INGBW DR. ALESSANDRA BASSO M.
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1 Bebauungspläne Nahversorgungsmarkt Pfaffenrot sowie Oberers Viertel, Gemeinde Marxzell Artenschutzrechtliche Abschätzung - Grundlage für eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung hier: Überprüfung von Vorkommen verschiedener Tiergruppen Auftraggeber: projekt-invest GmbH Europastraße Lahr Auftragnehmer: Nelkenstraße Bühl / Baden Projektbearbeitung: DR. MARTIN BOSCHERT Diplom-Biologe Landschaftsökologe, BVDL Beratender Ingenieur, INGBW DR. ALESSANDRA BASSO M. Sc. Science of Natural Systems (Biologie) Bühl, Stand 15. August 2017
2 Bebauungspläne Nahversorgungsmarkt Pfaffenrot sowie Oberers Viertel, Gemeinde Marxzell Artenschutzrechtliche Abschätzung - Grundlage für eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (sap) hier: Überprüfung von Vorkommen verschiedener Tiergruppen 1.0 Anlass und Aufgabenstellung Nach der artenschutzrechtlichen Abschätzung inklusive eines Vororttermines ist mit Vorkommen von relevanten Arten aus den Tiergruppen Vögel, Reptilien (Zauneidechse), Säugetiere (Fledermäuse) und Schmetterlingen (verschiedene Tagfalter-Arten) zu rechnen. Dadurch können eine Betroffenheit, aber auch eine Verletzung von Verbotstatbeständen 44 BNatSchG für diese Gruppen nicht ausgeschlossen werden. Aus fachgutachterlicher Sicht bleiben zum jetzigen Zeitpunkt einige Fragen zum tatsächlichen Vorkommen und damit zu möglichen Auswirkungen für diese Tiergruppen offen. Daher war eine Überprüfung möglicher Vorkommen bei Vögeln und Zauneidechse erforderlich. Hierzu wurden im Mai und Juni mindestens drei Begehungen durchgeführt, wobei das Potential für die Schmetterlinge und Fledermäuse überprüft wurden. Je nach den Ergebnissen waren weitere Begehungen vorgesehen. Für die übrigen artenschutzrechtlich relevanten Arten bzw. Gruppen bestehen nach fachgutachterlicher Einschätzung keine Betroffenheiten, aber auch keine Verletzungen der Verbotstatbestände 44 BNatSchG. Für sie ist eine vertiefende spezielle artenschutzrechtliche Prüfung inklusive Kartierungen nicht erforderlich. 2.0 Weiteres Vorgehen Die erforderlichen weiteren Begehungen fanden am 19. und 26. Mai und am 7. Juni 2017 statt. Eine Überprüfung des Lebensraumpotentials für die artenschutzrechtlich relevanten Arten der Tagfalter mit Kontrolle möglicher Vorkommen wurde am 4. August 2017 durchgeführt. 3.0 Vorkommen und Betroffenheit überprüften Tiergruppen Vögel In den wenigen im Geltungsbereich vorhandenen Bäumen konnten keine brütenden Vogelindividuen festgestellt werden. In der direkten Nachbarschaft wurde je ein Brutpaar des Hausrotschwanzes und der Bachstelze gefunden. Ebenfalls in der Nachbarschaft konnte die Feld- Dr. Martin Boschert Bioplan Bühl
3 lerche kartiert werden, jedoch nicht im Geltungsbereich selbst bzw. in direkter Umgebung. Der Geltungsbereich zählt ferner zum Aktionsraum eines Grünspecht-Paares. Als Nahrungsgäste konnten Elster, Rabenkrähe und Turmfalke registriert werden, die in der Umgebung brüten. Mit der Tötung oder Verletzung von Vogelindividuen, aber auch der Zerstörung von Nestern mit Eiern oder Jungvögeln ist durch die Baufeldräumung, z.b. Entfernung von Gehölzen, während der Brutzeit zu rechnen, auch wenn aktuell keine Nachweise erfolgten. Dadurch ist von einer Verletzung des Verbotstatbestandes Tötung nach 44 Abs.1 Nr. 1 BNatSchG auszugehen. Dies lässt sich jedoch durch Vermeidungsmaßnahmen verhindern (VM 1 - Baufeldräumung und Bauzeitenbeschränkung). Erhebliche Störungen nach 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG sind nach den Kartierungen im Jahr 2017 weiterhin für verbreitete und/oder häufige Vogelarten auszuschließen, da sie nicht bzw. als wenig störungsanfällig gelten und diese Arten ferner einen günstigen Erhaltungszustand der lokalen Population aufweisen, der sich auch durch den Verlust eines Revieres der jeweiligen Art nicht verändert. Arten, die durch Störungen beeinträchtigt werden könnten, wurden nicht entdeckt. Mit einer Bebauung geht Lebensraum (Nahrungsfläche) für Vogelarten verloren, u.a. zumindest ausnahmsweise auch Fortpflanzungsstätten in älteren Obstbäumen, wodurch bei einigen Arten prinzipiell eine Erfüllung des Verbotstatbestandes