Rechtsanwalt Dr. Mathis Hoffmann SUFFEL & DE BUHR, Jena. Workshop der ComputerDienst GmbH am 18. Oktober 2006 in Jena

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1 Rechtsgrundlagen der IT-Sicherheit Workshop der ComputerDienst GmbH am 18. Oktober 2006 in Jena

2 Einführungsbeispiel OLG Hamm MMR 2004, 487

3 Problem: Existiert ein Regelwerk, dessen Beachtung die zivil- bzw. strafrechtliche Haftung ausschließt? Gibt es ein IT-Sicherheitsrecht?!

4 Jein

5 IT-Sicherheitsrecht ist kein eigenes Gesetz, sondern die Summe aller Normen, die der Verwirklichung der Ziele der IT-Sicherheit dienen.

6 BSIG - Gesetz über das Bundesamt für die Sicherheit in der Informationstechnik 2: Sicherheit in der Informationstechnik im Sinne dieses Gesetzes bedeutet die Einhaltung bestimmter Sicherheitstandards, die die Verfügbarkeit, Unversehrtheit oder Vertraulichkeit von Informationen betreffen, durch Sicherheitsvorkehrungen 1. in informationstechnischen Systemen oder Komponenten oder 2. bei der Anwendung von informationstechnischen Systemen oder Komponenten

7 Schutzziele der IT-Sicherheit Verfügbarkeit - Schutz vor Verlust, Entzug, Blockade oder Zerstörung von Informationen. Integrität Schutz vor ungewollter Informationsveränderung. Vertraulichkeit Informationen dürfen nicht in ihrem tatsächlichen Bestand von Unbefugten wahrgenommen, also ausgelesen werden. Authentizität Schutz der Echtheit der Daten, Zurechenbarkeit und Revisionsfähigkeit von Daten.

8 IT-Sicherheitsrecht regelt, ob/wann IT-Sicherheitsstandards geschaffen werden müssen wie IT-Standards umgesetzt werden müssen und bei Nichtumsetzung sanktioniert werden Verfahren zur Normdurchsetzung, z.b. Schlichtungsordnungen, IT-Sicherheitsbeauftragte, Verfahrensordnungen

9 Rechtspflichten zur Etablierung von IT- Sicherheitsstrukturen ergeben sich aus a) Vertrag, z.b. Vertraulichkeitsvereinbarungen b) KontTraG ( 76 ff, insb, 93 AktG; 43 Abs.1 GmbHG) c) Datenschutzrecht, z.b. 9 BDSG

10 91 AktG Organisation / Buchführung (1) Der Vorstand hat dafür zu sorgen, daß die erforderlichen Handelsbücher geführt werden. (2) Der Vorstand hat geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten, damit den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden.

11 AktG 93 Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder (1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln. Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die den Vorstandsmitgliedern durch ihre Tätigkeit im Vorstand bekanntgeworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren.

12 93 AktG... (2) Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, sind der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Ist streitig, ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt haben, so trifft sie die Beweislast...

13 9 BDSG: Technische und organisatorische Maßnahmen Öffentliche und nicht-öffentliche Stellen, die selbst oder im Auftrag personenbezogene Daten erheben, verarbeiten oder nutzen, haben die technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Ausführung der Vorschriften dieses Gesetzes, insbesondere die in der Anlage zu diesem Gesetz genannten Anforderungen, zu gewährleisten. Erforderlich sind Maßnahmen nur, wenn ihr Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck steht.

14 Anlage zu 9 Satz 1 Werden personenbezogene Daten automatisiert verarbeitet oder genutzt, ist die innerbehördliche oder innerbetriebliche Organisation so zu gestalten, dass sie den besonderen Anforderungen des Datenschutzes gerecht wird. Dabei sind insbesondere Maßnahmen zu treffen, die je nach der Art der zu schützenden personenbezogenen Daten oder Datenkategorien geeignet sind, 1. Unbefugten den Zutritt zu Datenverarbeitungsanlagen, mit denen personenbezogene Daten verarbeitet oder genutzt werden, zu verwehren (Zutrittskontrolle), 2. zu verhindern, dass Datenverarbeitungssysteme von Unbefugten genutzt werden können (Zugangskontrolle),

