Beschluss. Einschreiben mit Rückschein. (Name und Anschrift der Zustellungsbevollmächtigten) 18. März In dem Sanktionsverfahren

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1 Einschreiben mit Rückschein (Name und Anschrift der Zustellungsbevollmächtigten) Frankfurter Wertpapierbörse Sanktionsausschuss Neue Börsenstraße Frankfurt am Main In dem Sanktionsverfahren Beschluss 18. März 2010 Postanschrift Frankfurt am Main Telefon +49-(0) Fax +49-(0) Internet deutsche-boerse.com (Name und Anschrift der Beteiligten) Beteiligte, sanktionsausschuss.fwb@ deutsche-boerse.com zustellungsbevollmächtigt: (Name und Anschrift der Zustellungsbevollmächtigten) abgebende Behörde: Geschäftsführung der Frankfurter Wertpapierbörse (FWB) Az. H haben die Mitglieder des Sanktionsausschusses, (Namen der an der Entscheidung beteiligten Mitglieder des Sanktionsausschusses), wie folgt entschieden: 1. Die Beteiligte wird mit einem Ordnungsgeld in Höhe von belegt. 2. Die Beteiligte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. - hat der Vorsitzende des Sanktionsausschusses am selben Tag entschieden: Die Verfahrensgebühr beträgt Geschäftsführung Frank Gerstenschläger (Vorsitzender) Rainer Riess (stv. Vorsitzender) Cord Gebhardt Roger Müller

2 Seite 2 von 7 Gründe Die Beteiligte ist seit März 2005 an der FWB als Handelsteilnehmerin zugelassen und hat unter der Benutzerkennung NN Zugang zum elektronischen Handelssystem Xetra. Am hat die Beteiligte Insolvenz angemeldet, ihre Zulassung ruht seitdem. I. Im Rahmen ihrer Überwachungstätigkeit stellte die Handelsüberwachungsstelle (HÜSt) am auffällige Aufträge fest, die unter der persönlichen Benutzerkennung NN004 (hierfür registriert: der seit März 2005 bei der FWB zugelassene Börsenhändler X) eingegeben worden waren. Bei einem Telefonanruf bei der Beteiligten am selben Tag erfuhr die HÜSt, dass der vorgenannte Börsenhändler ebenso wie der seit März 2005 bei der FWB als Börsenhändler zugelassene und die persönliche Benutzerkennung NN010 benutzende Börsenhändler Y nicht mehr bei der Beteiligten arbeiteten. Am teilte die Beteiligte auf schriftliche Anfrage der HÜSt mit, dass ihr Börsenhändler Z die dadurch freigewordene persönliche Benutzerkennung NN004 und ihr Börsenhändler U die ebenfalls freigewordene persönliche Benutzerkennung NN010 verwendeten. Die beiden zuletzt genannten Börsenhändler sind ebenfalls seit dem bei der FWB als Börsenhändler der Beteiligten in Xetra zugelassen. Erst Ende August 2009 hat die Beteiligte der FWB förmlich schriftlich mitgeteilt, dass ihren Börsenhändlern Z und U die früher von X bzw. Y verwendeten Benutzerkennungen zugeteilt worden seien. Die Beteiligte verwendet nach eigenem Bekunden als Routing System für Orders in Xetra (vgl. Schreiben vom an die Geschäftsführung der FWB 1 ) Orderleitsysteme der beiden Handelsplattform-Provider GL NET und Visual Trader, die alle von NN-Nutzern gesendeten Orders automatisch zu den Kennungen NN004 (GL Net) bzw. NN010 (Visual Trader) und von dort zur FWB leiten. In ihrem Internetauftritt 2 wirbt die Beteiligte mit dem Angebot des Direct Market Access für ihre institutionellen Kunden zu mehreren Börsen, darunter auch zur FWB. Mit Schreiben vom gab die von der HÜSt unterrichtete Geschäftsführung der FWB das Verfahren gegen die Beteiligte an den Sanktionsausschuss ab. Sie wirft der Beteiligten Verstöße gegen 46, 50 BörsO vor, da die Beteiligte die Änderung der Zuteilung der persönlichen Benutzerkennungen NN004 und 1 enthalten in der Anlage zum Abgabeschreiben der Geschäftsführung der FWB vom ; dt. Übersetzung in der Anlage zum Schreiben der Geschäftsführung der FWB an den Sanktionsausschuss vom

