Newsletter Lohnsteuer-Info März 2018

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1 Newsletter Lohnsteuer-Info März 2018 In dieser Ausgabe: Aus der Finanzverwaltung 1 Brennstoffzellenfahrzeuge und Kürzung des inländischen Listenpreises (Nachteilsausgleich) 1 Amtlicher Sachbezugswert und Gestaltungsmöglichkeit: Mahlzeitenzuschüsse und Home-Office 2 Aus der Rechtsprechung Haupttätigkeit und Nebentätigkeit für denselben Arbeitgeber: Wann liegt ein einheitliches Dienstverhältnis vor? 4 Abkürzungsverzeichnis 5 Veranstaltungshinweise 6 Broschürenhinweis 6 Aus der Finanzverwaltung Brennstoffzellenfahrzeuge und Kürzung des inländischen Listenpreises (Nachteilsausgleich) Für Kraftfahrzeuge sind auch infolge der derzeit diskutierten Umweltbelastung neue Antriebsformen notwendig. Neben Elektrofahrzeugen werden am Markt auch Brennstoffzellenfahrzeuge angeboten. Brennstoffzellenfahrzeuge sind Transportmittel, bei denen elektrische Energie aus den Energieträgern Wasserstoff oder Methanol durch eine Brennstoffzelle erzeugt und direkt mit dem Elektroantrieb in Bewegung umgewandelt oder zeitweise in einer Traktionsbatterie zwischengespeichert wird. 1 Die inländischen Listenpreise für die vorgenannten Fahrzeuge sind zumindest gegenwärtig höher als die Listenpreise von Kraftfahrzeugen, die ausschließlich durch einen herkömmliche Antriebe (Verbrennungsmotoren) angetrieben werden. Um die Markteinführung solcher Fahrzeuge nicht zu behindern, sieht 6 Absatz 1 Nr. 4 Satz 2 und 3 EStG einen pauschalen Abschlag für das im Fahrzeug enthaltene Batteriesystems vor. 2 Nach dem BMF-Schreiben vom 24. Januar wird nunmehr auch bei Brennstoffzellenfahrzeugen ein solcher pauschaler Abzug vom geldwerten Vorteil aus einer Dienstwagennutzung zugelassen. Das BMF-Schreiben vom 5. Juni hatte noch darauf hingewiesen, dass für Brennstoffzellenfahrzeuge ergänzende Regelungen aufgenommen werden, sobald diese siehe im Detail: BMF-Schr. v , BStBl I BMF-Schr. v , BStBl I 2018, BMF-Schr. v , BStBl I 2014, 835 LSt-Info 1

2 allgemein marktgängig sind. Dies ist nunmehr offensichtlich der Fall. 5 Der sog. Nachteilsausgleich kann folglich auch auf Brennstoffzellenfahrzeuge zur Anwendung kommen. Beispiel Ein Arbeitgeber hat im Januar 2018 ein Elektrofahrzeug mit einer Batteriekapazität von 16,3 kwh erworben und dem Arbeitnehmer zur Privatnutzung überlassen. Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sind nicht zu erfassen. Der Bruttolistenpreis des Elektrofahrzeugs beträgt Euro. Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch wird nicht geführt. Berechnung Bruttolistenpreis abzüglich 16,3 kwh x 250 Euro = verbleiben abgerundet auf volle hundert Euro monatlicher geldwerter Vorteil x 12 Monate ,00 Euro ,00 Euro ,00 Euro ,00 Euro 412,00 Euro 4.944,00 Euro Im Zusammenhang mit der Nutzung von Elektro- beziehungsweise Hybridelektrofahrzeugen wird von Arbeitgebern oftmals festgestellt, dass der pauschale Nutzungswert die tatsächlich entstandenen Kosten übersteigen. Sofern dies im Einzelfall nachgewiesen wird, ist der pauschale Nutzungswert höchstens auf den Betrag der Gesamtkosten des Fahrzeugs zu beschränken (Kostendeckelung). 6 Hierbei ist zu beachten, dass bei der Kostenermittlung die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung um den pauschalen Abschlag zu mindern ist. 7 Dies wird in der Praxis oftmals unbeachtet gelassen. Sofern der Arbeitgeber im Lohnsteuerabzugsverfahren die Kostendeckelungsregelung nicht angewandt hat, kann dies im Rahmen der Einkommensteuer-Veranlagung nachgeholt werden. Mit Beschluss v. 29. November hat der BFH erneut betont, dass der Inhalt der Lohnsteuerbescheinigung für die Einkommensteuer-Veranlagung keine Bindungswirkung auslöst. Umsatzsteuerrechtlich gilt es zu beachten, dass die o. g. Kürzung bei Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge nicht vorzunehmen ist. 9 Dieses dürfte entsprechend auch für Brennstoffzellenfahrzeug gelten. Amtlicher Sachbezugswert und Gestaltungsmöglichkeit: Mahlzeitenzuschüsse und Home-Office Nicht alle Arbeitgeber unterhalten eine betriebliche Kantine. Oftmals gewähren Arbeitgeber dann den Arbeitnehmern Essenszuschüssen zum Beispiel für den Erwerb des arbeitstäglichen Mittagessens 5 siehe auch BZSt v (Evaluierung: Nachteilsausgleich für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge bei der Ermittlung des privaten Nutzungsvorteils und BMF-Newsletter v siehe H 8.1 (9-10) "Begrenzung des pauschalen Nutzungswertes" LStH BMF-Schr. v , BStBl I 2014, 835 Rz. 7 8 BFH-Beschluss v VI B 45/17, BFH/NV 2018, BMF-Schreiben v , BStBl I 2014, 896 LSt-Info 2

