Hintergrund und Chancen der neuen Regelung Saison Kurzarbeitergeld

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4 Herausgeber: Verantwortlich: Redaktion: Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt Bundesvorstand, Olof-Palme-Straße 19, Frankfurt/Main IG BAU, Vorstandsbereiche I und II Klaus Wiesehügel, Dietmar Schäfers Brigitte Stang, Andreas Harnack Stand: Juni 2006 Druck: Eigendruck Auflage: 850 2

5 Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen, im Baugewerbe hat das Thema der Beschäftigungssicherung in den letzten Jahren immer eine besondere Rolle gespielt. In einer der längsten und schwierigsten Tarifrunden in der Geschichte des Baugewerbes ist es im Sommer 2005 gelungen, einen wichtigen Baustein für eine ganzjährige Beschäftigung zu erreichen. Mit der neuen Winterregelung, einer Verzahnung zwischen gesetzlichen und tariflichen Vorschriften, wird dem Arbeitgeber bei Arbeitsausfall nahezu der gesamte Kostenaufwand für die Beschäftigung der gewerblichen Arbeitnehmer im Winter erstattet, so dass Winter-Entlassungen jetzt nicht mehr notwendig sind. Diese große Chance für die Bauwirtschaft ist nicht vom Himmel gefallen, sondern wurde von der IG BAU durchgesetzt, auch tarifliche Leistungen mussten für diese Regelung eingebracht werden. Nicht nur deshalb, sondern auch für die Durchsetzung einer durchgehenden Beschäftigung der Kolleginnen und Kollegen muss der tarifliche Erfolg in den Betrieben konsequent umgesetzt werden. Dies bedeutet, dass zukünftig kein Bauarbeiter mehr zum Jahresende gekündigt oder von Anfang an nur befristet eingestellt werden sollte. Mit dieser Broschüre wird eine Handlungsanleitung für die Umsetzung in den Betrieben bereitgestellt. Es werden Fragen behandelt, die in den Betrieben und den Bezirksverbänden der IG BAU aufgetreten sind, wobei davon auszugehen ist, dass im Verlauf dieses Jahres, insbesondere im Hinblick auf den kommenden Winter, weitere Fragen und Anregungen entwickelt werden. Diese Punkte werden dann in der nächsten Ausgabe aufgenommen bzw. die entsprechenden Teile aktualisiert. Die Bezirksverbände der IG BAU verfügen über weitere Informationen und stehen allen Kolleginnen und Kollegen, insbesondere auch den Betriebsräten mit Rat und Tat zur Seite. Mit kollegialen Grüßen gez. Klaus Wiesehügel gez. Dietmar Schäfers 3

6 4 Hintergrund und Chancen der neuen Regelung Saison Kurzarbeitergeld

7 Gliederung Gliederung...5 Die neue Regelung...7 Was bedeutet Winterarbeitslosigkeit für die Arbeitnehmer im Baugewerbe?...7 Winterarbeitslosigkeit kann jeden treffen!...8 Was bedeutet Arbeitslosigkeit für diejenigen, die nicht entlassen werden?...9 Eine neue Regelung für alle gewerblichen Arbeitnehmer...9 II. Einzelheiten Ausgangslage Gesetzgebungsverfahren...11 a) Anwendungsbereich: Bauhauptgewerbe und andere Branchen...12 b) Mitbestimmung des Betriebsrates bei der Einführung von Saison-Kurzarbeitergeld...13 c. Beibehaltung der Winterausfallgeld-Vorausleistung...13 d) Anerkennung der Zeiten mit Saison-Kurzarbeitergeld als Beschäftigungszeit für ALG I Verzahnung Tarifvertrag und Gesetz Eckpunkte im Vergleich Arbeitnehmeranteil/Umlage...18 a) Arbeitnehmeranteil erfasst alle gewerblichen Arbeitnehmer...19 aa) Werkpoliere u.a bb) Angestellte cc) Grenzgänger dd) Arbeitnehmer in Altersteilzeit b) Keine Erstattung bei gekündigtem Arbeitsverhältnis...21 c) Insolvenz oder Arbeitgeberwechsel Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Saison-Kurzarbeitergeld...22 a) Bauhauptgewerbe und Baunebengewerbe...22 b) Voraussetzungen für den Bezug von Saison-Kurzarbeitergeld...23 aa) Betriebe des Baugewerbes bb) Persönliche Voraussetzungen cc) Versicherungspflichtige Beschäftigung dd) Ungekündigtes Arbeitsverhältnis ee) Sonstige Lohnersatzleistungen ff) Erheblicher Arbeitsausfall gg) Vermeidbarer Arbeitsausfall aaa) Urlaub bbb) Schutz Arbeitszeitguthaben hh) Kein Anspruch auf Saison-Kurzarbeitergeld Berechnung des Saison-Kurzarbeitergeld...29 a) Erster Schritt: Feststellung des Soll-Entgeltes...29 aa) Flexible Arbeitszeitverteilung bb) Tarifliche Arbeitszeit cc) Zulagen oder sonstige Leistungen b) Zweiter Schritt: Festlegung des Ist-Entgeltes...31 c) Dritter Schritt: Feststellung der Leistungsgruppe und des Leistungssatzes...31 d) Vierter Schritt: Tabelle zur Berechnung des Saison-Kurzarbeitergeldes...31 e) Differenzbetrag als Saison-Kurzarbeitergeld

8 8. Ergänzende Leistungen nach 175 a SGB III...32 a) Zuschuss-Wintergeld...33 b) Mehraufwands-Wintergeld...34 c) Erstattung der Sozialaufwendung an den Arbeitgeber Antragverfahren...35 a) Antrag und Anzeige...35 b) Vorzulegende Unterlagen...36 c) Ausschlussfristen...36 III. Umsetzung in den Betrieben Erarbeitung eines Gesamtkonzeptes für den jeweiligen Betrieb Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates Die Vorgehensweisen im Einzelnen...40 a) Auftragsbedingter Arbeitsausfall in der Sommerzeit...40 b) Witterungsbedingter Arbeitsausfall außerhalb der Schlechtwetterzeit...40 c) Arbeitsausfall wegen Auftragsmangel und Schlechtwetter im Schlechtwetterzeitraum...42 d) Arbeitsausfall und Kurzarbeit bei Angestellten...42 e) Verletzung der gesetzlichen Mitbestimmungspflichten durch den Arbeitgeber..43 f) Kündigungen und Befristungen zum Jahresende verhindern...43 g) Möglichkeiten der Arbeitnehmer...44 h) Möglichkeiten des Betriebsrates...44 i) Arbeitnehmer, Betriebsräte und IG BAU...45 IV. Weitere Unterlagen und Arbeitsmaterialien...46 Anlage 1 Vereinbarung zur Weiterentwicklung der Förderung der ganzjährigen Beschäftigung in der Bauwirtschaft...47 Anlage 2 Winterbeschäftigungsverordnung vom 26. April Anlage 3 Tarifvertrag zur Änderung des Bundesrahmentarifvertrages vom 19. Mai Anlage 6 Feststellungsklage bei Befristung ohne Sachgrund...62 Anlage 7 Festellungsklage bei Befristung mit Sachgrund Einzelauftrag...64 Anlage 8 Widerspruch des Betriebsrates bei Kündigung

9 I. Ziele und Gründe im Überblick Die neue Regelung Die Aufrechterhaltung der Beschäftigungsverhältnisse während der Schlechtwetterzeit und die Beseitigung der Winterarbeitslosigkeit der gewerblichen Arbeitnehmer war wesentlicher Bestandteil des Tarifergebnisses im Baugewerbe Die IG BAU wollte und will verhindern, dass Bauarbeiter Gefahr laufen, durch die gesetzlichen Regelungen nach Hartz IV nur noch Arbeitslosengeld II zu bekommen, da sie kein Arbeitsverhältnis nachweisen können, das über acht Monate im Jahr andauert. Die Regelung beinhaltet im Wesentlichen: - eine Winterbeschäftigungsumlage für Arbeitgeber und gewerbliche Arbeitnehmer - den Aufbau des Finanzierungsfonds ab 1. Mai die Zahlung des Saisonkurzarbeitergeldes, des Mehraufwands-Wintergeldes sowie des Zuschuss-Wintergeldes für die gewerblichen Arbeitnehmer - die Erstattung der Beiträge zur Sozialversicherung an die Arbeitgeber ab 1. Dezember 2006 für jede Stunde Saison-Kurzarbeitergeld Die Voraussetzungen für den Abbau der Winterarbeitslosigkeit und eine ganzjährige Beschäftigung sind aufgrund dieser neuen Winterreglung gut. Eine durchgehende Beschäftigung verhindert nicht nur den Bezug von Arbeitslosengeld, eine ganzjährige Beschäftigung hat auch positive Auswirkungen auf den späteren Rentenbezug, da sich die Anrechnungszeiten/Versicherungszeiten durch den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses stärker erhöhen werden als dies durch die Arbeitslosigkeit der Fall ist. Denn nur in den seltensten Fällen wird über den gesamten Schlechtwetterzeitraum ausschließlich Saison- Kurzarbeitergeld gezahlt werden. Was bedeutet Winterarbeitslosigkeit für die Arbeitnehmer im Baugewerbe? Die Arbeitslosigkeit im Baugewerbe ist hoch. Zur Sockelarbeitslosigkeit von ca Beschäftigten in den Bauberufen kamen in den letzten Jahren noch einmal ca vor allem gewerbliche Arbeitnehmer hinzu, die nicht das ganze Jahr über beschäftigt wurden. Sie waren vor allem in den Wintermonaten häufig über Monate arbeitslos. Die notwendigen Anwartschaftszeiten von acht Monaten im Jahresschnitt als Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld I werden von vielen Beschäftigten nicht erreicht und es droht das Abrutschen ins Arbeitslosengeld II. 7

