Naturwissenschaftliche Fakultät I

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1 27. Jahrgang, Nr. 5 vom 4. Juli 2017,. 32 Naturwissenschaftliche Fakultät I Ordnung zur Änderung der tudienordnung für den tudiengang harmazie am Fachbereich harmazie an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg vom Gemäß 13 Abs.1 in erbindung mit 67 Abs. 3 Nr. 8 und 77 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes achsen-anhalt (HG LA) in der Bekanntmachung vom (GBl. LA.600), hat die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg die folgende Änderung der tudienordnung für den tudiengang harmazie der Naturwissenschaftlichen Fakultät I erlassen. Artikel I Die tudienordnung für den tudiengang harmazie am Fachbereich harmazie an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg vom (ABl. Nr. 5/ 2004) wird wie folgt geändert: (1) Die Überschrift dieser tudienordnung erhält folgende Fassung: tudienordnung für den tudiengang harmazie an der Martin-Luther-Universität Halle- Wittenberg (2) In der Ordnung werden die Worte Fachbereich harmazie ersetzt durch die Worte Institut für harmazie. (3) 1 wird geändert und erhält folgende Fassung: Diese tudienordnung regelt Ziele, Inhalt und Aufbau des tudiums der harmazie auf der Grundlage der Approbationsordnung für Apotheker der BRD (AAppO) vom 19. Juli 1989 (BGBl. I. 1489) in der derzeit geltenden Fassung. (4) Nach 6 wird folgender 6 a neu eingefügt: 6 a ermittlungsformen, Teilnahmevoraussetzungen an Lehrveranstaltungen (1) Während des Grund- und Hauptstudiums dienen folgende Lehrveranstaltungsarten der Wissensvermittlung: a) orlesung ():Zusammenhängende Darstellung und ermittlung von wissenschaftlichem Grund- und pezialwissen sowie methodischen Kenntnissen.

2 b) Übung (Ü): ertiefung von Lehrstoffen der orlesungen, eminare und raktika, ermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten. c) eminar (): Erarbeiten komplexer Fragestellungen und wissenschaftlicher Erkenntnisse; Beurteilung experimenteller robleme im Wechsel von ortrag und Diskussion. d) raktikum (): Erwerb und ertiefung von Kenntnissen durch Bearbeitung praktischexperimenteller Aufgaben im Zusammenhang mit der Erarbeitung wissenschaftlicher Grundlagen, Erkenntnisse und Methoden. raktika können einen theoretischen Anteil enthalten, in welchem besondere theoretische Kenntnisse vermittelt werden. In der Regel enthalten die raktika einen Anteil von ca. 20% praktikumsbegleitenden eminaren ( 2 Abs. 2 AAppO). (2) Die Teilnahme an vorgeschriebenen praktischen Lehrveranstaltungen, eminaren und Übungen kann vom Nachweis der für die jeweilige Lehrveranstaltung erforderlichen Kenntnisse abhängig gemacht werden (Teilnahmevoraussetzungen). Näheres hierzu ergibt sich aus der Anlage zu dieser Ordnung. (5) 7 wird geändert und wie folgt neu gefasst: 7 tudienleistungen (1) Die während der universitären Ausbildung erworbenen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten können durch das Erbringen verschiedener tudienleistungen überprüft werden. (2) tudienleistungen (Abs. 3) können zu Beginn, während oder am Ende einer Lehrveranstaltung verlangt werden. tudienleistungen können zudem oraussetzung für die Zulassung zu praktischen Lehrveranstaltungen bzw. zur Zulassung zu weiteren tudienleistungen bzw. Lehrveranstaltungen sein (Teilnahmevoraussetzung). (3) tudienleistungen können als e, Zwischentestate oder e gefordert werden a) : Leistungsüberprüfung vor Beginn einer Lehrveranstaltung, deren Bestehen Zulassungsvoraussetzung für die jeweilige Lehrveranstaltung ist. b) Zwischentestat: Leistungsüberprüfung während einer Lehrveranstaltung. c) : Leistungsüberprüfung zum Abschluss einer Lehrveranstaltung. e können auch mit einem praktischen Teil (Teiltestat) verbunden sein. Bei raktika bestehen die tudienleistungen aus dem erfolgreichen Abschluss eines praktischen (raktikumsaufgaben mit entsprechenden rotokollen) und eines theoretischen Teils (mündliche oder schriftliche Leistungsüberprüfungen). tudienleistungen können auch in Gruppen erbracht werden, wenn von jedem tudierenden die eigenständig erbrachte Leistung voll überprüfbar ist. (4) Die Entscheidung über Art und Umfang der tudienleistung, den fachlichen Anforderungen, Bearbeitungszeit und dem Bewertungsmaßstab obliegt dem oder der jeweiligen Lehrveranstaltungsverantwortlichen. Diese werden von den Lehrveranstaltungsverantwortlichen rechtzeitig, d. h. vor Beginn des jeweiligen emesters, spätestens jedoch vor der jeweiligen Lehrveranstaltung, auf der Homepage der tudienabteilung und/oder auf der Homepage der jeweiligen Institutsbereiche des Instituts für harmazie bekannt gegeben. Der zeitliche Umfang der geforderten tudienleistung ergibt sich aus dem für das jeweilige emester zutreffenden tundenplan. In der Anlage zu dieser Ordnung ist für die jeweilige Lehrveranstaltung die zu erbringenden tudienleistungen und welche Leistung i.. der AAppO bescheinigungspflichtig ist, aufgeführt. (5) Das Erbringen der tudienleistungen gemäß Abs. 3 kann in mündlicher oder schriftlicher Form oder in Form einer elektronischen tudienleistung (Abs. 8) sowie als Kombination vorstehender Möglichkeiten gefordert werden. (6) Das Ergebnis einer mündlichen tudienleistung wird unmittelbar nach Beendigung des jeweiligen Testats bekannt gegeben (7) Die Bewertung von schriftlichen tudienleistungen (Klausuren) erfolgt entsprechend 10 Abs. 6 AAppO. (8) Elektronische tudienleistungen können computergestützt abgenommen werden.

