen Geschäftanteils 150,00 Zusätzlicher Anteil am Vermögen der Genossenschaft ( 150 x 7,66 ) 1.149,00 Gesamter Wert eines einzelnen Geschäftsanteils von 150, ,00 So hätte um nur einige Beispiele zu nennen: 1. von Vorstand und Aufsichtsrat der Genossenschaftsbank der Generalversamm lung, zur Meinungsbildung im Vorfeld der Fusion, der Vorschlag vorgelegt werden können, den Fonds für allgemeine Bankrisiken in Höhe von ,-- sowie außer der gesetzlichen Rücklage in Höhe von ,-- sämtliche anderen Rücklagen einschließlich des Bilanzgewinns, insgesamt also ,71 aufzulösen und in Geschäftsguthaben der Mitglieder umzuwandeln. Für jeden einzelnen Geschäftsanteil von 150,-- hätten die Mitglieder dadurch zusätzlich 6 voll einbezahlte Geschäftsanteile von je 150,-- sowie einen 7. zusätzlichen Geschäftsanteil von 69,23 erhalten. 2. die Möglichkeit bestanden, lediglich das Bankgeschäft im Ganzen an die übernehmende Genossenschaftsbank zu verkaufen und die Genossenschaft selbst zu erhalten. Bei einem durchschnittlichen Jahresüberschuss vom ,-- in den letzten 3 Jahren wäre der Ertragswert bei Berechnung mit dem vereinfachten Ertragswertverfahren bei Millionen gelegen.
5 3. und ferner hätte natürlich auch die Möglichkeit bestanden, die Genossenschafts bank in eine Genossenschaftliche Aktiengesellschaft umzuwandeln, was die Mitglieder dieser Genossenschaftsbank in den vollen Genuss des gesamten Vermögenswertes von 1.299,-- pro einzelnen Geschäftsanteil gebracht hätte. Der Bundesgerichtshof (II ZR 198/00 vom ) hat zur Informationspflicht in einer Personengesellschaft (GbR) folgenden Leitsatz verkündet: Die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht verlangt von dem Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, daß er seine Mitgesellschafter im Rahmen der Auseinandersetzung über Umstände, die deren mitgliedschaftliche Vermögensinteressen berühren, zutreffend und vollständig informiert. Fallfragen: 1. Müssen in einer eingetragenen Genossenschaft Vorstand und Aufsichtsrat die Mitglieder im Rahmen einer Fusionsabsicht über deren mitgliedschaftlichen Vermögensinteressen wie oben dargelegt ausführlich informieren? 2. Darf ohne diese Information ein Verschmelzungsvertrag vorab geschlossen werden? 3. Ist der für die Fusion beratend und gutachterlich tätige alleinzuständige Prüfungsverband, im Rahmen der ihm obliegenden Pflicht, jegliche Prüfungshandlungen auf der Basis des 1 GenG durchzuführen, verpflichtet einzuschreiten, wenn die Mitglieder nicht vollumfänglich informiert werden? 4. Sind die Organe der übergebenden Genossenschaft zum Schadenersatz gemäß 25 UmwG verpflichtet, wenn im Rahmen einer Fusion solche vermögensrelevanten Informationen den Mitglieder vorenthalten werden? 5. Wie ist zu den Fragen 1 4 die Prüfungsaufgabe gem. 53 ff GenG des zuständigen Pflichtprüfungsverbands zu beurteilen? Hinweis: Die Fragen beziehen sich ausschließlich auf die Besonderheit der Rechtsform eg und nicht auf zur Ausübung des Bankgeschäfts notwendige Besonderheiten, da das Bankgeschäft in jeder Rechtsform betrieben werden kann.
6 Vereinssitz: Kirchstraße 26, Bullay, Deutschland
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