Die neuen Liquiditätsvorschriften für Schweizer Banken

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Die neuen Liquiditätsvorschriften für Schweizer Banken"

Transkript

1 Die neuen Liquiditätsvorschriften für Schweizer Banken 275 Die neuen Liquiditätsvorschriften für Schweizer Banken Prof. Dr. oec. publ. Marco Passardi ist Pro - fessor für Accounting an der Hoch schule Luzern, Institut für Finanzdienstleistungen IFZ, Zug. Er wurde als Visiting Professor u.a. an die Curtin University (Perth, Australien) eingeladen. Marco Passardi ist Lehrbeauftragter der Universität Zürich sowie von der Schweizer Treuhandkammer mandatierter Modulleiter für Wirtschaftsprüfer und Steuerexperten. Er wirkt zudem als Dozent und Gutachter für diverse Organisationen und Institutionen aus dem Wirtschafts- und Finanzbereich. Sein fachliches Studium absolvierte er an der Universität Zürich, wo er 2003 mit einer Arbeit über das kommunale Rechnungswesen promovierte. Ebenso erwarb er dort 2002 einen Master of Advanced Studies in Secondary and Higher Education. Prof. Dr. rer. pol. Armin Jans ist Professor für Volkswirtschaftslehre an der School of Management and Law der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften in Winterthur. Zuvor war er als Dozent an der Höheren Wirtschaftsund Verwaltungsschule Zürich und als Oberassistent am Wirtschaftswissenschaftlichen Institut der Universität Zürich tätig. Seine Forschungsschwerpunkte liegen in der Bankenregulierung, der Geld- und Währungspolitik und der europäischen Integration. Er ist Vizepräsident des Bankrats der Zuger Kantonalbank und war während zwölf Jahren Mitglied des Bankrats der Schweizerischen Nationalbank. Seine Studien absolvierte er an der Universität Zürich, am Collège d Europe in Brugge (Belgien) und an der Universität Fribourg, wo er mit einer Arbeit über die europäische Währungsunion promovierte.

2 276 Die neuen Liquiditätsvorschriften für Schweizer Banken Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung und Zielsetzung Begründung und Stellenwert von Liquiditätsvorschriften Warum Liquiditätsregeln für Banken? Liquiditätsvorschriften für alle Aktiengesellschaften Die Liquiditätsvorschriften im Regelwerk von Basel III Überblick Liquidity Coverage Ratio (LCR) Net Stable Funding Ratio (NSFR) Umsetzung der Basler Regelwerke in der Schweiz Einleitung Inhalt der Liquiditätsverordnung Qualitative Anforderungen an das Liquiditätsrisikomanagement Liquiditätsvorschriften versus Mindestreserven der SNB Neuregelung für systemrelevante Banken Beurteilung der Auswirkungen der Neuregelung Zusammenfassung und Fazit Literatur Schweizer Rechtsmaterialien

3 Die neuen Liquiditätsvorschriften für Schweizer Banken Einleitung und Zielsetzung Zu Beginn der Finanzkrise gab es im Jahre 2007 Liquiditätsengpässe auf den internationalen Geldmärkten. Diese waren Vorboten der Insolvenz vieler bedeutender Banken im Jahr 2008 und danach. Während die Liquiditätsprobleme über weite Strecken durch eine forcierte Liquiditätszufuhr der Zentralbanken überbrückt werden konnten, waren für die Abwendung der Insolvenz umfangreiche staatliche Rettungsmassnahmen nötig, die zum Teil heute noch andauern. Obwohl mit Ausnahme von Lehman Brothers praktisch alle Banken (so auch die UBS) vor einem Zusammenbruch bewahrt wurden, führte dies zu einem massiven Vertrauensverlust und einer völligen Verunsicherung auf den globalen Finanzmärkten. Auf regulatorischer Ebene werden deshalb im neuen Regelwerk von Basel III höhere Anforderungen an Niveau und Qualität des Eigenkapitals der Banken gestellt. Gleichzeitig wurden Bestimmungen formuliert, welche Liquiditätsprobleme inskünftig vermeiden oder zumindest reduzieren sollten. Damit sollten zukünftig massive Eingriffe der Zentralbanken weniger erforderlich werden. 1 So hält der im Einklang mit Basel III revidierte Art. 2 Abs. 1 der neuen Liquiditätsverordnung (LiqV) 2 fest, dass jede Bank über so viel Liquidität verfügen muss, dass sie ihren Zahlungsverpflichtungen auch in Stresssituationen nachkommen kann. Dieser einfach erscheinende Grundsatz ist, anders als dass dies auf den ersten Blick vermutet werden könnte, keine regulatorische Selbstverständlichkeit. Zwar wurden für Schweizer Banken anders als für alle anderen Unternehmen schon seit 1987 Vorschriften über die Liquidität erlassen; eigentlichen Liquiditätsrisiken konnten die Bestimmungen jedoch nur teilweise vorbeugen. Der Fokus des nationalen Regulators wie auch des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht 3 lag lange Zeit auf der Entwicklung und Umsetzung der Eigenmittelregulierung. Zwar wurden von der Eidg. Bankenkommission im Jahr 2000 Empfehlungen mit qualitativen Grundsätzen für die Bewirt- 1 Vgl. Brunetti (2011), S. 96. Interessanterweise scheint aber die Rückzahlung dieser Liquiditätshilfen an die Europäische Zentralbank (EZB) deren Bemühungen zur Steuerung der Zinsstrukturkurve zu stören, vgl. NZZ (2013c), S Vgl. Liquiditätsverordnung vom , SR Der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht ist ein von der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ) initiiertes Gremium für die internationale Zusammenarbeit im Bereiche der Bankenregulierung.

4 278 Die neuen Liquiditätsvorschriften für Schweizer Banken schaftung von Liquiditätsrisiken erlassen 4 ; Letztere wurden aber eher als ein primär von der Bonität der Bank abhängiges Risiko betrachtet. Interdependenzen mit anderen Risikoarten, spezielle Möglichkeiten zur Refinanzierung bei der Zentralbank respektive Schweizerischen Nationalbank (SNB) sowie die Funktionalität des Interbanken- und Geldmarktes waren keine massgeblichen Komponenten der Bestimmung des Liquiditätsrisikos. 5 Im Unterschied zu den breit diskutierten Regeln über die Zusammensetzung sowie Höhe des Eigenkapitals von Banken 6 standen die Liquiditätsvorschriften sowohl bei den Regulierern wie auch in der öffentlichen Wahrnehmung lange im Hintergrund. Der vorliegende Beitrag bearbeitet die nachfolgend aufgeführten vier Frage stellungen: 1. Weshalb sind spezifische Liquiditätsvorschriften für Banken erforderlich und wie unterscheiden sich diese von den Vorschriften für Unternehmen aller anderen Branchen? 2. Welche Änderungen bringen die neuen Liquiditätsvorschriften für Banken in der Schweiz? Inwieweit unterscheiden sie sich von denen des Regelwerks Basel III? 3. Gibt es spezielle Vorschriften für die beiden Schweizer Grossbanken? Wie werden sie gerechtfertigt? 4. Wie ist die Neuregulierung grundsätzlich zu beurteilen? Wird das Schweizer Bankensystem damit krisenresistenter? Der vorliegende Beitrag skizziert im zweiten Abschnitt die grundsätzlichen systemischen Überlegungen zur Notwendigkeit der Liquiditätsregulierung im Bankenbereich. Ebenso werden die im Rahmen der Aktien rechtsreform beabsichtigten Handlungsanweisungen in Bezug auf Vorkehrungen zur Vermeidung einer Illiquidität umschrieben. Im dritten Abschnitt werden die durch Basel III induzierten Neuerungen behandelt, und zwar die für alle Banken massgeblichen Regeln wie auch die speziell für systemisch relevante Banken formulierten Bestimmungen. 4 Vgl. FINMA (2009), S Vgl. Deutsche Bundesbank (2011), S Vgl. dazu Jans/Passardi (2013).

5 Die neuen Liquiditätsvorschriften für Schweizer Banken 279 Im vierten Abschnitt wird die Umsetzung des Regelwerks von Basel III im Schweizer Recht ausführlich beschrieben. Insbesondere werden die neuen qualitativen Vorschriften und die speziellen Bestimmungen für die Grossbanken behandelt. Im fünften Abschnitt wird aufgezeigt, in welche Richtung sich die Neuerungen für die betroffenen Institutionen auswirken können. Diese Überlegungen basieren sowohl auf einer Darstellung des Status quo als auch auf Projektionen der Betroffenen. Da die neuen quantitativen Vorschriften noch nicht genau spezifiziert sind und zudem erst ab Anfang 2015 umgesetzt werden müssen, sind die hier gemachten Überlegungen mit Unsicherheiten behaftet. Eine kritische Beurteilung schliesst diesen Teil ab. Im letzten Abschnitt werden die Ausführungen zusammengefasst und die eingangs gestellten vier Fragen beantwortet. Parallel zu den Neuregulierungsbemühungen wurde auch das Prüfwesen im Bankbereich neu strukturiert; das Zusammenspiel der Aufsichtsbehörden (Finanzmarktaufsicht FINMA sowie SNB), der internen und externen Revisionsstelle neu austariert und mit Rundschreiben der FINMA per in Kraft gesetzt. Im Wesentlichen wird dadurch neu die FINMA der primäre Adressat der Berichterstattung der Prüfgesellschaft (und nicht mehr der Verwaltungsrat). 7 Im vorliegenden Beitrag wird auf diesen Aspekt nachfolgend nicht weiter eingegangen. 8 Die Ausführungen basieren auf den bis Ende Oktober 2013 bekannten nationalen und internationalen Quellen, so des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht und des Financial Stability Board, der daran anknüpfenden Revision des schweizerischen Bankengesetzes, der neuen Liquiditätsverordnung sowie der Weisungen der FINMA, wie auch der publizierten Abschlüsse der dreizehn grössten Schweizer Banken für das erste Halbjahr und das dritte Quartal Die Autoren danken Theodor Keiser und Bernhard Straub von der Zuger Kantonalbank für die kritische Durchsicht des Beitrags und die damit verbundenen wertvollen Hinweise. 7 Vgl. FINMA-RS 13/3 und 13/4. 8 Vgl. dazu Romer/Gmür (2013), S

6 280 Die neuen Liquiditätsvorschriften für Schweizer Banken 2. Begründung und Stellenwert von Liquiditätsvorschriften 2.1 Warum Liquiditätsregeln für Banken? Grundsätzlich müssen nicht nur Banken in der Lage sein, jederzeit ihren Zahlungsverpflichtungen nachzukommen: Es wäre für eine gedeihliche Entwicklung einer Volkswirtschaft sehr hinderlich, wenn die Wirtschaftsakteure in grosser Zahl Mühe bekunden würden, ihren Zahlungsverpflichtungen fristgerecht nachzukommen. Betroffene Unternehmen würden nur noch auf Vorauszahlung hin liefern respektive bei Transaktionen auf unmittelbarer Barzahlung bestehen. Eine solchermassen ausgestaltete Wirtschaft wäre in ihren Transaktionsmöglichkeiten und somit letztendlich in ihrer Entwicklung eingeschränkt. Sofern nur einzelne Unternehmen Mühe haben, ihren Zahlungsverpflichtungen rechtzeitig nachzukommen, können die Wirtschaftsakteure damit umgehen: Auszüge aus dem Betreibungsregister, Informationen aus Evidenzzentralen u.ä. können Indizien dafür sein, wer im Zahlungsverhalten eher negativ auffällt. Sobald jedoch eine Bank ihren Verpflichtungen nicht mehr nachkommt, kann dies für eine ganze Volkswirtschaft eine Kettenreaktion auslösen: Unternehmen können weder ihre Vorleistungen noch ihre Löhne bezahlen; die Betroffenen können ebenfalls ihre Rechnungen nicht begleichen, die davon betroffenen Unternehmen geraten ihrerseits wieder in Zahlungsschwierigkeiten etc. Aus diesem Grunde erscheint es nachvollziehbar, dass der Bankensektor besonderen Regeln unterstellt wird und von ihm verlangt wird, auch in «schwierigen Zeiten», sog. Stresssituationen, über ausreichend Liquidität zu verfügen. Zu erwähnen ist, dass bankbetriebliche Liquiditätsprobleme auf zwei Ebenen auftreten können: Zum einen kann eine Bank aufgrund marktbedingter Einflüsse respektive Auflagen des Regulators (z.b. Versiegen des Interbankenmarktes respektive Erhöhung der Liquiditätserfordernisse) mit Liquiditätsschwierigkeiten konfrontiert sein («externe Einflüsse»). Zum anderen kann die Bank durch die Steuerung der Aktiv- und Passivseite der Bilanz selber Einfluss auf ihre Liquiditätslage nehmen (Asset & Liability- Management, ALM). Aktivseitig ist zu prüfen, ob eine allfällige Erhöhung der Liquidität durch Umschichtungen erfolgt (z.b. Verkauf von Sach-anlagen) oder aber durch eine Änderung der Geschäftstätigkeit

