Deutsche Asset Management Investment GmbH Frankfurt am Main. DWS Deutschland (ISIN: DE )

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1 Deutsche Asset Management Investment GmbH Frankfurt am Main An die Anteilinhaber des OGAW-Sondervermögens DWS Deutschland (ISIN: DE ) Wir beabsichtigen, die folgenden Änderungen am OGAW-Sondervermögen DWS Deutschland vorzunehmen: 1. Anpassung 26 Anlagegrundsätze und Anlagegrenzen Am 1. Januar 2018 tritt das neue Investmentsteuergesetz in Kraft, durch das sich die Besteuerung von Investmentvermögen und der Erträge aus ihnen ändert. Es sieht unter anderem vor, dass anders als bisher bestimmte inländische Erträge (insbesondere Dividenden/Mieten/Veräußerungsgewinne aus Immobilien) grundsätzlich bereits auf Ebene des Fonds besteuert werden. Als Ausgleich wird die Steuerbelastung unter bestimmten Voraussetzungen dadurch pauschal abgemildert, dass die Anleger einen Teil der vom Investmentvermögen erwirtschafteten Erträge steuerfrei erhalten ( Teilfreistellung ). Die Teilfreistellung erfordert, dass die Anlagebedingungen eines Investmentvermögens, das kein Immobilienfonds ist, eine bestimmte Mindestanlage in Kapitalbeteiligungen ( Aktienquote ) vorsehen. Für Privatanleger in Aktienfonds (Aktienquote mindestens 51%) sind 30% der Erträge steuerfrei 26 Absatz 1 Satz 1 der Besonderen Anlagebedingungen (im Folgenden: BAB) wurde näher spezifiziert. Hinzugefügt wurde, dass in Aktien investiert werden muss, die zum amtlichen Handel an einer Börse zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind und bei denen es sich nicht um Anteile an Investmentvermögen handelt. 26 Absatz 1 Satz 1 der BAB lautet künftig wie folgt: 1. Mindestens 51% des Wertes des OGAW-Sondervermögens müssen in Aktien deutscher Emittenten angelegt werden, die zum amtlichen Handel an einer Börse zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind und bei denen es sich nicht um Anteile an Investmentvermögen handelt. 2. Anpassung 28 Anteile Für das OGAW-Sondervermögen werden die beiden Anteilklassen GLC und GTFC neu eingeführt. Hierbei handelt es sich um sogenannte steuerbegünstigte Anteilklassen. Diese Anteilklassen können nur von bestimmten Anlegern erworben und gehalten werden, soweit diese Anleger bestimmte zusätzliche Voraussetzungen erfüllen. Diese Voraussetzungen werden in 28 Absatz 2 und 3 der BAB beschrieben. Für das OGAW-Sondervermögen werden TF-Anteilklassen neu eingeführt. Hierbei handelt es sich um sogenannte Trailer Fee freie Anteilklassen. Diese Anteilklassen können nur unter bestimmten Voraussetzungen erworben werden. Diese Voraussetzungen werden in 28 Absatz 4 der BAB beschrieben. Zudem werden Zugangsbeschränkungen zu den F-Anteilklassen für den spanischen Markt eingeführt. Diese Restriktionen werden im neuen Absatz 5 dargelegt. 28 der BAB lautet künftig wie folgt: 1. Die Anleger sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens in Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen beteiligt. 2. Anteile an den Anteilklassen GLC und GTFC dürfen vorbehaltlich Absatz 3 nur erworben und gehalten werden von - inländischen Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken im Sinne der 51 bis 68 der Abgabenordnung dienen und die die Anteile nicht in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb halten; - inländischen Stiftungen des öffentlichen Rechts, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienen; - inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die ausschließlich und unmittelbar kirchlichen

