Arbeitsschutz. Arbeitsschutz - Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz - in der Evangelischen Landeskirche in Baden
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- Johanna Vogel
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1 Arbeitsschutz - - in der Evangelischen Landeskirche in Baden Delegiertenversammlung im Haus der Kirche in Bad Herrenalb
2 Arbeitsschutz - - in der Evangelischen Landeskirche in Baden Warum Arbeitsschutz Wer Kirchenrechtliche Regelung Wie Ziel des Arbeitsschutzes Staatliches und berufsgenossenschaftliche Regelwerk Arbeitgerber und Beschäftigte Rollenverteilung Pflichten und Rechte Arbeitssicherheitstechnische u. arbeitsmedizinische Betreuung Geltungsbereich und Aufbau Kirchliches Gesetz über den Arbeitsschutz in der ekiba KArbSchutz-RVO und Gefährdungsbeurteilungs-RVO Welche Bedeutung hat das KArbSchutzG? Wie stellt sich die Laki bzw. der EOK die Umsetzung vor. Mitarbeitervertretung Rolle der Mitarbeitervertretung im Arbeitsschutz MAV im Arbeitsschutz in der Praxis
3 Arbeitsschutz Ziel die Sicherheit und die Gesundheit der Mitarbeitenden bei der Arbeit zu gewährleisten und die Verbesserung anzustreben.
4 Arbeitsschutz Dualesystem Staatliches Arbeitsschutzrecht Recht der Gesetzlichen Unfallversicherungsträger Berufsgenossenschaftliches Regelwerk Regeln Regeln die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz in den Betrieben / in den Unternehmen die Rechte und die Pflichten der ArbeitgeberInnen und ArbeitnehmerInnen der UnternehmerInnen und Beschäftigten
5 Unternehmer / Arbeitgeber Landeskirche, Kirchenbezirke, Kirchengemeinden und deren öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen. Synode, Kirchengemeinderat, Ältestenkreis, Vorstand, Stiftungsrat, etc. Synodenvorsitzende, Vorsitzende der Ältestenkreise / des Kirchengemeinderates, Vorstandsvorsitzende, GeschäftsführerIn, etc. Beschäftigte / Mitarbeitende Hauptamtliche Mitarbeitende, Arbeiter, Angestellte, Beamte, Geringfügig Beschäftigte, Ehrenamtliche im Auftrag / Interesse des Arbeitgebers. Dienstvorgesetzte. im kirchlichen Bereich
6 Rollenverteilung Rechte und Pflichten Arbeitgeber / Unternehmer Hat das Ziel zu verfolgen. Hat die sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung sicher zu stellen. Hat den AS in die innerbetriebliche Organisationsstrukturen und Führungskräftestrukturen einzubinden. Hat dafür zu sorgen dass die Mitarbeitenden ihren Unterstützungs- u. Mitwirkungspflichten nachkommen können. Mitarbeitenden auch Ehrenamtliche Hat entsprechend seiner Möglichkeiten und Weisungen das Ziel zu verfolgen Hat Unterstützungs- u. Mitwirkungsrechte /-pflichten nach zu kommen. Hat für seine eigenen Sicherheit zu sorgen. ( 3 ArbSchG) ( 15 und 16 ArbSchG)
7 Arbeitssicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung Vor Ab /1997 Staatliche Arbeitsschutzrecht Berufsgenossenschaftliche Regelwerk nur gewerblichen Bereich Umsetzung der EU-Rahmenrichtlinien in Nationales Recht Arbeitschutzgesetz Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit Vereinbarung zwischen den gesetzl. Unfallversicherungsträgern und der EKD Entwicklung und Umsetzung des Präventionskonzept in der EKD / den Evang. Landeskirchen Oktober 2008 Einführung KArbSchutzG in der ekiba.
8 Geltungsbereich Arbeitssicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung Kirchenrechtliche Regelung die Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland mit allen Kirchenkreisen, Dekanaten, Propsteien, Kirchengemeinden und sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen sowie deren Einrichtungen, sofern diese Einrichtungen keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen. (Wie z.b. eingetragene Vereine e.v., gemeinnützige Einrichtungen ggmbh oder GmbH!)
