DSGVO Datenschutzgrundverordnung. Dr. Markus Knasmüller Leiter SW-Entwicklung Ger. zert. Sachverständiger (u.a für Datenschutz)

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1 DSGVO Datenschutzgrundverordnung Dr. Markus Knasmüller Leiter SW-Entwicklung Ger. zert. Sachverständiger (u.a für Datenschutz)

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3 DSGVO: Eckpunkte Tritt mit in Kraft egal was passiert Ob wir sie wollen oder nicht! Sticht österreichisches Recht DSG2000 wurde entsprechend angepasst und ist ab diesem Datum in neuer Fassung in Kraft In Wahrheit nicht viel neues, aber es wird ernst Strafen bis zu 20 Mio Euro (bei internationalen Konzernen noch höher bis zu 4% des Gesamtumsatzes)

4 DSGVO: Strafen

5 DSGVO: die wesentlichsten Punkte in Bezug auf BMD und Ihre Tätigkeit Schutz personenbezogener Daten Besonderer Schutz sensibler personenbezogener Daten (Sexuelle Orientierung, aber auch Gewerkschaftsmitgliedschaften, biometrische Daten, SV-Nummer) Rechtsgrundlage für die Speicherung (z.b. Gesetz, Vertrag, Einwilligung, berechtigtes Interesse) Frist für die Speicherung Informationspflicht (Art. 13f DSGVO) Recht auf Auskunft (Art 15 DSGVO) Recht auf Datenübertragung (Art 20 DSGVO) für Daten, die von der Person selbst elektronisch übermittelt worden sind Recht auf Löschung (Art 16f DSGVO)

6 DSGVO: die wesentlichsten Punkte in Bezug auf BMD und Ihre Tätigkeit Pflicht zur Führung eines Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten (jedenfalls ab 250 MA, Art. 30 DSGVO) Meldepflicht bei Verletzung des Datenschutzes (Art. 33ff DSGVO) Speicherung in Drittländer ohne Abkommen problematisch Security wird großgeschrieben Privacy by Design and Default (Art. 25 DSGVO) Eventuell Bestellung Datenschutzbeauftragter (Art. 37ff DSGVO) Eventuell Datenschutz-Folgeabschätzungen (Art. 35ff DSGVO)

7 DSGVO: die wesentlichsten Punkte Personenbezogene Daten: Angaben über natürlich Personen, deren Identität identifiziert oder identifizierbar ist: z.b. auch Adresse, Telefonnummer, Bild auf Foto, IP-Adressen, KFZ-Kennzeichen, Technisches Format: egal, ob Datenfelder in Software, Excel, Word, , Videoaufnahme, Foto,. Auch in Freifeldern abgelegte Daten Zweckbindung: Daten nur für die festgelegten Zwecke verwenden Datenminimierung: nur soviel wie zum Erreichen des Zweckes nötig (etwa Lieblingsfarbe, Hobbies nicht nötig für Erfüllung eines Vertrages)

8 Rechtsgrundlage für die Speicherung (Art. 6) Einwilligung (Art. 6 a) Vertrag (Art 6 b) Rechtliche Verpflichtung (Art 6 c) Lebenswichtiges Interesse (Art 6 d) Aufgabe im öffentlichen Interesse oder in Ausübung öffentlicher Gewalt (Art 6 e) Berechtigtes Interesse (Art 6 f)

9 Frist für die Speicherung (Art. 5 (1) e) Muss immer angeführt sein Nichts kann beliebig lange gespeichert werden in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange ermöglicht, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist; Hier gibt es aber noch viel Diskussionsbedarf

10 Frist für die Speicherung (Art. 5 (1) e) Also Zweck ausschlaggebend Meist BAO: 7 Jahre Grundstücke 23 Jahre Bei laufenden Verfahren natürlich bis Verfahren abgeschlossen Lohn: 30 Jahre für Zeugnis

11 Frist für die Speicherung (Art. 5 (1) e) Aber viele andere Möglichkeiten Bewerbungen: wohl 6 Monate Pflicht Zweck: Anschreiben für weitere offene Positionen -> durchaus länger Werbung: solange sinnvoll.

12 Besondere Kategorien von Daten (Art. 9) Rassische oder ethnische Herkunft Politische Meinung Religiöse oder weltanschauliche Überzeugung Gewerkschaftszugehörigkeit Genetische Daten Biometrische Daten Gesundheitsdaten Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung

13 Besondere Kategorien von Daten (Art. 9) Speicherung nur erlaubt wenn: Einwilligung (Art 9 (2) a) Arbeitsrecht (Art 9 (2) b) Lebenswichtiges Interesse (Art 9 (2) c) Geeignete Garantie und nur für Mitglieder (Art 9 (2) d) Selbst öffentlich gemacht (Art 9 (2) e) Rechtsansprüche (Art 9 (2) f) Erhebliches öffentliches Interesse (Art 9 (2) g) Gesundheitsvorsorge oder Arbeitsmedizin (Art 9 (2) h) Öffentliches Interesse im Bereich der öffentlichen Gesundheit (Art 9 (2) i) Archivzwecke im öffentlichen Interesse (Art 9 (2) j)

14 Informationspflicht (Art. 13) Zum Zeitpunkt der Erhebung nötig: Verantwortlicher (+ ev. Datenschutzbeauftragter) Zweck, Rechtsgrundlage Gegebenenfalls Empfänger der Daten Dauer der Speicherung Information über Rechte Besteht Verpflichtung zur Bereitstellung Etwaige negative Folgen falls nicht bereitgestellt Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling Nicht: wenn Person bereits über Information verfügt.

