4 Die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung wird unbeschadet der Rechte Dritter, insbesondere privater Schutzrechte, erteilt.

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2 Deutsches OIBt Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung Nr. Z Seite 2 von 14 I 28. Februar 2011 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Mit der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung ist die Verwendbarkeit bzw. Anwendbarkeit des Zulassungsgegenstandes im Sinne der Landesbauordnungen nachgewiesen. 2 Sofern in der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung Anforderungen an die besondere Sachkunde und Erfahrung der mit der Herstellung von Bauprodukten und Bauarten betrauten Personen nach den 17 Abs. 5 Musterbauordnung entsprechenden Länderregelungen gestellt werden, ist zu beachten, dass diese Sachkunde und Erfahrung auch durch gleichwertige Nachweise anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union belegt werden kann. Dies gilt ggf. auch im Rahmen des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder anderer bilateraler Abkommen vorgelegte gleichwertige Nachweise. 3 Die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung ersetzt nicht die die Durchführung von Bauvorhaben gesetzlich vorgeschriebenen Genehmigungen, Zustimmungen und Bescheinigungen. 4 Die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung wird unbeschadet der Rechte Dritter, insbesondere privater Schutzrechte, erteilt. 5 Hersteller und Vertreiber des Zulassungsgegenstandes haben, unbeschadet weiter gehender Regelungen in den "Besonderen Bestimmungen", dem Verwender bzw. Anwender des Zulassungsgegenstandes Kopien der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung zur Verfügung zu stellen und darauf hinzuweisen, dass die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung an der Verwendungsstelle vorliegen muss. Auf Anforderung sind den beteiligten Behörden Kopien der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung zur Verfügung zu stellen. 6 Die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung darf nur vollständig vervielfältigt werden. Eine auszugsweise Veröffentlichung bedarf der Zustimmung des Deutschen s. Texte und Zeichnungen von Werbeschriften dürfen der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung nicht widersprechen. Übersetzungen der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung müssen den Hinweis "Vom Deutschen nicht geprüfte Übersetzung der deutschen Originalfassung" enthalten. 7 Die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung wird widerruflich erteilt,.jti~~:testimmungen der allgemei~en bauaufsichtlichen Zulass~ng können ~achtrf :'.e"gänzf~"'~,nd geändert werden, Insbesondere, wenn neue technische Erkenntnisse ~ s ert;>rä~rn. \. I;... -;! '~t \ ~ -.""" "L'...{ " ~, c -'".,, \~~E;,::>' Z2956, ,15-238/10

3 Deutsches OIEt Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung Nr. Z Seite 3 von 14 I 28. Februar BESONDERE BESTIMMUNGEN 1 Zulassungsgegenstand und Anwendungsbereich 1.1 Zulassungsgegenstand Die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung gilt die Herstellung und Anwendung der Kombiabschottung, "Hilti Brandschutz-System ep 657 S/IVI" genannt, als Bauart der Feuerwiderstandsklasse S 90 nach DIN Die Kombiabschottung dient zum Schließen von Öffnungen in inneren Wänden und Decken nach Abschnitt 1.2.1, durch die elektrische Leitungen und/oder Rohre nach Abschnitt hindurchgeführt wurden, und verhindert eine Feuerwiderstandsdauer von 90 Minuten die Übertragung von Feuer und Rauch durch diese Öffnungen Die Kombiabschottung besteht im Wesentlichen aus Formteilen und einem pastösen, dämmschichtbildenden Baustoff sowie ggf. aus Glasgewebestreifen und in Abhängigkeit von den durchgeführten Installationen - aus Streckenisolierungen. Die Kombiabschottung ist gemäß Abschnitt 4 aus den Bauprodukten nach Abschnitt 2 herzustellen Die Dicke der Kombiabschottung muss mindestens 12 cm betragen. Abweichend davon muss die Dicke der Kombiabschottung bei Durchführung von Kabeln mit einem Außendurchmesser > 18 mm, von Steuerleitungen aus Stahl sowie von Kabelbündeln mindestens 17 cm betragen. Die Abmessungen der Kombiabschottung ergeben sich aus der Größe der zu verschließenden Bauteilöffnung (s. Abschnitte 1.2.2). 1.2 Anwendungsbereich Die Kombiabschottung darf in mindestens 10 cm dicke Wände aus Mauerwerk, aus Beton bzw. Stahlbeton oder aus Porenbeton und in mindestens 10 cm dicke leichte Trennwände in Ständerbauart mit Stahlunterkonstruktion und beidseitiger Beplankung aus Gipskarton Feuerschutzplatten oder nichtbrennbaren zement- bzw. gipsgebundenen Bauplatten sowie in mindestens 15 cm Decken aus Beton bzw. Stahlbeton oder aus Porenbeton mindestens der Feuerwiderstandsklasse F 90 (feuerbeständig), Benennung (Kurzbezeichnung) F 90-AB, nach DIN eingebaut werden (s. Abschnitte und 3.1.2). Im Bereich der Kombiabschottung muss die Dicke der Wände bzw. Decken - ggf. unter Verwendung von Aufleistungen oder Rahmen nach Abschnitt mindestens 12 cm bzw. 17 cm betragen (s. Abschnitt 4.3) Die Abmessungen der zu verschließenden Bauteilöffnung dürfen die Werte der Tabelle 1 nicht überschreiten. Tabelle 1 Bauteil Breite x Höhe [cm] Massivwand 100 x 100 leichte Trennwand 87,5 x 57,5 oder 57,5 x 87,5 Massivdecken, Schottdicke 17 cm Massivdecken, Schottdicke 12 cm 70*; die Länge ist nicht begrenzt 50*; die Länge ist nicht begrenzt * Schottbereiche ohne Installationen sind ggl. mit Maßnahmen gemäß Abschnitt bzw zu versehen. 2 DIN : DIN : Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Kabelabschottungen; Begriffe, Anforderungen und Prüfungen Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Bauteile; Begriffe, Anforderungen und Prüfungen Z /10

