Antworten auf den Fragenkatalog der BPtK zur anstehenden Reform des Psychotherapeutengesetzes

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1 Antworten auf den Fragenkatalog der BPtK zur anstehenden Reform des Psychotherapeutengesetzes I. Approbationsordnung (ApprO) 1. Welche konkreten Details soll das in der Approbationsordnung definierte Ausbildungsziel beinhalten? Das Ziel der Aus- und Weiterbildung ist die Befähigung zur Ausübung des Psychotherapeutenberufs wie im Berufsbild verabschiedet vom 24. DPT- beschrieben. Psychotherapie setzt ein umfassendes biopsychosoziales Wissen voraus, das in einem Universitätsstudium erworben wird. Dieses Studium muss ebenfalls Kenntnisse über die verschiedenen psychotherapeutischen Herangehensweisen vermitteln. Der Praxisbezug soll früh hergestellt werden. Wenn auch zunächst Wissenserwerb im Vordergrund steht, soll dieses Wissen in einen Bezug zu Patienten und psychotherapeutischem Handeln gesetzt werden. Der approbierte Psychotherapeut/in muss in der Lage sein, grundlegende psychotherapeutische Tätigkeiten vorzunehmen und befähigt sein, eine Weiterbildung zu beginnen. Der Beruf des Psychotherapeuten sollte rein formal, nicht inhaltlich definiert werden: Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes den psychotherapeutischen Beruf ausüben will, bedarf der Approbation als Psychotherapeut. Es entfällt damit die Beschränkung auf Tätigkeiten zur Feststellung, Heilung oder Linderung und auf Tätigkeiten mittels wissenschaftlich anerkannter psychotherapeutischer Verfahren. Da es Psychotherapeuten ohne Fachkunde geben kann, ist eine Festlegung auf/definition über Verfahren nicht hilfreich. Als berufliche Tätigkeiten kommen neben der psychotherapeutischen Behandlung weitere Arbeitsfelder in Prävention, Rehabilitation, sowie gutachterliche Tätigkeiten oder Beratungsfunktionen in verschiedensten komplementären Einrichtungen in Betracht. 2. Welche Details in Bezug auf den Kompetenzerwerb soll die Approbationsordnung regeln? Neben dem Erwerb spezifischen Wissens sollen im Studium wesentliche praktische Kompetenzen erworben werden. Diese müssen über verschiedene Praktika unterschiedlicher Dauer und in unterschiedlichen Institutionen/Settings über die gesamte Studiendauer erworben werden. Sie müssen durch geeignete Übungen im Studium vorbereitet werden. Sinnvoll erscheint die Orientierung am Berufsbild und am Kompetenzprofil (Faktenwissen, Handlungs- und Begründungswissen, Handlungskompetenz und professionelle Haltung). 3. Wie soll die Ausbildung untergliedert werden? Um das EQR 7 Level zu erreichen erscheint ein 5 jähriges Studium angemessen. Sowohl ein Staatsexamensstudium als auch ein Bachelor/Master-Studium sind denkbar. Es ist zu prüfen, ob ein einschlägiges Vorpraktikum (z.b. 6-8 Wochen Psychiatrie) sinnvoll und realisierbar ist, um vor Por,

2 Reform des Psychotherapeutengesetzes Aufnahme des Studiums die Gelegenheit zu geben, diese Entscheidung zu überprüfen. In einem ersten Abschnitt (Bachelor) sollten die nötigen wissenschaftlichen Grundlagen aus Psychologie, Medizin und Pädagogik vermittelt werden. Der Umfang und die Inhalte der praktischen Anteile und deren Vorbereitung sind zu prüfen. Die Möglichkeit des Patientenkontakts in diagnostischen und kasuistischen Seminaren, einschließlich praktischen Übungen, erscheint wünschenswert. Wünschenswert wäre ein im weiteren Verlauf (Master) abzuleistendes Praxissemester im Umfang von Wochen (ein ganzes Jahr scheint im Vergleich mit den weitaus komplexeren Gebieten der Medizin nicht angemessen) unter Anleitung eines Psychotherapeuten. Es soll der Vertiefung der erworbenen psychotherapeutischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten dienen. Das Praxissemester soll Teil der universitären Ausbildung sein und kann in geeigneten Einrichtungen der psychotherapeutischen Krankenversorgung stattfinden. Die Vereinbarkeit mit hochschulrechtlichen Bestimmungen ist zu klären, insbesondere, ob das Praxissemester Teil der 5-jährigen Ausbildung sein kann oder ob es als eigener Abschnitt zusätzlich zu absolvieren wäre (damit ginge eine Studienverlängerung um ein halbes Jahr auf 5,5 Jahre einher). 4. Wann und wie soll der Kompetenzerwerb geprüft werden? Dies wird sich maßgeblich danach richten, ob das Studium als Staatsexamensstudium stattfindet oder in eine Bachelor/Mastersystematik eingepasst werden muss. Beim Staatsexamen sind üblicherweise mind. 2 Staatsprüfungen abzulegen zu definierten Zeiten und nach definierten Semesterzahlen. In einer Bachelor/Mastersystematik erfolgt eine fortlaufende Überprüfung des Wissens- und Kompetenzerwerbs und es werden eine schriftliche Bachelor- und eine Masterarbeit verfasst. Letztlich sollte nach der Entscheidung für die Studienart überlegt werden, was in der dann geltenden Systematik wichtig und sinnvoll im Bereich des Psychotherapiestudiums zu realisieren wäre. Klar erscheint, dass vor Erteilung der Approbation und vor Eintritt in die Weiterbildungsphase ein Staatsexamen abgelegt werden muss. 5. Welche Aspekte der Lehre sind in der ApprO wie festzulegen? Fydrich und Körner bzw. die DGPs und die AG der psychodynamischen Hochschullehrer haben Überlegungen zu Inhalt und Struktur vorgelegt ( Struktur Direktstudium Psychotherapie ). Dies kann als Orientierung dienen. Selbsterfahrung soll während des Studiums als erste Selbstreflexion, ggf. mit Anteilen aus unterschiedlichen Verfahren in kleinen Gruppen durch externe Lehrende ohne Benotung durchgeführt werden. Die Lehrenden sollen über die Approbation und Fachkunde im jeweiligen zu lehrenden Fach verfügen.