3 Hierbei sind die Leistungen an einem Computer zu erbringen, bei denen z.b. Freitextaufgaben, Lückentextaufgaben, Zuordnungsaufgaben oder Antwort-Wahl-erfahren zu beantworten sind. or der computergestützten tudienleistung stellt der Lehrende sicher, dass die elektronischen Daten eindeutig identifiziert und unverwechselbar und dauerhaft den tudierenden zugeordnet werden können. Der Nachweis hierüber wird gegenüber der tudienabteilung durch Übergabe eines rotokolls und des Datenträgers geführt. Der störungsfreie erlauf einer computergestützten tudienleistung wird durch entsprechende technische Betreuung gewährleistet. Die tudienleistung wird in Anwesenheit einer fachlich sachkundigen erson durchgeführt. Den tudierenden wird vor der tudienleistung ausreichend Gelegenheit gegeben, sich mit dem elektronischen ystem vertraut zu machen. (6) Nach 7 werden folgende 8 bis 11 neu eingefügt: 8 Bescheinigungen (1) Bescheinigungen sind Leistungsnachweise über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an einer Lehrveranstaltung. Diese Bescheinigungen (AAppO, Anlage 2 und 3) werden von der bzw. von dem jeweiligen Lehrveranstaltungsverantwortlichen ausgestellt. (2) Das Ausstellen einer Bescheinigung über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an einer praktischen Lehrveranstaltung setzt voraus, dass der praktische und theoretische Teil im vorgesehenen Zeitraum, d.h. bis zum Ende der jeweiligen raktikumszeit mit Erfolg abgeschlossen worden ist. (3) Leistungsnachweise werden in Form von tudienleistungen ( 7 Abs. 3) erbracht. Bei praktischen Lehrveranstaltungen wird ein Leistungsnachweis aufgrund des erfolgreichen Abschlusses des praktischen und des theoretischen Teils vergeben. (4) Die Anlage dieser Ordnung regelt, für welche Lehrveranstaltung welche tudienleistung zu erbringen ist, deren Zulassungsvoraussetzungen sowie welche Lehrveranstaltungen gemäß Anlagen 2 und 3 AAppO bescheinigungspflichtig sind. 9 Anwesenheitspflicht, regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme (1) Für alle scheinpflichtigen Lehrveranstaltungen (Anlage) besteht Anwesenheitspflicht. (2) Zum Nachweis der Anwesenheit sind von den Lehrverantwortlichen Anwesenheitslisten zu führen, auf denen die teilnehmenden tudierenden mittels Unterschrift ihre Anwesenheit an der jeweiligen tudienleistung bestätigen. (3) Eine erfolgreiche und regelmäßige Teilnahme an einer scheinpflichtigen Lehrveranstaltung liegt vor, wenn der bzw. die tudierende alle vorgegebenen Aufgaben der Lehrveranstaltung erbracht und alle tudienleistungen bestanden und nicht mehr als 20% der jeweiligen Lehrveranstaltung versäumt hat. (4) Die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen, die oraussetzung für flichtveranstaltungen sind, wird durch Bescheinigung nachgewiesen (Muster Anlage 2 AAppO). 10 Bestehen und Nichtbestehen von tudienleistungen (1) Eine tudienleistung ( 7) ist bestanden, wenn mindestens 50% der geforderten Leistung bzw. 50% der Maximalpunktzahl erbracht worden ist. Andernfalls gilt diese Leistung als nicht bestanden. (2) Besteht eine tudienleistung aus mehreren Teilleistungen, so ist diese Leistung nur dann bestanden, wenn jede Teilleistung bestanden worden ist. (3) tudienleistungen gemäß 7 Abs. 3, die endgültig nicht bestanden worden sind, führen zum endgültigen Nichtbestehen des tudiengangs an der Universität Halle und somit zum Ausschluss von diesem tudium.