9 Aufbau der arbeitssicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Betreuung bis 10/2008 EKD Präventionsvereinbarung mit den Unfallversicherungsträgern Betreuungsvertrag Landeskirche Koordinator/in für Arbeitsschutz Landeskirchlicher- Arbeitsschutzausschuss Koordinierendes BAD - Zentrum Verknüpfung Ortskräfte für Arbeitssicherheit ArbeitsmedizinerInnen Rechtsträger Leitungsorgan des Rechtsträgers
10 KArbSchutzG Kirchliches Gesetz über den Arbeitsschutz () in der Evangelischen Landeskirche in Baden - K-Arbeitsschutzgesetz - (KArbSchutzG) Vom 23. Oktober 2008 Die Landessynode hat das folgende kirchliche Gesetz beschlossen: 1 Grundsatz 2 Anwendungsbereich 3 Arbeitsschutzbeauftragte bzw. Arbeitsschutzbeauftragter 4 Ortskräfte für Arbeitssicherheit 5 Koordinatorin bzw. Koordinator für Arbeitsschutz 6 Arbeitsschutzausschüsse der Rechtsträger 7 Koordinationsausschuss für Arbeitsschutz in der Evangelischen Landeskirche in Baden 8 Ersatzvornahme 9 Ermächtigung 10 Inkrafttreten Dieses kirchliche Gesetz tritt am 1. Januar 2009 in Kraft KArbSchutzG
11 Kirchliches Gesetz über den Arbeitsschutz () in der Evangelischen Landeskirche in Baden - K-Arbeitsschutzgesetz - (KArbSchutzG) vom 23. Oktober 2008 Aufbau der arbeitssicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Betreuung EKD Präventionsvereinbarung mit den Unfallversicherungsträgern Betreuungsvertrag Landeskirche Kirchliches Gesetz über den Arbeitsschutz in der Evangelischen Landeskirche in Baden KArbSchutzG - Verknüpfung Koordinator/in für Arbeitsschutz 5 KArbSchutzG Koordinations- Ausschuss 7 KArbSchutzG Koordinierendes BAD - Zentrum Ortskräfte für Arbeitssicherheit 4 KArbSchutzG Arbeitsschutzausschuss nach 6 KArbSchutzG ArbeitsmedizinerInnen Rechtsträger nach 2 KArbSchutzG Arbeitsschutzbeauftragte/r 3 KArbSchutzG Leitungsorgan des Rechtsträgers
12 9 Ermächtigung KArbSchutzG 1. der Unterstützung der Arbeitsschutzbeauftragten ( 3 Abs. 2 und 3); 2. der Benennung und Bestellung der Ortskräfte ( 4 Abs. 1); 3. der Beauftragung eines externen Dienstleisters ( 4 Abs. 3); 4. der Organisation der sicherheitstechnischen Betreuung ( 5 Abs. 2); 5. der Benennung der Mitglieder des Koordinationsausschusses für Arbeitsschutz ( 7Abs. 2); 6. der Ersatzvornahme ( 8) KArbSchutzG-RVO Jan Gefährdungsbeurteilungs-RVO Juni 2010
13 Aufgaben der Ortskräfte für Arbeitssicherheit, Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmediziner, des Koordinators Übersicht ist, bei den Rechtsträger in der Evangelischen Landeskirche in Baden (Arbeitsschutzbeauftragte/den oder Arbeitsschutzbeauftragten), die Mitarbeitenden, die Mitarbeitervertretungen Ortsbegehungen, Beratungen, Gefährdungsbeurteilungen, Informationsveranstaltungen, mit schriftliche Informationen zu helfen zu unterstützen zu beraten zu informieren
14 Welche Bedeutung hat das KArbSchutzG? Übersetzung / Umsetzung / Strukturhilfe Arbeitsschutzgesetz und Präventionsvereinbarung i.b. 3 und 4 ArbSchG KArbSchutzG 3 Arbeitsschutzbeauftragte bzw. Arbeitsschutzbeauftragter (1) (2) Zu den Aufgaben der bzw. des Arbeitsschutzbeauftragten gehören insbesondere: - Maßnahmen zu treffen, die die Sicherheit und die Gesundheit der Mitarbeitenden bei der Arbeit gewährleisten; - diese Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen; - Verbesserungen von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Mitarbeitenden und Ehrenamtlichen anzustreben; - durch Beurteilung der mit der Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind (Gefährdungsbeurteilung). Bei der Erfüllung dieser Aufgaben wird die Arbeitsschutzbeauftragte bzw. der Arbeitsschutzbeauftragte von der zuständigen Ortskraft für Arbeitssicherheit ( 4) unterstützt.
