Informationsveranstaltung. VBE- Landesverband - Referat Senioren Dienstag, den 28. Mai Spezielle Fragen des Beihilferechts
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- Ingrid Böhm
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1 Informationsveranstaltung VBE- Landesverband - Referat Senioren Dienstag, den 28. Mai 2013 Spezielle Fragen des Beihilferechts Referent: Peter Nitzschner
2 Informationsveranstaltung Beihilfefähigkeit von Krankenhausleistungen insbesondere der Wahlleistungen wie 2 Bettzimmer Kostendämpfungspauschale (KDP) Berechnung Belastungsgrenze Berechnung Beihilfe in Sterbefällen sonstiges
3 Stationäre Behandlung im Krankenhaus 4 Abs. 1 Nr. 2 BVO a. Allgemeine Krankenhausleistungen ( 2 (2) KHEntG, 2 (2) BPflV) - DRG-Fallpauschalen - Zusatzentgelte - Zuschläge ( VVzBVO) - Tagespflegesätze - Begleitperson, medizinisch notwendig ( )
4 Stationäre Behandlung im Krankenhaus 4 Abs. 1 Nr. 2 BVO b. gesondert berechnete - Unterkunft (ohne Einbettzimmer) abzüglich 15 tgl. - Ärztliche Leistungen ( 17 KHEntG / 22 BPflV) abzüglich 10 tgl.
5 Stationäre Behandlung im Krankenhaus 4 Abs. 1 Nr. 2 BVO c. vor- und nachstationäre Leistungen ( 115a SGB V) z.b. Eigenblutspende vor großen Operationen
6 Stationäre Behandlung im Krankenhaus 4 Abs. 1 Nr. 2 BVO Krankenhäuser die nicht nach 108 SGB V zugelassen sind ( Privatkliniken ) Vergleich mit der dem Behandlungsort nächstgelegenen zugelassenen Klinik der Maximalversorgung (Universitätsklinik nach 108 SGB V)
7 Stationäre Behandlung im Krankenhaus 4 Abs. 1 Nr. 2 BVO Ausnahme: Betreibt der Krankenhausträger auf dem Gelände der Privatklinik oder in der näheren Umgebung ein Krankenhaus mit Zulassung nach 108 SGB V, kann eine Vergleichsberechnung zwischen diesen Einrichtungen erfolgen. Nr VVzBVO
8 Stationäre Behandlung im Krankenhaus 4 Abs. 1 Nr. 2 BVO Selbstbehalt bei Behandlung in Krankenhäusern ohne Zulassung nach 108 SGB V (Privatkliniken): 25 / Tag, unabhängig davon, ob Wahlleistungen in Anspruch genommen wurden
9 Stationäre Behandlung im Krankenhaus 4 Abs. 1 Nr. 2 BVO Die Selbstbehalte sind einzubehalten: je Kalenderjahr und je Person für maximal 30 Kalendertage höchstens 750 pro Person
10 Stationäre Behandlung im Krankenhaus 4 Abs. 1 Nr. 2 BVO Zweibettzimmerzuschläge sind nur in der Höhe angemessen, wie vereinbart zwischen dem Verband der privaten Krankenversicherer (PKV-Verband) und der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG)
11 12a BVO Kostendämpfungspauschale
12 Kostendämpfung 12a Abs. 1 BVO Die Beihilfe wird um eine Kostendämpfungspauschale gekürzt je Kalenderjahr, in dem Aufwendungen entstanden sind ( 3 Abs. 5 Satz 2)
13 Übersicht (Tabelle) über die Höhe der Kostendämpfungspauschale A 7 A 11 A 12 A15 B 1 C 1 C 2 H 1 H 3 R 1 W 1 W A 16 B 2 B 3 C 3 H 4 R 2 R 3 W 3 B 4 B 7 C 4 R 4 R 7 Höhere Besoldungs- Gruppen
14 Kostendämpfung 12a Abs. 2 BVO Minderung der KDP Teilzeitbeschäftigung berücksichtigungsfähige Kinder ( je Kind 60 Euro) Versorgungsempfängern
15 Kostendämpfung 12a Abs. 3 BVO KDP bei Versorgungsempfängern Die KDP bemisst sich nach dem Ruhegehaltssatz, maximal 70 % der KDP laut Tabelle
16 Kostendämpfung 12a Abs. 3 BVO KDP bei Hinterbliebenen (Witwen/Witwer sowie hinterbliebenen Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern) 60 v.h. des Ruhegehaltssatzes, maximal 40 % der KDP laut Tabelle
