EY Tax Alert Immobilienfonds EuGH C-595/13 (Fiscale Eenheid X) Urteil
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1 Jürgen Bauderer Partner Real Estate Tax Telefon Ingo Bustorff Partner Indirect Tax Telefon EY Tax Alert Immobilienfonds EuGH C-595/13 (Fiscale Eenheid X) Urteil René Gütschow Partner Indirect Tax Telefon Patrick Faller Senior Manager Real Estate Tax Telefon Sebastian Kratz Manager Indirect Tax Telefon Hintergrund Der EuGH hat mit Urteil vom 9. Dezember 2015 in dem Vorabentscheidungsersuchen Fiscale Eenheid X des Niederländischen Hoge Raad (Rechtssache C-595/13) hinsichtlich zweier umsatzsteuerlicher Fragen in Zusammenhang mit der Umsatzsteuerbefreiung von Verwaltungsleistungen im Bereich von Immobilienfonds entschieden. Im Speziellen hat sich der EuGH zu den Fragen geäußert, ob ein Immobilienfonds als Sondervermögen i.s.d. Steuerbefreiung des Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der Sechsten Richtlinie anzusehen, und ob die tatsächliche Bewirtschaftung der Immobilien durch Dritte von der Steuerbefreiung umfasst sein soll. Das Urteil bestätigt insbesondere die bisherige umsatzsteuerpflichtige Behandlung von Leistungen in Zusammenhang mit der tatsächlichen Bewirtschaftung der von Immobilienfonds gehaltenen Immobilien, die durch Dritte erbracht werden. Darüber hinaus lässt das Urteil jedoch erkennen, dass auch Immobilienfonds als Sondervermögen i.s.d. Steuerbefreiung des Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der Sechsten Richtlinie anzusehen sind.
2 Zusammenfassung Der EuGH ist mit seinem Urteil vom 9. Dezember 2015 lediglich teilweise den Schlussanträgen der Generalanwältin vom 20. Mai 2015 gefolgt (vgl. hierzu unseren EY Tax Alert vom 26. Mai 2015). Die Generalanwältin hatte dem EuGH vorgeschlagen, dem Hoge Raad zu antworten, dass eine Gesellschaft, die durch mehr als einen Anleger mit dem alleinigen Ziel errichtet wurde, das angesammelte Vermögen in Immobilien anzulegen, als Sondervermögen i.s.d. Steuerbefreiungsnorm angesehen werden kann, sofern der betreffende Mitgliedstaat sie einer besonderen staatlichen Aufsicht unterstellt hat, und dass die Verwaltung eines solchen Sondervermögens auch die tatsächliche Bewirtschaftung der Immobilien umfassen soll. Der EuGH urteilte nun, dass Immobilienvermögen als Sondervermögen im Sinne der europäischen Steuerbefreiungsnorm angesehen werden können, wenn der betroffene Mitgliedstaat diese Anlageformen einer besonderen Aufsicht unterworfen hat, aber die Verwaltung eines solchen Sondervermögens nicht die tatsächliche Bewirtschaftung der Immobilien umfasst. Sachverhalt Im Rahmen einer steuerlichen Einheit, der Fiscale Eenheid X N.V. c.s. (im Folgenden X ), hatte die Gesellschaft, A Beheer N.V. (im Folgenden A ), gegenüber drei von mehreren Pensionsfonds gegründeten Gesellschaften, die sich mit dem Handel und der Bewirtschaftung von Immobilien befassen, sämtliche Verwaltungsaufgaben, einschließlich der Verwaltung des Vermögens der Gesellschaften, insbesondere der Verwaltung ihrer Immobilien sowie des An- und Verkaufs der Immobilien sowie der Akquisition neuer Anteilseigner, wahrgenommen. X war der Ansicht, dass sämtliche von A erbrachten Tätigkeiten unter die Steuerbefreiung für die Verwaltung von Sondervermögen fallen. Die Finanzverwaltung hat dem gegenüber lediglich den An- und Verkauf der Immobilien sowie die Akquisition neuer Anteilseigner als steuerbefreit eingestuft. EY Tax Alert Dezember
3 Begriff des Sondervermögens Der EuGH bestätigte nun, dass ein Sondervermögen i.s.d. Steuerbefreiung des Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der Sechsten Richtlinie auch aus Immobilien bestehen kann. Von der Umsatzsteuerbefreiung sollen laut EuGH solche Sondervermögen profitieren, die auf nationaler Ebene einer besonderen staatlichen Aufsicht unterliegen. Historisch betrachtet habe die Harmonisierung des Umsatzsteuerrechts vor der Harmonisierung des Aufsichtsrechts stattgefunden. Daher bestimmten ursprünglich die Mitgliedsstaaten eigenständig, welche Anlagevermögen auf nationaler Ebene reguliert wurden. Die Einführung der OGAW-Richtlinie habe den Ermessensspielraum, über den die Mitgliedsstaaten für die Definition des Sondervermögens i.s.d. Umsatzsteuerbefreiung verfügten, eingeschränkt. Der Begriff