AMTSBLATT DER FREIEN HANSESTADT BREMEN

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1 AMTSBLATT DER FREIEN HANSESTADT BREMEN H Ausgegeben am 3. April 2009 Nr. 45 Inhalt Ordnung zur Änderung der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Kunst- und Kulturvermittlung an der Universität Bremen S. 423 Ordnung zur Änderung der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Psychologie an der Universität Bremen S. 425 Ordnung zur Änderung der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Pflegewissenschaft mit Voll-, Haupt- und Nebenfach an der Universität Bremen S. 425 Ordnung zur Änderung der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Berufspädagogik Pflegewissenschaft an der Universität Bremen S. 425 Pflegegeld nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz ( 39 Abs. 5 SGB VIII) S. 426 Erlass über die bevorzugte Berücksichtigung präqualifizierter Unternehmen bei der Aufforderung zur Angebotsabgabe bei beschränkter Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb und bei freihändiger Vergabe im Land Bremen S. 426 Ordnung zur Änderung der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Kunst- und Kulturvermittlung an der Universität Bremen Vom 4. November 2008 Der Fachbereichsrat 9 (Kulturwissenschaften) hat am 4. November 2008 gemäß 87 Nr. 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) i.v.m. 62 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339) folgende Änderungsordnung beschlossen: Artikel 1 Die fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Kunst- und Kulturvermittlung vom 13. Februar 2008 (Brem.ABl. S. 237), erhält folgende Fassung: 1. 3 erhält folgende Fassung: 3 Prüfungsvorleistungen Entfällt erhält folgende Fassung: 10 Inkrafttreten und Übergangsregelung (1) Diese Prüfungsordnung in der Fassung vom 4. November 2008 gilt für alle Studierenden, die zum Wintersemester 2008/09 erstmals das Studium im Masterstudiengang Kunst- und Kulturvermittlung aufgenommen haben. (2) Studierende, die ihr Studium vor dem Wintersemester 2008/09 aufgenommen haben, beenden es nach den Regelungen der Prüfungsordnung in der Fassung vom 13. Februar 2008.

2 424 Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 3. April 2009 Nr. 45

3 Nr. 45 Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 3. April Artikel 2 Diese Änderung tritt nach der Genehmigung durch den Rektor mit Wirkung vom 1. Oktober 2008 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Genehmigt, Bremen, den 2. März 2009 Der Rektor der Universität Bremen Ordnung zur Änderung der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Psychologie an der Universität Bremen Vom 10. Dezember 2008 Der Fachbereichsrat 11 (Human- und Gesundheitswissenschaften) hat auf seiner Sitzung am 10. Dezember 2008 gemäß 87 Nr. 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) i.v.m. 62 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339) folgende Änderungsordnung beschlossen: Diese fachspezifische Prüfungsordnung gilt zusammen mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnung für Bachelorstudiengänge der Universität Bremen vom 13. Juli 2005 in der jeweils gültigen Fassung. Artikel 1 Die fachspezifische Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Psychologie vom 7. November 2007 (Brem.ABl S. 189) erhält folgende Fassung: 1. 3 Abs. 2 Nr. 7 und 8 werden wie folgt geändert: 7. schriftliches Lösen fachspezifischer Aufgaben und mündliche Rücksprache, 8. Praktikumbericht gemäß Praktikumordnung Abs. 3, 3. Spiegelstrich wird wie folgt geändert: die Angabe, ob die Arbeit als Einzel- oder als Gruppenarbeit angefertigt werden soll (d.h. zu zweit). Wird die Arbeit als Gruppenarbeit angefertigt, ist der Name des zweiten Gruppenmitglieds zu nennen. Artikel 2 Diese Änderung tritt nach der Genehmigung durch den Rektor mit Wirkung vom 1. Oktober 2008 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Genehmigt, Bremen, den 3. März 2009 Der Rektor der Universität Bremen Ordnung zur Änderung der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Pflegewissenschaft mit Voll-, Haupt- und Nebenfach an der Universität Bremen Vom 5. März 2009 Der Fachbereichsrat 11 (Human- und Gesundheitswissenschaften) hat am 5. März 2009 gemäß 87 Nr. 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) i.v.m. 62 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339) folgende Änderungsordnung beschlossen: Diese fachspezifische Prüfungsordnung gilt zusammen mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnung für Bachelorstudiengänge der Universität Bremen vom 13. Juli 2005 in der jeweils gültigen Fassung. Artikel 1 Die fachspezifische Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Pflegewissenschaft vom 15. Dezember 2008 (Brem.ABl S. 204) erhält folgende Fassung: Abschnitt 2 2 Abs. 1 Satz 6 erhält folgende Fassung: Studierende mit dem Schwerpunkt Lehre müssen den Professionalisierungsbereich belegen und können folgende Nebenfächer wählen: Biologie, Chemie, Deutsch, Englisch, Französisch, Geschichte, Kunst, Mathematik, Musik, Physik, Politik, Religion und Spanisch. Artikel 2 Diese Änderung tritt nach der Genehmigung durch den Rektor am 1. Oktober 2009 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Genehmigt, Bremen, den 6. März 2009 Der Rektor der Universität Bremen Ordnung zur Änderung der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Berufspädagogik Pflegewissenschaft an der Universität Bremen Vom 5. März 2009 Der Fachbereichsrat 11 (Human- und Gesundheitswissenschaften) hat am 5. März 2009 gemäß 87 Nr. 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) i.v.m. 62 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339) folgende Änderungsordnung beschlossen:

4 426 Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 3. April 2009 Nr. 45 Diese fachspezifische Prüfungsordnung gilt zusammen mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnung für Masterstudiengänge der Universität Bremen vom 13. Juli 2005 in der jeweils gültigen Fassung. Artikel 1 Die fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Berufspädagogik Pflegewissenschaft vom 15. Dezember 2008 (Brem.ABl S. 215), erhält folgende Fassung: 2 Abs. 5 Satz 1 erhält folgende Fassung: (5) Die als Zweitfach nach Absatz 1 studierbaren Fächer sind: Biologie, Chemie, Deutsch, Englisch, Französisch, Geschichte, Kunst, Mathematik, Musik, Physik, Politik, Religion und Spanisch. Artikel 2 Diese Änderung tritt nach der Genehmigung durch den Rektor am 1. Oktober 2009 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Genehmigt, Bremen, den 6. März 2009 Der Rektor der Universität Bremen Pflegegeld nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz ( 39 Abs. 5 SGB VIII) Gemäß 13 des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes im Lande Bremen (BremAGKJHG) vom 17. September 1991 regelt die Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales als oberste Landesjugendbehörde durch Verwaltungsvorschrift die Leistungen bei Vollzeit- und Tagespflege. Ab dem 1. Juli 2009 werden in der Vollzeitpflege folgende Pauschalbeträge für die laufenden Leistungen zum Unterhalt festgesetzt: 1. Allgemeine Pflegestellen 0 bis unter 6 Jahre 693,00 6 bis unter 12 Jahre 767,00 ab 12 Jahre 848,00 ohne Kindergeldanrechnung 2. Heilpädagogische Pflegestellen 0 bis unter 6 Jahre 964,00 6 bis unter 12 Jahre 1064,00 ab 12 Jahre 1170,00 ohne Kindergeldanrechnung 3. Kurzzeitpflegestellen 0 bis unter 6 Jahre 797,00 6 bis unter 12 Jahre 882,00 ab 12 Jahre 975,00 4A. Übergangspflegestellen, Mietanteil durch Bereithaltegeld abgegolten 0 bis unter 6 Jahre 1157,00 6 bis unter 12 Jahre 1277,00 ab 12 Jahre 1404,00 4B. Übergangspflegestellen, Mietanteil nicht durch Bereithaltegeld abgegolten 0 bis unter 6 Jahre 1247,00 6 bis unter 12 Jahre 1367,00 ab 12 Jahre 1494,00 5. Wochenpflege 0 bis unter 6 Jahre 450,00 ab 6 Jahre 499,00 ohne Kindergeldanrechnung Bremen, den 19. März 2009 Die Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales Erlass über die bevorzugte Berücksichtigung präqualifizierter Unternehmen bei der Aufforderung zur Angebotsabgabe bei beschränkter Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb und bei freihändiger Vergabe im Land Bremen Vom 24. März 2009 Gemäß 8 Nr. 3 VOB/A sind von Bietern im Rahmen von Auftragsvergabeverfahren Nachweise über die Leistungsfähigkeit, Fachkunde und Zuverlässigkeit zu fordern. Seit Anfang 2006 haben Unternehmen die Möglichkeit, sich beim Verein zur Präqualifizierung von Bauunternehmen e.v. ( nach einem entsprechenden Nachweis in die Liste der präqualifizierten Unternehmen eintragen zu lassen. Eine auftragsunabhängige Präqualifizierung erspart einerseits den Unternehmen ein ständiges Versenden von Qualifizierungsunterlagen, sie erspart andererseits den Auftraggebern das ständige Abfordern und Kontrollieren der entsprechenden Unterlagen. So sind die Vorteile einer Präqualifizierung auf beiden Seiten zu sehen. Zwischenzeitlich hat sich die Liste der präqualifizierten Unternehmen soweit gefüllt, dass im Postleitzahlbereich 2xxxx eine ausreichende Anzahl von Unternehmen ausweisbar ist. Eine Einschränkung des Wettbewerbs ist somit nicht zu besorgen. Nachdem das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung mit Erlass vom (AZ. B /11), geändert mit Erlass vom , eine verbindliche Nutzung der Liste der präqualifizierten Unternehmen für seinen Bereich eingeführt hatte, soll eine entsprechende Regelung nun auch in Bremen eingeführt werden.