15 Recht auf Auskunft (Art. 15) Betroffene Person kann vom Verantwortlichen Bestätigung verlangen Ob über sie personenbezogene Daten verarbeitet werden Bestimmte Informationen müssen dann angegeben werden Sofern nicht Rechte anderer Personen verletzt werden Und das kostenfrei (zumindest die erste Auskunft/Kopie)

16 Recht auf Auskunft (Art. 15) Informationen Verarbeitungszwecke Kategorien der betroffenen Daten Eventuelle Empfänger Speicherdauer Hinweis auf Recht auf Berichtigung oder Löschung, sowie Einschränkung und Widerspruchrecht Hinweis auf Beschwerderecht an die Datenschutzbehörde Information über die Herkunft der Daten Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung Vollständige Kopie der Daten

17 Recht auf Löschung (Art. 17) Daten unverzüglich zu löschen auf Aufforderung Falls für Zweck nicht mehr nötig Einwilligung wird widerrufen Widerspruch wird eingelegt und es liegen keine vorrangig berechtigten Gründe vor Unrechtmäßige Verarbeitung liegt vor Auch Auftragsverarbeiter und Empfänger von Daten müssen informiert werden

18 Recht auf Löschung (Art. 17) Beispiele Informationszusendungen Zustimmung widerrufen Bewerbung zurückgezogen Buchhaltungsunterlagen (abhängig vom Alter!) Berechtigtes Interesse des Verantwortlichen wird nicht anerkannt (etwa will keine Werbung) Ehemaliger Mitarbeiter und Verzicht auf Dienstzeugnis

19 Recht auf Löschung (Art. 17) Wie tief muss das gehen? Vollständig! Es reicht nicht etwa nur den Mitarbeiterstammsatz zu anonymisieren Auch Bewegungsdaten gehören entsprechend gelöscht, bzw. wirklich anonymisiert Ebenso Protokolle Es darf keine Identifizierung mehr möglich sein, auch nicht indirekt über einen Termin, Auftrag, etc.

20 Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten (Art 30) Führen Pflicht jedenfalls ab 250 Mitarbeiter für alle Verarbeitungstätigkeiten, sonst nur wenn Verarbeitung nicht gelegentlich oder besondere Datenkategorien beinhaltet (oder ein Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffen Person birgt) Aber auch dann wohl für Personalverwaltung (sensible Daten!) oder Buchhaltung Ersetzt DVR-Register Ausgangspunkt für Alles Nur so ist Recht auf Auskunft möglich Nur so kann man planen

21 Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten (Art 30) Inhalt Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen Verarbeitungszweck Datenarten Kategorien betroffener Personen Datenübermittlungsempfänger Datenübermittlung in Drittstaaten Soweit möglich die geplante Speicherdauer von Daten Datensicherheitsmaßnahmen

22 Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten (Art 30) Nicht nur Sache der IT Alle Abteilungen, Teams miteinbeziehen Access-Datenbanken Excel-Listen Etwa auch Exporte von CRM-Daten (BI- Auswertungen) Excel-Liste mit Lohn-Erhöhungen, Prämien

23 Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten Art 30 DSGVO

24 Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten Art 30 DSGVO

25 Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten für Mandanten Parameter: Standard-Firma für Mandanten Wenn eine Mandantenfirma kein eigenes Verzeichnis führt, wird das Datenschutz-Verzeichnis dieser Standard- Firma angezeigt Über BMD.com ansehbar

26 BMD als Auftragsverarbeiter z.b. bei ASP-Kunden

27 Datenschutzbeauftragter Notwendigkeit (Art. 37) Behörde oder öffentliche Stelle (z.b. Gebietskörperschaften) Kerntätigkeit macht eine umfangreiche regelmäßige und systematische Überwachung von betroffenen Personen erforderlich Kerntätigkeit liegt in der umfangreichen Verarbeitung besonderer Kategorie von Daten oder Daten über strafrechtliche Verurteilungen Schriftlich dokumentieren warum nicht! Dennoch Vorteil bei Strafverfahren International könnte es strenger sein! (D)

28 DSGVO: Auswirkungen auf BMD NTCS Unterstützung bei Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten Neues Feld Rechtsgrundlage auf den Datensätzen Neues Feld Speicherungsfrist Keine automatische Löschung, sondern Auswertung was jetzt fällig ist? Recht auf Auskunft: Report wird vorbereitet Recht auf Löschung: eigener Löschbefehl soviel als möglich Rest Anonymisierung mit Löschung Protokolle Umhängen auf Standardperson

29 Seminare DSGVO und BMD Tipps für praxisbezogene Umsetzung Steyr St. Pölten Wien Graz Villach Salzburg 1.2. Linz 6.2. Dornbirn 7.2. Innsbruck Wien Wien Seminarleiter: jeweils Markus Knasmüller Fragen können gerne vorab gesendet werden

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