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1 707 Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von technologie- und wissensbasierten und innovativen Unternehmensgründungen durch Zuschüsse für Sachausgaben und Produktdesign mit Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung RdErl. des MW vom / Rechtsgrundlagen, Geltungsbereich 1.1 Mit dieser Richtlinie ergänzt das Land Sachsen-Anhalt seine im Rahmen der Existenzgründungsoffensive ego. etablierten Programme und Förderinstrumente zur Unterstützung von Unternehmensgründungen aus Hochschulen. 1.2 Mit der Förderung soll erreicht werden, dass Existenzgründer und junge Unternehmen sich nachhaltig etablieren und neue Arbeitsplätze entstehen. Insbesondere Studenten, Absolventen und wissenschaftliche Mitarbeiter aus den Hochschulen sowie Mitarbeiter sonstiger wissenschaftlicher Einrichtungen sollen in die Lage versetzt werden, innovative und technologie- und wissensbasierte Unternehmensgründungen vorzunehmen. 1.3 Das Land Sachsen-Anhalt gewährt auf der Grundlage dieser Richtlinie und nach Maßgabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1783/1999 (ABl. L 210 vom , S. 1, ABl. L 301 vom , S. 40), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 437/2010 vom (ABl. L 132 vom , S. 1), in der jeweils geltenden Fassung, b) der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 210 vom , S. 25, ABl. L 239 vom , S. 248, ABl. L 145 vom , S. 38, ABl. L 164 vom , S. 36, ABl. L 301 vom , S. 40), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 284/2009 vom (ABl. L 94 vom , S. 10), in der jeweils geltenden Fassung, c) der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission vom zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 371 vom , S. 1, ABl. L 45 vom , S. 3), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 846/2009 vom (ABl. L 250 vom , S. 1), in der jeweils geltenden Fassung, d) der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 379 vom , S. 5), in der jeweils geltenden Fassung, e) des Operationellen Programms EFRE Sachsen-Anhalt 2007 bis 2013, f) der 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom (GVBl. LSA S. 35), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom (GVBl. LSA S. 246), in der jeweils geltenden Fassung, g) der Verwaltungsvorschriften zu 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung Sachsen- Anhalt (VV-LHO RdErl. des MF vom , MBl. LSA S. 241, zuletzt geändert durch RdErl. vom , MBl. LSA S. 743),

2 2 h) der Erlasse der EU-Verwaltungsbehörde für den EFRE und den ESF für die Förderperiode 2007 bis 2013 Fördermittel für Sachausgaben und Produktdesign. 1.4 Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf die Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die bewilligende Stelle entscheidet vielmehr aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 1.5 In der Strukturfondsperiode 2007 bis 2013 zählt das Land Sachsen-Anhalt insgesamt zum Förderzielgebiet Konvergenz, wobei die Region Halle (Saale) (ehemaliger Regierungsbezirk Halle) eine Phasing-out-Region darstellt. Für die Phasing-out-Region Halle (Saale) und das übrige Zielgebiet Konvergenz sind unterschiedliche Förderintensitäten vorgesehen. Unter Berücksichtigung der in dieser Richtlinie festgelegten einheitlichen Fördersätze je Förderfall ist es möglich, dass Fördermittel nach dieser Richtlinie in der Phasing-out-Region Halle (Saale) nach Ausschöpfung der hierfür zur Verfügung stehenden Mittel nicht über die gesamte Strukturfondsperiode gewährt werden können und die Förderung somit zu einem früheren Zeitpunkt enden kann als im übrigen Land Sachsen-Anhalt. 2. Gegenstand der Förderung 2.1 Gegenstand der Förderung ist die gezielte Unterstützung von technologie- und wissensbasierten beziehungsweise innovativen Unternehmensgründungen bei der Entwicklung und Erprobung innovativer Gründungsideen. 2.2 Die Zuschüsse werden gewährt für Sachausgaben, die unmittelbar mit einem abgrenzbaren förderfähigen Vorhaben gemäß Nummer 2.1 in Zusammenhang stehen, wie z. B. für Miete, Nutzungsentgelte für Geräte, Anlagen und Labore, soweit sie im Gründernetzwerk nicht kostenfrei zur Verfügung stehen, Ausgaben für die Beschaffung von Material für den Bau von Prototypen und Mustern sowie für Produktentwicklung Produktdesign in seinen Hard- und Softwarekomponenten, für die Gestaltung von Industrieprodukten einschließlich einer in diesem Zusammenhang stehenden Beratungsleistung oder für komplexe Projekte, die neben dem originären Produktdesign unterstützende Gestaltungsleistungen für Marketingzwecke (keine isolierten Softwareprojekte) beinhalten. 3. Zuwendungsempfänger 3.1 Zuwendungsempfänger sind a) natürliche Personen, die als Studierende, wissenschaftliche Mitarbeiter, Absolventen bis zu fünf Jahren nach Hochschulabschluss oder Austritt aus einer Hochschule oder wissenschaftlichen Einrichtung (Alumni) eine wirtschaftlich selbstständige, tragfähige und hauptberufliche Tätigkeit aufnehmen wollen sowie b) Unternehmen, die der Definition der Europäischen Union für kleine und mittlere Unternehmen KMU in ihrer jeweils geltenden Fassung entsprechen und deren Unternehmensgründung nicht länger als zwölf Monate vor Projektbeginn erfolgt ist. 3.2 Von der Förderung ausgeschlossen sind Existenzgründer und Unternehmen, die sich im Bereich der Freien Berufe selbstständig machen, sofern ihr überwiegender Geschäftszweck auf die entgeltliche Unternehmens- oder Rechtsberatung ausgerichtet ist.

