Beschlussempfehlung und Bericht

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 16/ Wahlperiode Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksache 16/887 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze A. Problem DasWohnungseigentumsgesetzgehtdavonaus,dassdieWohnungseigentümer ihreangelegenheitendurchvereinbarungenunddamiteinstimmigregeln.ein Mehrheitsbeschlussistnurausreichend,wenndasGesetzodereineVereinbarungdiesvorsieht.DasGesetzhältBeschlüsseinderRegelnurfürEinzelentscheidungenfürzulässig.Beschlüsse,beidenendieseGrenzennichtbeachtet werden,sindnachderjüngerenrechtsprechungdesbundesgerichtshofshäufig auchdannunwirksam,wennsienichtgerichtlichangefochtenwerden.dies erzeugtunsicherheitvorallemineigentümergemeinschaften,indeneneinstimmigkeit nicht oder nur schwer zu erreichen ist. DieGerichtsverfahreninWohnungseigentumssachenrichtensichnachdemGesetzüberdieAngelegenheitenderfreiwilligenGerichtsbarkeitundbedürfender HarmonisierungmitdenGerichtsverfahreninanderenbürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten. NachbisherigemRechtsindHausgeldforderungengegeneinenzahlungsunfähigenoder-unwilligenWohnungseigentümerimWegederZwangsversteigerung häufignichteintreibbar.dennsiekönnennurimrangenachdenforderungen dergrundpfandrechtsgläubigergeltendgemachtwerden.inderpraxisführtdas dazu,dasssolcheeigentümerüberbeträchtlichezeiträumeaufkostenderanderen Eigentümer in ihren Wohnungen verbleiben können. B. Lösung AnnahmedesGesetzentwurfsingeänderterFassung,mitdemimWesentlichen folgende Regelungen getroffen werden sollen: ZurErleichterungderWillensbildunginderEigentümergemeinschaftsollen diegesetzlichenbeschlusskompetenzendort,woeinpraktischesbedürfnis besteht,vorsichtigerweitertwerden.diesbegleitendsollendiemöglichkeitenderwohnungseigentümerverbessertwerden,sichüberdiebeschlüssezu informieren.

2 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode KünftigsollenauchWohnungseigentumssachenimgerichtlichenVerfahren nach der Zivilprozessordnung behandelt werden. FürHausgeldforderungensolleinbegrenztesVorrechtinderZwangsversteigerung durch eine Änderung der dortigen Rangklassen geschaffen werden. AnnahmedesGesetzentwurfsingeänderterFassungmitdenStimmender FraktionenCDU/CSU,SPD,FDPundBÜNDNIS90/DIEGRÜNENgegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. C. Alternativen Keine D. Kosten Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

3 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/3843 Beschlussempfehlung Der Bundestag wolle beschließen, dengesetzentwurfaufdrucksache16/887inderausdernachstehendenzusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen. Berlin, den 13. Dezember 2006 Der Rechtsausschuss Andreas Schmidt (Mülheim) Vorsitzender Norbert Geis Berichterstatter Dirk Manzewski Berichterstatter Mechthild Dyckmans Berichterstatterin Wolfgang Neskovic Berichterstatter Hans-Christian Ströbele Berichterstatter

4 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Zusammenstellung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze Drucksache 16/887 mit den Beschlüssen des Rechtsausschusses (6. Ausschuss) Entwurf Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Beschlüsse des 6. Ausschusses Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes DasWohnungseigentumsgesetzinderimBundesgesetzblattTeilIII,Gliederungsnummer403-1,veröffentlichten bereinigtenfassung,zuletztgeändertdurch wirdwie folgt geändert: 1. Dem 5 Abs. 4 werden folgende Sätze angefügt: IstdasWohnungseigentummitderHypothek,GrundoderRentenschuldoderderReallasteinesDrittenbelastet,soistdessennachanderenRechtsvorschriftennotwendigeZustimmungzuderVereinbarungnurerforderlich,wenneinSondernutzungsrechtbegründetoderein mitdemwohnungseigentumverbundenessondernutzungsrechtaufgehoben,geändertoderübertragenwird. BeiderBegründungeinesSondernutzungsrechtsistdie ZustimmungdesDrittennichterforderlich,wenndurch dievereinbarunggleichzeitigdaszuseinengunstenbelastetewohnungseigentummiteinemsondernutzungsrecht verbunden wird. 2. Dem 7 Abs. 4 werden folgende Sätze angefügt: DieLandesregierungenkönnendurchRechtsverordnungbestimmen,dassundinwelchenFällenderAufteilungsplan (Satz1Nr.1)unddieAbgeschlossenheit (Satz1Nr.2)voneinemöffentlichbestelltenoderanerkanntenSachverständigenfürdasBauwesenstattvonder Baubehördeausgefertigtundbescheinigtwerden.WerdendieseAufgabenvondemSachverständigenwahrgenommen,sogeltendieBestimmungenderAllgemeinen VerwaltungsvorschriftfürdieAusstellungvonBescheinigungengemäß 7Abs.4Nr.2und 32Abs.2Nr.2 deswohnungseigentumsgesetzesvom19.märz1974 (BAnz.Nr.58vom23.März1974)entsprechend.Die LandesregierungenkönnendieErmächtigungdurch RechtsverordnungaufdieLandesbauverwaltungenübertragen. Artikel 1 Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes 1. 3 Abs.3 wird aufgehoben. 2. unverändert 3. Dem 7 Abs. 4 werden folgende Sätze angefügt: DasWohnungseigentumsgesetzinderimBundesgesetzblattTeilIII,Gliederungs-Nr.403-1,veröffentlichtenbereinigtenFassung,zuletztgeändertdurch wirdwiefolgtgeändert: DieLandesregierungenkönnendurchRechtsverordnungbestimmen,dassundinwelchenFällenderAufteilungsplan (Satz1Nr.1)unddieAbgeschlossenheit (Satz1Nr.2)voneinemöffentlichbestelltenoderanerkanntenSachverständigenfürdasBauwesenstattvonder Baubehördeausgefertigtundbescheinigtwerden.WerdendieseAufgabenvondemSachverständigenwahrgenommen,sogeltendieBestimmungenderAllgemeinen VerwaltungsvorschriftfürdieAusstellungvonBescheinigungengemäß 7Abs.4Nr.2und 32Abs.2Nr.2 deswohnungseigentumsgesetzesvom19.märz1974 (BAnz.Nr.58vom23.März1974)entsprechend.IndiesemFallbedürfendieAnlagennichtderFormdes 29derGrundbuchordnung.DieLandesregierungen könnendieermächtigungdurchrechtsverordnungauf die Landesbauverwaltungen übertragen.

5 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/3843 Entwurf wird wie folgt geändert: a)dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: JederWohnungseigentümerkanneinevomGesetz abweichendevereinbarungoderdieanpassungeiner Vereinbarungverlangen,soweiteinFesthaltenander geltendenregelungausschwerwiegendengründen unterberücksichtigungallerumständedeseinzelfalles,insbesonderederrechteundinteressenderanderen Wohnungseigentümer, unbillig erscheint. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa)diewörter EntscheidungendesRichtersgemäß 43 werdendurchdiewörter gerichtlicheentscheidungenineinemrechtsstreitgemäß 43 ersetzt. bb) Folgender Satz wird angefügt: Diesgiltauchfürdiegemäß 23Abs.1aufgrundeinerVereinbarunggefasstenBeschlüsse, dievomgesetzabweichenodereinevereinbarung ändern. Beschlüsse des 6. Ausschusses wird wie folgt geändert: a) Vor Absatz 1 wird folgender Absatz 1 eingefügt: (1)InhaberderRechteundPflichtennachden VorschriftendiesesGesetzes,insbesonderedes Sondereigentumsunddesgemeinschaftlichen Eigentums,sinddieWohnungseigentümer,soweit nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist. b)derbisherigeabsatz1wirdabsatz2,undeswird folgender Satz angefügt: unverändert c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. d)derbisherigeabsatz3wirdabsatz4undwiefolgt geändert: aa) unverändert bb) unverändert e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5. f)folgende Absätze6 bis8 werden angefügt: (6)DieGemeinschaftderWohnungseigentümer kannimrahmendergesamtenverwaltungdesgemeinschaftlicheneigentumsgegenüberdritten undwohnungseigentümernselbstrechteerwerbenundpflichteneingehen.sieistinhaberinder alsgemeinschaftgesetzlichbegründetenund rechtsgeschäftlicherworbenenrechteundpflichten.sieübtdiegemeinschaftsbezogenenrechteder WohnungseigentümerausundnimmtdiegemeinschaftsbezogenenPflichtenderWohnungseigentümerwahr,ebensosonstigeRechteundPflichten derwohnungseigentümer,soweitdiesegemeinschaftlichgeltendgemachtwerdenkönnenoderzu erfüllensind.diegemeinschaftmussdiebezeichnung Wohnungseigentümergemeinschaft gefolgtvonderbestimmtenangabedes gemeinschaftlichengrundstücksführen.siekann vorgerichtklagenundverklagtwerden. (7)DasVerwaltungsvermögengehörtderGemeinschaftderWohnungseigentümer.Esbesteht ausdenimrahmendergesamtenverwaltungdes gemeinschaftlicheneigentumsgesetzlichbegründetenundrechtsgeschäftlicherworbenensachen undrechtensowiedenentstandenenverbindlichkeiten.zudemverwaltungsvermögengehören

