Arzneimittelvereinbarung 2018 (Verbände der Krankenkassen)
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- Jesko Giese
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1 (Verbände Krankenkassen) 1/11 Vereinbarung des Ausgabenvolumens für Arznei- und Verbandmittel nach 8 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 6 SGB V (Arzneimittelvereinbarung) für das Jahr 2018 zwischen Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg () - Körperschaft des öffentlichen Rechts - sowie AOK Nordost - Die Gesundheitskasse - Körperschaft des öffentlichen Rechts - (handelnd als Landesverband) den Ersatzkassen - Techniker Krankenkasse (TK) - BARMER - DAK - Gesundheit - Kaufmännische Krankenkasse - KKH - Handelskrankenkasse (hkk) - HEK - Hanseatische Krankenkasse gemeinsamer Bevollmächtigter mit Abschlussbefugnis: Verband Ersatzkassen e.v. (vdek), vertreten durch den Leiter vdek-landesvertretung Berlin/Brandenburg dem BKK Landesverband Mitte Eintrachtweg Hannover IKK Brandenburg und Berlin - Körperschaft des öffentlichen Rechts - (handelnd als Landesverband) KNAPPSCHAFT Regionaldirektion Cottbus - Körperschaft des öffentlichen Rechts - und Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) als Landwirtschaftliche Krankenkasse, Hoppegarten (nachfolgend Verbände Krankenkassen genannt) in Fassung vom: gültig ab: Erg.-Lfg. - Stand: April 2018
2 2/11 (Verbände Krankenkassen) Präambel Information Ziel dieser Vereinbarung ist es, durch gemeinsames, ergebnisorientiertes Handeln und Verbände Krankenkassen auf eine sowohl bedarfsgerechte und wirtschaftliche als auch qualitätsgesicherte Arzneimittelversorgung hinzuwirken, die sich an den medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen orientiert. Liegen Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses vor, werden diese berücksichtigt. 1 Ausgabenvolumen 2018 (1) Das Ausgabenvolumen umfasst die von den Vertragsärzten veranlassten Ausgaben für Arznei- und Verbandmittel gem. 31 SGB V. Als Vertragsarzt im Sinne dieser Vereinbarung gelten niegelassene Vertragsärzte, Ärzte gem. 2 Abs. 3 Satz 6 Ärzte- ZV, Einrichtungen gemäß 311 Abs. 2 SGB V, medizinische Versorgungszentren gemäß 95 SGB V, Einrichtungen gem. 105 SGB V, ermächtigte Ärzte und ermächtigte Einrichtungen, soweit sie über die abrechnen. (2) Das Ausgabenvolumen 2018 basiert auf dem Ausgabenvolumen 2017 in Höhe von , welches in Umsetzung Rahmenvorgaben nach 8 Abs. 7 SGB V Arzneimittel für das Jahr 2018 vom 29. September 2017 (Rahmenvorgaben) auf einen Betrag von angepasst wird. (3) Die Vertragspartner legen für das Jahr 2018 auf Basis in Anlage 1 genannten Anpassungsfaktoren das Ausgabenvolumen für Arznei- und Verbandmittel wie folgt fest: () Die Vertragspartner werden mögliche, aber zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung nicht abschätzbare Effekte, insbesone in Umsetzung Rahmenvorgaben, auf die Ausgaben für Arznei- und Verbandmittel 2018 im Laufe des Jahres Dieses Volumen beinhaltet die Ausgaben für Kontrazeptiva. Beträge für Abschläge/Rabatte nach 130 Abs. 1 SGB V und 130a SGB V, darunter auch Rabatte nach 130a Abs. 8 SGB V, Zuzahlungen nach 31 Abs. 3 i.v.m. 61 SGB V sowie Ausgaben für ab dem neu zugelassene Arzneimittel zur Behandlung Hepatitis C sind in dem Volumen nicht enthalten.