15 Auszüge Grundordnung II. Die Leitung der Kirchengemeinde Artikel 26 Artikel 27 (2) 3. Artikel 28 Leitungs- und Wahlgesetz 11 (3) 12 (2) 14 (1) 23 (5) Beratende Mitglieder, beratende Teilnahme Vorsitz im Ältestenkreis Ausschüsse, Delegation Vorsitz im Kirchengemeinderat
16 Wie stellt sich die Laki bzw. der EOK die Umsetzung vor? Anwendung der Strukturhilfen GO, LWG, Mustergeschäftsordnung, KArbSchutzG, KArbSchutz-RVO, Gefährdungsbeurteilungs-RVO. Aufbau der inneren Arbeitsschutzverantwortung Wahrnehmung der Arbeitgeberaufgaben Fürsorgeverantwortung Klärung und Festlegung von Verantwortung und Zuständigkeiten Anwendung der Arbeitsschutzinformationen und Wahrnehmung von Informationsveranstaltungen Einbindung der Ansprechpartner Ortskraft für Arbeitssicherheit, ArbeitsmedizinerIn, etc. Nutzung der Unterstützung Erreichen von Nachhaltigkeit
17 Die Mitarbeitervertretung (MAV) im Arbeitsschutz Die Mitarbeitervertretung (MAV) hat nach dem Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD (MVG.EKD) unter anderem die Aufgaben: Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes zu fördern. Eintreten, dass die arbeits-, sozial- und dienstrechtlichen Bestimmungen, Vereinbarungen und Anordnungen eingehalten werden. Die MAV hat die Einhaltung der für die Dienststelle geltenden Dienstvereinbarungen und sonstigen Arbeitnehmerschutzvorschriften zu kontrollieren, dazu gehören auch die Unfallverhütungsvorschriften. ( 35 MVG.EKD) Ferner kann die MAV von ihrem Initiativrecht nach Gebrauch machen, d.h. selber aktiv Präventionsmaßnahmen vorschlagen. ( 47 MVG.EKD)
18 Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte im Arbeitsschutz nach dem Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD (MVG.EKD) Uneingeschränkte Mitbestimmung Eingeschränkte Mitbestimmung Mitberatung Für den Zuständigkeitsbereich der Dienststellenleitung ( 37 MVG.EKD) Bei Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen und gesundheitlichen Gefahren. Bei Grundsätzen der Arbeitsplatzgestaltung. Bei der Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden. Bei Regelungen der Ordnung der Dienststellen. Bei Regelungen des Verhaltens der Mitarbeitenden im Dienst. ( 40 MVG.EKD)
19 Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte im Arbeitsschutz in der Praxis zum Beispiele Teilnahme an den sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Begehungen/Beratungen. Einfordern der Begehungsberichte bei der Dienststellenleitung, Verfolgung der Mängelbeseitigung. Mitwirkung bei der Benennung von Sicherheitsbeauftragten. Beteiligung im Arbeitsschutzausschuss. Beteiligung bei der Einrichtung und Ausstattung von Arbeitsplätzen sowie bei der Anschaffung von Arbeitsmitteln und der Gestaltung von Arbeitsabläufen. Mitwirkung bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilungen. Beteiligung bei Unfalluntersuchungen sowie Unterschreiben der Unfallmeldungen.
20 Wie kann das Wirklichkeit werden? G e m e i n s a m, a u c h d u r c h S i e, damit das Ziel die Sicherheit und die Gesundheit der Mitarbeitenden bei der Arbeit ist gewährleistet und eine Verbesserung wird angestrebt, erreicht wird.
21 Danke für Ihre Aufmerksamkeit. helfen unterstützen beraten informieren
Vom 23. Oktober 2008 (GVBl. S. 198) Die Landessynode hat das folgende kirchliche Gesetz beschlossen:
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