Die Übertragung von Unternehmensvermögen

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1 Die Übertragung von Unternehmensvermögen Dr. Michael Ohmer Wirtschaftsprüfer Steuerberater 1

2 Unbeschränkte Steuerpflicht Der Schenker ist Inländer: Steuerpflicht umfasst gesamtes in- und ausländisches Vermögen, das der Schenker zuwendet, unabhängig davon, ob Erwerber ein Inländer oder Nichtinländer ist. Der Schenker ist nicht Inländer, aber ein Erwerber ist Inländer: Steuerpflicht umfasst gesamtes in- und ausländisches Vermögen, das auf diesen Erwerber übergeht Dr. Michael Ohmer / WP/StB 2

3 Beschränkte Steuerpflicht Keiner der Beteiligten ist Inländer, aber inländisches Vermögen wird übertragen: Steuerpflicht umfasst Inlandsvermögen i.s.d. 121 BewG, das auf einen Erwerber übergeht Dr. Michael Ohmer / WP/StB 3

4 Rahmenbedingungen Steuerklasse I Steuerklasse II Steuerklasse III Ehegatte geschied. Ehegatte Alle übrigen Erwerber Kinder Stiefkinder Enkel Eltern u. Voreltern im Erbfall Geschwister Nichten, Neffen Schwiegereltern Eltern u. Voreltern bei Schenkung Stiefeltern Dr. Michael Ohmer / WP/StB 4

5 Freibeträge Ehegatte, Lebenspartner Kinder Enkel alle anderen Pers.der Stkl. I alle Personen der Stkl. II alle Personen der Stlkl. III EUR EUR EUR EUR EUR EUR Beachten: frühere Erwerbe innerhalb der letzten 10 Jahre Dr. Michael Ohmer / WP/StB 5

6 Steuersatz Wert des steuerpflichtigen Erwerbs ( 10) bis einschließlich... Euro Vomhundertsatz in der Steuerklasse I II III Über Dr. Michael Ohmer / WP/StB 6

7 Steuersatz (Entw. WachstumsbeschlG) Wert des steuerpflichtigen Erwerbs ( 10) bis einschließlich... Euro Vomhundertsatz in der Steuerklasse I II III Über Dr. Michael Ohmer / WP/StB 7

8 Berücksichtigung früherer Erwerbe 10-Jahreszeitraum nach 14 ErbStG - Zusammenfassung der Erwerbe (-> Progressionseffekt) - Verbrauch von Freibeträgen Dr. Michael Ohmer / WP/StB 8

9 Befreiungstatbestände Schenkung des selbstgenutzten inländischen Familienwohnheim an Ehegatten ( 13 (1) Nr. 4a ErbStG Übliche Gelegenheitsgeschenke Ausgleich des güterrechtlichen Zugewinns ist kein steuerbarer Erwerb ( 5 ErbStG) Zusätzliche Versorgungsfreibeträge nach 17 ErbStG (nur im Erbfall) Dr. Michael Ohmer / WP/StB 9

10 Betriebsvermögen Dr. Michael Ohmer / WP/StB 10

11 Tarifbegrenzung nach 19a ErbStG Erwerb von begünstigtem Betriebsvermögen von natürlichen Personen der Steuerklassen II und III Vermögen unterliegt faktisch der Steuerklasse I (nur bei Regelverschonung (85%)) Behaltensfrist 7 bzw. 10 Jahre Dr. Michael Ohmer / WP/StB 11

12 Begünstigtes Betriebsvermögen im Inland Inländische Betriebe und Teilbetriebe Mitunternehmeranteile an einer inländischen Personengesellschaft LuF-Vermögen Anteile an Kapitalgesellschaften mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland bei unmittelbarer Beteiligung von mehr als 25 % oder Gesellschafterpool mit Beteiligung von mehr 25 % Dr. Michael Ohmer / WP/StB 12