17 Kostendämpfung 12a Abs. 4 BVO Die Kostendämpfungspauschale entfällt bei: Beihilfeberechtigten, die in der GKV versichert sind Waisen ( 1 Abs. 1 Nr. 3 BVO) Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst
18 Kostendämpfung 12a Abs. 6 BVO Höhe der Kostendämpfungspauschale richtet sich nach den zum Zeitpunkt der erstmaligen Antragstellung im laufenden Kalenderjahr maßgebenden Verhältnissen. Gilt auch für Aufwendungen aus vergangenen Jahren, soweit bisher nicht beantragt
19 Kostendämpfung 12a Abs. 7 BVO Die Kostendämpfungspauschale entfällt für Aufwendungen für Vorsorgeuntersuchungen ( 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BVO) für Aufwendungen der dauernden Pflegebedürftigkeit ( 5 bis 5d BVO) Beispiel
20 15 BVO Belastungsgrenze/ Härteregelung
21 Belastungsgrenze 15 BVO die Kostendämpfungspauschale ( 12a BVO), der Eigenanteil zahntechnischer Leistungen bei der Versorgung mit Zahnersatz, Zahnkronen und Suprakonstruktionen ( 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 7 BVO) und die Selbstbehalte bei Inanspruchnahme von Wahlleistungen (z. B. 2 Bett-Zimmer, Chefarztbehandlung) im Krankenhaus ( 4 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 und 3 BVO) dürfen 2 % der Bruttojahresdienst- oder Versorgungsbezüge des vorangegangenen Kalenderjahres nicht übersteigen
22 Belastungsgrenze 15 BVO Die jährlichen (Brutto-) Dienst- oder Versorgungsbezüge: Grundgehalt, Allgemeine Stellenzulagen, Familienzuschlag ohne kinderbezogene Anteile, vermögenswirksame Leistungen, Sonderzahlungen, Leistungsbezüge der W-Besoldung.
23 Belastungsgrenze 15 BVO Bei den Einkünften bleiben außer Betracht: Erschwerniszulagen, Mehrarbeitsvergütungen, Vergütung für Beamte im Vollstreckungsdienst.
24 Belastungsgrenze 15 BVO Bei den Versorgungsbezügen handelt es sich insbesondere um: Ruhegehalt, Witwen- bzw. Witwergeld, Waisengeld, Unterhaltsbeitrag.
25 Belastungsgrenze 15 BVO Auszugehen ist hierbei immer vom ungekürzten Versorgungsbezug; ein Versorgungsabschlag ein Versorgungsausgleich bleibt außer Betracht.
26 Belastungsgrenze 15 BVO Bei erstmaligem Anspruch auf Besoldung (auch nach Beendigung einer Beurlaubung, s. Nummer VVzBVO) oder auf Witwen-/Witwergeld im laufenden Kalenderjahr ist der erste volle Monatsbezug auf den Rest des laufenden Jahres hochzurechnen.
27 Belastungsgrenze/ Härteregelung 15 BVO Merkblatt: Belastungsgrenze Berechnungsbeispiel Belastungsgrenze Datenschutz Belastungsgrenze
28 14 BVO Beihilfen an Hinterbliebene
29 14 BVO Beihilfen an Hinterbliebene
30 Beihilfen an Hinterbliebene und andere Personen in Todesfällen 14 Abs. 1 BVO Beihilfen werden gewährt, zu den beihilfefähigen Aufwendungen, Aufwendungen nach 11 Abs. 1 aus Anlass des Todes des Beihilfeberechtigten
31 Beihilfen an Hinterbliebene und andere Personen in Todesfällen 14 Abs. 1 BVO Beihilfen werden gewährt an hinterbliebene Ehegatten, eingetragene Lebenspartner oder hinterbliebene eingetragene Lebenspartnerinnen oder die Kinder
32 Beihilfen an Hinterbliebene und andere Personen in Todesfällen 14 Abs. 1 BVO Empfangsberechtigt ist derjenige, der die Belege zuerst vorlegt. Die Beihilfe ist nach dem Hundertsatz zu bemessen, der dem verstorbenen Beihilfeberechtigten zugestanden hat.
