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1 T i s c h v o r l a g e zu TOP 11/ 28 PA am zu TOP 13/ 30 RR am Stellungnahme des Regionalrates der Bezirksregierung Düsseldorf zum Entwurf des Regionalen Flächennutzungsplanes (RFNP) der Städte Bochum, Essen, Gelsenkirchen, Herne, Mülheim a.d. Ruhr und Oberhausen - Anfrage der Fraktion Bündnis 90/ Die Grünen vom Stellungnahme der Verwaltung vom

2 im Regionalrat Düsseldorf Herrn Regierungspräsidenten Büssow Düsseldorf, Anfrage zum Planungsausschuss am und zum Regionalrat am Stellungnahme des Regionalrates zum Entwurf des Regionalen Flächennutzungsplanes der Städte Bochum, Essen, Gelsenkirchen, Herne, Mühlheim a.d. Ruhr und Oberhausen Sehr geehrter Herr Regierungspräsident, die Regionalratsfraktion begrüßt die von der Bezirksregierung vorbereitete Stellungnahme zum Regionalen Flächennutzungsplan (RFNP) insbesondere die Ausarbeitung zur Darstellungsschwelle von 5 ha im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung. Hier wird auf die Problematik der fehlenden Verbindlichkeit der Freiraumschonung bei der Entwicklung der Bauleitpläne aus dem RFNP eingegangen. Bedingt durch den Maßstab 1: ergeben sich Probleme und Unschärfen bei der Darstellung, die im Ergebnis dazu führen können, dass Bebauungspläne ohne Bedarfsformulierung bis zu einer Größe von 4,5 ha in den Freiraum entwickelt werden können. Zu Recht wird von Ihnen festgestellt, dass der Freiraumschutz an Bedeutung verliert und die Möglichkeit Ziele und langfristige Perspektiven, für den zukünftigen Freiraumverbund aufzustellen, verloren gehen. Deshalb ergeben sich für unsere Fraktion folgende Fragen: 1. Wie kann eine Fehlentwicklung im Sinne der oben gemachten Ausführung verhindert werden? 2. Wie verbindlich bzw. gewichtig ist die Stellungnahme des Regionalrates im Rahmen der Beteiligung am RFNP zu werten? 3. Wie verbindlich muss der Regionale Flächennutzungsplan an die Ziele des Landesentwicklungsplanes (Ziel C / C. I.2.3 / C.II.3) angepasst werden? Ebenso verbindlich wie der GEP? 4. Müsste eine bindende Konkretisierung der Ziele, dass die Inanspruchnahme der Flächenreserven eines RFNP erst in Anspruch genommen werden dürfen, wenn die Möglichkeiten der Innenentwicklung ausgeschöpft sind, auf

3 der Ebene des Landesentwicklungsplanes (LEP) oder auf der Ebene des Landesplanungsgesetztes (LPIG NRW) 25 erfolgen? 5. Da das Landesgesetz eine Evaluierung der Auswirkungen des RFNP für das Jahr 2008 festschreibt, stellt sich die Frage, ob es nicht sinnvoll wäre dem Landesgesetzgeber die Stellungnahme des Regionalrates als erstes Resümee einer feststellbaren Auswirkung oder Gesetzeslücke im Rahmen der Evaluierung zuzuleiten? Mit freundlichen Grüßen Manfred Krause Fraktionsvorsitzender