4 Deutsches OIEt Allgemeine bauaufsichtliehe Zulassung Nr. Z Seite 4 von 14 I 28. Februar s Die Kombiabschottung darf zum Schließen von Öffnungen verwendet werden, wenn die hindurchgeführten Installationen folgende Bedingungen erfüllen 3 : Kabel und Kabeltragekonstruktionen - Elektrokabel und -leitungen aller Arten (auch Lichtwellenleiter) mit Ausnahme von sog. Hohlleiterkabeln sind zulässig. - Bei Kombiabschottungen mit einer Dicke< 17 cm dürfen nur Kabel mit einem Außendurchmesser :s; 18 mm hindurchgeführt werden. - Bei Kombiabschottungen mit einer Dicke ;::= 17 cm ist die Größe des Gesamtleiterquerschnitts des einzelnen Kabels nicht begrenzt. - Die Kabeltragekonstruktionen (Kabelrinnen, -pritschen, -leitern) dürfen aus Stahl-, Aluminium- oder Kunststoffprofilen bestehen. Einzelne Leitungen Steuerungszwecke - Durch die Kombiabschottung dürfen einzelne Leitungen aus Kunststoffrohren Steuerungszwecke mit einem Außendurchmesser :s; 15 mm hindurchgeführt werden. - Bei Kombiabschottungen mit einer Dicke ;::= 17 cm dürfen diese Leitungen auch aus Stahl bestehen. Elektro-Installationsrohre - Die Elektro-Installationsrohre müssen aus Kunststoff bestehen und der DIN EN entsprechen. - Die Elektro-Installationsrohre dürfen biegsam oder starr sein. ~~...-",...,,,~-. --"Z~. - Der Außendurchmesser der Elektro-Installationsrohre darf nicht mehr als 20 m?'h~\ti~~'.)~~\ gen.!;i ~.>/' '-, Die Elektro-Installationsrohre dürfen wahlweise Kabel nach Abschnitt e~halten.. J \ Nichtbrennbare Rohre ~ _,..ex;.':" \",-::t"~''-.,'.~ :' Die Rohre müssen aus Stahl, Edelstahl, Stahlguss oder aus Kupfer bestehen. \ ')2,~'.: '2-\;:c. I i <2/: ',/ t..\. '"',l...l... Die Abmessungen der Rohres müssen den Angaben der Anlage 1 entsprechen. ;\..::.,,~. I, /;/'" '-\:;:-,--,-. - -fj-~' - Die Rohre müssen Rohrleitungsanlagen nichtbrennbare oder brennbare Flüss19:"'~~ keiten oder Gase (mit Ausnahme von Lüftungsleitungen), Rohrpostleitungen (Fahrrohre) oder Staubsaugleitungen bestimmt sein. - Die Rohre müssen senkrecht zur Bauteiloberfläche angeordnet sein. Die Kombiabschottung darf auch zum Schließen von Öffnungen verwendet werden, durch die noch keine Installationen hindurchgeführt wurden (sog. Reserveabschottungen). Nach trägliche Änderungen an der Schottbelegung dürfen vorgenommen werden (s. Abschnitt 5). Andere Teile oder Hilfskonstruktionen sowie andere Leitungen als nach Abschnitt dürfen nicht durch die zu verschließende Bauteilöffnung hindurchgeführt werden. Die Verhinderung der Brandübertragung über die Medien in den Rohrleitungen, die Ver hinderung des Austretens gefährlicher Flüssigkeiten oder Gase bei Zerstörung der Leitungen unter Brandeinwirkung und die Verhinderung von Zerstörungen an den angrenzenden, raumabschließenden Bauteilen sowie an den Rohrleitungen selbst, hervorgerufen durch temperaturbedingte Zwängungskräfte, sind mit dieser allgemeinen bauaufsichtlichen Zulas sung nicht nachgewiesen. Diesen Risiken ist durch Anordnung geeigneter Maßnahmen bei der Konzeption bzw. bei der Installation der Rohrleitungen Rechnung zu tragen. Im Bereich von nichtisolierten Metall-Rohren muss bei einer Brandbeanspruchung nach der Einheits- Technische Bestimmungen die Ausführung der Leitungsanlagen und die Zulässigkeit von Leitungsdurchführun gen bleiben unberührt. DIN EN Elektroinstallationsrohrsysteme elektrische Energie und Informationen Teil 1: Allgemeine Anforderungen Rohraußendurchmesser (da) und Rohrwanddicke (s); Nennwerte nach den Normen Z /10

5 Deutsches DIBt Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung Nr. Z Seite 5 von 14 I 28. Februar temperaturzeitkurve (ETK) nach DIN mit Längendehnungen ;::: 10 mm/m gerechnet werden. Für die Anwendung der Kombiabschottung in anderen Bauteilen - z. B. in Decken, deren Zuordnung in eine Feuerwiderstandsklasse nach DIN 4102 nur mit Hilfe einer feuerwider standsfähigen Unterdecke möglich ist, oder in leichten Trennwänden anderer Bauarten als nach Abschnitt oder Installationen anderer Anwendungsbereiche oder aus ande ren Werkstoffen oder mit anderem Aufbau als nach Abschnitt ist die Anwendbarkeit gesondert nachzuweisen. Die im Folgenden beschriebenen und in den Anlagezeichnungen dargestellten Ausführun gen stellen Mindestanforderungen zur Erfüllung der Anforderungen an den Brandschutz dar. Sofern bauaufsichtliche Anforderungen an den Schall- oder Wärmeschutz gestel~)lltel"~l"z... sind entsp.~echende Nachweise anwendungsbezogen zu führen. ~I/ <\,:C"";;i" Es ist im Ubrigen sicherzustellen, dass durch den Einbau der Abschottung di~[.~stand$ich.~r-;\ heit des angrenzenden Bauteils - auch im Brandfall- nicht beeinträchtigt wirdl ',> \, Die Vorschriften anderer Rechtsbereiche bleiben unberührt. I, '_<0" \\",t""-'\} Bestimmungen die Bauprodukte Eigenschaften und Zusammensetzung Formteile \:,~~:;~~~C\c.:Gd-' ;~~:/'...~ ~ ~~=~ Die Formteile "Hilti Brandschutzstein ep 657 S/M" genannt, müssen aus dem dämmschicht bildenden Baustoff "Hilti ep 65 GN", Variante 1, gemäß allgemeiner bauaufsichtlicher Zulas sung Nr. Z bestehen. Die Rohdichte muss (270 ± 30) kg/m 3 betragen. Wahlweise dürfen Formteile anderer Abmessungen hergestellt werden. Die Mindestmaße entsprechend Anlage 3 dürfen nicht unterschritten werden. Dämmschichtbildender Baustoff Zum Verschließen aller Zwischenräume, Fugen und der Enden von Elektro-Installations rohren nach Abschnitt muss der dämmschichtbildende Baustoff "Hilti ep 615 N" gemäß allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung Nr. Z verwendet werden. Werkseitig vorgefertigte Aufleistungen und Rahmen Bei Bauteilen, deren Dicke geringer ist als die in Abschnitt geforderte Mindestschott dicke bzw. bei Einbau in leichte Trennwände, sind die Herstellung der Aufleistungen oder Rahmen Streifen aus nichtbrennbaren (Baustoffklasse DIN 4102-A)6 Bauplatten (GKF-, Gipsfaser- oder Kalzium-Silikat-Platten) zu verwenden. Strecken isolierungen An den Rohren nach Abschnitt müssen Strecken isolierungen aus nichtbrennbaren (Baustoffklasse DIN 4102-A)6 Mineralfasermatten bzw. Mineralfaserschalen angeordnet werden. Ihr Schmelzpunkt muss über 1000 oe nach DIN liegen und ihre Nenn rohdichte muss mindestens 90 kg/m 3 betragen. Es dürfen wahlweise die in der Tabelle 2 aufgeführten Bauprodukte verwendet werden. 6 7 DIN : DIN : Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Teil 1: Baustoffe; Begriffe, Anforderungen und Prüfungen Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Schmelzpunkt von Mineralfaser Dämmstoffen; Begriffe, Anforderungen, Prüfung Z /10

6 Deutsches DIEt Allgemeine bauaufsichtliehe Zulassung Nr. Z Seite 6 von 14 I 28. Februar 2011 Tabelle 2 Mineralfasermatte bzw. Mineralfaserschale Rohdichte B Verwendbarkeits- [kg/m 3 ] nachweis 9 "ROCKWOOL-Lapinus Rohrschalen Typ 880" der Firma Rockwool Lapinus Productie B. V. "ROCKWOOL Lapinus Rohrschale 800" der Firma Rockwool Lapinus Productie B. V. "ROCKWOOL Heizungsrohrschale Typ 835" der Firma Rockwool Lapinus Productie B. V P-MPA-E Z Z "RBM" bzw. RBM-Alu" Firma Deutsche Rockwool 100 P-MPA-E Mineralwoll GmbH & Co. OHG, Gladbeck "Conlit 150 P" der Firma Deutsche Rockwool Mineralwoll GmbH & Co. OHG, Gladbeck 150 P-MPA-E "Conlit 150 U" der Firma Deutsche Rockwool 150 P-I\lDS Mineralwoll GmbH & Co. OHG, Gladbeck Glasgewebestreifen Die bei Deckeneinbau ggf. einzulegenden Glasgewebestreifen 10 müssen 12 cm bzw. 17 cm breit sein und in ihrer Länge der Schottbreite entsprechen. 2.2 Herstellung und Kennzeichnung Herstellung der Bauprodukte nach den Abschnitten 2.1.1, und Bei der Herstellung der Bauprodukte sind die jeweiligen Bestimmungen der Abschnitte und einzuhalten Kennzeichnung Kennzeichnung der Bauprodukte nach den Abschnitten 2.1.1, und Die Verpackung der Formteile, der werkseitig hergestellten Aufleistungen und Rahmen sowie der Glasgewebestreifen muss vom Hersteller mit dem Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) nach den Übereinstimmungszeichen-Verordnungen der Länder gekennzeichnet werden. Die Kennzeichnung darf nur erfolgen, wenn die Voraussetzungen nach Ab schnitt 2.3 erfüllt sind. Jede Verpackungseinheit der Formteile und der werkseitig hergestellten Aufleistungen und Rahmen sowie der Glasgewebestreifen Kombiabschottungen nach dieser allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung muss einen Aufdruck oder Aufkleber mit folgenden Angaben erhalten:."~-;.~:!"'?>:~,,. "Hilti Brandschutzstein CP 657 S/M", Aufleistungen, Rahmen oder GlaSgr;bestf~fen;~(~,\ f.~r Ko~bi~bschottun~en "Hil~i 8r~ndschut~-System CP 657 S/M" /; """',. '\ Uberemstlmmungszelchen (U-Zelchen) mit 0, ';';1 '\ I., - Name des Herstellers \~\ l Zulassungsnummer: Z ~'. \..j '<;'~,i;~;,;;~?,,:,;/< B Nennwert Der Verwendbarkeitsnachweis ist eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder ein allgemeines bauaufsichtliches Prufzeugnis. Aufbau und Zusammensetzung sind beim Deutschen hinterlegt Der Herstellprozess und die maßgeblichen Herstellbedingungen sind beim Deutschen hinterlegt. Z /10

