Satzung der Kreisvolkshochschule des Landkreises Mayen-Koblenz vom in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom
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1 des Landkreises Mayen-Koblenz vom in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom Inhaltsverzeichnis 1 Rechtsstatus Organe Aufgaben des Pädagogischen Leiters Örtliche Leitung der Außenstellen Lehrtätigkeit an der KVHS Weiterbildungsmaßnahmen a Gemeinnützigkeit Haftung Inkrafttreten
2 1 Rechtsstatus (1) Die Kreisvolkshochschule des Landkreises Mayen-Koblenz (KVHS) ist als kommunale Einrichtung des Landkreises eine nicht rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. (2) Sie nimmt als ein Träger der Weiterbildung im Landkreis die im Weiterbildungsgesetz festgelegten Aufgaben wahr. (3) Die KVHS ist sowohl parteilich als auch konfessionell unabhängig. (4) Sie richtet auf Verbandsgemeinde- bzw. Stadt- und Ortsgemeindeebene Außenstellen ein. (5) Sie ist ordentliches Mitglied des Verbandes der Volkshochschulen in Rheinland-Pfalz. 2 Organe (1) Organe der KVHS sind der Vorsitzende und der Pädagogische Leiter. (2) Vorsitzender der KVHS ist der Landrat. (3) Der Pädagogische Leiter der KVHS ist hauptamtlich oder ehren-amtlich tätig. Er ist dem Vorsitzenden unmittelbar unterstellt und an dessen Weisung gebunden. 3 Aufgaben des Pädagogischen Leiters (1) Dem Pädagogischen Leiter der KVHS obliegt die Gesamtverantwortung für die Planung und Durchführung der Weiterbildungsmaßnahmen. (2) Er hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen: a) Pädagogische Leitung der KVHS b) Planung und Durchführung von Weiterbildungsmaßnahmen c) Verpflichtung und Honorierung von Kursleitern und Referenten d) Fortbildung der Mitarbeiter e) Vorbereitung der Mitarbeiterbesprechungen f) Erstellung des Haushaltsplanes g) Auswahl von Unterrichtsmaterialien h) Öffentlichkeitsarbeit. 4 Örtliche Leitung der Außenstellen (1) Für die Außenstellen der KVHS werden hauptamtliche oder ehrenamtliche örtliche Leiter bestellt. (2) Die für die Außenstelle zuständige Gebietskörperschaft bestimmt den örtlichen Leiter. Die Bestellung erfolgt durch den Vorsitzenden der KVHS. (3) Die Rechte und Pflichten des örtlichen Leiters werden vertraglich geregelt
3 (4) Der örtliche Leiter hat insbesondere folgende Aufgaben wahr-zunehmen: a) Erstellung eines Programmes für die Außenstelle b) Planung und Durchführung der Weiterbildungsmaßnahmen in seinem Bereich c) Erstellung der, für die Kassenführung notwendigen Unterlagen d) Auswahl von Unterrichtsmaterialien e) Öffentlichkeitsarbeit 5 Lehrtätigkeit an der KVHS (1) Die Lehrtätigkeit an der KVHS ist auch in Form der freien Mitarbeit oder nebenberuflich möglich. Die Verpflichtung der Kursleiter oder Referenten erfolgt nach Maßgabe des vom Verband der Volkshochschulen in Rheinland-Pfalz empfohlenen Mustervertrages. (2) Den Kursleitern oder Referenten wird ein Honorar gezahlt, das sich grundsätzlich an der jeweils gültigen Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums Rheinland-Pfalz über die Vergütung des nebenamtlichen und nebenberuflichen Unterrichts orientiert. 6 Weiterbildungsmaßnahmen (1) Weiterbildungsveranstaltungen sind grundsätzlich jedermann zugänglich. In Einzelfällen notwendige besondere Qualifikationen als Teilnahmevoraussetzung bleiben hiervon unberührt. (2) Weiterbildungsmaßnahmen sind grundsätzlich kostendeckend zu planen und durchzuführen. 6a Gemeinnützigkeit (1) Mit dem Betrieb gewerblicher Art KVHS werden ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigende Zwecke der Abgabenordnung verfolgt. Zweck der Einrichtung ist die Förderung der Weiterbildung. Der Satzungszweck wird insbesondere mit der Durchführung von Vorträgen, Kursen, Arbeitskreisen, Vorführungen und Sonderveranstaltungen verwirklicht. (2) Die KVHS ist selbstlos tätig. Es werden in erster Linie keine eigenwirtschaftlichen Zwecke verfolgt. (3) Mittel der KVHS dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Trägerkörperschaft erhält hieraus keine Zuwendungen. (4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der KVHS fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (5) Bei Einstellung des Betriebs der KVHS oder bei Wegfall des steuerbegünstigenden Zwecks fällt das Vermögen an den Landkreis Mayen-Koblenz, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat
4 7 Haftung Es gelten die Haftpflicht- und Unfallversicherungsbedingungen der Volkshochschulen, herausgegeben vom Versicherungsverband für Gemeinden und Gemeindeverbände, Köln. 8 Inkrafttreten Die Änderungssatzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft
5 Historie Vorschrift Bekanntmachung/Fundstelle Bekanntmachung Satzung vom Amtsblatt 03/1989, Seite Änderungssatzung vom Amtsblatt 21/2003, Seite
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