6 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses insbesonderedieansprücheundbefugnisseaus RechtsverhältnissenmitDrittenundmitWohnungseigentümernsowiedieeingenommenen Gelder.VereinigensichsämtlicheWohnungseigentumsrechteineinerPerson,gehtdasVerwaltungsvermögenaufdenEigentümerdesGrundstücks über. (8)JederWohnungseigentümerhafteteinem GläubigernachdemVerhältnisseinesMiteigentumsanteils ( 16Abs.1Satz2)fürVerbindlichkeitenderGemeinschaftderWohnungseigentümer,diewährendseinerZugehörigkeitzur Gemeinschaftentstandenoderwährenddieses Zeitraumsfälliggewordensind;fürdieHaftung nachveräußerungdeswohnungseigentumsist 160desHandelsgesetzbuchesentsprechendanzuwenden.ErkanngegenübereinemGläubiger nebendeninseinerpersonbegründetenauchdie dergemeinschaftzustehendeneinwendungen undeinredengeltendmachen,nichtaberseine EinwendungenundEinredengegenüberderGemeinschaft.FürdieEinredederAnfechtbarkeit undaufrechenbarkeitist 770desBürgerlichen Gesetzbuchesentsprechendanzuwenden.DieHaftungeinesWohnungseigentümersgegenüberder GemeinschaftwegennichtordnungsmäßigerVerwaltung bestimmt sich nach Satz Dem 11 wird folgender Absatz 3 angefügt: (3)EinInsolvenzverfahrenüberdasVerwaltungsvermögen der Gemeinschaft findet nicht statt. 4. Dem 12 wird folgender Absatz 4 angefügt: a)nachabsatz2werdenfolgendeabsätze3bis5eingefügt: (4)DieWohnungseigentümerkönnendurchStimmenmehrheitbeschließen,dasseineVeräußerungsbeschränkunggemäßAbsatz1aufgehobenwird.Diese BefugniskanndurchVereinbarungderWohnungseigentümernichteingeschränktoderausgeschlossenwerden. IsteinBeschlussgemäßSatz1gefasst,kanndieVeräußerungsbeschränkungimGrundbuchgelöschtwerden. DerBewilligunggemäß 19derGrundbuchordnungbedarfesnicht,wennderBeschlussgemäßSatz1nachgewiesenwird.FürdiesenNachweisist 26Abs.4entsprechend anzuwenden wird wie folgt geändert: a)nachabsatz2werdenfolgendeabsätze3bis5eingefügt: (3)DieWohnungseigentümerkönnenabweichend vonabsatz2durchstimmenmehrheitbeschließen, dassdiebetriebskostendesgemeinschaftlichen EigentumsoderdesSondereigentumsimSinnedes 556Abs.1desBürgerlichenGesetzbuchs,dienicht unmittelbargegenüberdrittenabgerechnetwerden, unddiekostenderverwaltungnachverbrauchoder Verursachungerfasstundnachdiesemodernach einemanderenmaßstabverteiltwerden,soweitdies ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht. 6. unverändert wird wie folgt geändert: (3)unverändert

7 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 7 Drucksache 16/3843 Entwurf (4)DieWohnungseigentümerkönnenimEinzelfallzurInstandhaltungoderInstandsetzungimSinnedes 21Abs.5Nr.2oderzubaulichenVeränderungenoderAufwendungenimSinnedes 22 Abs.1und2durchBeschlussdieKostenverteilung abweichendvonabsatz2regeln,wennderabweichendemaßstabdemgebrauchoderdermöglichkeitdesgebrauchsdurchdiewohnungseigentümer Rechnungträgt.DerBeschlusszurRegelungder KostenverteilungnachSatz1bedarfeinerMehrheit vonmehralsdreiviertelallerstimmberechtigten WohnungseigentümerimSinnedes 25Abs.2und mehr als der Hälfte aller Miteigentumsanteile. (5)DieBefugnisseimSinnederAbsätze3und4 könnendurchvereinbarungderwohnungseigentümernichteingeschränktoderausgeschlossenwerden. b)derbisherigeabsatz3wirdabsatz6,undeswird folgender Satz angefügt: Satz1istbeieinerKostenverteilunggemäß Absatz4 nicht anzuwenden. c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 7. d)derbisherigeabsatz5wirdabsatz8undwiefolgt gefasst: (8)KosteneinesRechtsstreitsgemäß 43gehörennurdannzudenKostenderVerwaltungim SinnedesAbsatzes2,soweitessichumKosten handelt,dieeineparteiwegen 50Abs.2Satz3, Abs.3dergegnerischenParteinichtzuerstatten hat. 6.In 17Satz2werdendieWörter denenderwohnungseigentümergemäß 22Abs.1nichtzugestimmt hat durchdiewörter derenkostenderwohnungseigentümer nicht getragen hat ersetzt Abs. 1 wird wie folgt geändert: a)insatz1werdendiewörter ersetztdiefürdiefreiwilligeversteigerungdeswohnungseigentumsund fürdieübertragungdeswohnungseigentumsauf denerstehererforderlichenerklärungen durchdie Wörter berechtigtjedenmiteigentümerzur ZwangsvollstreckungentsprechenddenVorschriftendesErstenAbschnittsdesGesetzesüberdie ZwangsversteigerungunddieZwangsverwaltung ersetzt. Beschlüsse des 6. Ausschusses (4)DieWohnungseigentümerkönnenimEinzelfallzurInstandhaltungoderInstandsetzungimSinnedes 21Abs.5Nr.2oderzubaulichenVeränderungenoderAufwendungenimSinnedes 22 Abs.1und2durchBeschlussdieKostenverteilung abweichendvonabsatz2regeln,wennderabweichendemaßstabdemgebrauchoderdermöglichkeitdesgebrauchsdurchdiewohnungseigentümer Rechnungträgt.DerBeschlusszurRegelungder KostenverteilungnachSatz1bedarfeinerMehrheit vondreiviertelallerstimmberechtigtenwohnungseigentümerimsinnedes 25Abs.2undmehrals der Hälfte aller Miteigentumsanteile. (5) unverändert b) unverändert c) unverändert d)derbisherigeabsatz5wirdabsatz8undwiefolgt gefasst: (8)KosteneinesRechtsstreitsgemäß 43gehörennurdannzudenKostenderVerwaltungim SinnedesAbsatzes2,wennessichumMehrkostengegenüberdergesetzlichenVergütungeines RechtsanwaltsaufgrundeinerVereinbarung überdievergütung ( 27Abs.2Nr.4,Abs.3 Nr.6) handelt. 8. unverändert 9. Dem 18 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: DieAusübungdesEntziehungsrechtsstehtderGemeinschaftderWohnungseigentümerzu,soweites sichnichtumeinegemeinschafthandelt,dienur aus zwei Wohnungseigentümern besteht Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) unverändert b) Satz 2 wird wie folgt gefasst: DieAusübungdiesesRechtsstehtderGemeinschaftderWohnungseigentümerzu,soweites sichnichtumeinegemeinschafthandelt,dienur aus zwei Wohnungseigentümern besteht.