33 Beihilfen an Hinterbliebene und andere Personen in Todesfällen 14 Abs. 2 BVO Andere als die in 14 Absatz 1 genannten natürlichen Personen sowie juristische Personen erhalten Beihilfen zu den in Absatz 1 genannten Aufwendungen, sofern sie Erbe sind
34 Arzneimittel, Verbandmittel usw. 4 Abs. 1 Nr. 7 BVO Beihilfefähig sind die von Behandlern nach Nummer 1 bei ihren Verrichtungen verbrauchten oder nach Art und Umfang schriftlich verordneten apothekenpflichtigen Arzneimittel ( 2 AMG), Verbandmittel, Harn- und Blutteststreifen sowie Medizinprodukte, soweit in Anlage V der AM-RL aufgeführt
35 Arzneimittel, die nicht beihilfefähig sind: 4 Abs. 1 Nr. 7 BVO Verschreibungspflichtige Arzneimittel, wenn sie nach den Arzneimittel-Richtlinien -AM-RL- von der vertragsärztlichen Versorgung ausgeschlossen sind.
36 Arzneimittelrichtlinien -AMR - 4 Abs. 1 Nr. 7 BVO Gemeinsamer Bundesausschuss Arzneimittelrichtlinien -AMR -
37 Arzneimittel, die nicht beihilfefähig sind: 4 Abs. 1 Nr. 7 BVO 2. Arzneimittel, die nicht verschreibungspflichtig und nicht apothekenpflichtig sind. Die Punkte 1 und 2 gelten nicht für Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr!
38 Arzneimittel, Verbandmittel usw. 4 Abs. 1 Nr. 7 BVO Das Finanzministerium NRW kann abweichend von Satz 2 allgemein in der Anlage 2 und den Verwaltungsvorschriften zur BVO (VVzBVO) und in begründeten Einzelfällen bestimmen, zu welchen Arzneimittel (verschreibungspflichtig oder nicht verschreibungspflichtig) Beihilfen gewährt werden können, soweit diese.
39 Beihilfefähigkeit von Arzneimittel 4 Abs. 1 Nr. 7 BVO Zugelassene nicht verschreibungspflichtige und apothekenpflichtige Arzneimittel sind z. B. beihilfefähig, - Begleitmedikation - Behandlung unerwünschter Nebenwirken - Im Rahmen ambulanter Behandlung verbraucht - Therapiestandart (Anlage 1 AM-RL)
40 Beihilfefähigkeit von Arzneimittel 4 Abs. 1 Nr. 7 BVO Medizinprodukte wenn in der Anlage V der Arzneimittelrichtlinien - AM-RL - aufgeführt
41 Arzneimittel, nicht beihilfefähig 4 Abs. 1 Nr. 7 BVO Nicht beihilfefähig, unabhängig von der Verschreibungsart: a. Mittel bei Erkältungskrankheiten/grippalen Infekten b. Mund- und Rachentherapeutika c. Abführmittel Achtung: Ausnahmen möglich
42 Arzneimittel, nicht beihilfefähig 4 Abs. 1 Nr. 7 BVO Nicht beihilfefähig: Lifestylepräparate Arzneimittel, bei deren Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität (LIFESTYLE) im Vordergrund steht:
43 Arzneimittel, nicht beihilfefähig 4 Abs. 1 Nr. 7 BVO Lifestylepräparate: Dienen nicht zur Behandlung von Krankheiten Der Individuelle Bedürfnisbefriedigung Der Aufwertung des Selbstwertgefühls Der Behandlung der Folgen natürlicher Alterungsprozesse Der Anwendung bei kosmetischen Befunden Der Verbesserung des Aussehens
44 Arzneimittel, nicht beihilfefähig 4 Abs. 1 Nr. 7 BVO Zu den Lifestylepräparaten gehören insbesondere Arzneimittel zur Anwendung bei Erektiler Dysfunktion Anreizung und Steigerung der sexuellen Potenz Raucherentwöhnung Abmagerung oder zur Zügelung des Appetits Regulierung des Körpergewichts Verbesserung des Haarwuchses s. Anlage II der AM-RL (Auflistung der Präparate)
45 Arzneimittel, Verbandmittel, Harn- und Blutteststreifen usw Verwaltungsvorschriften -VV- zu 4 Abs. 1 Nr. 7 BVO Merkblatt: Beihilfefähigkeit von Arzneimitteln
46 Sonstiges
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