Übersicht 27. Mai 2008

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1 AG Strafrecht I SS Dr. Angie Genenger Übersicht 27. Mai 2008 Subjektiver Tatbestand Simultaneitätsprinzip/Koinzidenzprinzip Grundsatz, dass der Vorsatz im Zeitpunkt der tatbestandlichen Ausführungshandlung vorliegen muss (Umkehrschluss aus 16 I 1 StGB). Deswegen sind weder der vorangehende Vorsatz (dolus antecendens) noch der nachfolgende Vorsatz (dolus subsequens) beachtlich. Für die Bejahung des Vorsatzes ist damit sowohl eine sachliche Kongruenz zwischen dem objektiven Tatbestand und dem Vorsatz (Kenntnis aller Umstände, die zum gesetzlichen Tatbestand gehören) als auch eine entsprechende zeitliche Kongruenz (bei Begehung der Tat) erforderlich. Beispiele: A serviert dem B eine mit einem tödlichen Gift verfeinerte Suppe, an der B wenige Stunden später stirbt. Vorsatz (+) A serviert dem B eine Suppe, ohne zu wissen, dass das von ihr hinein gegebene Gift dem B nicht wie geplant grässliche Bauchschmerzen zufügen, sondern ihn töten wird. Als sie nach dem Essen zu der F geht und ihr von der Giftgabe erzählt, klärt diese die A darüber auf, dass das verabreichte Gift tatsächlich tödlich wirkt. A unternimmt dennoch nichts, denn der Tod des B kommt ihr gerade recht. Vorsatz (-) dolus subsequens, denn bei Begehung der Tat wusste A nichts von der tödlichen Wirkung des Gifts Es kommt allerdings eine Tötung durch Unterlassen ( 212, 13 StGB) in Betracht. A serviert dem B eine mit einem tödlichen Gift angereicherte Suppe. Nachdem B die Suppe gegessen hat, überkommen die A dann doch Skrupel, sie geht zu der F und erzählt ihr, was sie getan hat. F redet der A ein, dass es sich bei dem tödlichen Gift um ein harmloses Brechmittel gehandelt habe. Am Abend stirbt B an der Giftdosis. Vorsatz (+) Bei Begehung der Tat kannte A alle Umstände, die zum gesetzlichen Tatbestand gehören; der nachträgliche Glaube an die Harmlosigkeit des Giftes ist irrelevant, da es eben nur auf den Zeitpunkt der Begehung der Tat, nicht auf den Erfolgseintritt ankommt. 8 StGB ( Zeit der Tat ) Irrtumsprobleme im subjektiven Tatbestand Kennt der Täter bei der Begehung der Tat einen Umstand nicht, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, so handelt er hinsichtlich dieses Tatbestandes nicht vorsätzlich ( 16 I 1 StGB; Tatbestandsirrtum). Insoweit ist es unerheblich, ob der Irrtum vermeidbar oder unvermeidbar war, er durch schlichtes Nichtwissen oder eine konkrete Fehlvorstellung tatsächlicher oder rechtlicher Art entstanden ist. Die zuletzt genannten Aspekte können bei der ggf. zu prüfenden Verwirklichung eines Fahrlässigkeitstatbestandes eine Rolle spielen. 1

2 Irrtum über das Tatobjekt ( error in objecto vel persona ) Der Täter individualisiert ein bestimmtes Tatobjekt. Sein Angriff richtet sich gegen dieses Tatobjekt. Der Erfolg tritt bei dem anvisierten Tatobjekt ein, wobei dieses auch im entscheidenden Vorsatzzeitpunkt das Ziel seiner Handlung gewesen ist. Jedoch ist das Tatobjekt nicht mit dem identisch, welches der Täter im Sinn hatte. Für die Frage, ob ein Irrtum des Täters über die Identität des Tatobjekts ausnahmsweise für den subjektiven Tatbestand relevant sein kann, kommt es