Satzung der Gassahuber Herrenberg
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- Justus Fuchs
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1 Gassahuber Herrenberg e.v. Homepage: Gassahuber Herrenberg e.v. Eisbergstraße Ammerbuch Martin Schäberle (1. Vorsitzender) Eisbergstraße Ammerbuch Telefon: 0172/ Telefax: 07032/ tambour@gassahuber.de Bankverbindung Kontonummer: Bankleitzahl: Bank: KSK Böblingen Satzung der Gassahuber Herrenberg Inhaltsverzeichnis - 1 Sitz des Vereins, Geschäftsjahr 1-2 Ziel/Zweck des Vereins 2-3 Mitgliedschaft 2-4 Rechte und Pflichten der Mitglieder 3-5 Mitgliedsbeiträge 3-6 Organe des Vereins 3-7 Vorstand 3-8 Hauptversammlung 4-9 Der Vorsitzende 5-10 Geschäftsführung 5-11 Kassenführung 5-12 Leitung 6-13 Veranstaltungen 6-14 Satzungsänderung 6-15 Auflösung des Vereins 6 Seite 1 Sitz des Vereins, Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen: Gassahuber Herrenberg e.v. Der Verein hat seinen Sitz in Herrenberg und ist in dem Vereinsregister eingetragen. Das Geschäftsjahr beginnt am 01. April und endet am 31. März des darauf folgenden Jahres. Seite 1 von 6
2 2 Ziel/Zweck des Vereins Der Verein bezweckt die Förderung des traditionellen Brauchtums, insbesondere die Förderung des Schwäbisch- alemannischen Brauchtums. Diese erfolgt unter anderem durch Auftritte, Fasnetsumzüge und Brauchtumsabende der Guggamusik. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist parteipolitisch, konfessionell und weltanschaulich neutral. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein ist selbstlos tätig. (5) Es dürfen weiterhin keine Personen durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (6) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. (7) Vereinsämter: Die Vereinsämter sind Ehrenämter. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 3 Mitgliedschaft Der Verein besteht aus aktiven, passiven und Ehren-Mitgliedern. Jugendliche unter 18 Jahren sind Jugendmitglieder. Als Mitglied können auf Antrag alle Personen aufgenommen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Gegen seine Entscheidung kann die Hauptversammlung angerufen werden, die dann endgültig entscheidet. Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder die mindestens das 18. Lebensjahr erreicht haben, über Ausnahmen entscheidet der Vorstand; passive Mitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins fördern und unterstützen. Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Hauptversammlung erforderlich. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können an sämtlichen Versammlungen und Aktivitäten teilnehmen. (5) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig. Er muss gegenüber dem Vorstand mindestens 1 Monat im Voraus schriftlich bekannt erklärt werden. Wer gegen die Interessen oder das Ansehen des Vereins verstößt, kann aus dem Verein durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor dem Beschluss ist dem Betroffenen innerhalb einer Frist von Seite 2 von 6
3 2 Wochen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Gegen seine Entscheidung kann die Hauptversammlung angerufen werden, die endgültig entscheidet. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeglicher Anspruch auf das Vereinsvermögen. 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Hauptversammlung Anträge zu stellen. In der Hauptversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck auch in der Öffentlichkeit in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen. 5 Mitgliedsbeiträge Die aktiven und passiven Mitglieder haben einen Mitgliedsbeitrag zu leisten. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Hauptversammlung festgesetzt. Dabei können Sonderregelungen für Jugendliche bis 18 Jahre, für noch in der Ausbildung begriffene Mitglieder und für sonstige Sonderfälle vorgesehen werden die ebenfalls der gesamte Vorstand entscheidet. Der Jahresbeitrag ist zu Beginn des Geschäftsjahres, am 01. April zu entrichten. Bei Neueintritt ist der Jahresbeitrag sofort zu leisten und wird dann, in den darauf folgenden Geschäftsjahren turnusgemäß zum 01. April fällig. 6 Organe des Vereins Die Hauptversammlung Der Vorstand 7 Vorstand Der Vorstand besteht aus: - dem Vorsitzenden - dem Stellvertreter des Vorsitzenden - dem Vereinskassier - dem Tambour - dem Schriftführer - bis zu 6 Beisitzern, davon bis zu 4 aktive Musiker (Beisitzer aus der Aktivität) und bis zu 2 passive Mitglieder (Beisitzer aus der Passivität) Seite 3 von 6
