Newsletter. Jahrgang Ausgabe. Ausgabe 1. Liebe Leserinnen und Leser, Vorwort
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- Tobias Hausler
- vor 8 Jahren
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1 Jahrgang 13 1 Liebe Leserinnen und Leser, die Umsetzung der EU-Richtlinie über Industrieemissionen (IED) ist nun vollzogen und die deutschen Regelungen sind in Kraft getreten. Damit vereint die im Januar 011 verabschiedete IED sechs alte Richtlinien, unter anderem die IVU-Richtlinie, um europaweit einheitliche Emissionsstandards zu schaffen und somit Wettbewerbsbedingungen anzugleichen. Die Umsetzung der IED bringt viele Änderungen im Umweltrecht mit sich. Neben dem Bundesimmissionsschutzgesetz, dem Wasserhaushaltsgesetz und dem Kreislaufwirtschaftsgesetz sind zahlreiche Verordnungen betroffen. Im Vorteil sind daher Unternehmen, die bereits ein Umweltmanagementsystem eingeführt haben. Klar definierte Verantwortlichkeiten und Unternehmensrichtlinien erleichtern die Umsetzung, da nicht nur bei der Planung neuer Anlagen die entsprechenden Vorgaben beachtet werden müssen, sondern auch bestehende Anlagen z. B. innerhalb einer Frist von 4 Jahren den technischen Zustand vorweisen müssen, der den neuen BVT-Merkblättern entspricht. Auch müssen die Anlagenbetreiber sich mit dem Ausgangszustandsbericht (Boden, Grundwasser) im Genehmigungsverfahren und den Umweltinspektionen auseinandersetzen sowie mehr Öffentlichkeitsarbeit leisten. Die IED-Umsetzungsverordnungen bringen folglich einen Mehraufwand mit sich, der sich auf die organisatorische und personelle Entwicklung im Unternehmen auswirken wird. Planen Sie vor und stellen Sie frühzeitig sicher, dass die rechtlichen Vorgaben eingehalten werden. Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihr Anton Backes Geschäftsführer
2 Jahrgang 13 1 Allgemeines Umweltrecht UVPG - UVP-Gesetz Das UVPG Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 0. Februar 010 wurde zuletzt am geändert. Insbesondere Anhang 1 Liste UVP-Pflichtige Vorhaben wurde angepasst. Um die Genehmigungsverfahren bei grenzübergreifenden Projekten zu vereinfachen, hat die Europäische Kommission am 16. Mai 013 einen Leitfaden für die Anwendung von Umweltverträglichkeitsprüfungen herausgegeben. Der Leitfaden ist über folgenden Link zu beziehen: UmwRG Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz Das Gesetz über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 003/35/EG in der Fassung vom 08. April wurde im Bundesgesetzblatt Nr. 17 vom 1. April 013 veröffentlicht. Im wesentlichen erweitert das Gesetz die Möglichkeiten der Umweltverbände, behördliche Entscheidungen in Umweltangelegenheiten gerichtlich kontrollieren zu lassen.
3 Jahrgang 13 1 Entwurf einer Verordnung über Systeme zur Verbesserung der Energieeffizienz im Zusammenhang mit der Entlastung von der Energie- und der Stromsteuer in Sonderfällen Spitzenausgleich- Effizienzsystemverordnung-SpaEfV - I Der Entwurf der Durchführungsverordnung zum Spitzenausgleich (SpaEfV) wurde im Rahmen der Anhörung vorgelegt. Betroffene Unternehmen, die nach dem Strom- und Energiesteuergesetz eine Sonderentlastung erwarten dürfen, müssen demnach künftig ein Energiemanagement nachweisen. Neben den bereits im Gesetz genannten Systemen zur Nachweisführung ISO 50001, EMAS und Energieaudit nach DIN EN wird ein weiteres Alternatives System anerkannt. Während der Einführungsphase sind sowohl bei den KMU s als auch bei den größeren Unternehmen ein horizontaler oder vertikaler Ansatz zur Nachweisführung möglich: Nachweisführung in 013 für größere Unternehmen: Horizontaler Ansatz (alternativ) Zertifikat nach EMAS bzw. DIN EN ISO Nachweis über Betrieb EnMS nach DIN EN ISO bzw. EMAS, die noch nicht für das gesamte Unternehmen gelten, sofern der Nachweis mind. 5 % des gesamten Energieverbrauchs abdeckt Nachweis über Betrieb eines EnMS nach DIN EN 16001, das mind. 5 % des gesamten Energieverbrauchs abdeckt Nachweisführung in 013 für KMU: Vertikaler Ansatz (kummulativ) schriftl. Verpflichtung der GF ein EnMS bzw. EMAS einzuführen