Franziska Papp von Maczedonfy Stiftung

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1 Wien Die nahm von 2005 bis 2007 Zuwendungen an Bedürftige mit einem Gesamtvolumen von rd EUR vor. Die überprüften Zuwendungen erfolgten satzungsgemäß. Kurzfassung Ziel der Überprüfung war insbesondere die Beurteilung der Vermögensverwaltung und der finanziellen Entwicklung sowie der Zuwendungspraxis der (Papp Stiftung), die aufgrund einer Stichprobe nach dem Zufallsprinzip ausgewählt wurde. Dieses Verfahren bezieht auch Rechtsträger ein, die nach dem sonst risikoorientierten Auswahlverfahren (z.b. wegen ihres geringen Gebarungsumfangs) nicht überprüft würden. Der RH wendet dieses Verfahren an, um seine präventive und beratende Wirkung zu verstärken. (TZ 1) Der Zweck der Papp Stiftung bestand in der Unterstützung bedürftiger Behinderter, die ihren Hauptwohnsitz in Wien haben. Ihre Verwaltung und Vertretung nach außen oblag der Stadt Wien, vertreten durch die Magistratsabteilung 40. Die Satzung stammte aus dem Jahr 1889 und wurde zuletzt im Jahr 2004 anlässlich organisatorischer Änderungen in der Wiener Stadtverwaltung geändert. (TZ 2) Das Stiftungsstammvermögen betrug zum Zeitpunkt der letzten Satzungsänderung ,52 EUR (lt. Rechnungsabschluss per 31. Dezember 2003). (TZ 3) Trotz des geringen Stiftungsstammvermögens konnte der Stiftungszweck bislang erfüllt werden. In Bezug auf Stiftungen, die den Stiftungszweck aufgrund des Mangels an Stiftungserträgen nicht weiter erfüllen können, stellte die Stiftungsverwaltung Überlegungen an, die Vermögen solcher Stiftungen unter einem holdingähnlichen Dach zusammenzuführen, um die Stiftungszwecke auch in Zukunft erfüllen zu können. (TZ 3) Den Rechnungsabschlüssen fehlte mit Ausnahme des Jahres 2005 eine Auflistung über die Zuwendungen an Begünstigte. (TZ 5) Wien 2009/6 37

2 Die überprüften Zuwendungsakten waren vollständig und die Zuwendungsentscheidungen (Zuwendung, Ablehnung oder Stornierung) waren ausreichend dokumentiert. (TZ 6) Kenndaten zur Franziska von Maczedonfy Stiftung Rechtsgrundlage Satzung Sitz Gesetz über Stiftungen und Fonds (Wiener Landes Stiftungs und Fondsgesetz), LGBl. Nr. 14/1988 i.d.f. LGBl. Nr. 36/2003 Bescheid der k.k. Niederösterreichischen Statthalterei vom 19. Oktober 1889, letzte Änderung durch Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 2. Dezember 2004 Wien Stammvermögen EUR (lt. Rechnungsabschluss per 31. Dezember 2008) Prüfungsablauf und gegenstand 1 Der RH überprüfte im September und Oktober 2008 die Gebarung der (Papp Stiftung) aufgrund einer Stichprobe nach dem Zufallsprinzip. Dieses Verfahren bezieht auch Rechtsträger ein, die nach dem sonst risikoorientierten Auswahlverfahren (z.b. wegen ihres geringen Gebarungsumfangs) nicht überprüft würden. Der RH wendet dieses Verfahren an, um seine präventive und beratende Wirkung zu verstärken. Ziel der Überprüfung war insbesondere die Beurteilung der Vermögensverwaltung und der finanziellen Entwicklung sowie der Zuwendungspraxis. Zu dem im Jänner 2009 zugegangenen Prüfungsergebnis übermittelte der Wiener Stadtsenat seine Stellungnahme im April Eine Gegenäußerung des RH war nicht erforderlich. 38 Wien 2009/6