8 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Entwurf b) Die Sätze 2 und3 werden aufgehoben. 8. Dem 21 werden folgende Absätze 7 und 8 angefügt: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (7)DieWohnungseigentümerkönnendieRegelung derartundweisevonzahlungen,derfälligkeitund derfolgendesverzugssowiederkostenfüreinebesonderenutzungdesgemeinschaftlicheneigentums oderfüreinenbesonderenverwaltungsaufwandmit Stimmenmehrheit beschließen. (8)TreffendieWohnungseigentümereinenachdem GesetzerforderlicheMaßnahmenicht,sokannanihrer StelledasGerichtineinemRechtsstreitgemäß 43 nachbilligemermessenentscheiden,soweitsichdie MaßnahmenichtausdemGesetz,einerVereinbarung odereinembeschlussderwohnungseigentümerergibt wird wie folgt geändert: (1)BaulicheVeränderungenundAufwendungen,dieüberdieordnungsmäßigeInstandhaltung oderinstandsetzungdesgemeinschaftlicheneigentumshinausgehen,könnenbeschlossenoderverlangtwerden,wennjederwohnungseigentümerzustimmt,dessenrechtedurchdiemaßnahmenüber dasin 14Nr.1bestimmteMaßhinausbeeinträchtigtwerden.DieZustimmungistnichterforderlich, soweitdierechteeineswohnungseigentümers nichtinderinsatz1bezeichnetenweisebeeinträchtigt werden. b)nachabsatz1werdenfolgendeabsätze2und3 eingefügt: (2)MaßnahmengemäßAbsatz1Satz1,dieder Modernisierungentsprechend 559Abs.1des BürgerlichenGesetzbuchsoderderAnpassungdes gemeinschaftlicheneigentumsandenstandder Technikdienen,dieEigenartderWohnanlagenicht ändernundkeinenwohnungseigentümererheblich beeinträchtigen,könnenabweichendvonabsatz1 durcheinemehrheitvonmehralsdreiviertelaller stimmberechtigtenwohnungseigentümerimsinne des 25Abs.2undmehralsderHälfteallerMiteigentumsanteilebeschlossenwerden.DieBefugnis imsinnedessatzes1kanndurchvereinbarungder Wohnungseigentümernichteingeschränktoderausgeschlossen werden. (3)FürMaßnahmendermodernisierendenInstandsetzungimSinnedes 21Abs.5Nr.2verbleibtesbeidenVorschriftendes 21Abs.3 und4. c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz Abs. 4 wird wie folgt gefasst: (4)EinBeschlussistnurungültig,wennerdurch rechtskräftigesurteilfürungültigerklärtist,essei denn,dassderbeschlussgegeneinerechtsvorschrift verstößt,aufdereneinhaltungrechtswirksamnichtverzichtet werden kann. Beschlüsse des 6. Ausschusses c)satz 3 wird aufgehoben. 11. unverändert wird wie folgt geändert: a) unverändert b)nachabsatz1werdenfolgendeabsätze2und3 eingefügt: (2)MaßnahmengemäßAbsatz1Satz1,dieder Modernisierungentsprechend 559Abs.1des BürgerlichenGesetzbuchesoderderAnpassungdes gemeinschaftlicheneigentumsandenstandder Technikdienen,dieEigenartderWohnanlagenicht ändernundkeinenwohnungseigentümergegenüberanderenunbilligbeeinträchtigen,könnenabweichendvonabsatz1durcheinemehrheitvon dreiviertelallerstimmberechtigtenwohnungseigentümerimsinnedes 25Abs.2undmehrals derhälfteallermiteigentumsanteilebeschlossen werden.diebefugnisimsinnedessatzes1kann durchvereinbarungderwohnungseigentümernicht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. (3) unverändert c) unverändert Abs. 4 wird wie folgt gefasst: (4)EinBeschluss,dergegeneineRechtsvorschrift verstößt,aufdereneinhaltungrechtswirksamnichtverzichtetwerdenkann,istnichtig.imübrigenistein Beschlussgültig,solangeernichtdurchrechtskräftiges Urteil für ungültig erklärt ist.

9 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 9 Drucksache 16/3843 Entwurf wird wie folgt geändert: a)inabsatz4satz2werdendiewörter einewoche durch die Wörter zwei Wochen ersetzt. b)nachabsatz6werdenfolgendeabsätze7und8angefügt: (7)EsisteineBeschluss-Sammlungzuführen. Die Beschluss-Sammlung enthält nur den Wortlaut 1.derinderVersammlungderWohnungseigentümerverkündetenBeschlüssemitAngabevon Ort und Datum der Versammlung, 2.derschriftlichenBeschlüssemitAngabevonOrt und Datum der Verkündung und 3.derUrteilsformelndergerichtlichenEntscheidungenineinemRechtsstreitgemäß 43mit AngabeihresDatums,desGerichtsundderParteien, soweitdiesebeschlüsseundgerichtlichenentscheidungennachdem (einsetzen:datumdesersten TagesdesviertenaufdieVerkündungfolgenden Kalendermonats)ergangensind.DieBeschlüsse undgerichtlichenentscheidungensindfortlaufend einzutragenundzunummerieren.sindsieangefochtenoderaufgehobenworden,soistdiesanzumerken.imfalleeineraufhebungkannvoneiner AnmerkungabgesehenunddieEintragunggelöscht werden.eineeintragungkannauchgelöschtwerden,wennsieauseinemanderengrundfürdie WohnungseigentümerkeineBedeutungmehrhat. DieEintragungen,VermerkeundLöschungengemäßdenSätzen3bis6sindunverzüglichzuerledigenundmitDatumzuversehen.EinemWohnungseigentümerodereinemDritten,denein Wohnungseigentümerermächtigthat,istaufsein VerlangenEinsichtindieBeschluss-Sammlungzu geben. (8)DieBeschluss-SammlungistvondemVerwalterzuführen.FehlteinVerwalter,soistderVorsitzendederWohnungseigentümerversammlung verpflichtet,diebeschluss-sammlungzuführen, soferndiewohnungseigentümerdurchstimmenmehrheitkeinenanderenfürdieseaufgabebestellt haben wird wie folgt geändert: a)inabsatz1wirdnachsatz3folgendersatzeingefügt: EinwichtigerGrundliegtauchvor,wennderVerwalterdieBeschluss-Sammlungnichtordnungsmäßig führt. Beschlüsse des 6. Ausschusses 14. unverändert wird wie folgt geändert: a)absatz1 wird wie folgt geändert: InSatz2wirdderPunktdurcheinKommaersetzt und folgender Halbsatz angefügt: imfalledererstenbestellungnachderbegründungvonwohnungseigentumaberaufhöchstens drei Jahre. b)nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt: EinwichtigerGrundliegtregelmäßigvor,wenn derverwalterdiebeschluss-sammlungnichtordnungsmäßig führt.

10 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Entwurf b) Absatz 3 wird aufgehoben. 13.In 27Abs.1wirdnachNummer4derPunktdurchein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt: 5.dieWohnungseigentümerunverzüglichdarüberzu unterrichten,dassgegenihneinrechtsstreitauf Erfüllung seiner Pflichten anhängig ist. Beschlüsse des 6. Ausschusses c) Absatz 3 wird aufgehoben wird wie folgt gefasst: 27 Aufgaben und Befugnisse des Verwalters (1)DerVerwalteristgegenüberdenWohnungseigentümernundgegenüberderGemeinschaftder Wohnungseigentümer berechtigt und verpflichtet, 1.BeschlüssederWohnungseigentümerdurchzuführenundfürdieDurchführungderHausordnung zu sorgen; 2.diefürdieordnungsmäßigeInstandhaltungund InstandsetzungdesgemeinschaftlichenEigentums erforderlichen Maßnahmen zu treffen; 3.indringendenFällensonstigezurErhaltungdes gemeinschaftlicheneigentumserforderliche Maßnahmen zu treffen; 4.Lasten-undKostenbeiträge,Tilgungsbeträge undhypothekenzinsenanzufordern,inempfang zunehmenundabzuführen,soweitessichumgemeinschaftlicheangelegenheitenderwohnungseigentümer handelt; 5.alleZahlungenundLeistungenzubewirkenund entgegenzunehmen,diemitderlaufendenverwaltungdesgemeinschaftlicheneigentumszusammenhängen; 6. eingenommene Gelder zu verwalten; 7.dieWohnungseigentümerunverzüglichdarüberzu unterrichten,dasseinrechtsstreitgemäß 43anhängig ist; 8.dieErklärungenabzugeben,diezurVornahme derin 21Abs.5Nr.6bezeichnetenMaßnahmen erforderlich sind. (2)DerVerwalteristberechtigt,imNamenaller WohnungseigentümerundmitWirkungfürundgegen sie 1.WillenserklärungenundZustellungenentgegenzunehmen,soweitsieanalleWohnungseigentümer in dieser Eigenschaft gerichtet sind; 2.Maßnahmenzutreffen,diezurWahrungeiner FristoderzurAbwendungeinessonstigen Rechtsnachteilserforderlichsind,insbesondere einengegendiewohnungseigentümergerichtetenrechtsstreitgemäß 43Nr.1,Nr.4oder Nr.5imErkenntnis-undVollstreckungsverfahren zu führen; 3.Ansprüchegerichtlichundaußergerichtlichgeltendzumachen,sofernerhierzudurchVereinbarungoderBeschlussmitStimmenmehrheit der Wohnungseigentümer ermächtigt ist; 4.miteinemRechtsanwaltwegeneinesRechtsstreitsgemäß 43Nr.1,Nr.4oderNr.5zuvereinbaren,dasssichdieGebührennacheinemhöherenalsdemgesetzlichenStreitwert,höchstens nacheinemgemäß 49aAbs.1Satz1desGe-