auf die (Un-)Gleichwertigkeit zwischen individualisiertem und identifiziertem Tatobjekt an Grafik Beispiele: A schießt in eine Regentonne, in der er einen Hund vermutet, tötet aber tatsächlich das darin sitzende Kind. Relevant für subj. Tatbestand? bzgl. 211, 212 StGB (+), da keine Gleichwertigkeit der Tatobjekte Es kommen nur eine fahrlässige Tötung hinsichtlich des Kindes ( 222 StGB) in Tateinheit mit versuchter Sachbeschädigung ( 303 I, III, 12 II, 22, 23 I StGB; Mensch ist untaugliches Tatobjekt) in Betracht. A schießt auf den C, den er irrig in der Dunkelheit für den B hält. Relevant für subj. Tatbestand? bzgl. 211, 212 StGB (-), da Gleichwertigkeit der Tatobjekte A legt eine Bombe unter das Auto des B, um diesen zu töten. Am nächsten Tag aber steigt nicht B, sondern seine Frau in das Auto ein und stirbt. Relevant für subj. Tatbestand? bzgl. 211, 212 StGB (-), da Gleichwertigkeit der Tatobjekte Ebenso, wenn A die Bombe nicht unter B s, sondern versehentlich unter N s Auto legt. Stichwort: mittelbare Individualisierung str., nach anderer Ansicht liegt ein Fehlgehen der Tat, sog. aberratio ictus vor: Fehlgehen der Tat ( aberratio ictus ) Der Täter individualisiert ein bestimmtes Tatobjekt. Sein Angriff richtet sich gegen dieses Tatobjekt, geht jedoch fehl, so dass der Erfolg nicht bei dem individualisierten Tatobjekt eintritt, sondern bei einem anderen, das im entscheidenden Vorsatzzeitpunkt nicht das Ziel seiner Handlung gewesen ist. Für die Frage, ob und wie das Fehlgehen der Tat für den subjektiven Tatbestand relevant sein kann, kommt es auf die (Un-)Gleichwertigkeit zwischen individualisiertem und betroffenem Tatobjekt an Grafik Beispiele: A legt zu einem gezielten Schuss auf den exakt anvisierten B an. Die Kugel verfehlt jedoch ihr Ziel und trifft den Leibwächter L des B, der sich in die Schusslinie geworfen hat. Relevant für subj. Tatbestand? (+) nach der Konkretisierungstheorie Bei Gleichwertigkeit wie bei Ungleichwertigkeit der beiden Tatobjekte kommt hinsichtlich der beabsichtigten Tat am Zielobjekt B nur Versuch ( 211, 212, 12 I, 22, 23 2

3 I StGB), hinsichtlich der ungewollt/versehentlichen Verletzung des Zweitobjekts L nur Fahrlässigkeit ( 222 StGB) in Betracht. (-) nach der Gleichwertigkeitstheorie Bei tatbestandlicher Gleichwertigkeit der beiden Objekte kommt hinsichtlich der Tat am Zielobjekt B nicht nur ein Versuch in Betracht, vielmehr sei wegen vollendeter vorsätzlicher Tötung ( 211, 212 StGB) zu bestrafen, da A einen anderen (B) töten wollte und auch einen anderen (L) getötet hat. A legt zu einem gezielten Schuss auf den B an, der Schuss geht jedoch fehl und trifft nur das neben B stehende Auto. Relevant für subj. Tatbestand? (+) nach der Konkretisierungstheorie Hinsichtlich der Tat am Zielobjekt B kommt nur Versuch ( 211, 212, 12 I, 22, 23 I StGB), hinsichtlich der ungewollt/versehentlichen Beschädigung ( 303 StGB) des Zweitobjekts Auto nur Fahrlässigkeit in Betracht, wobei die fahrlässige Sachbeschädigung straflos ist. (+) auch nach der Gleichwertigkeitstheorie, da die beiden Tatobjekte nicht gleichwertig sind. A will den B erschießen und wartet am Hafen auf ihn, wo B abends immer auf sein Boot geht. In