3 Seite 3 von 7 NN010 der FWB erst Ende August 2009 angezeigt habe, obwohl diese Benutzerkennungen bereits Ende April 2009 von anderen als den bei der FWB registrierten Börsenhändlern benutzt worden seien. Außerdem habe die Beteiligte bisher nicht die Genehmigung zur Anbindung von Order-Routing-Systemen beantragt und seit Ende April zwei Order-Routing-Systeme ungenehmigt an Xetra angebunden. Die Beteiligte habe in ihrem Schreiben vom selbst eingeräumt, dass sie Routing-Systeme für Orders in Xetra verwende und werbe damit auch in ihrem Internet-Auftritt, denn bei dem dort angebotenen Direct Market Access handele es sich um nichts anderes als Order-Routing. Am hat der Sanktionsausschuss das Sanktionsverfahren gegen die Beteiligte eingeleitet und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Beteiligte hat einen Verstoß gegen 46 Abs. 3 BörsO eingeräumt. Infolge einer Belegschaftsänderung seien die genannten Benutzerkennungen nach Ausscheiden der bei der FWB hierfür registrierten Börsenhändler anderen Börsenhändlern der Beteiligten zugeteilt worden, ohne dies der FWB unverzüglich zu melden. Die Beteiligte könne aber keinen oder allenfalls einen fahrlässigen Verstoß gegen 50 BörsO erkennen. Order-Routing sei im deutschen Markt weit verbreitet. Eine höheres Ordnungsgeld als 250 sei nicht gerechtfertigt. Die Anfrage des Sanktionsausschusses vom , ob sie ein automatisiertes Order-Routing-System im Sinne der Börsenordnung betreibe und warum sie ggf. nicht inzwischen nach 50 BörsO eine Genehmigung beantragt habe, hat die Beteiligte trotz Erinnerung, zuletzt mit Schreiben vom , nicht beantwortet. Zur Ergänzung des dargestellten Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Schreiben der Geschäftsführung der FWB, insbesondere ihr Abgabeschreiben vom nebst Anlagen und ihre ergänzenden Schreiben vom nebst Anlagen, vom und vom , sowie auf die undatierte Erwiderung der Beteiligten vom Bezug genommen.

