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2 2 I Cornelius Bartenbach Haesemann & Partner mbb I Gewerblicher Rechtsschutz I RA Niklas Kinting Themenabend der Gesellschaft für Informatik Regionalgruppe Köln am RA Niklas Kinting, Köln

3 3 I Cornelius Bartenbach Haesemann & Partner mbb I Gewerblicher Rechtsschutz I RA Niklas Kinting Hintergrund Unter der Bezeichnung 3D-Druck werden additive Fertigungsverfahren subsumiert, bei denen das verwendete Material (z.b. thermoplastische Kunststoffe, Metallpulver etc.) in Schichten auf einen Träger aufgebracht, erhitzt oder chemisch zu einem Festkörper zementiert wird. Grundsätzlich kann nahezu jedes Objekt, das in einer CAD-Datei abbildbar ist, als physischer Gegenstand gedruckt werden. In der industriellen Prototypenfertigung sind 3D-Druckverfahren bereits seit längerer Zeit bekannt und etabliert. Im Zuge zunehmender Digitalisierung der Herstellungsprozesse sowie sinkender Anschaffungs- und Herstellkosten gewinnt die 3D-Drucktechnologie Bedeutung für eine Vielzahl neuer Anwendungsfelder sowohl im kommerziellen als auch im privaten Umfeld. Neue Chancen ( the next industrial revolution?)

4 4 I Cornelius Bartenbach Haesemann & Partner mbb I Gewerblicher Rechtsschutz I RA Niklas Kinting Hintergrund (2) Wer schützt Rechteinhaber gegen unautorisierten 3D-Druck ( Schutz der schöpferischen Leistung )? Dürfen CAD-Dateien ohne Zustimmung des Rechteinhabers verbreitet werden? Wie ist das Einstellen von CAD-Dateien in Downloadportale oder der Austausch über Peer-to-Peer-Tauschbörsen zu beurteilen? Dürfen auf Grundlage solcher aus dem Internet bezogener CAD-Dateien gedruckte Erzeugnisse benutzt bzw. weitervertrieben werden? Ähnliche Fragestellungen haben sich in der Vergangenheit im Zusammenhang mit dem Austausch von MP3- und Filmdateien über Internettauschbörsen und dem Vertrieb rechtsverletzender Gegenstände über Plattformen wie ebay gestellt. Risiko ( the next digital war?)

5 5 I Cornelius Bartenbach Haesemann & Partner mbb I Gewerblicher Rechtsschutz I RA Niklas Kinting Antwort der Bundesregierung vom auf parlamentarische Anfrage zu Stand und Perspektiven der Erforschung und des Einsatzes von 3D-Druckern (BT-Drucksache 17/13734, S. 12): 3D-Drucktechnologien ermöglichen mit verhältnismäßig geringem Aufwand die Vervielfältigung von Werken und Schutzgegenständen, die durch Immaterialgüterrecht, insbesondere durch das Urheberrecht, Patentrecht, Markenrecht oder Geschmacksmusterrecht (Designrecht) geschützt sind. Verletzungen dieser Rechte beim Einsatz von 3D-Druckern sind im Einzelfall möglich. Nach Ansicht der Bundesregierung reicht der bislang vorhandene Rechtsrahmen in diesem Bereich aus, um den mit dem Einsatz von 3D-Druckern verbundenen Rechtsfragen sachgerecht begegnen zu können. Für das Urheber-, Geschmacksmuster- und Markenrecht sind neue, durch die Verwendung von 3D- Druckern aufgeworfene Rechtsfragen bis jetzt nicht bekannt geworden. Regelungsbedarf in diesem Bereich ist derzeit nicht erkennbar. Die Technologie für 3D-Drucker ist unter den allgemeinen patentrechtlichen Voraussetzungen patentierbar. Das Patentrecht trifft allerdings keine Aussage zu der Zulässigkeit oder Rechtswidrigkeit der Nutzung patentierter Erfindungen. Regelungsbedarf ist auch im Patentrecht derzeit nicht erkennbar.

