Prof. Dr. Wolf-Dietrich Walker 1

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1 Kollektives Arbeitsrecht 25. Teil: Betriebsverfassungsrecht XV Die Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten II: Interessenausgleich, Sozialplan, Nachteilsausgleich I. Sozialplan ( 112) 1.Begriff und möglicher Inhalt: Vereinbarung über den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile ( 112 I 2) 2.Sozialplanverfahren ( 112 I IV); Erzwingbarkeit durch Spruch der Einigungsstelle ( 112 IV, V; Ausnahme: 112a) 3.Wirkung des Sozialplans: normative Wirkung wie Betriebsvereinbarung ( 112 I 3 i.v.m. 77 IV) 4.Sozialplan bei Insolvenz ( 123 f. InsO) II. Interessenausgleich ( 112) 1.Begriff und möglicher Inhalt: Vereinbarung zum Wie der Betriebsänderung 2.Interessenausgleichsverfahren ( 112 I III) 3.Wirkungen: kein Erfüllungsanspruch; bei Verstoß nur individualrechtliche Sanktionen gem. 113 III. Nachteilsausgleich ( 113) 1.Voraussetzungen: Missachtung oder Unterlassung eines Interessenausgleichs ( 113 I, III) 2. Rechtsfolgen: a) Abfindung bei Entlassung ( 113 I; Höhe: 10 KSchG) b) Ausgleich von anderen wirtschaftlichen Nachteilen ( 113 II) 1

2 INTERESSENAUSGLEICH der B-AG, vertreten durch den Vorstand zwischen und dem Betriebsrat der B-AG, Werk Frankfurt vertreten durch den Betriebsratsvorsitzenden -- i.f.: Unternehmen -- i.f. Betriebsrat Präambel Aus wirtschaftlichen Gründen kann die B-AG ihr Werk Frankfurt nicht mehr länger fortführen. Da es nicht gelungen ist, einen Käufer zu finden, ist die Schließung unumgänglich. Hierzu wird folgender Interessenausgleich vereinbart. 1 Gegenstand 1. Gegenstand des Interessenausgleichs ist die Stilllegung des Betriebes in Frankfurt. 2. Der Betrieb wird wie folgt stillgelegt: - Zum Ende des 4. Quartals 2004 wird die Produktion auf den Papiermaschinen eingestellt. - Die Abteilungen Konfektionierung und Auslieferung werden zum Ende des zweiten Quartals 2005 stillgelegt. Zum gleichen Zeitpunkt wird auch die Verwaltung geschlossen. - Die Rest- und Abwicklungsarbeiten werden von einer ca. 20- köpfigen Abwicklungsgruppe durchgeführt. Die Arbeiten werden voraussichtlich bis zum abgeschlossen sein. Etwaige noch nicht erledigte Rest- und Abwicklungsarbeiten werden ab diesem Zeitpunkt von der Hauptverwaltung in Hamburg übernommen. 2 Durchführung 1. Allen im Werk beschäftigten Mitarbeitern wird wegen der Betriebsstilllegung unter Beachtung der jeweiligen Kündigungsfristen wie folgt betriebsbedingt gekündigt: - Den in der Produktion beschäftigten Mitarbeitern frühestens zum

3 - Den in der Konfektionierung, Auslieferung und Verwaltung beschäftigten Mitarbeitern zum Je nach tatsächlichem Arbeitsanfall kann in diesen Abteilungen das Personal auch vorher, frühestens jedoch zum abgebaut werden. - Den Mitgliedern der Abwicklungsgruppe zum Je nach Arbeitsanfall kann die Abwicklungsgruppe bereits früher schrittweise abgebaut werden. 5. Eine Liste der betroffenen Mitarbeiter wurde dem Betriebsrat ausgehändigt. Die Liste enthält folgende Angaben:... 4 Beteiligungsrechte 1. Der Betriebsrat wurde zu den betriebsbedingten Kündigungen zum nach 102 BetrVG angehört. Die Personalliste gem. 2 Abs. 5 wurde ihm am... übergegeben. Der Betriebsrat hat auf seiner Sitzung am... beschlossen, den Kündigungen zuzustimmen/den Kündigungen nicht zu widersprechen/keine weiteren Erklärungen abzugeben/von einer weiteren Erörterung der Kündigungen abzusehen. Das Anhörungsverfahren nach 102 BetrVG ist abgeschlossen. 2. Der Betriebsrat wurde im Rahmen der Interessenausgleichsverhandlungen nach 17 Abs. 2 KSchG rechtzeitig schriftlich unterrichtet. Die Geschäftsleitung wird der Anzeige nach 17 KSchG beiliegende Stellungnahme des Betriebsrates beifügen. 3. Weitere Beteiligungsrecht des Betriebsrates bleiben von dieser Vereinbarung unberührt. 5 Sozialplan Zum Ausgleich bzw. zur Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern durch die geplante Betriebsänderung entstehen, haben die Parteien nachfolgenden Sozialplan abgeschlossen. 6 Zeitpunkt des Inkrafttretens 1. Die Parteien sind sich einig, dass die Verhandlungen abgeschlossen sind und das Verfahren zur Herbeiführung eines Interessenausgleichs beendet ist. 2. Der Interessenausgleich tritt mit Unterzeichnung in Kraft. Ort, Datum (Unternehmen) (Betriebsrat) 3