3 Reform des Psychotherapeutengesetzes Welche Strukturmerkmale der Hochschulen sind in der ApprO vorzugeben? Die klinische Lehre erfolgt in Form von Vorlesungen, Seminaren und Kleingruppenarbeit. Die Hochschulen sollen über Einrichtungen mit Patientenkontakt (Hochschulambulanz) verfügen. Sie sollten psychotherapeutische Forschung durchführen und das Promotionsrecht haben. Die Hochschullehrer die in der anwendungsorientierten Lehre tätig sind sollten über eine Approbation als Psychotherapeut (ggf. ärztlicher Psychotherapeut) und die Fachkunde / Voraussetzung für den Arztregistereintrag verfügen. Die Lehrenden sollten die Approbation und Fachkunde im jeweils zu lehrenden Verfahren und den Arbeitsschwerpunkt im jeweils zu lehrenden Altersschwerpunkt vorweisen (bzw. die jeweils heute nötige Approbation KJP/PP). 7. Welche Vorgaben soll die ApprO in Bezug auf kooperierende Einrichtungen machen? Als Kooperationspartner für die praktischen Studienanteile kommen Krankenhäuser, (Rehabilitations)Kliniken, Hochschulambulanzen, Psychotherapeutische Praxen und komplementäre Einrichtungen in Frage. 8. Welche Übergangsregelungen soll eine ApprO vorsehen? Diejenigen, die eine Ausbildung begonnen haben, müssen diese zu alten Bedingungen zu Ende führen können. Auch diejenigen, die ein Studium der Psychologie oder (Sozial)Pädagogik begonnen haben, müssen die Möglichkeit haben, während eines bestimmten Zeitraums eine Ausbildung zu alten Bedingungen beginnen zu können (von juristischer Seite zu prüfen). Es ist zu prüfen, welche Studiengänge schon die Kriterien der ApprO erfüllen, um nach Ableistung des Praxissemesters das Staatsexamen ablegen zu können. Es wäre zu prüfen, ob und wie die heute approbierten PP und KJP die Möglichkeit bekommen können, sich im jeweils anderen Altersbereich und anderen Verfahren zu qualifizieren. 9. Welche Vorschläge gibt es zu Details der Ausbildung, die indirekt über die ApprO oder an anderer Stelle zu regeln sind? Sofern eine Bachelor/Master-Systematik realisiert würde wäre es elementar, die Übergänge von Bachelor zum Master und vom Master zum Staatsexamen und von da zur Weiterbildung gut zu regeln. Flaschenhälse, die zurzeit in vielen beliebten Studiengängen die Regel sind, wären zu vermeiden. Es soll/muss einem Studierenden möglich sein, an einem Studienort den Bachelor und den Master absolvieren zu können. Alle zum Studium zugelassenen müssen die Möglichkeit haben, das Staatsexamen zu absolvieren. Es sollen ebensoviele Weiterbildungsplätze zur Verfügung stehen wie Studienplätze Es müssen so viele Studienplätze zur Verfügung stehen wie zur Deckung des Nachwuchses an Psychotherapeuten nötig sind.