10 Arbeitslosengeld II bedeutet nicht nur Einkommen auf Sozialhilfeniveau, sondern noch viel mehr. Damit Arbeitslosengeld II überhaupt gezahlt wird, werden die Vermögensund Besitzverhältnisse des betroffenen Arbeitslosen sowie der nächsten Familienangehörigen bewertet. Hat man z. B. etwas Geld angespart oder arbeitet der Partner / die Partnerin, so kann selbst das niedrige Arbeitslosengeld II noch einmal gekürzt werden oder entfällt sogar ganz. Um diesen Auswirkungen für einen großen Teil der Kolleginnen und Kollegen entgegen zu treten war es der IG BAU sehr wichtig, die Regelungen zum Saison-Kurzarbeitergeld bei den Tarifverhandlungen 2005 durchzusetzen, die als Teil eines umfangreichen Paketes von tariflichen Lösungen im Juli 2005 dann als Vereinbarung zur Weiterentwicklung der Förderung der ganzjährigen Beschäftigung bereits die wesentlichen Elemente der neuen Winterregelung enthielt 1. Die Tarifvertragsparteien erarbeiteten dann mit dem zuständigen Bundesministerium für Arbeit und Soziales BMAS (früher Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit BMWA) und der Bundesagentur für Arbeit (BA) die neuen gesetzlichen Regelungen, die zum 1. Mai 2006 in Kraft getreten sind. Die darauf basierenden Leistungen fließen ab dem 1. Dezember Winterarbeitslosigkeit kann jeden treffen! Nicht nur aufgrund schlechten Wetters, sondern auch durch Auftragsmangel werden Arbeitnehmer zum Jahresende in die Arbeitslosigkeit entlassen. Das Verhalten öffentlicher und privater Auftraggeber hat sich in den letzten Jahren verändert. Oftmals fehlen unmittelbare Anschlussaufträge und es entstehen Auftragspausen teilweise von mehreren Wochen. Budgetierungen, zögerliche öffentliche und auch private Anschlussinvestitionen haben insbesondere in den ersten Monaten eines Jahres im Baugewerbe zugenommen. Die Entwicklung des Baugewerbes zu einem reinen Saisongewerbe schien unaufhaltsam. Die Erfahrungen der IG BAU aus den Betrieben zeigen, dass sich entsprechend auch das Arbeitgeberverhalten in den letzten Jahren verändert hat. Es wurden mehr Kündigungen, teilweise schon ab Mai oder Juni zum Jahresende ausgesprochen und dadurch viele gewerbliche Arbeitnehmer zum Winter frei gesetzt. Zum anderen haben Arbeitgeber mit Sitz der Betriebe vor allem in den östlichen Bundesländern ihre Beschäftigten nicht mehr unbefristet sondern nur noch befristet eingestellt. In diesen Fällen mussten dann gar keine Kündigungen vor dem Winter ausgesprochen werden, denn das Arbeitsverhältnis endete meist ohne Kündigung bereits früher. Schlechten Verhaltensweisen in einigen Regionen schwappen erfahrungsgemäß mit der Zeit auch auf andere Regionen über. So wurde und wird z.b. der Tarifbruch und die Nichteinhaltung vor allem der Löhne und Gehälter in Ostdeutschland Schritt für Schritt 1 vgl.: Vereinbarung zur Weiterentwicklung der Förderung der ganzjährigen Beschäftigung in der Bauwirtschaft vom 29. Juli 2005; siehe Anlage 1 8

11 nach Westdeutschland übertragen. Hinsichtlich der befristeten Arbeitsverträge besteht eine ähnliche Gefahr. Den Kündigungen zum Winter bzw. den befristeten Einstellungen standen außerdem immer nur unsichere oder vage Zusagen für eine Wiedereinstellung oder Fortsetzung der Befristung gegenüber. Eine sichere Wiedereinstellungszusage bzw. Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses lag in den seltensten Fällen vor. Im Frühjahr konnten sich Arbeitgeber oft nicht mehr an ihr Versprechen vom Dezember erinnern. Was bedeutet Arbeitslosigkeit für diejenigen, die nicht entlassen werden? Gerade die letzten Jahre haben gezeigt, dass sich Angst vor Arbeitslosigkeit auch auf die noch in Arbeit stehenden Beschäftigten massiv auswirkt. Wird mit dem Verlust des Arbeitsplatzes gedroht, so sind Arbeitnehmer auf Grund der derzeitigen allgemeinen schwierigen wirtschaftlichen Lage, die seitens der Medien zum Teil noch schlechter beschrieben wird, als sie tatsächlich ist, oft zum Verzicht auf tarifliche oder gesetzliche Ansprüche bereit. Ein großer Teil der Arbeitgeber haben diese Situation ausgenutzt, den Preisvorteil an den Markt weitergegeben und dadurch die ordentlich arbeitenden Betriebe durch Dumpingpreise unter Druck gesetzt, die, um überhaupt noch mithalten zu können, wiederum nachziehen mussten. Die Folge: Die Abwärtsspirale dreht sich unaufhaltsam. Winterarbeitslosigkeit bzw. Arbeitslosigkeit gefährden somit alle Betriebe und alle Beschäftigten in einer Branche. An stabilen Arbeitsverhältnissen und der Bekämpfung von Winterarbeitslosigkeit, vor allem im gewerblichen Bereich, haben deshalb alle Beschäftigten einer Branche, auch die Angestellten, ein großes Interesse. Eine neue Regelung für alle gewerblichen Arbeitnehmer Die durchschnittliche Betriebsgröße der ca Betriebe des Handwerks und der Bauindustrie liegt bei rund 10 Arbeitnehmern je Baubetrieb. In einer derart kleinbetrieblich strukturierten Branche sind Gesetze oder allgemeinverbindliche, d.h. für alle Betriebe und Arbeitnehmer zwingend anzuwendende Regelungen für die Einhaltung und Umsetzung von besonderer Bedeutung. Zumal die Zahl der unterjährigen Beschäftigung immer noch bei über 40 % liegt. Nur durch Regelung, die auf alle anzuwenden sind, können angemessene Arbeitsbedingungen für alle Beschäftigten einer Branche und damit der soziale Schutz der Beschäftigten sichergestellt werden. Aus diesem Grund wurde ein solidarisches Umlagesystem zur Finanzierung des saisonalen Kurzarbeitergeldes geschaffen, in das alle Arbeitgeber und alle gewerblichen Arbeitnehmer einzahlen. Mit der Winterbeschäftigungsumlage zum Saison-Kurzarbeitergeld ist eine ganz spezifische Arbeitslosenversicherung für das Baugewerbe geschaffen worden. Alle zahlen ein die Betroffenen bekommen etwas raus! 9

12 II. Einzelheiten 1. Ausgangslage Nachdem die Tarifvertragsparteien des Bauhauptgewerbes nach Wegfall der zwischen 1959 und 1996 geltenden Schlechtwettergeldregelung unterschiedliche Lösungswege für einen für alle Beteiligten tragbaren Umgang mit den bauspezifischen Besonderheiten im Winter entwickelt haben, konnte der stetige Anstieg der Arbeitslosigkeit über die Wintermonate erst durch das Gesetz zur Neuregelung der Förderung der ganzjährigen Beschäftigung in der Bauwirtschaft vom 23. November , mit dem die bislang geltende Winterausfallgeldregelung in Kraft gesetzt wurde, überhaupt gebremst werden. Mit dieser Regelung wurde zwar den Arbeitgebern für die 31. bis 100. witterungsbedingte Ausfallstunde mit Anspruch des Arbeitnehmers auf Winterausfallgeld die anfallenden Sozialabgaben erstmals zu 100 % erstattet, ab der 101. witterungsbedingten Ausfallstunde mussten die Arbeitgeber aber die Sozialabgaben, die bei durchschnittlich fast 4,00 pro Ausfallstunde liegen, alleine tragen. Diese arbeitgeberseitige Kostenbelastung führte dazu, dass die meisten Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer dennoch entlassen haben. Die nach Wegfall des Schlechtwettergeldes entstandene Praxis verfestigte sich, nach der die Arbeitnehmer wieder über die Wintermonate in Folge von Entlassung oder befristeten Arbeitsverhältnissen ihre Arbeitsplätze verloren. Einen weiteren herben Schlag mussten die Beschäftigen durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistung am Arbeitsmarkt (Hartz III) vom 1. Oktober 2003 hinnehmen. Eine Rechtsfolge dieses Gesetzes ist, dass ab dem 1. Februar 2006 das so genannte Saisonarbeiter-Privileg nach 123 Satz 1 Nr. 3 SGB III und die dazugehörige Anwartschaftszeit- Verordnung 3 weggefallen ist. Zwar besteht wie bisher auch ein erstmaliger Anspruch auf Arbeitslosengeld dann, wenn ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis über 12 Monate innerhalb der Rahmenfrist bestanden hat. Die Ausnahmeregelung, nach der bestimmte Arbeitnehmergruppen auch bei einer kürzeren Beschäftigungszeit Anspruch auf Arbeitslosengeld I hatten, wurde aber ersatzlos gestrichen. Nach 123, 124 SGB III war es für sog. Saisonarbeitnehmer bislang ausreichend, wenn sie innerhalb der Rahmenfrist von 3 Jahren ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis von mindestens 6 Monaten hatten. 2 Bundesgesetzblatt I 1999, S Bundesgesetzblatt I 1999, S

13 Nach 1 Abs. 2 Anwartschaftszeit-Verordnung wurden auch die gewerblichen Arbeitnehmer des Baugewerbes als Saisonarbeitnehmer im Sinne des Gesetzes angesehen. Dies hatte zur Folge, dass diese Arbeitnehmer auch bei häufigen Unterbrechungen ihres Arbeitsverhältnisses normalerweise ohne Probleme auch Arbeitslosengeld I beziehen konnten. Nach der seit Ablauf der Übergangsfrist zum 1. Februar 2006 geltenden Rechtslage muss jetzt auch der gewerbliche Arbeitnehmer im Baugewerbe nach 127 SGB III für mindestens 8 Monate ein versicherungspflichtiges Verhältnis pro Kalenderjahr aufweisen, um eine Arbeitslosigkeit von 4 Monaten im Jahr mit Arbeitslosengeld I überbrücken zu können. Erfolgt dieser Nachweis nicht, bedeutet das für den Arbeitnehmer zumindest alle 2 Jahre den Bezug von Arbeitslosengeld II unter Beachtung der bekannten Zumutbarkeitsregeln. Berücksichtigt man, dass nach den Erhebungen der Sozialkasse des Baugewerbes (SOKA- BAU) über Arbeitnehmer allein im Bauhauptgewerbe jährlich weniger als 8 Monate versicherungspflichtig beschäftigt sind wird deutlich, dass der Schwerpunkt der Tarifverhandlungen im Baugewerbe, die sich über 1 ½ Jahre hingezogen haben, die Verstetigung der Beschäftigungsverhältnisse und der Abbau der Winterarbeitslosigkeit am Bau waren. Neben vielen anderen tarifvertraglichen Regelungen enthielt das Gesamtpaket des Tarifabschlusses daher als Kernbestandteil auch eine Vereinbarung der Tarifvertragsparteien zur Weiterentwicklung der ganzjährigen Beschäftigung in der Bauwirtschaft vom 29. Juli in der deutlich wird, dass eine enge Verzahnung von Gesetz und Tarifvertrag für das Verhandlungsergebnis unverzichtbar war. 2. Gesetzgebungsverfahren Die zur Umsetzung einer neuen Winterreglung notwendigen tarifvertraglichen Regelungen waren vereinbart und es musste nur noch das Gesetz entsprechend angepasst werden. Mit einer schnellen und unbürokratischen Umsetzung war zu rechnen, da seit Frühjahr 2005 die Entwicklung der neuen Winterregelung in enger Abstimmung zwischen allen Beteiligten, der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt, dem Hauptverband der Deutschen Bauindustrie, dem Zentralverband des Deutschen Baugewerbes, dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales BMAS (früher Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit BMWA) und der Bundesagentur für Arbeit erfolgte. 4 vgl.: den gesamten Text der Vereinbarung Anlage 1 11