3 Wien Zuständigkeiten und Stiftungszweck 2 Die Stadt Wien, Magistratsabteilung 40 Soziales, Sozial und Gesundheitsrecht (MA 40), vertrat die Papp Stiftung nach außen. Behördliche Angelegenheiten sowie verschiedene Rechtsangelegenheiten nahm die Magistratsabteilung 62 Wahlen (MA 62) wahr. Die Satzung der Papp Stiftung aus dem Jahr 1889 wurde zuletzt anlässlich organisatorischer Veränderungen in der Wiener Stadtverwaltung im Dezember 2004 geändert und zeitgemäßer formuliert, was die Vollziehung des Stiftungszwecks sicherstellte. Demzufolge waren die Erträgnisse des Stiftungsstammvermögens für die Unterstützung bedürftiger Behinderter mit Hauptwohnsitz in Wien durch Gewährung von Geldaushilfen zu verwenden. Vermögensverwaltung 3.1 (1) Das der Papp Stiftung gewidmete Stiftungsstammvermögen war in mündelsicheren Wertpapieren veranlagt und bestand per 31. Dezember 2003 aus Stück Anteilen eines ausschüttenden Anleihefonds mit einem Kurswert von ,52 EUR, der auch in der Letztfassung der Satzung aus dem Jahr 2004 genannt war. Das sonstige Vermögen setzte sich per 31. Dezember 2003 aus Stück Anleihen an diesem Fonds mit einem Kurswert von rd EUR zusammen. Weiters verfügte die Papp Stiftung über ein Girokonto mit rd EUR. Die jährlichen Rechnungsabschlüsse erstellte für alle von der MA 40 verwalteten Stiftungen ein externer Wirtschaftsprüfer. In den Rechnungsabschlüssen der Papp Stiftung wurde das Stiftungsstammvermögen nicht als fixe nominelle Wertgröße genannt, sondern jährlich mit dem Kurswert zum Bilanzstichtag (31. Dezember) neu bewertet. Das Kapitalvermögen stellte sich demnach für die Jahre 2003 bis 2007 (jeweils per 31. Dezember) wie folgt dar: in EUR Stammvermögen , , , , ,04 Sonstiges Vermögen , , , , ,36 Girokonto , , , , ,35 Summe , , , , ,75 Stammvermögen und sonstiges Vermögen sind mit dem jeweiligen Wertpapier Kurswert per 31. Dezember angegeben. Wien 2009/6 39

4 Vermögensverwaltung Die MA 62 als Stiftungsbehörde vertrat jedoch die Ansicht, dass der in der Satzung und oben genannte Kurswert per 31. Dezember 2003 als unabänderliche Wertgröße heranzuziehen gewesen wäre. (2) Obwohl das Stammvermögen der Papp Stiftung vergleichsweise gering war, konnte der Stiftungszweck bislang erfüllt werden. In Bezug auf Stiftungen, die den Stiftungszweck aufgrund mangelnder Erträge nicht weiter erfüllen können, stellte die Stiftungsverwaltung Überlegungen an, die Vermögen solcher Stiftungen unter einem holdingähnlichen Dach zusammenzuführen, um die Stiftungszwecke auch in Zukunft erfüllen zu können. Eine derartige Holding Konstruktion würde eine Anpassung der gesetzlichen Grundlagen erfordern. 3.2 (1) Der RH teilte die Ansicht der MA 62, dass im Rechnungsabschluss ein Hinweis auf das Stiftungsstammvermögen in der Höhe von ,52 EUR aufzunehmen wäre. (2) Weiters stellte er fest, dass die finanziellen Grundlagen für die Erfüllung des Stiftungszwecks gegeben waren und das Stiftungsstammvermögen satzungskonform veranlagt wurde. Überlegungen zur Zusammenfassung von mehreren Stiftungsvermögen sollten nur unter Wahrung der Stiftungszwecke weiterverfolgt werden. 3.3 (1) Laut Stellungnahme des Wiener Stadtsenats werde künftig der Stand des Stiftungsstammvermögens ausschließlich als Geld Größe angegeben. (2) Betreffend die Zusammenfassung von Stiftungsvermögen unter Wahrung des Stiftungszwecks stelle die Stadt Wien bereits konkrete Überlegungen an. 40 Wien 2009/6