3 (Verbände Krankenkassen) 3/11 gemeinsam bewerten. Im Ergebnis dieser Bewertung ist das Ausgabenvolumen gem. Abs. 3 nachträglich anzupassen. 2 Gemeinsame Arbeitsgruppe Die Vertragspartner bilden zur kontinuierlichen Begleitung eine gemeinsame Arbeitsgruppe. Diese beobachtet zeitnah die Ausgabenentwicklung und entwickelt Vorschläge für situationsbezogene Maßnahmen zur Einhaltung des Ausgabenvolumens. Die Treffen Arbeitsgruppe finden quartalsweise sowie bei Bedarf statt. 3 Ziele (1) Für die in Anlage 2 aufgeführten Arzneimittelgruppen werden Zielwerte vereinbart. (2) Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass die Einhaltung in Anlage 2 genannten Zielwerte bei Wirtschaftlichkeitsprüfung auf Grundlage von Richtgrößen Berücksichtigung finden soll. Näheres regeln die Vertragspartner in Prüfvereinbarung. Maßnahmen zur Ausgabensteuerung (1) Zur Erreichung in Präambel genannten Ziele werden folgende Grundlagen geschaffen: Gemeinsam zu gleichen Anteilen durchzuführende Beratungen zur Arzneimittelversorgung anhand vali Datengrundlagen und Entwicklung strukturierter Vorgaben für die Weiterentwicklung Versorgung, welche sowohl Rationalisierungsmöglichkeiten aufgreifen, als auch wissenschaftlich anerkannte evidenzbasierte Behandlungsstrategien berücksichtigen. Publikationen zur Information Vertragsärzte gem. dieser Vereinbarung werden gemeinsam mit den Vertragspartnern o im Benehmen mit dem Vertragspartner vorgenommen. 18. Erg.-Lfg. - Stand: April 2018
4 /11 (Verbände Krankenkassen) Information (2) Die soll die in gemeinsamen Arbeitsgruppe abgestimmten Informationen zur Verordnungsweise in geeigneter Weise an die Vertragsärzte in Brandenburg weitergeben. Hierzu sollen monatlich Informationen auf Grundlage von 73 Abs. 8 SGB V erstellt werden, wie: - zur Anwendung Leitsubstanzen - zum Ausschluss und zu Einschränkungen von Verordnungen gemäß geltenden Arzneimittelrichtlinie - zu Generika - zur Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen n - zu gemeinsam bewerteten Innovationen - zu den Rahmenbedingungen Dauermedikation - zu kontrovers diskutierten Arzneimittelgruppen - zur Entlassungsmedikation nach stationärer Behandlung - zu durchschnittlichen Tagesdosierungen von Arzneimitteln (DDD) - zu alternativen Bezugsmöglichkeiten (3) Die Krankenkassen sollen die Versicherten in geeigneter Weise über die Vereinbarungsinhalte, insbesone die in Abs. 2 genannten Inhalte, sowie einen wirtschaftlichen Umgang mit Arzneimitteln informieren und beraten. Die Vereinbarungspartner stimmen sich über die Grundzüge dieser regelmäßigen Informationen ab. () Die Vertragspartner streben eine wirtschaftliche Verordnung von Blutzuckerteststreifen und moner Wundversorgung an. Aus medizinischen Gründen kann hiervon abgewichen werden. Das Nähere regelt die Anlage 3 zu dieser Vereinbarung. 5 Ergebnisfeststellung Die Vertragspartner vereinbaren, dass bei Ermittlung Einhaltung des Ausgabenvolumens gem. 1 Abs. 3 die Ergebnisse Verfahren Wirtschaftlichkeitsprüfungen zu Verordnungen von Arznei- und Verbandmitteln zu berücksichtigen sind, die im Jahr 2018 rechtskräftig zahlungswirksam geworden sind.
