Eingegange"n Sep. 2010",lf:."., IM. NAMEN O"ESVOLKE. Amtsgericht.N~~$S. Urteil. 78 C 726/10 Verkündet am Klägers, gegen' '. ... '.

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1 78 C 726/10 Verkündet am Vltz JustiZbeschäItig als Urkundsbeamtin der GeschäftssteUe -. Amtsgericht.N~~$S IM. NAMEN O"ESVOLKE Urteil Eingegange"n. 2 1 Sep. 2010",lf:."., ' Hamecher < Rechtsanwalt tj In dem Rechtsstreit Prozessbevollmächtigter: Rechtsa~1t Ingo Hamecher,.Klägers, Karl-Oberbach-Str.,50, Grevenbröich, gegen' '. die EVD Energieversorgung DormaQei:l GmbH. ven. d. d..gf. Hernl Dipl.-~. Rudolf Esser, Mathias-GieserrStr.13, ob~agen,.' ", Prozessbevollmächtigte: Beklagte, hat das "Amtsgericht Neuss auf die m.ündllche VertlandJung vom 25.~ durch die Richterin am Amtsgericht da Silva Qllveira für Recht erkannt, Die Beklagte wiitf, verurteilt an den Kläger 2'.076,14 nebst Zinsen in.... '. 'HÖhe' von< <fünf Prozentpunkten über dem BasisZi~ seit dem OQ zu zahlen.. Die' Beklagte wird weiter verurteilt, an dem Kläger vorgerictitliche

2 Rechtsverfolgun~skosten in Höhe von 272,87 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem zuzahlen... Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtstreits tragen der Kläger zu 14% und qie Beklagte zu 86%. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110%. des aufgrund des Urteils ~ollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.. Tatbestand: Der Kläger nimmt die Beklagte auf Rüc~hlUl"'Ig von Gas in Ansp ruch. erfolgter 'Zahlungen für den Bezug,. Die Beklagte ist ein kommunale~ Energieversorgungsuntemehmen. Sie beliefert den Klägeraufgrund eines Vertrages nach einem Sondertarifsystem mit Ga s.. Seit d~m erhöhte bzw. reduzierte. die Beklagte ausgehend von einem preis von 3,24 ctlkwh. in Abständen ihren Gaspreis. Der Kläger hat den jeweiligen Preiserhöhungen widersprochen und Zahlungen hierauf unter Vorbehalt geleistet. Im -'ahr 2005 belief sich der Gasverbrauch des Klägers auf kwh, für die der Kläger 1.518,88.an die Beklagte.zahlte. Im Jahr 2006 bezog der Kläger kwh tür 1.836,77. Für die im Jahr 2007 gelieferten kWh berechnete die Beklagte dem K!äger 1.731,87 E. Im Jahr 2008 belief sich der Gasverbrauch des Klägers auf kwh, wüfür die Beklagte ihm 1.969,87 in Rechnung stellte. Unter Zugrundlegung eines Gaspreises von 3,24 CenVkwH hätte der Kläger in den Jahren insgesamt 4.652,21 an die Beklagte zahlen müssen.

3 -// ~ einem nicht zwischen den Parteien ßrgaQgenen Urte,i1des OLG Düsseldorfwurde \ - "-.'.:;:-"-. festgestellt, dass die von der' Beklagten gegenüber dem dortigen Kläger vorgenommenen Erhöhungen der Erdgaspreise zum , und unwirksam sind (OLG Düsseldorf, Versäumnisurteil vom , VI-2U (Kart) 10/08)... Mit SchreibE;lnvom lehnte die. Beklagte eine Rückzahlung von geleisteten Zahlungen an die K1äg~rin ab. MitSehteiben der Bevollmächtigten des Klägers vom wurde ihr Gelegenheit gegeben, einen Rückzahlungsbetrag bis zum auszljgleictwn. Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagtes~iihm ~uf Grund der Unwirksamkeit der Preisänderungsklausel zur Rückzahlung der von ihm im Zeitraum vom bis Ende 2008 geleisteten Zahlungen verpflichtet, soweit diese auf einem höheren als dem seit 1.1'.2003 geltenden Preis von 3,24 ctlkwh basierten. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.404,66 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen" an ihn die Kosten der außergerichtlichen. Rechtsv~~olgung in Höhe von 272,87 nebst Zinsen in' Höhe von 5, Prozentpunkten über dem' Basiszinssatz seit dem zu zahlen. Die Beklagte beantragt; die Klage ab~uweisen. Sie ist der Auffassung, ein Rückforderungsanspruch des Klägers scheide aus,'da sie entreichert sei. Zudem sei wegen der Unwirksamkeit. der Preisanpassungsklausel der gesamte Vertrag gem'äß 306 Abs.3 8GB unwirksam. Bezüglich des für das Jahr' 2005 geltend gemachten Anspruchs erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung. Soweit die Parteien 'ihren Vortrag weiter ausgeführt haben, wird auf den.inhalt der Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die tatsächlichen Feststellungen in den nachfolgenden Entscheidungsgründen Bezug genommen.