der Dämmerung hält A jedoch den sich nähernden C für den B, visiert ihn genau an und schießt. Die Kugel verfehlt jedoch den C und trifft den gerade den Bootssteg betretenden B. Relevant für subj. Tatbestand? (+), denn das von A schon individualisierte Zielobjekt C wird ja gerade nicht getroffen, sondern versehentlich ein nicht anvisiertes Zweitobjekt B. Dass es sich bei dem getroffenen Zweitobjekt nicht um einen beliebigen Dritten, sondern um die Person handelt, die A von Anfang töten wollte, ist unerheblich. Denn bei Begehung der Tat richtete sich der (irrige) Vorsatz des A auf die Tötung des C. Dass der Vorsatz des A sich im Vorbereitungsstadium auf den (versehentlich dann auch getroffenen) B bezog, ist für die Beurteilung irrelevant. A ist wegen versuchter Tötung ( 211, 212, 12 I, 22, 23 I StGB, Konkretisierungstheorie) bzw. vollendeter Tötung ( 211, 212 StGB, Gleichwertigkeitstheorie) des B zu bestrafen. Abweichung im Kausalverlauf Der Vorsatz des Täters muss sich auf den gesamten (objektiven) Geschehensablauf beziehen. Da aber alle Einzelheiten dieses Ablaufs kaum jemals genau voraussehbar sind, schließen Abweichungen des tatsächlichen gegenüber dem vorgestellten Verlauf den Vorsatz nicht ohne Weiteres aus. Es ist vielmehr zu unterscheiden zwischen wesentlichen, den Vorsatz ausschließenden Abweichungen und unwesentlichen Abweichungen, die den Vorsatz nicht berühren, weil sie sich in den Grenzen allgemeiner Lebenserfahrung bzw. adäquater Kausalität halten (sog. Lehre von der beachtlichen oder unbeachtlichen Kausalabweichung). Beispiele: A schmeißt den B von einer Brücke und geht davon aus, dass Nichtschwimmer B im Rhein ertrinken wird. Tatsächlich kommt B nicht durch Ertrinken ums Leben, sondern stirbt an dem Aufprall auf ein unter der Brücke hervorschnellendes Motorboot. Wesentliche Abweichung? (-) 3

4 A will den B, den er in einem winzigen Raum gefangen hält, am Abend erschießen. Als er in den Keller geht, um seine Tat auszuführen, ist B bereits an Sauerstoffmangel in dem Raum gestorben. Wesentliche Abweichung? (+), da Erfolg bereits im Vorbereitungsstadium eingetreten ist. Erfolgreiche Fallbearbeitung Es ist immer zuerst zu prüfen, ob die Problematik der Abweichung im Kausalverlauf vielleicht deshalb gar nicht relevant wird, weil die im objektiven Tatbestand zu prüfende objektive Zurechnung bereits zu verneinen ist. Zu der im subjektiven Tatbestand zu erörternden Vorsatzproblematik gelangt man erst nach der Bejahung der objektiven Zurechenbarkeit des Erfolges, so etwa, wenn die Abweichung im Kausalverlauf zwar objektiv vorhersehbar war (objektiver Tatbestand), der Täter aber nicht mit Abweichungen gerechnet hatte (subjektiver Tatbestand). dolus generalis / Unwesentliche Abweichung im Kausalverlauf Eine weitere Vorsatzproblematik stellt die mittlerweile überholte Lehre vom sog. dolus generalis dar. Bestimmte Fallkonstellationen werden heute immer noch unter diesem Stichwort diskutiert. Dazu folgende Fälle: Sachverhalt: T stopft O mit bedingtem Tötungsvorsatz zwei Handvoll Sand in den Mund, um sie am Schreien zu hindern. Als T vom Tod der O ausgeht, versenkt sie diese in einer Jauchegrube. Tatsächlich war O zunächst nur bewusstlos und stirbt erst in der Jauchegrube. Lösung: Versenken der O in der Jauchgrube I. 212 I StGB T könnte sich nach 212 I StGB wegen Totschlages strafbar gemacht haben, als sie die O in der Jauchegrube versenkte. 