2 Zwecken dienen, sowie - den vorstehenden drei Spiegelstrichen vergleichbaren ausländischen Anlegern mit Sitz und Geschäftsleitung in einem Amts- und Beitreibungshilfe leistenden ausländischen Staat. Zum Nachweis der vorgenannten Voraussetzungen hat der Anleger der Gesellschaft eine gültige Bescheinigung nach 9 Absatz 1 Nr. 1 oder 2 InvStG zu übermitteln. Fallen bei einem Anleger die vorgenannten Voraussetzungen weg, so ist er verpflichtet, dies der Gesellschaft innerhalb eines Monats nach dem Wegfall mitzuteilen. Steuerliche Befreiungsbeträge, die die Gesellschaft im Zusammenhang mit der Verwaltung des Sondervermögens erhält und die auf Erträge der Anteilklassen GLC und GTFC entfallen, sind grundsätzlich den Anlegern der Anteilklassen GLC und GTFC auszuzahlen. Abweichend hiervon ist die Gesellschaft berechtigt, die Befreiungsbeträge unmittelbar dem Sondervermögen zugunsten der Anleger der Anteilklassen GLC und GTFC zuzuführen; aufgrund dieser Zuführung werden keine neuen Anteile ausgegeben. Das verwendete Verfahren wird im Verkaufsprospekt erläutert. 3. Anteile an den Anteilklassen GLC und GTFC dürfen ungeachtet der Beschränkungen in Absatz 2 auch erworben und gehalten werden, wenn dies nur im Rahmen von Altersvorsorge- oder Basisrentenverträgen geschieht, die nach den 5 und 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifiziert wurden. Zum Nachweis der vorgenannten Voraussetzung hat der Anbieter des Altersvorsorge- oder Basisrentenvertrags der Gesellschaft mitzuteilen, dass er die Anteile ausschließlich im Rahmen von Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen erwirbt. Fällt die vorgenannte Voraussetzung weg, so ist der Anleger verpflichtet, dies der Gesellschaft innerhalb eines Monats nach dem Wegfall mitzuteilen. Steuerliche Befreiungsbeträge, die die Gesellschaft im Zusammenhang mit der Verwaltung des OGAW- Sondervermögens erhält und die auf Erträge der Anteilklassen GLC und GTFC entfallen, sind grundsätzlich dem Anbieter des Altersvorsorge- oder Basisrentenvertrages auszuzahlen. Dieser hat sie zugunsten der Berechtigten aus dem jeweiligen Altersvorsorge- oder Basisrentenvertrag wieder anzulegen. Abweichend hiervon ist die Gesellschaft berechtigt, die Befreiungsbeträge unmittelbar dem OGAW-Sondervermögen zugunsten der Anleger der Anteilklassen GLC und GTFC zuzuführen; aufgrund dieser Zuführung werden keine neuen Anteile ausgegeben. Das verwendete Verfahren wird im Verkaufsprospekt erläutert. Abweichend von 16 Absatz 3 der AABen dürfen die Anteile der Anteilklassen GLC und GTFC nicht übertragen werden. Überträgt ein Anleger dennoch Anteile, so ist er verpflichtet, dies der Gesellschaft innerhalb eines Monats nach dem Übertrag mitzuteilen. Das Recht zur Rückgabe der Anteile nur an die Gesellschaft für Rechnung des OGAW-Sondervermögens gemäß 17 Absatz 3 der AABen bleibt unberührt. 4. Die Anteile der TF-Anteilklasse sind für Anleger verfügbar, (i) die Anteile über in den Niederlanden ansässige Vertriebsstellen erwerben; (ii) die in anderen Ländern ansässig sind und mit von der Gesellschaft festgelegten Vertriebsstellen separate Vereinbarungen hinsichtlich der Erbringung unabhängiger Beratungsdienstleistungen oder der diskretionären Vermögensverwaltung geschlossen haben; oder (iii) die professionelle Anleger im Sinne von 1 Absatz 19 Nr. 32 KAGB sind. Die Gesellschaft zahlt für die TF-Anteilklasse keine Vergütung an die Vertriebspartner, so dass die mit einer Anlage in die TF-Anteilklasse verbundenen Kosten des Anlegers niedriger als diejenigen Kosten sein können, die mit einer Anlage in andere Anteilklassen desselben Sondervermögens verbunden sind. 5. Die Anteile der F-Anteilklasse sind für Anleger verfügbar, (i) die Anteile über nicht in Spanien ansässige Vertriebsstellen erwerben, (ii) die Anteile über in Spanien ansässige Vertriebsstellen erwerben und professionelle Anleger im Sinne von 1 Absatz 19 Nr. 32 KAGB sind, oder (iii) die Anteile über in Spanien ansässige Vertriebsstellen erwerben und mit von der Gesellschaft festgelegten Vertriebsstellen separate Vereinbarung hinsichtlich der Erbringung unabhängiger Beratungsdienstleistungen abgeschlossen haben. Professionelle Anleger im Sinne von 1 Absatz 19 Nr. 32 KAGB, die Anteile der F-Anteilklasse handelnd in eigenem Namen für einen Dritten erwerben, müssen der Gesellschaft bestätigen, dass die Anteile entweder für einen professionellen Anleger im Sinne von 1 Absatz 19 Nr. 32 KAGB oder für einen Anleger, der eine separate Vereinbarung gemäß Absatz 5 (iii) geschlossen hat, erworben werden. Die Gesellschaft kann nach eigenem Ermessen einen Nachweis für das Vorliegen dieser Voraussetzungen verlangen.