13 Begünstigtes Betriebsvermögen im Ausland - EU/EWR-Betriebsvermögen ist grs. begünstigtes Vermögen - EU/EWR-Betriebe und Teilbetriebe sowie - Mitunternehmeranteile an EU/EWR-PersG, wenn BV einer Betriebstätte im EU/EWR-Raum dient - LuF-Vermögen im EU/EWR-Raum - Anteile an Kapitalgesellschaften mit Sitz oder Geschäftsleitung in EU/EWR bei unmittelbarer Beteiligung > 25 % oder gepoolt > 25 % Dr. Michael Ohmer / WP/StB 13

14 Betriebsvermögen in Drittstaaten Grundsätzlich keine Begünstigung Aber: Begünstigung evt. möglich, wenn EU/EWR-KapG oder gewerbl. Personengesellschaft mit Betriebsstätte im EU/EWR-Raum vorgeschaltet wird! Dr. Michael Ohmer / WP/StB 14

15 Bewertung von Betriebsvermögen 1. Stufe Bewertung mit dem gemeinen Wert 2. Stufe Abschläge Dr. Michael Ohmer / WP/StB 15

16 Bewertung von Betriebsvermögen - grundsätzlich rechtsformunabhängig - Ableitung aus Verkäufen unter fremden Dritten weniger als 1 Jahr vor dem Bewertungsstichtag - Ermittlung des gemeinen Werts unter Ertragsaussichte - Vereinfachtes Ertragswertverfahren, falls keine unzutreffenden Werte - Andere anerkannte u. für nicht-steuerliche Zwecke übliche Methoden - Substanzwert als Bewertungsuntergrenze Dr. Michael Ohmer / WP/StB 16

17 Vereinfachtes Ertragswertverfahren BewG - Nachhaltiger Jahresertrag abgeleitet aus Vergangenheit (3 Jahre) - Normalisierung (z.b. um a.o. Ergebnis), Unternehmerlohn - 30% Ertragsteuer - Kapitalisierungsfaktor Basiszinssatz (2009: 3,61%) + 4,5% (für 2009 damit 8,11% => Multiplikator 12,3) Dr. Michael Ohmer / WP/StB 17

18 Steuerbefreiungen - Lohnsummenregelung Lohnsummenregelung gilt nicht für Unternehmen, wenn - Lohnsumme = 0 Euro und - nicht mehr als 10 Beschäftige Begünstigung von 85% des Vermögens Abzugsbetrag von 150 T (Verringerung um 50% des Wertes, um den das Vermögenswert 150 T überschreitet) Zehnjahresfrist für Erwerber Dr. Michael Ohmer / WP/StB 18

19 Steuerbefreiungen - Lohnsummenregelung Lohnsummenregelung gilt nicht für Unternehmen, wenn - Lohnsumme = 0 Euro oder - nicht mehr als 20 Beschäftige (Entwurf Wachstumsbeschleunigungsgesetz) Begünstigung von 85% des Vermögens Abzugsbetrag von 150 T (Verringerung um 50% des Wertes, um den das Vermögenswert 150 T überschreitet) Zehnjahresfrist Dr. Michael Ohmer / WP/StB 19

20 Steuerbefreiungen - Lohnsummenregelung Lohnsummenregelung gilt für Unternehmen, wenn - Lohnsumme > 0 Euro und - mehr als 10 Beschäftige Begünstigung von 85% des Vermögens unter Lohnsummenvorbehalt Abzugsbetrag von 150 T (Verringerung um 50% des Wertes, um den das Vermögenswert 150 T überschreitet) Zehnjahresfrist Dr. Michael Ohmer / WP/StB 20

21 Unterschreiten der Lohnsummen Anteilsmäßiger Wegfall der Vergünstigung Keine Fallbeilwirkung Dr. Michael Ohmer / WP/StB 21

22 Lohnsummenklausel - Gestaltung - Lohnsummenklausel findet keine Anwendung, wenn Ausgangslohnsumme gleich 0 Euro oder nicht mehr als 10 Beschäftigte. - Gestaltung: EU/EWR-Obergesellschaft mit weniger als 10 Mitarbeitern? (FinVerw.: dagegen) Dr. Michael Ohmer / WP/StB 22