Namentliche Benennung eines Energiebeauftragten Testat über die "Erfassung und Analyse der eingesetzten Energieträger" nach Anlage Nr. 1 SpaEfV Horizontaler Ansatz (alternativ) Testat über die Durchführung eines Energieaudits nach DIN EN , das mind. 5 % des gesamten Energieverbrauchs abdeckt. Testat über die Einführung eines alternativen Systems nach Anlage der SpaEfV, das mind. 5 % des gesamten Energieverbrauchs abdeckt. Vertikaler Ansatz (kummulativ) schriftl. Verpflichtung der GF ein alternatives System nach 3 SpaEfV einzuführen Namentliche Benennung eines Energiebeauftragten Testat über die "Erfassung und Analyse der eingesetzten Energieträger" nach Anlage Nr. 1 SpaEfV
4 Jahrgang 13 1 Entwurf einer Verordnung über Systeme zur Verbesserung der Energieeffizienz im Zusammenhang mit der Entlastung von der Energie- und der Stromsteuer in Sonderfällen Spitzenausgleich- Effizienzsystemverordnung-SpaEfV - II Nachweisführung in 014 für größere Unternehmen: Horizontaler Ansatz (alternativ) Zertifikat nach EMAS bzw. DIN EN ISO Nachweis über Betrieb EnMS nach DIN EN ISO bzw. EMAS, die noch nicht für das gesamte Unternehmen gelten, sofern der Nachweis mind. 60 % des gesamten Energieverbrauchs abdeckt Vertikaler Ansatz (kummulativ) schriftl. Verpflichtung der GF ein EnMS bzw. EMAS einzuführen Namentliche Benennung eines Energiebeauftragten Testat über die "Erfassung und Analyse der eingesetzten Energieträger" Erfassung und Analyse der eingesetzten Energie verbrauchenden Anlagen und Geräten (nach Anlage Nr. 1 und Nr. SpaEfV) Nachweisführung in 014 für KMU: Horizontaler Ansatz (alternativ) Testat über die Durchführung eines Energieaudits nach DIN EN , das mind. 60 % des gesamten Energieverbrauchs abdeckt. Testat über die Einführung eines alternativen Systems nach Anlage der SpaEfV, das mind. 60 % des gesamten Energieverbrauchs abdeckt. Vertikaler Ansatz (kummulativ) schriftl. Verpflichtung der GF ein EnMS bzw. EMAS einzuführen Namentliche Benennung eines Energiebeauftragten Testat über die Erfassung und Analyse der eingesetzten Energieträger Erfassung und Analyse der eingesetzten von Energie verbrauchenden Anlagen und Geräten (nach Anlage Nr. 1 und Nr. SpaEfV)
5 Jahrgang 13 1 Entwurf einer Verordnung über Systeme zur Verbesserung der Energieeffizienz im Zusammenhang mit der Entlastung von der Energie- und der Stromsteuer in Sonderfällen Spitzenausgleich- Effizienzsystemverordnung-SpaEfV - III Regelverfahren ab 015: Größere Unternehmen Gültiges Zertifikat bzw. Überwachungsbescheinigung eines EnMS nach DIN EN ISO EMAS oder KMU Testat über die erfolgreiche Durchführung eines Energieaudits nach oder alternativen Systems nach SpaEfV Anlage Einhaltung der für das Antragsjahr gesetzlich vorgesehenen Zielwerte für die Reduzierung der Energieintensität
6 Jahrgang 13 1 ElektroStoffV Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung Die Verordnung zur Beschränkung der Verwendung gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten vom 19. April 013, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt I Nr. vom ist die Umsetzung der EU- Richtlinie 011/65/EU (RoHS-II) in geltendes deutsches Recht. Insbesondere beschränkt die Verordnung die Verwendung von Blei, Quecksilber, sechswertigem Chrom, polybromiertem Biphenyl, polybromiertem Diphenylether und Cadmium in Elektro- und Elektronikgeräten. Zudem werden rechtliche Vorgaben zu Anwendungsbereich, Anforderungen an Konformität und CE- Kennzeichnung gemacht. Für betroffene Unternehmen stellt der DIHK einen Handlungsleitfaden zur Verfügung, der Hilfestellung bietet. Die Verordnung trat am 09. Mai in Kraft. DepV Deponieverordnung Die Zweite Verordnung zur Änderung der Deponieverordnung vom (BGBl. I S. 814) ist am in Kraft getreten, womit die Umsetzung der Richtlinie 011/97/EU in nationales Recht erfolgt ist. In der neuen Verordnung wird zum Beispiel geregelt, welche Forderungen an die Zulassung von Quecksilberläger gestellt werden und welche Anforderungen an die Quecksilberabfälle, Behälter und Einrichtungen, Befüllung sowie Verantwortlichen zu