14 Nachdem schon die Neuwahl der Bundesregierung im Herbst 2005 das auf den 1. Januar 2006 geplante In-Kraft-Treten des Gesetz verschoben hatte, schien es mit dem Einleiten des Gesetzgebungsverfahrens am 18. Januar 2006 danach auszusehen, dass die notwendigen gesetzlichen Regelungen auf einem guten Weg waren. Innerhalb des Gesetzgebungsverfahrens streute jedoch die CDU/CSU - Bundestagsfraktion mit ihrem erst im Gesetzgebungsverfahren zur Einführung eines saisonalen Kurzarbeitergeldes eingebrachten Forderungen überraschend Sand ins Getriebe. Die große Chance, die dieses neue Gesetz bietet, nämlich die Arbeitslosigkeit in den Wintermonaten in der Bauwirtschaft in deutlichem Maße zu verringern, war gefährdet. Die einzelnen Vorwände gegen das Gesetz betrafen insbesondere die folgenden vier Punkte: a) Anwendungsbereich: Bauhauptgewerbe und andere Branchen Der Gesetzentwurf sah vor, dass neben dem Bauhauptgewerbe 5 die Möglichkeit der Inanspruchnahme des Saison-Kurzarbeitergeldes auch anderen Wirtschaftszweigen mit saisonalem Arbeitsausfall in den Wintermonaten zugänglich gemacht werden sollte. Nach Anhörung der Tarifvertragsparteien der jeweiligen Branchen wäre dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Möglichkeit eröffnet worden, durch Rechtsverordnung festzulegen, welche Branchen mit saisonbedingten Arbeitsausfällen in der Schlechtwetterzeit einen Zugang zu dem beitragsfinanzierten Saison-Kurzarbeitergeld eingeräumt werden sollte, um damit die wirtschaftliche Tätigkeit in diesen Branchen zu beleben oder die Beschäftigungsverhältnisse zu stabilisieren. Es sprachen viele gute Argumente dafür auch andere Wirtschaftszweige mit saisonbedingten Arbeitsausfällen, nämlich der Land- und Forstwirtschaft, der Baustoffindustrie, dem Maler- und Lackiererhandwerk oder dem Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk, die Inanspruchnahme der neuen Leistung zu ermöglichen und so Arbeitsausfälle aus wirtschaftlichen oder witterungsbedingten Gründen in den Wintermonaten mit einem durchaus auch mit Arbeitnehmerbeteiligung finanzierten personalpolitischem Konzept zu überbrücken. Leider konnten sich diese Argumente zunächst nicht durchsetzen. In diesem Zusammenhang wurde innerhalb des Gesetzgebungsverfahrens eine Wirkungsforschung nach 175 b SGB III ins Gesetz eingefügt, nach dem das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Wirkung des Saison-Kurzarbeitergeldes und der damit einhergehender ergänzender Leistungen in den Förderperioden 2006/2007 und 2007/2008 untersuchen soll und die Ergebnisse dem Bundestag zu berichten hat. 5 Das Bauhauptgewerbe erfasst auch das Dachdeckerhandwerk, das Gerüstbaugewerbe und den Garten- und Landschaftsbau, vergleiche hierzu insbesondere Seite 23 12

15 Die Untersuchung soll dabei insbesondere die Wirkung auf den Arbeitsmarkt und die finanziellen Auswirkungen für die Arbeitslosenversicherung und den Bundeshaushalt betrachten. b) Mitbestimmung des Betriebsrates bei der Einführung von Saison-Kurzarbeitergeld Die Frage der Konkretisierung der Mitbestimmung des Betriebsrates bei der Einführung von Saison-Kurzarbeitergeld ergibt sich bereits aus Punkt 8 der Vereinbarung zur Weiterentwicklung der Förderung der ganzjährigen Beschäftigung in der Bauwirtschaft vom 29. Juli 2005, nach der sich die Tarifvertragsparteien darauf verständigt haben, dass tarifvertraglich der Umfang des arbeitgeberseitigen Entscheidungsrechtes über die Einführung von Saison-Kurzarbeitergeld geregelt wird. Eine diesbezügliche Regelung enthält nunmehr 4 Nr. 6.4 Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV) vom 4. Juli 2002 in der Fassung vom 19. Mai Danach kann in der Schlechtwetterzeit der Arbeitgeber über die Fortsetzung, Einstellung oder Wiederaufnahme der Arbeit nach pflichtgemäßem Ermessen nach Beratung mit dem Betriebsrat entscheiden, wenn die Arbeit aus zwingenden witterungs- oder aus wirtschaftlichen Gründen ausfällt. Die Formulierung ist an die Regelung angelehnt worden, die bisher bereits im Zusammenhang mit dem Umgang von Schlechtwettergeld tarifvertraglich geregelt war. Ausdrücklich festgeschrieben wurde in 4 Nr. 6.4 BRTV, dass außerhalb der Schlechtwetterzeit das Entscheidungsrecht des Arbeitgebers über die Fortsetzung, Einstellung o- der Wiederaufnahme der Arbeit nach pflichtgemäßem Ermessen und Beratung mit dem Betriebsrat nur bei Arbeitsausfällen aus zwingenden Witterungsgründen gilt, es wurde also die bisherige tarifliche Regelung dokumentiert. c. Beibehaltung der Winterausfallgeld-Vorausleistung Teilweise wurde vorgeschlagen, auch im neuen System des Saison-Kurzarbeitergeldes weiterhin eine zwingende Einbringung von 30 Arbeitsstunden als Vorleistung der Arbeitnehmer vorzusehen. Begründet wurde dies damit, dass dadurch, dass der einzelne Arbeitnehmer nach dem Gesetzentwurf nicht mehr wie bislang verpflichtet sei, die Arbeitsstunden als Vorleistung (ehemals sog. Winterausfallgeld-Vorausleistung) einzubringen, der Anreiz zur Arbeitszeitflexibilisierung wesentlich gemindert sei. Dieses Argument war jedoch nicht überzeugend. Das bisherige System der Winterbauförderung sah im Bereich des Bauhauptgewerbes eine zwingende Einbringung von 30 Arbeitsstunden durch die Arbeitnehmer als Winterausfallgeld-Vorausleistung vor. Nach den neuen gesetzlichen Regelungen kann darauf verzichtet werden, da im Gegenzug erstmals eine finanzielle Beteiligung der Arbeitnehmerseite an der Umlagenfinanzierung erfolgt. Im Bauhauptgewerbe werden die Arbeitnehmer künftig 40 % der Winterbauumlage eigenständig aufbringen und sich damit an der Finanzierung der Sicherung ihrer eigenen Beschäftigungsverhältnisse beteiligen. 13

16 Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Vorausleistung im alten System gerade die Funktion hatte, die Arbeitnehmer an der Finanzierung des Systems der Winterbauförderung zu beteiligen, da alle bisherigen Regelungen im Zusammenhang mit der Winterförderung immer schon die Verzahnung zwischen Arbeitgeber, Arbeitnehmer und dem Gesetzgeber hatte. Die Beteiligung der Arbeitnehmerseite im neuen System wird durch den Anteil an der Umlage erfüllt. Eine weitere Vorausleistung wäre eine unzumutbare, doppelte Inanspruchnahme der Arbeitnehmer gewesen. Sie wäre seitens der IG BAU nicht tragbar gewesen. Die bisher eingebrachten 30 Stunden entsprechen der 40%-igen Beteiligung der Arbeitnehmer an der Winterbeschäftigungs-Umlage 6, die 2 v. H. der Bruttolohnsumme beträgt, wobei davon 0,8 v. H. auf den Arbeitnehmer entfallen. Hätte sich die Forderung an Stelle von 0,8 v. H. des Bruttolohnes zukünftig wieder eine Vorausleistung von 30 Stunden im Gesetzgebungsverfahren durchgesetzt, wäre außerdem nicht abschätzbar gewesen, ob der dann verbleibende Arbeitgeberbeitrag von 1,2 v. H. der Bruttolohnsumme ausgereicht hätte, um die vorgesehenen sog. ergänzenden Leistungen des 175 a SGB III zu finanzieren. Nach den vorsichtigen Schätzungen der beiden Arbeitgeberverbände, des Hauptverbandes der Deutschen Bauindustrie und des Zentralverbandes des Deutschen Baugewerbes wäre dann mit einer Anhebung der Winterbauumlage auf bis zu 1,9 % auszugehen gewesen. Dies ist ein Volumen, das die Arbeitgeberseite nicht zu tragen bereit gewesen wäre. Nach Ziffer 2 Abs. 3 der Vereinbarung zur Weiterentwicklung der ganzjährigen Beschäftigung in der Bauwirtschaft gehen die Tarifvertragsparteien selbst davon, dass das neue System keinerlei negative Auswirkungen auf die Bereitschaft der Arbeitnehmer und Betriebsräte zur Finanzierung von Arbeitszeitflexibilisierung haben wird. Gerade das modifizierte Zuschuss-Wintergeld, das zukünftig für jede Stunde in der Schlechtwetterzeit, für deren Ausgleich Arbeitszeitguthaben aufgelöst werden, 2,50 netto betragen wird, ist ein zusätzlicher Anreiz die in der Praxis in gut 70 % der Betriebe angewendete Arbeitszeitflexibilisierung beizubehalten. Die Forderung auch zukünftig die Arbeitnehmer zur Vorarbeit von 30 Stunden zu verpflichten, konnte im Gesetzgebungsverfahren erfolgreich verhindert werden. d) Anerkennung der Zeiten mit Saison-Kurzarbeitergeld als Beschäftigungszeit für ALG I Am wenigsten nachvollziehbar war die Forderung der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA), dass zukünftig Zeiten mit Saison-Kurzarbeitergeld nicht als Beschäftigungszeiten für die Berechnung des Anspruches auf Arbeitslosengeld I heranzuziehen sind, da es gerade Ziel der tarifvertraglichen bzw. gesetzlichen Regelung war, die Beschäftigungsverhältnisse aufrecht zu erhalten, um insbesondere die Auswirkungen des Wegfalles der Saisonarbeiter-Privilegien aufzufangen. 6 Verordnung über ergänzende Leistungen zum Saison-Kurzarbeitergeld und die Aufbringung der erforderlichen Mittel zur Aufrechterhaltung der Beschäftigung in den Wintermonaten (Winterbeschäftigungs-Verordnung WinterbeschV-) vom 26. April 2006, Bundesgesetzblatt I 2006, S. 1086; vgl. Anlage 2 14