3 3. Anpassung 29 Ausgabe- und Rücknahmepreis 29 Absatz 1 Satz 1 der BAB wird gestrichen, der besagte, dass die Gesellschaft im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht die erhobenen Ausgabeaufschläge angibt. Auch Satz 4 wird gestrichen, der besagte, dass die Gesellschaft im Verkaufsprospekt Angaben zum Ausgabeaufschlag nach Maßgabe des 165 Absatz 3 KAGB zu machen hat. Aufgrund der Einführung der neuen steuerbegünstigten Anteilklassen und TF-Anteilklassen wird 29 Absatz 1 der BAB dahingehend angepasst, dass die neuen Anteilklassen mit ihren Ausgestaltungsmerkmalen aufgeführt werden. Absatz 1 lautet künftig wie folgt: 1. Der Ausgabeaufschlag für die Anteilsklassen LC, LD und GLC beträgt 5% des Anteilwertes. Es steht der Gesellschaft frei, einen niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen. Der Ausgabeaufschlag für die Anteilklassen FC, FD, IC, GTFC, TFC und TFD beträgt 0% des Anteilswerts. Zur Klarstellung wird ein neuer Absatz 2 eingefügt. Dieser lautet wie folgt: Ein Rücknahmeabschlag wird nicht erhoben. Die Rücknahme erfolgt zum Anteilwert. 4. Anpassung 30 Kosten und erhaltene Leistungen Zum einen wird in 30 Absatz 1 Satz 1 der BAB die Kostenpauschale für die steuerbegünstigten Anteilklassen und die TF-Anteilklassen genannt, zum anderen wird Satz 1 dahingehend näher spezifiziert, dass sich die Kostenpauschale auf den jährlichen durchschnittlichen Nettoinventarwert des OGAW-Sondervermögens bezieht, der auf Basis des börsentäglich ermittelten Nettoinventarwertes errechnet wird. Der 30 Absatz 1 Satz 1 der BAB lautet künftig wie folgt: 1. Für die Anteilklassen LC, LD und GLC erhält die Gesellschaft aus dem OGAW-Sondervermögen eine Kostenpauschale in Höhe von 1,4% p.a., für die Anteilklassen FC, FD, GTFC, TFC und TFD 0,8% p.a. und für die Anteilklasse IC 0,6% p.a. des jährlichen durchschnittlichen Nettoinventarwertes des OGAW-Sondervermögens, der auf Basis des börsentäglich ermittelten Nettoinventarwertes (vgl. 18 der AABen ) errechnet wird. Zudem wird 30 Absatz 4 Satz 2 und 3 der BAB gestrichen, in dem offengelegt wurde, dass die Gesellschaft Researchleistungen im Zusammenhang mit Handelsgeschäften behalten konnte, die sie im Interesse der Anteilinhaber bei Anlageentscheidungen nutzt. 5. Redaktionelle Anpassungen In den Besonderen Anlagebedingungen wurden einige redaktionelle Änderungen gemacht. Sämtliche Anpassungen können Sie den nachstehend abgedruckten Besonderen Anlagebedingungen entnehmen. Die Änderungen der Anlagebedingungen wurden von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht genehmigt. Die Änderungen treten am 1. Januar 2018 in Kraft. Die jeweils gültigen Anlagebedingungen, der Verkaufsprospekt sowie die wesentlichen Anlegerinformationen können bei der Deutsche Asset Management Investment GmbH kostenfrei bezogen werden. Frankfurt am Main, im Dezember 2017 Die Geschäftsführung