23 Betriebsvermögen - Verschonungsregeln Regelverschonung: 85 %-Verschonungsabschlag Behaltensfrist: 7 Jahre Nach 7 Jahren: Lohnsumme insgesamt 650 % der Ausgangslohnsumme Maximal 50 %Verwaltungsvermögen bei Übertragung Dr. Michael Ohmer / WP/StB 23

24 Betriebsvermögen - Verschonungsregeln Entwurf Regelverschonung: 85 %-Verschonungsabschlag Behaltensfrist: 5 Jahre Nach 5 Jahren: Lohnsumme insgesamt 400 % der Ausgangslohnsumme (Entwurf Wachstumsbeschleunigungsgesetz) Maximal 50 %Verwaltungsvermögen bei Übertragung Dr. Michael Ohmer / WP/StB 24

25 Betriebsvermögen - Verschonungsregeln Verschonungsoption: 100 %-Verschonungsabschlag Behaltensfrist: 10 Jahre Nach 10 Jahren: Lohnsumme insgesamt 1000 % der Ausgangslohnsumme Maximal 10 % Verwaltungsvermögen bei Übertragung Unwiderruflicher Antrag! Dr. Michael Ohmer / WP/StB 25

26 Betriebsvermögen - Verschonungsregeln Verschonungsoption: 100 %-Verschonungsabschlag Behaltensfrist: 7 Jahre Nach 7 Jahren: Lohnsumme insgesamt 700 % der Ausgangslohnsumme Entwurf Wachstumsbeschleunigungsgesetz Maximal 10 % Verwaltungsvermögen bei Übertragung Dr. Michael Ohmer / WP/StB 26

27 Steuerermäßigung bei Belastung mit ESt 35b EStG Steuerermäßigung bei Belastung mit ErbSt und ESt Beispiele - Entnahme von Wirtschaftsgütern - Aufgabe/Veräußerung Gewerbebetrieb Dr. Michael Ohmer / WP/StB 27

28 Verstoß gegen Behaltensfrist - Bei Veräußerungen / Betriebsaufgaben / Überentnahmen - Anzeigefrist (1 mon) Wegfall Verschonungs-/Abzugsbetrag (grs. anteilig) Ausnahme: bei Überentnahmen => voll Nachversteuerung Ausnahme: Reinvestition (nicht bei Überentnahmen) Dr. Michael Ohmer / WP/StB 28

29 Einzelheiten zur Verschonung Dr. Michael Ohmer / WP/StB 29

30 Verwaltungsvermögensquote Insgesamt keine Begünstigung bei mehr als 50% bzw. 10% Verwaltungsvermögen z.b. sind Verwaltungsvermögen: Fremdvermietete Immobilien Wertpapiere und vergleichbareforderungen Streubesitzanteile ( 25% Beteiligung an KapG) Private Kunstwerke etc. Dr. Michael Ohmer / WP/StB 30

31 Ausnahmen Verwaltungsvermögen - Bestimmte Branchen (Kreditinstitute, Finanzdienstleister, Versicherungen, Wohnungsbauunternehmen) - Betriebsaufspaltung - bestimmte Konstellationen bei der Betriebsverpachtung - Sonderbetriebsvermögen Dr. Michael Ohmer / WP/StB 31

32 Verwaltungsvermögen: vermietete Wohnimmobilien Kein Verwaltungsvermögen: vermietete Wohnimmobilien, wenn Überlassung Hauptzweck des Unternehmens und wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ( 14 AO) erforderlich ist. Dr. Michael Ohmer / WP/StB 32

33 Kein Verwaltungsvermögen Barvermögen/Festgeld/Tagesgeld Forderungen aus Lieferungen und Leistungen Forderungen gegen verbundene Unternehmen Dr. Michael Ohmer / WP/StB 33

34 Gestaltung: Verwaltungsvermögen - Gezieltes Hinzufügen von Verwaltungsvermögen bis zur Quote; aber: Verwaltungsvermögen muss für Begünstigung mind. Zwei Jahre vor Übertragung dem BV zuzurechnen sein, um von Begünstigung zu profitieren - Ggf. Entnahme von Verwaltungsvermögen und Verlagerung in andere Gesellschaften Dr. Michael Ohmer / WP/StB 34