1. Tatbestand a) objektiv - Handlung (+) - Erfolg (+), O ist tot. - Kausalität (+), das Versenken kann nicht hinweggedacht werden, ohne dass O s Tod entfiele - Objektive Zurechnung (+), durch das Versenken in der Jauchegrube hat T eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen, die sich im konkreten Erfolg realisiert hat. b) subjektiv Fraglich könnte sein, ob T auch vorsätzlich, also in Kenntnis und mit dem Willen der Verwirklichung sämtlicher objektiven Tatbestandsmerkmale handelte. Nach früherer (überholter!!!) Lehre vom dolus generalis soll vorsätzliches Handeln gegeben sein. Diese Lehre sollte Anwendung finden auf Geschehensabläufe, die zwar insgesamt zum Erfolgseintritt führen (Tod der O), die aber nur teilweise (Sand in den Mund Stopfen, nicht aber Versenken) vom Vorsatz des Täters umfasst zu sein scheinen. Nach dieser Lehre gilt Folgendes: Bilden mehrere Vorgänge ein einheitliches Geschehen, sei der Vorsatz, den der Täter während des ersten 4

5 Handlungsabschnitts aufweist, auch auf den zweiten Handlungsabschnitt zu erstrecken. Fallbezug: Das Versenken der O ist als bloßer unselbstständiger Teilakt eines Gesamtgeschehens (Tötung der O) zu bewerten. Trotz der Fehlvorstellung der T, die O bereits mit dem Sand in den Mund Stopfen getötet zu haben, ist danach der subjektive Tatbestand des 212 I StGB erfüllt. Kritik: 16 I 1 StGB und das daraus folgende Simultaneitätsprinzip. Die Lehre vom dolus generalis ist daher als rechtsgeschichtlich überholt (BGHSt 14, 193, 194) anzusehen. Dennoch werden dieser Jauchegrube -Fall und vergleichbare Konstellationen immer noch unter dem Stichwort dolus generalis diskutiert. Nach heutiger, allgemeiner Ansicht ist der subjektive Tatbestand nicht erfüllt. 2. Ergebnis T hat sich daher nicht nach 212 I StGB strafbar gemacht, als sie die O in der Jauchgrube versenkte. II. 222 StGB (+) T hat sich aber nach 222 StGB wegen fahrlässiger Tötung strafbar gemacht, als sie die O in der Jauchgrube versenkte. Sand in den Mund Stopfen I. 212 I StGB T könnte sich nach 212 I StGB wegen Totschlages strafbar gemacht haben, als sie der O Sand in den Mund stopfte. 1. Tatbestand a) objektiv - Handlung (+) - Eintritt des Erfolges (+), O ist tot - Kausalität (+), der Täter habe sich durch das Sand in den Mund Stopfen selbst motiviert, die tödliche Zweithandlung vorzunehmen (BGH im vorliegenden Falle) - Objektive Zurechnung (+). Als T der O mit bedingtem Tötungsvorsatz Sand in den Mund stopft, um sie am Schreien zu hindern, schafft T eine rechtlich missbilligte (Lebens-)Gefahr für die O, die danach das Bewusstsein verloren hat und wehrlos weiteren Handlungen der T ausgeliefert ist. Diese Gefahr realisiert sich, als T die vermeintlich tote O durch Versenken in der Jauchgrube beseitigen will und dadurch O s Tod eintritt. b) subjektiv Wie sich aus dem Sachverhalt ergibt, handelte T bezüglich der Verwirklichung aller objektiven Tatbestandsmerkmale mit bedingtem Vorsatz. Fraglich könnte jedoch auch hier wieder sein, wie es sich auswirkt, dass T dachte, den Tod der O bereits durch das Sand in den Mund Stopfen, und nicht erst durch das Versenken in der Jauchgrube herbeigeführt zu haben. Nach Ansicht des BGH soll es sich bei der Tatsache, dass O erst durch das Versenken in der Jauchgrube und nicht schon vorher gestorben ist, um eine unwesentliche Abweichung vom Kausalverlauf handeln, die auf den subjektiven Tatbestand keine Auswirkungen hat. 5

