Leitfaden für nicht berufstätige Ärztinnen und Ärzte in Sachsen. Sächsische Landesärztekammer Körperschaft des öffentlichen Rechts

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1 Leitfaden für nicht berufstätige Ärztinnen und Ärzte in Sachsen Sächsische Landesärztekammer Körperschaft des öffentlichen Rechts

2 Leitfaden für nicht berufstätige Ärztinnen und Ärzte in Sachsen

3 Veröffentlichung von Texten, auch auszugsweise, nur mit Genehmigung des Herausgebers. Herausgeber Sächsische Landesärztekammer Schützenhöhe Dresden Redaktion Knut Köhler M.A. Satz und Druck Union Druckerei Dresden GmbH Dresden, 2011

4 Inhalt Vorwort Informationsportal und Netzwerk Ärzte für Sachsen Sächsische Landesärztekammer Mitgliedschaft Weiterbildung Fortbildung Berufsrecht Ombudsstelle Bezirksstellen Sächsische Ärzteversorgung Arbeiten im stationären Bereich Arbeiten im ambulanten Bereich Praxisgründung und Praxisübernahme Anstellungsmöglichkeiten in der Niederlassung Tätigkeit in Teilzeit in der Niederlassung Arbeiten im Öffentlichen Gesundheitsdienst Zuständige Einrichtungen Aufgaben Bereiche Förderung der Weiterbildung für das Öffentliche Gesundheitswesen Tätigkeitsprofil Voraussetzungen für die ärztliche Tätigkeit Approbation Berufserlaubnis Approbation für ausländische Ärzte Berufserlaubnis für ausländische Ärzte Gleichwertigkeitsprüfung Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Förderung von Ärzten Weiterführende Informationen

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6 Vorwort Rund 970 Ärztinnen und Ärzte in Sachsen sind aus den unterschiedlichsten Gründen zurzeit nicht berufstätig. Der häufigste Anlass für eine Auszeit ist die Geburt eines Kindes und die anschließende elterliche Betreuung. Eine Studie der Kölner Gesellschaft für Forschung und Beratung im Gesundheits- und Sozialbereich (FOGS) hat ergeben, dass ein Großteil der Betroffenen die ärztliche Tätigkeit nach bestimmter Zeit wieder aufnehmen möchte. Doch häufig fühlen sich die Ärztinnen und Ärzte dafür unvorbereitet. Neben dem nicht mehr aktuellen Fachwissen erschwert auch unzureichende Praxiserfahrung den Wiedereinstieg. Ein weiteres Hindernis sind fehlende Informationen, die teilweise mühsam von den unterschiedlichen Ansprechpartnern erfragt werden müssen. Ziel dieses Leitfadens ist es daher, wichtige Informationen für Ärzte nach einer beruflichen Pause oder für den Berufseinstieg zu vermitteln sowie Hinweise auf Ansprechpartner und Kontaktadressen zu geben. Häufig wünschten sich die Befragten flexiblere Arbeitszeiten, was durch Teilzeitarbeit ermöglicht werden kann. Hier ist neben der Verringerung der täglichen Arbeitszeit auch die Arbeit nur an bestimmten Tagen oder Wochen möglich. Die Teilzeitarbeit erleichtert nicht nur die Betreuung von Kindern, sondern ist auch mit weitergehenden Qualifikationswünschen der Ärzte vereinbar. So können sowohl die Weiterbildung zum Facharzt als auch die Fortbildung in Teilzeit absolviert werden. Solche Arbeitszeitmodelle sind mit dem Arbeitgeber abzusprechen. Der Leitfaden gibt auch Hinweise für Ärzte, die ihren Abschluss nicht in Deutschland gemacht haben. Diese müssen ihre Diplome durch die Landesdirektionen und die eventuell bereits absolvierte Facharztweiterbildung durch die Sächsische Landesärztekammer auf deren Gleichwertigkeit anerkennen lassen. Prof. Dr. med. habil. Jan Schulze Präsident 5

7 Informationsportal und Netzwerk Ärzte für Sachsen Im November 2009 wurde das Netzwerk Ärzte für Sachsen ins Leben gerufen. Zielstellung ist es, Schülern, Medizinstudenten, Weiterbildungsassistenten und Fachärzten die ärztliche Tätigkeit in Sachsen zu erleichtern. Dafür wird auf der Website der Weg zum Facharzt in Sachsen übersichtlich mit allen relevanten Ansprechpartnern dargestellt: Interessierte Schüler erhalten Informationen zu den Zulassungsbedingungen des Medizinstudiums. Medizinstudierende finden eine Vielzahl von ideellen und finanziellen Fördermöglichkeiten, wie Stipendien oder Mentoringprogramme. Für Weiterbildungsassistenten gibt es Informationen zur Weiterbildungsordnung, Facharztprüfung sowie den vielfältigen Förderungen der sächsischen Krankenhäuser während der Weiterbildungszeit. Fachärzte finden Hinweise und Fördermöglichkeiten für die Niederlassung, die unter anderem von einer Vielzahl sächsischer Gemeinden zur Verfügung gestellt werden. Das Netzwerk Ärzte für Sachsen wurde von der Sächsischen Landesärztekammer, der Krankenhausgesellschaft Sachsen, der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen, dem Sächsischen Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz sowie dem Sächsischen Landkreistag und dem Sächsischen Städte- und Gemeindetag gegründet. Mittlerweile besteht das Netzwerk aus mehr als 130 Partnern, darunter Krankenhäuser, Berufsverbände, Städte, Gemeinden, Landkreise und Krankenkassen. Kontakt Netzwerk Ärzte für Sachsen Sächsische Landesärztekammer Schützenhöhe Dresden Telefon: Internet: Ärzte für Sachsen finden Sie auch auf Facebook. 6