4 Seite 4 von 7 II. 1. Der Sanktionsausschuss ist zu Maßnahmen gegen die Beteiligte nach 22 Abs. 2 Satz 1 Börsengesetz vom (BGBl. I S. 1330,1351) - nachfolgend zit. BörsG - bei Verstößen gegen ihre Pflichten befugt, nachdem die Geschäftsführung der FWB das Verfahren abgegeben hat ( 25 Börsenverordnung vom , GVBl. I S. 1061, nachfolgend zit. BörsVO). Die Beteiligte ist als zur Teilnahme am Börsenhandel bei der FWB zugelassenes Unternehmen Handelsteilnehmerin ( 3 Abs. 4 Satz 1 BörsG), auch wenn die Zulassung derzeit wegen Insolvenz ruht. 2. Der Sanktionsausschuss entscheidet im schriftlichen Verfahren ( 28 Abs. 1 BörsVO), da dem Verfahrensgegenstand nicht die für eine mündliche Erörterung nach 29 Abs. 1 Satz 1 BörsVO erforderliche besondere Bedeutung zukommt. 3. Die Beteiligte hat teils zumindest fahrlässig, überwiegend sogar vorsätzlich gegen börsenrechtliche Vorschriften i. S. des 22 Abs. 2 Satz 1 BörsG, nämlich gegen 46 Abs. 3 BörsO (Stand: ) 3 und gegen 50 Abs. 1 BörsO (Stand: ) 4 verstoßen (unter 4. bis 6.), so dass sie mit einem Ordnungsgeld in der sich aus dem Tenor dieses Beschlusses ergebenden Höhe zu belegen ist (unter 7.) Abs. 1 Sätze 2 und 3 BörsO verpflichtet Unternehmen, die am elektronischen Handelssystem Xetra der FWB teilnehmen, u. a. dazu, ihren Börsenhändlern persönliche Benutzerkennungen zuzuteilen, die ausschließlich von der Person genutzt werden dürfen, der sie zugeteilt worden ist. Die Unternehmen sind nach 46 Abs. 3 BörsO (Stand: ) 5 u. a. verpflichtet, die Zuteilung und Änderung persönlicher Benutzerkennungen der Geschäftsführung der FWB unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Beteiligte hat gegen diese Vorschrift verstoßen, indem sie die persönliche Benutzerkennung NN004 ihrem Händler Z und die persönlichen Benutzerkennung NN010 ihrem Händler U bereits Ende April oder noch früher zuteilte und es unterließ, der FWB die nach Ausscheiden der Börsenhändler X und Y aus ihrem Unternehmen vorgenommene Zuteilungsänderung der persönlichen Benutzerkennungen unverzüglich mitzuteilen. Da die Beteiligte nicht mitgeteilt hat, wann die Börsenhändler X und Y aus ihrem Unternehmen ausgeschieden sind und ab wann sie ihren Börsenhändlern Z und U die persönlichen Benutzerkennungen NN004 und 3 entspr. 45 Abs. 1 Sätze 2 und 3BörsO (Stand: ) 4 entspr. 53 Abs. 2 BörsO (Stand: ) 5 entspr. 45 Abs. 3 BörsO (Stand: )

5 Seite 5 von 7 NN010 zugeteilt hat, steht nicht fest, wie lange bereits vor den Änderungsmeldungen die Zuteilungsänderungen erfolgt sind. Auf jeden Fall verstieß die Beteiligte wenigstens nahezu vier Monate gegen die einschlägigen börsenrechtlichen Vorschriften, denn ausweislich der telefonischen Mitteilung Ende April 2009 waren zu diesem Zeitpunkt die neuen Zuteilungen bereits erfolgt Abs. 1 BörsO schreibt vor, dass Unternehmen, die am elektronischen Handelssystem Xetra der FWB teilnehmen, erst nach schriftlich zu beantragender Genehmigung ein Order-Routing-System an das elektronische Handelssystem Xetra anbinden dürfen. Ein Order-Routing-System ist ein elektronisches Orderleitsystem, das das zugelassene Unternehmen zur Übermittlung von Orders in die Börsen-EDV einsetzt (vgl. 1 BörsO unter Orderrouting-Systeme <Stand: > 6 ). Die Beteiligte hat gegen diese Vorschrift verstoßen, indem sie nach eigenem Bekunden schon einige Zeit vor dem und seither OrderRouting-Systeme der Provider GL NET und Visual Trader ungenehmigt einsetzt. Da die Beteiligte das Schreiben des Sanktionsausschusses vom trotz Erinnerungen nicht beantwortet hat, steht nicht fest, wann die Beteiligte die vorgenannten Systeme bereits ungenehmigt angebunden hat. Da die Beteiligte nach wie vor mit der Anbindung ihrer Order-Routing-Systeme in ihrem Internetauftritt wirbt, geht der Sanktionsausschuss davon aus, dass sie bereits mehr als zehn Monate lang gegen 50 Abs. 1 BörsO (Stand: ) bzw. 53 Abs. 2 BörsO (Stand: ) verstößt. 6. Die Verstöße hat die Beteiligte vorsätzlich begangen. Spätestens seit der telefonischen Anfrage der HÜSt vom bei der Beteiligten wusste sie, dass sie die Änderung der Zuteilung der persönlichen Benutzerkennungen der FWB mitzuteilen hatte. Die Beteiligte hat auch spätestens seit Ende August 2009 vorsätzlich gegen 50 Abs. 1 BörsO verstoßen, denn nach Erhalt des Einleitungsschreibens des Sanktionsausschusses vom wusste sie, dass sie keine Order- Routing-Systeme ungenehmigt anbinden durfte. Vor diesem Zeitpunkt, und zwar spätestens ab Ende April 2009, hat die Beteiligte zumindest fahrlässig, d. h. ohne die bei Benutzung des Xetra-Systems erforderliche Sorgfalt, gehandelt. Die Beteiligte hätte sich vor Anbindung der von ihr benutzten Orderleitsysteme anhand der für sie verbindlichen Börsenordnung der FWB und ggf. durch Kontaktaufnahme mit der FWB über die Bedingungen der Anbindung erkundigen müssen. 7. Ein Verweis als Sanktion genügt nicht, auch wenn die Beteiligte zum ersten Mal gegen börsenrechtliche Vorschriften verstoßen hat. 6 an Stelle dieser Definition ist inzwischen die geänderte Definition in 53 Abs. 1 BörsO (Stand ) getreten