3 außerhalb des Betriebs (zum Beispiel Metzgerei, Bäckerei, Supermarkt etc.). Wie aber sind solche Essenszuschüsse des Arbeitgebers zugunsten des Mitarbeiters lohnsteuerlich zu behandeln? Die Finanzverwaltung hatte bereits 2016 zur lohnsteuerlichen Behandlung sog. Essenszuschüsse näher Stellung genommen. 10 Unter den in dem BMF-Schreiben vom 24. Februar genannten Voraussetzungen können solche Essenszuschüsse mit dem amtlichen Sachbezugswert bewertet werden. Hierbei muss sichergestellt sein, dass - tatsächlich eine Mahlzeit durch den Arbeitnehmer erworben wird, - (Lebensmittel sind nach der Verwaltungsauffassung nur dann als Mahlzeit anzuerkennen, wenn sie zum unmittelbaren Verzehr geeignet oder zum Verbrauch während der Essenspausen bestimmt sind) - für jede Mahlzeit lediglich ein Zuschuss arbeitstäglich (insbesondere ohne Krankheitstage, Urlaubstage) beansprucht werden kann,12 - der Zuschuss den amtlichen Sachbezugswert einer Mittagsmahlzeit um nicht mehr als 3,10 Euro übersteigt, - (Amtlicher Sachbezugswert für das Mittagessen 2018: 3,23 Euro zuzüglich Kulanzgrenze = maximaler Essenszuschuss: 6,33 Euro) - der Zuschuss den tatsächlichen Preis der Mahlzeit nicht übersteigt und - der Zuschuss nicht von Arbeitnehmern beansprucht werden kann, die eine Auswärtstätigkeit ausüben, bei der die ersten drei Monate13 noch nicht abgelaufen sind.14 Damit besteht innerhalb der vorgenannten Grenzen die Möglichkeit, den niedrigen amtlichen Sachbezugswert für den jeweiligen höheren zweckgebundenen Barzuschuss selbst dann lohnsteuerlich anzusetzen, wenn keine vertragliche Beziehung zwischen dem Arbeitgeber und dem Unternehmen, das die bezuschusste Mahlzeit abgibt, besteht. 15 Beispiel Vor dem Betrieb des in München ansässigen Unternehmens erscheint täglich ein sog. Foodtruck. Der Arbeitgeber zahlt an den ganztags beschäftigten Arbeitnehmer einen Geldzuschuss für den Erwerb eines Mittagessens von maximal 6,33 Euro (2018). Dem Arbeitgeber liegt ein Nachweis vor, dass die bezuschussten Mittagessen jeweils (mindestens) 6,33 Euro gekostet haben. Auch die zweckgebundene Geldzuwendung wird von der Finanzverwaltung als Sachlohn behandelt, der mit dem amtlichen Sachbezugswert zu bewerten ist (3,23 Euro). Voraussetzung ist, dass der jeweilige Zuschuss nicht 3,10 Euro über den jeweiligen amtlichen Sachbezugswert hinausgeht. Der Betrag von 6,33 Euro ist im vorliegenden Sachverhalt eingehalten. Der über 3,23 Euro hinausgehende Betrag bleibt lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. 10 BMF-Schr. v , BStBl I 2016, BMF-Schr. v , BStBl I 2016, Keine ausdrückliche Aussage enthält das vorliegende BMF-Schr., ob eine Pflicht zur Feststellung der Anwesenheitstage auch bei Essenszuschüssen für max. 15 Arbeitstagen besteht. M. E. sollte gegenwärtig nur auf Grundlage der tatsächlichen Anwesenheitstage ein Essenszuschuss erbracht werden. So auch OFD Frankfurt a.m. v , S 2334 A-30-St 311, juris 13 9 Absatz 4a Satz 6 und 7 EStG 14 BMF-Schr. v , BStBl I 2015, OFD Frankfurt a.m., Verfügung v , S 2334 A-30-St 211, juris LSt-Info 3