8 Sächsische Landesärztekammer Mitgliedschaft Alle Ärztinnen und Ärzte, die im Besitz einer ärztlichen Approbation oder ärztlichen Berufserlaubnis sind, gehören als Pflichtmitglieder der Sächsischen Landesärztekammer an, wenn sie im Freistaat Sachsen ihren Beruf ausüben oder soweit sie ihren Beruf nicht ausüben ihren Hauptwohnsitz in Sachsen haben. Dies ist im Sächsischen Heilberufekammergesetz festgelegt. Sie sind entsprechend der Meldeordnung verpflichtet, sich innerhalb eines Monats nach Aufnahme der ärztlichen Tätigkeit oder soweit Sie ihren Beruf nicht ausüben der Anmeldung des Hauptwohnsitzes im Freistaat Sachsen, bei der Sächsischen Landesärztekammer anzumelden. Die Anmeldung erfolgt mit einem Meldebogen ( > Informationen > Informationen für Ärzte > Meldebogen). Zusammen mit dem Meldebogen ist die Approbation oder Berufserlaubnis amtlich oder notariell beglaubigt einzureichen oder im Original vorzulegen. Weitere Urkunden, beispielsweise über akademische Grade und Titel und sofern ausländische akademische Grade und Titel vorliegen, deren deutsche Übersetzung, müssen ebenfalls amtlich oder notariell beglaubigt eingereicht oder im Original vorgelegt werden. Falls danach noch Nachweise fehlen, werden Sie von der Sächsischen Landesärztekammer benachrichtigt. Die Sächsische Landesärztekammer stellt auf Wunsch einen Arztausweis aus, welcher den Inhaber als Arzt ausweist. Ärztinnen und Ärzte sind nicht verpflichtet, einen Arztausweis zu besitzen. Er kann jedoch insbesondere bei eventuellen Hilfeleistungen an einem Unfallort oder ähnlichen Begebenheiten sowie zur Nachweisführung in der Apotheke von Bedeutung sein. Das entsprechende Antragsformular wird auf Wunsch zugeschickt und ist auch im Internet ( > Informationen > Informationen für Ärzte > Arztausweis) verfügbar. Dieses muss ausgefüllt und mit zwei Passbildern versehen an die Sächsische Landesärztekammer zurückgesendet werden, welche Ihnen dann Ihren Arztausweis gegen Gebühr zukommen lässt. Der Arztausweis ist in der Regel fünf Jahre gültig und kann danach gebührenfrei zweimal für je fünf Jahre verlängert werden. Ein eventueller Verlust des Arztausweises ist der Sächsischen Landesärztekammer umgehend schriftlich zu melden. Kontakt: Frau S. Richter, Telefon:

9 Weiterbildung Ärztliche Weiterbildung beinhaltet das Erlernen ärztlicher Fähigkeiten und Fertigkeiten nach abgeschlossener ärztlicher Ausbildung und Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung der ärztlichen Tätigkeit. Kennzeichnend für die Weiterbildung ist die praktische Anwendung ärztlicher Kenntnisse in der ambulanten, stationären und rehabilitativen Versorgung der Patienten. Voraussetzungen für die Weiterbildung sind neben dem abgeschlossenen Medizinstudium der Erhalt einer Approbation oder Berufserlaubnis, die Anmeldung bei der Sächsischen Landesärztekammer, ein Arbeitsplatz und ein Vorgesetzter, der über eine Weiterbildungsbefugnis verfügt. Die Sächsische Landesärztekammer hat auf ihrem Internetauftritt ( > Weiterbildung) eine Liste der weiterbildungsbefugten Ärzte veröffentlicht, aus der Sie neben Facharzt-, Schwerpunkt- und Zusatzbezeichnungen auch den Umfang der Befugnis ersehen können. Die Dauer der Weiterbildung variiert je nach Fachgebiet zwischen fünf und sechs Jahren. Eine Weiterbildung in Teilzeit wird angerechnet, wenn sie mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beträgt. Die Weiterbildungszeit verlängert sich entsprechend. Nach der Qualifikation zum Facharzt ist in dem entsprechenden Gebiet eine Spezialisierung in Schwerpunkten oder Zusatz-Weiterbildungen möglich. Die Weiterbildung muss ausführlich dokumentiert werden und wird mit einer mündlichen Prüfung vor einem Prüfungsausschuss der Sächsischen Landesärztekammer abgeschlossen. Für das Verfahren zur Anerkennung einer Facharztbezeichnung inklusive der Prüfung sowie für eine Schwerpunkt- oder Zusatzbezeichnung werden seitens der Sächsischen Landesärztekammer Gebühren erhoben. Ausgenommen davon ist die erste Facharztprüfung. In der Weiterbildungsordnung der Sächsischen Landesärztekammer finden sich neben Regelungen über die Dauer und den Inhalt der Weiterbildung und der Spezialisierung auch Definitionen für die einzelnen Fachgebiete. Die sächsische Weiterbildungsordnung können Sie online ( > Weiterbildung) abrufen. 8