5 (Verbände Krankenkassen) 6 Laufzeit 5/11 Diese Vereinbarung tritt am in Kraft und gilt bis zum Potsdam, Berlin, Cottbus, Hoppegarten, den Kassenärztliche Vereinigung Brandenburg AOK Nordost - Die Gesundheitskasse handelnd als Landesverband Verband Ersatzkassen e.v. (vdek) Der Leiter vdek-landesvertretung Berlin/Brandenburg IKK Brandenburg und Berlin handelnd als Landesverband BKK Landesverband Mitte Regionalvertretung Berlin und Brandenburg KNAPPSCHAFT Regionaldirektion Cottbus SVLFG als Landwirtschaftliche Krankenkasse 18. Erg.-Lfg. - Stand: April 2018
6 6/11 (Verbände Krankenkassen) Information Anlage 1 zur Arzneimittelvereinbarung für das Jahr 2018 zwischen und den Verbänden Krankenkassen Anpassungsfaktoren nach 8 Abs. 2 SGB V für 2018 Vertragsbasis 2017 gem. 1 Abs Anpassungsfaktor in % 1. Zahl und Altersstruktur Versicherten +1, Preisentwicklung -0,10 3. gesetzliche Leistungspflicht 0,00. Richtlinien Gemeinsamer Bundesausschuss 0,00 5. Einsatz innovativer Arzneimittel +2,90 6. Verlagerung zwischen Leistungsbereichen +0,0 7. Wirtschaftlichkeitsreserven -0,30 Anpassung von 2017 nach ,70 Ausgabenvolumen inkl. 1,0 % -Punkt zur Berücksichtigung regionalen Versorgungssituation im Land Brandenburg
7 (Verbände Krankenkassen) 7/11 Anlage 2 zur Arzneimittelvereinbarung für das Jahr 2018 zwischen und den Verbänden Krankenkassen Ziele Arztgruppe Nr. Arzneimittelgruppe Ziel-/Leitsubstanz(en) Zielquote für den DDD-Anteil Leitsubstanz 3 Allgemeinmediziner/ Praktische Ärzte, hausärztlich 1 Lipidsenker, Monound 2 ACE-Hemmer, Sartane und Aliskiren, Generikafähige Statine 93,2% Generikafähige ACE- Hemmer sowie Candesartan und Valsartan, auch in Kombination mit Hydrochlorothiazid 3 Calcium-Antagonisten Amlodipin, Lercanidipin, Nitrendipin Orale Antikoagulantien Neue orale Antikoagulantien 5 Zahl Arzneimittelpatienten 6 Thrombozytenaggregationshemmer, Augenärzte 1 Glaukomtherapeutika, Gynäkologen 1 Urologische ohne/sonstiger Schwerpunkt (Angiologie, Endokrinologie und Diabetologie, Hämatologie und Onkologie, Geriatrie, Infektiologie) Spasmolytika 1 Lipidsenker, Monound 2 ACE-Hemmer, Sartane und Aliskiren, 87,2% 9,2% Vitamin K- 6,0% Antagonisten Apixaban, Edoxaban 5,0% Zahl Patienten mit Verordnungen von Protonenpumpenhemmern ASS, Clopidogrel als Monopräparate Generikafähige Höchstquote 17,9% 95,8% 85,0% Generikafähige 0,5% Generikafähige Statine 87,3% Generikafähige ACE- Hemmer sowie Candesartan und Valsartan, auch in Kombination mit Hydrochlorothiazid 81,% 3 sofern nicht ans angegeben Mindestquoten Wert wird je Quartal ermittelt
8 8/11 (Verbände Krankenkassen) Information Arztgruppe Nr. Arzneimittelgruppe Ziel-/Leitsubstanz(en) Zielquote für den DDD-Anteil Leitsubstanz 3 ohne/sonstiger Schwerpunkt (Angiologie, Endokrinologie und Diabetologie, Hämatologie und Onkologie, Geriatrie, Infektiologie) SP Kardiologie SP Gastroenterologie 3 Calcium-Antagonisten Amlodipin, 9,1% Lercanidipin, Nitrendipin Orale Vitamin K- 38,0% Antikoagulantien Antagonisten Neue orale Apixaban, Edoxaban 8,0% Antikoagulantien 5 Erythropoesestimulierende Biosimilars 60,0% 6 Zahl Arzneimittelpatienten 7 Thrombozytenaggregationshemmer, 1 Lipidsenker, Monound 2 ACE-Hemmer, Sartane und Aliskiren, 3 Orale Antikoagulantien Neue orale Antikoagulantien Thrombozytenaggregationshemmer, 