7 Die neuen Liquiditätsvorschriften für Schweizer Banken 281 (z.b. Aufgabe einer bestimmten Geschäftseinheit). Passivseitig ist zu prüfen, ob mögliche Verbesserungskonzepte konsistent zur gewählten Strategie der Bank sind (z.b. Förderung der Einlagen von Privatkunden). Kern des ganzen Konzeptes ist die sogenannte Risikotoleranz. 9 Bei der Bestimmung der notwendigen Liquidität ist bei Banken dies in Analogie zu Nichtfinanzunternehmen die Liquidität sowohl stichtagsals auch periodenbezogen zu gewährleisten. Bei der Beurteilung der Zahlungsbereitschaft im Nichtfinanzbereich wird häufig der periodenbezogenen Liquiditätsanalyse (Cashflow-Analyse, z.b. Free-Cashflow- Berechnung, Cashflow-Marge etc.) der Vorzug gegeben und die stichtagsbezogene Liquiditätsanalyse als zu stark Zufälligkeiten unterliegend beurteilt. Demgegenüber haben Banken nicht nur über eine bestimmte Zeitperiode, sondern grundsätzlich «jederzeit», auch in sogenannten Stresssituationen, über genügend Liquidität zu verfügen, um die Bedürfnisse der Wirtschaftsakteure erfüllen zu können. Interessanterweise sind die Banken die einzige Finanzdienstleistungsbranche, welche sich mit konkretisierten (nummerischen) Liquiditätsvorschriften konfrontiert sieht. So gibt es keinerlei quantitative Mindestvorschriften für die Liquidität von Versicherungen, weder im Versicherungsaufsichtsgesetz (SR 961.1), der zugehörigen Verordnung (AVO, SR ), noch im Finanzmarktaufsichtsgesetz (SR 956.1) und den untergeordneten Bestimmungen AVO-Finma (SR ). 2.2 Liquiditätsvorschriften für alle Aktiengesellschaften Am publizierte der Schweizer Bundesrat die Botschaft zur Änderung des Obligationenrechts. Diese beinhaltete Anpassungen am Aktien- und Rechnungslegungsrecht sowie solche im Recht der Kollektiv-/Kommanditgesellschaft, im GmbH-Recht, Genossenschafts-, Handelsregister- sowie Firmenrecht. Bis dato wurde davon erst das revidierte Buchführungs- und Rechnungslegungsrecht (Art. 957 ff. OR) per in Kraft gesetzt, welches der Nationalrat in der Schlussabstimmung am mit einer sehr klaren Mehrheit und der Ständerat ohne Gegenstimmen, angenommen hatte. 9 Vgl. Bernet/Dreke (2012), S. 63.

8 282 Die neuen Liquiditätsvorschriften für Schweizer Banken Die Revision des Aktienrechts wurde aufgrund der vom Volk unlängst angenommenen «Minder-Initiative» auf die lange Bank geschoben. Davon betroffen war auch die (grundsätzlich unbestrittene) Reform der Bestimmungen über «Anzeigepflichten und Konkurs». Das geltende Aktienrecht lautet in Art. 725 Abs. 1 OR: «Zeigt die letzte Jahresbilanz, dass die Hälfte des Aktienkapitals und der gesetzlichen Reserven nicht mehr gedeckt ist, so beruft der Verwaltungsrat unverzüglich eine Generalversammlung ein und beantragt ihr Sanierungsmassnahmen.» Es reguliert lediglich den Tatbestand eines zu geringen Eigenkapitals und schreibt damit indirekt ein «Mindest-Eigenkapital» vor. Mit dem neuen Art. 725a E-OR sollen nach Auffassung des Bundesrats zukünftig auch Bestimmungen über eine «Mindest-Liquidität» eingeführt werden: 10 Art. 725a Abs. 1 E-OR «Besteht die begründete Besorgnis, dass die Gesellschaft zahlungsunfähig ist, so muss der Verwaltungsrat unverzüglich einen Liquiditätsplan erstellen. Dieser stellt den aktuellen Bestand an flüssigen Mitteln fest und enthält eine Aufstellung der zu erwartenden Einzahlungen und Auszahlungen in den nächsten zwölf Monaten.» Im Entwurf findet sich jedoch keine Legaldefinition der Zahlungsunfähigkeit. Der Begriff wurde nicht definiert, um möglichst viele mit Liquiditätsengpässen verbundene Konstellationen unter Art. 725a E-OR subsumieren zu können. Die neu vorgesehene Bestimmung beinhaltet auch nicht wie im Bankenbereich die explizite Vorgabe eines Schwellenwerts für eine bestimmte Kennzahl. Sie wird aber in der praktischen Umsetzung bewirken, dass jede Unternehmung ein Mass zur Bestimmung einer «drohenden Zahlungsunfähigkeit» festzulegen hat. In der Praxis könnte dies sowohl in Form gängiger statischer Liquiditätskennzahlen wie z.b. Quick Ratio (Liquiditätsgrad 2, liquide Mittel zuzüglich Forderungen in % des kurzfristigen Fremdkapitals) oder auch aufgrund Cashflow-basierter Analysen (konstanter Cashloss/Cashdrain und/oder negativer Free Cashflow als Indikatoren) festgelegt werden. Sofern es auf eine mögliche, drohende Zahlungsfähigkeit hinweist, muss die Gesellschaft einen Liquiditätsplan (nicht zu verwechseln mit einem Kapitalbedarfsplan) auf Jahresbasis erstellen. Dieser bedeutet nichts anderes wie eine 10 Vgl. Schweizer Bundesrat (2007), S (Gesetzestext) und S. 1689/1690 (Kommentierung).

9 Die neuen Liquiditätsvorschriften für Schweizer Banken 283 Plan-Geldflussrechnung und kann dazu verwendet werden, Zeitpunkt und/oder Ausmass der Zahlungsunfähigkeit festzustellen. Beim momentanen Stand der Legiferierung bestehen insbesondere für den Verwaltungsrat, aber auch für die Revisionsstelle Unsicherheiten darüber, in welcher Situation und ab welchem Zeitpunkt Zahlungsunfähigkeit vorliegt und dementsprechend die in Art. 725a Abs. 3 E-OR vorgesehenen Handlungspflichten erfüllt werden müssen. Dies dürfte in der Praxis die Gefahr für allfällige Verantwortlichkeitsklagen gegen den Verwaltungsrat bzw. gegen die Revisionsstelle bergen. Im Rahmen der von National- und Ständerat am angenommenen Revision des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts (SchKG) die Referendumsfrist verstrich am ungenutzt wird der momentan noch geltende (rein) aktienrechtliche Konkursaufschub (Art. 725a OR) aufgehoben und in das Nachlassverfahren des SchKG integriert. Damit wird das eine effektive Sanierung erleichternde Moratorium (vergleichbar mit «Chapter 11» in den USA) in Zukunft sämtlichen Unternehmensformen (und nicht wie heute nur der Aktiengesellschaft, der Kommanditaktiengesellschaft, der GmbH und der Genossenschaft) zur Verfügung stehen Die Liquiditätsvorschriften im Regelwerk von Basel III 3.1 Überblick In der 2008 sich akzentuierenden Finanzkrise dannzumal vor allem eine Bankenkrise waren gewisse Finanzinstitute auch bei angemessener Eigenkapitalausstattung mit Schwierigkeiten konfrontiert, da sie nicht jederzeit in der Lage waren, die Liquidität in den damaligen Stresssituationen adäquat zu steuern. 12 Unmittelbar vor Ausbruch der Krise boomten die Finanzmärkte, weshalb liquide Mittel rasch und zu tiefen Kosten erhältlich waren. Mit Eintritt der Finanzkrise verschlechterten sich die Bedingungen in einem unerwartet heftigen Ausmass. Dies verdeutlichte den Betroffenen, wie rasch die Liquiditätsversorgung zu einem 11 Vgl. Schweizer Bundesrat (2010), S Vgl. BCBS (2013), S. 3.

10 284 Die neuen Liquiditätsvorschriften für Schweizer Banken Problem werden kann. Ebenso war festzustellen, dass eine Phase grosser Liquiditätsengpässe und drohender Illiquidität längere Zeit andauern kann. Das Bankensystem kam unter erheblichen Druck, und Zentralbanken mussten eingreifen, um die Funktionsfähigkeit der Geldmärkte wie auch teilweise einzelne Finanzinstitute zu stützen. Die Schwierigkeiten gewisser Banken waren weitestgehend darauf zurückzuführen, dass eigen tlich bekannte und anerkannte Grundsätze der Steuerung des Liquiditätsrisikos missachtet worden waren. Der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (BCBS) veröffentlichte in direkter Reaktion auf die Krise ein Rahmenkonzept zur Messung, Steuerung und Überwachung der Liquidität (Principles for Sound Liquidity Risk Management and Supervision). 13 Davor war der Erlass von internationalen quantitativen Mindeststandards für die Regulierung und Überwachung von Liquiditätsrisiken aufgrund der Belastung durch die Einführung der Eigenkapitalvorschriften von Basel II verschoben worden. 14 Basierend auf dem erwähnten Rahmenkonzept haben alle Staaten, die Basel III anwenden, ihre nationalen Vorschriften anzupassen. Gestützt auf das Rahmenkonzept wurden zwei Mindeststandards für die Liquiditätsbeschaffung definiert. Diese dienen zwei verschiedenen, sich gegenseitig ergänzenden Zielen: (1) Förderung der kurzfristigen Widerstandskraft des Liquiditätsrisikoprofils von Banken: Banken sollen über ausreichende «erstklassige liquide Aktiven», sogenannte High Quality Liquid Assets (HQLA) verfügen, um eine erhebliche Stresssituation während eines Monats zu überstehen. Gemessen wird dies anhand der Liquidity Coverage Ratio (LCR). (2) Längerfristige Stabilität: Das zweite Ziel ist es, die Widerstandskraft über einen Zeithorizont von einem Jahr zu fördern. Dazu wird das Konzept der Net Stable Funding Ratio (NSFR) eingeführt. Auf internationaler Ebene wurde vereinbart, ab dem 1. Januar 2015 die LCR und spätestens ab dem 1. Januar 2018 die NSFR als neue quantitative Liquiditätsstandards schrittweise einzuführen. 13 Vgl. BCBS (2008). 14 Vgl. FINMA (2009), S. 12.

11 Die neuen Liquiditätsvorschriften für Schweizer Banken 285 Anders als beim Eigenkapital sind für die Liquidität der sogenannten «system relevanten Banken» (SI-FIs) bislang keine speziellen, verschärfenden Vorschriften vorgesehen Liquidity Coverage Ratio (LCR) Zweck der LCR ist es, die kurzfristige Widerstandskraft des Liquiditätsrisikoprofils von Banken zu fördern. Die Kennzahl baut auf der Überlegung auf, dass ein «Deckungsgrad» für Liquiditätsnotfälle festgelegt werden soll: Der gesamte Nettoabfluss von Barmitteln in einem solchen Szenario ist für die ersten 30 Kalendertage zu berechnen. Die Mindestanforderung an die LCR sieht vor, dass deren Wert unter normalen Umständen (d.h. wenn keine finanziellen Anspannungen bestehen) mindestens 100% beträgt, d.h. dass der Bestand an HQLA die geschätzten gesamten Nettomittelabflüsse ausgleichen soll. Davon kann in Zeiten finanzieller Anspannungen abgewichen werden, der HQLA-Bestand kann dann unter 100% der Nettoabflüsse fallen. Die jeweiligen Aufsichtsbehörden sind in solchen Situationen zu einer besonderen Mitwirkung aufgefordert worden. Formal kann die LCR wie folgt dargestellt werden: 16 LCR = Bestand HQLA Netto-Zahlungsmittelabflüsse innerhalb von 30 Tagen Im Wesentlichen beinhaltet die LCR somit die Erhebung von Daten zu folgenden Bereichen: HQLA bestehen aus qualitativ hochwertigen, liquiden Aktiven, welche in zwei Levels unterteilt sind: Level-1-Aktiven wie z.b. Barmittel, gewisse Staatsobligationen, Zentralbankguthaben etc. werden zu 100% angerechnet. Level-2-Aktiven wie z.b. Unternehmensanleihen/Schuldverschreibungen (mit Rating AA oder höher), gewisse Staatsobligationen etc. werden zu 85% angerechnet. 15 Vgl. BCBS (2013). 16 Vgl. SNB/FINMA (2013).

