EUV Frankfurt/Oder Juristische Fakultät. Prof. Dr. Eva Kocher. ZPO - Vertiefung WiSe 2010/11, Teil 5 S. 1. Teilbeendigungen durch Urteil
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1 Aufbau eines Urteils ( 311, ) Rubrum Tenor (Urteilsformel Entscheidung zur Hauptsache Kosten vorläufige Vollstreckbarkeit evtl. Rechtsmittelzulassung Gründe Tatbestand unstreitiger Teil streitiger Teil + Anträge Beweisaufnahme Entscheidungsgründe Unterschriften Berichtigung 319 Tatbestandsberichtigung 320 Ergänzung 321 ZPO 3 Teilbeendigungen durch Urteil Zwischenurteil 303 ZPO z.b. Entscheidung über Zulässigkeit 280 ZPO Grundurteil 304 ZPO Teilurteil 301 I 1 ZPO Vorbehaltsurteil 302 ZPO 4 Urteilswirkungen Bindung des entscheidenden Gerichts ( 318 ZPO) Formelle Rechtskraft (nicht mehr anfechtbar im Instanzenzug) Materielle Rechtskraft (inhaltliche Bindung) 322 ZPO Vollstreckbarkeit ( 704 ZPO) 5 ZPO - Vertiefung, Teil 5 S. 1
2 Durchbrechungen der formellen Rechtskraft Nichtigkeitsklage 579 Restitutionsklage 580 Wiedereinsetzung und Rechtsmitteleinlegung 233 Vollstreckungsabwehrklage 767 Abänderungsklage 323 Anspruch aus 826 BGB Gehörsrüge Verfassungsbeschwerde 6 Materielle Rechtskraft Gegenstand: Subjektiv: zwischen den Parteien ( 325 I ZPO) Objektiv: über Streitgegenstand ( 322 I ZPO) auch: Zeitlich: maßgeblich letzte Tatsachenverhandlung Rechtsgründe? Erweiterung möglich durch Zwischenfeststellungsantrag ( 256 II ZPO) Wirkung: Formell: negative Sachurteilsvoraussetzung für weitere Klagen mit gleichem Gegenstand Materiell/Präzedenzwirkung: in Verfahren mit anderem Gegenstand bindend 7 Umfang der objektiven Rechtskraft Beschränkung der Rechtskraft auf Streitgegenstand Entscheidungsgründe sind nicht erfasst Rechtliche Einordnung des streitgegenständlichen Anspruchs (Anspruchsgrundlage)? Str. teils wird die Rechtskraft sogar auf die Vorsatzform (Vorsatz/Fahrlässigkeit) erstreckt Verhältnis Unterlassungs-/Schadensersatzanspruch: Jedes Leistungsurteil enthält auch ein Feststellungsurteil? Rechtliche Einordnung müsste dann auch eigenständige Beschwer im Rechtsmittelrecht sein 8 ZPO - Vertiefung, Teil 5 S. 2
3 Rechtskraft bei Teilklagen offen gelegte Teilklage Rechtshängigkeit und Rechtskraft beschränken sich auf den eingeklagten Teil. Anders bei unbezifferten Anträgen: keine Nachforderung möglich; hier wird der Streitgegenstand nicht vom Antrag, sondern vom Sachverhalt geprägt widersprechende Entscheidungen werden in Kauf genommen verdeckte Teilklage Neuere Rspr: Frage der Erkennbarkeit der nur teilweisen Geltendmachung. Bei mangelnder Erkennbarkeit erfasst die Rechtskraft nicht mehr automatisch den gesamten Anspruch a.a.: Konsumtion; Identität des Prozesses muss sich nach dem Konfliktstoff bestimmen; also grundsätzlich umfassende Rechtskraft 9 Instanzenzug in der Zivilgerichtsbarkeit Bundesgerichtshof 542 ff Bundesgerichtshof Oberlandesgericht Landgericht Landgericht 511 ff Amtsgericht 542 ff 511 ff 10 Rechtsmittel in Zivilsachen surteil 543 Zulassungsrevision 544 NZB surteil Urteil 511 II Nr. 1 Wertberufung Zulassungsberufung 511 II Nr. 2, IV 11 ZPO - Vertiefung, Teil 5 S. 3