4 ./ /' Entscheidungsgründe: I. Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichthchen Umfang begründet. '1. Der Kläger hat gegen die Beklagte,einen Anspruch auf zahlung von 2.076,14 gemäß 812 Abs Alt. BGB. Unstreitig hat die Beklagte in den Jahren 2005 bis 2008 einen Betrag von 2.404,66,, '. aufgrund' der vorgenommenen Gasprei$anpassungen. über einen Betrag von 3,24 CentlkwH hinaus erfangt. Hierfür bestand auch kein HechtsgriJ~d. Die von der Beklagten verwandte Preisanpassungsklausel ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gemäß 307 BGB unwirksam. Anhaltspunkte dafür, dass zum!ndest konkludent eine Individualvereinbarung über die neuen Gaspreise getroffen wurde, liegen n~chtvor. Jedenfalls ist die Beklagte dem Vortrag des Klägers, er. habe jeder Erhöhung widersprochen bzw. Zahlung unter Vorbehalt geleitstet, nicht entgegen getreten. Aus dem Umstand, dass sie sich ledi~lic? auf den Wegfall ihrer Bereicherung bzw. 306 Abs. 3 BGB. beruft, lässt sich vi~lmeht entn~hmen,,zugesteht.... _ dass sie dieses' Vorbringen, Die Beklagte kann sich gegenüber dem Anspruch nicht auf eine Entreicherung,, ' 818 Abs.3BGB, berufen. Das Gericht folgt' insoweit. der Rechtsprecrhung des OLG Hamms; nach der es... bereits an einem Ursache~usammeri.hang zwischen dem Empfang der rechtsgrund losen Leistung und einem Vennöge!1sverfust bei der Beklagten fehlt. Die Beklagte hätte den behaupteten 'Vermögensverlust auch erlitten, wenn die Kunden nur die vertraglich geschuldeten und nicht die erhöhten Entgelte gezahlt hätten (OLG Hamm Urteil vorn , 19 U,52/08., RzaO, zitiert nach juris). Der Vertrag ist auch nicht im 8ine des '306 Abs.3 BGB unwirksam; Das Festhalten an dem Vertrag für eine gewisse Zeit, bis er gekündigt werden kann, stellt für die Beklagte. keine ulizumutbare Härte dar. Die Unwirksamkeit von einzelnen Klauseln bedeutet für den Verwend er in aller Regel,eine Verschlechterung seiner Position und fällt in seinen Risikobereich, da er die AGB vorformuliert und es in der Hand hat, gültige Klauseln,zu verwenden (AG Euskirchen, Urteil vom , 17 C' 275/09).

5 /e Beklagte war im.üb~gen aufgrund des, Verhaltens des' Klägers frühzeitig in der./ Lage, den Vertrag fristgerecht zu kündige'n, da der erste Widerspruch bereits 2005 erfolgte und damit ein möglicher Streit abse~bar war. Der Durchsetzbarl<eit des Rückforderungsanspruchs für infolg~ der Preiserhöhungen vorgenommenen Zahlungen für:das Jahr 2005 steht indes die seitens der Beklagten I 'erhobene Einrede der Verj~hrung en~gegen. Das Gericht schließt sich der Auffassung des Bundesgerichtshofes (Bs$9hlussvom ~ , EnZR 49/08, zitiert ". :,.,;'\ \< "" '.,',' ~. nach juris) an," nach der der Anspruch:'*d Rückzahlung des unter Vorbehalts. gezahlten Nutzungsentgelts bereitsl1).it \l'ig,(;m:~~iljl1g :und nicht erst mit der gerichtlich~n ~estimmung beginnt. Gem. t99abs.3 desbmigem'~. ~~~~lts;:i~":s"inne~es 315 Abs.3 BGB BGB beghir:lt..4iev~rj~~"rung mit Schluss des Jahres, in welchem der Anspruch entstand, also 'l1ier am 31.12~2005. Die regelmäßige Verjährungsfrist für,bereicherungsansprqche beträgt gern. 195 BGB drei Jahre, so.... dass der Anspruch mit Ablauf des verjährte. Der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides erfolgte erst am und damit nach Ablauf der genannten Frist. Mithin ist ein Betrag in Höhe von 328,52 der Klageforderung verjährt. Dieser berechnet sich wie folgt: 2005 vom Kläger für kwh gezat)lt: Zu zahlen bei 3,24 Cent x kwh zzgl.16 % USt: Differenz: 1.518, ,36 328,52 2. Der Zinsa~spruch der Klägerin ist gem. '286,288 ~GB beg,ründ~t. Der'Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten ist gern. 280~ 286 BGB begründet. Mit Schreiben vom hat die Beklagte einen Rückzahlung~ansprtich der Klägerin ernsthaft und endgültig abgel~hnt., Die Klägerin durfte - sich hierdurch veranlasst sehen, einen Anwalt mit der Interessenwahmehmung zu beauftragen. Soweit vorprozessual Betrag von 2.404,66 geltend gemacht wurde, welcher)edoch nur in Höhe, von 2.076,14 begründet ist, ist dies unerheblich, da mangels GeQührensprungkeine höheren Kosten ausgelüst wurden. Der Zinsanspruch ist insoweit gern. 288, 286 BGB begründet. 11. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus 92 Abs.1, 709 ZPO.

6 Streitwert: 2.404,66 'da Silva- Oliveira Ausgefertigt.(Q~ Vitz, Justizbeschäftigte. als Urkundsbeamtin der

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