FREIE UND HANSESTADT HAMBURG Behörde für Bau und Verkehr - Amt für Bauordnung und Hochbau. B a u p r ü f d i e n s t (BPD) 1/2004

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1 FREIE UND HANSESTADT HAMBURG Behörde für Bau und Verkehr - Amt für Bauordnung und Hochbau B a u p r ü f d i e n s t (BPD) 1/2004 ANRECHENBARE KOSTEN JE KUBIKMETER BRUTTO- RAUMINHALT Aufgrund der Vierzehnten Verordnung zur Änderung gebühren- und kostenrechtlicher Vorschriften vom wurde die Baugebührenordnung (BauGebO) dahingehend geändert, dass die Kubikmeterpreise der anrechenbaren Kosten nicht mehr mittels der Feuerkassenrichtzahl, sondern nach dem Hamburger Preisindex für Bauwerke zu vervielfältigen sind. Die anrechenbaren Kosten bei Neubauten sind für die in der Anlage 2 zur BauGebO genannten Gebäude nach deren Brutto-Rauminhalt, vervielfältigt mit den anrechenbaren Kosten je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt, zu errechnen. Für die Berechnung sind die Indizes - Wohngebäude insgesamt für die Gebäudearten lfd. Nrn. 1 und 2 der Tabelle, - Bürogebäude für die Gebäudearten lfd. Nrn. 3 bis 14 der Tabelle und - Gewerberechtliche Betriebsgebäude für die Gebäudearten lfd. Nrn. 15 bis anzuwenden ( 3 Abs. 2 BauGebO). Die nachstehend abgedruckte - der Anlage 2 der BauGebO entsprechende - Tabelle enthält in der rechten Spalte die ab dem 01. Januar 2004 gültigen Kubikmeterpreise. Die Tabelle wird durch die bisherigen Kubikmeterpreise der anrechenbaren Kosten für die Jahre 2000 bis 2003 vervollständigt (Beträge in DM, ab dem in Euro). Der Bauprüfdienst 1/2003 ist nicht mehr anzuwenden. Hinweis: Die nachfolgend genannten Kubikmeterpreise für den Brutto-Rauminhalt von Neubauten sind Werte, die für die Ermittlung der Gebühren für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Bauwesens zugrunde zu legen sind, soweit nicht eine abweichende Regelung erfolgt ist (siehe z. B. 9 BautechPrüfVO vom ). Für eventuell erforderliche Umrechnungen gilt: 100 Euro = 5,583 DM 100 DM =,129 Euro

2 Behörde für Bau und Verkehr BAUPRÜFDIENST 1/2004 Amt für Bauordnung und Hochbau Seite 2 Anlage 2 zur Baugebührenordnung Anrechenbare Kosten je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt für Neubauten nach 3 BauGebO Gebäudeart 1. Wohngebäude Wochenendhäuser Büro- und Verwaltungsgebäude, Banken und Arztpraxen Schulen Kindergärten Hotels, Pensionen, Heime bis 60 Betten Hotels, Heime, Sanatorien mit mehr als 60 Betten Krankenhäuser Versammlungsstätten Fest-, Mehrzweckhallen, Lichtspieltheater (soweit sie nicht unter Nummer 7 oder 12 fallen) Kirchen Leichenhallen, Friedhofskapellen Turn- und Sporthallen, einfache Mehrzweckhallen (soweit sie nicht unter Nummer 9 fallen) Hallenbäder sonstige nicht unter Nummern 1 bis 13 aufgeführte eingeschossige Gebäude (z. B. Umkleidegebäude von Sporthallen und Schwimmbädern) eingeschossige Verkaufsstätten mehrgeschossige Verkaufsstätten Kleingaragen eingeschossige Mittel- und Großgaragen mehrgeschossige Mittel- und Großgaragen Tiefgaragen eingeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude so Tennis- und Sporthallen 21.1 mit nicht geringen Einbauten