15 Anlage zu 9 Satz zu gewährleisten, dass die zur Benutzung eines Datenverarbeitungssystems Berechtigten ausschließlich auf die ihrer Zugriffsberechtigung unterliegenden Daten zugreifen können, und dass personenbezogene Daten bei der Verarbeitung, Nutzung und nach der Speicherung nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können (Zugriffskontrolle), 4. zu gewährleisten, dass personenbezogene Daten bei der elektronischen Übertragung oder während ihres Transports oder ihrer Speicherung auf Datenträger nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können, und dass überprüft und festgestellt werden kann, an welche Stellen eine Übermittlung personenbezogener Daten durch Einrichtung zur Datenübertragung vorgesehen ist (Weitergabekontrolle),

16 Anlage zu 9 Satz zu gewährleisten, dass nachträglich überprüft und festgestellt werden kann, ob und von wem personenbezogene Daten in Datenverarbeitungssysteme eingegeben, verändert oder entfernt worden sind (Eingabekontrolle), 6. zu gewährleisten, dass personenbezogene Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nur entsprechend den Weisungen des Auftraggebers verarbeitet werden können (Auftragskontrolle), 7. zu gewährleisten, dass personenbezogene Daten gegen zufällige Zerstörung oder Verlust geschützt sind (Verfügbarkeitskontrolle), 8. zu gewährleisten, dass zu unterschiedlichen Zwecken erhobene Daten getrennt verarbeitet werden können.

17 9 BDSG und die Anlage zu 9 Satz 1... stellen zugleich eine praktische Vorgabe zur Erarbeitung und Umsetzung von IT-Sicherheitsstrukturen dar. Die Vorgaben lassen sich unproblematisch auch auf nicht personenbezogene Daten übertragen.

18 Wie müssen IT-Sicherheitsstrukturen konkret umgesetzt werden? Vorgaben liefern z.b. a) das Verbraucherschutzrecht (Informationspflichten im Onlinehandel nach TDG, TDDSG und BGB) b) das Datenschutzrecht, z.b. BDSG (Datenschutzbeauftragter) c) das HGB und die AO nebst den "Grundsätzen ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme" (GoBs) und den "Grundsätzen zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen" (GDPdU)

19 aber auch bzw. insbesondere Best Practice Standards, die Konkretisierungshilfen für den unbestimmten Rechtsbegriff des Stands der Technik liefern IT-Grundschutzhandbuch des BSI IT-Leitfaden (Kurzvariante) ISO ITIL (IT Infrastructure Library) u.a.

20 Wird die konkrete Pflicht zur Umsetzung der IT-Sicherheitsstrukturen verletzt drohen dem Unternehmen u.a. Unterlassungs- und bei Eintritt eines Schadens Schadensersatzansprüche von Partnern oder Dritten Geldbußen, z.b. nach BDSG Verlust von Versicherungsschutz Verteuerung von Krediten (Basel II)

21 Wird die konkrete Pflicht zur Umsetzung der IT-Sicherheitsstrukturen verletzt drohen der Geschäftsleitung Schadensersatzanprüche des Unternehmens (bereits bei fahrlässiger Verletzung) Ordnungsrechtliche Sanktionen Gegebenenfalls persönliche Inanspruchnahme durch Geschädigte

22 Wird die konkrete Pflicht zur Umsetzung der IT-Sicherheitsstrukturen verletzt, haftet der verantwortliche Arbeitnehmer, z.b. der IT-Administrator, nach Grundsätzen der Arbeitnehmerhaftung. Aber: Die Haftung des Arbeitnehmer schließt eine Haftung der Geschäftsleitung nicht aus, wenn diese ihrer Pflicht zur Implementierung und Überwachung von IT- Sicherheitsstrukturen nicht oder nicht genügend nachgekommen ist. Denn...

23 IT-Sicherheit ist Chefsache!

24 Was tun?! z.b. Erstellung eines IT-Sicherheitskonzepts unter Berücksichtung der betriebswirtschaftlichen und datenschutzrechtlichen Bedeutung der IT-Infarstruktur für das Unternehmen. Gegebenenfalls Berufung eines Datenschutzbeauftragten Gegebenenfalls Berufung eines IT-Beauftragten Regelmäßige Kontrolle/Überprüfung des eigenen IT-Konzeptes

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