10 Hinweise für die Anerkennung der Weiterbildung: Wenn Sie Ihre Facharztweiterbildung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland absolviert haben, ist unter bestimmten Voraussetzungen eine Anerkennung Ihres Abschlusses möglich. Übergeordnet findet das EU-Recht mit der Richtlinie 2005/36/EG zur Anerkennung von Berufsqualifikationen Anwendung. Die Anerkennung von Facharztqualifikationen erfolgt, wenn Sie Bürger der EU, der anderen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz sind, als Qualifikation ein Diplom vorlegen und der Abschluss im Anhang V der Richtlinie 2005/36/EG sowohl für das Herkunfts- als auch für das Zielland aufgelistet ist. Sind diese Bedingungen nicht gegeben, werden Dauer und Inhalte der Weiterbildung durch die Landesärztekammer überprüft, verglichen und anschließend ohne oder mit Auflagen anerkannt. Für die Anerkennung einer Facharztbezeichnung ist das Referat Weiterbildung/Prüfungswesen bei der Sächsischen Landesärztekammer zuständig. Eine solche Anerkennung bedarf immer einer Einzelfallentscheidung. Für die Überprüfung müssen ausführliche, beglaubigte und ins Deutsche übersetzte Zeugnisse vorgelegt werden. Orientierungshilfen finden Sie im Internet unter Kontakt: Frau Dr. Gäbler, Telefon: weiterbildung@slaek.de 9

11 Fortbildung Die Berufsordnung verpflichtet Ärztinnen und Ärzte dazu, sich kontinuierlich fortzubilden, wie es zur Erhaltung und Entwicklung der zur Berufsausübung erforderlichen Fachkenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten notwendig ist. Ein Nachweis über die Fortbildungsaktivitäten ist alle fünf Jahre durch ein Zertifikat der Landesärztekammer zu erbringen. Niedergelassene Ärzte müssen das Fortbildungszertifikat der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen vorweisen, angestellte Ärzte dem Vorgesetzten. Wenn innerhalb von fünf Jahren 250 Fortbildungspunkte erreicht und dokumentiert vorgelegt werden, stellt die Sächsische Landesärztekammer ein solches Fortbildungszertifikat aus. Die Form des Wissenserwerbs ist freigestellt. Die Fortbildung kann durch die Teilnahme an Seminaren, Symposien, Qualitätszirkeln, Kolloquien, Online-Fortbildungen sowie Hospitationen, Fallvorstellungen und Selbststudium erfolgen und kann natürlich auch während einer Berufspause durchgeführt werden. Ausführliche Informationen finden Sie auf der Homepage ( > Fortbildung). Kontakt: Frau A. Richter, Telefon: Berufsrecht Es ist nach dem Sächsischen Heilberufekammergesetz unter anderem Aufgabe der Sächsischen Landesärztekammer, auf die Erfüllung der berufsrechtlichen und berufsethischen Pflichten zu achten. In der Berufsordnung sind die Berufsrechte und -pflichten geregelt. Alle Rechtsgrundlagen finden Sie im Internet ( > Rechtsgrundlagen). In der Rechtsabteilung der Sächsischen Landesärztekammer werden alle berufsrechtlichen Themen bearbeitet. Dort erhalten Sie auch fachkundige Beratung zu allen berufsrechtlichen Fragen. Kontakt: Herr Dr. jur. Gruner, Telefon:

12 Ärztliche Ombudsstelle (Gemäß dem Beschluss des 104. Deutschen Ärztetages 2001 Ausbeutung der Arbeitskraft und Überlastung von Ärztinnen und Ärzten sind die Ärztekammern aufgefordert, eine Vertrauensperson / Ombudsperson zu bestellen, die unter Einhaltung der Verschwiegenheit Hilfe suchenden Ärzten zur Verfügung steht.) Frau Dr. med. Bräutigam Ärztliche Geschäftsführerin Telefon: ombudsstelle@slaek.de Sächsische Landesärztekammer Schützenhöhe 16, Dresden Telefon: Fax: Internet: dresden@slaek.de Bezirksstellen der Sächsischen Landesärztekammer Sächsische Landesärztekammer Bezirksstelle Chemnitz Frau Thierfelder Carl-Hamel-Straße 3A, Chemnitz Telefon: Fax: chemnitz@slaek.de Sächsische Landesärztekammer Bezirksstelle Leipzig Frau Will Braunstraße 16, Leipzig Telefon: Fax: leipzig@slaek.de 11