12 286 Die neuen Liquiditätsvorschriften für Schweizer Banken Netto-Zahlungsmittelabflüsse sind der Saldo der aufgrund der Bilanzpositionen gewichteten Ab- und Zuflüsse von Zahlungsmitteln innerhalb von 30 Tagen. Rechnerisch wird dazu der bilanzielle Saldo mit einem Gewichtungsfaktor multipliziert. Letzterer schwankt zwischen 0% (z.b. Termineinlagen ohne Rückzugsrecht) bis zu 100% (offene Kredit- und Liquiditätslinien). Der auf vorgesehenen Einführung der LCR geht eine dreijährige Beobachtungsperiode voraus, die am gestartet wurde. Sie bezweckt, die Gewichte der einzelnen Positionen definitiv zu kalibrieren und die Auswirkungen der neuen Mindestliquiditätsquote zu überwachen. Die FINMA hat die dreijährige Beobachtungsperiode in zwei Phasen unterteilt. 17 In der ersten Phase wurde seit dem 1. Januar 2012 während eineinhalb Jahren bei einer repräsentativen Stichprobe von freiwillig teilnehmenden Schweizer Banken Test-Reportings durchgeführt. In der zweiten Etappe hat die FINMA per 30. Juni 2013 erstmals die nunmehr für alle Banken obligatorische LCR-Berichterstattung eingefordert; die Daten sind von den Banken seither monatlich zu liefern. Rechtsgrundlage bildet das FINMA-Rundschreiben 2013/6, 18 Präzisierungen dazu finden sich im für die Eingabe nötigen Excel-Formular Net Stable Funding Ratio (NSFR) Als Ergänzung der LCR misst die NSFR die strukturelle Liquiditätsquote. Die Kennzahl hat einen Zeithorizont von einem Jahr und ist wie folgt definiert: NSFR = verfügbarer Betrag mit stabiler Refinanzierung erforderlicher Betrag für stabile Refinanzierung Vereinfacht gesprochen stellt der Zähler die mit hinreichender Sicherheit länger als ein Jahr zur Verfügung stehenden Passiven dar. Zur Bestimmung des Nenners werden die einzelnen Aktiven (inkl. aussenbilanzielle Positionen) zunächst mit einem Faktor gewichtet, der anzeigt, in welchem Umfang die einzelnen Positionen mindestens durch eine stabile 17 Vgl. FINMA (2013), S Vgl. FINMA (2013). 19 Vgl. SNB/FINMA (2013).

13 Die neuen Liquiditätsvorschriften für Schweizer Banken 287 Refinanzierung zu unterlegen sind. 20 Die Summe der so gewichteten Aktiven ergibt den Nenner der NSFR. Die NSFR muss unter Stressbedingungen mindestens 100% betragen. Das Konzept der NSFR baut auf herkömmlichen Methoden wie der Netto liquiditäts- und der «Cash-Capital»-Methode auf. Letztere wird von international tätigen Banken, Bankanalysten und Ratingagenturen bereits verwendet. Eine voll spezifizierte Definition für die NSFR liegt momentan noch nicht vor. In Abschnitt 5 dieses Beitrags können deshalb lediglich erste Hochrechnungen und Schätzungen (pro-forma-werte) ausgewählter Bankinstitute sowie internationaler Überwachungsbehörden diskutiert werden. Primärer Zweck der NSFR ist es, eine tragfähige Fristenstruktur von Aktiva und Passiva herbeizuführen. Langfristige Aktiva sind unter Berücksichtigung ihres Liquiditätsrisikoprofils mit stabilen Passiva zu refinanzieren. Damit sollen die Banken veranlasst werden, ihre Liquiditätsrisikoprofile weg von kurzfristigen Refinanzierungsinkongruenzen und hin zu einer stabileren, längerfristigen Refinanzierung von Aktiva und Geschäftsbereichen zu verändern. 21 Gemäss dem jüngsten BIZ-Monitoring per wiesen 101 grosse internationale Banken (Gruppe 1, darunter UBS und CS) eine LCR nach dem revidierten Standard 2013 von durchschnittlich 119% und eine mittlere NSFR von 100% aus. 22 Für 121 weitere Banken (Gruppe 2, darunter fünf aus der Schweiz) erreichte der Mittelwert der LCR 126% und der NSFR 99%. 4. Umsetzung der Basler Regelwerke in der Schweiz 4.1 Einleitung Die bis Ende 2014 geltenden Liquiditätsvorschriften der Art BankV 23 stammen im Wesentlichen aus dem Jahre Die damals 20 Vgl. BCBS (2010a), S Vgl. BCBS (2010a), S Vgl. BCBS (2013a), S. 3 und S Vgl. BankV, SR

14 288 Die neuen Liquiditätsvorschriften für Schweizer Banken festgelegten quantitativen Anforderungen wurden schon vor der Finanzkrise als teilweise überarbeitungswürdig taxiert, da sie weder Ausserbilanzgeschäfte erfassten noch griffige Regulierungsansätze für Bankengruppen/-konzerne darstellten. 24 Deshalb beschlossen die Eidgenössische Bankenkommission (EBK, Vorläuferin der FINMA) und die SNB bereits 2007, d.h. noch vor Ausbruch der Finanzkrise, neue Liquiditätsvorschriften für die Grossbanken zu erlassen. 25 Die Schweiz beteiligte sich auch an den im vorhergehenden Abschnitt beschriebenen Arbeiten des BCBS. Entsprechend der dort gesetzten zeitlichen Vorgaben 26 sind die Bestimmungen in schweizerisches Recht zu überführen. Die quantitativen Anforderungen für die LCR und die NSFR werden durch detaillierte ebenfalls vom Basler Ausschuss erarbeitete qualitative Anforderungen an das Liquiditätsrisikomanagement ergänzt. Legislatorisch werden die neuen Liquiditätsvorschriften, analog zum Vorgehen im Bereich Eigenmittel- und Risikoverteilungsvorschriften, nicht mehr in der Bankenverordnung geregelt, sondern in eine eigenständige Liquiditätsverordnung überführt. 27 Sie gelten grundsätzlich für alle und nicht nur (wie im Regelwerk von Basel III vorgesehen) für die international tätigen Banken. 4.2 Inhalt der Liquiditätsverordnung Die seit in Kraft gesetzte Verordnung gliedert sich in fünf Kapitel. Die formelle Gesetzesgrundlage bildet Art. 4 Abs. 2 BankG; die besonderen Bestimmungen für systemrelevante Banken (nachfolgend in Abschnitt 4.5) stützen sich auf Art. 9 Abs. 2 Bst. b BankG. 1. Kapitel Allgemeine Bestimmungen (Art. 1 2 LiqV): Hier werden die Zweckbestimmung der Verordnung im Allgemeinen (jederzeitige Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit der Banken) und der Grundsatz einer jederzeit genügend hohen Liquiditätshaltung (sogenannte «Liquiditätsreserve») festgehalten. 24 Dies v.a. aufgrund des Bedürfnisses einer stärkeren Bewirtschaftung des sogenannten «Liquiditätsrisikos», vgl. FINMA (2009), S Vgl. EFD (2012), S Einführung LCR per , Einführung NSFR per Verordnung über die Liquidität der Banken vom (Liquiditätsverordnung, LiqV, SR ).

15 Die neuen Liquiditätsvorschriften für Schweizer Banken Kapitel Berichterstattung (Art. 3 4 LiqV): Die FINMA erhält die Kompetenz zur Erhebung von Daten und weiteren Informationen zur Liquiditätslage aller in der Schweiz bewilligten Banken (für jedes Einzelinstitut sowie für den Konzern). 3. Kapitel Liquiditätsanforderungen (Art LiqV): Dieses vergleichsweise umfangreiche Kapitel regelt die Anforderungen an die Bewirtschaftung von Liquiditätsrisiken sowie quantitative Liquiditätsanforderungen. Leitgedanke der Anforderungen ist das sogenannte «Proportionalitätsprinzip»: Die Banken sind in Abhängigkeit von ihrer Grösse sowie von Art, Umfang, Komplexität und Risikogehalt ihrer Geschäftsaktivitäten zu einer angemessenen Bewirtschaftung der Liquiditätsrisiken auf Stufe Finanzgruppe und Einzelinstitut verpflichtet. 4. Kapitel Besondere Bestimmungen für systemrelevante Banken (Art LiqV): Die beiden Grossbanken sind bereits seit 2010 mit speziellen Vorschriften konfrontiert worden. Diese werden nun in die LiqV integriert. 5. Kapitel Beizug der SNB (Art. 30 LiqV): Die Nationalbank erhält eine beratende Rolle bei der Umsetzung der Verordnung. 6. Kapitel Übergangs- und Schlussbestimmungen (Art LiqV): Die Bestimmungen regeln die Abstimmung der Beobachtungs- und Einführungsphase der LCR und NSFR, die Aufhebung der bisherigen Bestimmungen der BankV sowie die Rechtswirksamkeit der Verordnung. Im Vergleich zum Status quo (Art BankV) sind v.a. die folgenden drei Veränderungen zu betonen: 1) Das 2. Kapitel «Berichterstattung» umfasst die Beobachtungsperiode, die gemäss Basel III der definitiven Einführung der Liquiditätskennziffer LCR vorauszugehen hat. 2) Im 3. Kapitel «Liquiditätsanforderungen» werden die international vereinbarten qualitativen Anforderungen an das Liquiditätsrisikomanagement festgelegt. 3) Die bis dato mit den beiden Grossbanken auf Basis einer «Vereinbarung» getroffenen Liquiditätsgrundsätze werden in Form von «Besonderen Bestimmungen» im 4. Kapitel in die Verordnung übernommen.