4 Reform des Psychotherapeutengesetzes Weitere Aspekte zu den Details einer Approbationsordnung? Es sollte überlegt werden, ob über die Abiturnote alleine der Zugang zu regeln ist oder ob nicht ein Teil der Studienplätze über andere Kriterien vergeben wird (Persönliche Bewerbungsgespräche, soziales Engagement o.ä.). II. Weiterbildung Abschnitt A: Allgemeiner Teil 1. Welchen Änderungsbedarf gibt es in Bezug auf den Allgemeinen Teil der Musterweiterbildungsordnung? Die Einschränkungen in 2 der MWBO sind aufzuheben, da zukünftig Gebiete zu regeln sein werden. Bisher werden in der MWBO nur Bereiche geregelt. Die Weiterbildung in Gebieten bezieht sich selbstverständlich auf das gesamte psychische Krankheitsspektrum. Sie soll hauptberuflich in Anstellung erfolgen, eine Absolvierung in Teilzeit mit entsprechend längerer Dauer sollte vorgesehen sein, allerdings sollte der Umfang nicht geringer sein als 50% einer Vollzeitstelle. Die Weiterbildung erfolgt unter der Leitung von weiterbildungsbefugten Psychotherapeuten. Als Weiterbildungsstätten sollten psychotherapeutische Ambulanzen an Weiterbildungsinstituten zugelassen werden können, sowie weiterhin Einrichtungen der Hochschulen, Abteilungen von Krankenhäusern, Kliniken oder Rehabilitationseinrichtungen oder sonstige Einrichtungen oder Praxen (vgl. 6 Abs. 2 der MWBO). Abschnitt B: Generelle Eckpunkte und ggf. verfahrensspezifische Anforderungen 2. Welchen Regelungs /Änderungsbedarf gibt es in Bezug auf die Definition und das Ziel der Weiterbildung? Es muss eine Weiterbildung in Gebieten, Teilgebieten bzw. Schwerpunkten und Bereichen geregelt werden. Die Gebietsbezeichnung stellt die Voraussetzung für die sozialrechtliche Zulassung dar. Die fachkundliche psychotherapeutische Tätigkeit ist auf das jeweilige Gebiet begrenzt. Teilgebiets- und Bereichsbezeichnungen begrenzen nicht die fachkundliche psychotherapeutische Tätigkeit im Gebiet. 3. Welche Details in Bezug auf den Kompetenzerwerb soll die (Muster ) Weiterbildungsordnung regeln? Die Weiterbildung erfolgt in praktischer Berufstätigkeit unter Supervision und theoretischer Unterweisung an einer Weiterbildungsstätte. Auch wesentliche Teile der Selbsterfahrung sollen im Bereich der Weiterbildung und nicht im Rahmen der Ausbildung absolviert werden. Weiterbildungsstätten, die Gebietsweiterbildung anbieten, kann auch Weiterbildung in Bereichen nach der MWBO angeboten werden. Zu regeln wäre insbesondere, welche Inhalte als Gebiete definiert werden (Verfahren oder Altersbezug (Kinder/Jugendliche bzw. Erwachsene)).

5 Reform des Psychotherapeutengesetzes Wie soll die Weiterbildung gegliedert werden? Die Weiterbildung sollte 5 Jahre dauern. Sie soll unterteilt sein in: Mind. 2 jährige Tätigkeit im stationären/teilstationären Bereich im psychiatrischen und psychosomatischen Fachgebiet, davon mind. 6 Monate in der Akutversorgung. Mind. 2 Jahre sollen im ambulanten Kontext stattfinden. 1 Jahr kann optional im stationären (auch Reha-Bereich), ambulanten, komplementären Bereich abgeleistet werden. Es ist zu prüfen, ob parallel jeweils in Teilzeit stationäre und ambulante Weiterbildung möglich ist; dies könnte die Durchführung längerer ambulanter Behandlungen erleichtern. 5. Welche Regelungen sind in Bezug auf die Weiterbildungsinhalte zu treffen? Die Inhalte sollen sich am Kompetenzpapier von Länderrat und BPtK-Vorstand orientieren sowie für die spezifischen Gebiete, Schwerpunkte und Bereiche mit den jeweiligen Fachgesellschaften abgestimmt werden 6. Weitere Aspekte zu den Details der Weiterbildung? Über eine Musterweiterbildungsordnung sollte neben der Vereinbarkeit von Beruf und Familie auch die notwendigen Rahmenbedingungen für Forschungsaktivitäten der Weiterbildungsteilnehmer garantiert sein. Zu prüfen ist die Verankerung der Neuropsychologischen Psychotherapie als Gebiet, Teilgebiet oder Bereich. III. Weitere Aspekte: 1. Wie sind Aus und Weiterbildung im GKV System (und ergänzend im komplementären Bereich) zu verankern? Unabdingbar für die Realisierung der Weiterbildung ist eine ausreichende finanzielle Ausstattung der Weiterbildungsstrukturen. Insbesondere sollte sichergestellt sein, dass ausreichend angemessen vergütete Weiterbildungsstellen im stationären und ambulanten Sektor angeboten werden können. Für den stationären Bereich wäre es wichtig, dass die psychotherapeutische Weiterbildung in den Krankenhausgesetzen genauso wie die ärztliche Weiterbildung berücksichtigt wird. Zu klären ist die Verantwortlichkeit für die Weiterbildung von Psychotherapeuten an Kliniken unter ärztlicher Leitung. Die Weiterbildung für Psychotherapeuten ist dagegen an die Weiterbildungsbefugnis eines Kammermitglieds gebunden. Im ambulanten Sektor muss es möglich sein, in den Ambulanzen so viele finanzielle Ressourcen generieren zu können, dass eine Anstellung von Weiterbildungsteilnehmern möglich ist.

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