3 3 3.3 Bei den Zuwendungen, die an Existenzgründer weitergeleitet werden, handelt es sich um eine Beihilfe im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf "De-minimis"-Beihilfen (ABl. L 379 vom , S. 5). Danach dürfen die zulässigen Beihilfen insgesamt für jedes einzelne teilnehmende und begünstigte Unternehmen einen Betrag von Euro in einem Zeitraum von drei Steuerjahren nicht überschreiten. Der Gesamtbetrag der De-minimis-Beihilfe an ein Unternehmen, das im Bereich des Straßentransportsektors tätig ist, darf in einem Zeitraum von drei Steuerjahren Euro nicht überschreiten. Unternehmen in beihilferechtlich sensiblen Wirtschaftssektoren im Sinne der De-minimis- Regelung sind von einer Förderung ausgenommen. Diese Ausnahmen betreffen a) Unternehmen, die in der Fischerei und der Aquakultur im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur (ABl. L 17 vom , S. 22, ABl. L 83 vom , S. 35, ABl. L 6 vom , S. 70), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1759/2006 des Rates vom (ABl. L 335 vom , S. 3) tätig sind; b) Unternehmen, die in der Primärerzeugung der in Anhang I EG-Vertrag aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse tätig sind; c) Beihilfen an Unternehmen, die in der Verarbeitung und Vermarktung von in Anhang I EG- Vertrag aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätig sind, und zwar in folgenden Fällen: aa) wenn sich der Beihilfebetrag nach dem Preis oder der Menge der von den betreffenden Unternehmen angebotenen Erzeugnisse richtet oder bb) wenn die Beihilfe davon abhängig ist, dass sie ganz oder teilweise an die Primärerzeuger (Landwirte) weitergegeben wird; d) Beihilfen für exportbezogene Tätigkeiten, die auf Mitgliedstaaten oder Drittländer ausgerichtet sind, das heißt Beihilfen, die unmittelbar mit den ausgeführten Mengen, mit der Errichtung und dem Betrieb eines Vertriebsnetzes oder mit anderen laufenden exportbezogenen Ausgaben in Zusammenhang stehen; e) Beihilfen, die von der Verwendung heimischer Erzeugnisse zu Lasten von Importwaren abhängig gemacht werden; f) Beihilfen an Unternehmen, die im Steinkohlenbergbau gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1407/2002 des Rates vom über staatliche Beihilfen für den Steinkohlenbergbau (ABl. L 205 vom , S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates vom (ABl. L 363 vom , S. 1) tätig sind; g) Beihilfen für den Erwerb von Fahrzeugen für den Straßengütertransport an Unternehmen des gewerblichen Straßengütertransports. 4. Fördervoraussetzungen 4.1 Die Unternehmensgründung soll nachhaltige wirtschaftliche Erfolgsaussichten und überzeugende Marktchancen besitzen. Dem Existenzgründungsvorhaben muss ein tragfähiges Konzept (Businessplan) zugrunde liegen, welches durch eine fachkundige Stelle befürwortet wurde. Fachkundige Stellen sind insbesondere die Kammern, Kreditinstitute, Fachverbände, Gründernetzwerke und Businessplanwettbewerbe.