4 11 Wiederholungen (1) Bei Nichtbestehen einer tudienleistung ( 7 Abs. 3) ist nur diese zu wiederholen. Entsprechendes gilt, wenn tudienleistungen aus mehreren Teilleistungen bestehen. Bestandene tudienleistungen bzw. angerechnete tudienleistungen dürfen nicht wiederholt werden. (2) Die wiederholte Teilnahme an einer nicht bestandenen tudienleistung ist frühestens eine Woche nach dem Nichtbestehen dieser tudienleistung möglich. (3) Eine nicht bestandene tudienleistung bzw. Teilleistung kann im laufenden emester einmal wiederholt werden. Wird die Wiederholungsprüfung nicht bestanden, so muss die bzw. der tudierende zunächst an der nächsten turnusmäßigen Lehrveranstaltung der betreffenden tudienleistung teilnehmen. Erst danach kann erneut die Leistungsüberprüfung für die betreffende tudienleistung erfolgen. Wird auch diese tudienleistung wiederum nicht bestanden, ist letztmalig eine nochmalige Wiederholung dieser tudienleistung möglich. Im Falle des Nichtbestehens ist die nicht bestandene tudienleistung endgültig nicht bestanden ( 10). Entsprechendes gilt, wenn tudienleistungen aus Teilleistungen bestehen. (4) Nicht bestandene bzw. nicht erbrachte tudienleistungen bzw. Teilleistungen sind innerhalb von zwei emestern ab deren Nichtbestehen zu erbringen. Wird auch die zweite Wiederholung der tudienleistung bzw. Teilleistung nicht innerhalb der genannten Frist erfolgreich abgelegt, gilt diese tudienleistung als nicht erbracht und nicht bestanden, es sei denn, der bzw. die tudierende hat das ersäumnis selbst nicht zu vertreten. Die äumnisgründe sind gegenüber dem tudien- und rüfungsausschuss unverzüglich schriftlich anzuzeigen und glaubhaft zu machen. Auf Antrag an den tudien- und rüfungsausschuss kann die Wiederholungsfrist wegen Krankheit oder anderer triftiger Gründe verlängert werden. In begründeten Fällen ist bei krankheitsbedingten ersäumnissen eine rüfungsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen, worüber der tudien- und rüfungsausschuss entscheidet. Weitere Informationen hierzu sowie ein entsprechendes Formular sind auf der Homepage des Instituts für harmazie zu finden. (7) 8 (alt) wird zu 12 (neu); 9 (alt) wird aufgehoben (8) Die Anlage wird geändert und erhält folgende Fassung: Anlage Übersicht über die Lehrveranstaltungen und Durchführung von Testaten (Leistungsnachweisen) im tudiengang harmazie an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Abkürzungen: orlesung eminar raktikum Ü Übungen AH oraussetzung (erfolgreicher Abschluss der genannten Lehrveranstaltung) Arznei-, Hilfs- und chadstoffe I. Abschnitt der Ausbildung (Grundstudium) Art Lehrveranstaltung Titel A Allgemeine Chemie der Arznei- Hilfs- und chadstoffe Chemie der harmazeuten: 1. Allgemeine Chemie Testate (Art, Durchführung und gegebenenfalls oraussetzung) bescheinigungspflichtig

5 anorganischer AH 2. Analytische Chemie anorganischer AH 3. Chemie der organischen AH Zwischentestat und Chemische Nomenklatur tereochemie Allgemeine und analytische Chemie der anorganischen AH (unter Einbeziehung von Arzneibuchmethoden) Chemie einschließlich der Analytik der organischen AH sowie chemische Nomenklatur Toxikologie der Hilfs- und chadstoffe 4 Zwischentestate : Zwischentestat Chemie einschließlich der Analytik der organischen AH, () Allg. Chemie der anorganischen AH, () Analyt. Chemie der anorganischen AH, B harmazeutische Analytik harmazeutische/medizinische Chemie 1. harmazeutische bioanorganische Chemie und Analytik 2. harmazeutische bioorganische Chemie und Analytik 1. Quantitative Bestimmung von AH (unter Einbeziehung von Arzneibuchmethoden) Einführung in die instrumentelle Analytik Instrumentelle Analytik : hysikalische Übungen... () und hysikalisch-chemische Übungen... () C Wissenschaftliche Grundlagen, Mathematik und Arzneiformenlehre hysik für harmazeuten Grundlagen der hysikalischen Chemie : () hysik.-chem. hysikalische Übungen für harmazeuten hysikalisch-chemische Übungen für harmazeuten Übungen praktikumsbegleitende Testate

