Anerkennung und Notenumrechnung

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1 Zu den Rahmenbedingungen der Anerkennung von extern erbrachten Leistungen und der Umrechnung von Noten an der Universität Hamburg, 15 Uhr bis 18 Uhr Workshop, UHH

2 Gliederung (1) Die rechtlichen Grundlagen der Anerkennung an der Universität Hamburg (2) Die Handreichung Zur Anerkennung extern erbrachter Leistungen der Universität Hamburg (3) Notenanrechnung und -umrechung an der Universität Hamburg derzeit und nach der Novellierung des Hamburgischen Hochschulgesetztes Seite 1

3 (1) Rechtliche Grundlagen - allgemein Neufassung der fakultären Prüfungsordnungen in 2012 und 2013 gleichlautende Regelungen (jeweils 8) zur Anerkennung von Studienund berufspraktischen Zeiten sowie Studienleistungen und Prüfungsleistungen Grundlage dafür: Lissabon-Konvention sowie das Hamburgische Hochschulgesetz (HmbHG, dort 40) Seite 2

4 (1) Rechtliche Grundlagen innerhochschulische Leistungen 8 Absatz 1 der Prüfungsordnungen (PO) trifft die folgende Regelung (sowie auch 40 Absatz 1 HmbHG): Studienzeiten, Studienleistungen, Prüfungsleistungen sowie in den Studiengang eingeordnete berufsfeldbezogene Studien beziehungsweise Praktika [ ] sind auf Antrag des bzw. der Studierenden anzuerkennen, sofern keine wesentlichen Unterschiede zwischen den erworbenen und den an der aufnehmenden Hochschule zu erwerbenden Kenntnissen und Fähigkeiten bestehen. Eine Anerkennung mit Auflagen ist möglich. Es gilt die umgekehrte Beweislast: folglich muss eine Ablehnung mit der Darstellung wesentlicher Unterschiede bei Kenntnissen und Fähigkeiten begründet werden ( 8 Absatz 5 Satz 4 PO) Seite 3

5 (1) Rechtliche Grundlagen außerhochschulische Leistungen Außerhochschulisch erworbene Kompetenzen: hier wird nicht per se von entsprechender qualitativer Gleichwertigkeit ausgegangen Umfang ihrer Anrechenbarkeit ist auf Hälfte der zu erbringenden Studienleistungen begrenzt, damit ein wesentlicher Anteil der dem Hochschulabschluss zugrundeliegenden Ausbildung tatsächlich hochschulisch erfolgt (vgl. 8 Absatz 3 PO sowie 40 Absatz 2 HmbHG). Seite 4

6 (1) Rechtliche Grundlagen Zuständigkeiten Prüfungsordnungen regeln Zuständigkeit und Verfahren: Über die Anerkennung (.) entscheidet der Prüfungsausschuss für den jeweiligen Studiengang. Ein entsprechender Antrag des bzw. der Studierenden ist an den Prüfungsausschuss zu richten. (.) ( 8 Absatz 5 Satz 1-3 PO) Nicht-Anerkennungsentscheidung ist immer fachlich-inhaltlich und muss von den Fakultäten getroffen werden Empfehlung: Festlegung verbindlicher Anerkennungsstandards für einzelne Studiengänge. Stellt sicher, dass identische Sachverhalte, unabhängig von den entscheidenden Personen, in gleicher Weise beschieden werden. Vorteil: Gewährleistung einer inhaltlichen Verlässlichkeit ggü. Studierenden Seite 5

7 (2) Handreichung Zur Anerkennung von extern erbrachten Leistungen Für verbindliche und transparente Regelung der Anerkennungspraxis spricht auch die Anzahl der Widersprüche: ca. 10 % der an der UHH gestellten Widersprüche betreffen Fälle, bei denen es um die Nichtanerkennung von Prüfungsleistungen geht Referat Qualität und Recht der Abteilung 3 Studium und Lehre informiert in Handreichungen über diverse Themenfelder die rechtliche Dimension von Studium und Lehre betreffend: Handreichung zur Anerkennung bietet neben den rechtlichen Grundlagen ebenfalls diverse Praxisbeispiele mit Lösungsvorschlägen an Seite 6

8 (3) Notenanrechnung und -umrechnung 8 Absatz 4 PO trifft die folgende Festlegung zur Notenausweisung: Werden Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten soweit die Notensysteme vergleichbar sind zu übernehmen und in die Abschlussnote einzubeziehen. Bei nicht vergleichbaren Notensystemen wird die Prüfungsleistung mit bestanden ausgewiesen. In 62, Abs 4 der novellierten Fassung des HmbHG wird geregelt, dass in der Abschlussurkunde neben einer Gesamtnote nach den vorstehenden Vorschriften auch eine relative Note oder einen Prozentrang nach den Standards des European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS-Note) ausweisen ist Seite 7

9 Bei Fragen oder Anregungen wenden Sie sich bitte an: Tel: Tel:

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