6 In den Worten des BGH im vorliegenden Fall: Durch das Sand in den Mund Stopfen verursachte die T den Tod der O zwar nicht unmittelbar, aber mittelbar. Denn die Folge war, dass O schließlich regungslos da lag, von der T für tot gehalten und deshalb von ihr in die Jauchegrube geworfen wurde. Zu diesem Vorgange, der den Tod unmittelbar bewirkte, wäre es ohne die früheren Handlungen, die die T mit bedingtem Tötungsvorsatz ausgeführt hatte, nicht gekommen. Diese sind daher die Ursache des Todes. Die T hat ihn also mit bedingtem Tötungsvorsatz herbeigeführt. Er ist zwar auf eine andere Weise eingetreten, als die T es für möglich gehalten hatte. Diese Abweichung des wirklichen vom vorgestellten Ursachenablauf ist aber nur gering und rechtlich ohne Bedeutung. Fallbezug: T handelte vorsätzlich. Da keine Zweifel an Rechtswidrigkeit und Schuld vorliegen, hat sich T wegen vollendeten vorsätzlichen Totschlages nach 212 I StGB strafbar gemacht. Nach einer weiteren Ansicht soll die Lösung des BGH nur gelten, wenn der Täter bei der Ersthandlung absichtlich (dolus directus 1. Grades) gehandelt habe, da sich nur in diesen Fällen mit der Zweithandlung der Tatplan verwirkliche. Fallbezug: T handelte nur bedingt vorsätzlich, so dass es sich bei der Abweichung im Kausalverlauf um eine wesentliche handelt, die den Vorsatz insgesamt entfallen lässt. T könnte sich damit allein wegen versuchten Totschlages nach 212 I, 12 I, 22, 23 I StGB strafbar gemacht haben. Wieder andere differenzieren danach, ob die durch die Ersthandlung zugefügte Verletzung bereits für sich genommen zum Tod geführt hätte (hier wohl nicht) oder danach, ob sich das vorsätzlich gesetzte Risiko im Erfolg verwirklicht hat oder nicht (hier sei Letzteres der Fall, da die durch die Ersthandlung erlittene Verletzung den tatsächlichen Verlauf zum Tod hin nicht erkläre). Weitere Prüfung nach der Lösung des BGH: 2. Rechtswidrigkeit (+) 3. Schuld (+) 4. Ergebnis T hat sich wegen Totschlages nach 212 I StGB strafbar gemacht, als sie die O in der Jauchgrube versenkte. Erfolgreiche Fallbearbeitung Beginn mit der Prüfung der Zweithandlung, danach Prüfung der Ersthandlung. Gehen Sie von einer vorsätzlichen vollendeten Tat (Ersthandlung) aus, tritt auf Konkurrenzebene die fahrlässige vollendete Tat (Zweithandlung) in Gesetzeskonkurrenz als mitbestrafte Nachtat zurück. Lehnen Sie demgegenüber eine vorsätzliche vollendete Tat (Ersthandlung) ab, so bleibt es hinsichtlich der Ersthandlung bei einer versuchten Tat, zu der die fahrlässige Tat durch die Zweithandlung in Tatmehrheit ( 53 StGB) hinzutritt. 6