6 Ü Mathematische und statistische Methoden für harmazeuten 1. Informatik 2. tatistik 3. Angewandte Mathematik (fakultativ) Grundlagen der Arzneiformenlehre Arzneiformenlehre harmazeutische und medizinische Terminologie Geschichte der Naturwissenschaften unter besonderer Berücksichtigung der harmazie Ü D Grundlagen der Biologie und Humanbiologie Allgemeine Biologie für harmazeuten und Grundlagen der Biochemie 1. Grundlagen der Zytologie 2. Grundlagen der Morphologie, Anatomie, Histologie 3. Grundlagen der toffwechselphysiologie und Biochemie 4. Grundlagen der Genetik 5. Mikrobiologie ystematische Einteilung der pathogenen und arzneistoffproduzierenden Organismen harmazeutische Biologie I (Untersuchung arzneistoffproduzierender Organismen, Morphologie und Anatomie) Arzneipflanzen-Exkursionen, Bestimmungsübungen : () Zytolog. und histolog. Grundlagen der Biologie Mikrobiologie Zytologische und histologische Grundlagen der Biologie harmazeutische Biologie II (flanzliche Drogen) : harmazeutische Biologie I () Grundlagen der Anatomie und hysiologie Kurs der hysiologie Grundlagen der Ernährungslehre II. Abschnitt der Ausbildung (Hauptstudium)

7 Art Lehrveranstaltung Titel E Biochemie und athobiochemie Biochemie und Molekularbiologie und Enzymologie Grundlagen der klinischen Chemie und athobiochemie Biochemische Untersuchungsmethoden Einschließlich klinischer Chemie: Teil: Biochemie Biochemische Untersuchungsmethoden einschließlich klinischer Chemie: Teil: Klinische Chemie Testate (Art, Durchführung und gegebenenfalls oraussetzung) bescheinigungspflichtig athophysiologie/athobiochemie F harmazeutische Technologie und Biopharmazie harmazeutische Technologie einschließlich Medizinprodukte harmazeutische Technologie einschließlich Medizinprodukte Qualitätssicherung bei der Herstellung und rüfung von Arzneimitteln Biopharmazie einschließlich arzneiformenbezogener harmakokinetik Biopharmazie einschließlich arzneiformenbezogener harmakokinetik (zusammen mit harmazeutischer Technologie einschließlich Medizinprodukte) G Biogene Arzneistoffe harmazeutische Biologie; Arzneipflanzen, biogene Arzneistoffe, Biotechnologie Biogene Arzneimittel (hytopharmaka, Antibiotika, gentechnisch hergestellte Arzneimittel) harmazeutische Biologie III (Biologische und phytochemische : Biogene Arzneimittel () Untersuchungen) Immunologie, Impfstoffe und era H Medizinische Chemie und Arzneistoffanalytik

8 harmazeutische/medizinische Chemie Arzneimittelanalytik (Drug Monitoring, toxikologische und umweltrelevante Untersuchungen) Arzneistoffanalytik unter besonderer Berücksichtigung der Arzneibücher (Qualitätskontrolle und -sicherung bei Arzneistoffen) und der entsprechenden Normen für Medizinprodukte : Arzneistoffanalytik I harmakologie und Klinische harmazie Klinische harmazie und harmakotherapie harmakologie und Toxikologie Ü Klinische harmazie und harmakotherapie Krankheitslehre harmakologisch-toxikologischer Demonstrationskurs harmakoepidemiologie und harmakoökonomie : Kursus der hysiologie () Toxikologie der H () pezielle Rechtsgebiete für Apotheker Ü K Wahlpflichtfach Abschlussarbeit (Hausarbeit) harmazeutische Chemie, Klinische harmazie harmazeutische Biologie und harmakologie harmazeutischen Technologie und Biopharmazie Artikel II (1) Diese Änderungsordnung findet Anwendung bei allen tudierenden, die das harmaziestudium ab Wintersemester 2017/18 im ersten Fachsemester aufnehmen und für bereits eingeschriebene tudierende im tudiengang harmazie an der Martin-Luther- Universität. (2) Für tudierende, die bereits vor Inkrafttreten dieser Änderungsordnung eingeschrieben waren, gilt hinsichtlich der Anzahl der Wiederholungsprüfungen 7 der tudienordnung für den tudiengang harmazie vom weiter fort.

9 Artikel III Diese Änderung der tudienordnung wurde vom Fakultätsrat der Naturwissenschaftlichen Fakultät I am beschlossen; der Akademische enat hat hierzu tellung genommen am Diese Ordnung tritt zum Wintersemester 2017/ 2018 in Kraft und wird im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg bekannt gegeben. Halle (aale), 19. Juni 2017 rof. Dr. Udo träter Rektor

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