3 Behörde für Bau und Verkehr BAUPRÜFDIENST 1/2004 Amt für Bauordnung und Hochbau Seite 3 Gebäudeart 21.2 ohne oder mit geringen Einbauten a) bis m³ Brutto-Rauminhalt b) der m³ übersteigende Brutto- Rauminhalt bis m³ c) der m³ übersteigende Brutto- Rauminhalt bis m³ d) der m³ übersteigende Brutto- Rauminhalt 22. mehrgeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude ohne Einbauten mehrgeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude mit Einbauten sonstige eingeschossige kleinere gewerbliche Bauten (soweit sie nicht unter Nummer 21 fallen) Stallgebäude, Scheunen und sonstige landwirtschaftliche Betriebsgebäude 20. Schuppen, offene Feldscheunen und ähnliche Gebäude erwerbsgärtnerische Betriebsgebäude (Gewächshäuser) a) bis m³ Brutto-Rauminhalt b) der m³ übersteigende Brutto- Rauminhalt Bei Gebäuden mit mehr als 5 Vollgeschossen sind die anrechenbaren Kosten um 5 v. H., bei Hochhäusern um 10 v. H. und bei Gebäuden mit befahrbaren Decken (außer bei den Nummern 18 bis 20) um 10 v. H. zu erhöhen. Die angegebenen Werte berücksichtigen nur Flachgründungen mit Streifen oder Einzelfundamenten. Mehrkosten für andere Gründungen sind gesondert zu ermitteln und den Tabellenwerten hinzuzurechnen. Bei Gebäuden mit gemischter Nutzung sind für die Gebäudeteile mit verschiedenen Nutzungsarten die anrechenbaren Kosten anteilig zu ermitteln, soweit Nutzungsarten nicht nur Nebenzwecken dienen. 1) Gebäude, deren Wände übergend aus Beton einschließlich Leicht- und Gasbeton oder aus mehr als 17,5 cm dickem Mauerwerk bestehen bpd anrechenbare kosten.doc

4 Behörde für Bau und Verkehr den Amt für Bauordnung und Hochbau - BN.: ABH Verteiler Bauprüfdienste und Globalrichtlinien Bauprüfdienst 1 / 2004 Anrechenbare Kosten je Kubikmeter Brutto Rauminhalt hier: Änderung Auf Seite 3 ist der Text zu Nummer Buchstabe b um die Aussage zur Obergrenze von m³ ergänzt worden ( HmbGVBl Seiten 531, 574 ). Weiterhin wurde der Text hinter Nummer Buchstabe b ( die bisherigen drei letzten Absätze im BPD ) aufgrund der gesetzlichen Änderungen ( HmbGVBl Seiten 305, 313 und HmbGVBl Seiten 557, 563 ) korrigiert. Es wird gebeten, die bisherige Seite 3 als ungültig zu markieren und durch die neue Seite 3 zu ersetzen. Cybulla

5 F R E I E U N D H A N S E S T A D T H A M B U R G Behörde für Bau und Verkehr - Amt für Bauordnung und Hochbau B a u p r ü f d i e n s t (BPD) 1/2004 ANRECHENBARE KOSTEN JE KUBIKMETER BRUTTO- RAUMINHALT Aufgrund der Vierzehnten Verordnung zur Änderung gebühren- und kostenrechtlicher Vorschriften vom wurde die Baugebührenordnung (BauGebO) dahingehend geändert, dass die Kubikmeterpreise der anrechenbaren Kosten nicht mehr mittels der Feuerkassenrichtzahl, sondern nach dem Hamburger Preisindex für Bauwerke zu vervielfältigen sind. Die anrechenbaren Kosten bei Neubauten sind für die in der Anlage 2 zur BauGebO genannten Gebäude nach deren Brutto-Rauminhalt, vervielfältigt mit den anrechenbaren Kosten je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt, zu errechnen. Für die Berechnung sind die Indizes - Wohngebäude insgesamt für die Gebäudearten lfd. Nrn. 1 und 2 der Tabelle, - Bürogebäude für die Gebäudearten lfd. Nrn. 3 bis 14 der Tabelle und - Gewerberechtliche Betriebsgebäude für die Gebäudearten lfd. Nrn. 15 bis anzuwenden ( 3 Abs. 2 BauGebO). Die nachstehend abgedruckte - der Anlage 2 der BauGebO entsprechende - Tabelle enthält in der rechten Spalte die ab dem 01. Januar 2004 gültigen Kubikmeterpreise. Die Tabelle wird durch die bisherigen Kubikmeterpreise der anrechenbaren Kosten für die Jahre 2000 bis 2003 vervollständigt (Beträge in DM, ab dem in Euro). Der Bauprüfdienst 1/2003 ist nicht mehr anzuwenden. Hinweis: Die nachfolgend genannten Kubikmeterpreise für den Brutto-Rauminhalt von Neubauten sind Werte, die für die Ermittlung der Gebühren für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Bauwesens zugrunde zu legen sind, soweit nicht eine abweichende Regelung erfolgt ist (siehe z. B. 9 BautechPrüfVO vom ). Für eventuell erforderliche Umrechnungen gilt: 100 Euro = 5,583 DM 100 DM =,129 Euro