13 Sächsische Ärzteversorgung Die Sächsische Ärzteversorgung ist eine Versorgungseinrichtung des ärztlichen Berufsstandes im Falle der Berufsunfähigkeit, der Alters- und Hinterbliebenenversorgung. Das Versorgungswerk besteht seit dem 1. Januar 1992, rechtliche Grundlagen sind das Sächsische Heilberufekammergesetz und die Satzung der Sächsischen Ärzteversorgung. Auf Grund einer Anschlusssatzung gehören die Tierärzte Sachsens seit dem 3. Januar 1992 ebenfalls zu den Mitgliedern. Entsprechend den Bestimmungen des 9 der Satzung der Sächsischen Ärzteversorgung besteht für alle Ärztinnen und Ärzte, die Angehörige der Sächsischen Landesärztekammer werden, Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk mit dem Tag, an dem die Mitgliedschaft in der Sächsischen Landesärztekammer entsteht. Zu Umfang und Höhe der Leistungen, der Beitragszahlung, zu den Befreiungsvoraussetzungen, der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung und zu anderen Fragen informieren Sie die Mitarbeiter sowie eine speziell auf Neumitglieder ausgerichtete Informationsbroschüre der Sächsischen Ärzteversorgung. Weitere Informationen erhalten Sie im Internet unter Setzen Sie sich rechtzeitig mit der Sächsischen Ärzteversorgung in Verbindung, um wichtige Ansprüche und Fristen, insbesondere für die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht, zu sichern. Kontakt Sächsische Ärzteversorgung Einrichtung der Sächsischen Landesärztekammer Schützenhöhe 16, Dresden PF , Dresden Telefon: Internet: saev.dresden@t-online.de 12

14 Arbeiten im stationären Bereich Krankenhausgesellschaft Sachsen e.v. Der Krankenhausgesellschaft Sachsen e.v. (KGS) ist der zentrale Ansprechpartner für Fragen und Probleme im sächsischen Krankenhauswesen. Er repräsentiert als Landesverband im Freistaat Sachsen derzeit 79 Krankenhäuser mit rund Krankenhausbetten und mit circa Mitarbeitern. In diesen Einrichtungen werden jährlich über Patienten versorgt. Im Mittelpunkt des Aufgabenspektrums der KGS stehen unter anderem die Wahrnehmung der Mitwirkungsrechte zur Vertretung der Krankenhausinteressen gegenüber allen Beteiligten im Gesundheitswesen, die Erfüllung gesetzlich vorgeschriebener Aufgaben, die Abgabe von Stellungnahmen und Anregungen zu krankenhausrelevanten Fragen sowie die Beratung und Unterstützung der angeschlossenen Krankenhäuser. Die KGS ist zudem zuständig für die Vorbereitung und Durchführung von Informationsveranstaltungen, Kongressen, Fachforen, Workshops und Weiterbildungsseminaren zu aktuellen krankenhausrelevanten Themen. Auf der Internetseite finden Sie neben einer Veranstaltungsübersicht auch aktuelle Stellenangebote von sächsischen Krankenhäusern. Kontakt Krankenhausgesellschaft Sachsen e.v. Humboldtstraße 2a, Leipzig Telefon: Internet: Ansprechpartner: Herr Dr. oec. Helm Geschäftsführer Telefon: Herr Schubert Referent Telefon: Frau Rolle Assistentin Telefon:

15 Arbeiten im ambulanten Bereich Kassenärztliche Vereinigung Sachsen Die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen (KVS) ist die kassenärztliche Interessenvertretung für alle niedergelassenen Vertragsärzte in Sachsen. Praxisgründung und Praxisübernahme Vor einer Niederlassung als Vertragsarzt gilt es eine Weiterbildung zum Facharzt zu absolvieren und abzuschließen. Wenn Sie eine eigene Praxis gründen oder übernehmen möchten und gesetzlich krankenversicherte Patienten behandeln, müssen Sie einen Antrag auf Zulassung als Vertragsarzt bei der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen stellen. Hierfür müssen unter anderem folgende Dokumente vorgelegt werden: ein Auszug aus dem Arztregister, Bescheinigungen über seit Erteilung der Approbation ausgeübte ärztliche Tätigkeiten, die Facharztanerkennung, ein Lebenslauf und ein polizeiliches Führungszeugnis. Die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen prüft dann, ob Sie für die Tätigkeit geeignet sind und am geplanten Ort eine Niederlassung erfolgen kann. Denn grundsätzlich besteht in Deutschland zwar Niederlassungsfreiheit, diese ist jedoch eingeschränkt, um die Anzahl ambulanter Mediziner zu begrenzen. Zu diesem Zweck wird eine Bedarfsplanung durchgeführt, die festlegt, wie viele Ärzte einer Fachrichtung sich in einem Planungsbereich niederlassen dürfen. Praktizieren mehr als 110 Prozent der erlaubten Zahl in einer Region, so darf sich dort kein weiterer Arzt derselben Fachrichtung niederlassen. Aktuelle Fördermaßnahme wie Investitionshilfen bei der Übernahme von Praxen oder Neugründungen erfragen Sie bitte bei der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen. Eine erste Übersicht finden Sie im Internet ( > Der Weg in die Praxis). Die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen bietet auch Seminare zum Thema Praxisgründung an, bei denen Hinweise für angehende Vertragsärzte gegeben werden. Termine erfahren Sie auf telefonische Nachfrage, im Internet ( oder in den Mitteilungen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen. 14