4 Zulassungsgründe 511 IV II grundsätzliche Bedeutung 574 II Fortbildung des Rechts Rechtsbeschwerde Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung Divergenz Wiederholungsgefahr Willkür, offensichtliche Fehlerhaftigkeit Verletzung fundamentaler Verfahrensgarantien Nichtzulassungsbeschwerde 544 ZPO nur bei Nicht-Zulassung der! in anderen Fällen allenfalls Art. 101 I 2 GG 12 Rechtsbehelfe Rechtsmittel Beschwerde (gegen Beschlüsse) Rechtsbeschwerde (gegen Beschlüsse) sonstige Rechtsbehelfe Anhörungsrüge Dienstaufsichtsbeschwerde 13 Rechtsbehelfe: Erfolgsvoraussetzungen Beschwer Prüfung von Rechtsmitteln: Statthaftigkeit Zulässigkeit Begründetheit (beachte evtl. Beschränkung des Prüfungsmaßstabs) 14 ZPO - Vertiefung, Teil 5 S. 4
5 Voraussetzungen: Statthaftigkeit: Wert oder Zulassung Beschwer Kläger: formell Beklagter: materiell Zulässigkeit Form- und fristgerechte Einlegung Form- und fristgerechte Begründung Anschlussberufung 524 (abhängig von der Hauptberufung, Abs. 4) unanfechtbare Zurückweisung 522 II 15 Der Prozessstoff des sverfahrens ( 513 I, 529 I, 531 II) keine vollwertige Tatsacheninstanz, nur Fehlerkontrolle und berichtigung Tatsachen erstinstanzlich festgestellte Tatsachen ( 314 ZPO) Korrektur der Tatsachenfeststellungen: 529 I Nr. 1 neuer Tatsachenvortrag: 529 I Nr Angriffs- und Verteidigungsmittel 531 II erstinstanzlich übersehene bzw. nicht berücksichtigte: 531 II Nr. 1 neue: 531 II Nr. 2 versäumte: 531 II Nr Voraussetzungen: Statthaftigkeit: Zulassung Beschwer Zulässigkeit Form- und fristgerechte Einlegung Form- und fristgerechte Begründung Prozessstoff: 545, 557 III, 559 Entscheidung 545 I: Rechtsfehler des surteils Verletzung materiellen revisiblen Rechts Verfahrensfehler Urteil beruht auf dem Fehler siehe auch absolute sgründe ZPO - Vertiefung, Teil 5 S. 5
6 Beendigung des Verfahrens durch die Parteien (bei Dispositionsbefugnis) Klagerücknahme beidseitige Erledigungserklärung auch Schweigen des Bekl. auf einseitige Erklärung, 91a I 2 nur Kostenbeschluss 91 a ZPO Vergleich Verzicht/Anerkenntnis durch das Gericht Urteil ( 300) 18 Erledigung in der Hauptsache beiderseitige Erledigungserklärung 91a Beschluss über die Kosten (nach aktuellem Stand) Zustimmung des Beklagten zu Erledigungserklärung des Klägers wird bei Schweigen vermutet 91a S. 2 einseitige Erledigungserklärung: Klageänderung auf Feststellung, dass die Hauptsache erledigt ist Klage im Zeitpunkt der Erhebung zulässig und begründet Erledigung nach Klageerhebung Erledigung zwischen Klageeinreichung und Zustellung 269 III 3: Rücknahme Beschluss über Kosten 19 Erledigung bei Ausübung von Gestaltungsrechten Fallgruppen: Rücktritt (z.b. wegen Schlechtleistung) Irrtumsanfechtung 119 BGB Täuschungs- oder Drohungsanfechtung 123 BGB Aufrechnung 389 BGB Widerrufsrecht 355 BGB Lösung: Veranlassungsprinzip Schwab: Wen trifft die Obliegenheit zur Prozessvermeidung? BGH für Aufrechnung: Zeitpunkt der Erledigung = Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung 20 ZPO - Vertiefung, Teil 5 S. 6
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