11 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 11 Drucksache 16/3843 Entwurf 14.Dem 32 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt: DieLandesregierungenkönnendurchRechtsverord- nungbestimmen,dassundinwelchenfällenderauf- DieLandesregierungenkönnendurchRechtsverordnungbestimmen,dassundinwelchenFällenderAuf- Beschlüsse des 6. Ausschusses richtskostengesetzesbestimmtenstreitwertbemessen. (3)DerVerwalteristberechtigt,imNamender GemeinschaftderWohnungseigentümerundmit Wirkung für und gegen sie 1.WillenserklärungenundZustellungenentgegenzunehmen; 2.Maßnahmenzutreffen,diezurWahrungeiner FristoderzurAbwendungeinessonstigen Rechtsnachteilserforderlichsind,insbesondere einengegendiegemeinschaftgerichteten Rechtsstreitgemäß 43Nr.2oderNr.5imErkenntnis-undVollstreckungsverfahrenzuführen; 3.dielaufendenMaßnahmendererforderlichen ordnungsmäßigeninstandhaltungundinstandsetzung gemäß Absatz1Nr.2 zu treffen; 4.dieMaßnahmengemäßAbsatz1Nr.3bisNr.5 und Nr. 8 zu treffen; 5.imRahmenderVerwaltungdereingenommenen Gelder gemäß Absatz 1 Nr. 6 Konten zu führen; 6.miteinemRechtsanwaltwegeneinesRechtsstreitsgemäß 43Nr.2oderNr.5eineVergütung gemäß Absatz 2 Nr. 4 zu vereinbaren; 7.sonstigeRechtsgeschäfteundRechtshandlungen vorzunehmen,soweiterhierzudurchvereinbarungoderbeschlussderwohnungseigentümer mit Stimmenmehrheit ermächtigt ist. FehlteinVerwalteroderisterzurVertretungnicht berechtigt,sovertretenallewohnungseigentümer diegemeinschaft.diewohnungseigentümerkönnendurchbeschlussmitstimmenmehrheiteinen oder mehrere Wohnungseigentümer zur Vertretung ermächtigen. (4)DiedemVerwalternachdenAbsätzen1bis3 zustehendenaufgabenundbefugnissekönnen durchvereinbarungderwohnungseigentümer nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. (5)DerVerwalteristverpflichtet,eingenommene GeldervonseinemVermögengesondertzuhalten. DieVerfügungübersolcheGelderkanndurchVereinbarungoderBeschlussderWohnungseigentümermitStimmenmehrheitvonderZustimmung eineswohnungseigentümersodereinesdrittenabhängig gemacht werden. (6)DerVerwalterkannvondenWohnungseigentümerndieAusstellungeinerVollmachts-undErmächtigungsurkundeverlangen,ausderderUmfang seiner Vertretungsmacht ersichtlich ist wird wie folgt geändert: a)absatz1 Satz2 wird aufgehoben. b)demabsatz 2 werden folgende Sätze angefügt:

12 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Entwurf 44 Bezeichnung der Wohnungseigentümer in der Klageschrift (1)WirddieKlagedurchodergegenalleWohnungseigentümermitAusnahmedesGegnerserhoben,sogenügtfürihrenähereBezeichnunginderKlageschrift diebestimmteangabedesgemeinschaftlichengrundstücks;wenndiewohnungseigentümerbeklagtesind, sindinderklageschriftaußerdemderverwalterund dergemäß 45Abs.2Satz1bestellteErsatzzustelteilungsplan (Satz2Nr.1)unddieAbgeschlossenheit (Satz2Nr.2)voneinemöffentlichbestelltenoderanerkanntenSachverständigenfürdasBauwesenstattvon derbaubehördeausgefertigtundbescheinigtwerden. WerdendieseAufgabenvondemSachverständigen wahrgenommen,sogeltendiebestimmungenderallgemeinenverwaltungsvorschriftfürdieausstellung vonbescheinigungengemäß 7Abs.4Nr.2und 32 Abs.2Nr.2vom19.März1974 (BAnz.Nr.58vom 23.März1974)entsprechend.DieLandesregierungen könnendieermächtigungdurchrechtsverordnungauf die Landesbauverwaltungen übertragen. 15.ImIII.Teilwirdder1.AbschnittmitderÜberschriftgestrichen. 16.Diebisherigen 43bis50werdendurchdiefolgenden 43 bis50 ersetzt: 43 Zuständigkeit DasGericht,indessenBezirkdasGrundstückliegt, ist ausschließlich zuständig für 1.StreitigkeitenüberdiesichausderGemeinschaft derwohnungseigentümerundausderverwaltung desgemeinschaftlicheneigentumsergebenden RechteundPflichtenderWohnungseigentümeruntereinander; 2.StreitigkeitenüberdieRechteundPflichtendesVerwaltersbeiderVerwaltungdesgemeinschaftlichen Eigentums; 3.StreitigkeitenüberdieGültigkeitvonBeschlüssen der Wohnungseigentümer. 44 Bezeichnung der Wohnungseigentümer in der Klageschrift (1)WirddieKlagedurchodergegenalleWohnungseigentümermitAusnahmedesGegnerserhoben,sogenügtfürihrenähereBezeichnunginderKlageschrift diebestimmteangabedesgemeinschaftlichengrundstücks;wenndiewohnungseigentümerbeklagtesind, sindinderklageschriftaußerdemderverwalterund dergemäß 45Abs.2Satz1bestellteErsatzzustel- Beschlüsse des 6. Ausschusses teilungsplan (Satz2Nr.1)unddieAbgeschlossenheit (Satz2Nr.2)voneinemöffentlichbestelltenoderanerkanntenSachverständigenfürdasBauwesenstattvon derbaubehördeausgefertigtundbescheinigtwerden. WerdendieseAufgabenvondemSachverständigen wahrgenommen,sogeltendiebestimmungenderallgemeinenverwaltungsvorschriftfürdieausstellung vonbescheinigungengemäß 7Abs.4Nr.2und 32 Abs.2Nr.2desWohnungseigentumsgesetzesvom 19.März1974 (BAnz.Nr.58vom23.März1974)entsprechend.IndiesemFallbedürfendieAnlagen nichtderformdes 29derGrundbuchordnung. DieLandesregierungenkönnendieErmächtigung durchrechtsverordnungaufdielandesbauverwaltungen übertragen. 18.ImIII.Teilwirdder1.AbschnittmitderÜberschriftgestrichen. 19.Diebisherigen 43bis50werdendurchdiefolgenden 43 bis50 ersetzt: 43 Zuständigkeit DasGericht,indessenBezirkdasGrundstückliegt, ist ausschließlich zuständig für 1. unverändert 2.StreitigkeitenüberdieRechteundPflichtenzwischenderGemeinschaftderWohnungseigentümer und Wohnungseigentümern; 3. unverändert 4.StreitigkeitenüberdieGültigkeitvonBeschlüssen der Wohnungseigentümer; 5.KlagenDritter,diesichgegendieGemeinschaft derwohnungseigentümerodergegenwohnungseigentümerrichtenundsichaufdasgemeinschaftlicheeigentum,seineverwaltung oder das Sondereigentum beziehen; 6.Mahnverfahren,wenndieGemeinschaftder WohnungseigentümerAntragstellerinist.Insoweitist 689Abs.2derZivilprozessordnung nicht anzuwenden.