16 Für Ärzte kann der Weg in die Selbstständigkeit auch über eine Praxisübernahme führen. Der Vorteil: Räume, Patientenstamm und auch Personal sind bereits vorhanden. Im Internet gibt es inzwischen zahlreiche Praxisübernahme-Datenbanken, in denen Ärzte, die sich in den Ruhestand verabschieden wollen, nach Nachfolgern suchen. Auf der Homepage der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen finden Sie eine aktuelle Übersicht mit abzugebenden Praxen und Förderungshilfen ( > Praxis- und Stellenbörse). Anstellungsmöglichkeiten in der Niederlassung Die gängigsten Formen der Niederlassung sind Einzelpraxis, Anstellung in einer Praxis, Gemeinschaftspraxis, Praxisgemeinschaft, Medizinisches Versorgungszentrum. Weitere Informationen erhalten Sie bei der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen. Neben ihrer Einzelpraxis dürfen Ärzte Zweigpraxen eröffnen und sind dabei nicht auf den Bezirk ihrer Kassenärztlichen Vereinigung beschränkt. Somit ist die Tätigkeit eines niedergelassenen Arztes an seinem Stammsitz und an bis zu zwei weiteren Orten, also an insgesamt drei Orten möglich. Angestellte Ärzte (auch fachgebietsfremde) können die Praxisinhaber an diesen weiteren Tätigkeitsorten auch auf der Basis von Teilzeitarbeit unterstützen. Dabei können bis zu drei vollzeitbeschäftigte Ärzte angestellt werden oder teilzeitbeschäftigte Ärzte in einer Anzahl, welche dem zeitlichen Umfang einer Arbeitszeit von drei vollzeitbeschäftigten Ärzten entspricht. Ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) ist eine fachübergreifende, ärztlich geleitete Einrichtung, in der angestellte Ärzte oder Vertragsärzte tätig sind. Ein MVZ ist dann fachübergreifend und somit genehmigungsfähig, wenn in ihm Ärzte mit verschiedenen Facharzt- oder Schwerpunktbezeichnungen tätig sind. Gemeinschaftspraxen sind wirtschaftliche, organisatorische und räumliche Zusammenschlüsse zweier oder mehrerer Ärzte zur Ausübung der vertragsärztlichen Versorgung. Dabei ist eine fachübergreifende Zusammenarbeit möglich, sofern sich die Fachärzte auf ihr jeweiliges Gebiet beschränken 15

17 und die freie Arztwahl der Versicherten nicht eingeschränkt wird. Bei der Abrechnung werden Gemeinschaftspraxen von der Kassenärztlichen Vereinigung als eine wirtschaftliche Einheit behandelt. Im Unterschied zu Gemeinschaftspraxen sind Praxisgemeinschaften rein räumliche Einheiten. Ihre Mitglieder führen die Praxis selbständig und rechnen gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung eigenständig ab. Tätigkeit in Teilzeit in der Niederlassung Vertragsärzte können bei ihrer Zulassung auch eine sogenannte Teilzulassung beantragen und ihren Versorgungsauftrag damit auf die Hälfte vermindern. Diese Möglichkeit steht vorbehaltlich möglicher Zulassungsbeschränkungen allen offen, die sich niederlassen möchten. Eine Teilzulassung ermöglicht eine bessere Vereinbarkeit mit der Familie oder die gleichzeitige Tätigkeit in einem Krankenhaus. Grundsätzlich sind jedoch zehn Stunden wöchentlich (Sprechstundenzeit) vorzuhalten. Bei einer Aufstockung zur Vollzulassung sind eventuelle Zulassungsbeschränkungen für das Gebiet zu berücksichtigen. Auch als angestellter Arzt in einer Praxis oder einem Medizinischen Versorgungszentrum ist eine Teilzeitbeschäftigung möglich. Allerdings muss der anzustellende Arzt eine Facharztanerkennung besitzen, im Arztregister eingetragen sein und seine Anstellung muss durch den Zulassungsausschuss der Kassenärztlichen Vereinigung genehmigt werden. 16

18 Kontakt Kassenärztliche Vereinigung Sachsen Schützenhöhe Dresden Telefon: Internet: Bezirksgeschäftsstelle Chemnitz Frau Hickl, Frau Ley Telefon: Carl-Hamel-Str Chemnitz stellenboerse@kvs-chemnitz.de Bezirksgeschäftsstelle Dresden Frau Werner Schützenhöhe Dresden Telefon: stellenboerse@kvs-dresden.de Bezirksgeschäftsstelle Leipzig Frau Große Telefon: Frau Eichler Telefon: Braunstr Leipzig stellenboerse@kvs-leipzig.de 17