17 Darüber hinaus liegt dem Gesetz ein Konzept von Modellberechnungen der Bundesagentur für Arbeit zugrunde, nach dem bereits in den Fällen, in denen jeder vierte bisher arbeitslose Arbeitnehmer im Beschäftigungsverhältnis gehalten werden kann, trotz Zahlung von Saison-Kurzarbeitergeld im Vergleich zum Bezug von Arbeitslosengeld keine zusätzlichen Belastungen der Arbeitslosenversicherung entstehen. Außerdem ist die Forderung der BDA auch nicht mit der bestehenden Systematik des Rechtes der Arbeitsförderung vereinbar. Saison-Kurzarbeitergeld wird während Kurzarbeit geleistet, d. h. bei einem fortbestehenden versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis der Arbeitnehmer. Dies ist die gleiche Situation wie bei der Gewährung von konjunkturellem Kurzarbeitergeld oder Transferkurzarbeitergeld. In all diesen Formen des Kurzarbeitergeldes ist der Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses Grundvoraussetzung für den Leistungsbezug. Damit werden aber auch Vorbeschäftigungszeiten erfüllt und daran anknüpfend Ansprüche gegen die Arbeitslosenversicherung erworben. Eine andere Behandlung des Saison-Kurzarbeitergeldes wäre auch unter dem Gesichtspunkt des gleichen Rechts nicht vertretbar gewesen. Insbesondere hätte diese Forderung eine erhebliche Verschlechterung der bisherigen Rechtsposition der Arbeitnehmer zur Folge gehabt. Nach dem bisherigen System der Winterbauförderung war eine Anrechnung des Bezuges von Winterausfallgeld als Beschäftigungszeit unstrittig, unabhängig davon ob umlagefinanziertes Winterausfallgeld (31. bis 100 witterungsbedingte Ausfallstunde) oder beitragsfinanzierte Winterausfallgeld, also ab der 101. Witterungsausfallstunde, gezahlt wurde. 3. Verzahnung Tarifvertrag und Gesetz Nach übereinstimmender Einschätzung aller bei der mehrmonatigen Entwicklung des Gesetzes Beteiligter werden die neuen Leistungen, Saison-Kurzarbeitergeld und ergänzende Leistungen, in erheblich stärkerem Maße als die seit 1996 in der Nachfolge der sog. Schlechtwettergeldregelung in Kraft getretenen gesetzlichen Winterbaufördersysteme Arbeitslosigkeit in den Wintermonaten vermeiden und damit zu einer größeren Verstetigung der Beschäftigungsverhältnisse führen. Das Saison-Kurzarbeitergeld vermeidet nämlich in seiner im Gesetz vorgesehenen konkreten Ausgestaltung die Schwächen der seit 1996 existierenden und in ihrer Wirkung unbefriedigenden Winterbauregelung. Die bisherigen Regelungen beruhten in ihrer Finanzierung auf relativ komplizierten Modellen der Kostenbeteiligung zwischen Bundesagentur für Arbeit, Betrieben und Beschäftigten. Die Komplexität der Modelle ergab sich insbesondere daraus, dass einerseits die Stundenkontingente, also witterungsbedingten Arbeitsausfälle in den ersten 30 Stunden, in der 31. bis zur 100. und ab der 101. Stunde unterschiedlich finanziert wurden. Dies führte nicht nur zu Verständnisschwierigkeiten und psychologischen Hemmnissen sondern hat sowohl im Betrieb als auch bei der Arbeitsverwaltung zu erhöhtem administrativem Aufwand geführt. Darüber hinaus belasteten die bisherigen Modelle die Arbeitgeber mit dem Kostenrisiko der Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von durchschnittlich 4,00 je Stunde, die sie allein zu tragen hatten. 15

18 Mit der Einführung des neuen Saison-Kurzarbeitergeldes und der erstmaligen Beteiligung der Arbeitnehmer an der Winterbauumlage ist ein neues Solidarsystem geschaffen worden, ähnlich dem der Arbeitlosen- oder Krankenversicherung. Die drei Tarifvertragsparteien, die Bundesagentur für Arbeit und die Vertreter des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales gehen gemeinsam davon aus, dass die Inanspruchnahme des Saison-Kurzarbeitergeldes die Winterarbeitslosigkeit im Baugewerbe um 25 v. H. zurückführen wird, weil die neue gesetzliche Regelung Vorteile sowohl für die Arbeitnehmer als auch für die Arbeitgeber und die Arbeitsverwaltung beinhaltet. Für den Arbeitnehmer kann erstmals eine Aufrechterhaltung der Beschäftigung über das ganze Jahr erfolgen. Winterkündigungen mit zum Teil unsicheren Wiedereinstellungszusagen oder befristete Arbeitsverhältnisse nur über die Schönwettermonate im Sommer sind nicht mehr nötig. Für die Bundesagentur für Arbeit reduziert das neue System den Verwaltungsaufwand, der durch die Arbeitslosenmeldung, die Vermittlungsbemühungen und die Bearbeitung von Leistungsanträgen entstehen, erheblich. Für die Arbeitgeber ergibt sich eine im Vergleich zu den früheren Regelungen bei Aufrechterhaltung der Beschäftigungsverhältnisse tatsächliche Kostenentlastung bei den Sozialaufwendungen, der Betrieb kann deutlich flexibler agieren, die Fachkräfte bleiben im Betrieb und können jederzeit eingesetzt werden, die anteiligen Betriebskosten können durch den Einsatz der Geräte und Maschinen reduziert werden. 4. Eckpunkte im Vergleich fern kein Arbeitszeitguthaben vorhanden ist. Das bisherige Sondersystem der Winterbauförderung wurde weiterentwickelt und in das System des Kurzarbeitergeldes integriert. In der Schlechtwetterzeit von Dezember bis März wird künftig Saison-Kurzarbeitergeld sowohl bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall als auch bei Auftragsmangel ab der 1. Ausfallstunde gezahlt, so- 16

19 Nach den neuen gesetzlichen Regelungen entfällt daher zukünftig die Verpflichtung zur Vorarbeit als Winterausfallgeldvorausleitung, die nach der bisherigen gesetzlichen Regelung zwingend notwendig war, um überhaupt Anspruch auf die Lohnersatzleistung Winterausfallgeld zu haben. Diese so genannte Eintrittskarte konnte in den Fällen, in denen keine Stunden vorgearbeitet werden konnten, nach 4 Nr. 6.4 BRTV mit Urlaubsansprüchen verrechnet werden, wobei zunächst ein vorhandener Entschädigungsanspruch nach 8 Nr. 8 BRTV in Höhe des für witterungsbedingten Arbeitsausfall weiter gezahlten Gesamttarifstundenlohnes an den Arbeitgeber abzutreten war. Soweit Entschädigungsansprüche nicht ausreichten, war nach 8 Nr. 3.3 BRTV Urlaub als Winterausfallgeldvorausleistung einzubringen, wobei ein Urlaubstag unter Einbeziehung des zusätzlichen Urlaubsgeldes für 10 Ausfallstunden angerechnet wurde. Das Mehraufwands-Wintergeld (MWG) konnte für die Zeitspanne, für die es auch bisher gezahlt wird, nämlich vom 15. Dezember bis Ende Februar erhalten werden. Zukünftig besteht je geleisteter Stunde Anspruch auf zusätzlich 1,00 netto Mehraufwands- Wintergeld. Die Reduzierung von bisher 1,03 auf jetzt 1,00 dient der Verwaltungsvereinfachung, zumal der etwas krumme Betrag lediglich durch die Umstellung von DM auf Euro bedingt war. Deutlich angehoben wurde dagegen das Zuschuss-Wintergeld (ZWG). Zukünftig wird in der Schlechtwetterzeit jede Stunde aus dem Arbeitszeitkonto, mit der witterungs- bzw. auftragsbedingte Ausfallstunden ausglichen werden, mit einem Bonus von 2,50 netto belohnt. Die aus beschäftigungspolitischer Sicht bedeutsamste Änderung der Neuregelung ist jedoch die vollständige Kostenentlastung der Arbeitgeber bei den Sozialaufwendungen. Nach der bisherigen Regelung wurde der auch auf eine Lohnersatzleistung wie Winterausfallgeld oder Kurzarbeitergeld anfallende Sozialaufwand, der ausschließlich vom Arbeitgeber zu tragen ist, lediglich von der 31. bis zur 100. witterungsbedingten Ausfallstunde über die Winterbauumlage erstattet. Ab der 101. Stunde mussten diese Beträge von den Arbeitgebern selbst aufgebracht werden. 17