13 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 13 Drucksache 16/3843 Entwurf lungsvertreterzubezeichnen.dienamentlichebezeichnungderwohnungseigentümerhatspätestensbis zumbeginn der mündlichen Verhandlung zu erfolgen. (2)SindandemRechtsstreitnichtalleWohnungseigentümeralsParteibeteiligt,sosinddieübrigenWohnungseigentümerentsprechendAbsatz1vondemKlägerzubezeichnen.DernamentlichenBezeichnungder übrigenwohnungseigentümerbedarfesnicht,wenn dasgerichtvonihrerbeiladunggemäß 48Abs.1 Satz 1 absieht. 45 Zustellung (1)DerVerwalteristZustellungsvertreterderWohnungseigentümer,wenndieseBeklagteodergemäß 48Abs.1Satz1beizuladensind,esseidenn,dasser alsgegnerderwohnungseigentümerandemverfahren beteiligtistoderaufgrunddesstreitgegenstandesdie Gefahrbesteht,derVerwalterwerdedieWohnungseigentümer nicht sachgerecht unterrichten. (2)DieWohnungseigentümerhabenfürdenFall, dassderverwalteralszustellungsvertreterausgeschlossenist,durchbeschlussmitstimmenmehrheit einenersatzzustellungsvertretersowiedessenvertreter zubestellen,auchwenneinrechtsstreitnochnichtanhängigist.derersatzzustellungsvertretertrittindie demverwalteralszustellungsvertreterderwohnungseigentümerzustehendenaufgabenundbefugnisseein, soferndasgerichtdiezustellunganihnanordnet;absatz 1 gilt entsprechend. (3)HabendieWohnungseigentümerentgegenAbsatz2Satz1keinenErsatzzustellungsvertreterbestellt oderistdiezustellungnachdenabsätzen1und2aus sonstigengründennichtausführbar,kanndasgericht einen Ersatzzustellungsvertreter bestellen. 46 Anfechtungsklage (1)DieKlageaufErklärungderUngültigkeiteines BeschlussesderWohnungseigentümerkannnurbinnen einesmonatsseitderbeschlussfassungerhobenwerden;die 233bis238derZivilprozessordnunggelten entsprechend. (2)HatderKlägererkennbareineTatsacheübersehen,ausdersichergibt,dassderBeschlussgegen einerechtsvorschriftverstößt,aufdereneinhaltung rechtswirksamnichtverzichtetwerdenkann,sohatdas Gericht darauf hinzuweisen. 47 Prozessverbindung MehrereProzesse,indenenKlagenaufErklärung oderfeststellungderungültigkeitdesselbenbeschlussesderwohnungseigentümererhobenwerden,sindzur gleichzeitigenverhandlungundentscheidungzuver- Beschlüsse des 6. Ausschusses lungsvertreterzubezeichnen.dienamentlichebezeichnungderwohnungseigentümerhatspätestensbis zumschlussdermündlichenverhandlungzuerfolgen. (2) unverändert 45 unverändert 46 Anfechtungsklage (1)DieKlageeinesodermehrererWohnungseigentümeraufErklärungderUngültigkeiteinesBeschlusses derwohnungseigentümeristgegendieübrigenwohnungseigentümerunddieklagedesverwaltersist gegendiewohnungseigentümerzurichten.siemuss innerhalbeinesmonatsnachderbeschlussfassungerhobenundinnerhalbzweiermonatenachderbeschlussfassungbegründetwerden.die 233bis238 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. (2)HatderKlägererkennbareineTatsacheübersehen,ausdersichergibt,dassderBeschlussnichtigist, so hat das Gericht darauf hinzuweisen. 47 unverändert

14 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Entwurf binden.dieverbindungbewirkt,dassdieklägerder vorherselbständigenprozessealsstreitgenossenanzusehen sind. 48 Beiladung, Wirkung des Urteils (1)SindandemRechtsstreitnichtalleWohnungseigentümeralsParteibeteiligt,sosinddieübrigen Wohnungseigentümerbeizuladen,esseidenn,dassihre rechtlicheninteressenerkennbarnichtbetroffensind. SiekönnendereinenoderanderenParteizuihrerUnterstützungbeitreten.DieBeiladungerfolgtdurchZustellungderKlageschrift,derdieVerfügungendesVorsitzenden beizufügen sind. (2)Absatz1giltnicht,soweitfürdienichtalsPartei beteiligtenwohnungseigentümereinprozessstandschafterauftritt.veräußerteinbeigeladenerwohnungseigentümerwährenddesprozessesseinwohnungseigentum,ist 265Abs.2derZivilprozessordnung entsprechend anzuwenden. (3)Überdiein 325derZivilprozessordnungangeordnetenWirkungenhinauswirktdasrechtskräftige UrteilauchfürundgegenallebeigeladenenWohnungseigentümersowieihreRechtsnachfolger.IndenFällen des 43Nr.2und3wirktdasUrteilfernergegenüber demverwalter, auch wenn er nicht Partei ist. (4)WirddurchdasUrteileineAnfechtungsklageals unbegründetabgewiesen,sokannauchnichtmehrgeltendgemachtwerden,derbeschlussverstoßegegen eine unverzichtbare Rechtsvorschrift. 49 Kostenentscheidung (1)Wirdgemäß 21Abs.8nachbilligemErmessen entschieden,sokönnenauchdieprozesskostennach billigem Ermessen verteilt werden. (2)DemVerwalterkönnenProzesskostenauferlegt werden,soweitdietätigkeitdesgerichtsdurchihn veranlasstwurdeundihneingrobesverschuldentrifft, auch wenn er nicht Partei des Rechtsstreits ist. 50 Streitwert (1)DerStreitwertistauf50ProzentdesInteresses derparteien,allerbeigeladenenwohnungseigentümer und,soweitdieserbetroffenist,desverwaltersander Entscheidungfestzusetzen.ErdarfdasInteressedes KlägersundderaufseinerSeiteBeigetretenenander Entscheidung nicht unterschreiten. (2)DieVerpflichtungzurZahlungvonGerichtskostenbemisstsichfürdenKlägerunddieaufseinerSeite BeigetretenenhöchstensnacheinemStreitwert,der demfünffachenwertihresinteressesanderentscheidungentspricht;erdarfdenverkehrswertihres Wohneigentumsnichtübersteigen.DieGebührenihres Rechtsanwaltssindvonihnenebenfallsnurnachdem Beschlüsse des 6. Ausschusses 48 Beiladung, Wirkung des Urteils (1)RichtetsichdieKlageeinesWohnungseigentümers,derineinemRechtsstreitgemäß 43Nr.1 odernr.3einenihmalleinzustehendenanspruch geltendmacht,nurgegeneinenodereinzelnewohnungseigentümerodernurgegendenverwalter, so sinddieübrigenwohnungseigentümerbeizuladen,es seidenn,dassihrerechtlicheninteressenerkennbar nichtbetroffensind.soweitineinemrechtsstreitgemäß 43Nr.3oderNr.4derVerwalternichtPartei ist, ist er ebenfalls beizuladen. (2)DieBeiladungerfolgtdurchZustellungderKlageschrift,derdieVerfügungendesVorsitzendenbeizufügensind.DieBeigeladenenkönnendereinenoder anderenparteizuderenunterstützungbeitreten.veräußerteinbeigeladenerwohnungseigentümerwährend desprozessesseinwohnungseigentum,ist 265Abs.2 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden. (3)Überdiein 325derZivilprozessordnungangeordnetenWirkungenhinauswirktdasrechtskräftige UrteilauchfürundgegenallebeigeladenenWohnungseigentümerundihreRechtsnachfolgersowiedenbeigeladenenVerwalter. (4)WirddurchdasUrteileineAnfechtungsklageals unbegründetabgewiesen,sokannauchnichtmehrgeltend gemacht werden, der Beschlusssei nichtig. 49 unverändert 50 Kostenerstattung DenWohnungseigentümernsindalszurzweckentsprechendenRechtsverfolgungoderRechtsverteidigungnotwendigeKostennurdieKosteneines bevollmächtigtenrechtsanwaltszuerstatten,wenn nichtausgründen,diemitdemgegenstanddes Rechtsstreitszusammenhängen,eineVertretung durchmehrerebevollmächtigterechtsanwältegeboten war.