4 SOZIALPLAN Zwischen der B-AG vertreten durch den Vorstand, die Herren A, B und C - i.f.: Unternehmen und dem Betriebsrat der B-AG, vertreten durch die/den Betriebsratsvorsitzende(n) - i.f.: Betriebsrat Präambel Zum Ausgleich bzw. zur Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Mitarbeitern durch die im Interessenausgleich vom... geregelte Betriebsstilllegung entstehen, wird folgender Sozialplan zwischen den Betriebsparteien vereinbart: Teil A Geltungsbereich/Begriffsbestimmung Teil B Versetzung Teil C Beendigung des Arbeitsverhältnisses 8 Abfindung Die Abfindung als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes errechnet sich wie folgt: 1. Grundbetrag Jeder anspruchsberechtigte Mitarbeiter erhält einen Grundbetrag in Höhe von 3.000,00 2. Steigerungsbetrag Darüber hinaus erhält jeder anspruchsberechtigte Mitarbeiter einen Steigerungsbetrag, der sich wie folgt errechnet: Alter x Dienstjahre x Bruttomonatsgehalt Divisor 4

5 Der Divisor beträgt bei einem Lebensalter bis 35 Jahre bis 40 Jahre bis 45 Jahre bis 50 Jahre bis 57 Jahre Obergrenzen für Steigerungsbetrag gem. Ziff Steigerungsbetrag für ältere Mitarbeiter Zuschlag für unterhaltspflichtige Kinder Zuschlag für Schwerbehinderte Ausgleich für Nachteile bei der Rente Steuerliche Behandlung... Teil D Allgemeine Bestimmungen 12 Auszahlung 1. Die Abfindungsansprüche entstehen zum Zeitpunkt der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Sie können zuvor nicht übertragen und vererbt werden. Die Ansprüche werden mit der Entstehung, frühestens einen Monat nach Ausspruch der Kündigung, fällig Auf Leistungen aus dem Sozialplan sind etwaige gesetzliche, tarifvertragliche oder individualvertragliche Abfindungen, Nachteilsausgleichsansprüche oder sonstige Entschädigungsleistungen (z.b. nach 113 BetrVG, 9, 10 KSchG) für den Verlust des Arbeitsplatzes anzurechnen. 4. Das Unternehmen ist berechtigt, die Leistungen aus dem Sozialplan mit eigenen Ansprüchen (Rückerstattungsansprüche, Ansprüche aus Arbeitgeberdarlehen usw.) zu verrechnen. 16 Schlußbestimmungen Ort/Datum (Unternehmen) (Betriebsrat) 5

6 SOZIALPLAN zwischen der D-GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer, die Herren A und B - i.f.: Unternehmen und dem Betriebsrat der D-GmbH, vertreten durch die/den Vorsitzende(n) - i.f.: Betriebsrat Präambel Zum Ausgleich bzw. zur Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Mitarbeitern durch die Verlegung des Auslieferungslagers nach Mannheim entstehen, wird folgender Sozialplan vereinbart: 1 Geltungsbereich Die Regelungen dieses Sozialplanes gelten für alle Mitarbeiter, die in der dem Interessenausgleich als Anlage 1 beigefügten Liste aufgeführt sind und die am in einem Arbeitsverhältnis mit dem Unternehmen stehen. 2 Leistungen 1. Den Mitarbeitern wird eine regelmäßige tägliche Mehranfahrtszeit von mehr als 15 Minuten einfach, maximal jedoch 30 Minuten als Arbeitszeit angerechnet 2. Die Mitarbeiter, die auf Grund der Verlegung einen längeren Anfahrtsweg zur neuen Arbeitsstätte haben, erhalten zusätzlich entweder die ihnen entstehenden Mehrkosten für die öffentlichen Verkehrsmittel oder bei Benutzung des privaten Kfz pro Mehr-Entfernungskilometer 0,30 vergütet. 3. Diese Leistungen werden bis zum gewährt. 3 Schlußbestimmungen 1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Sozialplans unwirksam sein oder werden oder im Widerspruch zu tariflichen oder gesetzlichen Regelungen stehen, so bleiben die übrigen Regelungen bestehen Der Sozialplan tritt mit Unterzeichnung durch die Betriebsparteien in Kraft. Ort/Datum (Unternehmen) (Betriebsrat) 6

7 Weiterführende Rechtsprechung und Literatur zum 25. Teil. Betriebsverfassungsrecht XV Die Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten II: Interessenausgleich, Sozialplan, Nachteilsausgleich - BAG NZA 2001, 601 (Auswahlrichtlinien für die soziale Auswahl im Interessenausgleich) - BAG NZA 1998, 216 (Sozialplan in Form einer freiwilligen Betriebsvereinbarung) - BAG NZA 2000, 732 (Zweck des Sozialplans) - BAG NZA 2002, 451 (Behandlung Teilzeitbeschäftigter bei der Abfindung) - BAG NZA 1999, 949 (Ziel des Anspruchs auf Nachteilsausgleich) - BAG NZA 2000, 662 (Anwendungsbereich der 123, 124 InsO) - Boemke/Tietze, Insolvenzarbeitsrecht und Sozialplan, DB 1999, Hohenstatt, Der Interessenausgleich in einem veränderten rechtlichen Umfeld, NZA 1998, Hunold Die Rechtsprechung zu Interessenausgleich, Nachteilsausgleich und Sozialplan, BetrVG Teil 1, NZA-RR 2004, Neef, Die Neuregelung des Interessenausgleichs und ihre praktischen Folgen, NZA 1997, 65 - Zwanziger, Der Interessenausgleich betriebliches Regelungsinstrument oder Muster ohne kollektiven Wert?, BB 1998, 477 7

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