20 Mit dem neuen Saison-Kurzarbeitergeld werden dem Arbeitgeber die Sozialaufwendungen von der ersten Stunde an erstattet. Finanziert wird dies über die Winterbeschäftigungsumlage. Im Vergleich zur bisherigen Winterbauumlage in Höhe von 1 v. H. der Bruttolohnsumme, die ausschließlich durch die Arbeitgeber finanziert wurde, sieht die neue gesetzliche Regelung eine Winterbeschäftigungsumlage von 2 v. H. der Bruttolohnsumme vor und wird aufgrund einer tarifvertraglichen Regelung gemeinsam von Arbeitgebern und Arbeitnehmern aufgebracht, wobei auf die Arbeitgeber 1,2 v. H. und die Arbeitnehmer 0,8 v. H. entfallen. Diese tarifvertragliche Regelung spiegelt sich entsprechend in 3 Abs. 2 der Winterbeschäftigungs-Verordnung vom 26. April 2006 wieder. Die Winterbeschäftigungsumlage in Höhe von 2 v. H. wird ab 1. Mai 2006 erhoben, die entsprechenden Leistungen der neuen Winterregelung beginnen mit Wirkung vom 1. Dezember Arbeitnehmeranteil/Umlage Die erhöhte Winterbeschäftigungsumlage wird ab 1. Mai 2006 erhoben, so dass auch der Arbeitnehmeranteil in Höhe von 0,8 v. H. vom Bruttolohn erstmals im Lohnabrechnungszeitraum Mai 2006, also mit der Lohnabrechnung bis spätestens zum 15. Juni 2006 einbehalten wird. Der von den Arbeitnehmern zu tragende Anteil der Umlage ist steuer- und sozialversicherungspflichtig, so dass der Arbeitnehmeranteil aus dem Bruttolohn des einzelnen Arbeitnehmers zu errechnen ist. Der Einbehalt erfolgt aus dem Netto. Beispiel: Bei einem monatlichen Bruttolohn von sind insgesamt 50 (2 v. H.) als Winterbeschäftigungsumlage zu zahlen. 30 beträgt der Arbeitgeberanteil, 20 der Arbeitnehmeranteil. Im Vergleich zu der bisherigen Abrechnung hat der Arbeitnehmer daher einen um 20 verringerten Nettolohn. 18

21 Der Arbeitnehmeranteil an der Winterbeschäftigungsumlage ist eine neue Form der Sozialabgabe, die neben der Arbeitslosen-, der Renten- und der Krankenversicherung etc. gezahlt werden. Der mindestens für alle zu zahlende Mindestlohn für alle geleisteten Stunden als Berechnungsgrundlage durch die den Einbehalt des Arbeitnehmeranteiles daher nicht berührt. Der Arbeitnehmeranteil an der Winterbeschäftigungs-Umlage, der monatlich zu zahlen ist, kann von dem Arbeitnehmer als Werbungskosten wie z. B. auch den Gewerkschaftsbeitrag bei seinem Einkommenssteuerjahresausgleich geltend machen. Die Winterbeschäftigungs-Umlage ist als Gesamtumlage vom Arbeitgeber an die Sozialkasse des Baugewerbes (SOKA-BAU) abzuführen, die die vereinnahmten Beiträge dann an die Bundesagentur für Arbeit weiterleitet. a) Arbeitnehmeranteil erfasst alle gewerblichen Arbeitnehmer Der Arbeitnehmeranteil wird von allen gewerblichen Arbeitnehmern erhoben die in einem Baubetrieb beschäftigt sind, der von der Winterbauförderung erfasst wird. Das gilt auch für teilzeitbeschäftigte gewerbliche Arbeitnehmer. aa) Werkpoliere u.a. Dies gilt auch für Werkpoliere, Baumaschinen-Fachmeister sowie Ofenwärter im Feuerungsbau, obwohl diese nach 11 BRTV sowohl bei witterungsbedingten Arbeitsausfällen als auch bei auftragsbedingten Arbeitsausfällen Anspruch auf Zahlung ihres Gesamttarifstundenlohne haben. Nach dieser tariflichen Sonderregelung haben diese Arbeitnehmer für die erste Woche Anspruch auf den vollen Gesamttarifstundenlohn, für die unmittelbar anschließende weitere Zeit kann der Lohnanspruch auf 7/10 vermindert werden. Die tarifliche Regelung des 11 BRTV Besondere Bestimmungen für Werkpoliere, Baumaschinen-Fachmeister und Ofenwärter im Feuerungsbau ist vom Wortlaut her ganz eindeutig Ruhen der Arbeit und Arbeitsmangel Falls Werkpolieren, Baumaschinen-Fachmeistern und Ofenwärtern im Feuerungsbau keine oder nicht ausreichend Arbeit als Arbeitnehmer ihrer Lohngruppe zugewiesen werden kann, können ihnen andere Arbeiten unter Fortzahlung ihres Gesamttarifstundenlohnes übertragen werden. UBei völlig ruhender Arbeit ist der Lohn für die erste Woche weiterzuzahlen. Für die weitere Zeit kann der Lohn ohne Rücksicht auf die Kündigungsfrist auf 7/10 vermindert werden.u Wird dem Arbeitnehmer aus vorstehenden Gründen gekündigt, so erhält er während der Kündigungsfrist seinen vollen Lohn. Mit dieser tariflichen Regelung, im Übrigen ist auch die Grundkündigungsfrist innerhalb der ersten 3 Jahre länger als bei den gewerblichen Arbeitnehmern der anderen Lohngruppen, gab es für diesen Personenkreis schon immer eine etwas bessere Absicherung, als bei den übrigen gewerblichen Arbeitnehmern. 19

22 Der Wortlaut stellt nur auf das völlige Ruhen der Arbeit ab, er unterscheidet nicht nach der Art des Arbeitsausfalles, es ist also egal, ob die Arbeit witterungsbedingt oder aufgrund Auftragsmangels ausfällt. Dieser Kreis der gewerblichen Arbeitnehmer hat in der ersten Woche Anspruch auf den vollen Lohn, danach auf 7/10. Zum Teil wird innerhalb der Arbeitgeberverbände die Auffassung vertreten, dass der volle Lohnanspruch nur bei Witterungsausfall besteht, bei Auftragsmangel kann nach dieser Auffassung dann Saison-Kurzarbeitergeld beantragt werden. Diese Auffassung ist aber vom Wortlaut des Tarifvertrages nicht gedeckt und auch nicht als neue Auslegung zwischen den Tarifvertragsparteien vereinbart worden. Wird in der Zeit zwischen dem 15. Dezember und Ende Februar gearbeitet, hat dieser Personenkreis wie bisher auch - Anspruch auf das Mehraufwands-Wintergeld. bb) Angestellte Angestellte werden von der neuen Winterreglung nicht erfasst. Das gilt auch für Poliere sowie technische und kaufmännische Angestellte, deren Tätigkeit unmittelbar mit derjenigen der gewerblichen Arbeitnehmer in Verbindung stehen. Für diese Arbeitnehmer kann weder der Arbeitnehmeranteil an der Winterbeschäftigungsumlage erhoben werden, noch haben sie Anspruch auf die Mehraufwands-Wintergeld oder auf Zuschuss- Wintergeld. Grundsätzlich besteht aber auch für die Angestellten in der Schlechtwetterzeit Anspruch auf Saison-Kurzarbeitergeld unter den im Vergleich zum konjunkturellen Kurzarbeitergeld erleichterten Zugangsvoraussetzungen 7, allerdings muss der Arbeitgeber in diesen Fällen der anfallenden Sozialaufwand weiterhin selbst tragen. cc) Grenzgänger Die Umlage wird auch für so genannte Grenzgänger erhoben, also gewerbliche Arbeitnehmern, die ein Arbeitsverhältnis mit einem inländischen Baubetrieb haben, die aber im Ausland z. B. in einem Nachbarstaat wie Niederlande oder Frankreich wohnen, da das Arbeitsverhältnis unter den BRTV fällt und auch die gesetzlichen Regelungen des SGB III anzuwenden sind. Das SGB III stellt in diesem Zusammenhang auf das Beschäftigungsortprinzip ab. Die Anwendung des Beschäftigungsortprinzips leitet sich bei Grenzgängern auch aus EG-Recht ab (Art. 71 EG-VO 1408/71). Grenzgänger haben daher auch Anspruch auf Saison-Kurzarbeitergeld und die entsprechenden ergänzenden Leistungen. Über die Anwendung der Tarifverträge des Baugewerbes zumindest die allgemeinverbindlichen Tarifverträge - sind für diese Arbeitnehmer auch die entsprechenden Sozialkassenbeiträge abzuführen. 7 Vgl. hierzu im Einzelnen S

23 dd) Arbeitnehmer in Altersteilzeit Gewerbliche Arbeitnehmer, die sich in einem Altersteilzeit-Arbeitsverhältnis befinden, beziehen Bruttolohn und werden von der Umlagepflicht erfasst. Während der Arbeitsphase hat der Arbeitnehmer auch Anspruch auf Saison-Kurzarbeitergeld sowie der entsprechenden ergänzenden Leistungen. Ausfallzeiten in der Arbeitsphase muss der Arbeitnehmer gemäß 2 Abs. 3 TV Altersteilzeit auch nicht nacharbeiten, obwohl er für die Zeiten mit einer Lohnersatzleistung wie Saison-Kurzarbeitergeld kein Wertguthaben für die Freistellungsphase zurückstellt. Der Tarifvertrag schließt für Ausfallzeiten durch Kurzarbeit und Winterausfallgeld (WAG) eine Nacharbeit ausdrücklich aus. An die Stelle von WAG ist jetzt Saison- Kurzarbeitergeld getreten, das sowohl für witterungsbedingten Arbeitsausfall als auch bei Auftragsmangel gezahlt wird, so dass die tarifliche Regelung jetzt entsprechend gilt. Der Arbeitgeber ist verpflichtete, das fehlende Wertguthaben für die Freistellungsphase auszugleichen. Die Ausfallzeiten haben also keinen negativen Einfluss auf die Dauer der Freistellungsphase, diese bleibt unverändert. Da es sich um eine tarifliche Regelung handelt, kann die Nacharbeit auch einzelvertraglich nicht vereinbart werden. b) Keine Erstattung bei gekündigtem Arbeitsverhältnis Der vom Arbeitnehmer getragene Anteil an der Winterbeschäftigungs-Umlage wird in den Fällen, in denen das Arbeitsverhältnis dennoch gekündigt wird, nicht zurückerstattet. Ziel der Neuregelung ist es, die Arbeitsverhältnisse über die Winterperiode aufrecht zu erhalten. Dadurch, dass der Arbeitgeber im Vergleich zur bisherigen Lösung nahezu keine Kosten mehr an den Sozialaufwendungen zu tragen hat, empfehlen wir bei dennoch ausgesprochenen betriebsbedingten Kündigungen zu prüfen, ob die Kündigung arbeitsgerichtlich überprüft werden kann. Entsprechende Musterklagen auch für Kleinbetriebe, also Betrieben mit weniger als 10 Beschäftigten sind im Anhang abgedruckt 8 Ebenfalls keine Rückerstattung erfolgt in den Fällen, in denen Arbeitsverhältnisse nur befristet abgeschlossen wurden. Auch in diesen Fällen sollte überprüft werden, ob gegen die Befristung gerichtlich vorgegangen werden kann. 9 c) Insolvenz oder Arbeitgeberwechsel Im Zusammenhang mit dem seitens des Arbeitnehmers eingebrachten Anteil an der Winterbeschäftigungs-Umlage ist eine Insolvenz des Arbeitgebers oder der unterjährige Wechsel zwischen Arbeitgebern unerheblich. Es gibt kein persönliches Sparkonto, das bei dem Arbeitgeber geführt wird und z. B. bei Insolvenz oder Arbeitgeberwechsel droht zu verfallen. 8 Mustertext vgl. Anlage 4 und 5 9 Mustertexte vgl. Anlage 6 und 7 21

