Erläuterungsbericht zur lärmtechnischen Untersuchung
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- Eike Siegel
- vor 6 Jahren
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1 Unterlage Erläuterungsbericht zur lärmtechnischen Untersuchung für die Anlage eines teilplanfreien Knotenpunktes L 712 n L 751 in Bad Salzuflen Gliederung 1. Allgemeines 2. Rechtliche Grundlagen 2.1 Allgemeines 2.2 Rechtliche Beurteilung 3. Technische Grundlagen 3.1 Emission und Immission 3.2 Vorschriften 4. Straße, Verkehr, Bebauung 4.1 Straßenmerkmale, Topographie 4.2 Verkehrsverhältnisse, Geschwindigkeiten 4.3 Bebauung, Nutzungsarten 5. Verkehrslärmimmissionen 6. Lärmschutzmaßnahmen 7. Darstellung in den Entwurfsunterlagen 1
2 1. Allgemeines Die vorliegende Planfeststellung umfasst den Umbau des Knotenpunktes L 712 n / L 751 in einen teilplanfreien Knotenpunkt in folgendem Bereich: L 712 n : von Bau-km bis Bau-km (L712n, 2 Stat. 0,978 bis L 712n,3 Stat. 0,211) L 751 : von Bau-km bis Bau-km (L751, 46 Stat. 0,204 bis L 751, 45 Stat. 0,302) Die gesamte Planung liegt auf dem Gebiet der Stadt Bad Salzuflen. 2. Rechtliche Grundlagen 2.1 Allgemeines Gesetzliche Grundlage für die Durchführung von Lärmschutzmaßnahmen beim Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen sind die 41 und 42 des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) vom in Verbindung mit der gemäß 43 BImSchG erlassenen 16. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung) vom Nach 41(1) BImSchG muss beim Bau oder der wesentlichen Änderung einer öffentlichen Straße sichergestellt werden, dass durch Verkehrsgeräusche keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Dies gilt nach 41(2) BImSchG jedoch nicht, wenn die Schutzmaßnahmen außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen. W erden die in der Verkehrslärmschutzverordnung festgelegten Immissionsgrenzwerte überschritten, besteht nach 42 ein Anspruch auf Entschädigung für Schallschutzmaßnahmen am betroffenen Gebäude in Höhe der erbrachten notwendigen Aufwendungen. In der Verkehrslärmschutzverordnung (s.u.) sind die lärmschutzauslösenden Kriterien geregelt, wie die Definition der wesentlichen Änderung, die zu beachtenden Immissionsgrenzwerte und die Einstufung betroffener Bebauung in eine Gebietskategorie. Die W ahl der Lärmschutzmaßnahmen wird unter Beachtung bautechnischer und in Abwägung wirtschaftlicher und sonstiger Belange getroffen. Dem aktiven straßenseitigen Lärmschutz wird hierbei der Vorrang eingeräumt. Kann eine bauliche Nutzung mit aktiven Mitteln nicht oder nicht ausreichend geschützt werden, so steht dem Eigentümer der betroffenen Anlage eine Erstattung der Kosten für die notwendigen Aufwendungen von passiven Lärmschutzmaßnahmen am Gebäude zu. Die erforderlichen notwendigen Aufwendungen werden in einer Vereinbarung zwischen dem Straßenbaulastträger und dem Eigentümer der betroffenen Anlage festgelegt. Bei Überschreitung des zutreffenden Immissionsgrenzwertes am Tage kann eine weitere Entschädigung in Geld für die Beeinträchtigung von Außenwohnbereichen infrage kommen. 2.2 Rechtliche Beurteilung Im vorliegenden Fall handelt es sich um den Umbau des Knotenpunktes L 712 n L 751, sodass eine rechtliche Einordnung als Neubau bzw. wesentliche Änderung gemäß 1 (1) der Verkehrslärmschutzverordnung vorliegt und die Immissionsgrenzwerte nach 2 (1) der Verordnung zu beachten sind. 2