7 Deutsches OIEt Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung Nr. Z Seite 7 von 14 I 28. Februar Herstellwerk - Herstellungsjahr: Kennzeichnung der Bauprodukte nach den Abschnitten und Diese Bauprodukte dürfen die Herstellung der Kombiabschottung nur verwendet werden, wenn die Produkte/deren Verpackungen/die Beipackzettel/die Lieferscheine/die Anlagen zu den Lieferscheinen 12 jeweils vom Hersteller mit dem Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) nach den Übereinstimmungszeichen-Verordnungen der Länder gekennzeichnet wurden Kennzeichnung der Kombiabschottung Jede Kombiabschottung nach dieser allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung ist vom Verarbeiter mit einem Schild dauerhaft zu kennzeichnen, das folgende Angaben enthalten muss: - Kombiabschottung "Hilti Brandschutz-System CP 657 S/M" der Feuerwiderstandsklasse S 90 nach Zul.-Nr.: Z Name des Herstellers der Kombiabschottung (Verarbeiter) - Herstellungsjahr:... Das Schild ist jeweils neben der Kombiabschottung am Bauteil zu befestigen Einbauanleitung Jede Verpackungseinheit der Formteile nach dieser allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung ist mit einer Einbauanleitung auszuliefern, die der Antragsteller dieser Zulassung erstellt und die mindestens folgende Angaben enthalten muss: - Art und Mindestdicken der Wände und Decken, in die die Kombiabschottung eingebaut werden darf (bei feuerwiderstandsfähigen leichten Trennwänden auch deren Aufbau und die Beplankung), - Grundsätze den Einbau der Kombiabschottung mit Angaben über die da zu verwendenden Baustoffe (z. B. dämmschichtbildende Baustoffe), - Anweisungen zum Einbau der Kombiabschottung mit Angaben zu nl"\1"ai"'.nn.i't'q,n den, Hinweise auf zulässige Verankerungs- oder Befestigungsmittel, - Hinweise auf die Reihenfolge der Arbeitsvorgänge, Hinweise auf zulässige Änderungen (z. B. Nachbelegung). 2.3 Übereinstimmungsnachweis Allgemeines Die Bestätigung der Übereinstimmung der Formteile nach Abschnitt 2.1.1, der werkseitig hergestellten Aufleistungen und Rahmen nach Abschnitt sowie der Glasgewebestreifen nach Abschnitt mit den Bestimmungen dieser allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung muss jedes Herstellwerk mit einer Übereinstimmungserklärung des Herstellers auf der Grundlage einer Erstprüfung durch den Hersteller und einer werkseigenen Produktions kontrolle erfolgen. Die Übereinstimmungserklärung hat der Hersteller durch Kennzeichnung der Bauprodukte mit dem Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) unter Hinweis auf den Verwendungszweck abzl!geben Werkseigene Produktionskontrolle In jedem Herstellwerk der Formteile nach Abschnitt 2.1.1, der werkseitig hergestellten Aufleistungen und Rahmen nach Abschnitt sowie der Glasgewebestreifen nach Abschnitt ist eine werkseigene Produktionskontrolle einzurichten und durchzuführen. Unter werkseigener Produktionskontrolle wird die vom Hersteller vorzunehmende kontinuier 12 Entsprechend den Bestimmungen des jeweiligen Verwendbarkeitsnachweises Z /10

8 Deutsches DIBt Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung Nr. Z Seite 8 von 14 I 28. Februar liehe Überwachung der Produktion verstanden, mit der dieser sicherstellt, dass die von ihm hergestellten Bauprodukte den Bestimmungen dieser allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung entsprechen. Die werkseigene Produktionskontrolle der Formteile nach Abschnitt 2.1.1, der werkseitig hergestellten Aufleistungen und Rahmen nach Abschnitt sowie der Glasgewebestreifen nach Abschnitt soll mindestens die im Folgenden aufgeführten Maßnahmen einschließen: - Prüfung, dass die Herstellung der Bauprodukte ausschließlich die in dieser allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung geforderten Baustoffe verwendet werden, - Prüfung der Rohdichte der Formteile mindestens einmal je Herstellungstag bei ständiger Fertigung bzw. einmal pro Charge bei nichtständiger Fertigung bzw. - Prüfung der Beschaffenheit und Abmessungen der Bauprodukte nach den Abschnitten 2.1.1, und Die Ergebnisse der werkseigenen Produktionskontrolle sind aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen müssen mindestens folgende Angaben enthalten: Bezeichnung der Bauprodukte bzw. des Ausgangsmaterials - Art der Kontrolle oder Prüfung Datum der Herstellung und der Prüfung der Bauprodukte bzw. des Ausgangsmaterials Ergebnis der Kontrollen und Prüfungen und, soweit zutreffend, Vergleich mit den Anfor derungen - Unterschrift des die werkseigene Produktionskontrolle Verantwortlichen Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Sie sind dem Deutschen und der zuständigen obersten Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen. Bei ungenügendem Prüfergebnis sind vom Hersteller unverzüglich die erforderlichen Maß nahmen zur Abstellung des Mangels zu treffen. Bauprodukte, die den Anforderungen Qicht entsprechen, sind so zu handhaben, dass Verwec~slungen n:it über~instim~e~?~~~~.g...~~~;~. schlossen werden. Nach Abstellung des Mangels Ist - soweit technisch mogh~~un9z;l;im '~" N~chweis der Mängelbeseitigung erforderlich - die betreffende Prüfung un{~.'rzüglic~. ~~ '\. wiederholen. (,:, -;',./: "); ~ ~,-.t Bestimmungen den Entwurf ~\ D;o:-,:;.tl',c); r J ';,; v 'I \;~..~" -\:t\.r /~~ Bauteile ~:.,,~~~;..~... "::f;" Die Kombiabschottung darf in Wände aus Mauerwerk nach DIN , aus Beton bzw. Stahlbeton nach DIN oder Porenbeton-Bauplatten nach DIN , leichte Trennwände in Ständerbauart mit Stahlunterkonstruktion und Beplankungen nach Abschnitt oder - Decken aus Beton bzw. Stahlbeton nach DIN oder aus Porenbeton gemäß DIN und nach allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung eingebaut werden. DIN Mauerwerk; Berechnung und Ausführung (in der jeweils geltenden Ausgabe) DIN 1045 Beton und Stahlbeton; Bemessung und Ausführung (in der jeweils geltenden Ausgabe) DIN 4166 Porenbeton-Bauplatten und Poren beton-plan bau platten (in der jeweils geltenden Ausgabe) DIN 4223 Vorgefertigte bewehrte Bauteile aus dampfgehärtetem Porenbeton Teil 1: Herstel lung, Eigenschaften, Übereinstimmungsnachweis (in der jeweils geltenden Aus gabe) /10