24 Der Arbeitnehmeranteil wird gemeinsam mit dem Arbeitgeberanteil über die SOKA-BAU eingezogen und an die Bundesagentur für Arbeit weitergeleitet. Für den Leistungsbezug im Winter ist es ausreichend, dass für den Arbeitnehmer dieser Beitrag abgeführt wurde. 6. Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Saison-Kurzarbeitergeld Die neue zentrale Leistung - Saison-Kurzarbeitergeld - löst für den Bereich der Bauwirtschaft das bislang bei witterungsbedingten Arbeitsausfällen unter bestimmten Voraussetzungen gewährte Winterausfallgeld ab. Das Saison- Kurzarbeitergeld ist eine Sonderform des Kurzarbeitergeldes und als solches auch nicht mehr allein auf die Bauwirtschaft beschränkt. Es wird jedoch ausschließlich in der gesetzlichen Schlechtwetterzeit gewährt und geht als Sonderform dem konjunkturellen Kurzarbeitergeld vor, außerhalb des Schlechtwetterzeitraumes gelten unverändert die gesetzlichen Regelungen für den Bezug von konjunkturellem Kurzarbeitergeld nach 169 ff. SGB III. a) Bauhauptgewerbe und Baunebengewerbe Neben dem Bauhauptgewerbe findet das Saison-Kurzarbeitergeld bereits jetzt schon auf das Baunebengewerbe Anwendung. Hierzu zählen das Dachdeckerhandwerk, das Gerüstbaugewerbe und der Garten- und Landschaftsbau, da für diese Branchen auch bislang bereits die Winterförderung zur Anwendung kam. Nach der in 434 n Abs. 2 bis 5 SGB III geregelten Übergangsreglung finden in der Winterperiode 2006/2007 jedoch die bisherigen gesetzlichen Regelungen einschließlich der jeweiligen tarifvertraglichen Regelungen weiter Anwendung. Diese Wirtschaftszweige können danach also Saison- Kurzarbeitergeld beziehen, der Sozialaufwand wird aber nicht erstattet, da hierfür von diesen Brachen bislang keine Umlage entrichtet wird. 22

25 Zu beachten ist, dass für diese Wirtschaftszweige die tarifvertraglichen Winterausfallgeld- Vorausleistungen auch nur für UwitterungsbedingtenU Arbeitsausfall in der Schlechtwetterzeit einzusetzen sind. Fällt die Arbeit auftragbedingt aus, besteht ab der ersten Stunde Anspruch auf Saison- Kurzarbeitergeld, ohne dass eine Vorausleistung seitens des Arbeitnehmers eingebracht werden muss. b) Voraussetzungen für den Bezug von Saison-Kurzarbeitergeld Alle für den Bezug von Saison- Kurzarbeitergeld notwendigen Voraussetzungen ergeben sich aus 175 SGB III. Danach haben Arbeitnehmer in Betrieben des Baugewerbes Anspruch auf Saison- Kurzarbeitergeld, wenn es in der Zeit vom 1. Dezember bis 31. März zu einem saisonalen Arbeitsfall kommt der erheblich ist. Im Vergleich zum Konjunktur- Kurzarbeitergeld gelten erleichterte Zugangsbedingungen. Für den Bezug von Saison-Kurzarbeitergeld ist unter anderem der Nachweis nicht notwendig, dass im jeweiligen Kalendermonat mindestens 1/3 der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 % ihres monatlichen Bruttoentgeltes betroffen sind, wie es nach 170 Abs. 1 Nr. 4 SGB III notwendig ist. aa) Betriebe des Baugewerbes Nach 175 Abs. 2 SGB III liegt ein Betrieb des Baugewerbes vor, wenn er gewerblich überwiegend Bauleistungen auf dem Baumarkt erbringt. Diese Regelung entspricht dem bisherigen 211 Abs. 1 SGB III. Welche Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen letztendlich durch den Bezug von Saison-Kurzarbeitergeld im Zusammenhang mit der ganzjährigen Beschäftigung im Baugewerbe zu fördern sind, ergibt sich im Einzelnen aus der Baubetriebe-Verordnung 10. Die einzelnen Bauleistungen werden in 1 Abs. 2 Baubetriebe-Verordnung aufgelistete. Im Prinzip decken sich die dort aufgeführten einzelnen Bauleistungen mit dem betrieblichen Geltungsbereich des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV). 10 Verordnung über die Betriebe des Baugewerbes, in denen die ganzjährige Beschäftigung zu fördern ist (Baubetriebe-Verordnung) vom 28. Oktober 1980 i. d. F. vom 26. April 2006 (Bundesgesetzblatt / 2006, S. 1085) 23

26 175 Abs. 3 SGB III enthält eine Vermutungsregelung, nach der Betrieben, die Bauleistungen auf dem Baumarkt erbringen solange als Baubetriebe erfasst werden, solange der Bundesagentur nicht nachgewiesen wird, dass die Bauleistungen arbeitszeitlich nicht ü- berwiegen. Es wurde hier erstmals eine Beweislastumkehr festgeschrieben. Betriebe oder selbständige Betriebsabteilungen, die von dem betrieblichen Geltungsbereich erfasst werden, haben grundsätzlich auch Zugang zu den gesetzlichen Leistungen. Es gibt nur wenige Ausnahmen. Für den Bereich des Fertigteilbaus ist bei der Anwendung der Bautarifverträge und bei der Einbeziehung in die Winterbauförderung eine differenzierte Betrachtung notwendig. Betriebe oder selbständige Betriebsabteilungen, die Fertigbauteile herstellen, zusammenfügen oder einbauen sind nach der Baubetriebe- Verordnung grundsätzlich zur Förderung zugelassen. Ausgenommen davon sind Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen, die überwiegend Fertigteile für den Markt herstellen, sowie Betriebe der Holzbe- und verarbeitenden Industrie einschließlich Holzfertigbauindustrie. Ausgenommen wäre daher z. B. ein Betrieb, der Betonfertigteile herstellt ohne sie selbst zu verbauen. In diesem Fall müssten die hergestellten Fertigbauteile an einen anderen Betrieb z. B. auch desselben Unternehmens geliefert werden, das diese dann einbaut bzw. zusammenfügt. In diesem Beispiel wäre der Herstellungsbetrieb zur Förderung nicht zugelassen, müsst keine Winterbeschäftigungsumlage abführen, so dass auch die Arbeitnehmer sich nicht beteiligen müssten, dann allerdings auch keinen Vorteile aus der neuen Regelung ziehen könnten. Beschäftigt der Betrieb jedoch eigene Leute die die Fertigteile einbauen, ist der Herstellungsbetrieb nur dann nicht von der Winterförderung erfasst, wenn der Bereich Herstellung und Montage betriebsorganisatorisch völlig voneinander getrennt sind. In diesem Fall wird allerdings der Bereich Montage dann als selbständige Betriebsabteilung von der Baubetriebe-Verordnung erfasst. Nach 175 Abs. 2 S. 4 SGB III liegt außerdem dann kein Baubetrieb vor, wenn überwiegend Bauvorrichtungen, Baumaschinen, Baugeräte oder sonstige Betriebsmittel ohne Personal des Baugewerbes gewerblich zur Verfügung gestellt werden. bb) Persönliche Voraussetzungen Der Bezug von Saison-Kurzarbeitergeld nach 175 Abs. 1 Nr. 3 SGB III setzt die Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen nach 172 SGB III voraus. In diesem Zusammenhang gibt es für den Bezug von Saison-Kurzarbeitergeld keine Besonderheiten, es kann diesbezüglich auf die Regelungen des konjunkturellen Kurzarbeitergeldes zurückgegriffen werden. cc) Versicherungspflichtige Beschäftigung Der Anspruch besteht nur dann, wenn der Arbeitnehmer in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gemäß 24, 25 SGB III steht. Aufgrund der gesetzlichen Regelungen haben daher sowohl die gewerblichen Arbeitnehmer als auch die Angestellten und Poliere des Baugewerbes Anspruch auf das neue Saison-Kurzarbeitergeld. Geringfügig Beschäftigte nach 8 SGB IV haben dagegen keinen Anspruch, da sie zwar eine versicherungspflichtige Tätigkeit ausführen und von da- 24