1 Zahl Arzneimittelpatienten Zahl Patienten mit Verordnungen von Protonenpumpenhemmern ASS, Clopidogrel als Monopräparate Höchstquote 9,0% 9,5% Generikafähige Statine 85,2% Generikafähige ACE- 86,1% Hemmer sowie Candesartan und Valsartan, auch in Kombination mit Hydrochlorothiazid Vitamin K- 30,0% Antagonisten Apixaban, Edoxaban 55,0% ASS, Clopidogrel als Monopräparate Zahl Patienten mit Verordnungen von Protonenpumpenhemmern 91,2% Höchstquote 28,6% SP Nephrologie 1 Lipidsenker, Monound Generikafähige Statine 73,2% 3 sofern nicht ans angegeben Mindestquoten Wert wird je Quartal ermittelt
9 (Verbände Krankenkassen) 9/11 Arztgruppe Nr. Arzneimittelgruppe Ziel-/Leitsubstanz(en) Zielquote für den DDD-Anteil Leitsubstanz 3 SP Nephrologie Nervenärzte / Neurologen 2 ACE-Hemmer, Sartane und Aliskiren, Generikafähige ACE- Hemmer sowie Candesartan und Valsartan, auch in Kombination mit Hydrochlorothiazid 3 Calcium-Antagonisten Amlodipin, Lercanidipin, Nitrendipin Erythropoesestimulierende 8,3% 90,% Biosimilars 50,% 1 Glatirameracetat Generika 15,0% 2 Antiparkinsonmittel, Orthopäden 1 Osteoporosemittel: Bisphosphonate, zur Behandlung Osteoporose, Denusomab, Raloxifen, Strontiumranelat, Teriparatid Urologen 1 Urologisches Spasmolytika Generikafähige orale Alendronsäure, Risedronsäure, auch in Kombination Generikafähige 90,0% 9,7% 55,% 3 sofern nicht ans angegeben Mindestquoten 18. Erg.-Lfg. - Stand: April 2018
10 10/11 (Verbände Krankenkassen) Information Anlage 3 zur Arzneimittelvereinbarung für das Jahr 2018 zwischen und den Verbänden Krankenkassen Verordnungsempfehlungen 1. Orientierungsrahmen für Blutzuckerteststreifen Bei Verordnung von Blutzuckerteststreifen gelten im Hinblick auf en wirtschaftliche Verordnung folgende Grundsätze: - die Verordnung erfolgt einmalig für den gesamten medizinisch notwendigen Gesamtquartalsbedarf an Blutzuckerteststreifen, - die Verordnung des Quartalsbedarfs orientiert sich an von den Vertragspartnern empfohlenen Verordnungsmenge. Als Orientierungsrahmen gelten folgende Mengenangaben: Diagnose/Therapie Sonsituationen bei Diabetes mellitus Typ 2 nicht insulinpflichtige Diabetiker empfohlene Verordnungsmenge an Teststreifen pro Quartal bis 50 Stück (z.b. bei instabiler Stoffwechsellage: interkurrente Erkrankungen, Ein-/ Umstellung auf orale Antidiabetika mit hohem Hypoglykämierisiko) Diabetes mellitus Typ 2 insulinpflichtige Diabetiker bis maximal 100 Stück (zweimal Mischinsulin und einmal Normalinsulin bzw. nur Normalinsulin o Mischinsulin in Kombination mit oralen Antidiabetika) ICT bei Diabetes mellitus Typ 1 und 2 Gestationsdiabetes bis zu 00 Stück Menge je nach genannter Therapieform
11 (Verbände Krankenkassen) 11/11 2. Mone Wundversorgung Medizinprodukte monen Wundversorgung sollten grundsätzlich nur bei entsprechen Indikationsstellung (wie beispielsweise lokal infizierte, kritisch kolonisierte, mit multiresistenten Keimen kontaminierte, infektionsgefährdete Wunde) und nach Wundreinigung/Débridement eingesetzt werden. Sie sind in Regel für einen mehrtägigen Einsatz (Verweildauer in Wunde) vorgesehen. Ein vorzeitiger Verbandswechsel artiger Medizinprodukte soll daher nur bei vorliegen medizinischer Notwendigkeit erfolgen. 18. Erg.-Lfg. - Stand: April 2018
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