5 Nr. 45 Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 3. April Vergabe von Bauaufträgen mittels beschränkter Ausschreibung: a) Bei der beschränkten Ausschreibung von Bauaufträgen ohne Teilnahmewettbewerb ( 3 Nr. 3 VOB/A) sind grundsätzlich nur solche Unternehmen zur Abgabe eines Angebotes aufzufordern, die ihre Eignung durch eine Eintragung in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen nachgewiesen haben. b) Zusätzlich zu den nach Ziffer 1 ausgewählten Unternehmen ist ein nicht-präqualifiziertes Unternehmen zur Angebotsabgabe aufzufordern. Das aufzufordernde Unternehmen ist regelmäßig zu wechseln. Das Unternehmen belegt seine Eignung durch Einzelnachweise. Auf die Beteiligung eines nicht-präqualifizierten Unternehmens kann ausnahmsweise verzichtet werden, wenn alle für die Auftragsausführung in Betracht kommenden Unternehmen bereits präqualifiziert sind. c) Sind in der Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen nicht genügend für den Auftrag in Betracht kommende Unternehmen enthalten (z. B. aufgrund der Entfernung, der Unternehmenskapazitäten oder weil von vornherein nur ein bestimmter Kreis von Unternehmen in Betracht kommt), ist die Zahl der gemäß Ziffer 2 aufzufordernden Unternehmen entsprechend zu erhöhen. 2. Vergabe von Bauaufträgen mittels freihändiger Vergabe Bei der freihändigen Vergabe eines Bauauftrages ohne Teilnahmewettbewerb ( 3 Nr. 4 VOB/A) wird grundsätzlich nur ein Unternehmen beauftragt, das seine Eignung durch eine Eintragung in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen nachgewiesen hat. Findet sich in der Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen kein Unternehmen, welches für den Auftrag in Betracht kommt, (z. B. aufgrund der Entfernung, der Unternehmenskapazitäten oder weil von vornherein nur ein bestimmter Kreis von Unternehmen in Betracht kommt), so darf auch ein anderes Unternehmen beauftragt werden. Dieses Unternehmen belegt seine Eignung durch Einzelnachweise. 3. Inkrafttreten Diese Bestimmungen treten zum 1. Juni 2009 in Kraft. Bremen, 24. März 2009 Der Senat

6 428 Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 3. April 2009 Nr. 45

7 Nr. 45 Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 3. April

8 430 Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 3. April 2009 Nr. 45 Herausgegeben von der Senatskanzlei Bremen, Rathaus Verlag: Carl Ed. Schünemann KG, Bremen, II. Schlachtpforte 7, Druck: Girzig+Gottschalk, Hannoversche Straße 64, Bremen

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