27 her von den Tarifverträgen des Baugewerbes erfasst werden, aber aufgrund der Ausgestaltung des individuellen Arbeitsverhältnisses nicht versicherungspflichtig beschäftigt sind. dd) Ungekündigtes Arbeitsverhältnis Nach 172 Abs. 1 Nr. 2 entfällt der Anspruch auf Kurzarbeit und damit auch auf Saison-Kurzarbeitergeld dann, wenn das Arbeitsverhältnis gekündigt ist oder durch Aufhebungsvertrag aufgelöst wurde. Die Arbeitsverwaltung hat da keinen Entscheidungsspielraum und kann nicht aus eigenem Ermessen Saison-Kurzarbeitergeld zahlen. Nach der Gesetzesbegründung kann bei einer Kündigung oder bei Aufhebungsverträgen die arbeitsmarktpolitische Zielsetzung der Erhaltung der Beschäftigungsverhältnisse nicht verwirklicht werden, so dass die mit einer Kurzarbeitergeldzahlung verbundene Befreiung der Betriebe von der Verpflichtung zur Fortzahlung des Entgeltes nicht länger aufrechterhalten werden kann 11. Der Arbeitgeber kann daher das Saison- Kurzarbeitergeld nicht dazu verwenden, sich nach erfolgter Kündigung während der Kündigungsfrist auf Kosten der Arbeitslosenversicherung von der Verpflichtung zur Entgeltfortzahlung zu befreien, was sicherlich auch einer missbräuchlichen Inanspruchnahme von Saison-Kurzarbeitergeld entgegenwirken wird. Hat der Arbeitnehmer Saison-Kurzarbeitergeld bezogen und wird dann gekündigt, endet der Anspruch am Tag nach Zugang der Kündigung. Aufgrund der besonderen tariflichen Regelung im Bauhauptgewerbe, nach der bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall der Lohnanspruch des gewerblichen Arbeitnehmer entfällt, wurde in 4 Nr. 6.1 BRTV ausdrücklich festgeschrieben, dass der Arbeitnehmer sowohl bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall als auch bei Arbeitsausfall aufgrund Auftragsmangel Anspruch auf ein Arbeitsentgelt in Höhe des Saison-Kurzarbeitergeldes hat. Dies gilt dann auch während der während der Kündigungsfrist. Der Arbeitgeber bekommt dagegen weder das ausgezahlten Saison-Kurzarbeitergeld noch die darauf entfallenden Sozialaufwendungen erstattet. ee) Sonstige Lohnersatzleistungen Arbeitnehmer mit Krankengeldbezug oder in Weiterbildung sind nach 172 Abs. 2 SGB III ebenfalls vom Bezug von Saison-Kurzarbeitergeld ausgeschlossen, sie haben Anspruch auf Unterhaltsgeld bzw. Krankengeld. In der ersten sechs Wochen einer Erkrankung bleibt es nach 172 Abs. 1 a SGB III dagegen beim Anspruch auf Saison-Kurzarbeitergeld, da der Arbeitnehmer ja auch einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach 3 Entgeltfortzahlungsgesetz hätte, wäre die Arbeit nicht ausgefallen. Denn es ist Aufgabe und Funktion des Kurzarbeitergeldes bzw. des Saison-Kurzarbeitergeldes die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Entgeltzahlung zu ersetzen und damit zu entlasten. Dies gilt dann auch für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Außerdem war hinsichtlich der zeitlichen Abfolge der witterungsbedingte Aus- 11 vgl. BT-Drs. 13/491, S. 184 f. 25

28 fall oder der Auftragsmangel die erste Ursache für den Ausfall. Saison-Kurzarbeitergeld ist solange zu zahlen, wie die Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers besteht, auch wenn sie durch Tarifvertrag oder durch einzelvertragliche Regelung über den 6-wöchigen Zeitraum hinaus verlängert wird. Der Anspruch auf Saison-Kurzarbeitergeld entfällt nach 172 Abs. 2 Nr. 2 SGB III erst dann, wenn der 6-wöchige Entgeltfortzahlungszeitraum abgelaufen ist oder von Beginn der Krankheit an kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung bestand. ff) Erheblicher Arbeitsausfall Der Anspruch auf Saison- Kurzarbeitergeld setzt nach 175 Abs. 5 SGB III weiterhin voraus, dass der Arbeitsausfall erheblich ist und auf wirtschaftlichen oder witterungsbedingten Gründen o- der auf einem unabwendbaren Ereignis beruht, vorübergehender Natur und nicht vermeidbar ist. ( 170 Abs. 1, SGB III). gg) Vermeidbarer Arbeitsausfall Als vermeidbar gilt der Arbeitsausfall nach 170 Abs. 4 Ziffer 3 SGB III dann, wenn ein Arbeitszeitguthaben vorhanden ist, mit dessen Abbau Saison- Kurzarbeitergeld hätte vermieden werden können. In den Fällen, in denen bei Anwendung der Arbeitszeitflexibilisierung nach 3 Nr. 1.4 BRTV ein Arbeitszeitguthaben vorhanden ist, muss dieses vor Bezug aufgelöst werden. In diesen Fällen besteht aber zugleich Anspruch auf die ergänzende Leistung Zuschuss- Wintergeld 12. aaa) Urlaub Das Einbringen von Urlaubsansprüchen kann von den gewerblichen Arbeitnehmern vor Bezug von Saison-Kurzarbeitergeld nur insoweit verlangt werden, als es sich um Restlaub handelt, der sonst verfallen würde. Wie bisher auch, werden hier die Besonderheiten des 12 Vergleiche hierzu S. 31 und 32 26

29 Baugewerbes und des besonderen Urlaubsverfahrens berücksichtigt. Danach ist der gewerbliche Arbeitnehmer im Dezember nur verpflichtet den Resturlaub einzubringen, der sonst ab Januar des folgenden Jahres als Freizeitanspruch verfallen und nur noch als Entschädigung auszuzahlen wäre. bbb) Schutz Arbeitszeitguthaben Um sicherzustellen, dass das Arbeitszeitguthaben bei Arbeitszeitflexibilisierung nach 3 Nr. 1.4 BRTV bis zum Beginn der Schlechtwetterzeit weitestgehend geschützt ist, regelt 170 Abs. 4 SGB III, dass zukünftig keine Verpflichtung mehr besteht ein vorhandenes Arbeitszeitguthaben vor Bezug von Konjunktur- Kurzarbeitergeld, also Kurzarbeitergeld außerhalb der Schlechtwetterzeit, aufzulösen. Bisher bestand dieser Schutz nur für ein Arbeitszeitguthaben von bis zu 100 Stunden. Zukünftig ist das gesamte tarifvertraglich mögliche Arbeitszeitguthaben, also bis zu 150 Stunden geschützt. Mit 175 Abs. 4 Satz 3 SGB III ist außerdem klar gestellt, dass bestehende Arbeitszeitguthaben nur für tarifvertraglich vorgesehene Zwecke ausgezahlt werden dürfen. Ansonsten gilt der Arbeitsausfall als vermeidbar. Wurden Arbeitszeitguthaben die nicht mindestens 1 Jahr bestanden haben, zu anderen Zwecken als zum Ausgleich für einen verstetigten Monatslohn oder für witterungsbedingten Arbeitsausfall verwendet, wird die Arbeitsverwaltung die Zahlung von Saison- Kurzarbeitergeld verweigern. Mit dieser gesetzlichen Regelung soll verhindert werden, dass im Betrieb über bestehende Arbeitszeitguthaben tarifwidrig zu Lasten der Sozialversicherung verfügt werden kann, in dem z. B. vor Beginn der Schlechtwetterzeit kurzfristig das Arbeitszeitkonto ausbezahlt wird, um dann in der Schlechtwetterzeit das neue Saison-Kurzarbeitergeld ab der ersten Stunde beanspruchen zu können. Um hier ein böses Erwachen zu vermeiden, insbesondere weil der Nachweis, ob die Stunden tatsächlich älter als ein Jahr sind sehr verwaltungsaufwendig ist, wurde der Ta- 27

30 rifvertrag in 3 Nr BRTV entsprechend geändert 13. Zukünftig ist ein Guthaben, das nach 12 Kalendermonaten nicht ausgeglichen ist, zwingend auf den neuen Ausgleichszeitraum zu übertragen. Selbstverständlich unter Anrechnung auf das zuschlagsfreie Vorarbeitsvolumen, d. h. werden z. B. 40 Stunden übertragen, können im neuen Ausgleichzeitraum nur noch 110 Vorarbeitsstunden zuschlagsfrei eingestellt werden. Der Tarifvertrag lässt zwar freiwillige Betriebsvereinbarungen oder einzelvertragliche Vereinbarungen zu, nach denen das Guthaben am Ende des Ausgleichszeitraumes ausgezahlt werden soll, hier ist aber Vorsicht geboten. Dies wird im Tarifvertrag durch den Hinweis auf die Rechtsfolgen des 175 Abs. 5 Satz 3 SGB III verdeutlicht. Lediglich in den Fällen, in denen tatsächlich ausgeschlossen werden kann, dass im Schlechtwetterzeitraum weder auftrags- noch witterungsbedingter Arbeitsausfall vorkommen wird, sollte von der Möglichkeit der Auszahlung des Guthabens am Ende des Ausgleichszeitraumes Gebrauch gemacht werden, da dann keine Saison-Kurzarbeitergeld beantragt wird, welches dann auch nicht wegen einer Auszahlung von Guthabenstunden, die noch nicht älter als 12 Monate sind, verweigert werden kann. Der Arbeitnehmer hat dann zwar trotzdem einen Anspruch auf Saison-Kurzarbeitergeld, der Arbeitgeber bekommt aber nichts von der Arbeitsverwaltung erstattet, was wiederum zu einer ernormen Kostenbelastung auf Arbeitgeberseite führt und es ist zu befürchten, dass dann doch wieder Entlassungen vorgenommen werden. Je nach betrieblicher Situation kann es auch notwendig sein noch im April, also außerhalb des Schlechtwetterzeitraumes, Witterungsausfall zu überbrücken. Dies ist häufig in Tiefbaubetrieben der Fall, die auch noch im April mit so schlechtem Wetter rechnen müssen, dass nicht gearbeitet werden kann. Für diesen Sonderfall können nach 170 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 SGB III bis zu 50 Stunden des Arbeitszeitguthabens geschützt werden mit der Folge, dass diese 50 Stunden innerhalb des Schlechtwetterzeitraumes nicht zwingend vor Bezug von Saison- Kurzarbeitergeld aufzulösen sind. Dieser besondere Schutz von Arbeitszeitguthaben setzt aber eine konkrete Vereinbarung innerhalb einer Betriebsvereinbarung oder mittels einer arbeitsvertraglichen Regelung voraus, die auch eine konkrete Verwendung der Guthabenstunden d. h. einen definitiv bestimmten Zweck umfassen muss. 13 Vergleiche hierzu Tarifvertrag zur Änderung des Bundesrahmentarifvertrages vom 4. Juli 2002 in der Fassung vom 29. Juli 2005, Änderungsnummer 1 d Anlage 3 28