4 Besondere Anlagebedingungen zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern und der Deutsche Asset Management Investment GmbH, Frankfurt am Main, (nachstehend Gesellschaft genannt) für das von der Gesellschaft verwaltete Sondervermögen gemäß der OGAW-Richtlinie DWS Deutschland, die nur in Verbindung mit den von der Gesellschaft aufgestellten Allgemeinen Anlagebedingungen gelten. Anlagegrundsätze und Anlagegrenzen 25 Vermögensgegenstände Die Gesellschaft darf für das OGAW-Sondervermögen folgende Vermögensgegenstände erwerben: 1. Wertpapiere gemäß 193 KAGB, 2. Geldmarktinstrumente gemäß 194 KAGB, 3. Bankguthaben gemäß 195 KAGB, 4. Investmentanteile gemäß 196 KAGB, 5. Derivate gemäß 197 KAGB, 6. sonstige Anlageinstrumente gemäß 198 KAGB. 26 Anlagegrenzen 1. Mindestens 51% des Wertes des OGAW-Sondervermögens müssen in Aktien deutscher Emittenten angelegt werden, die zum amtlichen Handel an einer Börse zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind und bei denen es sich nicht um Anteile an Investmentvermögen handelt. Die in Pension genommenen Wertpapiere sind auf die Anlagegrenzen des 206 Absatz 1 bis 3 KAGB anzurechnen. 2. Der Wert der Wertpapiere, die auf eine andere Währung als die der Bundesrepublik Deutschland lauten, soll nicht mehr als 20% des Wertes des OGAW-Sondervermögens betragen. 3. Bis zu 20% des Wertes des OGAW-Sondervermögens können in verzinslichen Wertpapieren angelegt werden. Schuldscheindarlehen sind auf die für verzinsliche Wertpapiere geltende Anlagegrenze anzurechnen. Wandelschuldverschreibungen und Optionsanleihen gelten nicht als verzinsliche Wertpapiere im Sinne von Satz Derivate, die sich auf andere Währungen oder verzinsliche Wertpapiere beziehen und nicht der Absicherung dienen, sind mit ihrem anzurechnenden Wert im Sinne der DerivateV auf die Grenzen nach Absatz 2 beziehungsweise 3 anzurechnen. 5. Bis zu 49% des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in Geldmarktinstrumenten angelegt werden. Eine Beschränkung hinsichtlich der gemäß 6 der AABen erwerbbaren Geldmarktinstrumente wird nicht vorgenommen. Die in Pension genommenen Geldmarktinstrumente sind auf die Anlagegrenzen des 206 Absatz 1 bis 3 KAGB anzurechnen. 6. Bis zu 49% des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in Bankguthaben nach Maßgabe des 7 Satz 1 der AABen gehalten werden. 7. Bis zu 10% des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in alle zulässigen Investmentanteile nach Maßgabe des 8 Absatz 1 der AABen angelegt werden. Der über 5% des Wertes des OGAW- Sondervermögens hinausgehende Teil an Investmentanteilen darf nur aus Geldmarktfondsanteilen bestehen. Die in Pension genommenen Investmentanteile sind auf die Anlagegrenzen der 207 und 210 Absatz 3 KAGB anzurechnen. Anteile an Feederfonds gemäß 1 Absatz 19 Nr. 11 KAGB werden für das OGAW- Sondervermögen nicht erworben.