35 Gestaltung: Verwaltungsvermögen - Einsatz von Tochtergesellschaften ( Kaskadeneffekt ) - Zuführung begünstigten Vermögens, auch wenn an sich unproduktiv (Leasinginvestitionen, Schiffsbeteiligungen, Konzessionen, Rechte, Lizenzen etc.) Dr. Michael Ohmer / WP/StB 35

36 Verwaltungsvermögensquote - Berechnung - Verwaltungsvermögensquote = Verhältnis gemeiner Wert der Einzelwirtschaftsgüter (Verwaltungsvermögen) zum gemeinen Wert des Betriebes - FinVerw: vom Verwaltungsvermögen können die damit zusammenhängenden Schulden nicht abgezogen werden Dr. Michael Ohmer / WP/StB 36

37 Verwaltungsvermögensquote - Berechnung Beispiel (Ansätze entsprechen gemeinen Werten): Aktiva: Passiva: Produktivvermögen 60 Verbindlichkeiten 50 Wertpapiere 40 EK 50 Gemeiner Wert Verwaltungsvermögen: 40 Gemeiner Wert Betrieb: 50 Verwaltungsvermögensquote: 80 % Dr. Michael Ohmer / WP/StB 37

38 Verwaltungsvermögensquote - Gestaltung - fremdfinanzierte Immobilien privat halten - ggf. Entnahmen prüfen - Fremdfinanzierung von Investitionen in Verwaltungsvermögen erst nach Übertragung vornehmen - Bündelung von Verwaltungsvermögen und Schulden in eigens errichteter Kapitalgesellschaft keine Begünstigung, aber niedriger gemeiner Wert anzusetzen o. Wert gleich 0 Dr. Michael Ohmer / WP/StB 38

39 Begünstigtes Betriebsvermögen im Inland Anteile an Kapitalgesellschaften mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland bei unmittelbarer Beteiligung von mehr als 25 % oder Gesellschafterpool mit Beteiligung von mehr 25 % Dr. Michael Ohmer / WP/StB 39

40 Beteiligungsquote < 25% bei KapGes Gestaltungen Formwechsel in eine PersG Zukauf von Anteilen an der KapG Umwandlung von Gesellschafterdarlehen in eine Beteiligung Abschluss einer Poolvereinbarung Dr. Michael Ohmer / WP/StB 40

41 Poolvereinbarung Vereinbarung zwischen Gesellschaftern; i.d.r. - im Gesellschaftsvertrag (seltener wg. HR-Publizität) oder - gesonderte Vereinbarung - langfristige Bindung - Bildung einer Poolversammlung - Vereinbarung von Verfügungsbeschränkungen, insbes. Beschränkung des Kreises potentieller Gesellschafter in personeller Hinsicht Dr. Michael Ohmer / WP/StB 41

42 Poolvereinbarung: erbstl. Ziel Zusammenrechnung der Poolbeteiligten für Erbschaftsteuerzwecke Inanspruchnahme der BV-Begünstigung trotz Streubesitz Dr. Michael Ohmer / WP/StB 42

43 Poolvereinbarung - Voraussetzungen - Einheitlichkeit der Verfügung: einheitliche Verfügung über Anteile oder Verpflichtung ausschließlich auf andere, der selben Verpflichtung unterliegenden Anteilseigner zu übertragen (Verfügungsbeschränkung) - Stimmrechtsbindung: einheitliche Stimmrechtsausübung gegenüber nicht verpflichteten Gesellschaftern (Stimmrechtsbindung) Dr. Michael Ohmer / WP/StB 43

44 Poolvereinbarung - Voraussetzungen - Verpflichtung kann widerruflich und kündbar sein. Widerruf bzw. Kündigung führt aber ggf. zum Verlust der Begünstigung. - auch bei stimmrechtslosen Anteilen ist Poolung möglich, da ausschließlich auf die Beteiligung am Nennkapital abgestellt wird. Dr. Michael Ohmer / WP/StB 44