9 Deutsches OIEt Allgemeine bauaufsichtliehe Zulassung Nr. Z Seite 9 von 14 I 28. Februar Die Wände und Decken müssen den Bestimmungen des Abschnitts entsprechen. Die Kombiabschottung darf in leichte Trennwände in Ständerbauart mit Stahlunterkon struktion und beidseitiger Beplankung aus nichtbrennbaren (Baustoffklasse DIN 4102-A)6 zement- bzw. gipsgebundenen Bauplatten eingebaut werden, wenn die Wände der Feuer widerstandsklasse F 90 nach DIN entsprechen oder die Feuerwiderstandsklasse F 90 durch ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis nachgewiesen ist. In der Bauteilöffnung ist eine umlaufende Laibung (wandbündiger Rahmen) entsprechend Abschnitt anzuordnen. In leichten Trennwänden nach Abschnitt ist das Ständerwerk durch zusätzlich anzu ordnende Wandstiele und durch Riegel so zu ergänzen, dass diese die Laibung der Wand öffnung die vorgesehene Kombiabschottung bilden. Die Wandbeplankung muss auf diesen Stahlblechprofilen in bestimmungsgemäßer Weise befestigt werden. Auf die Ausbildung von zusätzlichen Wandstielen oder Riegeln darf verzichtet werden, wenn die Bauteilöffnung nicht größer als 30 cm x 30 cm ist. Falls die Dicke der Massivwände und Decken, in die die Kombiabschottung eingebaut werden soll, weniger als die in Abschnitt geforderte Mindestschottdicke beträgt, sind im Bereich der Rohbauöffnung Aufleistungen gemäß Abschnitt 4.3 anzuordnen. Wahlweise darf bei Wandeinbau anstelle der Aufleistungen - ein in der Bauteillaibung umlaufender Rahmen gemäß Abschnitt angeordnet werden. Der Sturz oder die Decke über der Kombiabschottung muss statisch und brandschutztech nisch so bemessen sein, dass die Kombiabschottung (außer ihrem Eigengewicht) keine zusätzliche vertikale Belastung erhält. Der Abstand der zu verschließenden Bauteilöffnung zu anderen Öffnungen oder Einbauten muss mindestens 20 cm betragen. Abweichend davon darf der Abstand bis auf 10 cm reduziert werden, sofern die zu verschließende Bauteilöffnung sowie die benachbarten 9.ijn'jJrr::~~~ gen oder Einbauten nicht größer als 20 cm x 20 cm sind. Il~,':.",':J '\~; Abweichend davon darf der Mindestabstand zwischen benachbarten Bauteilöff'lfingen "+Ut;l:,,\ Kombiabschottungen nach dieser allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung 10 cft\1!betragelj:~:~ :r, Installati.onen \,O(,1l~:'~C"""';-./ Allgemelnes, r~'l Der gesamte zulässige Querschnitt der Installationen nach Abschnitt (bezoge~''au;f,ß~_ ~,1 jeweiligen Außenabmessungen), die durch die zu verschließende Bauteilöffnung gemeinsam"~" hindurchgeführt werden dürfen, ergibt sich in Abhängigkeit von der jeweiligen Größe der Rohbauöffnung unter Beachtung - der geltenden Vorschriften der Elektrotechnik, insbesondere bezüglich der erforderlichen Mindestabstände zwischen den einzelnen Kabeln bzw. Elektro-Installationsrohren sowie - der geltenden Abstandsforderungen zwischen elektrischen Anlagen und Rohrleitungsanlagen (nicht elektrische technische Anlagen), die so zu wählen sind, dass sich die Systeme gegenseitig nicht beeinflussen können. Der gesamte zulässige Querschnitt der Installationen (bezogen auf die jeweiligen Außenabmessungen) darf jedoch insgesamt nicht mehr als 60 % der Rohbauöffnung betragen. Kabel und Kabeltragekonstruktionen Die Kabel dürfen zu Kabellagen zusammengefasst und gg1. auf Kabeltragekonstruktionen verlegt sein. Durch die Bauteilöffnung dürfen Kabelbündel bestehend aus parallel verlaufenden, dicht gepackten und miteinander fest verschnürten, vernähten oder verschweißten Kabelnungeöffnet hindurchgeführt werden, sofern die Außendurchmesser der einzelnen Kabel des ';/ 17 DIN : Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Zusammenstellung und Anwendung klassifizierter Baustoffe, Bauteile und Sonderbauteile Z /10

10 Deutsches OIBt Allgemeine bauaufsichtliehe Zulassung Nr. Z Seite 10 von 14 I 28. Februar Bündels nicht größer als 21 mm sind und der Gesamtdurchmesser des Kabelbündels nicht mehr als 6 cm beträgt. Bei Durchführung von Kabelbündeln muss die Schottdicke mindestens 17 cm betragen (s. Abschnitt 1.1.3). Die Befestigung der Kabeltragekonstruktionen nach Abschnitt muss am umgebenden Bauwerk zu beiden Seiten der Durchführung nach den einschlägigen Regeln erfolgen. Die Befestigung ist so auszubilden, dass im Brandfall eine zusätzliche mechanische Beanspru chung der Kombiabschottung nicht auftreten kann. Nichtbrennbare Rohre Durch die zu verschließende Bauteilöffnung dürfen gerade, senkrecht zur Bauteiloberfläche angeordnete Rohre aus Stahl, Edelstahl, Stahlguss oder Kupfer hindurchgeführt werden..=~v,,",,>o:z..., ~...?:-:.---,.,..,. Die Rohre müssen den Angaben des Abschnitts und der Anlagen 1 und 2/gnt~. ':''\ "~~c '1'1 \..\.;..~ -, \' sprechen. f ;~'c:' '\. Die Auflagerung bzw. die Abhängung der Leitungen oder die Ausführung der Rohre n/fuss so '._.;,. \\ erfolgen, dass die Kombiabschottung und die raumabschließenden Bauteile im ~andfall... ;: mindestens 90 Minuten funktionsfähig bleiben (vgl. DIN , Abschnitt ). '~\uer,v( ~.~:.;(C"C")\' :i,1 Abstände \:.. {üe 1>. ' ') Abstände zwischen den Installationen Die Kabel bzw. die mit Kabeln belegten Kabeltragekonstruktionen nach Abschnitt müssen so angeordnet sein, dass ein mindestens 2 cm hoher bzw. 2 cm breiter Arbeitsraum zwischen den einzelnen Kabellagen verbleibt. Der Abstand zwischen den Elektro-Installationsrohren nach Abschnitt muss mindestens dem Durchmesser der größeren Leitung entsprechen - jedoch mindestens 20 mm betragen. Wahlweise dürfen maximal zwei Elektro-Installationsrohre ohne Abstand aneinander angrenzend. Der Abstand zwischen benachbarten Rohren nach Abschnitt muss mindestens 5 cm betragen. Die Streckenisolierungen dürfen aneinander grenzen (s. Anlagen 4 bis 9). Abstände zwischen verschiedenen Installationen Der Abstand zwischen den Kabeln (einschließlich der Kabeltragekonstruktionen) nach Abschnitt bzw. der Elektro-Installationsrohre nach Abschnitt und den Rohren nach Abschnitt (gemessen von der Außenkante der Rohre) muss mindestens 5 cm betragen. Der Abstand zwischen den Elektro-Installationsrohren und weiteren Installationen muss mindestens dem Durchmesser der größeren Leitung entsprechen - jedoch mindestens 20 mm betragen (s. Anlagen 4 bis 9). Abstände zwischen den Installationen und der Öffnungslaibung Die Kabel bzw. die mit Kabeln belegten Kabeltragekonstruktionen müssen so angeordnet sein, dass ein mindestens 3 cm hoher Arbeitsraum zwischen der Öffnungslaibung und der oberen Kabellage vorhanden ist. Die Kabel bzw. die mit Kabeln belegten Kabeltragekonstruktionen dürfen seitlich an der Öffnungslaibung anliegen und die untersten Kabel bzw. Kabeltragekonstruktionen dürfen auf der Öffnungslaibung aufliegen. Der Abstand der Elektro-Installationsrohre zur Öffnungslaibung muss mindestens 15 mm betragen. Die Streckenisolierungen der Rohre nach Abschnitt dürfen an den Öffnungslaibungen anliegen (s. Anlagen 4 bis 9). Halterungen (Unterstützungen) Bei Kombiabschottungen mit einer Höhe> 57,5 cm in Wänden müssen sich die ersten Halterungen (Unterstützungen) der Kabel bzw. Kabeltragekonstruktionen beiderseits der Wand unmittelbar vor der Kombiabschottung in Abständen :s; 10 cm befinden (s. Anlagen 4 ~ t\ /;i '''';;;~"",~~.;~';;;:.~ Z2956,11 1,19,15-238/10