der Zerstörung von Fortpflanzungsstätten nach 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG nicht ausgeschlossen werden kann. Aufgrund der Kartierergebnisse 2017 gehen jedoch bei einer Bebauung keine Fortpflanzungsstätten verloren. Durch das Vorhaben können ferner entscheidende Lebensraumelemente zerstört werden, so dass die ökologische Funktion für einige Arten im räumlichen Zusammenhang nicht vollständig erhalten bleibt. Nach den Erkenntnissen durch die Kartierungen ist dies nicht der Fall. Für sämtliche Arten bleibt die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten, da die entscheidenden Lebensraumelemente außerhalb des Geltungsbereiches liegen, u.a. für Hausrotschwanz und Bachstelze, bzw. der Lebensraum deutlich größer ist als die Eingriffsfläche, z.b. beim Grünspecht. Säugetiere (Fledermäuse) Die Kontrolle der wenigen Bäume bestätigte das Ergebnis der artenschutzrechtlichen Abschätzung, dass nur ausnahmsweise mit Einzelquartieren von Fledermaus-Arten zu rechnen ist. Im Zuge von Baufeldräumung und Bauarbeiten, insbesondere durch das Fällen und Roden von Bäumen, kann es jedoch weiterhin prinzipiell zur Tötung oder Verletzung von Dr. Martin Boschert Bioplan Bühl
4 Individuen verschiedener Fledermaus-Arten kommen, wodurch der Verbotstatbestand der Tötung nach 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG erfüllt wäre. Durch Vermeidungsmaßnahmen kann dies verhindert werden (siehe VM 1 - Baufeldräumung und Bauzeitenbeschränkung). Im Geltungsbereich ist weiterhin nicht von einer erhöhten Störung auszugehen, u.a. durch akustische (vor allem Lärm) und optische (vor allem Licht) Reize. Allerdings kann davon ausgegangen werden, dass durch die Umsetzung des Vorhabens während des Baus und des Betriebs Störreize, insbesondere durch Licht, entstehen, die den Erhaltungszustand der lokalen Populationen beeinträchtigen und der Verbotstatbestand nach 44 BNatSchG Abs. 1 Nr. 2 verletzt werden kölnnen, was jedoch durch geeignete Maßnahmen vermieden wird (siehe VM 2 - Vermeidung von Lichtimmissionen). Eine Erfüllung des Verbotstatbestandes der Zerstörung von Fortpflanzungsstätten nach 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG ist prinzipiell durch die Bebauung (Verlust von essentiellen Nahrungsflächen) und vorheriges Fällen und Roden der Bäume gegeben. Die Verletzung des Verbotstatbestandes der Zerstörung von Fortpflanzungsstätten nach 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG kann jedoch ausgeschlossen werden, da es sich einerseits maximal um Einzelquartiere handelt und andererseits in der Umgebung geeignetere bzw. weitere Quartiere bestehen. Auch ein essentielles Nahrungsgebiet ist weiterhin aufgrund der Lebensraumstruktur nicht erkennbar. Eine Leitlinie kann ebenfalls nach den Kartierungen im Jahr 2017 ausgeschlossen werden. Daher ist Verletzung des Verbotstatbestandes der Zerstörung von Fortpflanzungsstätten nach 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG ausgeschlossen. Reptilien (Zauneidechse) Aufgrund der vorgefundenen Strukturen mit Lebensraumelementen wie Holzstoß bzw. kleinflächigen Rainen war ein Vorkommen der Zauneidechse nicht vollständig auszuschließen. Bei sämtlichen Begehungen konnten jedoch keine Individuen dieser Art im Geltungsbereich, aber auch nicht in der direkten Umgebung gefunden werden. Eine Betroffenheit und eine Verletzung von Verbotstatbeständen nach 44 BNatSchG für diese Art sind daher auszuschließen. Schmetterlinge (verschiedene Tagfalter-Arten) Für die artenschutzrechtlich relevanten Tagfalterarten Heller- und Dunkler Wiesenknopf- Ameisenbläuling sowie Großer Feuerfalter wurde das Lebensraumpotential geprüft, das jedoch aufgrund der Wiesenstruktur als nicht geeignet eingeordnet wurde. Auch die Kontrolle während der Flugzeit des Dunklen Wiesenknopf-Ameisenbläulings bestätigte die Einschätzung aus dem Frühsommer Für die beiden Wiesenknopf-Ameisenbläulinge fehlen entscheidende Strukturen, u.a. Pflanzen des Großen Wiesenknopfes. Auch für den Großen Dr. Martin Boschert Bioplan Bühl