16 290 Die neuen Liquiditätsvorschriften für Schweizer Banken Eine Nationale Arbeitsgruppe Liquidität erarbeitet seit Sommer 2013 die definitiven Bestimmungen zur LCR und NSFR, auch behandelt sie Auslegungs- und Umsetzungsprobleme der LiqV. Es ist vorgesehen, die revidierte LiqV bis Mitte 2014 in Kraft zu setzen. 4.3 Qualitative Anforderungen an das Liquiditätsrisikomanagement Grundsätzlich enthält Randziffer 10 des FINMA-Rundschreibens 2013/6 das sogenannte «Proportionalitätsprinzip», wonach die Anforderungen an das qualitative Liquiditätsrisikomanagement von der Grösse der Bank respektive Art, Umfang, Komplexität und Risikogehalt des Bankgeschäfts abhängig gemacht werden. 28 Wenngleich dies bedeuten kann, dass damit «kleinere» Institutionen gegebenenfalls weniger rigide Vorschriften zu erfüllen haben wie «grössere» Finanzdienstleister, so besteht unbestritten ein erheblicher Spielraum der Aufsichtsbehörden, der aufgrund der nachfolgend kurz skizzierten Eckwerte für die betroffenen Institutionen erhebliche Auswirkungen haben kann: Liquiditätsrisikotoleranz und Bewirtschaftung des Liquiditätsrisikos: 29 Der Verwaltungsrat hat eine sogenannte Risikotoleranz für das Liquiditäts risiko festzulegen und dokumentarisch Strategien zur Bewirtschaftung desselben offen zu legen. Dabei sind insbesondere auch Massnahmen zur Minderung des Liquiditätsrisikos offenzulegen. Segment-Basierung: Die Geschäftsleitung hat das Liquiditätsrisiko bis auf Stufe Geschäftsaktivitäten zuzuordnen. 30 Darüber hinaus hat sie ein Liquiditätstransfer-Preissystem einzurichten, das nicht nur der verursachergerechten internen Verrechnung der Liquiditätskosten dient, sondern auch für die Preiskalkulation von Transaktionen anzuwenden ist. 31 Einzig für «kleine» Banken besteht die Möglichkeit, darauf zu verzichten. 32 Mess- und Steuerungssystem für das Liquiditätsrisiko: 33 Sämtliche zur Steuerung zu bewirtschaftenden Prozesse müssen dokumentiert, 28 Vgl. FINMA (2012), S. 4/ Ebenda, Rz und Ebenda, Rz. 16, lit. (d). 31 Ebenda, Rz Vgl. Ebenda, Rz. 19 i.v.m. Rz Ebenda, Rz

17 Die neuen Liquiditätsvorschriften für Schweizer Banken 291 implementiert und im Rahmen der Prüfungen des Internen Kontrollsystems (IKS) durch die Revisionsstelle geprüft werden. Dies kann zu zusätzlichen Aufwendungen und Kosten für alle beteiligten Parteien führen. Stresstests und Notfallplanung: 34 Sämtliche Banken müssen, basierend auf einer Szenario-Analyse, Belastungstests durchführen und dokumentieren. Dasselbe gilt für die Konzipierung eines sogenannten «Notfallkonzepts», das jährlich zu testen und gegebenenfalls zu aktualisieren ist. Ebenso ist nachzuweisen, wie dieses in die Gesamtbank- Krisenplanung integriert werden kann. 4.4 Liquiditätsvorschriften versus Mindestreserven der SNB Gemäss Art. 18. Abs. 1 NBG und Art. 14 Abs. 1 NBV müssen die Banken 2,5% der massgeblichen Verbindlichkeiten in Form von zinslosen Mindestreserven bei der SNB halten. Als solche werden nur Münzen, Noten, Giroguthaben bei der SNB anerkannt. Diese Aktiven sind gemäss geltender LiqV nicht als Liquidität anrechenbar. Gemäss BCBS sind die Mindestreserven, die bei einer Zentralbank gehalten werden müssen, nicht Bestandteil der HQLA, eine Ausnahme gilt lediglich für jenen Teil der Mindestreserven, die die Zentralbank in Stresszeiten freigibt. 35 Dies ist in der Schweiz gleich geregelt. Gemäss Bech/Keister beeinträchtigen die neuen Liquiditätsvorschriften die Fähigkeit der Zentralbanken, die kurzfristigen Zinssätze zu steuern, nicht. 36 Allerdings müssen sie bei der Implementation ihrer Massnahmen mit veränderten Reaktionsmustern der Geschäftsbanken rechnen. Insbesondere ist eine steilere Yield-Kurve am kurzen Ende zu erwarten, da die Geschäftsbanken die LCR durch Ausleihungen mit einer Frist von mehr als 30 Tagen erhöhen können. 34 Ebenda, Rz Vgl. BCBS (2013), Ziff. 31 (S. 10) und Ziff. 50 b mit Fussnoten 12 und 13 (S. 13). 36 Vgl. Bech/Keister (2012), S. 49 und S. 60.

18 292 Die neuen Liquiditätsvorschriften für Schweizer Banken 4.5 Neuregelung für systemrelevante Banken Die neuen Liquiditätsvorgaben des Basler Ausschusses wurden erst im Dezember 2010 verabschiedet und sollen gestaffelt erst 2015 und 2018 in Kraft treten. 37 Bereits am 30. Juni 2010 wurden neue, strengere Liquiditätsanforderungen für die Schweizer Grossbanken UBS und CS wegen des allerseits akzeptierten Handlungsbedarfs mittels einer «Vereinbarung» eingeführt. Diese Vorschriften wurden nun, gestützt auf den im Rahmen der «Too big to fail-(tbtf)»-gesetzgebung neu konzipierten Art. 9 Abs. 2 Bst. b BankG (erhöhte Liquiditätsanforderungen für systemrelevante Banken), in die Art. 19 bis 30 der LiqV übergeführt. Noch nicht entschieden ist, wie die weitere aus der TBTF-Gesetzgebung stammende Bestimmung des Art. 9 Abs. 2 Bst. b BankG ab 1. Januar 2015 umgesetzt werden soll (LCR-Regulierung). Die Bestimmungen für systemrelevante Institute sehen spezifische Liquiditätsanforderungen vor, die über die quantitativen Anforderungen der Art LiqV hinausgehen. Sie dürfen laut Art in einem 7-Tage- wie auch in einem 30-Tages-Horizont zu keiner Zeit eine Liquiditätslücke aufweisen, auch nicht bei Stressszenarios. 5. Beurteilung der Auswirkungen der Neuregelung Basel III führt erstmals ein globales Rahmenwerk für die Liquiditätsvorschriften ein. Da die Definition der LCR im Januar 2013 vom BCBS nochmals verändert wurde, wurden die ersten Daten vom Dezember 2012 erst im September 2013 publiziert. 38 Zur NSFR gibt es dagegen Angaben für 101 international tätige Banken mit Tier-1-Eigenkapitel von mindestens 3 Mrd. (darunter UBS und CS) und 108 anderen Banken. Für die erste Gruppe betrug das gewogene Mittel der NSFR Ende Juni %, für die zweite Gruppe 100%. 39 Das Manko bei den Banken mit einer NSFR unter 100% betrug 2400 Mrd.. 37 Es ist davon auszugehen, dass auch die PostFinance AG, welche seit eine eigene Bankbewilligung besitzt, den Status einer systemrelevanten Institution erhalten dürfte, vgl. Jans/Passardi (2013), S Vgl. BCBS (2013), S Vgl. BCBS (2013), S. 21.

19 Die neuen Liquiditätsvorschriften für Schweizer Banken 293 In der Schweiz wurde von der FINMA im Frühjahr 2012 ein Test-Reporting zur LCR unternommen, an dem rund 40 Banken freiwillig teilnahmen. Dabei erreichte ein Viertel der rapportierenden Banken nicht einmal eine Quote von 50%. Die Ergebnisse sind allerdings mit Vorsicht zu interpretieren, da die verwendete Definition der LCR nicht der definitiven entspricht. 40 Auch aus den ab Mitte 2013 laufenden, alle Banken erfassenden monatlichen Erhebungen wird die LCR noch nicht genau ersichtlich werden. Dies deshalb, weil die spezifischen Gewichtsparameter, welche auf die Positionsdaten anzuwenden sind, noch provisorisch sind und erst aufgrund der Beobachtungsperiode definitiv festgelegt werden. 41 Die NSFR wird von der FINMA momentan noch nicht erhoben. Trotz dieser Unsicherheiten haben drei Banken in ihren Berichten und Investorenpräsentationen zum ersten und zweiten Quartal 2013 Angaben über die LCR und die NSFR publiziert. In Tabelle 1 sind die von den Banken selbst pro forma berechneten oder geschätzten Ergebnisse aufgeführt. Gemäss diesen Daten halten diese drei Banken die Liquiditätsvorschriften bereits heute ein. Tabelle 1: LCR und NSFR in ausgewählten Schweizer Banken (in % der erforderlichen Werte) Bank Kennziffer UBS 1 LCR NSFR CS 2 LCR NSFR > 100 > 100 > 100 > 100 > 100 > 100 Julius Bär AG 3 LCR NSFR 145,7 123,4 106,6 114,5 1 ( ) 2 ( ) 3 ( ) Jahres-, Halbjahres- und Quartalsberichte und Investorenpräsentationen der drei Banken 40 Vgl. NZZ (2012). 41 Vgl. EFD (2012), S. 7.

20 294 Die neuen Liquiditätsvorschriften für Schweizer Banken Die bisherigen Liquiditätsvorschriften, die noch bis Ende 2014 gelten, wurden von den Banken per Ende Jahr insgesamt immer eingehalten. Im vierten Quartal 2012 beliefen sich die erforderlichen liquiden Aktiven auf 271,5 Mrd. CHF (Vorjahresquartal: 257,9 Mrd. CHF). Die bei allen Banken vorhandenen liquiden Aktiven betrugen 579,7 Mrd. CHF (559,2 Mrd. CHF). Die sogenannte Überdeckung erhöhte sich somit von 301,3 Mrd. auf 308,2 Mrd. CHF. 42 Der nach bisheriger Regelung bestimmte Liquiditätsgrad nahm trotz dieser absoluten Erhöhung der liquiden Aktiven von 216,8% auf 213,5% leicht ab. Die nach alten Regeln kalkulierten Kennziffern können mit der neuen LCR und NFSR nicht verglichen werden. Sie lassen sich auch nicht anhand der publizierten Bilanzen in die neuen Ratios überleiten. Denn LCR und NFSR gehen von einem anderen, deutlich komplexeren Ansatz aus. Anders als im Bereiche der Regulierung der Eigenkapitalhöhe haben Bund und FINMA darauf verzichtet, einen «Swiss Finish» zu etablieren. Verschiedene Stimmen aus der Branche kritisieren jedoch die qualitativen Vorschriften für das Liquiditätsrisikomanagement als übertrieben. Stein des Anstosses ist u.a. Ziff des FINMA-Rundschreibens, worin verlangt wird, dass die Steuerung des Liquiditätsrisikos nicht nur auf Ebene Einzelbank respektive Bankenkonzern zu erfolgen hat, sondern bis auf das jeweilige Geschäftssegment herunterzubrechen ist. 43 Ebenfalls kritisiert wird das geforderte interne Verrechnungspreissystem, mit dem die segmentbezogenen Liquiditätskosten verursachergerecht alloziiert und auch für die Produktkalkulation verwendet werden sollen. Aus Sicht der Autoren sind diese Befürchtungen keineswegs unbegründet. Alles hängt davon ab, wie der Zielkonflikt zwischen gewünschter Regulierung und unerwünschter Behinderung der wirtschaftlichen Aktivität gelöst wird. Wünschenswert wäre, dass grundsätzlich bedarfsgerechte wie griffige Regeln geschaffen werden, die für mittlere und kleinere Institute im Rahmen des «Proportionalitätsprinzips» adäquat auszugestalten wären. Dies gilt nicht nur für die Limitensysteme und Stresstests, 42 Diese Veränderung ist auf die flüssigen Mittel zurückzuführen, zu denen auch die Giroguthaben der Banken bei der SNB gerechnet werden. Letztere nahmen aufgrund der Interventionen der SNB am Devisenmarkt (Stützung Euro-Mindestkurs) zu, vgl. SNB (2013a), S Vgl. FINMA (2012). Im Rundschreiben wird von «Geschäftsaktivitäten» gesprochen; aus Sicht des Accounting wird damit auf die Segmentberichterstattung Bezug genommen.

21 Die neuen Liquiditätsvorschriften für Schweizer Banken 295 sondern v.a. für die Entwicklung des internen Verrechnungspreissystems, welches für kleine Institute ohne Profitcenterstruktur kaum sinnvoll umsetzbar ist und einen unverhältnismässig hohen administrativen Aufwand zur Folge hat. 44 Zu beachten ist dabei auch, dass das beschriebene System der segmentbezogenen Liquiditätszuordnung rein kalkulatorischer Natur ist; die Gesamtsteuerung der Liquidität ist davon selber nicht betroffen; auch die Kennzahlen NSFR und LCR sind nur auf Gesamtbankebene zu berechnen respektive zu erfüllen. Klare Elemente eines «Swiss Finish» können im Weiteren darin gesehen werden, dass die Schweiz die Basel-III-Liquiditätsvorschriften nicht nur für international tätige Banken umgesetzt hat, sondern für alle Schweizer Banken; dieses Vorgehen ist aufgrund der zentralen Bedeutung des Schweizer Finanzplatzes vorbehaltlos zu unterstützen. 6. Zusammenfassung und Fazit Der vorliegende Beitrag skizziert die Grundelemente der Basel-III-Regeln für die Liquidität der Banken. Aufgrund der Erfahrungen aus der jüngsten Finanz- und Wirtschaftskrise von 2008, während der Banken sowohl vom Staat rekapitalisiert als auch von den Zentralbanken mit Liquiditätshilfen unterstützt wurden, wird angestrebt, das Finanzsystem stabiler zu machen und gleichzeitig auch die «Too big to fail»-problematik anzugehen. Die Bedeutung der Liquidität als Grundpfeiler einer jeden erfolgreichen unternehmerischen Tätigkeit wird zudem auch in der sich in Bearbeitung befindlichen Reform des Aktienrechts deutlich, indem die Thematik der Illiquidität aufgegriffen und Verwaltungsrat sowie Revisionsstelle Pflichten auferlegt werden, wie sie schon im Bereiche einer ungenügenden Eigenkapitalausstattung bestehen. Die eingangs gestellten Fragen lassen sich wie folgt beantworten: 1. Weshalb sind spezifische Liquiditätsvorschriften für Banken erforderlich und wie unterscheiden sich diese von den Vorschriften für Unternehmen aller anderen Branchen? Banken sind aufgrund ihrer spezifischen Funktion in einer Volkswirtschaft insofern systemrelevant, als sie eine Schlüsselfunktion bei der Ver- 44 Sehr kritisch zur Umsetzung des Proportionalitätsprinzips z.b. VSKB (2012), S. 3.