4 Bezirksregierung Düsseldorf Bezirksregierung Düsseldorf, Postfach , Düsseldorf Telefon Fax Bündnis 90/DIE GRÜNEN Im Regionalrat Düsseldorf Geschäftszimmer 379 Cecilienallee Düsseldorf Christoph.Gemmerenvan@brd. nrw.de Zimmer 358 Auskunft erteilt: Herr van Gemmeren Aktenzeichen bei Antwort bitte angeben Anfrage der Fraktion Bündnis 90/ Die Grünen vom zur Stellungnahme des Regionalrates zum Entwurf des Regionalen Flächennutzungsplanes der Städte Bochum, Essen, Gelsenkirchen, Herne, Mühlheim a.d. Ruhr und Oberhausen Datum: Sehr geehrte Damen und Herren, mit Schreiben vom richteten Sie Ihre Fragen zur Stellungnahme des Regionalrates zum Regionalen Flächennutzungsplan der o.g. Städte an die Bezirksregierung Düsseldorf, die ich im Folgenden beantworten möchte. Dienstgebäude und Lieferanschrift: Cecilienallee 2, Düsseldorf Telefon Fax poststelle@brd.nrw.de Zu Frage 1. Wie kann eine Fehlentwicklung im Sinne der oben gemachten Ausführung verhindert werden? Die Stellungnahme greift den Aspekt der Verflechtung der Planungsräume und damit zusammenhängende Fragestellungen auf. Die Planungskompetenz liegt in der Hand der Planungsgemeinschaft Städteregion Ruhr. Sie ist fähig, entsprechende Instrumentarien zu entwickeln. Öffentliche Verkehrsmittel: DB bis Düsseldorf Hbf U-Bahn Linien U78, U79 Haltestelle: Victoriaplatz/ Klever Straße Zahlungen an: Landeskasse Düsseldorf Konto-Nr.: BLZ: West LB AG IBAN: DE BIC: WELADEDD

5 Zu Frage 2. Wie verbindlich bzw. gewichtig ist die Stellungnahme des Regionalrates im Rahmen der Beteiligung am RFNP zu werten? Seite 2 / Entsprechend 4 der Verordnung zu Regionalen Flächennutzungsplänen hat die Planungsgemeinschaft Städteregion Ruhr zum Zwecke der Erarbeitung des Regionalen Flächennutzungsplanes eine Beteiligung der Öffentlichkeit, des Regionalrates oder der Regionalräte, auf die sich das Plangebiet bezieht, und der Behörden im Sinne des Baugesetzbuches bzw. der Mitwirkung der Beteiligten im Sinne des Landesplanungsgesetzes durchzuführen. Die Stellungnahme des Regionalrates ist wie andere Stellungnahmen in der Abwägung zu berücksichtigen. Die Ergebnisse der Beteiligungen werden in der Planungsgemeinschaft erörtert. Auf Grundlage dieser Erörterungen ist in der Planungsgemeinschaft Einvernehmen über eine etwaige inhaltliche Änderung des Planentwurfs zu erzielen. Zu Frage 3. Wie verbindlich muss der Regionale Flächennutzungsplan an die Ziele des Landesentwicklungsplanes (Ziel C / C. I.2.3 / C.II.3) angepasst werden? Ebenso verbindlich wie der GEP? Die Ziele der Landesplanung sind auf der Ebene jeder Regionalplanung zu beachten und können konkretisiert werden. Das Konkretisieren geschieht unter anderem nach regionsspezifischen Maßgaben. Die Erläuterungen des Landesentwicklungsplanes geben Hinweise zur Umsetzung in allen nachgeordneten Planungsebenen. Zu Frage 4 Müsste eine bindende Konkretisierung der Ziele, dass die Inanspruchnahme der Flächenreserven eines RFNP erst in Anspruch genommen werden dürfen, wenn die Möglichkeiten der Innenentwicklung ausgeschöpft sind, auf der Ebene des Landesentwicklungsplanes (LEP) oder auf der Ebene des Landesplanungsgesetztes (LPIG NRW) 25 erfolgen? Ziel C / C. I.2.3 / C.II.2 enthalten bindende Ziele für alle Regionalpläne gleichermaßen. Insoweit stellt sich die Frage aus Sicht der Bezirksplanungsbehörde nicht.

6 Zu Frage 5. Da das Landesgesetz eine Evaluierung der Auswirkungen des RFNP für das Jahr 2008 festschreibt, stellt sich die Frage, ob es nicht sinnvoll wäre, dem Landesgesetzgeber die Stellungnahme des Regionalrates als erstes Resümee einer feststellbaren Auswirkung oder Gesetzeslücke im Rahmen der Evaluierung zuzuleiten? Seite 3 / Die Landesplanungsbehörde kennt die Stellungnahme. im Auftrag Christoph van Gemmeren

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