19 Arbeiten im Öffentlichen Gesundheitsdienst Der Öffentliche Gesundheitsdienst ist neben der stationären und ambulanten Versorgung die dritte Säule des Gesundheitswesens. Er erfüllt überwachende, vorsorgende und fürsorgende Aufgaben. Zuständige Einrichtungen Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz (oberste Landesgesundheitsbehörde und oberste Landesveterinärbehörde) Landesdirektionen (Mittelbehörden) Gesundheitsämter sowie Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter der Landkreise und kreisfreien Städte Aufgaben Der Öffentliche Gesundheitsdienst fördert und schützt die Gesundheit gesellschaftlicher Gruppen. Er beobachtet und bewertet die gesundheitlichen Verhältnisse von Menschen (und bei Tieren) einschließlich der Auswirkungen von Umwelteinflüssen auf die Gesundheit (= gesundheitlicher Umweltschutz) und überwacht die Einhaltung der hygienischen Anforderungen. Ein Hauptziel ist es, gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Schädigungen von Menschen zu vermeiden oder zu beseitigen (zum Beispiel: Hygiene in Gemeinschaftseinrichtungen, Krankenhaushygiene). Der Öffentliche Gesundheitsdienst wirkt darauf hin, dass übertragbare Krankheiten bei Menschen (und Tieren) verhütet und bekämpft werden und führt Schutzimpfungen durch. Die epidemiologische Erfassung und Bewertung von Infektionskrankheiten, Tumorerkrankungen und nichtübertragbaren und umweltbedingten Krankheiten gehört ebenso zu seinen Aufgaben. Zudem wacht er darüber, dass die Anforderungen des Gesundheits- und Verbraucherschutzes im Verkehr mit Lebensmitteln einschließlich Trinkwasser, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen beachtet werden und die Sicherheit im Verkehr mit Arzneimitteln und Betäubungsmitteln gewährleistet ist (Beispiel: Trinkwasserüberwachung). 18

20 Bereiche Begutachtung / Beratungsdienst Erstellung von amtsärztlichen Gutachten und Zeugnissen (Neutralität) Gesundheitsförderung (regionale Arbeitsgemeinschaften) Beratung zu AIDS, Tumorerkrankungen, Beratung nach 218 StGB und Schwangerenkonfliktberatung Unterstützung beim Aufbau von Selbsthilfegruppen Sozialpsychiatrischer Dienst Jugendärztlicher und Jugendzahnärztlicher Dienst Erstellung von Gutachten und amtsärztlichen Zeugnissen Jugendzahnärztliche Vorsorgeuntersuchung bis zur 7. Klasse bzw. in Förderschulen alle Kinder Organisation und Durchführung der Gruppenprophylaxe im Jugendzahnärztlichen Dienst Jugendärztliche Untersuchung für alle Einschüler und alle Schüler der 2. Klassen und 6. Klassen Jugendärztliche Untersuchung der Kinder in Kindertagesstätten zwei Jahre vor Einschulung Jugendärztliche Untersuchung aller Kinder in Förderschulen Erfassung und Durchführung von Impfungen Berichterstattung Hygiene Infektionsschutz einschließlich Tbk-Beratung Trinkwasserhygiene / Badewasserhygiene Bau- und Siedlungshygiene Kontrollen und Beratung zu Schädlingsbefall Beratung und Kontrolle gesellschaftlicher Einrichtungen Impfwesen (Erfassung, Dokumentation und Durchführung im Erwachsenenalter) Reisemedizinische Beratung Krankenhaushygiene Bestattungswesen Gesundheitsberichterstattung Eingabenbearbeitung in der Kommunalhygiene Umwelthygiene 19

21 Förderung der Weiterbildung für das Öffentliche Gesundheitswesen Der Freistaat Sachsen fördert den Kurs Weiterbildung für das Öffentliche Gesundheitswesen am Bildungszentrum in Meißen (zunächst bis 2013). Tätigkeitsprofil Als Ärztin oder Arzt erwartet Sie ein vielseitiges Aufgabenspektrum mit verschiedenen Arbeitszeitmodellen besonders für junge Kollegen sowie gute Weiterbildungs- und Aufstiegsmöglichkeiten, eine selbstständige, eigenverantwortliche Arbeit sowie eine tarifrechtliche Vergütung. Kontakt Landesverband Sachsen der Ärzte und Zahnärzte des Öffentlichen Gesundheitsdienstes Friedrich-Ebert-Str. 19 a Leipzig Telefon: Fax: info@lv-oegd-sachsen.de Internet: 20

22 Voraussetzungen für die ärztliche Tätigkeit Approbation Voraussetzung für die ärztliche Berufsausübung ist der Besitz einer Approbation als Arzt oder einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs (Berufserlaubnis). Den Antrag auf Erteilung der Approbation stellen Sie in Sachsen bei Ihrer zuständigen Landesdirektion. Der ausgefüllte Antrag (auch online verfügbar) muss mit den folgenden Unterlagen eingereicht werden: Lebenslauf, Geburtsurkunde, eventuell Heiratsurkunde, Nachweis über die Staatsangehörigkeit, Führungszeugnis, ärztliche Bescheinigung, Zeugnis, Straffreiheitserklärung. Die Approbation berechtigt Sie zur uneingeschränkten Ausübung des ärztlichen Berufs. Berufserlaubnis Eine ärztliche Tätigkeit kann Ihnen vorübergehend (ohne Gleichwertigkeitsprüfung) durch eine Berufserlaubnis ermöglicht werden. Die Berufserlaubnis ist im Unterschied zur Approbation örtlich und zeitlich begrenzt, das heißt, sie wird nur für ein bestimmtes Bundesland oder eine Klinik und für vier Jahre (bei Weiterbildung zum Facharzt bis sieben Jahre) erteilt und kann auf bestimmte Tätigkeiten beschränkt werden. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Erlaubnis. Approbation für ausländische Ärzte Die Approbation kann erteilt werden, wenn die deutsche Staatsbürgerschaft oder die eines EU-Landes vorliegt. Eine weitere Voraussetzung ist die Gleichwertigkeit der Ausbildung. Die Gleichwertigkeit der Ausbildung innerhalb der EU ist durch die Richtlinie 2005/36/EG geregelt. Diese Konformitätsbescheinigung ist im Heimatland/ Ausbildungsland zu beantragen. Die medizinische Ausbildung in einem Land außerhalb der EU kann nicht der Ausbildung in Deutschland oder der Ausbildung eines EU-Landes gleichgestellt werden. Dies können Sie in der Bundesrepublik Deutschland durch eine Gleichwertigkeitsprüfung erlangen. 21