stellen sind. Geregelt wurde auch die Langzeitlagerung von Aschen aus der Klärschlamm-Monoverbrennung, aus denen nach Zwischenlagerung das Phosphor rückgewonnen werden kann. Weitere Änderungen hinsichtlich der Anpassung der Deponieverordnung an das europäische Deponierecht sowie der DIN-Normen sind erfolgt. Dabei werden die Regelungen zur Entsorgung gipshaltiger Abfälle an das EU- Recht angepasst, wobei diese nicht gemeinsam mit Organik haltigen Abfällen abgelagert werden dürfen. Die Änderung der Deponieverordnung gem. Artikel 7 der "Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung über - und Störfallbeauftragte und zum Erlass einer Bekanntgabeverordnung" vom (BGBl. I S. 973) ist am Tag der Verkündung in Kraft getreten. Darin geregelt ist unter anderem die Pflicht zur Erstellung von Überwachungsplänen und -programmen für Deponien nach 47 Abs. 7 KrWG. Quelle: BMU
7 Jahrgang 13 1 VO (EG) Nr. 1013/006 EG-Abfallverbringungsverordnung Die Verordnung (EG) Nr. 1013/006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 006 über die Verbringung von Abfällen wurde zuletzt durch Verordnung (EU) Nr. 55/013 vom 0. März 013 (Abl. L 79 vom , S. 19) geändert und ist am in Kraft getreten. Geändert wird mit der Verordnung (EU) Nr. 55/013 Anhang IC gemäß Anhang I mit spezifischen Anweisungen zum Ausfüllen der Notifizierungs- und Begleitformulare Ersetzt werden mit der Verordnung (EU) Nr. 55/013 Anhang VII durch Anhang II (Mitzuführendes Begleitformular für Grüne Liste-Abfälle und Laborproben) Anhang VIII durch Anhang III (Leitlinien für die umweltgerechte Behandlung von Abfällen) 94/6/EG RL über Verpackungen und Verpackungsabfälle Die Richtlinie 94/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 0. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle zuletzt durch Richtlinie 013//EU vom (Abl. Nr. L 37) geändert, ist am in Kraft getreten. Die Mitgliedsstaaten haben die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften spätestens am 30. September 013 zu erlassen. Geändert wird mit der Richtlinie 013//EU der Anhang I (Beispiele für die in Artikel 3 Nummer 1 der RL 94/6/EG genannten Kriterien)
8 Jahrgang 13 1 IED-Umsetzungsverordnungen I Die Verordnungen zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen (IED) sind am 0. Mai 013 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden und in Kraft getreten. Die IED-Richtlinie dient als europäisches Regelwerk für einen einheitlichen Emissionsstandard, um insbesondere fairere Wettbewerbsbedingungen zu schaffen. Die Zulassung und der Betrieb von Industrieanlagen ist dabei mit neuen Pflichten für die Anlagenbetreiber verbunden. Wesentliche Änderungen sind dadurch im Bundesimmissionsschutzgesetz, im Wasserhaushaltsgesetz und im Kreislaufwirtschaftsgesetz gegeben. Neu erlassene Regelungen betreffen genehmigungsbedürftige Anlagen, das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren, die Deponieverordnung, industrielle Abwasserbehandlungsanlagen und die Gewässerbenutzung. Wesentliche Elemente: Änderung der 4. BImSchV sowie weiterer BImSchV en und Verordnungen Der Betreiber hat regelmäßig der zuständigen Behörde über die Einhaltung der Genehmigungsauflagen zu berichten Durchführung von regelmäßigen behördlichen Umweltinspektionen alle 1 bis 3 Jahre. Hierzu ist seitens der Behörde ein Inspektionsplan zu erstellen. Nach der Bewertung von Auswirkungskriterien und einer Bewertung des Betreiberverhaltens ergeben sich die behördlichen Inspektionsintervalle. Dabei werden alle Bereich des betrieblichen Umweltschutzes überprüft werden. BVT-Merkblätter sind zwingend zu beachten und bei Genehmigungsverfahren zu berücksichtigen. Die darin aufgeführten Emissionsgrenzwerte müssen vom Anlagenbetreiber bei bestehenden Anlagen innerhalb von vier Jahren (ab 017) eingehalten werden. Bei Verwendung von relevanten gefährlichen Stoffen ist ein Ausgangszustandsbericht des Geländes zu erstellen. Hierzu wird i.d.r. ein Sachverständigengutachten gefordert werden. Das Gutachten ist Gegenstand bei Neuanlagen sowie bei Änderungsgenehmigungsverfahren.