45 Poolvereinbarung und 8c KStG Abschluss einer Poolvereinbarung als schädlicher Vorgang i.s.d. 8c KStG? - 8c KStG erfasst Übertragungen von Mitgliedschafts-, Beteiligungs-und Stimmrechten sowie vergleichbare Sachverhalte -> Nach BMF-Schreiben v auch Stimmrechtsvereinbarungen oder -bindungen Risiko: Entfall des Verlust-oder Zinsvortrags wegen Poolvereinbarung möglich Abwägung!!! Dr. Michael Ohmer / WP/StB 45

46 Poolvereinbarung Verstoß gegen Behaltensfrist Aufhebung der Verfügungsbeschränkung oder Stimmrechtsbündelung innerhalb Behaltensfrist löst ggf. Nachversteuerung aus ( 13a Abs. 5 Nr. 5 ErbStG) Schädlich: - Aufhebung des Pools - Kündigung des Pools durch den Anteilserwerber Dr. Michael Ohmer / WP/StB 46

47 Poolvereinbarung Verstoß gegen Behaltensfrist Fraglich: - Herabsinken des Pools unter 25 % durch Kündigung eines anderen Poolbeteiligten? - Faktisches Aufheben durch kontinuierliche, sanktionslose Verstöße? Regelungsbedarf - Ausschluss der ordentlichen Kündigung - Schadensersatzklausel, falls Kündigung Steuer bei anderen auslöst Dr. Michael Ohmer / WP/StB 47

48 Sonderprobleme Dr. Michael Ohmer / WP/StB 48

49 Abfindungsklauseln - Gesellschaftsverträge Personengesellschaften - Häufig qualifizierte Nachfolgeklausel - Nicht qualifizierte (Mit-)Erben werden nicht Gesellschafter - Erwerb der Gesellschafterstellung durch qualifizierten Erben oder Anwachsungserwerb der verbleibenden Gesellschafter - Abfindungsanspruch der weichenden Erben, Höhe i.d.r. gesellschaftsvertraglich beschränkt (z.b. Buchwert) Dr. Michael Ohmer / WP/StB 49

50 Abfindungsklauseln - Gesellschaftsverträge Kapitalgesellschaften - Kein Anwachsungserwerb möglich, Vererblichkeit des Anteils nicht gesellschaftsvertraglich abdingbar - Abtretungsklauseln: Pflicht des nicht-qualifizierten Erben zur Anteilsabtretung an übrige Gesellschafter gegen Abfindung (i.d.r. beschränkt) - Einziehungsklauseln: Einziehung des Anteils eines nicht qualifizierten Erben durch die Gesellschaft gegen (beschränkte) Abfindung Dr. Michael Ohmer / WP/StB 50

51 Abfindungsklauseln - Gesellschaftsverträge Erwerb der Abfindung durch den weichenden Erben - nur Abfindungsanspruch unterliegt beim Erwerber der Erbschaftsteuer (jetzt: 10 Abs. 10 ErbStG) - Keine Begünstigung gem. 13a, 13b, 19a ErbSt möglich, da Beteiligung nicht fortgeführt wird Dr. Michael Ohmer / WP/StB 51

52 Abfindungsklauseln - Gesellschaftsverträge Fiktiver Anteilserwerb der übrigen Gesellschafter vom Erblasser - Anteilsübergang aufgrund Todes auf andere Gesellschafter bzw. Gesellschaft gilt als Schenkung auf den Todesfall von Seiten des Erblassers, soweit Steuerwert des Anteils > Abfindunganspruch des weichenden Erben ( 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2, 3 ErbStG) - Ggf. begünstigter Erwerb( 13a, 13b, 19a ErbStG), soweit Voraussetzungen eingehalten werden; Ausnahme: nicht bei Einziehung von GmbH-Anteilen, da diese untergehen! Dr. Michael Ohmer / WP/StB 52

53 Abfindungsklauseln - Gesellschaftsverträge Gestiegene Bedeutung des fiktiven Anteilserwerbs - Bisher: eingeschränkter Anwendungsbereich der 3 Abs. 1 Nr. 2, 7 Abs. 7 ErbStG, da i.d.r. Abfindung = Buchwert/Stuttgarter Verfahrenswert = Steuerwert - Jetzt: Steuerwert = Gemeiner Wert, i.d.r. hohe Differenz zwischen Abfindung und Steuerwert Differenz gilt als unentgeltlich vom Erblasser/ausscheidenden Gesellschafter erworben! Dr. Michael Ohmer / WP/StB 53