23 Berufserlaubnis für ausländische Ärzte In der Bundesrepublik Deutschland berechtigt nur der Besitz der deutschen Approbation als Arzt zur dauernden Ausübung des ärztlichen Berufes. Die vorübergehende Ausübung des ärztlichen Berufes ist auf Grund einer Berufserlaubnis (ohne Gleichwertigkeitsprüfung) zulässig. Voraussetzung ist der Nachweis einer abgeschlossenen Ausbildung (siehe oben). Die Zuständigkeit für die Erteilung der Berufserlaubnis im Freistaat Sachsen richtet sich nach dem Ort der beabsichtigten Arbeitsaufnahme oder dem Hauptwohnsitz (Direktionsbezirk Dresden, Leipzig oder Chemnitz). Bei der Beantragung der Berufserlaubnis ist unter anderem eine Einstellungszusage des entsprechenden Arbeitgebers vorzulegen. Sie müssen sich also zunächst selbst um eine Arbeits- oder Ausbildungsstelle bemühen. Weitere Voraussetzung ist der Nachweis von Sprachkenntnissen auf dem Niveau Deutsch der höheren Mittelstufe (B2). Das Antragsformular mit Hinweisen zu den erforderlichen beizufügenden Unterlagen finden Sie im Internet unter ( > Service > Formulare > Referat 22a). Ihre Ansprechpartnerin für die Landesdirektion Dresden ist Frau Schönert, silvia.schoenert@ldd.sachsen.de. Die Bearbeitungsgebühr beträgt mindestens die Bearbeitungszeit ca. einen Monat. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß 28 Abs. 2 des Sächsischen Heilberufekammergesetzes ein der ärztlichen Grundausbildung nach der Bundesärzteordnung gleichwertiger Ausbildungsstand oder ein gleichwertiger Kenntnisstand durch Ablegen einer Kenntnisprüfung bei der Landesdirektion Dresden nachzuweisen ist, bevor Sie mit der Weiterbildung beginnen dürfen. 22

24 Gleichwertigkeitsprüfung Mit der Gleichwertigkeitsprüfung soll nachgewiesen werden, dass Ihre Ausbildung in Ihrem Herkunftsland der Ausbildung eines hiesigen Arztes direkt nach dem Studium entspricht. Die Gleichwertigkeitsprüfung entspricht dem zweiten Abschnitt des deutschen Staatsexamens. Daher wird breites medizinisches Basiswissen (kein fachärztliches Spezialistenwissen!) bevorzugt aus den Grundlagenfächern (Innere Medizin, Chirurgie) geprüft. Zur Unterstützung werden sowohl Anpassungsfortbildungen für zugewanderte Ärztinnen und Ärzte (Drittländer), als auch Seminare zur Vorbereitung auf die Gleichwertigkeitsprüfung angeboten. Die einjährige Anpassungsfortbildung besteht aus einem theoretischen Teil und einem Praktikum in einer medizinischen Einrichtung und kann durch die zuständige Agentur für Arbeit finanziell unterstützt werden. Der einmonatige Vorbereitungskurs beinhaltet die Fachbereiche Innere Medizin, Chirurgie, Pharmakologie und Strahlenschutz. In Sachsen bieten verschiedene Einrichtungen Anpassungs- und Vorbereitungskurse an. Informationen erhalten Sie beim Sächsischen Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz und den Landesdirektionen. Als sinnvoll hat sich neben dem Vorbereitungskurs zudem eine praktische Vorbereitungszeit erwiesen. Hierfür können Sie eine Berufserlaubnis mit der Einschränkung zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs im Rahmen einer Anpassungszeit unter Anleitung und Aufsicht eines approbierten Arztes erhalten, die Ihnen in einem begrenzten und beaufsichtigten Berufsfeld eine Tätigkeit ermöglicht. Hierüber ist mit dem jeweiligen Arbeitgeber ein Vertrag abzuschließen. Eine derartige Berufserlaubnis gibt Ihnen Gelegenheit, Ihre theoretischen und praktischen Kenntnisse zu vertiefen, Ihre Sprachkenntnisse zu verbessern oder zu festigen und sich mit den hiesigen medizinischen Gegebenheiten vertraut zu machen. Eine Anrechnung dieser Tätigkeit auf Weiterbildungszeiten im Rahmen einer Spezialisierung zum Facharzt nach der Weiterbildungsordnung ist leider nicht möglich. Die Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der Gleichwertigkeitsprüfung bei Ärzten, Zahnärzten und Apothekern sowie Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten vom 23