4 4 4.2 Die Gründungsvorhaben sollen als Maßnahme der Qualitätssicherung von einem Mentor (z. B. aus Hochschule, Hochschulnetzwerk, Business Angel Netzwerk) betreut werden. Eine Unterstützungserklärung des Mentors soll den Antragsunterlagen beigefügt werden. 4.3 Bei Produktdesign nach Nummer sind Gestaltungsaufträge nur zuwendungsfähig, wenn die Leistungserbringung durch selbständige Designer oder andere Dienstleister, die gestalterisch tätig sind und hierzu über eine Hochschul-Qualifikation und geeignete Referenzen verfügen, erfolgt. Ein entsprechender Nachweis ist dem Förderantrag beizufügen. Weiterhin muss vom Antragsteller die damit erwartete positive Marktresonanz hinreichend untersetzt werden. 4.4 Der Projektzeitraum beträgt maximal 24 Monate. 4.5 Die Gründung des Unternehmens hat innerhalb des Projektzeitraums in Sachsen-Anhalt zu erfolgen. Der Zuwendungsempfänger hat die Bewilligungsstelle dementsprechend unverzüglich über die Unternehmensgründung zu informieren. 4.6 Falls dieselben vorhabensbezogenen förderfähigen Ausgaben nicht nur nach dieser Richtlinie, sondern auch nach anderen nationalen Regelungen förderfähig sein sollten, so ist die Förderung nach dieser Richtlinie nachrangig. Der Antragsteller hat im Rahmen der Antragstellung zu erklären, dass für das beantragte Vorhaben keine anderen als die im Antrag angegebenen öffentlichen Förderungen erschlossen werden konnten. De-minimis-Beihilfen dürfen nicht mit anderen Beihilfen für dieselben förderbaren Aufwendungen kumuliert werden, wenn die aus der Kumulierung resultierende Förderintensität diejenige Förderintensität übersteigen würde, die in einer Gruppenfreistellungsverordnung oder in einer von der Kommission verabschiedeten Entscheidung hinsichtlich der besonderen Merkmale eines jeden Falles festgelegt wurde. 5. Art, Umfang und Höhe der Förderung Die Zuwendungen werden als Anteilfinanzierung in Höhe von bis zu 90 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben im Rahmen einer Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. 5.1 Sachausgaben gemäß Nummer Die zuwendungsfähigen Ausgaben betragen maximal Euro. 5.2 Produktdesign gemäß Nummer Die zuwendungsfähigen Ausgaben betragen maximal Euro. 5.3 Nicht förderfähig sind Ausgaben für a) Baumaßnahmen einschließlich Renovierung und Instandsetzung, b) Kauf, Erwerb, Anschaffung von Fahrzeugen, Immobilien und Grundstücken, c) erstattungsfähige Mehrwertsteuern und d) Sollzinsen. 6. Verfahren Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

5 5 6.1 Antragsverfahren Die Antragsstellung erfolgt auf schriftlichem Weg vor Beginn des zu fördernden Vorhabens an die Investitionsbank Sachsen-Anhalt. Die Beratung und die Vorprüfung der Anträge erfolgt durch die Investitionsbank Sachsen-Anhalt Mit der Antragsstellung ist eine Einverständniserklärung vorzulegen, dass die im Antrag auf Gewährung der Förderung gemachten Angaben zur Abwicklung der Förderung bei der Bewilligungsstelle verarbeitet werden und alle Daten die mit der Durchführung der Förderung befassten Institutionen des Landes, des Bundes und der EU übermittelt und von diesen erfasst und verarbeitet werden können. Im Falle der Bewilligung erklärt sich der Antragsteller damit einverstanden, dass er als Begünstigter, das Vorhaben und die Höhe der dafür bereit gestellten öffentlichen Beteiligung entsprechend Artikel 7 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 vom Land Sachsen-Anhalt veröffentlicht wird. 6.2 Beabsichtigen mehrere natürliche Personen gemeinsam eine Unternehmensgründung (Teamgründung), stellen sie einen gemeinsamen Antrag und haften gesamtschuldnerisch. 