22 296 Die neuen Liquiditätsvorschriften für Schweizer Banken sorgung mit liquiden Mitteln einnehmen. Sowohl beim Zahlungsverkehr zwischen Unternehmen und Haushalten als auch durch die Vergabe von finanziellen Mitteln (Kreditgeschäft) sind sie unabdingbar, um die Zahlungsfähigkeit aller beteiligten Akteure zu gewährleisten. Insofern lassen sich Vorschriften rechtfertigen, welche ihre jederzeitige Zahlungsfähigkeit sicherstellen. Dies ist v.a. in ausserordentlichen Situationen (die Regulatoren sprechen von «Stresssituationen») von besonderer Bedeutung. Deshalb sind die Banken die einzige Branche, welche sich mit detaillierten quantitativen und qualitativen Liquiditätsvorschriften konfrontiert sieht. Die aktienrechtlichen Neuerungen sehen zwar für Aktiengesellschaften neu den Tatbestand der Illiquidität vor, verzichten aber auf quantitative Vorgaben für die Mindesthöhe der Liquidität. 2. Welche Änderungen bringen die neuen Liquiditätsvorschriften für Banken in der Schweiz? Inwieweit unterscheiden sie sich von denen des Regelwerks Basel III? Die neuen Regeln sehen eine auf Frist von 30 Tagen ausgerichtete Liquidi tätskennzahl vor, die sogenannte Liquidity Coverage Ratio (LCR), welche sicherstellen soll, dass das Bankensystem seiner Funktionalität jederzeit nachkommen kann. Per wurde die LCR erstmals für alle Banken erhoben, auf den wird sie definitiv eingeführt. Bis dann gelten die bisherigen Vorschriften. Die rechtlichen Grundlagen wurden auf Basis einer Änderung der Bankenverordnung/Neuerlass der Liquiditätsverordnung (LiqV) per geschaffen. Ergänzend zur LCR wird mit der Net Stable Funding Ratio (NSFR) eine strukturelle Liquiditätsquote geschaffen, die auf einen Zeitraum von einem Jahr ausgerichtet ist; Details zur Ausgestaltung sind zum heutigen Zeitpunkt noch schwer abzuschätzen. Die (für alle Banken bestehende) Pflicht zur Erfüllung der Liquiditätsvorschriften auf Stufe Konzern und Einzelinstitut ist eine Spezialität der Schweizer Regulierung. Im Vergleich zur Erfüllung der rein quantitativen Mindestliquidität stellen die von den Schweizer Aufsichtsbehörden aufgestellten qualitativen Anforderungen an das Liquiditätsrisikomanagement aus Sicht der Autoren vermutlich höhere Anforderungen für die zukünftige Bankpraxis. Die auf Segmentstufe vorgesehene Berechnung und Abbildung der Liquidität ist aufgrund der unter einem Dach meist vereinten Geschäftsak-

23 Die neuen Liquiditätsvorschriften für Schweizer Banken 297 tivitäten nicht zwingend eine effektive Massnahme für die Liquiditätssteuerung, sondern wohl oft eine aufgrund von aufwendigen Abgrenzungen im Rechnungswesen buchmässig zu erfassende Tätigkeitsanalyse. 3. Gibt es spezielle Vorschriften für die beiden Schweizer Grossbanken? Wie werden sie gerechtfertigt? Basel III sieht keine speziellen Liquiditätsvorschriften für systemrelevante Banken vor. In der Schweiz gibt es indes höhere quantitative Anforderungen für die beiden Grossbanken. Der internationale Ansatz selbst ist nicht spezifisch auf eine systemrelevante Bank hin ausgerichtet, sondern auf international tätige Banken. Von Seiten des Regulators wird dies damit begründet, dass die Illiquidität einer systemrelevanten Bank gravierende Folgen für das restliche Bankensystem und die schweizerische Wirtschaft hätte. 45 Deshalb haben die beiden Grossbanken so viel Liquidität vorzuhalten, dass sie auch im Krisenfall ausreichend dotiert sind Wie ist die Neuregulierung grundsätzlich zu beurteilen? Wird das Schweizer Bankensystem damit krisenresistenter? Grundsätzlich ist zu begrüssen, dass nicht nur Höhe und Qualität des Eigenkapitals, sondern auch die jederzeitige Zahlungsfähigkeit der Banken, gerade in Krisensituationen, adressiert wird. Eine der nötigen Lehren aus den Finanzmarktkrisen seit 2007 scheint gezogen worden zu sein. Jede Art von Regulierung kann jedoch die Entwicklung einer Volkswirtschaft auch behindern, dies v.a. dann, wenn sie die Funktionalität der Institutionen beeinträchtigt. Die Kritik gewisser Banken und Zentralbanken an der Umsetzbarkeit der Mindestliquiditätsquoten ist aus dieser Warte nachvollziehbar: Eigentlich sind Zentralbanken dazu da, um Liquiditätskrisen zu überbrücken; die neuen, strengeren Liquiditätsvorschriften für einzelne Institute führen möglicherweise zu Kreditverknappung und belasten damit die Konjunkturlage. Befürchtet werden v.a. Einschränkungen des Markts für kurzfristige unbesicherte Kredite wegen der erforderlichen hohen Mindestbestände an HQLA. 47 Wie stark die Auswirkungen tatsächlich sein werden, wird sich noch zeigen. Eine Aufweichung bei technischen Details (Spezifikationen) von 45 Vgl. EFD (2012), S Ebenda. 47 Vgl. NZZ (2012), S. 25.

24 298 Die neuen Liquiditätsvorschriften für Schweizer Banken LCR und NSFR im Basler Regelwerk aufgrund des Drucks von Banken, vor allem aus dem EU-Raum, ist nicht auszuschliessen. Auch in der Schweiz ist dies durchaus möglich: Die Regulierung der wirklich relevanten Details erfolgt auf Stufe FINMA und nicht auf Stufe Verordnung. Letztere enthält keine Berechnungsformeln, insbesondere keine Gewichtungsfaktoren für die einzelnen Positionen. Während den langen Beobachtungsperioden können Letztere modifiziert werden, entweder autonom von der FINMA in der Schweiz oder als Nachvollzug bei Anpassungen des Basler Regelwerks. Insofern wird sich noch zu zeigen haben, ob LCR oder NSFR wirklich deutlich «besser» als die bisherigen Schweizer Vorschriften sind. Aus Sicht des Accounting erscheint es sinnvoll, eine Kennzahl zu bilden, die einen Vergleich einer stichtagsbezogenen Liquidität mit den in einer 30-Tages-Periode zu erwartenden Netto-Abflüssen vornimmt. Das Vorgehen ist insofern konsistent zu der im Handels- und Industriebereich verbreiteten Cash-Burn-Rate. Die Schweizer Befürchtungen vor einer Benachteiligung des hiesigen Finanzplatzes scheint jedoch unbegründet: Die Regeln von Basel III wurden zwar zuweilen als «Überreaktion» bezeichnet. Falls sie nur in einzelnen Staaten eingeführt würden, könnte darin ein Konkurrenznachteil für die betroffenen Banken gesehen werden. 48 Mit dem auf den vorgesehenen Basel-III-Vollzug in der EU und in den USA ist ein solcher Einwand allerdings kaum mehr gerechtfertigt. 49 Aufgrund der nunmehr schon seit längerem andauernden Tiefzinsphase scheint sich die Ertragslage vieler Schweizer Banken, v.a. den zahlreichen Retailbanken, nachhaltig verschlechtert zu haben. 50 Entsprechende Diversifikationsmodelle konnten keine nachhaltige Verbesserung bringen respektive sind zum Teil sogar gescheitert. Die Veränderung der LiqV, verbunden mit den Vorschriften zur Haltung von Mindestreserven, kann sich gerade für diese Banken zusätzlich belastend auswirken. Sie werden im Verlauf der kommenden Jahre schärfere Liquiditätsregeln befolgen müssen und somit gewisse Zinspapiere nicht mehr oder nur noch in einem 48 Vgl. beispielhaft die Aussage von Oswald Grübel, ehemaliger CEO der UBS, zitiert in der Handelszeitung vom , abgerufen unter 49 Vgl. Finanz und Wirtschaft (2013), S Vgl. NZZ (2013b), S. 28/29.

Risikomanagement Gesetzlicher Rahmen 2007. SAQ Sektion Zürich: Risikomanagement ein Erfolgsfaktor. Risikomanagement

Risikomanagement Gesetzlicher Rahmen 2007. SAQ Sektion Zürich: Risikomanagement ein Erfolgsfaktor. Risikomanagement SAQ Sektion Zürich: Risikomanagement ein Erfolgsfaktor Risikomanagement Gesetzlicher Rahmen IBR INSTITUT FÜR BETRIEBS- UND REGIONALÖKONOMIE Thomas Votruba, Leiter MAS Risk Management, Projektleiter, Dozent

Mehr

Information an die Medien

Information an die Medien Information an die Medien Schweizerische Nationalbank stellt die Systemrelevanz für die Zürcher Kantonalbank fest Rudolf Sigg, CFO, 11. November 2013 Feststellung der Systemrelevanz Die Schweizerische

Mehr

NEUORDNUNG DER REVISION

NEUORDNUNG DER REVISION NEUORDNUNG DER REVISION Die Neuordnung der Revision hat zur Folge, dass das Obligationenrecht und teilweise auch das Zivilgesetzbuch wesentliche Änderungen erfahren. Ferner wird neu eine Aufsichtsbehörde

Mehr

Entwicklung IKS in der Schweiz

Entwicklung IKS in der Schweiz Entwicklung IKS in der Schweiz Entwicklung IKS in der Schweiz Einleitung Inhalt der Gesetzesvorlage Parlamentsbeschluss Anforderungen Revisionspflicht Prüfumfang der ordentlichen Revisionspflicht Kontroll-Framework

Mehr

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Änderung IFRS 2 Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Anwendungsbereich Paragraph 2 wird geändert, Paragraph 3 gestrichen und Paragraph 3A angefügt. 2 Dieser IFRS ist bei der Bilanzierung aller

Mehr

8. Berechnung der kalkulatorischen Zinsen

8. Berechnung der kalkulatorischen Zinsen 8. Berechnung der kalkulatorischen Zinsen 8.1. Allgemeines In der laufenden Rechnung werden im Konto 322.00 Zinsen nur die ermittelten Fremdkapitalzinsen erfasst. Sobald aber eine Betriebsabrechnung erstellt

Mehr

Das neue Revisionsrecht aus Sicht der BKB. BKB-KMUgespräch vom 07. Juni 2007

Das neue Revisionsrecht aus Sicht der BKB. BKB-KMUgespräch vom 07. Juni 2007 Das neue Revisionsrecht aus Sicht der BKB BKB-KMUgespräch vom 07. Juni 2007 Inhaltsverzeichnis 1. Ausgangslage 2. Aspekte der Kreditprüfung 3. Bedeutung der Abschlusszahlen 4. Die Revisionsarten aus Sicht

Mehr

Juni 2012 Richtlinien betreffend Mindestanforderungen bei Hypothekarfinanzierungen

Juni 2012 Richtlinien betreffend Mindestanforderungen bei Hypothekarfinanzierungen Juni 2012 Richtlinien betreffend Mindestanforderungen bei Hypothekarfinanzierungen Inhaltsverzeichnis Präambel... 2 1. Anwendungsbereich... 3 2. Mindestanforderungen... 3 2.1 Eigenmittel... 3 2.2 Amortisation...