6 B e h ö r d e f ü r B a u u n d V e r k e h r BAUPRÜFDIENST 1/2004 Amt für Bauordnung und Hochbau Seite 2 Anlage 2 zur Baugebührenordnung Anrechenbare Kosten je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt für Neubauten nach 3 BauGebO G e b ä u d e a r t 1. Wohngebäude Wochenendhäuser Büro- und Verwaltungsgebäude, Banken und Arztpraxen Schulen Kindergärten Hotels, Pensionen, Heime bis 60 Betten Hotels, Heime, Sanatorien mit mehr als 60 Betten Krankenhäuser Versammlungsstätten Fest-, Mehrzweckhallen, Lichtspieltheater (soweit sie nicht unter Nummer 7 oder 12 fallen) Kirchen Leichenhallen, Friedhofskapellen Turn- und Sporthallen, einfache Mehrzweckhallen (soweit sie nicht unter Nummer 9 fallen) Hallenbäder sonstige nicht unter Nummern 1 bis 13 aufgeführte eingeschossige Gebäude (z. B. Umkleidegebäude von Sporthallen und Schwimmbädern) eingeschossige Verkaufsstätten mehrgeschossige Verkaufsstätten Kleingaragen eingeschossige Mittel- und Großgaragen mehrgeschossige Mittel- und Großgaragen Tiefgaragen eingeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude so Tennis- und Sporthallen 21.1 mit nicht geringen Einbauten

7 B e h ö r d e f ü r B a u u n d V e r k e h r BAUPRÜFDIENST 1/2004 Amt für Bauordnung und Hochbau Seite 3 G e b ä u d e a r t 21.2 ohne oder mit geringen Einbauten a) bis m³ Brutto-Rauminhalt b) der m³ übersteigende Brutto- Rauminhalt bis m³ c) der m³ übersteigende Brutto- Rauminhalt bis m³ d) der m³ übersteigende Brutto- Rauminhalt 22. mehrgeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude ohne Einbauten mehrgeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude mit Einbauten sonstige eingeschossige kleinere gewerbliche Bauten (soweit sie nicht unter Nummer 21 fallen) Stallgebäude, Scheunen und sonstige landwirtschaftliche Betriebsgebäude 20. Schuppen, offene Feldscheunen und ähnliche Gebäude erwerbsgärtnerische Betriebsgebäude (Gewächshäuser) a) bis m³ Brutto-Rauminhalt b) der m³ übersteigende Brutto- Rauminhalt bis zu einer Obergrenze von m³ Bei Gebäuden mit gemischter Nutzung sind für die Gebäudeteile mit verschiedenen Nutzungsarten die anrechenbaren Kosten anteilig zu ermitteln, soweit Nutzungsarten nicht nur Nebenzwecken dienen. Für die Bemessung der Gebühren nach den Nummern 4.1 bis 4.17 der Anlage 1 sind folgende Zuschläge zu berücksichtigen: 1. Bei Gebäuden mit mehr als 5 Vollgeschossen sind die anrechenbaren Kosten um 5 v. H. so bei Hochhäusern und bei Gebäuden mit befahrbaren Decken ( außer bei den Nummern 18 bis 20 ) um 10 v. H. zu erhöhen. 2. Die angegebenen Werte berücksichtigen nur Flachgründungen mit Streifen- oder Einzelfundamenten. Mehrkosten für andere Gründungen sind gesondert zu ermitteln und den Tabellenwerten hinzuzurechnen. 1) Gebäude, deren Wände übergend aus Beton einschließlich Leicht- und Gasbeton oder aus mehr als 17,5 cm dickem Mauerwerk bestehen bpd anrechenbare kosten mit änderung vom doc

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