6.3 Bewilligung Der Zuschuss wird unbeschadet der übrigen Förderbestimmungen unter Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 bewilligt Die Gesamtsumme der einem Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen darf in einem Zeitraum von drei Steuerjahren Euro nicht übersteigen. Der Gesamtbetrag der De-minimis-Beihilfe an ein Unternehmen, das im Bereich des Straßentransportsektors tätig ist, darf in einem Zeitraum von drei Steuerjahren Euro nicht überschreiten Der Zuwendungsempfänger oder Beihilfebegünstigte hat der bewilligenden Stelle vor der Bewilligung eine vollständige Liste aller bereits erhaltenen De-minimis-Beihilfen zu übergeben. Die Bewilligungsstelle prüft auf dieser Grundlage, ob der erhaltene Gesamtbetrag an De-minimis-Beihilfen den in Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 festgelegten De-minimis-Höchstbetrag überschreitet Der bewilligte Zuschuss ist im Zuwendungsbescheid als De-minimis-Beihilfe im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 zu bezeichnen Im Zuwendungsbescheid ist festzulegen, dass die Aufzeichnungen über De-minimis- Beihilfen vom Zeitpunkt ihrer Gewährung an zehn Jahre lang und zusätzlich sämtliche anderen mit der Zuwendung im Zusammenhang stehenden Unterlagen vorbehaltlich zukünftiger Änderungen bis aufzubewahren sind. 6.4 Auszahlung des Zuschusses Der Auszahlungsantrag ist bei der Investitionsbank Sachsen-Anhalt einzureichen. Die Auszahlungsanträge müssen die von der Investitionsbank Sachsen-Anhalt vorgegebenen notwendigen Angaben enthalten und nach der von der Investitionsbank Sachsen-Anhalt vorgegebenen Struktur und Form aufgebaut sein Es können Teilzahlungen geleistet werden, sofern sie voraussichtlich innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt werden. Mit den Mittelabforderungen ist die Verwendung bereits erhaltener Teilbeträge nachzuweisen. Dafür sind die Rechnungs- und Zahlungsbelege vorzulegen.

6 Die Schlussrate in Höhe von 10 v. H. wird nach Vorlage des Verwendungsnachweises beziehungsweise nach Vorlage sämtlicher Rechnungs- und Zahlungsbelege ausgezahlt. 6.5 Die Zuwendungsempfänger sind zur Vorlage von jährlichen Berichten verpflichtet. Die Berichte müssen die von der Investitionsbank Sachsen-Anhalt vorgegebenen notwendigen Angaben enthalten und nach der von der Investitionsbank Sachsen-Anhalt vorgegebenen Struktur und Form aufgebaut sein. 6.6 Verwendungsnachweisverfahren Der Verwendungsnachweis ist bei der Investitionsbank Sachsen-Anhalt einzureichen Der Zuwendungsempfänger ist zu verpflichten, mit dem Verwendungsnachweis das erzielte Ergebnis und den Nutzen der Förderung in Bezug zur Unternehmensgründung detailliert darzustellen Darüber hinaus ist auch ein schlüssiges Konzept zur weiteren Unternehmensentwicklung vorzulegen. 7. Sonstige Bestimmungen 7.1 Der Europäische Rechnungshof, die Europäische Kommission, die EU-Verwaltungsbehörde, die EU-Bescheinigungsbehörde für das Operationelle Programm EFRE Sachsen- Anhalt sowie die EU-Prüfbehörde gemäß Artikel 59 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 oder die von ihm beauftragten Prüfstellen sind jederzeit befugt, die Mittelverwendung beim Zuwendungsempfänger zu prüfen. Der Zuwendungsempfänger ist dazu verpflichtet, für das Vorhaben relevante Auskünfte zu erteilen. Die Prüfungsrechte nationaler Prüfstellen bewilligende, zahlende Stellen, Rechnungshöfe bleiben davon unberührt. 7.2 Sämtliche vorhabensrelevante Unterlagen (Originalbelege, gegebenenfalls eingereichte, mit Prüfvermerk versehene Kopien oder beglaubigte Abschriften solcher Dokumente, mit den Originalen als übereinstimmend bescheinigte Fassungen auf allgemein anerkannten Datenträgern) sind bis zum aufzubewahren. Aus EU-rechtlichen Gründen kann die Aufbewahrungsfrist verlängert werden. Der Aufbewahrungsort der Unterlagen ist mit Vorlage des Nachweises über die Verwendung der Mittel mitzuteilen. Spätere Änderungen sind ebenfalls unverzüglich nach deren Eintritt anzuzeigen. 8. Sprachliche Gleichstellung Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem RdErl. gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form. 9. Inkrafttreten, Außerkrafttreten Dieser RdErl. tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft und mit Ablauf des außer Kraft.

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