Beratungsfolge. Finanzausschuss Hauptausschuss Stadtrat

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1 Stadt Dinslaken Der Bürgermeister Beschlussvorlage Nr. 961 Beratungsfolge TOP Finanzausschuss Hauptausschuss Stadtrat für öffentliche Sitzung Datum: bearbeitet von: Thomas Ruß Geschäftsbereich Finanzen Betreff: Optionserklärung zu 2 b Umsatzsteuergesetz (UStG) gem. 27 Abs. 22 UStG Finanzielle Auswirkungen: Mittel stehen zur Verfügung: Beschlussvorschlag Der FA/ HA/ Rat empfiehlt/ beschließt die Optionserklärung zu 2b UStG gem. 27 Abs. 22 Umsatzsteuergesetz beim Finanzamt Dinslaken einzureichen. In Vertretung Dr. Michael Heidinger Dr. Thomas Palotz Beigeordneter

2 Seite 2 I. Sachliche Darstellung Durch das Steueränderungsgesetz 2015 wurden die Regelungen zur Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts neu gefasst und eine Übergangsregelung ( 27 Abs. 22 UStG) eingefügt. Regelung bis in 2 Abs. 3 UStG Juristische Personen des öffentlichen Rechts (z. B. Bund, Länder, Kommunen, Universitäten) waren nach der bis zum gültigen Regelung in 2 Abs. 3 UStG nur mit ihren Betrieben gewerblicher Art i. S. d. 4 Körperschaftsteuergesetz oder ihren land- und forstwirtschaftlichen Betrieben Unternehmer. Nicht unternehmerisch tätig waren sie damit im Umkehrschluss hinsichtlich Leistungen in Ausübung ihrer hoheitlichen Tätigkeit sowie im Rahmen vermögensverwaltender Tätigkeiten, insbesondere der Vermietung und Verpachtung kommunaler Immobilien (z. B. Vermietung kommunaler Sportanlagen an Vereine). Diese Regelung entsprach nicht den Vorgaben in Artikel 13 Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL). 2 Abs. 3 UStG wurde daher zum aufgehoben und durch eine Neuregelung in 2b UStG ersetzt. Nach der Übergangsvorschrift in 27 Abs. 22 UStG ist 2 Abs. 3 UStG jedoch im Kalenderjahr 2016 weiterhin anzuwenden. Neuregelung in 2b UStG Nach der Neuregelung gelten juristische Personen des öffentlichen Rechts grundsätzlich immer dann als Unternehmer, wenn sie die Voraussetzungen des 2 UStG erfüllen, also selbständig und nachhaltig Leistungen gegen Entgelt erbringen. In diesen Fällen gelten sie nach 2b Abs. 1 UStG nur dann nicht als Unternehmer, soweit sie die Leistungen im Rahmen von Tätigkeiten ausführen, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen und die Behandlung als Nichtunternehmer in diesen Fällen nicht zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führt. Ein Handeln im Rahmen der öffentlichen Gewalt setzt voraus, dass die juristische Person des öffentlichen Rechts in Ausübung ihrer hoheitlichen Tätigkeit auf öffentlich-rechtlicher Rechtsgrundlage handelt. Erbringt sie Leistungen auf privatrechtlicher Grundlage (z. B. Mietverträge nach dem BGB) wird sie immer unternehmerisch tätig. Nach 2b Abs. 1 Satz 2 UStG gilt die juristische Person des öffentlichen Rechts jedoch auch dann als Unternehmer, wenn sie zwar auf öffentlich-rechtlicher Rechtsgrundlage handelt, mit ihrer Tätigkeit dabei jedoch in größeren Wettbewerb zu anderen Unternehmern tritt; die Behandlung als nicht umsatzsteuerpflichtiger Nichtunternehmer also zu größeren Wettbewerbsverzerrungen zulas-

3 Seite 3 ten privater Wettbewerber führen würde. In 2b Abs. 2 UStG sind dabei beispielhaft (nicht abschließend) Fälle geregelt, in denen keine Wettbewerbsverzerrungen vorliegen sollen, nämlich wenn die Umsätze aus gleichartigen Tätigkeiten voraussichtlich nicht mehr als betragen; dabei ist nicht auf die Umsätze aus allen unternehmerischen Tätigkeiten der juristischen Person des öffentlichen Rechts abzustellen, sondern nur auf die aus jeweils gleichartigen Tätigkeiten; oder vergleichbare, auf privatrechtlicher Grundlage erbrachte Leistungen ohne Recht auf Verzicht ( 9 UStG) einer Steuerbefreiung unterliegen. In diesen Fällen drohen nämlich keine Wettbewerbsnachteile für Privatanbieter, da diese die entsprechende Leistung auch ohne Umsatzsteuer erbringen können. Darüber hinaus regelt 2b Abs. 3 UStG, wann bei Leistungen im Rahmen der Zusammenarbeit juristischer Personen des öffentlichen Rechts (sog. Beistandsleistungen) keine größeren Wettbewerbsverzerrungen anzunehmen sind und damit keine Unternehmereigenschaft begründet wird. Hierunter fallen insbesondere Leistungen von Gemeinden an Nachbargemeinden im Rahmen der interkommunalen Zusammenarbeit. Ein klarstellendes BMF-Schreiben zur Rechtsauslegung des Gesetzestextes in der Praxis ist durch die Finanzverwaltung bereits angekündigt, aber bisher noch nicht veröffentlicht worden. Bisher wurde lediglich ein BMF-Schreiben zur Optionserklärung herausgegeben. Zur Anwendung der Übergangsregelung in 27 Abs. 22 UStG bestimmt das BMF-Schreiben vom folgendes: Nach 27 Abs. 22 Satz 1 UStG ist 2 Abs. 3 UStG in der am geltenden Fassung auf Umsätze, die nach dem und vor dem ausgeführt werden, weiterhin anzuwenden. 2b UStG in der am geltenden Fassung ist nach 27 Abs. 22 Satz 2 UStG erst auf Umsätze anzuwenden, die nach dem ausgeführt werden. Im Kalenderjahr 2016 gelten die bisher bestehenden Regelungen in 2 Abs. 3 UStG somit weiter. Die Neuregelung des 2b UStG ist frühestens ab dem anzuwenden. Nach 27 Abs. 22 Satz 3 UStG kann die Stadt Dinslaken dem Finanzamt gegenüber jedoch einmalig erklären, dass sie 2 Abs. 3 UStG in der am geltenden Fassung für sämtliche nach dem und vor dem ausgeführte Leistungen weiterhin anwendet. Die Erklärung nach 27 Abs. 22 Satz 3 UStG (im folgenden Optionserklärung ) ist durch die Stadt für sämtliche von ihr ausgeübte Tätigkeiten einheitlich abzugeben. Eine Beschränkung auf einzelne Tätigkeitsbereiche oder Leistungen ist nicht zulässig. Die Optionserklärung ist spätestens bis zum einzureichen. Es handelt sich um eine nicht verlängerbare Ausschlussfrist.