4 Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Hauptversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Dies gilt nicht für den Tambour und den Ehrenvorsitzenden. Bei der 1. Wahl am wird der Vorsitzende auf 3 Jahre, der Stellvertreter des Vorsitzenden sowie der Kassierer und der Schriftführer werden auf 2 Jahre. Maximal zwei Beisitzer aus der Aktivität und ein Beisitzer aus der Passivität werden auf 3 Jahre und maximal zwei Beisitzer aus der Aktivität und ein Beisitzer aus der Passivität werden auf 2 Jahre gewählt. Danach folgen die Wahlen im 2 Jahres-Rhythmus. Eine Wiederwahl des Vorstandes ist zulässig. Vorstandsmitglieder bleiben in jedem Fall bis zu einer Neuwahl im Amt. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Er muss einberufen werden wenn dies mindestens 3 Vorstandsmitglieder beantragen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Der Vorstand beschließt über alle Angelegenheiten, soweit nach der Satzung nicht die Hauptversammlung zuständig ist. Angelegenheiten, soweit nach der Satzung nicht die Hauptversammlung zuständig ist. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Schriftführer sowie vom Vorsitzenden bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben. 8 Hauptversammlung Die Mitglieder-Hauptversammlung hat im ersten Quartal des Geschäftsjahres stattzufinden. Sie wird vom Vorstand mindestens eine Woche vorher durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Großen Kreisstadt Herrenberg unter Angabe der Tagesordnung bekannt gegeben. Anträge an die Hauptversammlung sind spätestens 3 Tage vor ihrer Durchführung schriftlich beim Vorsitzenden einzureichen. Außerordentliche Hauptversammlungen haben stattzufinden, wenn der Vorstand dies im Vereinsinteresse für notwendig hält oder eine außerordentliche Hauptversammlung auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder, unter Angabe der Gründe beantragt wird. Die Hauptversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet. Wenn er verhindert ist leitet sie sein Stellvertreter. Einberufene Hauptversammlungen sind grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse in der Hauptversammlung sind mit einfacher Mehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder zu fassen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. (5) Eine schriftliche Abstimmung in der Hauptversammlung muss bei Verlangen von bereits einer der anwesenden Mitglieder durchgeführt werden. Änderungen des Vereinszwecks oder der Satzung sowie Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der in der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder. Seite 4 von 6
5 (6) Über den Ablauf einer jeden Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist. (7) Der Vorstand und der Kassenwart sind bei der Hauptversammlung zu entlasten. (8) Die Hauptversammlung ist zuständig für: - die Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts - die Entlastung des Vorstands - die Festsetzung des Mitgliedbeitrags - die Wahl des Vorstands und der Kassenprüfer auf 2 Jahre - die Aufstellung und Änderung der Satzung - die Entscheidung über Einsprüche gegen Beschlüsse des Vorstandes Betreff Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern - die Entscheidung über wichtige Angelegenheiten, die der Vorstand an die Hauptversammlung verwiesen hat - die Auflösung des Vereins 9 Der Vorsitzende Der Vorsitzende leitet die Sitzungen des Vorstandes und die Hauptversammlung. Er sorgt für die Durchführung ihrer Beschlüsse. Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Vereinskassier bilden den Vorstand im Sinne von 26 BGB. Sie sind je einzeln vertretungsberechtigt. 10 Geschäftsführung Die laufenden Verwaltungsgeschäfte erledigt der Vorstand. Bei der Geschäftsführung ist sparsam zu verfahren. Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, dürfen nicht getätigt werden. 11 Kassenführung Die Kassengeschäfte erledigt der Kassier. Er ist berechtigt - Zahlungen für den Verein anzunehmen, und dafür zu bescheinigen - Zahlungen bis zum Betrag von EURO im Einzelfall für den Verein zu leisten. Höhere Beträge dürfen nur mit Zustimmung des Vorsitzenden ausbezahlt werden. Der Kassier muss auf Schluss jedes Geschäftsjahres einen Kassenabschluss fertigen, welcher der Hauptversammlung zur Anerkennung und Entlastung vorzulegen ist. Von der Hauptversammlung sind 2 Kassenprüfer zu wählen. Die Kassenprüfer können, eine zusätzliche unvermutete Kassenprüfung durchführen. Darüber hinaus haben die Prüfer die Pflicht, den Kassenabschluss zu prüfen, und der Hauptversammlung einen Bericht abzugeben. Seite 5 von 6
6 Überschüsse, die sich beim Abschluss ergeben, sind zur Bestreitung von satzungsgemäßen Ausgaben nach 2 zu verwenden. 12 Leitung Der Tambour leitet die Guggamusik im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden. Jeder Musiker hat der Anordnung des Tambours zu folgen. Der stellvertretende Tambour vertritt den Tambour mit allen Rechten und Pflichten im Verhinderungsfalle. 13 Veranstaltungen Bei Veranstaltungen des Vereins sind die Entgelte so festzusetzen, dass sie voraussichtlich die Unkosten decken. 14 Satzungsänderung Anträge aus Satzungsänderungen können von jedem Mitglied 3 Tage vor der Hauptversammlung gestellt werden. Eine Satzungsänderung kann nur von der Hauptversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. 15 Auflösung des Vereins Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins angekündigt wurde. Solange 7 Mitglieder gegen die Auflösung des Vereins stimmen bleibt dieser bestehen. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen an die Stadt Herrenberg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Herrenberg, den Seite 6 von 6
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