5 ANTEILKLASSEN 27 Anteilklassen 1. Für das OGAW-Sondervermögen können Anteilklassen im Sinne von 16 Absatz 2 der AABen gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlages, des Rücknahmeabschlages, der Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, der Kostenpauschale, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination dieser Merkmale unterscheiden. Die Bildung von Anteilklassen ist jederzeit zulässig und liegt im Ermessen der Gesellschaft. 2. Der Abschluss von Währungskurssicherungsgeschäften ausschließlich zugunsten jeder Währungsanteilklasse ist zulässig. Für Währungsanteilklassen mit einer Währungsabsicherung zugunsten der Währung dieser Anteilklasse (Referenzwährung) darf die Gesellschaft auch unabhängig von 9 der AABen Derivate im Sinne des 197 Absatz 1 KAGB auf Wechselkurse oder Währungen mit dem Ziel einsetzen, Anteilwertverluste durch Wechselkursverluste von nicht auf die Referenzwährung der Anteilklasse lautenden Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens zu vermeiden. 3. Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten der Auflegung neuer Anteilklassen, die Ausschüttungen (einschließlich der aus dem Fondsvermögen gegebenenfalls abzuführenden Steuern), die Kostenpauschale und die Ergebnisse aus Währungskurssicherungsgeschäften, die auf eine bestimmte Anteilklasse entfallen, gegebenenfalls einschließlich Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden. 4. Die bestehenden Anteilklassen werden sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die Anteilklassen kennzeichnenden Ausgestaltungsmerkmale (Ertragsverwendung, Ausgabeaufschlag, Währung des Anteilwertes, Kostenpauschale, Mindestanlagesumme oder Kombination dieser Merkmale) werden im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht im Einzelnen beschrieben. Anteile, Ausgabepreis, Rücknahmepreis, Rücknahme von Anteilen und Kosten 28 Anteile 1. Die Anleger sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens in Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen beteiligt. 2. Anteile an den Anteilklassen GLC und GTFC dürfen vorbehaltlich Absatz 3 nur erworben und gehalten werden von - inländischen Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken im Sinne der 51 bis 68 der Abgabenordnung dienen und die die Anteile nicht in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb halten; - inländischen Stiftungen des öffentlichen Rechts, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienen; - inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die ausschließlich und unmittelbar kirchlichen Zwecken dienen, sowie - den vorstehenden drei Spiegelstrichen vergleichbaren ausländischen Anlegern mit Sitz und Geschäftsleitung in einem Amts- und Beitreibungshilfe leistenden ausländischen Staat. Zum Nachweis der vorgenannten Voraussetzungen hat der Anleger der Gesellschaft eine gültige Bescheinigung nach 9 Absatz 1 Nr. 1 oder 2 InvStG zu übermitteln. Fallen bei einem Anleger die vorgenannten Voraussetzungen weg, so ist er verpflichtet, dies der Gesellschaft innerhalb eines Monats nach dem Wegfall mitzuteilen. Steuerliche Befreiungsbeträge, die die Gesellschaft im Zusammenhang mit der Verwaltung des Sondervermögens erhält und die auf Erträge der Anteilklassen GLC und GTFC entfallen, sind grundsätzlich den Anlegern der Anteilklassen GLC und GTFC auszuzahlen. Abweichend hiervon ist die Gesellschaft berechtigt, die Befreiungsbeträge unmittelbar dem Sondervermögen zugunsten der Anleger der Anteilklassen GLC und GTFC zuzuführen; aufgrund dieser Zuführung werden keine neuen Anteile ausgegeben. Das verwendete Verfahren wird im Verkaufsprospekt erläutert. 3. Anteile an den Anteilklassen GLC und GTFC dürfen ungeachtet der Beschränkungen in Absatz 2 auch erworben und gehalten werden, wenn dies nur im Rahmen von Altersvorsorge- oder Basisrentenverträgen