4 Seite 4 Die Optionserklärung kann nur mit Wirkung vom Beginn eines auf die Abgabe folgenden Kalenderjahres an widerrufen werden. Nach einem Widerruf ist die Abgabe einer erneuten Optionserklärung ausgeschlossen. Maßnahmen der Stadt Im Rahmen einer gebildeten Arbeitsgruppe werden die Einnahmen und Umsätze der Stadt Dinslaken auf mögliche Sachverhalte bzgl. 2b UStG überprüft. Aufgrund der bisher gewonnenen Erkenntnisse haben sich umfangreiche Fragestellungen ergeben. Diese müssen durch weitere Sachverhaltsermittlungen und Ermittlung der korrekten Rechtsauslegung i. S. d. 2b UStG untersucht werden. Hierzu seien beispielhaft folgende Bereiche aufgeführt: Immobilienverwaltung Das aktuelle Umsatzsteuerrecht ordnet die Immobilienverwaltung grundsätzlich der Vermögensverwaltung zu, welche dem hoheitlichen Bereich zugeordnet wird. Gem. 2b UStG wäre die Immobilienverwaltung, soweit kein Ausnahmetatbestand greift, zukünftig eine unternehmerische Tätigkeit. Um dies konkret für die Zukunft beurteilen zu können, muss jeder einzelne Vertrag geprüft werden. Schulen Im Bereich der Schulen ist die Zuordnung der Einnahmen nicht immer klar erkennbar (Schule, Kommune, Land oder Verein). DIN-Service Der DIN Service erbringt eine Fülle von Aufgaben auf hoheitlicher Basis. Hier ist für jeden einzelnen Bereich zu prüfen, ob zukünftig ggf. eine Wettbewerbsverzerrung vorliegt. Leistungen ohne Geldfluss Tauschähnliche Umsätze sind Umsätze, bei denen eine Ware oder sonstige Leistung gegen eine andere Ware oder sonstige Leistung getauscht wird. Hier ist nachfolgend weiter zu unterscheiden ob es sich ggf. um Sponsoring oder Werbung handelt. Das Erkennen und das finanzielle Bewerten dieser Vorgänge ist schwierig, da kein Geldfluss vorhanden ist. Teilweise kennt nur der zuständige Fachdienst die konkreten Sachverhalte, erkennt diese möglicherweise hinsichtlich der steuerlichen Würdigung aber nicht. Mangels Rechtssicherheit in der Auslegung der Gesetzesnorm ist noch nicht vollständig geklärt, welche Sachverhalte einen umsatzsteuerpflichtigen Vorgang auslösen. Verbindliche Auskünfte gem. 89 Abgabenordnung (AO) werden für Sachverhalte i. S. d. 2b UStG aktuell nicht erteilt, da die Finanzverwaltung NRW mangels bundeseinheitlicher Weisungen (BMF-Schreiben) keine Klarheit bei der Auslegung des Gesetzestextes hat. Dies hat die Oberfinanzdirektion NRW in einem Rundschreiben allen betroffenen juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Mai/Juni 2016 mitgeteilt. Hierin wird explizit auf die Optionserklärung gem. 27 Abs. 22 UStG hingewiesen.

5 Seite 5 Zukünftig werden deutlich mehr Vorgänge als unter Anwendung der aktuellen Gesetzeslage gem. 2 Abs. 3 UStG eine Umsatzsteuerpflicht auslösen. Die finanziellen Auswirkungen sind daher nicht abzuschätzen. Sicher ist hingegen, dass die Stadt Dinslaken durch die Anwendung des 2b UStG finanziell belastet werden wird und diese Belastungen sich auch für den Bürger teilweise, z. B. durch steigende Gebühren, niederschlagen werden. Handlungsempfehlung Auf Grund der o. a. Unwägbarkeiten wird empfohlen, die Optionserklärung zu 2b UStG gem. 27 Abs. 22 UStG beim Finanzamt Dinslaken einzureichen. Hierdurch kann das aktuelle Recht vorerst weiter ausgeübt werden. Dieses Vorgehen bietet den Vorteil, dass sich die bislang fehlende Rechtssicherheit aufgrund der noch nicht vorliegenden Ausgestaltungsregelungen in der nächsten Zeit herstellen wird und dann alle Rahmenbedingungen und auch die sich daraus entwickelnden finanziellen Auswirkungen deutlich sicherer beurteilt werden können. II. Finanzielle Auswirkungen Keine.

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