4 Der mit dem amtlichen Sachbezugswert bewertete geldwerte Vorteil kann nach Maßgabe von 40 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 EStG mit 25 % pauschal versteuert abgerechnet werden. Diese Gestaltungsmöglichkeit könnte im Wege der Entgeltumwandlung erwogen werden. Alternativ kann diese auch bei künftigen Gehaltsverhandlungen eingesetzt werden. Sie ist wirkungsvoll, sofern der Arbeitnehmer bislang das Mittagessen aus dem eigenen Netto finanziert. Durch den Ansatz der zweckgebundenen Geldzahlung mit dem amtlichen Sachbezugswert wird die 44 Euro-Freigrenze nicht verbraucht. Die Finanzverwaltung lässt die Anwendung der o. g. Grundsätze selbst dann zu, wenn die arbeitstäglichen Mahlzeitenzuschüsse an Mitarbeiter gezahlt werden, die ihre Tätigkeit ausschließlich oder gelegentlich in einem Home-Office verrichten. Arbeitstägliche Essenszuschüsse zu den Mahlzeiten im Betrieb an Arbeitnehmer, die nicht mehr als sechs Stunden täglich arbeiten, können nach den o. g. Grundsätzen ebenfalls mit dem amtlichen Sachbezugswert angesetzt werden. Dies gilt selbst dann, wenn die betriebliche Arbeitszeitregelung keine entsprechende Ruhepause vorsieht. 16 Aus der Rechtsprechung Haupttätigkeit und Nebentätigkeit für denselben Arbeitgeber: Wann liegt ein einheitliches Dienstverhältnis vor? Eine weitere Beschäftigung für denselben Arbeitgeber ist Teil einer nichtselbständigen Haupttätigkeit, wenn zwischen beiden Tätigkeiten ein unmittelbarer Zusammenhang besteht. Ein solcher Zusammenhang mit einem bestehenden Dienstverhältnis ist nach Auffassung des BFH 17 anzunehmen, wenn - beide Tätigkeiten gleichartig sind oder - der Steuerpflichtige mit der Nebentätigkeit eine ihm aus seinem Dienstverhältnis - faktisch oder rechtlich - obliegende Nebenpflicht erfüllt oder - der Steuerpflichtige auch in der zusätzlichen Tätigkeit der Weisung und Kontrolle des Dienstherrn unterliegt. Streitig war im Entscheidungsfall die Nachversteuerung von steuerfreien Zahlungen für ehrenamtlich ausgeübte Tätigkeiten 18 an hauptamtliche Mitarbeiter. Sachverhalt Die Mitarbeiter waren im Hauptberuf in Vollzeit angestellt. Einige der Mitarbeiter leisteten zusätzliche ehrenamtliche Schichten. Hierfür erhielten die Mitarbeiter eine pauschale Aufwandsentschädigung je Schicht. Lohnsteuer wurde nicht einbehalten noch abgeführt. Nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung erließ das Finanzamt einen Haftungsbescheid über Lohnsteuer und andere Lohnsteuerabzugsbeträge mit der Begründung, der Arbeitgeber habe zu Unrecht die Zahlungen für die ehrenamtlichen Schichten nach 3 Nr. 26 EStG steuerfrei behandelt. Denn eine begünstigte Nebentätigkeit liege nicht vor. 16 BC 2/2018, BFH-Beschluss v VI B 75/17, BFH/NV 2018, Nr. 26 EStG; siehe auch BayLfSt v , S /11 St32, juris LSt-Info 4