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

Ab dem 1. Januar 2008 werden mit dem neuen Revisionsrecht und dem. Revisionsaufsichtsgesetz die geltenden Vorschriften zur Revision verbessert

Ab dem 1. Januar 2008 werden mit dem neuen Revisionsrecht und dem. Revisionsaufsichtsgesetz die geltenden Vorschriften zur Revision verbessert November 2007 PUNKTO Ab dem 1. Januar 2008 werden mit dem neuen Revisionsrecht und dem Revisionsaufsichtsgesetz die geltenden Vorschriften zur Revision verbessert und die Zulassung von sowie die fachlichen

Mehr

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.

Mehr

Basel III Offenlegung Eigenmittel

Basel III Offenlegung Eigenmittel Offenlegung Eigenmittel.0.05 Basierend auf der durch die Schweizerische Nationalbank im November 0 verfügten Einstufung der Zürcher Kantonalbank als systemrelevantes Institut hat die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht

Mehr

Was ist clevere Altersvorsorge?

Was ist clevere Altersvorsorge? Was ist clevere Altersvorsorge? Um eine gute Altersvorsorge zu erreichen, ist es clever einen unabhängigen Berater auszuwählen Angestellte bzw. Berater von Banken, Versicherungen, Fondsgesellschaften und

Mehr

Kapitalerhöhung - Verbuchung

Kapitalerhöhung - Verbuchung Kapitalerhöhung - Verbuchung Beschreibung Eine Kapitalerhöhung ist eine Erhöhung des Aktienkapitals einer Aktiengesellschaft durch Emission von en Aktien. Es gibt unterschiedliche Formen von Kapitalerhöhung.

Mehr

Senkung des technischen Zinssatzes und des Umwandlungssatzes

Senkung des technischen Zinssatzes und des Umwandlungssatzes Senkung des technischen Zinssatzes und des Umwandlungssatzes Was ist ein Umwandlungssatz? Die PKE führt für jede versicherte Person ein individuelles Konto. Diesem werden die Beiträge, allfällige Einlagen

Mehr

Was sind Jahres- und Zielvereinbarungsgespräche?

Was sind Jahres- und Zielvereinbarungsgespräche? 6 Was sind Jahres- und Zielvereinbarungsgespräche? Mit dem Jahresgespräch und der Zielvereinbarung stehen Ihnen zwei sehr wirkungsvolle Instrumente zur Verfügung, um Ihre Mitarbeiter zu führen und zu motivieren

Mehr

Schadenversicherung Zulassung von Forderungen gegen Rückversicherer zur Bestellung des gebundenen Vermögens

Schadenversicherung Zulassung von Forderungen gegen Rückversicherer zur Bestellung des gebundenen Vermögens CH-3003 Bern An alle beaufsichtigten Schadenversicherungsunternehmen und Krankenkassen, welche Zusatzversicherungen anbieten Referenz: A177012/GB-V/V-MKS Kontakt: Truffer Beat Bern, 23. Dezember 2011 FINMA-Mitteilung

Mehr

«Eine Person ist funktional gesund, wenn sie möglichst kompetent mit einem möglichst gesunden Körper an möglichst normalisierten Lebensbereichen

«Eine Person ist funktional gesund, wenn sie möglichst kompetent mit einem möglichst gesunden Körper an möglichst normalisierten Lebensbereichen 18 «Eine Person ist funktional gesund, wenn sie möglichst kompetent mit einem möglichst gesunden Körper an möglichst normalisierten Lebensbereichen teilnimmt und teilhat.» 3Das Konzept der Funktionalen

Mehr

NEUES RECHNUNGSLEGUNGSRECHT ART. 2 ABS. 4 DER ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN Auswirkungen auf die Darstellung der Jahresrechnung im Zeitpunkt der Erstanwendung

NEUES RECHNUNGSLEGUNGSRECHT ART. 2 ABS. 4 DER ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN Auswirkungen auf die Darstellung der Jahresrechnung im Zeitpunkt der Erstanwendung R ECH N U NGSWESE N S I LVA N LO S E R S U S A N N E H A A S NEUES RECHNUNGSLEGUNGSRECHT ART. 2 ABS. 4 DER ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN Auswirkungen auf die Darstellung der Jahresrechnung im Zeitpunkt der Erstanwendung

Mehr

Juli 2014 Richtlinien betreffend Mindestanforderungen bei Hypothekarfinanzierungen

Juli 2014 Richtlinien betreffend Mindestanforderungen bei Hypothekarfinanzierungen Juli 2014 Richtlinien betreffend Mindestanforderungen bei Hypothekarfinanzierungen Präambel... 2 1. Anwendungsbereich... 3 2. Mindestanforderungen... 3 2.1 Eigenmittel... 3 2.2 Amortisation... 4 3. Inkraftsetzung...

Mehr

FINANZKENNZAHLENANALYSE

FINANZKENNZAHLENANALYSE FINANZKENNZAHLENANALYSE 1/5 EINFÜHRUNG Die Bilanz und die Gewinn-und Verlustrechnung sind wichtig, aber sie sind nur der Ausgangspunkt für eine erfolgreiche Haushaltsführung. Die Kennzahlenanalyse ermöglicht

Mehr

Anpassungen am Eigenmittelausweis für Marktrisiken: technische Vorausinformationen

Anpassungen am Eigenmittelausweis für Marktrisiken: technische Vorausinformationen CH-3003 Bern An - alle Banken und Effektenhändler - alle banken- und börsengesetzlichen Prüfgesellschaften Referenz: 00089/1041081 Kontakt: Graf Barbara Telefon direkt: +41 31 327 92 07 E-Mail: barbara.graf@finma.ch

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

Vergabe von Eigenhypotheken

Vergabe von Eigenhypotheken deutsch Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV Weisungen OAK BV W xx/2014 Vergabe von Eigenhypotheken Ausgabe vom: Letzte Änderung: xx.xx.2014 Erstausgabe Inhaltsverzeichnis 1 Vergabe von Hypotheken

Mehr

BASEL. Prof. Dr. Dr. F. J. Radermacher Datenbanken/Künstliche Intelligenz. franz-josef.radermacher@uni-ulm.de

BASEL. Prof. Dr. Dr. F. J. Radermacher Datenbanken/Künstliche Intelligenz. franz-josef.radermacher@uni-ulm.de Prof. Dr. Dr. F. J. Radermacher Datenbanken/Künstliche Intelligenz franz-josef.radermacher@uni-ulm.de Seite 2 Eigenkapitalunterlegung laut Basel I Aktiva Kredite, Anleihen etc. Risikogewichtete Aktiva

Mehr

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf 25. August 2008 Die folgenden Änderungen beziehen sich auf das geltende Obligationenrecht unter der Annahme, dass die Änderungen gemäss Botschaft des Bundesrates vom

Mehr

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als

Mehr

Auswertung des Jahresabschlusses Bilanzanalyse 2

Auswertung des Jahresabschlusses Bilanzanalyse 2 KA11 Unternehmensergebnisse aufbereiten, bewerten und nutzen Auswertung des Jahresabschlusses Bilanzanalyse 2 Kennzahlen zur Bilanzanalyse Die aufbereitete Bilanz kann mit Hilfe unterschiedlicher Kennzahlen

Mehr

Personal-Vorsorgestiftung der Aluminium-Laufen AG Liesberg Liesberg. Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat zur Jahresrechnung 2014

Personal-Vorsorgestiftung der Aluminium-Laufen AG Liesberg Liesberg. Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat zur Jahresrechnung 2014 Personal-Vorsorgestiftung der Aluminium-Laufen AG Liesberg Liesberg Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat zur Jahresrechnung 2014 Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat der Personal-Vorsorgestiftung

Mehr

Gesetzentwurf. der Bundesregierung. A. Problem und Ziel. B. Lösung. C. Alternativen

Gesetzentwurf. der Bundesregierung. A. Problem und Ziel. B. Lösung. C. Alternativen Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf für ein Gesetz zur Übernahme von Gewährleistungen zum Erhalt der für die Finanzstabilität in der Währungsunion erforderlichen Zahlungsfähigkeit der Hellenischen

Mehr

Leitlinien. über die bei Sanierungsplänen zugrunde zu legende Bandbreite an Szenarien EBA/GL/2014/06. 18. Juli 2014

Leitlinien. über die bei Sanierungsplänen zugrunde zu legende Bandbreite an Szenarien EBA/GL/2014/06. 18. Juli 2014 EBA/GL/2014/06 18. Juli 2014 Leitlinien über die bei Sanierungsplänen zugrunde zu legende Bandbreite an Szenarien 1 Leitlinien der EBA u ber die bei Sanierungspla nen zugrunde zu legende Bandbreite an

Mehr

Haftungsverbund hat sich bewährt

Haftungsverbund hat sich bewährt Haftungsverbund hat sich bewährt Die Sparkassen-Finanzgruppe ist ein wesentlicher Stabilitätsanker am Finanzplatz Deutschland. Als öffentlich-rechtliche Unternehmen sind Sparkassen nicht vorrangig darauf

Mehr

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum

Mehr

Die rechtsformunabhängige Revisionspflicht

Die rechtsformunabhängige Revisionspflicht Handlungsbedarf für die bestehende GmbH Die rechtsformunabhängige Revisionspflicht Die Neuordnung des schweizerischen Revisionsrechts und das neue Revisionsaufsichtsgesetz haben weitreichende Folgen. Neben

Mehr

Leseauszug DGQ-Band 14-26

Leseauszug DGQ-Band 14-26 Leseauszug DGQ-Band 14-26 Einleitung Dieser Band liefert einen Ansatz zur Einführung von Prozessmanagement in kleinen und mittleren Organisationen (KMO) 1. Die Erfolgskriterien für eine Einführung werden

Mehr

infach Geld FBV Ihr Weg zum finanzellen Erfolg Florian Mock

infach Geld FBV Ihr Weg zum finanzellen Erfolg Florian Mock infach Ihr Weg zum finanzellen Erfolg Geld Florian Mock FBV Die Grundlagen für finanziellen Erfolg Denn Sie müssten anschließend wieder vom Gehaltskonto Rückzahlungen in Höhe der Entnahmen vornehmen, um

Mehr

.. für Ihre Business-Lösung

.. für Ihre Business-Lösung .. für Ihre Business-Lösung Ist Ihre Informatik fit für die Zukunft? Flexibilität Das wirtschaftliche Umfeld ist stärker den je im Umbruch (z.b. Stichwort: Globalisierung). Daraus resultierenden Anforderungen,

Mehr

Verordnung über Investitionshilfe für Berggebiete

Verordnung über Investitionshilfe für Berggebiete Verordnung über Investitionshilfe für Berggebiete (IHV) 901.11 vom 26. November 1997 (Stand am 1. Februar 2000) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 8 Absatz 3 und 21 Absatz 3 des Bundesgesetzes

Mehr

Umfrage: Kreditzugang weiter schwierig BDS-Präsident Hieber: Kreditnot nicht verharmlosen

Umfrage: Kreditzugang weiter schwierig BDS-Präsident Hieber: Kreditnot nicht verharmlosen Presseinformation 11.03.2010 Umfrage: Kreditzugang weiter schwierig BDS-Präsident Hieber: Kreditnot nicht verharmlosen Berlin. Die Finanz- und Wirtschaftkrise hat weiterhin deutliche Auswirkungen auf die

Mehr

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten Das große x -4 Alles über das Wer kann beantragen? Generell kann jeder beantragen! Eltern (Mütter UND Väter), die schon während ihrer Elternzeit wieder in Teilzeit arbeiten möchten. Eltern, die während

Mehr

GELDMENGE UND PREISE Arbeitsauftrag

GELDMENGE UND PREISE Arbeitsauftrag 1. Geldmenge und Preise Kreuzen Sie die korrekten Aussagen an. Begründen Sie Ihren Entscheid bei den falschen Aussagen mit einem oder zwei kurzen Sätzen. Die Schweizerische Nationalbank kann die gesamte