5 Feuerfalter sind die Wiesenstrukturen, vor allem fehlende Nahrungspflanzen, aber auch weitere entscheidende Strukturen nicht vorhanden. Damit sind eine Betroffenheit und eine Verletzung von Verbotstatbeständen nach 44 BNatSchG für diese Arten auszuschließen. Fachgutachterliches Fazit Für sämtliche artenschutzrechtlich relevanten Arten bzw. Gruppen bestehen nach fachgutachterlicher Einschätzung keine Betroffenheiten, Verletzungen der Verbotstatbestände 44 BNatSchG sind weitestgehend auszuschließen. Maßnahmen Nach der artenschutzrechlichen Abschätzung sowie der Überprüfung von Vorkommen verschiedener Tiergruppen verbleiben einige Punkte, die zu einer Verletzung der Verbotstatbestände 44 BNatSchG führen können. Durch verschiedene Maßnahmen kann die Auslösung von Verbotsverletzungen allerdings verhindert werden. 1. Vermeidungsmaßnahmen VM 1 - Baufeldräumung und Bauzeitenbeschränkung Die Baufeldräumung, vor allem die Fällung von Bäumen, muss außerhalb der Fortpflanzungszeit von Vögeln stattfinden, damit keine Nester zerstört oder Individuen getötet bzw. verletzt werden. Zur Vermeidung von baubedingten Verletzungen und Tötungen bei Fledermäusen in ihren Baumquartieren während der Rodungsarbeiten sind diese außerhalb der Aktivitätszeit von Fledermäusen von November bis Ende Februar durchzuführen. Dabei gilt es, eine Frostperiode, besser zwei Frostperioden, abzuwarten. Eine Frostperiode besteht aus drei Frostnächten. Dadurch wird sichergestellt, dass sich keine Fledermäuse mehr in Spalten befinden, da diese nicht frostsicher sind. Das Fällen von Bäumen muss auf jeden Fall bis Ende Februar erfolgen. Nicht vollständig auszuschließen ist, dass Arten wie Haus- und Feldsperling oder Hausrotschwanz neue, temporäre Strukturen als Brutplatz nutzen, aber auch Teile der Baustelleneinrichtung selbst (Container). Einige Arten könnten kurzfristig in schnell aufwachsenden Ruderalfluren brüten und die Nester geschädigt oder zerstört sowie Jungvögel durch den Bauablauf getötet werden. Durch eine konsequente Überwachung kann verhindert werden, dass Vogelarten, die sich im Baufeld ansiedeln, getötet oder verletzt bzw. ihre Nester und Gelege zerstört werden. VM 2 - Vermeidung von Lichtimmissionen Da das Gelände am Ortsrand liegt, ergeben sich durch Lichtimmissionen Betroffenheiten, besonders bei Fledermäusen. Grundsätzlich müssen bau-, anlagen- und betriebsbedingte Dr. Martin Boschert Bioplan Bühl
6 Störungen durch Licht und Erschütterungen beim Durchflug und bei der Nahrungssuche durch geeignete Maßnahmen weitestgehend vermieden werden: - Zur Vermeidung von erheblichen Auswirkungen auf die lokalen Fledermauspopulationen muss im Geltungsbereich grundsätzlich auf eine starke und diffuse Straßen- und Grundstücksbeleuchtung verzichtet werden. - Lichtquellen dürfen nicht in das umliegende Gelände ausstrahlen, sondern müssen, ohne Streulicht, zielgerichtet sein. - Hierzu ist der Einsatz einer nach oben hin abgeschirmten und gezielt auf den Weg- bzw. Fahrbahnbereich gerichteten Straßenbeleuchtung zu empfehlen, die eine ungewollte Abstrahlung bzw. Streulicht vermeidet. - Auf den Grundstücken wird dies durch eine ebenfalls nach oben abgeschirmten schwachen LED-Beleuchtung erreicht. - Beleuchtungsquellen müssen den maximal möglichen Abstand zum umliegenden Offenland aufweisen. II. Weitere Maßnahmen M 1 - Reduzierung der Flächeninanspruchnahme Im Zuge der Planumsetzung dürfen sich Eingriffe ausschließlich auf den Geltungsbereich beschränken, u.a. dürfen Materiallagerplätze oder Abstellplätze nicht auf Flächen außerhalb des Geltungsbereiches eingerichtet werden. III. Vorsorgemaßnahmen Der Ortsteil Pfaffenrot dehnt sich nicht nur durch den hier geplanten Nahversorgungsmarkt aus, sondern auch durch neue Wohnbauflächen. Dadurch wird die Offenlandschaft um diesen Ortsteil von Marxzell, der sich durch großflächige, zum Teil struktur- und blütenreiche Wiesen mit unterschiedlich dichtem Bestand an Obstbäumen auszeichnet, verkleinert. Durch Summation können hier zukünftig artenschutzrechtlich relevante Folgen nicht ausgeschlossen werden. Daher wir empfohlen, an verschiedenen Stellen östlich von Pfaffenrot Flächen durch verschiedene Maßnahmen, u.a. Extensivierung von Wiesen oder Pflanzung von ortstypischen Obstsorten, aufzuwerten und neuen Lebensraum zu schaffen bzw. bestehenden zu optimieren. Dr. Martin Boschert Bioplan Bühl
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