5 Wien Stiftungszuwendungen Grundsätzliche Regelungen 4.1 Für die Verwendung der bzw. Verfügung über die Stiftungsmittel wurden erstmalig im April 2002 grundsätzliche Regelungen von der Stadt Wien aufgestellt. In den Folgejahren kamen weitere Regelungen in Form von Erlässen, Aufgabenverteilungen bzw. Zeichnungs, Anordnungs und Verfügungsberechtigungen hinzu. Folgende Grundprinzipien waren bei der Zuwendungsvergabe zu beachten: Zuwendungen dürfen ausschließlich aus den Erträgnissen des Vermögens der Stiftung getätigt werden und müssen dem Stiftungszweck entsprechen (Entsprechung des Stifterwillens). Zuwendungen sind kein Ersatz für gesetzliche Anspruchsleistungen. Zuwendungen werden im Sinne der Hilfe in besonderen Notlagen in der Regel nur einmal gewährt. In Ausnahmefällen sind bei besonders berücksichtigungswürdigen Fällen nochmalige Zuwendungen möglich. Um der Stiftungsverwaltung praktikable Vorgaben bei der Interpretation der Begriffe Bedürftigkeit bzw. Bedürftige Menschen zu geben, erließ die MA 40 im Oktober 2008 einen Kriterienkatalog. Dieser ist nunmehr für die Abwicklung von Zuwendungen bindend. Darüber hinaus waren Zuwendungsanträge in bestimmten Fällen der Härtefallkommission der MA 40 vorzulegen, der aufgrund der Änderung ihrer Geschäftsordnung vom Oktober 2008 seither auch die Zuerkennung von Stiftungsmitteln und Mitteln aus mildtätigen Verlassenschaften außerhalb des im Kriterienkatalog für Stiftungen festgelegten Rahmens oblag. 4.2 Der RH bewertete den Kriterienkatalog als zweckmäßig, weil nunmehr ein umfassendes Regelwerk für die Abwicklung von Zuwendungen aus Stiftungsmitteln vorlag. Wien 2009/6 41

6 Stiftungszuwendungen Zuwendungen aus den Erträgen des Stiftungsvermögens 5.1 Die wesentlichen Erträge bzw. Zuwendungen der Papp Stiftung setzten sich wie folgt zusammen: in EUR Kupons 1) 8.888,14 2) 8.407,70 2) 7.653, , ,00 Girokontozinsen 1) 372,61 323,72 208,62 223,39 325,37 Summe 9.260, , , , ,37 Zuwendungen 5.472, , , , ,00 1) Kupons und Girokontozinsen sind brutto (inkl. Kapitalertragssteuer) dargestellt. 2) Die aperiodischen Erträge (Kuponabrechnung 2003) sind aufgrund der erstmaligen Ertragsabgrenzung im Geschäftsjahr 2004 enthalten. Im Rechnungsabschluss zum sind also die Kuponabrechnungen für die Jahre 2003 und 2004 gesamt mit ,84 EUR ausgewiesen. Für die Rechnungsjahre 2003 und 2004 wurde für jeweils Stück eine Ausschüttung von 0,37 EUR bzw. 0,35 EUR je Ausschüttungsanteil gewährt. Es ergibt sich somit eine Ausschüttung von 8.888,14 EUR für 2003 bzw ,70 EUR für Dem Rechnungsabschluss 2005 wurde eine Aufstellung der beschlossenen (sowohl bereits ausbezahlte als auch noch nicht ausbezahlte) Zuwendungen an Begünstigte der Stiftung beigefügt. Den anderen Rechnungsabschlüssen fehlte eine derartige Aufstellung. 5.2 Der RH empfahl, den Anlagen der Rechnungsabschlüsse künftig jährlich eine nachvollziehbare Aufstellung über die ausbezahlten sowie die beschlossenen, aber noch nicht ausbezahlten Zuwendungen beizuschließen. 5.3 Laut Stellungnahme des Wiener Stadtsenats sei beabsichtigt, die Aufstellungen über Zuwendungen an Begünstigte im Rechnungsabschluss klarer darzustellen. Zuwendungspraxis 6.1 Zu einer Zuwendung aus Mitteln der Papp Stiftung konnte es ausschließlich über Antragstellung kommen. Die Anträge konnten direkt von den bedürftigen physischen Personen, aber auch von Vertretern gestellt werden. Zumeist wurden in Frage kommende Personen von Institutionen und Einrichtungen der Sozialen Wohlfahrt namhaft gemacht. Sämtliche bei der MA 40 eingelangten Zuwendungsanträge waren protokolliert und dokumentiert. Nachdem sie auf Vollständigkeit, Richtigkeit der Angaben, Bedürftigkeit der antragstellenden Person und Plausibilität geprüft waren sowie der Zuwendungsakt vollständig im 42 Wien 2009/6

