Kfz-Hilfen. Anspruchsgrundlagen, aktuelle Rechtsprechung, Beispiele aus der Praxis. Rechtsanwältin Anja Bollmann

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1 Kfz-Hilfen Anspruchsgrundlagen, aktuelle Rechtsprechung, Beispiele aus der Praxis 2. Hydrocephalus und Spina bifida Kongress Bayreuth, Rechtsanwältin Anja Bollmann Hauptstraße Bergisch Gladbach Tel: 02202/

2 Übersicht Kfz-Hilfe Ausgangspunkt Leistungen Kostenträger Rechtsprechung

3 Ausgangspunkt Kfz-Hilfen Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben am Leben in der Gemeinschaft

4 Leistungen Hilfen zum Führerscheinerwerb Zuschuss zum Autokauf Kostenübernahme für behindertengerechte Ausstattung Übernahme von Fahrtkosten

5 Leistungen Autokauf Zuschuss oder Darlehen höchstens (Ausnahme möglich) abhängig vom Nettoarbeitsentgelt Neuwagen oder Gebrauchtwagen alle 5 Jahre (Sollvorschrift)

6 Leistungen Kosten behindertengerechter Ausstattung (Zusatzausstattung) einkommensunabhängig in voller Höhe notwendige Ausstattung je nach Schwere der Behinderung technische Überprüfung und Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit

7 Leistungen Übernahme von Fahrtkosten Selbstbeschaffung oder Unmöglichkeit Fahrten zur Ausbildungsstätte Öffentliche Verkehrsmittel/Behindertenfahrdienst nicht nutzbar

8 Kostenträger abhängig vom Einzelfall persönlichen Voraussetzungen rechtlichen Voraussetzungen

9 Kostenträger Persönliche Voraussetzungen infolge Behinderung dauernd auf Kfz angewiesen Kfz selbst führen oder durch Dritten für Antragsteller führen Unzumutbarkeit weiterer Nutzung eines vorhandenen Kfz

10 Kostenträger Rechtliche Voraussetzungen Zweck der Kfz-Nutzung? Weg zur Arbeitsstelle Ausübung der Berufstätigkeit Ausbildung soziale Eingliederung Arbeit Leben

11 Rechtliche Voraussetzungen berufstätige Menschen mit Behinderung Kraftfahrzeughilfeverordnung (1987) gleiche Bewilligungskriterien - Bundesagentur für Arbeit - Träger der gesetzlichen Rentenversicherung - Träger der Sozialhilfe - Integrationsämter Servicestellen für Rehabilitation

12 Rechtliche Voraussetzungen nicht berufstätige Menschen mit Behinderung Eingliederungshilfeverordnung Träger der Sozialhilfe (soziale Eingliederung ) Kostenübernahme in angemessenen Umfang abhängig von Einkommen und Vermögen des Hilfesuchenden/unterhaltspflichtigen Eltern Stiftungen

13 Kfz-Hilfe LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom L 9 SO 16/11 1. Hilfe zur Beschaffung eines Kfz nach 8 EinglHVO wird nur dann gewährt, wenn der behinderte Mensch ständig oder regelmäßig, h. h. täglich oder fast täglich auf die Benutzung eines Kfz angewiesen ist. 2. Ist die erforderliche Mobilität in zumutbarer Weise durch andere Hilfsmittel, z. B. durch die Nutzung eines Behindertenfahrdienstes oder von öffentlichen Verkehrsmitteln oder in sonstiger Weise (Krankentransport, Taxi, Mietauto) sichergestellt, ist der behinderte Menschen nicht auf die Nutzung eines eigenen Kfz angewiesen. 3. Die Beförderung durch Taxis, Mietautos oder einen Behindertenfahrdienst ist zumutbar, auch wenn solche Beförderungsmöglichkeiten nicht sofort und ständig zur Verfügung stehen.

14 Kfz-Hilfe Antrag vor Anschaffung!!!!!! Widerspruch Klage Einstweiliger Rechtsschutz

15 Fazit:

16 Fazit: Vielen Dank! Rechtsanwältin Anja Bollmann Hauptstraße Bergisch Gladbach Tel: /

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