15 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 15 Drucksache 16/3843 Entwurf gemäßsatz1begrenztenstreitwertzuentrichten.soweitihnenkostendesrechtsstreitsauferlegtwerden odervonihnenübernommenwerden,habensiekosten nurnachdemgemäßsatz1begrenztenstreitwertzuerstatten.derrechtsanwaltderinsatz1genanntenpersonenkannseinegebührenvondemgegnernachdem fürdiesengeltendenstreitwert (Absatz1)imeigenen Namenbeitreiben,soweitdiesemdieaußergerichtlichenKostenseinerAuftraggeberauferlegtodervon diesem übernommen worden sind. (3)RichtetsicheineKlagegegeneinzelneWohnungseigentümer,giltAbsatz2fürdenBeklagtenund die auf seiner Seite Beigetretenen entsprechend. 17.Der2.und3.Abschnittmitden 51bis58sowie 59 werden aufgehoben. 18. Dem 63 wird folgender 62 vorangestellt: 62 Übergangsvorschrift (1)Fürdieam (einsetzen:datumdeserstentages desviertenaufdieverkündungfolgendenkalendermonats)beigerichtanhängigenverfahreninwohnungseigentums-oderinzwangsversteigerungssachen oderfürdiebeieinemnotarbeantragtenfreiwilligen VersteigerungensinddiedurchdieArtikel1und2des Gesetzesvom (BGBl.IS. ) (einsetzen:datum undfundstelledesgesetzeszuränderungdeswohnungseigentumsgesetzesundanderergesetze)geändertenvorschriftendesiii.teilsdiesesgesetzessowie diedesgesetzesüberdiezwangsversteigerungunddie ZwangsverwaltunginihrerbisdahingeltendenFassung weiter anzuwenden. (2)InWohnungseigentumssachenfindendieBestimmungenüberdieNichtzulassungsbeschwerde ( 543 Abs.1Nr.2, 544derZivilprozessordnung)keineAnwendung,soweitdieanzufechtendeEntscheidungvor dem (einsetzen:5jahrenachdemdatumdesersten TagesdesviertenaufdieVerkündungfolgendenKalendermonats) verkündet worden ist. Beschlüsse des 6. Ausschusses 20. unverändert 21. Dem 63 wird folgender 62 vorangestellt: 62 Übergangsvorschrift (1) unverändert (2)InWohnungseigentumssachennach 43Nr.1 bisnr.4findendiebestimmungenüberdienichtzulassungsbeschwerde ( 543Abs.1Nr.2, 544der Zivilprozessordnung)keineAnwendung,soweitdieanzufechtendeEntscheidungvordem (einsetzen: 5JahrenachdemDatumdeserstenTagesdesvierten aufdieverkündungfolgendenkalendermonats)verkündet worden ist. Artikel 2 Änderung des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung DasGesetzüberdieZwangsversteigerungunddie ZwangsverwaltunginderimBundesgesetzblattTeilIII, Gliederungsnummer310-14,veröffentlichtenbereinigten Fassung,zuletztgeändertdurch.,wirdwiefolgtgeändert: wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: 2.beiVollstreckungineinWohnungseigentumdie darausfälligenansprüchederanderenwohnungseigentümeraufentrichtungderanteiligen LastenundKostendesgemeinschaftlichenEigentumsoderdesSondereigentums,dienach 16 Artikel 2 Änderung des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung DasGesetzüberdieZwangsversteigerungunddie ZwangsverwaltunginderimBundesgesetzblattTeilIII, Gliederungsnummer310-14veröffentlichtenbereinigten Fassung,zuletztgeändertdurch,wirdwiefolgtgeändert: wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: 2.beiVollstreckungineinWohnungseigentumdie darausfälligenansprücheaufzahlungderbeiträgezudenlastenundkostendesgemeinschaftlicheneigentumsoderdessondereigentums,dienachden 16Abs.2, 28Abs.2und5

16 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Entwurf Abs.2odernach 28Abs.2und5desWohnungseigentumsgesetzesgeschuldetwerden,einschließlichderVorschüsseundRückstellungen, wegenderlaufendenbeträgeundderrückständigenbeträgeausdemjahrderbeschlagnahmeund denletztenzweijahren.dasvorrechteinschließlichallernebenleistungenistbegrenztaufbeträgeinhöhevonnichtmehralsfünfvomhundert des nach 74a Abs. 5 festgesetzten Wertes;. b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: (3)ZurVollstreckungmitdemRangenachAbsatz1Nr.2müssendiedortgenanntenBeträgedie HöhedesVerzugsbetragesnach 18Abs.2Nr.2des Wohnungseigentumsgesetzesübersteigen.Fürdie VollstreckunggenügteinTitel,ausdemdieVerpflichtungdesSchuldnerszurZahlung,dieArtundderBezugszeitraumdesAnspruchssowieseineFälligkeitzu erkennensind.soweitdieartundderbezugszeitraumdesanspruchssowieseinefälligkeitnichtaus demtitelzuerkennensind,sindsieinsonstgeeigneter Weise glaubhaft zu machen. 2. Dem 45 wird folgender Absatz 3 angefügt: (3)AnsprüchederWohnungseigentümernach 10 Abs.1Nr.2sindbeiderAnmeldungdurcheinenentsprechendenTiteloderdurchdieNiederschriftderBeschlüssederWohnungseigentümereinschließlichihrerAnlagen oderinsonstgeeigneterweiseglaubhaftzumachen.aus demvorbringenmüssensichdiezahlungspflicht,dieart undderbezugszeitraumdesanspruchssowieseinefälligkeit ergeben Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: Satz 1 ist entsprechend anzuwenden auf a)denerbbauzins,wennnach 9Abs.3derVerordnungüberdasErbbaurechtdasBestehenbleibendes ErbbauzinsesalsInhaltderReallastvereinbartworden ist; b)grunddienstbarkeitenundbeschränktepersönliche Dienstbarkeiten,dieaufdemGrundstückalsGanzem lasten,wennineinwohnungseigentummitdemrang nach 10Abs.1Nr.2vollstrecktwirdunddiesen keinanderesrechtderrangklasse4vorgeht,ausdem die Versteigerung betrieben werden kann. 4. Dem 156 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt: DiesgiltauchbeiderVollstreckungineinWohnungseigentumfürdielaufendenBeträgederdarausfälligen AnsprüchederanderenWohnungseigentümeraufEntrichtungderanteiligenLastenundKostendesgemeinschaftlichenEigentumsoderdesSondereigentums,die nach 16Abs.2odernach 28Abs.2und5desWohnungseigentumsgesetzesgeschuldetwerden,einschließ- Beschlüsse des 6. Ausschusses deswohnungseigentumsgesetzesgeschuldetwerden,einschließlichdervorschüsseundrückstellungensowiederrückgriffsansprücheeinzelnerwohnungseigentümer.dasvorrecht erfasstdielaufendenunddierückständigenbeträgeausdemjahrderbeschlagnahmeundden letztenzweijahren.dasvorrechteinschließlich allernebenleistungenistbegrenztaufbeträgein HöhevonnichtmehralsfünfvomHundertdes nach 74aAbs.5festgesetztenWertes.Die AnmeldungerfolgtdurchdieGemeinschaft derwohnungseigentümer.rückgriffsansprücheeinzelnerwohnungseigentümerwerden von diesen angemeldet; b) unverändert 2. unverändert 3. unverändert 4. Dem 156 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt: DiesgiltauchbeiderVollstreckungineinWohnungseigentumfürdielaufendenBeträgederdarausfälligen AnsprücheaufZahlungderBeiträgezudenLastenund KostendesgemeinschaftlichenEigentumsoderdes Sondereigentums,dienachden 16Abs.2, 28Abs.2 und5deswohnungseigentumsgesetzesgeschuldetwerden,einschließlichdervorschüsseundrückstellungen

17 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 17 Drucksache 16/3843 Entwurf lichdervorschüsseundrückstellungen.dievorschrift des 10 Abs.1 Nr.2 Satz2 findet keine Anwendung. Beschlüsse des 6. Ausschusses sowiederrückgriffsansprücheeinzelnerwohnungseigentümer.dievorschriftdes 10Abs.1Nr.2Satz3 findet keine Anwendung. Artikel 3 Änderung anderer Vorschriften (1)DasGerichtsverfassungsgesetzinderFassungderBekanntmachungvom9.Mai1975 (BGBl.IS.1077),zuletzt geändert durch, wird wie folgt geändert: 1.In 23Nr.2wirdnachBuchstabebfolgenderBuchstabe c eingefügt: c)streitigkeitennach 43desWohnungseigentumsgesetzes;. 2.In 119Abs.1Nr.1wirdnachBuchstabecfolgender Buchstabe dangefügt: d)instreitigkeitennach 43desWohnungseigentumsgesetzes;. Artikel 3 Änderung anderer Vorschriften (1)DasGerichtsverfassungsgesetzinderFassungderBekanntmachungvom9.Mai1975 (BGBl.IS.1077),zuletzt geändert durch, wird wie folgt geändert: 1.In 23Nr.2wirdnachBuchstabebfolgenderBuchstabec eingefügt: c)streitigkeitennach 43Nr.1bis4und6desWohnungseigentumsgesetzes;dieseZuständigkeitist ausschließlich; wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b)folgender Absatz2 wirdangefügt: (2)InStreitigkeitennach 43Nr.1bis4und6 deswohnungseigentumsgesetzesistdaslandgerichtamsitzdesoberlandesgerichtsgemeinsames Berufungs-undBeschwerdegerichtfürdenBezirk desoberlandesgerichts.diesgiltauchfürdiein 119Abs.1Nr.1Buchstabebund cgenannten Sachen.DieLandesregierungenwerdenermächtigt,durchRechtsverordnunganstellediesesGerichtseinanderesLandgerichtimBezirkdes Oberlandesgerichtszubestimmen.Siekönnendie ErmächtigungaufdieLandesjustizverwaltungen übertragen. (2)DasGerichtskostengesetzinderFassungderBekanntmachungvom5.Mai2004 (BGBl.IS.718),zuletzt geändert durch, wird wie folgt geändert: 1.InderInhaltsübersichtwirdnachderAngabezu 49 folgende Angabe eingefügt: 49a Wohnungseigentumssachen. 2. Nach 49 wird folgender 49a eingefügt: 49a Wohnungseigentumssachen (1)DerStreitwertistauf50ProzentdesInteresses derparteienundallerbeigeladenenanderentscheidungfestzusetzen.erdarfdasinteressedesklägers undderaufseinerseitebeigetretenenanderentscheidungnichtunterschreitenunddasfünffachedes WertesihresInteressesnichtüberschreiten.DerWert darfinkeinemfalldenverkehrswertdeswohnungseigentumsdesklägersundderaufseinerseitebeigetretenen übersteigen. (2)RichtetsicheineKlagegegeneinzelneWohnungseigentümer,darfderStreitwertdasFünffache deswertesihresinteressessowiedesinteressesder aufihrerseitebeigetretenennichtübersteigen.absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