des Sondervermögens werde daher gleichzeitig durch nationales wie auch durch Unionsrecht bestimmt. Laut EuGH bestehe zwischen Anlagevermögen, die einer besonderen staatlichen Aufsicht unterstehen, ein unmittelbarer Wettbewerb unabhängig davon, ob sie aus Wertpapieren oder aus Immobilien bestehen. Daher könnten andere Arten von Anlagevermögen als OGAW dann unter die Steuerbefreiung fallen, wenn die Mitgliedsstaaten auch für sie eine besondere staatliche Aufsicht vorsehen und sie mit OGAW vergleichbar seien. Nach den Ausführungen des EuGH sei ein Anlagevermögen für Zwecke der Umsatzsteuerbefreiung dann mit einem OGAW vergleichbar, wenn bestimmte Personen Anteilsrechte am Fonds gekauft haben, diese beim Publikum beschafften Gelder nach dem Grundsatz der Risikostreuung angelegt werden, der Ertrag von den Ergebnissen der Anlagen abhängt, die der Verwalter des Fonds im Laufe des Zeitraums, in dem die betreffenden Personen diese Anteilsrechte innehaben, erwirtschaftet hat, die Anteilsinhaber ein Anrecht auf die Gewinne haben oder das Risiko im Zusammenhang mit der Verwaltung des Fonds tragen, die Anteilsscheine auf Verlangen des Inhabers zulasten des Vermögens zurückgenommen oder ausgezahlt werden. Dies sei im vorliegenden Falle erfüllt gewesen. Der EuGH führt weiter aus, dass die Umsatzsteuerbefreiung lediglich auf den Terminus Sondervermögen abstelle und gerade keine bestimmte Anlageform nenne, sodass die Umsatzsteuerbefreiung nicht ausschließlich auf die Anlage in Wertpapieren beschränkt sei. Letztlich spreche auch die spätere Einführung der AIFM-Richtlinie dafür, dass Immobilienfonds EY Tax Alert Dezember
4 Sondervermögen im Sinne der Steuerbefreiung seien, da diese auch Immobilienfonds einer besonderen staatlichen Aufsicht unterwirft. Begriff der Verwaltung Abweichend von den Schlussanträgen der Generalanwältin entschied der EuGH, dass unter dem Begriff der Verwaltung von Sondervermögen im Sinne der Befreiungsnorm nicht die von einem Investmentfonds auf einen Dritten übertragene tatsächliche Bewirtschaftung der Immobilien dieses Investmentfonds zu verstehen ist. Der EuGH stellte erneut klar, dass es sich bei den Umsätzen, für die die Befreiung der Verwaltung von Sondervermögen gilt, um solche Umsätze handelt, die für die Tätigkeit der Organismen für gemeinsame Anlagen spezifisch sind. Rein materielle oder technische Dienstleistungen fielen hingegen nicht unter den Begriff der steuerfreien Verwaltung. Würden Verwaltungsdienstleistungen von außenstehenden Dritten erbracht, müssten sie ein im Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes bilden und für die Verwaltung von Sondervermögen spezifisch und wesentlich sein. Der EuGH stellte fest, dass die spezifische Tätigkeit eines Fonds, mit dem ein Sondervermögen verwaltet wird, darin besteht, die beschafften Gelder für gemeinsame Rechnung anzulegen. Die spezifischen Tätigkeiten umfassten daher zum einen die Auswahl sowie den An- und Verkauf der Immobilien, zum anderen Tätigkeiten der Verwaltung und des Rechnungswesens. Die tatsächliche Bewirtschaftung der Immobilien sei nach den Ausführungen des EuGH hingegen für die Bewirtschaftung eines Sondervermögens insoweit nicht spezifisch, als dass sie über die verschiedenen Tätigkeiten hinausgeht, die mit der Anlage der beschafften Gelder auf gemeinsame Rechnung verbunden sind. Soweit die tatsächliche Bewirtschaftung der Immobilien die Erhaltung und Vermehrung des angelegten Vermögens bezwecke, sei ihr Zweck nicht spezifisch für die Tätigkeit eines Fonds, mit dem ein Sondervermögen verwaltet wird, sondern gelte für jede Anlageart. EY Tax Alert Dezember
5 Fazit Die von weiten Teilen der Fondsbranche diskutierten und befürchteten gravierenden Konsequenzen, die eine etwaige Steuerbefreiung für Property Management Dienstleistungen und hieraus auf Seiten der Dienstleister resultierende Vorsteuerabzugsbeschränkungen mit sich gebracht hätten, treten nicht ein. Insbesondere bleiben damit aufwendige und umfangreiche Vorsteuerkorrekturen und Anpassungen von Property Management Verträgen erspart. Jedoch ergeben sich aus dem Urteil des EuGH Argumente dafür, dass auch die Verwaltung von nicht als Investmentfonds qualifizierenden Investmentvermögen von der Umsatzsteuer zu befreien sein könnte. Nach deutschem Recht