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4 3. Technische Grundlagen 3.1 Emission und Immission Die Verkehrslärmemissionen und die Verkehrslärmimmissionen sind gemäß 3 der Verkehrslärmschutzverordnung grundsätzlich zu berechnen. Die Verfahrensweise für die Berechnung des Straßenlärms ergibt sich aus Anlage 1 der Verkehrslärmschutzverordnung sowie aus den Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen (RLS-90). Alle lärmtechnischen Berechnungen wurden mit Hilfe des elektronischen Rechenprogramms SoundPlan Version 7.1 durchgeführt. Erläuterung: Die Schallemission (d.h. die Abstrahlung von Schall aus einer Schallquelle) des Verkehrs auf einer Straße oder einem Fahrstreifen wird durch den Emissionspegel LmE gekennzeichnet. Der Emissionspegel ist der Mittelungspegel in 25 m Abstand von der Achse des Verkehrsweges bei freier Schallausbreitung. Die Stärke der Schallemission wird aus der Verkehrsstärke, dem LKW - Anteil, der zul. Höchstgeschwindigkeit, der Art der Straßenoberfläche und der Steigung (Gefälle) der Gradiente in einer mittleren Höhe hm= 2,25 m über Grund berechnet. Der Berechnung werden über alle Tage des Jahres gemittelte durchschnittliche tägliche Verkehrsmengen (DTV) einschließlich LKW -Anteile zugrunde gelegt. Die Schallimmission (d.h. das Einwirken von Schall auf einen Punkt, also auf den Immissionsort) wird durch den Mittelungspegel Lm gekennzeichnet. Er ergibt sich aus dem Emissionspegel unter zusätzlicher Berücksichtigung des Abstandes zwischen Immissions- und Emissionsort, der mittleren Höhe hm des Schallstrahls über Grund, von Reflexionen und Abschirmungen. Ein Einfluss von Straßennässe wird nicht berücksichtigt. Zum Vergleich mit den Immissionsgrenzwerten (gemäß 2 der Verkehrslärmschutzverordnung) dient der Beurteilungspegel Lr. Er ist gleich dem Mittelungspegel. Der Beurteilungspegel von Verkehrsgeräuschen wird getrennt für die Zeiträume Tag und Nacht berechnet. Lr, T für die Zeit von 6.00 bis Uhr und Lr, N für die Zeit von bis 6.00 Uhr. Die berechneten Beurteilungspegel gelten für leichten W ind (etwa 3 m/s) von der Straße zum Immissionsort und für Temperaturinversion, die beide die Schallausbreitung begünstigen. Bei anderen W itterungsverhältnissen können deutlich niedrigere Schallpegel auftreten. Daher ist ein Vergleich von Messwerten mit berechneten Pegelwerten nicht ohne weiteres möglich. 3.2 Vorschriften Zur Bemessung der aktiven und passiven Lärmschutzmaßnahmen sowie zur Durchführung der ggfls. zu leistenden Entschädigungen für die Aufwendungen von passiven Lärmschutzmaßnahmen und für den Ausgleich der Beeinträchtigung des Außenwohnbereiches sind folgende Vorschriften maßgebend: - Verkehrslärmschutzrichtlinien 97 - Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen (RLS-90) - Verkehrslärmschutz Erstattungsrichtlinien - Entschädigung für Beeinträchtigung von Wohngrundstücken, insbesondere des Außenwohnbereiches durch Straßenlärm 4
5 4. Straße, Verkehr, Bebauung 4.1 Straßenmerkmale, Topographie Zu den Straßenmerkmalen wird hier auf Punkt 4.2 des allgemeinen Erläuterungsberichtes verwiesen. W estlich der L 751 liegt die L 712 n in Einschnittslage. Östlich der L 751 überquert die L 712 n die Talaue der W erre und liegt daher in Dammlage. 4.2 Verkehrsverhältnisse, Geschwindigkeiten Der schalltechnischen Untersuchung liegen Prognoseverkehrsbelastungen aus dem Verkehrsgutachten des Büros BSV für Stadt- und Verkehrsplanung Dr. Ing. Reinhold Baier GmbH für das Jahr 2025 Stand Februar 2010 zugrunde. Bei den durchgeführten schalltechnischen Berechnungen für die L712 n wurde die Geschwindigkeit für Pkw mit v = 70 km/h und für Lkw mit v= 70 km/h für den dargestellten Bereich in Ansatz gebracht. Für die L 751 wurde im gesamten Bereich des Knotenpunktes eine Geschwindigkeit von 50 km/h für Pkw und Lkw und 30 km/ h innerhalb der Kreisverkehrsplätze angesetzt. 5