11 Deutsches UIEt Allgemeine bauaufsichtliehe Zulassung Nr. Z Seite 11 von 14 I 28. Februar bi~ 7). Bei Abschottungen mit e!.ner geringeren Höh~ ist ein Abstand ~ 50 c~ ausreicj;!~"'~~~ Die ersten Halterungen (Unterstutzung) der Rohre mussen ebenfalls beiderseits der Wänct In., ~\" Ab~tänd.en ::; 50 cm angeordnet werden. Die Halter.ungen müssen in ihren wewntlich@n" \\:~ Teilen nichtbrennbar (Baustoffklasse DIN A)6 sein. L' tf \~ It Bestimmungen die Ausführung ~! ", ;~ r,eli ts ("\',0,' 1.,:;.;"('0\.':,0 J \: 1;v,r,;/ '\~>-. A /~,.;-j' Allgemeines Die Verarbeitung des Baustoffs nach Abschnitt muss entsprechend den schriftlic~-=-:'''~''''' Angaben des Herstellers zu den Besonderheiten des Baustoffs, insbesondere seine Verwendung betreffend, erfolgen. Kombiabschottungen nach dieser allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung dürfen nur von Unternehmen hergestellt werden, die ausreichende Erfahrungen auf diesem Gebiet besitzen und entsprechend geschultes Personal da einsetzen. Der Antragsteller dieser allgemei nen bauaufsichtlichen Zulassung hat hierzu die ausführenden Unternehmen (Verarbeiter) über die Bestimmungen der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung und die Herstellung des Zulassungsgegenstandes zu unterrichten, zu schulen und ihnen in ständigem Erfah rungsaustausch zur Verfügung zu stehen. Der Antragsteller hat eine Liste der Unternehmen zu führen, die aufgrund seiner Unterweisungen ausreichende Fachkenntnisse besitzen, den Zulassungsgegenstand herzustellen. Diese Liste ist dem Deutschen vorzulegen; Änderungen daran sind ihm mitzuteilen. Belegung der Kombiabschottung Vor dem Verschluss der Restöffnung ist in jedem Fall zu kontrollieren, ob die Belegung der Kombiabschottung den Bestimmungen der Abschnitte bis und 3.2 entspricht. Aufleistungen und Rahmen In leichten Trennwänden ist im Bereich der Rohbauöffnung ein umlaufender Rahmen, dessen Breite mindestens der in Abschnitt geforderten Schottdicke oder bei Wand dicken größer der Mindestschottdicke der Wanddicke entsprechen muss, anzuordnen und mit Hilfe von Stahlschrauben in Abständen::; 25 cm - jedoch mit mindestens 2 Schrauben je Plattenstreifen - an der Wand zu befestigen. Der Rahmen muss aus Bauplatten nach Abschnitt hergestellt werden und darf wahlweise aus einer Streifenlage mit einer Plattendicke ~ 20 mm oder aus zwei Streifenlagen mit einer Plattendicke jeweils ~ 12,5 mm bestehen. Falls die Dicke der leichten Trennwand, in die die Kombiabschottung eingebaut werden soll, weniger als die Mindestschottdicke beträgt, darf der Rahmen wahlweise mittig oder einseitig wandbündig angeordnet werden (s. Anlage 7). Die Fugen zwischen Rahmen und Wand sind mit einem Gipsmörtel oder wahlweise mit dem dämmschichtbildenden Baustoff "Hilti CP 615 N" nach Abschnitt auszuspachteln. Falls die Dicke der Massivwände bzw. Massivdecken im Bereich der Kombiabschottung geringer ist als die in Abschnitt geforderte Mindestschottdicke, sind umlaufend um die Bauteilöffnung Aufleistungen aus mindestens 10 cm breiten Streifen aus Bauplatten nach Abschnitt mit Hilfe von Stahlschrauben in Abständen::; 25 cm - jedoch mit mindestens 2 Schrauben je Leiste - rahmenartig auf die Wand- bzw. Deckenoberfläche so aufzubringen, dass die unmittelbar an die Kombiabschottung angrenzende Bauteildicke mindestens der in Abschnitt geforderten Mindestschottdicke entspricht (s. Anlagen 5 und 9). Die Aufleistungen dürfen bei Wandeinbau wahlweise einseitig oder beidseitig der Wand und bei Deckeneinbau wahlweise deckenoberseitig oder deckenunterseitig angeordnet werden. Wahlweise darf bei Wandeinbau - anstatt der Aufleistungen - ein an der Bauteillaibung umlaufender Rahmen, dessen Breite mindestens der in der Abschnitt geforderten Mindestschottdicke entsprechen muss, gemäß Abschnitt angeordnet werden (s. Anlage 6). Z /10