findet die Steuerbefreiung des 4 Nr. 8 Buchst. h UStG nur auf die Verwaltung von offenen Investmentfonds Anwendung (also Investmentvermögen, bei denen die Anleger mindestens einmal jährlich das Recht zur Rückgabe der Anteile, Aktien oder Beteiligungen ausüben können). Demzufolge erfüllen beispielsweise geschlossene Investmentvermögen oder solche, die nicht mindestens einmal jährlich die Anteilsrückgabe ermöglichen, grundsätzlich nicht diese Anforderung und qualifizieren somit nicht als Investmentfonds. Da jedoch im Rahmen der nationalen Umsetzung der AIFM-Richtlinie im KAGB u.a. auch Investmentkommanditgesellschaften einer entsprechenden nationalen Regulierung unterliegen, könnten diese ggf. unter Bezugnahme auf die Argumentation des EuGH ebenfalls von der Steuerbefreiung für die Verwaltung von Sondervermögen profitieren. Daher sollten insbesondere die Verwalter von Investmentkommanditgesellschaften prüfen, ob und inwieweit diese Verwalter Vorteile aus einer möglichen steuerfreien Verwaltung generieren können. Es wäre darüber hinaus auch zu überprüfen, ob weitere Anlageformen bei entsprechender Regulierung und Vergleichbarkeit mit OGAW nach der Rechtsprechung des EuGH von der Steuerbefreiung Gebrauch machen könnten. EY Tax Alert Dezember
6 Ansprechpartner Real Estate Tax Berlin Markus Böhl Telefon Dennis Klöppel Telefon Daniel Telg genannt Kortmann Telefon ey.com Düsseldorf Mark Gebauer Telefon Frankfurt/Eschborn Claudia Dedio Telefon Ralf Eberhardt Telefon Christiane Fiack Telefon Tim Hackemann Telefon Jan Kiesel Telefon Hamburg Dr. Heinrich Fleischer Telefon Heilbronn Roland Häussermann Telefon München Jürgen Bauderer Telefon Hubert Eisenack Telefon Prof. Dr. Karl Hamberger Telefon Burkard Hetzer Telefon Petra Kunze Telefon Alexander Reiter Telefon Dr. Ruprecht Freiherr von Uckermann Telefon Herausgeber Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Arnulfstraße München Verantwortlicher Partner Jürgen Bauderer Telefon EY Assurance Tax Transactions Advisory Die globale EY-Organisation im Überblick Die globale EY-Organisation ist einer der Marktführer in der Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, Transaktionsberatung und Managementberatung. Mit unserer Erfahrung, unserem Wissen und unseren Leistungen stärken wir weltweit das Vertrauen in die Wirtschaft und die Finanzmärkte. Dafür sind wir bestens gerüstet: mit hervorragend ausgebildeten Mitarbeitern, starken Teams, exzellenten Leistungen und einem sprichwörtlichen Kundenservice. Unser Ziel ist es, Dinge voranzubringen und entscheidend besser zu machen für unsere Mitarbeiter, unsere Mandanten und die Gesellschaft, in der wir leben. Dafür steht unser weltweiter Anspruch Building a better working world. Die globale EY-Organisation besteht aus den Mitgliedsunternehmen von Ernst & Young Global Limited (EYG). Jedes EYG-Mitgliedsunternehmen ist rechtlich selbstständig und unabhängig und haftet nicht für das Handeln und Unterlassen der jeweils anderen Mitgliedsunternehmen. Ernst & Young Global Limited ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach englischem Recht und erbringt keine Leistungen für Mandanten. Weitere Informationen finden Sie unter In Deutschland ist EY an 22 Standorten präsent. EY und wir beziehen sich in dieser Publikation auf alle deutschen Mitgliedsunternehmen von Ernst & Young Global Limited Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft All Rights Reserved. Dezember 2015 ED None Diese Publikation ist lediglich als allgemeine, unverbindliche Information gedacht und kann daher nicht als Ersatz für eine detaillierte Recherche oder eine fachkundige Beratung oder Auskunft dienen. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, besteht kein Anspruch auf sachliche Richtigkeit, Vollständigkeit und/oder Aktualität; insbesondere kann diese Publikation nicht den besonderen Umständen des Einzelfalls Rechnung tragen. Eine Verwendung liegt damit in der eigenen Verantwortung des Lesers. Jegliche Haftung seitens der [vollständige Firmierung der herausgebenden EY- Mitgliedsfirma] und/oder anderer Mitgliedsunternehmen der globalen EY-Organisation wird ausgeschlossen. Bei jedem spezifischen Anliegen sollte ein geeigneter Berater zurate gezogen werden.
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