18 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Entwurf (2)DieAnlage1zu 2Abs.2 (Vergütungsverzeichnis) desrechtsanwaltsvergütungsgesetzesvom5.mai2004 (BGBl.IS.718,788),daszuletztdurch geändertworden ist, wird wie folgt geändert: 1.InAbsatz2derAnmerkungzuNummer3101wirddie Angabe,inVerfahrennach 43desWohnungseigentumsgesetzes gestrichen. 2.InVorbemerkung3.2.1Abs.1Nr.2wirdBuchstabecgestrichen,unddiebisherigenBuchstabendundewerden Buchstaben c und d. (3)In 31Abs.3derVerordnungüberdasErbbaurecht inderimbundesgesetzblattteiliii,gliederungsnummer403-6,veröffentlichtenbereinigtenfassung,diezuletzt durch geändertwordenist,wirddieangabe 505 bis510,513,514desbürgerlichengesetzbuchs durchdie Angabe 464bis469,472,473desBürgerlichenGesetzbuchs ersetzt. (4)In 98Abs.2Satz1desGesetzesüberRechtean LuftfahrzeugeninderimBundesgesetzblattTeilIII,Gliederungsnummer403-9,veröffentlichtenbereinigtenFassung, daszuletztdurch geändertwordenist,wirddieangabe 223Abs.1, 232,401Abs.1, 418Abs.1, 435, 442Abs.2, 449Abs.2, 509,578a,776,1287,1416 Abs.3, 1795Abs.1Nr.2, 2114,2168adesBürgerlichenGesetzbuchs durchdieangabe 216Abs.1, 232,401Abs.1, 418Abs.1, 435,442Abs.2, 448 Abs.2, 452,453,468,578a,776,1287,1416Abs.3, 1795Abs.1Nr.2, 2114,2168adesBürgerlichenGesetzbuchs ersetzt. Beschlüsse des 6. Ausschusses (3) unverändert 1. unverändert 2. unverändert (4)DieVerordnungüberdasErbbaurechtinderimBundesgesetzblattTeilIII,Gliederungsnummer403-6,veröffentlichtenbereinigtenFassung,zuletztgeändertdurch,wird wie folgt geändert: 1.In 9Abs.3Satz1Nr.1werdennachdemWort Rechts folgende Wörter eingefügt: oderderinhaberderin 10Abs.1Nr.2desGesetzesüberdieZwangsversteigerungunddieZwangsverwaltunggenanntenAnsprücheaufZahlungder BeiträgezudenLastenundKostendesWohnungserbbaurechts 2.In 31Abs.3wirddieAngabe 505bis510,513,514 desbürgerlichengesetzbuches durchdieangabe 464bis469,472,473desBürgerlichenGesetzbuches ersetzt. ( 5)In 98Abs.2Satz1desGesetzesüberRechtean LuftfahrzeugeninderimBundesgesetzblattTeilIII,Gliederungsnummer403-9,veröffentlichtenbereinigtenFassung, zuletztgeändertdurch,wirddieangabe 223Abs.1, 232,401Abs.1, 418Abs.1, 435,442Abs.2, 449 Abs.2, 509,578a,776,1287,1416Abs.3, 1795Abs.1 Nr.2, 2114,2168adesBürgerlichenGesetzbuches durchdieangabe 216Abs.1, 232,401Abs.1, 418 Abs.1, 435,442Abs.2, 448Abs.2, 452,453,468, 578a,776,1287,1416Abs.3, 1795Abs.1Nr.2, 2114, 2168a des Bürgerlichen Gesetzbuches ersetzt. (6)DieZivilprozessordnunginderFassungderBekanntmachungvom5.Dezember2005 (BGBl.IS.3202, 2006IS.431),zuletztgeändertdurch,wirdwiefolgt geändert: 1.InderInhaltsübersichtwirddieAngabezu 29b BesondererGerichtsstandbeiWohnungseigentum ersetzt durch die Angabe (weggefallen) b wird aufgehoben. Artikel 4 Inkrafttreten Artikel3Abs.3und4diesesGesetzestrittamTagnach derverkündunginkraft.imübrigentrittdiesesgesetzam (einsetzen:datumdeserstentagesdesviertenaufdie Verkündung folgenden Kalendermonats) in Kraft. Artikel 4 Inkrafttreten Artikel3Abs.4Nr.2undAbs.5diesesGesetzestrittam TagnachderVerkündunginKraft.ImÜbrigentrittdieses Gesetzam (einsetzen:datumdeserstentagesdesvierten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats) in Kraft.

19 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 19 Drucksache 16/3843 Bericht der Abgeordneten Norbert Geis, Dirk Manzewski, Mechthild Dyckmans, Wolfgang Neskovic und Hans-Christian Ströbele I.Überweisung Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf aufdrucksache16/887inseiner35.sitzungam11.mai2006inerster LesungberatenundzurfederführendenBeratungdem RechtsausschussundzurMitberatungdemFinanzausschuss, demausschussfürernährung,landwirtschaftundverbraucherschutzunddemausschussfürverkehr,bauundstadtentwicklung überwiesen. II.StellungnahmendermitberatendenAusschüsse DerFinanzausschusshatdieVorlageinseiner42.Sitzung am13.dezember2006beratenundmitdenstimmender FraktionenderCDU/CSU,SPDundFDPbeiStimmenthaltungderFraktionenDIELINKE.undBÜNDNIS90/DIE GRÜNENbeschlossenzuempfehlen,denGesetzentwurf anzunehmen. DerAusschussfürErnährung,LandwirtschaftundVerbraucherschutzhatdieVorlageinseiner33.Sitzungam 13.Dezember2006beratenundmitdenStimmenderFraktionenderCDU/CSUundSPDgegendieStimmenderFraktionenFDPundDIELINKE.beiStimmenthaltungder FraktionBÜNDNIS90/DIEGRÜNENbeschlossenzuempfehlen,denGesetzentwurfinderausderBeschlussempfehlung ersichtlichen Fassung anzunehmen. DerAusschussfürVerkehr,BauundStadtentwicklung hatdievorlageinseiner27.sitzungam13.dezember2006 beratenundmitdenstimmenderfraktionencdu/csu, SPD,FDPundBÜNDNIS90/DIEGRÜNENgegendie StimmenderFraktionDIELINKE.beschlossenzuempfehlen,denGesetzentwurfinderausderBeschlussempfehlung ersichtlichen Fassung anzunehmen. DieinAbschnittIIIaufgeführtenÄnderungsanträgeder FraktionderFDPsindmitdenStimmenderFraktionenCDU/ CSU,SPDundDIELINKE.gegendieStimmenderFraktion derfdpbeistimmenthaltungderfraktionbündnis90/ DIE GRÜNEN abgelehnt worden. DerÄnderungsantragderFraktionDIELINKE.istmit denstimmenderfraktionencdu/csu,spd,fdpund BÜNDNIS90/DIEGRÜNENgegendieStimmenderFraktion DIE LINKE. abgelehnt worden. DerÄnderungsantragderFraktionBÜNDNIS90/DIE GRÜNENistmitdenStimmenderFraktionender CDU/CSUundSPDgegendieStimmenderFraktion BÜNDNIS90/DIEGRÜNENbeiStimmenthaltungder Fraktionen FDP und DIE LINKE. abgelehnt worden. III. Beratung im federführenden Ausschuss DerRechtsausschusshatdenGesetzentwurfaufDrucksache 16/887inseiner13.Sitzungam17.Mai2006beratenund beschlossen,eineöffentlicheanhörunghierzudurchzuführen,dieam18.september2006 (23.Sitzung)stattfand. Dipl.-Volkswirt Volker BielefeldDüsseldorf Dr.-Ing. Hubertus BrauerVizepräsidentdesBundesverbandes der öffentlich bestellten Vermessungsingenieure e.v. (BDVI) Prof. Dr. Wolf-Rüdiger BubEvangelisches SiedlungswerkinDeutschlande.V., Nürnberg Dr. Wolfgang GottschalgVorsitzender Richter amolgdüsseldorfa.d., Krefeld Prof. Dr. Stefan HügelNotar, Weimar Dr. Werner NiedenführAufsichtsführender Richter am Amtsgericht Frankfurt am Main Prof. Dr. Eckhart PickUniversität Mainz, Parlamentarischer Staatssekretär a.d. Dr. Jürgen Schmidt-Räntsch Richter am Bundesgerichtshof,Karlsruhe Rüdiger WarneckeElsdorf. AnderAnhörunghabenfolgendeSachverständigeteilgenommen: HinsichtlichdesErgebnissesderAnhörungwirdaufdasProtokollder23.SitzungdesRechtsausschussesvom18.September2006mitdenanliegendenStellungnahmenderSachverständigen verwiesen. DerRechtsausschusshatdenGesetzentwurfinseiner 42.Sitzungam13.Dezember2006abschließendberaten undmitdenstimmenderfraktionencdu/csu,spd,fdp undbündnis90/diegrünengegendiestimmender FraktionDIELINKE.beschlossenzuempfehlen,denGesetzentwurfinderausderBeschlussempfehlungersichtlichenFassunganzunehmen.BeiderBeratungdesGesetzentwurfslagendemRechtsausschuss14Petitionenvor.Zwei ÄnderungsanträgederFraktionderFDP,einÄnderungsantragderFraktionDIELINKE.undeinÄnderungsantragder FraktionBÜNDNIS90/DIEGRÜNEN,dienachfolgend dargestellt sind, wurden abgelehnt. Die Fraktion der FDP stellte folgenden Änderungsantrag: Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 1 Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes 1. Nummer 2 wird wie folgt gefasst: 2. Dem 7 Absatz 4 werden folgende Sätze angefügt: DerAufteilungsplanunddieBescheinigungnach Satz1Nr.2könnenauchvoneinemineinemLand öffentlichbestelltenoderanerkanntensachverständigenfürdasbauwesenerteiltwerden. 29der GrundbuchordnungistaufdieseUnterlagennicht anzuwenden.