9 Jahrgang 13 1 IED-Umsetzungsverordnungen II Die unterstützt Sie bei der Erfüllung der neuen Forderungen zur Umsetzung der IED-Richtlinie: Systematische Erfassung, Dokumentation und Verfolgung von Pflichten aus allen Genehmigungsbescheiden sowie gesetzlichen Forderungen mit Hilfe des entwickelten Softwaretools AGENDALAW Prüfung möglicher Forderungen für den Anlagenbestand sowie Berücksichtigung der BVT bei der Erstellung von Genehmigungsanträgen (Sachverständiger für Genehmigungsverfahren im Umweltbereich, Sachverständiger nach 9a BImSchG für sicherheitstechnische Prüfungen) Abstimmung des Untersuchungsumfangs und Erstellung von Ausgangszustandsberichten im Rahmen von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren (Sachverständiger nach 18 BBodSchG)
10 Jahrgang 13 1 VO (EG) Nr. 1907/006 REACH Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe Die Verordnung (EG) Nr. 1907/006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 000/1/EG der Kommission wurde zuletzt durch die Verordnungen (EU) Nr. 16/013 (Abl. L 43 vom 14. Februar 013, S. 4, in Kraft getreten am 06. März 013) und 348/013 (Abl. L 108 vom 18. April 013, S. 1, in Kraft getreten am 1. April 013) geändert. Geändert wird mit der Verordnung (EU) Nr. 16/013 Anhang XVII der Verordnung 1907/006 Geändert wird mit der Verordnung (EU) Nr. 348/013 Anhang XIV der Verordnung 1907/006 mit weiteren Einträgen von Stoffen mit inhärenten Eigenschaften
11 Jahrgang 13 1 Chemikalien und Gefahrstoffe / Betriebssicherheit TRGS 510 Neufassung Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern Stand: TRGS 517 TRGS 5 Tätigkeiten mit potenziell asbesthaltigen mineralischen Rohstoffen und daraus hergestellten Gemischen und Erzeugnissen Raumdesinfektion mit Formaldehyd Stand: Stand: TRGS 555 Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten Stand: TRGS 617 Ersatzstoffe für stark lösemittelhaltige Oberflächenbehandlung smittel für Parkett und andere Holzfußböden Stand: TRGS 751 / TRBS 3151 Vermeidung von Brand-, Explosions- und Druckgefährdungen an Tankstellen und Füllanlagen zur Befüllung von Landfahrzeugen Stand: TRGS 900 Arbeitsplatzgrenzwerte Stand: TRGS 903 Biologische Grenzwerte (BGW) Stand: TRBS 101 Teil 4 Prüfung von überwachungsbedürftige n Anlagen Prüfung von Aufzugsanlagen Stand:
12 Jahrgang 13 1 Energietag Rückblick Am 8. Juni 013 fand gemeinsam mit der TÜV Saarland Bildung + Consulting GmbH die Informationsveranstaltung Energietag in den Räumlichkeiten des TÜV-Seminargebäudes in Sulzbach statt. Zu den Themen Einführung von Energiemanagementsystemen nach DIN EN ISO und Energieaudits nach DIN EN 1647 referierten Fachleute aus der Praxis unter anderem über Fördermöglichkeiten und den Hintergrund der Steuergesetzgebung. Wir bedanken uns für das durchweg positive Feedback der Teilnehmer und freuen uns auf ein Wiedersehen! Störfallseminar Ausblick Am 1. September 013 findet das 5. Störfallseminar der proterra in Folge statt. Das Seminar ist als Fortbildungsveranstaltung im Sinne des 9 Abs. 1 der 5. BImSchV vom Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz anerkannt. Neben den Referenten aus unserem Hause informieren Experten aus den Vollzugsbehörden und der Industrie über aktuelle Themen aus der Störfallvorsorge. Es sind noch wenige Plätze frei. Für weitere Auskünfte stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung! Der dient zur allgemeinen Information. Für die Angaben in diesem übernehmen wir keine Gewähr und Haftung.
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