54 Abfindungsklauseln - Gesellschaftsverträge Vorsicht: Vergleichbare Rechtsfolgen bei zwangsweisem Ausscheiden unabhängig von Erbfall ( 7 Abs. 7 ErbStG), z.b. Ausschluss zum Buchwert! Dr. Michael Ohmer / WP/StB 54

55 Abfindungsklauseln - Gesellschaftsverträge Prüfung der Formulierung der Abfindungsklauseln in bestehenden Verträgen Anknüpfung an alte steuerliche Bewertungsvorschriften? Anhebung des Abfindungsniveaus erforderlich? Prüfung, ob für Erwerb der Mitgesellschafter Verschonungsabschlag in Anspruch genommen werden kann Dr. Michael Ohmer / WP/StB 55

56 Abfindungsklauseln - Gesellschaftsverträge - Gesellschaftsvertragliche Regelung bzgl. Tragung der Steuer für fiktiven Erwerb - GmbH: Vermeidung der Einziehungsklausel, da unbegünstigter Erwerb in Klasse III! - Inanspruchnahme des neuen 35b EStG nach Zwangsabtretung: gezahlte Abfindung führt u.u. beim Veräußerer zu Einkünften gem. 17 EStG! Dr. Michael Ohmer / WP/StB 56

57 Schenkung und 8c KStG V möchte 30% der GmbH-Anteile verschenken. - Problem: Teilweiser Untergang des Verlustvortrags wegen 8c KStG, da Übertragung von >25% der Anteile? - 8c KStG ist grs. auch auf unentgeltliche Erwerbe anwendbar (s.bmf-schreiben v )! Ausnahmen: Erwerb von Todes wegen durch natürl. Person Erwerb im Rahmen vorweggenommener Erbfolge, sofern in vollem Umfang unentgeltlich Dr. Michael Ohmer / WP/StB 57

58 Stundungsregelung nach 28 ErbStG Bis zu 10 Jahren möglich, falls zur Betriebserhaltung notwendig (bei Erwerb durch Todes wegen zinslos) Dr. Michael Ohmer / WP/StB 58

59 Strategien zum Steuersparen Ausnutzen von Freibeträgen Beteiligung der Kinder am Unternehmen Vermögen gleichmäßig unter den Eheleuten anwachsen lassen Durchgangserwerbe vermeiden Schenkung des Einfamilienhauses an den Ehegatten Dr. Michael Ohmer / WP/StB 59

60 Steuerfallen Berliner Testament Betriebsvermögen und Gleichstellungsgeld Betriebsaufspaltung Sonderbetriebsvermögen Umsatzsteuer Dr. Michael Ohmer / WP/StB 60

61 Steuerfallen Schwarzgeld Dr. Michael Ohmer / WP/StB 61

62 Steuerfallen - Betriebsaufspaltung Ehemann und Ehefrau gehört zusammen eine GmbH und das Grundstück (Verwaltungsgebäude) Ehemann stirbt, Erben sind der Sohn (Grundstück) und die Tochter (GmbH-Anteile) Folge: Entstrickung Einkommensteuer Dr. Michael Ohmer / WP/StB 62

63 Steuerfallen - Sonderbetriebsvermögen Dem Ehemann gehört eine GmbH & Co KG und das Grundstück (Verwaltungsgebäude) Ehemann stirbt, Erben sind der Sohn (Grundstück) und die Tochter (Gesellschaftsanteile) Folge: Entnahme Einkommensteuer Dr. Michael Ohmer / WP/StB 63

64 Steuerfallen - Sonderbetriebsvermögen Dem A gehört eine GmbH & Co KG und das Grundstück (Verwaltungsgebäude) A überträgt die Gesellschaftsanteile auf seinen Sohn und behält das Grundstück zurück Folge: Entnahme Einkommensteuer Keine Begünstigung der Übertragung als Betriebsvermögen Dr. Michael Ohmer / WP/StB 64

65 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Dr. Michael Ohmer / WP/StB 65

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