6 geschieht, die nach den 5 und 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifiziert wurden. Zum Nachweis der vorgenannten Voraussetzung hat der Anbieter des Altersvorsorge- oder Basisrentenvertrags der Gesellschaft mitzuteilen, dass er die Anteile ausschließlich im Rahmen von Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen erwirbt. Fällt die vorgenannte Voraussetzung weg, so ist der Anleger verpflichtet, dies der Gesellschaft innerhalb eines Monats nach dem Wegfall mitzuteilen. Steuerliche Befreiungsbeträge, die die Gesellschaft im Zusammenhang mit der Verwaltung des OGAW- Sondervermögens erhält und die auf Erträge der Anteilklassen GLC und GTFC entfallen, sind grundsätzlich dem Anbieter des Altersvorsorge- oder Basisrentenvertrages auszuzahlen. Dieser hat sie zugunsten der Berechtigten aus dem jeweiligen Altersvorsorge- oder Basisrentenvertrag wieder anzulegen. Abweichend hiervon ist die Gesellschaft berechtigt, die Befreiungsbeträge unmittelbar dem OGAW-Sondervermögen zugunsten der Anleger der Anteilklassen GLC und GTFC zuzuführen; aufgrund dieser Zuführung werden keine neuen Anteile ausgegeben. Das verwendete Verfahren wird im Verkaufsprospekt erläutert. Abweichend von 16 Absatz 3 der AABen dürfen die Anteile der Anteilklassen GLC und GTFC nicht übertragen werden. Überträgt ein Anleger dennoch Anteile, so ist er verpflichtet, dies der Gesellschaft innerhalb eines Monats nach dem Übertrag mitzuteilen. Das Recht zur Rückgabe der Anteile nur an die Gesellschaft für Rechnung des OGAW-Sondervermögens gemäß 17 Absatz 3 der AABen bleibt unberührt. 4. Die Anteile der TF-Anteilklasse sind für Anleger verfügbar, (i) die Anteile über in den Niederlanden ansässige Vertriebsstellen erwerben; (ii) die in anderen Ländern ansässig sind und mit von der Gesellschaft festgelegten Vertriebsstellen separate Vereinbarungen hinsichtlich der Erbringung unabhängiger Beratungsdienstleistungen oder der diskretionären Vermögensverwaltung geschlossen haben; oder (iii) die professionelle Anleger im Sinne von 1 Absatz 19 Nr. 32 KAGB sind. Die Gesellschaft zahlt für die TF-Anteilklasse keine Vergütung an die Vertriebspartner, so dass die mit einer Anlage in die TF-Anteilklasse verbundenen Kosten des Anlegers niedriger als diejenigen Kosten sein können, die mit einer Anlage in andere Anteilklassen desselben Sondervermögens verbunden sind. 5. Die Anteile der F-Anteilklasse sind für Anleger verfügbar, (i) die Anteile über nicht in Spanien ansässige Vertriebsstellen erwerben, (ii) die Anteile über in Spanien ansässige Vertriebsstellen erwerben und professionelle Anleger im Sinne von 1 Absatz 19 Nr. 32 KAGB sind, oder (iii) die Anteile über in Spanien ansässige Vertriebsstellen erwerben und mit von der Gesellschaft festgelegten Vertriebsstellen separate Vereinbarung hinsichtlich der Erbringung unabhängiger Beratungsdienstleistungen abgeschlossen haben. Professionelle Anleger im Sinne von 1 Absatz 19 Nr. 32 KAGB, die Anteile der F-Anteilklasse handelnd in eigenem Namen für einen Dritten erwerben, müssen der Gesellschaft bestätigen, dass die Anteile entweder für einen professionellen Anleger im Sinne von 1 Absatz 19 Nr. 32 KAGB oder für einen Anleger, der eine separate Vereinbarung gemäß Absatz 5 (iii) geschlossen hat, erworben werden. Die Gesellschaft kann nach eigenem Ermessen einen Nachweis für das Vorliegen dieser Voraussetzungen verlangen. 29 Ausgabe- und Rücknahmepreis 1. Der Ausgabeaufschlag für die Anteilsklassen LC, LD und GLC beträgt 5% des Anteilwertes. Es steht der Gesellschaft frei, einen niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen. Der Ausgabeaufschlag für die Anteilklassen FC, FD, IC, GTFC, TFC und TFDbeträgt 0% des Anteilswerts. 2. Ein Rücknahmeabschlag wird nicht erhoben. Die Rücknahme erfolgt zum Anteilwert. 30 Kosten und erhaltene Leistungen 1. Für die Anteilklassen LC, LD und GLC erhält die Gesellschaft aus dem OGAW-Sondervermögen eine Kostenpauschale in Höhe von 1,4% p.a., für die Anteilklassen FC, FD, GTFC, TFC und TFD 0,8% p.a. und für die Anteilklasse IC 0,6% p.a. des jährlichen durchschnittlichen Nettoinventarwertes des OGAW- Sondervermögens, der auf Basis des börsentäglich ermittelten Nettoinventarwertes (vgl. 18 der AABen ) errechnet wird. Mit dieser Pauschale sind folgende Vergütungen und Aufwendungen abgedeckt und werden dem OGAW-Sondervermögen nicht separat belastet: a) Vergütung für die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens (Fondsmanagement, administrative Tätigkeiten, Kosten für den Vertrieb, Service Fee für Reporting und Analyse);

