IV. Erbvertrag im Besonderen. 1. Allgemeines 2. Erbzuwendungsvertrag. Art Art. 534
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- Wilfried Meissner
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1 ZGB III Erbrecht
2 IV. Erbvertrag im Besonderen 1. Allgemeines 2. Erbzuwendungsvertrag Art. 494 Art. 534
3 Das Ehepaar Cordula und Heinz Erler hat keine Kinder. In einem Ehe- und Erbvertrag halten sie fest: Im Falle des Todes geht die gesamte Errungenschaft an den überlebenden Ehegatten. Die Eltern des Verstorbenen werden auf den Pflichtteil gesetzt; der gesamte übrige Nachlass geht an den überlebenden Ehegatten. Beim Tod des Zweitversterbenden geht je die Hälfte des verbleibenden Nachlasses an die Verwandten beider Ehepartner. Nach dem Tod des Ehemannes verfügt die Ehegattin, deren Eltern inzwischen ebenfalls verstorben sind, in einem Testament, der gesamte Nachlass gehe bei ihrem Tod an die Verwandten ihres Ehemannes. Quid iuris? BGE 133 III 406 ff. = Skript S. 105 ff.
4 IV. Erbvertrag im Besonderen 1. Allgemeines 2. Erbzuwendungsvertrag 3. Erbverzichtsvertrag Art. 495 Art. 497 Art. 535
5 V. Verfügungsformen 1. Allgemeines 2. Beim Testament 498 ff. ZGB, insb. BGE 131 III 601 ff. [Skriptum S. 114 ff.]
6 Madeleine Arnaud Messieurs DARIER HENTSCH & Cie Banquiers 4, rue de Saussure 1204 Genève Messieurs, En cas de décès, je désire que la totalité de mes avoirs soit répartie comme suit:... Fait et signé à Genève, le...
7 V. Verfügungsformen 1. Allgemeines 2. Beim Testament 498 ff. ZGB, insb. BGE 131 III 601 ff. [Skriptum S. 114 ff.] 3. Beim Erbvertrag 512 ff. i.v.m. 499 ff. ZGB
8 VI. Auslegung der Verfügungen von Todes wegen 1. Beim Testament BGE 124 III 414 ff. [Skriptum 91 ff.] BGE 131 III 106 ff. [Skriptum 99 ff.] 2. Beim Erbvertrag BGE 133 III 406 ff. [Skriptum S. 105 ff.]
9 VII. Mangelhafte Verfügungen von Todes wegen 1. Absolut unwirksame (nichtige) Verfügung 2. Ungültigkeit (Anfechtbarkeit) a. Formmangel b. Willensmangel c. Verfügungsunfähigkeit d. Inhaltsmangel
10 1. Anlässlich eines feucht-fröhlichen Studentenfestes wird unter anderem über den Tod und das Leben nach dem Tod gesprochen. Verschiedene Studierende entschliessen sich noch am selben Abend ein Testament zu verfassen. Nach dem Fest fahren fünf Studierende gemeinsam in einem Auto nach Hause. Drei von ihnen hatten am gleichen Abend ein Testament verfasst. Was halten Sie von folgenden Testamenten? a. Fabienne schreibt auf der Rückseite ihrer Vorlesungsnotizen, die gesamte verfügbare Quote ihres Nachlasses solle dem Studentenverein zukommen.
11 b. Erich, der stark betrunken ist, schreibt auf einem mitgebrachten Block Papier, er vermache dem Studentenverein Fr c. Gerhard schreibt dasselbe auf eine Serviette.
12 2. Die im Alter von 85 Jahren verstorbene Elvira Escher hinterliess drei Testamente sowie einen Zettel des Inhalts Barockschrank an Bruno Bisegger. Im letzten von Elvira verfassten Testament war mit schwarzem Filzstift eingefügt worden: 8. Was übrig bleibt gehört Bruno Bisegger und Ehefrau. Der Sohn von Elvira erhebt gegen die Ehegatten Bisegger Klage und beantragt unter anderem den erwähnten Zusatz im Testament für ungültig zu erklären, soweit er überhaupt als letztwillige Verfügung zu qualifizieren wäre. Wie würden Sie als Richter/in entscheiden? inspiriert durch BGE 129 III 580 ff. [S. 109 ff. Skriptum]
13 Inspiriert durch BGE 119 II 208 ff. 4. Der Anfang 2001 verstorbene Pierre hinterlässt als gesetzliche Erben seine drei Kinder Franz, Julie und Paul. Kurz vor seinem Tod hatte er ein Testament errichtet, das unter anderem folgende Bestimmungen enthält: Art. 2 Mein Erbe geht zu gleichen Teilen an meine drei Kinder. Art. 7 Die Liegenschaft, die ich meinem Sohn Paul 1999 geschenkt habe, ist an den Erbteil anzurechnen; den für die Ausgleichung massgebenden Wert lege ich auf Fr. 100'000. fest.
14 Zur Zeit des Erbganges hat die dem Sohn Paul geschenkte Liegenschaft einen Wert von Fr Daneben fallen Vermögenswerte von Fr. 100'000. in die Erbschaft. Paul gerät mit seinen Geschwistern über die Höhe des ihnen zustehenden Erbes in Streit. Welches Vorgehen raten Sie Franz und Julie, wenn a. der Erblasser sich des wahren Wertes der Liegenschaft nicht bewusst war? b. der Erblasser den wahren Wert der Liegenschaft kannte?
15 VII. Mangelhafte Verfügungen von Todes wegen 1. Absolut unwirksame (nichtige) Verfügung 2. Ungültigkeit (Anfechtbarkeit) a. Formmangel b. Willensmangel c. Verfügungsunfähigkeit d. Inhaltsmangel 3. Ungültigkeitsklage a. Klage und Einreden b. Parteien 4. Verhältnis zur Herabsetzung BGE 119 II 208 ff. [S. 115 ff. Skriptum]
16 3. Die 40jährige Ärztin Esther Eckhart stirbt bei einem Autounfall. In ihrem nicht datierten Testament hat sie erklärt, sie stelle ihre Organe zu Forschungszwecken zur Verfügung. Ferner vermache sie ihr gesamtes Vermögen ihrem Lebenspartner Linus Lehnherr. Dieser kann sich nicht mit dem Gedanken anfreunden, dass die Organe seiner Partnerin in einem Forschungslabor landen sollen, während die Eltern von Esther Eckhart Anspruch auf ihren gesetzlichen Erbteil erheben. a. Welche rechtlichen Möglichkeiten stehen Linus Lehnherr zur Verfügung? b. Welche rechtlichen Möglichkeiten stehen den Eltern Eckhart zur Verfügung?
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