31 hh) Kein Anspruch auf Saison-Kurzarbeitergeld Entsprechend den Regelungen von Kurzarbeit besteht kein Anspruch auf Saison-Kurzarbeitergeld bei bezahltem oder unbezahltem Urlaub, an gesetzlichen Feiertagen, an Tagen, an denen aufgrund einer anderen Verteilung der Arbeitszeit sowieso nicht gearbeitet wird oder auch bei Bezug von Krankengeld. 7. Berechnung des Saison-Kurzarbeitergeld Das Saison-Kurzarbeitergeld berechnet sich ebenso wie das Kurzarbeitergeld und das bisher geltende Winterausfallgeld - seit 1. Januar 1998 nach der Soll-/Ist- Entgeltberechnungsweise. Seither ist für die Bemessung dieser Lohnersatzleistung nicht mehr das Arbeitsentgelt der jeweiligen Stunden und die Zahl der Arbeitsstunden maßgebend, sondern ausschließlich der pauschalierte Nettoentgeltausfall. Die Nettoentgeltdifferenz nach 179 Abs. 1 SGB III entspricht dem Unterschiedsbetrag zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Sollentgelt und dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Ist-Entgelt. Im Vergleich zu der vor 1998 geltenden Leistungsbemessung hat sich für die Arbeitnehmer die Berechnungsbasis und dadurch die Einkommenssituation unstreitig verschlechtert. Seit 1998 hat es jedoch keine Änderung mehr gegeben. Auch durch das Saison- Kurzarbeitergeld verändert sich die bisherige Soll-/Ist-Entgeltberechnung im Vergleich zur bisherigen Berechnung des Wintergeldes nicht. Zur Ermittlung des Entgeltausfalls sind nach dem Gesetz fünf Teilschritte erforderlich. 1. Feststellung des Sollentgelts 2. Feststellung des Istentgelts 3. Feststellung der Leistungsgruppe und des Leistungssatzes 4. Feststellung des pauschalierten Nettoentgeltes 5. Ermittlung des Differenzbetrages/bzw. des auszuzahlenden Saison-Kurzarbeitergeldes a) Erster Schritt: Feststellung des Soll-Entgeltes Sollentgelt ist das Bruttoarbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall erzielt hätte. Es wird eine fiktive Betrachtung angestellt, d. h. es wird das Arbeitsentgelt zugrunde gelegt, das ohne Auftragsmangel oder witterungsbedingten Arbeitsausfall ge- 29

32 zahlt worden wäre, der Arbeitgeber also voll durchgearbeitet hätte. Weder einmalig gezahltes Entgelt wie z. B. das tarifliche 13. Monatseinkommen oder das zusätzliche Urlaubsgeld, noch Erfolgsprämien oder etwaige Mehrarbeitsstunden und die dafür zu zahlenden Zuschläge zählen bei der Festlegung des Sollentgeltes zum Bruttoarbeitsentgelt. aa) Flexible Arbeitszeitverteilung Für Arbeitnehmer, für die eine flexible Arbeitszeitverteilung nach 3 Nr. 1.4 BRTV zur Anwendung kommt, ist für das Sollentgelt das Monatseinkommen auf Basis von 164 Gesamttarifstundenlöhnen zugrunde zu legen. Wie bisher auch wird die Bundesagentur für Arbeit auch die Zahlung eines Monatslohnes anerkennen, wenn dieser über das ganze Jahr auf der Basis von 173 GTL gezahlt wird. bb) Tarifliche Arbeitszeit Für Arbeitnehmer, auf die die tarifliche Arbeitzeit nach 3 Nr. 1.2 BRTV Anwendung findet und die daher keine Arbeitsflexibilisierung durchführen und auch keinen Monatslohn beziehen, ist das Sollentgelt durch Multiplikation der im jeweiligen Lohnabrechnungszeitraum zu leistenden Stunden mit dem Stundenlohn zu ermitteln. Für die witterungsbedingten oder auftragsbedingten Ausfallstunden oder sonstige Stunden, an denen kein Arbeitsentgelt erzielt wurde (unbezahlter Urlaub, Tage mit Krankengeld etc.) ist für die Bemessung des Bruttoarbeitsentgeltes der Gesamttarifstundenlohn (GTL) zu Grunde zu legen. Der Arbeitnehmer ist also so zu stellen wie er ohne diese Ausfallgründe stehen würde. cc) Zulagen oder sonstige Leistungen Im Umkehrschluss sind Zulagen oder sonstige Leistungen dann mit in das Sollentgelt einzubeziehen, wenn sie regelmäßig, d. h. über einen längeren Zeitraum hinweg gewährt worden sind und auch ohne den witterungsbedingten Arbeitsausfall hätten gewährt werden müssen. Hierzu zählen Erschwerniszuschläge nach 6 BRTV, Leistungszulagen oder Treueprämien wenn sie täglich, wöchentlich oder längstens monatlich berechnet werden, Anwesenheitsprämien sowie vermögenswirksame Leistungen. Die Abgrenzung ist sicherlich bei den Erschwerniszuschlägen am schwierigsten, da diese nur dann berücksichtigt werden, wenn sie tatsächlich über einen längeren Zeitraum gezahlt werden. Nicht berücksichtigt werden sie, wenn sie nur vorübergehend oder für ganz bestimmte Teilarbeiten gezahlt werden. Zu beachten ist also, dass Mehrarbeitsstunden und die darauf entfallenden Entgeltbestandteile beim Sollentgelt keine Berücksichtigung finden, so dass als Faustregel gilt: Im Schlechtwetterzeitraum keine Mehrarbeit, d. h. Stunden die über die betrieblich festgelegte Arbeitszeit hinausgehen, entstehen lassen. Im Betrieb sollte daher mit dem Arbeitgeber geklärt werden, dass und wie im Winter Mehrarbeit vermieden bzw. auszuschließen ist, da diese Mehrarbeit sich negativ auf die Berechnung des Saison-Kurzarbeitergeldes auswirkt. 30

33 b) Zweiter Schritt: Festlegung des Ist-Entgeltes Das Ist-Entgelt ist das im jeweiligen Lohnabrechnungszeitraum tatsächlich erzielte gesamte beitragspflichtige Arbeitsentgelt zuzüglich aller dem Arbeitnehmer zustehenden Entgeltanteile. Zum Ist-Entgelt zählen daher Überstunden einschließlich der zu zahlenden Zuschläge. Das gilt übrigens auch für Überstundenzuschläge, die dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber gar nicht ausgezahlt wurden. Diese werden dem Ist-Entgelt fiktiv hinzugerechnet. c) Dritter Schritt: Feststellung der Leistungsgruppe und des Leistungssatzes Als weiterer Schritt zur Ermittlung der Höhe des Saison-Kurzarbeitergeldes wird der Arbeitnehmer entsprechend seiner Steuerklasse in eine der dem KUG zugrunde liegenden fünf Leistungsgruppen (Leistungsgruppe A = Steuerklasse I und IV; Leistungsgruppe B Steuerklasse II; Leistungsgruppe C Steuerklasse III; Leistungsgruppe D Steuerklasse IV; Leistungsgruppe E Steuerklasse VI) eingeordnet. Wie bislang auch, kommt es für die Zuordnung zu den Leistungsgruppen auf die individuelle in der Lohnsteuerkarte eingetragene Steuerklasse an. Unverändert bleiben auch die Leistungssätze 1 und 2. Der Leistungssatz 2 mit 60 v. H. entspricht dem allgemeinen Leistungssatz und der Leistungssatz 1 mit 67 v. H., der sog. erhöhte Leistungssatz, wird Arbeitnehmern mit mindestens einem auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen unterhaltspflichtigen Kind gezahlt. d) Vierter Schritt: Tabelle zur Berechnung des Saison-Kurzarbeitergeldes Aus der Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes ist das jeweilige pauschalierte Nettoentgelt aus dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt nach der Leistungsgruppe und dem Leistungssatz abzulesen. Die aktuelle Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes ist übrigens in den Arbeitsagenturen erhältlich, sie wird jährlich aktualisiert. e) Differenzbetrag als Saison-Kurzarbeitergeld Der Differenzbetrag aus beiden ist dann das Saison-Kurzarbeitergeld, das ausgezahlt wird. Beispiele: Arbeitnehmer 100 % Arbeitsausfall Lohnsteuerklasse III, Kinderfreibetrag 1,0 Sollentgelt im Kalendermonat 2.000,00 Rechnerischer Leistungssatz 1.032,47 Istentgelt im Kalendermonat 0,00 Rechnerischer Leistungssatz 0,00 Auszuzahlendes Saison-Kurzarbeitergeld 1.032,47 31

34 Arbeitnehmer 50 % Arbeitsausfall Lohnsteuerklasse III, Kinderfreibetrag 1,0 Sollentgelt im Kalendermonat 2.000,00 Rechnerischer Leistungssatz 1.032,47 Istentgelt im Kalendermonat 1.000,00 Rechnerischer Leistungssatz 529,30 Auszuzahlendes Saison-Kurzarbeitergeld 503,17 Arbeitnehmer 20 % Arbeitsausfall Lohnsteuerklasse III, Kinderfreibetrag 1,0 Sollentgelt im Kalendermonat 2.000,00 Rechnerischer Leistungssatz 1.032,47 Istentgelt im Kalendermonat ,00 Rechnerischer Leistungssatz 846,88 Auszuzahlendes Saison-Kurzarbeitergeld 185,59 8. Ergänzende Leistungen nach 175 a SGB III Das Zuschuss-Wintergeld, das Mehraufwands-Wintergeld und die Erstattung der Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung sind als so genannte ergänzende Leistungen zusammengefasst in 175 a SGB III geregelt und vervollständigen das Leistungssystem zur Förderung der ganzjährigen Beschäftigung. Nach 175 a Abs. 1 SGB III ist für die Gewährung dieser Leistungen an die Arbeitnehmer eines bestimmten Wirtschaftszweiges eine von allen Betrieben dieses Wirtschaftszweiges gezahlte Umlage notwendig, mit der die für die Gewährung der Leistung notwendigen Mittel aufgebracht werden. Anspruch auf Zuschuss-Wintergeld und Mehraufwands-Wintergeld haben nur UgewerblicheU Arbeitnehmer. Dies ergibt sich aus 175 a Abs. 5 SGB III. Danach stehen ergänzende Leistungen nur solchen Arbeitnehmern zu, deren Arbeitsverhältnis in der Schlechtwetterzeit nicht aus witterungsbedingten Gründen gekündigt werden kann. Dies wiederum ist nur für gewerbliche Arbeitnehmer in 12 Nr. 2 BRTV geregelt. Dementsprechend können dem Arbeitgeber auch nur die Beiträge zur Sozialversicherung bei Be- 32

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