12 Deutsches OIEt Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung Nr. Z Seite 12 von 14 I 28. Februar Verarbeitung der Formteile und des dämmschichtbildenden Baustoffs Vor Herstellung der Kombiabschottung müssen die Laibungen der Bauteilöffnungen gereinigt und entstaubt werden Alle Fugen und Spalten zwischen den Kabeltragekonstruktionen, den Kabeln und den Öffnungslaibungen sowie insbesondere die Zwickel zwischen den Kabeln sind mit dem dämmschichtbildenden Baustoff "Hilti ep 615 N" nach Abschnitt mindestens 2 cm tief zu verfüllen Die verbleibende Bauteilöffnung zwischen den hindurchgeführten Kabeln und Kabeltragekonstruktionen sowie Rohren und den Öffnungslaibungen ist vollständig mit Formteilen nach Abschnitt auszufüllen. Die Formteile sind - in Abhängigkeit der Mindestdicke der Kombiabschottung nach Abschnitt so einzusetzen, dass ein dichter Verschluss der Öffnung entsteht. Im Bereich der Kabel, der Kabeltragekonstruktionen, der Rohre und der Laibungen sind aus den Formteilen unter Verwendung eines Schneidwerkzeuges Pass-Stücke herzustellen und stramm sitzend einzubauen (s. Anlagen 4 bis 9). Im Verlauf der Montage sind alle Fugen zwischen den Kabeln, den Kabeltragekonstruktionen, den Rohren und den Formteilen von den Schottoberflächen her mindestens 2 cm tief mit dem dämmschichtbildenden Baustoff "Hilti ep 615 N" nach Abschnitt auszufüllen. Die F~gen zwischen den Formteilen selbst müssen nicht mit der Dichtungsmasse ausgefüllt werden Bei Einbau einer 12 cm dicken Abschottung in Wände und Decken sind Schottbereiche ohne Installationen mit einer Breite oder Länge> 30 cm mit einer der nachfolgenden Maßnahmen zu sichern (s. Anlage 10): a) In den betroffenen Bereichen sind im Abstand von :::; 16 cm Glasgewebestreifen nach Abschnitt über die gesamte Schottbreite und -dicke einzulegen. b) Unterhalb (in Decken) bzw. beidseitig (in Wänden) der betroffenen Bereiche sind im Abstand von:::; 30 cm Stahlbauteile (Mindestabmessung 40 mm x 2 mm) anzuordnen. Die Stahlbauteile sind mit geeigneten Stahldübeln beidseitig der Wand bzw. an der Unterseite der Decke zu befestigen. c) Unterhalb (in Decken) bzw. beidseitig (in Wänden) der betroffenen Bereiche sind entsprechend zugeschnittene Stahldrahtgitter (Maschenweite 50 mm x 50 mm, Stabdurchmesser 5 mm, Knotenpunkte verschweißt) mit geeigneten Stahldübeln beidseitig der Wand bzw. an der Unterseite der Decke zu befestigen Bei Einbau einer 17 cm dicken Abschottung in Decken sind Schottbereiche ohne Installationen mit einer Breite und einer Länge> 50 cm mit einer der nachfolgenden Maßnahmen zu sichern (s. Anlage 11). a) In den betroffenen Bereichen ist alle 24 cm (i. d. R. in jeder 4. Querfuge) ein Glasg~X'I~" ''''':>;, bestreifen gemäß Abschnitt über die gesamte Schottbreite und -dicke einzule~h.,'. '~", b) Unterhalb der betroffenen Bereiche ist alle 50 cm ein Stahlbauteil (Mindestabm~{ung~n,. '\ 40 mm x 2 mm) anzuordnen. Das Stahlbauteil ist mit geeigneten Stahldübeln eidseitig, \ der Abschottung an der Unterseite der Decke zu befestigen. ~ "..',T'" ': \1 " ~ 't.". I c) Unterhalb der betroffenen Bereiche ist ein entsprechend zugeschnittenes Stahld\a~ }itw~,r~, ','e;'.:' (Maschenweite 50 mm x 50 mm, Stabdurchmesser 5 mm, Knotenpunkte verschw'.~fflik '.' /,/ geeigneten Stahldübeln an der Unterseite der Decke zu befestigen. ~~~ 4/;;i" Kabelbündel nach Abschnitt müssen im Innern nicht mit Baustoffen ausgetiillf"'';;'"'''''' werden Bei Durchführung von Elektro-Installationsrohren nach Abschnitt sind die Enden der Rohre - bei Belegung mit Kabel oder ohne Belegung - auf beiden Schottseiten mit dem dämmschichtbildenden Baustoff "Hilti ep 615 N" gemäß Abschnitt zu verschließen. Die Verschlusstiefe muss mindestens 2 cm betragen. Z2956, ,15 238/10

13 Deutsches OIBt Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung Nr. Z Seite 13 von 14 I 28. Februar Bei Verwendung von Kabeltragekonstruktionen mit Stahlblech- oder Aluminium-Hohlprofilen sind die Holme anzubohren und mit dem dämmschichtbildenden Baustoff "Hilti CP 615 Nil gemäß Abschnitt im Bereich der Kombiabschottung vollständig auszufüllen. 4.5 Maßnahmen an nichtbrennbaren Rohren An Rohren nach Abschnitt müssen Streckenisolierungen nach Abschnitt angeordnet werden. Die Streckenisolierungen dürfen wahlweise an die Formteilschicht angrenzen oder durch die Formteilschicht hindurchgeführt werden. Die Streckenisolierungen sind gemäß den Angaben auf den Anlagen 2 und 4 bis 9 auszu führen. 4.6 Nachbelegungsvorkehru ngen Wahlweise dürfen einzelne Elektro-Installationsrohre nach Abschnitt als Leerrohre durch die Kombiabschottung hindurchgeführt werden. Die Rohre müssen auf beiden Seiten der Abschottung mit dem dämmschichtbildenden Baustoff "Hilti CP 615 Nil gemäß Abschnitt verschlossen werden. Die Verschlusstiefe muss mindestens 2 cm betragen. 4.7 Sicherungsmaßnahmen Kombiabschottungen in Decken sind gegen Belastungen, insbesondere auch gegen das Betreten, durch geeignete Maßnahmen zu sichern (z. B. durch Umwehrung oder durch Abdeckung mittels Gitterrost). 4.8 Einbauanleitung Für die Ausführung der Kombiabschottung sind im Übrigen die Angaben der Einbauanleitung zu beachten (s. Abschnitt 2.2.3). 4.9 Übereinstimmungsbestätigung Der Unternehmer (Verarbeiter), der die Kombiabschottung (Zulassungsgegenstand) herstellt oder Änderungen an der Kombiabschottung vomimmt (z. B. Nachbelegung), muss je Bauvorhaben eine Übereinstimmungsbestätigung ausstellen, mit der er bescheinigt, da von ihm hergestellte Kombiabschottung den Bestimmungen dieser allgemeinen sichtlichen Zulassung entspricht (ein Muster diese Bestätigung s. Anlage 12 Bestätigung ist dem Bauherrn zur ggf. erforderlichen Weiterleitung an die zuständ aufsichtsbehörde auszuhändigen. 5 Bestimmungen Nutzung und Nachbelegung 5.1 Bestimmungen die Nutzung Bei jeder Ausführung der Kombiabschottung hat der Unternehmer (Verarbeiter) den Auftraggeber schriftlich darauf hinzuweisen, dass die Kombiabschottung stets in ordnungsgemäßem Zustand zu halten ist und nach evtl. vorgenommener Belegungsänderung der bestimmungsgemäße Zustand der Kombiabschottung wieder herzustellen ist. Im Übrigen gelten die Bestimmungen gemäß Abschnitt Bestimmungen die Nachbelegung Herstellung der Nachbelegungsöffnungen Für Nachbelegungen dürfen Öffnungen hergestellt werden (z. B. unter Verwendung eines Schneidwerkzeugs oder durch Herausnahme von Formteilen), sofern die Belegung der Kombiabschottung dies gestattet (s. Abschnitt 4.2) /10

14 Deutsches OIEt Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung Nr. Z Seite 14 von 14 I 28. Februar Nachbelegung der Kombiabschottung mit Kabeln und Rohren Mit der Nachbelegung von Kabeln (ggf. einschließlich der Kabeltragekonstruktionen) sind die verbleibenden Öffnungen in gesamter SChottdicke mit Pass-Stücken aus den Formteilen nach Abschnitt zu verschließen; alle Zwischenräume und insbesondere die Zwickel zwischen den Kabeln sind mit dem dämmschichtbildenden Baustoff "Hilti CP 615 Nil nach Abschnitt in einer Tiefe von mindestens 2 cm auszufüllen (s. Abschnitte und 4.4.3) Bei Neuinstallation von Kabeltragekonstruktionen nach Abschnitt sind die Bestimmungen des Abschnitts zu beachten An neu hinzugekommenen Rohren nach Abschnitt müssen Maßnahmen entsprechend Abschnitt 4.5 angeordnet werden. Prof. Gunter Hoppe Abteilungsleiter Z2956,11 1,19,15-238/10