6 4.3 Bebauungen, Nutzungen Einzeln stehende W ohnhäuser, Bauerngehöfte und aufgelockerte Streubebauung ohne festgesetzte Baunutzung ( Gebietskategorie ) werden dem Außenbereich zugeordnet und nach 2 (2) der 16. BImSchV entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit wie Mischgebiete beurteilt. Geschlossene Bebauungen mit festgesetzter Baunutzung werden entsprechend ihrer Gebietkategorie berechnet. 5. Verkehrslärmimmissionen Der Emissionspegelberechnung sind die Verkehrsprognosewerte nach Punkt 4.2 zu Grunde gelegt. Die p-werte (maßgebender LKW - Anteil in %) gehen für die betrachteten Streckenabschnitte als projektbezogene, prognostizierte Größen ebenfalls aus dem unter Punkt 4.2 genannten Verkehrsgutachten in die Berechnungen ein. Unter Berücksichtigung der zu Grunde gelegten, zulässigen Höchstgeschwindigkeit ( s. Punkt 4.2 ) errechnen sich abhängig vom Lkw-Anteil die Korrekturwerte für Dv ( Korrekturwerte für unterschiedliche zulässige Höchstgeschwindigkeiten ). Die Verkehrslärmimmissionen des teilplanfreien Knotenpunktes wurden gemäß BImSchV bei der zu untersuchenden Bebauung auf der Grundlage der RLS-90 berechnet. Die Anspruchsvoraussetzungen für Lärmschutzmaßnahmen wurden für die L 712 n an Hand der Kriterien für die wesentliche Änderung untersucht. Dabei wurde der Prognose-Nullfall 2025 dem Planungsfall 2025 gegenübergestellt. Für die L 712 ergab sich auf Grund der Umbaumaßnahmen keine wesentliche Änderung, die zu einem Anspruch auf Lärmschutzmaßnahmen führt (s. Anhang zu Unterlage ). Die L 751 wird als Neubau eingestuft. Hieraus ergeben sich dem Grunde nach Ansprüche auf Lärmschutzmaßnahmen nach Lärmvorsorgekriterien für 3 Gebäude (lfd. Nr. 14,15 und 16). Die Beurteilungspegel werden in den Ergebnissen schalltechnischer Berechnungen als Zusammenstellung der Beurteilungspegel ( Unterlage ) ausgewiesen. Pegelsteigernde Reflexionseffekte wurden ebenfalls erfasst. 6. Lärmschutzmaßnahmen Trotz der Grenzwertüberschreitungen für die unter Pkt. 5 genannten Gebäude, werden keine aktiven Lärmschutzmaßnahmen vorgesehen, weil die Gebäude lfd. Nr. 15 und 16 direkte Zufahrten von der L 751 haben, und für das Gebäude lfd. Nr. 14 keine ausreichende Länge für eine aktive Lärmschutzmaßnahme zur Verfügung steht. Für diese Gebäude wird passiver Lärmschutz vorgeschlagen. 6
7 7. Darstellung in den Entwurfsunterlagen Die berechneten Gebäude wurden mit Profilnummern eingetragen. Die Gebäudeseiten mit Überschreitung des Immissionsgrenzwertes wurden mit einem roten Beistrich gekennzeichnet, und die Fassaden mit dem lautesteten Pegel am Gebäude mit folgender Signatur versehen: 12 Lautester Pegel am Gebäude mit Grenzwertüberschreitung Gebäude ohne Überschreitung der Immissionsgrenzwerte wurden auf der Gebäudeseite mit dem lautesten Lärmpegel mit folgender Signatur gekennzeichnet 1 Lautester Pegel am Gebäude ohne Grenzwertüberschreitung 7
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