5 Der BFH hielt die Beschwerde für unbegründet. Denn eine weitere Beschäftigung für denselben Arbeitgeber werde als Teil einer nichtselbständigen Haupttätigkeit angesehen, wenn zwischen beiden Tätigkeiten ein unmittelbarer Zusammenhang bestehe. Ein solcher Zusammenhang mit einem bestehenden Dienstverhältnis sei (nur) anzunehmen, wenn beide Tätigkeiten gleichartig seien, der Steuerpflichtige mit der Nebentätigkeit eine ihm aus seinem Dienstverhältnis faktisch oder rechtlich obliegende Nebenpflicht erfülle oder auch in der zusätzlichen Tätigkeit der Weisung und Kontrolle des Dienstherrn unterliege. Eine nach 3 Nr. 26 EStG begünstigte Nebentätigkeit hat das Finanzamt schon deshalb zu Recht verneint, weil die Aufgaben der ehren- und hauptamtlichen Mitarbeiter die gleichen waren. Beide Tätigkeiten standen deshalb in einem sachlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang, so dass die ehrenamtlich geleisteten Schichten der Haupttätigkeit zuzurechnen und nicht als eigenständige steuerbegünstigte Nebentätigkeit zu beurteilen waren. Ein nebentätigkeitsschädlicher unmittelbarer Zusammenhang mit dem bestehenden Dienstverhältnis liegt schon dann vor, wenn beide Tätigkeiten für den nämlichen Dienstherrn gleichartig sind. Abkürzungsverzeichnis AEAO Anwendungserlass Abgabenordnung AO Abgabenordnung ArEV Arbeitsentgeltverordnung a.a.o. am anderen Ort BB Betriebs-Berater (Zeitschrift) BFH Bundesfinanzhof BFH/NV Nichtveröffentlichte Urteile des Bundesfinanzhofes, Zeitschrift (Haufe-Verlag) BGB Bürgerliches Gesetzbuch BMF Bundesfinanzministerium BStBl Bundessteuerblatt BVerfG Bundesverfassungsgericht BZSt Bundeszentralamt für Steuern DB Der Betrieb (Zeitschrift) DStR Deutsches Steuerrecht (Zeitschrift) DStRE Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst (Zeitschrift) EFG Entscheidungen der Finanzgerichte (Zeitschrift, Stollfuss-Verlag) EStDV Einkommensteuer-Durchführungsverordnung EStG Einkommensteuergesetz EStR Einkommensteuer-Richtlinien EuGH Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften FG Finanzgericht FinMin Finanzministerium FR Finanz-Rundschau (Zeitschrift) GG Grundgesetz GStB Gestaltende Steuerberatung (Zeitschrift) LSt-Info 5

6 HFR JStG LSt LStDV LStR OFD SGB SvEV StÄndG UR UStG UStR Vfg VZ Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung (Zeitschrift) Jahressteuergesetz Lohnsteuer Lohnsteuer-Durchführungsverordnung Lohnsteuer-Richtlinien Oberfinanzdirektion Sozialgesetzbuch Sozialversicherungs-Entgeltverordnung Steueränderungsgesetz Umsatzsteuer-Rundschau (Zeitschrift) Umsatzsteuergesetz Umsatzsteuer-Richtlinien Verfügung Veranlagungszeitraum Veranstaltungshinweise Die Zukunft der Zahlungssysteme - Chancen und Herausforderungen von PSD 2 und Instant Payment Mittwoch, 11. April 2018, 17:00-18:30 Uhr, IHK Köln, Börsen-Saal, Preis: kostenlos Lohnsteuer - Update 2018 Montag, 7. Mai 2018, 09:00-13:00 Uhr, IHK Köln, Camphausen-Saal, Preis: 80 Euro Weitere Informationen und die Möglichkeit, sich online anzumelden, finden Sie im Internet unter der Dok.-Nr ( ) und ( ). Broschürenhinweis Über folgenden Link gelangen Sie zum DIHK-Broschürenprogramm. Dort können Sie sich über weitere aktuelle Broschüren rund um das Thema Steuern informieren. Broschüre Realsteuer-Hebesätze Der Gewerbesteuer-Hebesatz einer Stadt oder Gemeinde stellt - neben einer Reihe weiterer Kriterien - einen wichtigen Standortfaktor dar. Die Industrie- und Handelskammer zu Köln hat die Liste der Realsteuer-Hebesätze in Nordrhein-Westfalen bis zum Jahr 2017 aktualisiert. Die Dokumentation enthält die Hebesätze der Grundsteuer B und der Gewerbesteuer für alle nordrhein-westfälischen Städte und Gemeinden. Die Hebesatzliste ist kostenlos. Ein Nachdruck oder Vervielfältigung, auch auszugsweise, auf Papier und elektronischen Datenträgern sowie Einspeisung in Datennetze ist nur mit Genehmigung des Herausgebers gestattet. Alle Angaben wurden mit größter Sorgfalt erarbeitet und zusammengestellt. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Inhalts sowie für zwischenzeitliche Änderungen übernimmt die IHK keine Gewähr. Verfasser: Diplom-Finanzwirt Michael Seifert, Steuerberater, Troisdorf LSt-Info 6

7 Ihre Ansprechpartner für weitere steuerliche Auskünfte: Corinna Kaus Ellen Lindner Tel Tel Fax Fax Dr. Timmy Wengerofsky Tel Fax Ihre Ansprechpartnerin für organisatorische Auskünfte: Beate Konik Tel Fax ViSdP: Achim Hoffmann Tel Fax Industrie- und Handelskammer zu Köln Unter Sachsenhausen Köln LSt-Info 7

8 Bitte bewerten Sie das von Ihnen genutzte IHK-Merkblatt - hier geht s zum kurzen Online-Fragebogen. Vielen Dank für Ihr Feedback!

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