15 Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung Nr. Z vom 28. Februar 2011 Deutsches OIEt Kabelabschottung (Kombiabschottung) Anlage 1 "Hilti Brandschutz-System CP 657 S/M" der Feuerwiderstandsklasse S 90 nach DIN Zulässige Installationen 1. Kabel und Kabeltragekonstruktionen gemäß Abschnitt Elektrokabel und -leitungen aller Arten (auch Lichtwellenleiter) mit Ausnahme von sog. Hohlleiterkabeln sind zulässig. Bei Kombiabschottungen mit einer Dicke< 17 cm dürfen nur Kabel mit einem Außendurchmesser s; 18 mm hindurchgeführt werden. - Bei Kombiabschottungen mit einer Dicke <:: 17 cm ist die Größe des Gesamtleiterquerschnitts des einzelnen Kabels nicht begrenzt. Die Kabeltragekonstruktionen (Kabelrinnen, -pritschen, -leitern) dürfen aus Stahl-, Aluminium- oder Kunststoffprofilen bestehen. 2. Einzelne Leitungen Steuerungszwecke gemäß Abschnitt Leitungen aus Stahl oder Kunststoff - Außendurchmesser der Leitungen s; 15 mm 3. Elektro-Installationsrohre gemäß Abschnitt Die Elektro-Installationsrohre müssen aus Kunststoff bestehen und der DIN EN entsprechen. - Die Elektro-Installationsrohre dürfen biegsam oder starr sein. Der AUßendurchmesser der Elektro-Installationsrohre darf nicht mehr als 20 mm be tragen. Die Elektro-Installationsrohre dürfen wahlweise Kabel nach Abschnitt enthalten. 4. Nichtbrennbare Rohre gemäß Abschnitt Die Rohre müssen Rohrleitungsanlagen nichtbrennbare oder brennbare Flüssigkeiten oder Gase (mit Ausnahme von Lüftungsleitungen), Rohrpostleitungen (Fahrrohre) oder Staubsaugleitungen bestimmt sein. Rohre aus Stahl, Edelstahl und Stahlguss mit einem Rohraußendurchmesser bis 168,3 mm und Rohrwanddicken von 1,0 mm bis 14,2 mm (s. Anlage 2) :;:.,:,,!,ff.'!='::::"~,,;,.,~ - Rohre aus Kupfer mit einem Rohraußendurchmesser bis 88,9 mm un9#ohwa.h.ddicr~\~ von 1,0 mm bis 14,2 mm (s. Anlage 2) f! <Je,<, '\ ~, \~ ~I. t~ :~.I..! 't~\ P~l~~Si;h(',;.' ',,:..,IJ, '.;~:,,,;;;;,,<;;;,."C;;.:;:;':,~;;;;f DIN EN : Elektroinstallationsrohrsysteme elektrische Energie und Informationen Teil 1: Allgemeine Anforderungen Z /10

16 Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung Nr. Z vom 28. Februar 2011 Deutsches DIEt Zulässige Rohre aus Stahl, Edelstahl und Stahlguss mit Isolierungen aus Mineralfaserprodukten ,2 12 E 10. j.q 8 "0.t::. e c:: 6 15 z Isolierung Je Seite Länge L :!. 600 mm Dicke> 30 mm Isolierung je Seite Länge L :!. 600 mm Dlcke:!.40mm 4 4,0 3,6 2 1, ~ 63,5 114,3 168, 3 1,5 o 15,0 35,0 0 o ~ ~ ~ 1~ 160 Rohraußendurchmesser [mm] Zulässige Rohre aus Kupfer mit Isolierungen aus Mineralfaserprodukten ,2 12 E 10. j.q 8 "0.t::. e c:: 6 15 z 4 Isolierung je Seite Länge L :!. 800 mm Dicke>20mm Isolierung je Seite Länge L :!. 800 mm Dicke> 30 mm ,0, ~50 28,0 ' 0 o Rohraußendurchmesser [mm] 88,9 Für die Rohrisolierung müssen nichtbrennbare (Baustoffklasse DIN 4102-A) Mineralfasermatten oder Mineralfaserschalen verwendet werden, deren Schmelzpunkt über 1000 oe liegen muss. Die Nennrohdichte muss mindestens 90 kg/m3 betragen. Die Rohrisolierung und der Mantel dürfen wahlweise durch die Abschottung hindurchgeführt werden oder an der Schottoberfläche angrenzen. Kabelabschottung (Kombiabschottung) "Hilti Brandschutz-System ep 657 S/M" der Feuerwiderstandsklasse S 90 nach DIN Anwendungsbereich nichtbrennbarer Rohre nach Anlage 2 Z /10

17 Allgemeine bauaufsichtliehe Zulassung Nr. Z vom 28. Februar 2011 Deutsches DIEt "Hilti Brandschutzstein ep 657 S/M" /--/27 [ ~ 7 Steine können längs oder quer zur Schottöffnung eingebaut werden. Die min. Schottdicken sind dabei einzuhalten. S. nebenstehende Tabelle und Abschnitt Feuerwider- sfandsklasse Belegung Sehottdieke b [ern] Kabel:: 18 mm := 12,0 Kabel> 18mm := 17,0 S90 Kabelbündel := 17,0 Sleuerleitungen stahl := 17,0 Nichlbrennbare Rohre, isoliert := 12,0 Formteil r Mindestmaße L 7 Formteile können abweichend von den Maßen des "Hilti Brandschutzstein CP 657 S/M R gefertigt werden. It. Tabelle und Abschnitt 1 sind einzuhalten. Feuerwidersfandsklasse S90 Abmessungen B H L [ern] [cm] [ern]?: 12,0 ~4,0?: 17,0 I Maße in cm Kabelabschottung (Kombiabschottung) ''Hilti Brandschutz-System CP 657 S/M" der Feuerwiderstandsklasse S 90 nach DII\! Brandschutzstein/Formteil Anlage 3 Z /10

18 Allgemeine bauaufsichtliehe Zulassung Nr. Z vom 28. Februar 2011 Deutsches UIBt Ansicht: Kabel I Kabel KabeHragekonsbuktion r _ _ _ _ _ _ _!~A Mindestschottabstand ~ 10 cm. I B I 1a1 a5 a4 tr t1 l' l' Nichtbrennbare Rohre, isoliert mit Mineralfasermatten oder -schalen (s. Anlage 2), Isolierung darf anliegen Elektro-Installationsrohre aus Kunststoff /21 < 20 mm, wahlweise mit Kabelbelegung...- ~ w Mindestarbeitsräume: I\l a1 I > 1,5 a1 > 0 cm L -_._._-._ a2>2cm _ -i~a b Schnitt A-A: f f a3~3ern a4~5cm a5 ~ Durchmesser des anliegenden Kabels, aber mind. 2 ern Massivwand (Arbeitsräume von Elektro InstaHationsrohran) Hiltl CP 657 SIM (s. Anlage 3) Kabel I Kabel tragekonstruktion Siehe Anlage 2 Nichtbrannbara Rohre, isoliert mit Mineralfasermatten oder -schalen (s. Anlage 2) Elektro-Installationsrohre, beidseitiger Verschluss mit Hilti CP 615 N nach Abschnitt in einer TIefe ~ 20 mm Fugen und Zwickel mit HiltiCP615N ~ 2 ern verfüllen Unterstützung Kabeltragekonstruktion: - Schotthöhe H < 57,5 cm keine Einschränkungen - Schotthöhe H > 57,5 ern erste Unterstützung::, 10 cm von Schottoberfläche Maße in cm Bei Kabelabschottungen mit einer Dicke< 17 cm dürfen keine Steuerleitungen aus Stahl oder Kabelbündel hindurchgeführt werden. ::,18mm > 18mm Kabeldurchmesser Feuerwiderstandsklasse S90 Wanddicke c [ern] ~ 12,0 ~ 17,0 Schottabmessungen H B [ern] [ern] ::,100,0 ::,100,0 Schottdicke b [ern] ~ 12,0 ~ 17,0 Kabelabschottung (Kombiabschottung) "Hilti Brandschutz-System ep 657 S/M" der Feuerwiderstandsklasse S 90 nach DII\! Einbau in Massivwände Anlage 4 Z /10