25 1. September 2006, veröffentlicht im Sächsischen Amtsblatt Nr. 38 vom , informiert über den Vorgang. Diese Verwaltungsvorschrift finden Sie im Internet unter: Die Kosten für die Prüfung erfragen Sie bitte bei der zuständigen Landesdirektion. Kontakt Landesdirektion Chemnitz Referat 22 Altchemnitzer Straße 41, Chemnitz Telefon: Internet: Landesdirektion Dresden Referat 22 Stauffenbergallee 2, Dresden Telefon: Internet: Landesdirektion Leipzig Referat 22 Braustraße 2, Leipzig Telefon: Internet: 24

26 Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz (SMS) befasst sich mit übergeordneten Vorgängen des Gesundheitswesens und steht Ihnen als Ansprechpartner jederzeit für alle gesundheitspolitischen Fragen zur Verfügung. Im Rahmen seiner Ressortzuständigkeit bereitet das Ministerium die Entscheidungen der Staatsregierung vor. Es analysiert die aktuellen sozialpolitischen Probleme, entwickelt Lösungen und bringt sie im Landtag oder im Bundesrat in die Gesetzgebung ein. Es kooperiert als oberste Landesbehörde mit den Fachministerien und Fachbehörden der Länder und des Bundes, mit den Kommunen und mit wissenschaftlichen Einrichtungen. Das Ministerium unterstützt die Gleichstellung von Frau und Mann und arbeitet an Gender-Mainstreaming-Projekten. Es ist gleichzeitig die oberste Landesbehörde für den Öffentlichen Gesundheitsdienst in Sachsen. Kontakt Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Referat 26 Recht des Gesundheitswesens, Gesundheitsberufe, Bestattungswesen Albertstraße 10, Dresden Telefon: Internet: 25

27 Förderung von Ärzten Die Bundesagentur für Arbeit fördert unter den gesetzlich geregelten Bestimmungen arbeitslose Menschen, die bei der jeweils ansässigen Agentur für Arbeit gemeldet sind und eine Förderung in Anspruch nehmen möchten. Die Förderung bezieht sich insbesondere auf alle Leistungen zur Unterstützung der Beratung und Vermittlung (Bewerbungskosten, Reisekosten), Mobilitätshilfen bei Arbeitsaufnahme und Förderung der beruflichen Weiterbildung. Die Agentur für Arbeit unterstützt Ärzte auch auf dem Weg zur Existenzgründung. So kann sie Arbeitslosen die Teilnahme an Existenzgründerseminaren oder Coaching finanzieren. Unter bestimmten Voraussetzungen gewährt Ihnen die Arbeitsagentur einen Gründungszuschuss für höchstens 15 Monate über die Startphase hinweg. Dafür müssen Sie der Agentur für Arbeit unter anderem eine positive Stellungnahme einer fachkundigen Stelle über die Tragfähigkeit Ihrer Existenzgründung vorlegen. Für genauere Informationen wenden Sie sich an das für Sie zuständige Arbeitsamt. Zu allen Leistungen sollte vorher eine Beratung der örtlichen Agentur für Arbeit genutzt werden. Arbeitssuchende können zudem die Jobbörse im Internet ( nutzen und gezielt nach Arbeitsplätzen suchen. Kontakt Informationen erhalten Sie bei der zentralen Service-Telefonnummer der Agentur für Arbeit: sowie im Internet: 26

28 Weiterführende Informationen Druckerzeugnisse Ärzteblatt Sachsen Deutsches Ärzteblatt Zeitschriften der Fachgesellschaften Stellenangebote Praxis-Börsen

29 Lageplan der Sächsischen Landesärztekammer Wenn Sie von der Autobahn kommen, nutzen Sie bitte die Anschlussstelle 81a Dresden-Hellerau ; Richtung Zentrum. An der Tankstelle auf der Radeburger Straße biegen Sie links ab und können dann den Wegweisern Hauptzollamt folgen. Aus Richtung Stadt können Sie ab der Kreuzung Königsbrücker Straße / Stauffenbergallee den Wegweisern Hauptzollamt folgen. Wir empfehlen Ihnen folgende Verbindungen: Sie kommen vom Hauptbahnhof: Sie kommen vom Bahnhof Neustadt: Straßenbahnlinie 7 (Richtung Weixdorf) bis Haltestelle Stauffenbergallee, dann Fußweg wie unten beschrieben. Straßenbahnlinien 3 (Richtung Plauen) oder 6 (Richtung Niedersedlitz) oder 11 (Richtung Bühlau), jeweils eine Haltestelle bis Albertplatz, dort umsteigen in Linie 7 (Richtung Weixdorf) oder Linie 8 (Richtung Hellerau) bis Haltestelle Stauffenbergallee, dann Fußweg wie unten beschrieben. Fußweg von Haltestelle Stauffenbergallee: Von der Haltestelle sind zunächst auf der Stauffenbergallee in Richtung Eisenbahnbrücke ca. 500 m bis zu einem Steintor zurückzulegen. Sie gehen durch das Steintor hindurch, weiter über den Treppenaufgang und dann noch ca. 100 m bis zum Kammergebäude. 28

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