7 b) Vergütung der Verwahrstelle; c) bankübliche Depot- und Kontogebühren, gegebenenfalls einschließlich der banküblichen Kosten für die Verwahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland; d) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekte, wesentliche Anlegerinformationen); e) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und Rücknahmepreise und gegebenenfalls der Ausschüttungen oder Thesaurierungen und des Auflösungsberichtes; f) Kosten für die Prüfung des OGAW-Sondervermögens durch den Abschlussprüfer des OGAW- Sondervermögens; g) Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden. Die Kostenpauschale kann dem OGAW-Sondervermögen jederzeit entnommen werden. 2. Neben der der Gesellschaft zustehenden Kostenpauschale aus Absatz 1 können die folgenden Aufwendungen dem OGAW-Sondervermögen zusätzlich belastet werden: a) im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Verwahrstelle und Dritte zu zahlenden Vergütungen sowie den nachstehend genannten Aufwendungen anfallende Steuern einschließlich der im Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwahrung entstehenden Steuern; b) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die Gesellschaft für Rechnung des OGAW-Sondervermögens sowie die Abwehr von gegen die Gesellschaft zu Lasten des OGAW- Sondervermögens erhobenen Ansprüchen; c) Kosten für die Information der Anleger mittels eines dauerhaften Datenträgers, mit Ausnahme der Kosten für die Information der Anleger durch dauerhaften Datenträger bei Fondsverschmelzungen und bei Maßnahmen im Zusammenhang mit Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung oder bei Anlagegrenzverletzungen. 3. Die Gesellschaft erhält für die Anbahnung, Vorbereitung und Durchführung von Wertpapier- Darlehensgeschäften und Wertpapier-Pensionsgeschäften für Rechnung des OGAW-Sondervermögens eine pauschale Vergütung in Höhe von bis zu 50% der Erträge aus diesen Geschäften. Die im Zusammenhang mit der Vorbereitung und der Durchführung von solchen Geschäften entstandenen Kosten einschließlich der an Dritte zu zahlenden Vergütungen trägt die Gesellschaft. 4. Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem OGAW-Sondervermögen die in Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen entstehenden Kosten belastet. 5. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offenzulegen, die dem OGAW-Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Investmentanteilen im Sinne des 196 KAGB berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offenzulegen, die dem OGAW-Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft, einer Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, oder einer ausländischen Investment-Gesellschaft, einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die im OGAW-Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde. Ertragsverwendung und Geschäftsjahr 31 Thesaurierende Anteilklassen 1. Für die thesaurierenden Anteilklassen legt die Gesellschaft die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten anteiligen Zinsen, Dividenden und sonstigen Erträge unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs sowie die realisierten Veräußerungsgewinne im OGAW-Sondervermögen wieder an.

8 2. Die Gesellschaft behält sich jedoch vor, in besonderen Fällen innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres eine Ausschüttung vorzunehmen. In diesem Fall wird die Ausschüttung mindestens drei Monate vor dem Ausschüttungstermin durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger angekündigt. 32 Ausschüttende Anteilklassen 1. Die Gesellschaft schüttet in den ausschüttenden Anteilklassen grundsätzlich die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten anteiligen Zinsen, Dividenden und sonstigen Erträge unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs aus. Realisierte Veräußerungsgewinne unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs können ebenfalls zur Ausschüttung herangezogen werden. 2. Ausschüttbare anteilige Erträge gemäß Absatz 1 können zur Ausschüttung in späteren Geschäftsjahren insoweit vorgetragen werden, als die Summe der vorgetragenen Erträge 15% des jeweiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens zum Ende des Geschäftsjahres nicht übersteigt. Erträge aus Rumpfgeschäftsjahren können vollständig vorgetragen werden. 3. Im Interesse der Substanzerhaltung können Erträge teilweise, in Sonderfällen auch vollständig, zur Wiederanlage im OGAW-Sondervermögen bestimmt werden. 4. Die Ausschüttung erfolgt jährlich innerhalb von drei Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres. 33 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr des OGAW-Sondervermögens beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September.

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