19 Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung Nr. Z vom 28. Februar 2011 Deutsches DIEt _,'-'-'-!~B B Ansicht: i }fa1 A a4 r Stahlschrauben mit Kunststoffschrauben ohne oder Metalldübeln, Spanplatten Dübel Mindeslschottabstand> 10 ern Aufleistung aus nichtbrennbaren Bauplatten s. Abschnitt Breite ~ 10 ern Nichtbrennbare Rohre, isoliert mit Mineralfasermatten oder -schalen {so Anlage 2}, Isolierung darf anliegen Kabel/ Kabeltregekonstruktion N[ Elektro-Installationsrohre aus Kunststoff~ '" 20 mm, til wahlweise mit Kabelbelegung Schnitt 8-8:... til Massivwand Hilti CP 657 SIM (So Anlage 3) Jc J. I --_.~ i~b J...J< :::,1.5 ~t vj./\1 ;1 Mindestarbeitsräume: al~oern a2>2ern e3 >3 ern a4>5ern e5;- Durchmesser des anliegenden - Kabels, aber mind. 2 cm (Arbeitsräume von Elektro- Installatlonsrohren) Aulieistung aus nichtbrannbaren Bauplatten nach Abschnitt 2.1.3, Breite ~ 10 ern Kabel 1Kabeltragekonstruldion Nichtbrennbare Rohre, isoliert mit Mineralfasermatten oder -schalen (s. Anlage 2) Siehe Anlage 9 Bei Kabelabschottungen mit einer Dicke< 17 ern dürfen keine Steuerteitungen aus Stahl oder Kabelbündel hindurchgefijhrt werden. Fugen und Zwickel mit Hilti CP 615 N nach Abschnitt ~ 2 cm verfüllen Elektro-Installationsrohre, beidseitiger Verschluss mit HiI!I CP 615 N nach Abschnitt in einer Tiefe ~ 20 mm Unterstützung Kabeltragekonstruktion: - Schotthöhe H < 57,5 cm keine EinschränkungEln - Schotthöhe H > 57,5 cm erste Unterstützung ~ 10 cm von Schottoberfläche Maßeinem Kabeldurchmesser B Stärke der Aufleistung d1, einseitig d2, beidseitig lern] [ern] Schottdicke b [ern] ~18mm > 18mm ~ 100, c (12,O - c) /2 ~ 12,0 17,0 -c (17,O-c)/2 ~ 17,0 Kabelabschottung (Kombiabschottung) "Hilti Brandschutz-System ep 657 S/M" der Feuerwiderstandsklasse S 90 nach DIN Einbau in Massivwände mit Aufleistungen Anlage 5 Z

20 Allgemeine bauaufsichtliehe Zulassung Nr. Z vom 28. Februar 2011 Deutsches OIEt Ansicht: Kabel I Kabeltragekonstruktion!~ C Mindestschott-.r'-'-'-'-'-'-'-'- I abstand ~ I 1a1 a5 a4 r r. B 10 cm. tfm 'r f I Nichtbrennbare Rohre, Isoliert mit MIneralfaser matten oder -schalen (5. Anlage 2), Isolierung darf anliegen d3 I Elektro-Installationsrohre aus Kunststoff 111! 20 mm, wahlweise mit Kabelbelegung Rahmen aus nichtbrennbaren MindestarbeItsräume: Bauplatten nach Abschnitt 2.1.3, I J<...I. a1 >Oem Verschreubung untereinander ~1.5 a2~2em nicht erforderlich a3~3em Schnitt C-C: Massivwand i~c a4~5em a5 ~ Durchmesser des anliegenden Kabels, aber mind. 2 cm (Arbeitsräume von Elektro Installationsrohren) Kabel 1Kabeltragekonstruktion Hilti CP 657-SlM (5. Anlage 3) Nichtbrennbare Rohre, isoliert mit Mineralfasennatten oder -schalen (5. Anlage 2) Elektro-Installationsrohre, beidseitiger Verschluss mit Hilti CP 615 N nach Abschnitt in einar nefe ~ 20 mm Fugen zwischen Rahmen und Bauteil mit mineralischem Mörtel, Gips oder Hilti CP 615 N nach Abschnitt ~ 2 em tief ausfüllen Rahmen aus nichtbrennbaren Bauplatten nach Abschnitt 2.1.3, Anordnung wahlweise mittig oder einseitig bündig F==~;;;!;i~@b=="",------=----=---- /jf:"'c, Siehe Anlage 2 Bei Kabelabschottungen mit einer Dicke< 17 cm dürfen keine Steuer1eitungen aus Stahl oder Kabelbündel hindurchgeführt werden. Fugen und Zwickel mit Hilti CP 615 N nach Abschnitt ~ 2 cm verfüllen UnterstOlzung Kabeltragekonslruktion: - Scho!thöhe H < 57,5 cm keine Einschränkungen - Schotthöhe H > 57,5 cm erste Unterstützung::. 10 cm von Schottoberfläche ". 'c' Maße in cm Kabeldurchmesser Feuerwiderstandsklasse Wanddicke c [em] Schottabmessungen H B [cm) [cm) Rahmendicke d3 [em] Schottdicke b [em]! 18mm >18mm S90 10,0! c < 12,0 10.0::. c < 17,0! 100,0 ::'100,0 ~ 2,01 ~2 x 1,:::;; ~12,O > 17,0 Kabelabschottung (Kombiabschottung) "Hilti Brandschutz-System ep 657 S/M" der Feuerwiderstandsklasse S 90 nach DIN Einbau in Massivwände mit Rahmen Anlage 6 Z /10

21 Allgemeine bauaufsichtliehe Zulassung Nr. Z vom 28. Februar 2011 Deutsches OIEt I~ D Mindestsohott- Ansicht: ~. - 'r-' -1-' _. B' _. _. - :bstand.e!10cm I ' a1 a5 a f Kabelt Kabeltragekonsfruktion NIchtbrennbare Rohre, isoliert mit Mineralfasermatten oder -schalen (s. Anlage 2), Isolierung darf anliegen :c Elektro-Inslallationsrohre aus Kunststoff l3 < 20 mm, wahlweise mit Kabelbelegung Rahmen aus nichtbrennbaren Bauplatten nach Abschnitt 2.1.3, Verschraubung uniereinander nicht erforderlich Schnitt D-D: 1ii Leichte Trennwand Hilti CP 657 SIM (s. Anlage 3) w > 1,5... 1\ I :l M' d L In e"...rbeits raume:.. a1 ~O cm a2~2cm a3>3cm a4>5cm es ;- Durchmesser des anliegenden - Kabels, aber mind. 2 ern (Arbeitsräume von Elektro Installationsrohren) Rahmen aus nichtbrennbaren Bauplatten nach Abschnitt Anordnung wahlweise mittig oder einseitig bündig Kabelt Kabel tragekonstruktion Nichtbrennbare Rohre, isoliert mit Mineralfasennatten oder -schalen (so Anlage 2) Elektro-Inslallallonsrohre, beidseitiger Verschluss mit HUti CP 615 N nach Anschnitt in einer Tiefe ~ 20 mm Fugen zwischen Rahmen und Bauteil mit mineralischem Mörtel, Gips oder Hilti CP 615 N nach Anschnitt E! 2 ern tief ausfüllen Siehe Anlage 2 Bei Kabelabschottungen mit einer Dicke< 17 ern dürfen keine Steuerleitungen aus Stahl oder Kabelbündel hindurchgeführt werden. Fugen und ZWickel mit Hilti CP 615 N nach Anschnitt ~ 2 em verfüllen Unterstützung Kabeltragekonstruktion: Schotthöhe H < 57,5 cm keine Einschränkungen Schotthöhe H > 57,5 ern erste Unterstützung ~ 10 em von Schott oberfläche Maße in cm Kabelduroh- Feuerwider- Wanddicke Schottabmessungen Rahmendicke Schottdicke messer standsklasse e H B d3 b [em] [ern] [ern] rem] [ern] I ~18mm ~ 10,0 :: 57,5 ~87,5 S90 ::87.5 ~57,5 ::,10,0 ~2,0 I ~2x 1,25 ~ 12,0 ~ 17,0 Kabelabschottung (Kombiabschottung) "Hilti Brandschutz-System ep 657 S/M" der Feuerwiderstandsklasse S 90 nach DIN Einbau in leichte Trennwände Anlage 7 Z /10

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