Mehr

Berechnung der Erhöhung der Durchschnittsprämien

Berechnung der Erhöhung der Durchschnittsprämien Wolfram Fischer Berechnung der Erhöhung der Durchschnittsprämien Oktober 2004 1 Zusammenfassung Zur Berechnung der Durchschnittsprämien wird das gesamte gemeldete Prämienvolumen Zusammenfassung durch die

Mehr

VERNEHMLASSUNGSBERICHT DER REGIERUNG BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES KONSUMKREDITGESETZES (KKG) (UMSETZUNG DER RICHTLINIE 2011/90/EU)

VERNEHMLASSUNGSBERICHT DER REGIERUNG BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES KONSUMKREDITGESETZES (KKG) (UMSETZUNG DER RICHTLINIE 2011/90/EU) VERNEHMLASSUNGSBERICHT DER REGIERUNG BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES KONSUMKREDITGESETZES (KKG) (UMSETZUNG DER RICHTLINIE 2011/90/EU) Ressort Wirtschaft Vernehmlassungsfrist: 31. Januar 2013 3 INHALTSVERZEICHNIS

Mehr

geben. Die Wahrscheinlichkeit von 100% ist hier demnach nur der Gehen wir einmal davon aus, dass die von uns angenommenen

geben. Die Wahrscheinlichkeit von 100% ist hier demnach nur der Gehen wir einmal davon aus, dass die von uns angenommenen geben. Die Wahrscheinlichkeit von 100% ist hier demnach nur der Vollständigkeit halber aufgeführt. Gehen wir einmal davon aus, dass die von uns angenommenen 70% im Beispiel exakt berechnet sind. Was würde

Mehr

Anlagerichtlinien AWi Immobilien Schweiz

Anlagerichtlinien AWi Immobilien Schweiz Anlagerichtlinien AWi Immobilien Schweiz Anlagestiftung Winterthur für Personalvorsorge (AWi) Ausgabe 1. September 2014 Gestützt auf Art. 8 der Statuten der Anlagestiftung Winterthur für Personalvorsorge

Mehr

Vereinfachtes Freistellungsverfahren für Schweizer Banken bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten im Finanzbereich in Deutschland

Vereinfachtes Freistellungsverfahren für Schweizer Banken bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten im Finanzbereich in Deutschland FINMA-Mitteilung 54 (2014) 6. Januar 2014 Vereinfachtes Freistellungsverfahren für Schweizer Banken bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten im Finanzbereich in Deutschland Banken Einsteinstrasse 2, 3003

Mehr

10 Bundesverkehrsministerium verstößt gegen haushaltsrechtliche Vorschriften und unterrichtet den Haushaltsausschuss unzutreffend

10 Bundesverkehrsministerium verstößt gegen haushaltsrechtliche Vorschriften und unterrichtet den Haushaltsausschuss unzutreffend Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (Einzelplan 12) 10 Bundesverkehrsministerium verstößt gegen haushaltsrechtliche Vorschriften und unterrichtet den Haushaltsausschuss unzutreffend

Mehr

Businessplan-Aufbauseminar

Businessplan-Aufbauseminar Businessplan-Aufbauseminar A11: Wie tickt eine Bank und wie tickt Beteiligungskapital? UnternehmerTUM 12.01.2011 1 Situation der Banken Die Banken sind nach der weltweiten Existenzkrise noch nicht über

Mehr

Wichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft.

Wichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft. Das ist ein Text in leichter Sprache. Hier finden Sie die wichtigsten Regeln für den Verein zur Förderung der Autonomie Behinderter e. V.. Das hier ist die Übersetzung der Originalsatzung. Es wurden nur

Mehr

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen

Mehr

Pensionskasse der Burkhalter Gruppe Zürich. Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat zur Jahresrechnung 2013

Pensionskasse der Burkhalter Gruppe Zürich. Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat zur Jahresrechnung 2013 Pensionskasse der Burkhalter Gruppe Zürich Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat zur Jahresrechnung 2013 Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat der Pensionskasse der Burkhalter Gruppe

Mehr

IMMOBILIENMARKT Arbeitsauftrag

IMMOBILIENMARKT Arbeitsauftrag Aufgabe 1 Weshalb nehmen Immobilien in der Volkswirtschaft der Schweiz eine bedeutende Stellung ein? Nennen Sie drei Beispiele. Aufgabe 2 a) Weshalb beeinflusst das Zinsniveau die Nachfrage nach Immobilien

Mehr

ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT PROTOKOLL (Nr. 2) ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN IN DEM WUNSCH sicherzustellen, dass die Entscheidungen in der Union so bürgernah

Mehr

Einkaufsführer Hausverwaltung Was Sie bei Suche und Auswahl Ihres passenden Verwalters beachten sollten

Einkaufsführer Hausverwaltung Was Sie bei Suche und Auswahl Ihres passenden Verwalters beachten sollten Sie suchen einen Verwalter für Ihre Immobilie: Egal ob Eigentümergemeinschaft einzelne Eigentumswohnung Miet- oder Gewerbeobjekt oder vielleicht nur eine einzelne Dienstleistung Was Sie dabei wissen und

Mehr

Lösungshinweise zur Einsendearbeit 2 SS 2011

Lösungshinweise zur Einsendearbeit 2 SS 2011 Lösungshinweise zur Einsendearbeit 2 zum Kurs 41500, Finanzwirtschaft: Grundlagen, SS2011 1 Lösungshinweise zur Einsendearbeit 2 SS 2011 Finanzwirtschaft: Grundlagen, Kurs 41500 Aufgabe Finanzierungsbeziehungen

Mehr

Hilfestellungen zur Mittelanforderung

Hilfestellungen zur Mittelanforderung Hilfestellungen zur Mittelanforderung Stand: 20.08.2014 Die nachfolgenden Hinweise ergänzen die Ausführungen des Zuwendungsbescheids und dienen dazu, Ihnen das Ausfüllen des Formulars zur Mittelanforderung

Mehr

Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex

Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex Die Geschäftsführung der Kurt F.W.A. Eckelmann GmbH, Hamburg, als persönlich haftende Gesellschafterin und

Mehr

Wissenswertes über die Bewertung. Arbeitshilfe

Wissenswertes über die Bewertung. Arbeitshilfe Wissenswertes über die Bewertung Arbeitshilfe Grundlagen 02 Der Zweck der Archivierung ist es, Rechtssicherheit und Rechtsstaatlichkeit zu gewährleisten, eine kontinuierliche und rationelle Aktenführung

Mehr

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung

Mehr

Taschenguide. Forderungsverkauf. Wie Sie Ihre Liquidität sichern. Bearbeitet von Ina Klose, Claus Wieland

Taschenguide. Forderungsverkauf. Wie Sie Ihre Liquidität sichern. Bearbeitet von Ina Klose, Claus Wieland Taschenguide Forderungsverkauf Wie Sie Ihre Liquidität sichern Bearbeitet von Ina Klose, Claus Wieland Neuausgabe 2007. Buch. 96 S. ISBN 978 3 448 08589 1 Recht > Handelsrecht, Wirtschaftsrecht > Handels-

Mehr

Carl Schenck Aktiengesellschaft Darmstadt. Testatsexemplar Jahresabschluss 31. Dezember 2012. Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Carl Schenck Aktiengesellschaft Darmstadt. Testatsexemplar Jahresabschluss 31. Dezember 2012. Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Carl Schenck Aktiengesellschaft Darmstadt Testatsexemplar Jahresabschluss 31. Dezember 2012 Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Inhaltsverzeichnis Bestätigungsvermerk Rechnungslegung Auftragsbedingungen,

Mehr

Rechnungslegungshandbuch

Rechnungslegungshandbuch Rechnungslegungshandbuch für die Erstellung eines Jahresabschlusses nach Swiss GAAP FER 21 Version 2015 Mit Unterstützung durch PricewaterhouseCoopers AG Inhaltsverzeichnis 1. Allgemein... 3 1.1 Einleitung...

Mehr

Ratingklasse 3.9 Rang 75

Ratingklasse 3.9 Rang 75 BilanzBranchenrating Bericht: Musterbranche (Oenace-2008, 3-Steller, Gruppe: Mustergruppe) Der vorliegende Bericht wurde auf Basis einer Kooperation zwischen der KSV1870 Information GmbH und der KMU Forschung

Mehr

Finanzierungsrechnung der Schweiz 2004

Finanzierungsrechnung der Schweiz 2004 Kommunikation Postfach, CH-8022 Zürich Telefon +41 44 631 31 11 Fax +41 44 631 39 10 Zürich, 21. November 2006 Finanzierungsrechnung der Schweiz 2004 Finanzvermögen der Privathaushalte zur Hälfte in der

Mehr

Fremdwährungsanteil bei Tilgungsträgerkrediten bei 86 % eine Analyse der Fremdwährungskreditstatistik 1

Fremdwährungsanteil bei Tilgungsträgerkrediten bei 86 % eine Analyse der Fremdwährungskreditstatistik 1 Fremdwährungsanteil bei strägerkrediten bei 86 % eine Analyse der Fremdwährungskreditstatistik 1 Christian Sellner 2 Im europäischen Vergleich ist das Volumen der Fremdwährungskredite in Österreich sehr

Mehr

Gewinnausschüttung der Sparkasse

Gewinnausschüttung der Sparkasse Gewinnausschüttung der Sparkasse Stadtrat der Stadt Lindau (Bodensee) Thomas Munding Vorsitzender des Vorstandes Agenda TOP 1 Geschäftsentwicklung im Jahr 2015 TOP 2 TOP 3 Entscheidung über Verwendung

Mehr

11 Verbindlichkeiten 371

11 Verbindlichkeiten 371 11 Verbindlichkeiten 371 Verbindlichkeiten 11.1 Überblick Verbindlichkeiten eines Unternehmens werden in folgende Bereiche unterteilt. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten Erhaltene Anzahlungen

Mehr

7.10 Betriebliches Rechnungswesen

7.10 Betriebliches Rechnungswesen Auftragsbearbeitung / Organisation Betriebliches Rechnungswesen/Grundlagen 7.10 Betriebliches Rechnungswesen Grundlagen der Kostenrechnung Grundlagen des betrieblichen Rechnungswesens Einführung Um das

Mehr

Entwicklung des Kreditvolumens an Nichtbanken im Euroraum

Entwicklung des Kreditvolumens an Nichtbanken im Euroraum Entwicklung des Kreditvolumens an Nichtbanken im Die durchschnittliche Jahreswachstumsrate des Kreditvolumens an Nichtbanken im lag im Jahr 27 noch deutlich über 1 % und fiel in der Folge bis auf,8 % im

Mehr

Trend-Vorsorge. Der DIA Deutschland-Trend. 10. Befragungswelle 2. Quartal 2010. Einstellungen zur Altersvorsorge. Köln, 20.

Trend-Vorsorge. Der DIA Deutschland-Trend. 10. Befragungswelle 2. Quartal 2010. Einstellungen zur Altersvorsorge. Köln, 20. Der DIA Deutschland-Trend Trend-Vorsorge Einstellungen zur Altersvorsorge Köln, 20. Juli 2010 10. Befragungswelle 2. Quartal 2010 Bernd Katzenstein Deutsches Institut für Altersvorsorge, Köln Sven Hiesinger

Mehr

Die Zukunft der Zukunftsforschung im Deutschen Management: eine Delphi Studie

Die Zukunft der Zukunftsforschung im Deutschen Management: eine Delphi Studie Die Zukunft der Zukunftsforschung im Deutschen Management: eine Delphi Studie Executive Summary Zukunftsforschung und ihre Methoden erfahren in der jüngsten Vergangenheit ein zunehmendes Interesse. So

Mehr

2 - Navigationspfad für rwfhso2q02 vom 29.07.2004. Kapitel 2. rwfhso2q02nav 29.07.2004 Seite 1 / 13

2 - Navigationspfad für rwfhso2q02 vom 29.07.2004. Kapitel 2. rwfhso2q02nav 29.07.2004 Seite 1 / 13 Mittelflussrechung Kapitel 2 rwfhso2q02nav 29.07.2004 Seite 1 / 13 Inhaltsverzeichnis 1.2 Lernziele... 3 2.2 Woher fliesst Geld in die Kasse?... 4 4.1 Mittelzufluss und Mittelabfluss bei Finanzierungen...