7 Stiftungszuwendungen Wien Sinne der Nachweisführung war, erfolgte unter Berücksichtigung der entsprechenden Vorgaben eine Zuwendungszusage oder ablehnung. Die finanzwirtschaftliche Abwicklung führte die Magistratsabteilung 6 Buchhaltungsabteilung 14 durch. In der nachfolgenden Tabelle sind die in den Jahren 2005 bis 2007 vorgenommenen Zuwendungen ersichtlich: Zuwendungen 2005 bis 2007 Förderung in EUR 2005 Zuschuss PKW Rollstuhllift 3.000,00 Zuschuss Anschaffung E Fix Rollstuhl 500,00 Summe , Kostenübernahme Selbstbehalt Therapiehund (Rollstuhl Assistenzhund) 2.000,00 Unterstützung Laptopkosten 700,00 Kostenzuschuss neues Hörgerät 778,99 Kostenzuschuss behindertengerechte Kücheneinrichtung 1.500,00 Summe , Kostenzuschuss behindertengerechter Wohnungsumbau 1.500,00 Kostenzuschuss Plattformtreppenlift 750,00 Summe ,00 Gesamt ,99 Wien 2009/6 43

8 Stiftungszuwendungen Die in den Jahren 2005 bis 2007 abgelehnten oder stornierten Zuwendungsanträge sind der folgenden Aufstellung zu entnehmen: Ablehnungen und Stornos 2005 bis 2007 Förderung Anschaffung Treppenkuli Anschaffung Bildschirm Lesegerät 2005 Grund Ablehnung keine soziale Bedürftigkeit Storno Finanzierung durch gesetzliche und private Kostenträger Summe Summe Therapeutische Tanzausbildung Anschaffung Plattformtreppenlift und Deckenliftsystem Drillingsgeburt neue Wohnung Kostenzuschuss Frühförderkosten 2007 Ablehnung wiederholte Antragstellung Ablehnung keine soziale Bedürftigkeit Storno keine weitere Meldung bzw. Nachfrage Ablehnung wiederholte Antragstellung und keine soziale Bedürftigkeit Summe Der RH überprüfte stichprobenweise einzelne Zuwendungsakten und die in der MA 40 vorliegenden Dokumentationen und stellte fest, dass die Vorgaben für den Verfahrensablauf im Rahmen der Zuwendungsvergabe eingehalten wurden. 44 Wien 2009/6

9 Wien Schlussbemerkungen/Schlussempfehlungen 7 Zusammenfassend hob der RH folgende Empfehlungen hervor: (1) Im jährlichen Rechnungsabschluss wäre ein Hinweis auf das Stiftungsstammvermögen in der Höhe von ,52 EUR aufzunehmen. (TZ 3) (2) Die Überlegungen zur Zusammenfassung von mehreren Stiftungsvermögen sollten nur unter Wahrung der Stiftungszwecke weiterverfolgt werden. (TZ 3) (3) Den Anlagen der Rechnungsabschlüsse sollte künftig jährlich eine nachvollziehbare Aufstellung über die ausbezahlten sowie die beschlossenen, aber noch nicht ausbezahlten Zuwendungen beigeschlossen werden. (TZ 5) Wien, im Oktober 2009 Der Präsident: Dr. Josef Moser Wien 2009/6 45

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