7 Prüfungsort: 1. Prüfen Sie zunächst im Rahmen der objektiven Zurechnung, ob der Erfolg dem Täter überhaupt als sein Werk zugerechnet werden kann. 2. Haben Sie die objektive Zurechnung bejaht, so gelangen Sie dann im subjektiven Tatbestand sowohl zur Diskussion des dolus eventualis als auch zu der Frage, ob eine wesentliche (kein Vorsatz) oder unwesentliche (Vorsatz) Abweichung im Kausalverlauf vorliegt. (Umgekehrter) dolus generalis / Wesentliche Abweichung im Kausalverlauf Sachverhalt: T hatte den Plan gefasst, seine Ehefrau O zu einem etwa 100 km entfernten Ort zu bringen, ihr dort die Unterschrift unter eine Generalvollmacht abzunötigen, sie sodann zu töten und ihre Leiche zu verbergen. In Ausführung dieses Plans fesselte und knebelte er sie in dem gemeinsamen Wohnhaus und lud sie anschließend in den Kofferraum seines Pkw. Als T die O unterwegs in ein anderes, von ihm angemietetes Fahrzeug umladen wollte, stellte er fest, dass O bereits während des Transports im engen Kofferraum erstickt war. BGH, Urteil vom , NStZ 2002, 309: 1. Bewirkt der Täter, der nach seiner Vorstellung vom Tatablauf den Taterfolg erst durch eine spätere Handlung [Zweithandlung] herbeiführen will, diesen tatsächlich bereits durch eine frühere [Ersthandlung], so kommt eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Herbeiführung des Taterfolgs über die Rechtsfigur der unerheblichen Abweichung des tatsächlichen vom vorgestellten Kausalverlauf nur in Betracht, wenn der Täter bereits vor der Handlung, die den Taterfolg verursacht, die Schwelle zum Versuch überschritten hat oder sie zumindest mit dieser Handlung überschreitet. 2. Beabsichtigt der zur Tötung eines anderen entschlossene Täter, das Opfer bereits beim ersten Angriff nur verteidigungsunfähig zu machen, die eigentliche Tötungshandlung dagegen erst nach einem genau geplanten mehraktigen Geschehensablauf in größerem örtlichen und zeitlichen Abstand auszuführen, so liegt in dem ersten Angriff jedenfalls dann noch kein unmittelbares Ansetzen zum Tötungsdelikt i.s.d. 22 StGB, wenn nach seinem Tatplan innerhalb des zum Taterfolg führenden Gesamtgeschehens auch Handlungsschritte vorgesehen sind, die in keinem inneren Zusammenhang mit der Tötung stehen und durch den vorherigen Tod des Tatopfers vereitelt würden. Erfolgreiche Fallbearbeitung beim umgekehrten dolus eventualis Hat der Täter mit der Ersthandlung, die zum (vorzeitigen) Erfolgseintritt führt, bereits unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung angesetzt und daher das Versuchsstadium erreicht, so stellt sich der Geschehensablauf als Verwirklichung des Tatplanes des Täters dar und ist vom Tötungsvorsatz getragen. Verurteilung wegen des vollendeten vorsätzlichen Delikts, da nur unwesentliche Abweichung im Kausalverlauf Befindet sich der Täter bei der Ersthandlung, die zum (vorzeitigen) Erfolgseintritt führt, noch im Vorbereitungsstadium, so stellt sich der Geschehensablauf nicht als Verwirklichung des Tatplanes des Täters dar und ist daher nicht vom Tötungsvorsatz getragen. Keine Verurteilung wegen vollendeten vorsätzlichen Delikts, da wesentliche Abweichung im Kausalverlauf 7

8 Möglich: Verurteilung wegen fahrlässiger Erfolgsverwirklichung (Ersthandlung), ggf. in Tateinheit mit versuchter Erfolgsverwirklichung (Zweithandlung) 8

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