Mehr

Pensionskasse des Bundes Caisse fédérale de pensions Holzikofenweg 36 Cassa pensioni della Confederazione

Pensionskasse des Bundes Caisse fédérale de pensions Holzikofenweg 36 Cassa pensioni della Confederazione Compliance-Reglement 1. Grundsätze und Ziele Compliance ist die Summe aller Strukturen und Prozesse, die sicherstellen, dass und ihre Vertreter/Vertreterinnen alle relevanten Gesetze, Vorschriften, Codes

Mehr

Wesentliche Bilanzierungsunterschiede zwischen HGB und IFRS dargestellt anhand von Fallbeispielen

Wesentliche Bilanzierungsunterschiede zwischen HGB und IFRS dargestellt anhand von Fallbeispielen www.boeckler.de Juli 2014 Copyright Hans-Böckler-Stiftung Christiane Kohs Wesentliche Bilanzierungsunterschiede zwischen HGB und IFRS dargestellt anhand von Fallbeispielen Aktiver Rechnungsabgrenzungsposten

Mehr

Günter Seefelder Die besten Konzepte für Ihren erfolgreichen Start in die Selbstständigkeit interna

Günter Seefelder Die besten Konzepte für Ihren erfolgreichen Start in die Selbstständigkeit interna Günter Seefelder Die besten Konzepte für Ihren erfolgreichen Start in die Selbstständigkeit interna Ihr persönlicher Experte Inhalt 1. Die richtige Wahl der Unternehmensform................. 6 1.1 Haftungsverhältnisse..............................

Mehr

AUF LETZTER SEITE DIESER ANLEITUNG!!!

AUF LETZTER SEITE DIESER ANLEITUNG!!! BELEG DATENABGLEICH: Der Beleg-Datenabgleich wird innerhalb des geöffneten Steuerfalls über ELSTER-Belegdaten abgleichen gestartet. Es werden Ihnen alle verfügbaren Belege zum Steuerfall im ersten Bildschirm

Mehr

Der Leverage-Effekt wirkt sich unter verschiedenen Umständen auf die Eigenkapitalrendite aus.

Der Leverage-Effekt wirkt sich unter verschiedenen Umständen auf die Eigenkapitalrendite aus. Anhang Leverage-Effekt Leverage-Effekt Bezeichnungs- Herkunft Das englische Wort Leverage heisst Hebelwirkung oder Hebelkraft. Zweck Der Leverage-Effekt wirkt sich unter verschiedenen Umständen auf die

Mehr

DOWNLOAD. Arbeiten in der Baufirma. Mathe-Aufgaben aus dem. Karin Schwacha. Downloadauszug aus dem Originaltitel: Mathe-Aufgaben aus dem Berufsalltag:

DOWNLOAD. Arbeiten in der Baufirma. Mathe-Aufgaben aus dem. Karin Schwacha. Downloadauszug aus dem Originaltitel: Mathe-Aufgaben aus dem Berufsalltag: DOWNLOAD Karin Schwacha Arbeiten in der Mathe-Aufgaben aus dem Berufsalltag: Bilanzen Mathe-Aufgaben aus dem Berufsalltag Klasse 7 8 auszug aus dem Originaltitel: Aus vielen Berufen differenziert mit schrittweisen

Mehr

Begriff Bilanzanalyse

Begriff Bilanzanalyse Bilanzanalyse Gewinn ist nicht gleich Gewinn. Wie ein Unternehmen wirklich dasteht, ist immer ein größeres Rätsel für Anleger, Analysten, Fondsmanager und auch Wirtschaftsprüfer. (Frankfurter Allgemeine

Mehr

Sollsaldo und Habensaldo

Sollsaldo und Habensaldo ollsaldo und abensaldo Man hört oft die Aussage "Ein ollsaldo steht im aben, und ein abensaldo steht im oll". Da fragt man sich aber, warum der ollsaldo dann ollsaldo heißt und nicht abensaldo, und warum

Mehr

Indirekte Teilliquidation

Indirekte Teilliquidation Transponierung und Unsere Serie Was ist eigentlich... behandelt aktuelle und viel diskutierte Themen, die beim Nicht-Spezialisten eine gewisse Unsicherheit hinterlassen. Wir wollen das Thema jeweils einfach

Mehr

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die

Mehr

Haftungsverbund der Sparkassen-Finanzgruppe Stabilitätsanker am deutschen Finanzplatz

Haftungsverbund der Sparkassen-Finanzgruppe Stabilitätsanker am deutschen Finanzplatz S Finanzgruppe Haftungsverbund der Sparkassen-Finanzgruppe Stabilitätsanker am deutschen Finanzplatz Information für Kunden der Sparkassen-Finanzgruppe Die Sparkassen in Deutschland werden durch einen

Mehr

Bericht und Antrag der Ratsleitung an den Landrat

Bericht und Antrag der Ratsleitung an den Landrat Bericht und Antrag der Ratsleitung an den Landrat 2. Februar 205 zur Änderung der Geschäftsordnung des Landrats (GO); Anpassungen betreffend Kantonalbankkommission A. Ausgangslage Am 8. Juni 204 hat der

Mehr

Jugendschutzgesetz (JuSchG) Die Besonderheit der "erziehungsbeauftragten" Person am Beispiel Diskotheken- und Gaststättenbesuch

Jugendschutzgesetz (JuSchG) Die Besonderheit der erziehungsbeauftragten Person am Beispiel Diskotheken- und Gaststättenbesuch Jugendschutzgesetz (JuSchG) Die Besonderheit der "erziehungsbeauftragten" Person am Beispiel Diskotheken- und Gaststättenbesuch Einleitung Das Jugendschutzgesetz enthält im zweiten Abschnitt Reglementierungen

Mehr

50. Mathematik-Olympiade 2. Stufe (Regionalrunde) Klasse 11 13. 501322 Lösung 10 Punkte

50. Mathematik-Olympiade 2. Stufe (Regionalrunde) Klasse 11 13. 501322 Lösung 10 Punkte 50. Mathematik-Olympiade. Stufe (Regionalrunde) Klasse 3 Lösungen c 00 Aufgabenausschuss des Mathematik-Olympiaden e.v. www.mathematik-olympiaden.de. Alle Rechte vorbehalten. 503 Lösung 0 Punkte Es seien

Mehr

HIER GEHT ES UM IHR GUTES GELD ZINSRECHNUNG IM UNTERNEHMEN

HIER GEHT ES UM IHR GUTES GELD ZINSRECHNUNG IM UNTERNEHMEN HIER GEHT ES UM IHR GUTES GELD ZINSRECHNUNG IM UNTERNEHMEN Zinsen haben im täglichen Geschäftsleben große Bedeutung und somit auch die eigentliche Zinsrechnung, z.b: - Wenn Sie Ihre Rechnungen zu spät

Mehr

Gesetzessammlung des Kantons St.Gallen 861.2. vom 22. September 1996 (Stand 1. Januar 2004)

Gesetzessammlung des Kantons St.Gallen 861.2. vom 22. September 1996 (Stand 1. Januar 2004) Gesetzessammlung des Kantons St.Gallen 86. Kantonalbankgesetz vom. September 996 (Stand. Januar 004) Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft der Regierung vom 3. Oktober 995 Kenntnis

Mehr

(beschlossen in der Sitzung des Fachsenats für Unternehmensrecht und Revision am 1. Dezember 2010 als Fachgutachten KFS/VU 2) Inhaltsverzeichnis

(beschlossen in der Sitzung des Fachsenats für Unternehmensrecht und Revision am 1. Dezember 2010 als Fachgutachten KFS/VU 2) Inhaltsverzeichnis Fachgutachten des Fachsenats für Unternehmensrecht und Revision der Kammer der Wirtschaftstreuhänder über Grundsätze ordnungsmäßiger Berichterstattung bei Abschlussprüfungen von Versicherungsunternehmen

Mehr

Das Vermögen der privaten Haushalte in Nordrhein-Westfalen ein Überblick auf der Basis der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe

Das Vermögen der privaten Haushalte in Nordrhein-Westfalen ein Überblick auf der Basis der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe Sozialberichterstattung NRW. Kurzanalyse 02/2010 09.07.2010 12.07.2010 Das Vermögen der privaten Haushalte in Nordrhein-Westfalen ein Überblick auf der Basis der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2008

Mehr

Projektmanagement in der Spieleentwicklung

Projektmanagement in der Spieleentwicklung Projektmanagement in der Spieleentwicklung Inhalt 1. Warum brauche ich ein Projekt-Management? 2. Die Charaktere des Projektmanagement - Mastermind - Producer - Projektleiter 3. Schnittstellen definieren

Mehr

Weiterhin vergleichsweise tiefe Steuerbelastung in der Schweiz

Weiterhin vergleichsweise tiefe Steuerbelastung in der Schweiz Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Medienmitteilung Datum 17. Oktober 2007 Weiterhin vergleichsweise tiefe Steuerbelastung in der Schweiz Die Fiskalquote der Schweiz beträgt für das Jahr 2006 29,4 Prozent

Mehr

Fragen und Antworten zur Prüfmöglichkeit für ausländische Investitionen (Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung)

Fragen und Antworten zur Prüfmöglichkeit für ausländische Investitionen (Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung) Fragen und Antworten zur Prüfmöglichkeit für ausländische Investitionen (Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung) 1. Welche Investitionen können geprüft werden? Einer Prüfung

Mehr

Der DIA Deutschland-Trend-Vorsorge

Der DIA Deutschland-Trend-Vorsorge Der DIA Deutschland-Trend-Vorsorge Einstellungen zur Altersvorsorge Köln, 5. April 2012 17. Befragungswelle 1. Quartal 2012 Bernd Katzenstein Deutsches Institut für Altersvorsorge, Köln Sven Hiesinger

Mehr

Praktischer Leitfaden für eine angemessene Versorgung

Praktischer Leitfaden für eine angemessene Versorgung Mein Recht als Patient Praktischer Leitfaden für eine angemessene Versorgung Gesundheit ist ein Menschenrecht Im Grundgesetz ist das Recht auf körperliche Unversehrtheit fest verankert. Damit hat unser

Mehr

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Hinweis: Die im Folgenden dargestellten Fallkonstellationen beziehen sich auf

Mehr

ZIELVEREINBARUNG über die Internationale Gartenbauausstellung 2017 am Bodensee. 26. Januar 2007 in Meersburg

ZIELVEREINBARUNG über die Internationale Gartenbauausstellung 2017 am Bodensee. 26. Januar 2007 in Meersburg ZIELVEREINBARUNG über die Internationale Gartenbauausstellung 2017 am Bodensee 26. Januar 2007 in Meersburg Zielvereinbarung Stand 10.11.2006 über die Internationale Gartenbauausstellung 2017 am Bodensee

Mehr

Informationsblatt Induktionsbeweis

Informationsblatt Induktionsbeweis Sommer 015 Informationsblatt Induktionsbeweis 31. März 015 Motivation Die vollständige Induktion ist ein wichtiges Beweisverfahren in der Informatik. Sie wird häufig dazu gebraucht, um mathematische Formeln

Mehr

WERDEN SIE KÜNFTIG AUSREICHEND REGULIERT UND ANGEMESSEN BEAUFSICHTIGT?

WERDEN SIE KÜNFTIG AUSREICHEND REGULIERT UND ANGEMESSEN BEAUFSICHTIGT? PRIVATE EQUITY GESELLSCHAFTEN, HEDGEFONDS, SCHATTENBANKEN & CO WERDEN SIE KÜNFTIG AUSREICHEND REGULIERT UND ANGEMESSEN BEAUFSICHTIGT? Prof. Dr. Mechthild Schrooten Hochschule Bremen, DIW Berlin Agenda

Mehr

Private Vorsorge für den Pflegefall

Private Vorsorge für den Pflegefall Private Vorsorge für den Pflegefall Bericht der IW Consult GmbH Köln, 10. August 2012 Institut der deutschen Wirtschaft Köln Consult GmbH Konrad-Adenauer-Ufer 21 50668 Köln Postanschrift: Postfach 10 19

Mehr