20 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 2. Nummer 14 wird wie folgt gefasst: 14. Dem 32 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt: DerAufteilungsplanunddieBescheinigungnach Satz2Nr.2könnenauchvoneinemineinemLand öffentlichbestelltenoderanerkanntensachverständigenfürdasbauwesenerteiltwerden. 29der GrundbuchordnungistaufdieseUnterlagennicht anzuwenden. Begründung: Zu Artikel 1 (Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes) 1. Änderung von Artikel 1 Nr. 2 ( 7 Abs. 4 WEG) DieBundesregierungschlägtvor,esdenLändernzuermöglichen,dieBescheinigungderAbgeschlossenheitund dieausfertigungdesaufteilungsplansauföffentlichbestellteoderanerkanntesachverständigefürdasbauwesenzuübertragen.dieseübertragungistsachgerecht, siesollteaberunmittelbarimwegvorgenommenwerden,umadministrativehemmnissebeidererrichtung vonwohnungseigentumundwettbewerbsbeschränkungenzuvermeiden.eineregelungimweggewährleistet, dasssachverständigeinjedemfallländerübergreifend tätigwerdenkönnen.hinzukommt,dassbeieinersofortigenöffnungdieerleichterungenauchsoforteintreten, währendesanderenfallserstderumsetzungdurchdie Länder bedarf. DerweitereSatzdientderKlarstellung,dassdievon einemsachverständigenerstelltenanlagennichtder Form des 29 GBO bedürfen. 2. Zu Artikel 1 Nr. 14 ( 32 WEG) SiehedieBegründungzurÄnderungvonNummer2 ( 7 Abs.4 WEG). DerÄnderungsantragwurdemitdenStimmenderFraktionenderCDU/CSUundSPDgegendieStimmender FraktionderFDPbeiStimmenthaltungderFraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abgelehnt. DieFraktionderFDPstellteaußerdemfolgendenÄnderungsantrag: Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 1 Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes Dem 11 Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt: AufAntrageinesGläubigersbestelltdasGerichtunter AbberufungeinesvondenWohnungseigentümernbestellten VerwalterseinenZwangsverwalter,wenneineordnungsmäßigeVerwaltungdesGemeinschaftseigentumsnichtgesichertist.IstdessenordnungsgemäßeVerwaltungdauerhaft wiederhergestellt,hebtesdiebestellungauf.fürden ZwangsverwaltergeltendieBestimmungenüberdenbestelltenVerwalter.SeineAbberufungisterstnachAufhebungder Bestellung durch das Gericht möglich. Begründung: Indemvorgeschlagenenneuen 11Abs.3Satz1WEGwird diewegfürinsolvenzunfähigerklärt.dasistzubegrüßen, dabeidarfesabernichtbleiben.demgläubigermussvielmehrdiemöglichkeitverschafftwerden,einenunfähigen VerwalterdurcheinenfähigenZwangsverwalterzuersetzen, dernachherstellungeinerdauerhaftordnungsgemäßen VerwaltungausderAufsichtdesGerichtsentlassenwerden kann.mitsatz2wirdeinemöglichkeitgeschaffen.einesolcheregelungkönntezwarindenvorhandenen 26Abs.3 WEGeingestelltwerden.DortistabernurderFallgeregelt, dassdiewegkeinenverwalterhat.zweckderbestellung dortistauchnurdieüberbrückungdeszeitraumsbiszur BestellungeinesordentlichenVerwalters.Darumgehtesbei GläubigerneinerNotleidendgewordenenWEGnicht.Ihr Problembestehtdarin,dassdieWEGnichtdauerhaftordnungsgemäßverwaltetwird.DaskannseinenGrunddarin haben,dasskein (professioneller)verwalterbestelltist;es kannaberauchsein,dassderbestellteverwalterseinen Pflichtennichtnachkommt.EinesolcheLagelässtsichnur verbessern,wennihreursachebeseitigtwird.einesolche RegelungfügtsichbesserindenKontextderRegelungzur Insolvenzunfähigkeit.DerenSatz2siehtvor,dassdasGerichtaufAntragdesGläubigersentwedererstmalseinen Verwalterbestelltoderdenbestelltenabberuftundeinen neueneinsetzt.dieserhatdierechtsstellungdesbestellten Verwalters (Satz4),kannabervorBeendigungseinergerichtlichenBestellungvondenWohnungseigentümernnicht abberufenwerden.daskannnichtandersseinundfolgtim UmkehrschlussausSatz5.DergerichtlichbestellteVerwalterunterliegtderAufsichtdesGerichts.Siekannnicht unbegrenztandauern.vielmehrbedarfeseinergerichtlichen Aufsichtnursolange,bisdieordnungsgemäßeVerwaltung dauerhaftwiederhergestelltist.dasistregelmäßigderfall, wenndergerichtlichbestellteverwaltertrittgefassthatund diegemeinschaftwieder läuft.nichtnotwendigist,dass alleschuldenderwegrestlosbeglichensind.esgenügt, wennderverwalterdietilgungzielstrebigbetreibt.dann,so bestimmtsatz3,hebtdasgerichtdiebestellungauf.diese AufhebunghatabernichtdenAmtsverlustzurFolge.VielmehrsolldergerichtlichbestellteVerwalterimAmtbleiben, geradeweilergutearbeitleistet.deshalbbestimmtsatz5, dassernachaufhebungseinerbestellungabberufenwerden kann. Ohne eine solche Abberufung bleibt er im Amt. AuchdieserÄnderungsantragwurdemitdenStimmender FraktionenderCDU/CSUundSPDgegendieStimmender FraktionderFDPbeiStimmenthaltungderFraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abgelehnt. DieFraktionderFDPbegrüßte,dassindergeändertenFassungdesGesetzentwurfsdieWohnungseigentümergemeinschaftfürinsolvenzunfähigerklärtwerde.Allerdingsmüsse esausgründendesgläubigerschutzesermöglichtwerden, einenunfähigenverwalterdurcheinenfähigenzwangsverwalterzuersetzen.deshalbseiderzuletztaufgeführteänderungsantraggestelltworden.darüberhinausseidievonder BundesregierungunddenKoalitionsfraktionenderCDU/ CSUundSPDvorgeschlageneÖffnungsklausel,wonaches denbundesländernermöglichtwerde,diebescheinigung derabgeschlossenheitunddieausfertigungdesaufteilungsplansauföffentlichbestellteoderanerkanntesachverständigefürdasbauwesenzuübertragen,grundsätzlich sachgerecht.jedochseieineumsetzungdurchdiebundesländerzukompliziertundkönnezubürokratischenhemmnissenführen.deshalbhabediefraktionderfdpindem zuerstdargestelltenänderungsantragvorgeschlagen,eine derartigeregelungunmittelbarindaswohnungseigentumsgesetz aufzunehmen. DerGesetzentwurfindergeändertenFassungseitrotzdieser Punkteinsgesamtalsgelungenanzusehen.Hierbeihobdie FraktionderFDPdieLockerungdesbislanggeltenden star-

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