6 Seite 6 von 7 Die Belegung mit einem Ordnungsgeld in der sich aus dem Tenor dieses Beschlusses ergebenden Höhe ist notwendig, aber auch ausreichend, um der Beteiligten die börsenrechtlichen Verstöße im Interesse eines ordnungsgemäßen Börsenhandels bei Nutzung der Börsen-EDV (vgl. 176 Satz 1 BörsO) nachhaltig vor Augen zu führen. Dabei hält der Sanktionsausschuss der Beteiligten zugute, dass sie seit ihrer Zulassung zur FWB im Jahr 2005 nicht wegen börsenrechtlicher Verstöße aufgefallen ist. Für den Verstoß gegen 46 Abs. 3 BörsO durch die vorsätzliche monatelang verzögerte Mitteilung der Zuteilungsänderungen bei zwei persönlichen Benutzerkennungen erlegt der Sanktionsausschuss der Beteiligten jeweils 1000 auf. Die Höhe des Ordnungsgeldes trägt dem Umstand Rechnung, dass die Beteiligte dafür verantwortlich ist, dass eine überholte Händlerregistrierung bei ihren persönlichen Benutzerkennungen zu vermeidbaren Störfallrisiken bei der FWB führte. Wegen der monatelangen zuerst zumindest fahrlässig, dann bis heute vorsätzlich unberechtigten Anbindung der beiden Orderleitsysteme der Provider GL NET und Visual Trader werden der Beteiligten jeweils 5000 Ordnungsgeld als Sanktion auferlegt. Diese Sanktion ist nötig, weil die Beteiligte ungeachtet des eingeleiteten Sanktionsverfahrens ein hohes Maß an Gleichgültigkeit gezeigt hat, indem sie nicht einmal nachträglich die erforderlichen Genehmigungen beantragt hat. Auch wirtschaftliche Schwierigkeiten und Liquiditätsengpässe entbinden die Beteiligte nicht von der Beachtung ihrer börsenrechtlichen Verpflichtungen als zugelassenes Handelsunternehmen. Schwer wiegt, dass dadurch für die FWB insbesondere bisher nicht erkennbar war, ob bei der Beteiligte sichergestellt war, dass per Order- Routing übermittelte Aufträge einen elektronischen Filter passieren, und wer bis zur Anordnung des Ruhens der Zulassung für Parametrisierung, Steuerung und Überwachung dieses Filters verantwortlich war ( 53 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 BörsO <Stand: >). 8. Die Kostenentscheidung folgt aus 32 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 BörsVO. 9. Die nach 32 Abs. 4 Satz 3 BörsVO festgesetzte Gebühr entspricht 3 Abs. 1, 6 Abs. 2 HessVwKostG und berücksichtigt den Verwaltungsaufwand einerseits und die Bedeutung der Sache für die Beteiligte andererseits.

7 Seite 7 von 7 Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Beschluss kann binnen eines Monats nach seiner Zustellung Klage vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Adalbertstr. 18, Frankfurt am Main, erhoben werden. Sie ist zu richten gegen die Frankfurter Wertpapierbörse, vertreten durch die Geschäftsführung, Neue Börsenstraße 1, Frankfurt am Main. Die Klage ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu erheben.

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