6 6 I Cornelius Bartenbach Haesemann & Partner mbb I Gewerblicher Rechtsschutz I RA Niklas Kinting Wie schützt das Gesetz die Inhaber von Immaterialgüterrechten gegen unautorisierten 3D-Druck? Weitere Beispiele: - Halbleiterschutz - Lauterkeitsrecht - Strafrecht - etc.

7 7 I Cornelius Bartenbach Haesemann & Partner mbb I Gewerblicher Rechtsschutz I RA Niklas Kinting Urheberrecht Schutzvoraussetzung: 2 II UrhG persönliche geistige Schöpfung Entsteht ohne formale Voraussetzungen (Registrierung nicht erforderlich) Die Verwertungsrechte stehen dem Urheber ausschließlich zu ( 15 UrhG). Nutzungen und Verwertungshandlungen daher grds. nur mit Zustimmung des Rechteinhabers zulässig. Beispiele: Herstellung der CAD-Datei = Vervielfältigung i.s.d. 16 UrhG Weitergabe der CAD-Datei = Verbreitung i.s.d. 17 UrhG Hochladen in Portal = öffentliches Zugänglichmachen i.s.d. 19a UrhG Herstellung des 3D-Druckerzeugnisses = Vervielfältigung i.s.d. 16 UrhG Weitergabe des 3D-Druckerzeugnisses = Verbreitung i.s.d. 17 UrhG

8 8 I Cornelius Bartenbach Haesemann & Partner mbb I Gewerblicher Rechtsschutz I RA Niklas Kinting Urheberrecht (2) Ohne Einwilligung des Rechteinhabers kann die Vervielfältigung ausnahmsweise auf Grundlage der Schrankenregelung des 53 UrhG zulässig sein. Von Bedeutung ist insbesondere die Ausnahme für Privatkopien gemäß 53 Abs. 1 UrhG: (i) einzelne Vervielfältigungen (ii) durch natürliche Person (iii) zum privaten Gebrauch, sofern weder unmittelbar noch mittelbar auf Erwerbszwecke bezogen und (iv) sofern nicht eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Privater Gebrauch ist gekennzeichnet durch Nutzung in Privatsphäre zur Befriedigung rein persönlicher Bedürfnisse durch die eigene Person oder die mit ihr durch ein persönliches Band verbundenen Personen. Gem. 53 Abs. 1 Satz 2 UrhG auch Herstellenlassen zulässig, sofern dies unentgeltlich erfolgt (Erstattung von Materialkosten zulässig). Auftragnehmer muss als bloßes Werkzeug des Auftraggebers handeln. Vervielfältigungsstücke dürfen nach 53 Abs. 6 UrhG weder verbreitet noch zur öffentlichen Wiedergabe benutzt werden.

9 9 I Cornelius Bartenbach Haesemann & Partner mbb I Gewerblicher Rechtsschutz I RA Niklas Kinting Gewerblicher Rechtsschutz Anders als das Urheberrecht umfassen Gewerbliche Schutzrechte nur Schutz vor Verletzungshandlungen im gewerblichen Kontext: 11 Nr. 1 PatG: Die Wirkung des Patents erstreckt sich nicht auf Handlungen, die im privaten Bereich zu nicht gewerblichen Zwecken vorgenommen werden. 40 Nr. 1 DesignG: Rechte aus dem eingetragenen Design können nicht geltend gemacht werden gegenüber Handlungen, die im privaten Bereich zu nichtgewerblichen Zwecken vorgenommen werden. 14 Abs. 2 MarkenG: Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr

10 10 I Cornelius Bartenbach Haesemann & Partner mbb I Gewerblicher Rechtsschutz I RA Niklas Kinting Gewerblicher Rechtsschutz (2) Patentrecht / Gebrauchsmusterrecht Schutzgegenstand: technische Erfindungen Gem. 9 Abs. 1 PatG ist allein der Patentinhaber befugt, die Erfindung im Rahmen des geltenden Rechts zu benutzen. Erstellung und Verbreitung der CAD-Datei: Erstellung der CAD-Datei zunächst bloße Vorbereitungshandlung. Kann u.u. als bewusste Mitwirkung an Herstellung einer patentverletzenden Vorrichtung relevant sein (Mittäterschaft/Beihilfe). Verbreitung der CAD-Datei ggf. als mittelbare Patentverletzung zu qualifizieren. Herstellung und Verbreitung der 3D-Druckerzeugnisse: Kann unmittelbare oder mittelbare Patentverletzung begründen. Reichweite der patentrechtlichen Erschöpfung 1 zu beachten (Ausbesserung >< Wiederherstellung, Neuerstellung) 1 vgl. 17 Abs. 2 UrhG; Mes, PatG, 4. Aufl., 9 Rn. 76 ff.

11 11 I Cornelius Bartenbach Haesemann & Partner mbb I Gewerblicher Rechtsschutz I RA Niklas Kinting Gewerblicher Rechtsschutz (3) Designrecht Schutzgegenstand: zwei- oder dreidimensionale Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon, die zugleich neu ist und Eigenart hat. Besonders relevant für Ersatzteilmarkt ( wiederherstellende Reparatur ) im Automobilbereich (vgl. 73 Abs. 1 DesignG einerseits, Art. 110 GGV andererseits) 1. Erstellung und Verbreitung der CAD-Datei: Noch nicht entschieden, ob bereits Erstellung und Verbreitung der CAD-Datei als Verletzungshandlung zu qualifizieren ist. Dafür spricht, dass das 3D-Modell in der Datei verkörpert ist und zur optischen Wahrnehmung gebracht werden kann 2. Herstellung und Verbreitung der 3D-Druckerzeugnisse: Kann unmittelbare oder mittelbare Designverletzung begründen. 1 vgl. Vorlagebeschluss des BGH v , Az. I ZR 226/14, ECLI:DE:BGH:2016:020616BIZR Kraftfahrzeugfelgen. 2 vgl. Schmoll/Ballestrem/Hellenbrand/Soppe, GRUR 2015, 1041, 1045.

12 12 I Cornelius Bartenbach Haesemann & Partner mbb I Gewerblicher Rechtsschutz I RA Niklas Kinting Gewerblicher Rechtsschutz (4) Markenrecht Schutzgegenstand: u.a. Wort-, Bild- und Formmarken. Erstellung und Verbreitung der CAD-Datei: Kann u.u. bereits eine Markenverletzung begründen. Hersteller, die in Erwägung ziehen, CAD-Dateien ihrer Produkte anzubieten, sollten die Marke auch in Klasse 9 für herunterladbare elektronische Publikationen schützen lassen. Herstellung und Verbreitung der 3D-Druckerzeugnisse: Kann unmittelbare Markenverletzung begründen.

13 13 I Cornelius Bartenbach Haesemann & Partner mbb I Gewerblicher Rechtsschutz I RA Niklas Kinting Verletzungsfolgen Der Rechteinhaber kann den Verletzer zivilrechtlich gem. 139 ff. PatG, 24 ff. GebrMG, 14 MarkenG, 42 ff. DesignG, 97 ff. UrhG unter den den dort jeweils geregelten Voraussetzungen u.a. auf Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz, Vorlage und Besichtigung, Rückruf, Vernichtung und Entschädigung in Anspruch nehmen. Gemäß 142 PatG, 25 GebrMG, 51 DesignG, 143 f. MarkenG, 106, 108a UrhG droht dem Verletzer eine Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren oder eine Geldstrafe. Bei gewerbsmäßigem Handeln droht eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren oder eine Geldstrafe. Portalbetreiber, die fremde rechtsverletzende Inhalte ohne Kenntnis der Rechtsverletzung zum Download anbieten, müssen diese nach Kenntniserlangung aus dem Netz nehmen und gleichartige Rechtsverletzungen verhindern.

14 14 I Cornelius Bartenbach Haesemann & Partner mbb I Gewerblicher Rechtsschutz I RA Niklas Kinting Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! RA Niklas Kinting CBH Rechtsanwälte mbb Bismarckstraße I D Köln Fon Fax n.kinting@cbh.de

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