Inhalt: Zuständigkeitsverordnung im Bauwesen (ZustVBau)

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1 Inhalt: Zuständigkeitsverordnung im Bauwesen (ZustVBau) Drucken Erlass vom Änderungen Erster Abschnitt: Zuständigkeiten zur Durchführung des Baugesetzbuchsund des Einkommensteuergesetzes 1 Zuständigkeiten der Regierungen 2 Zuständigkeiten der Landratsämter 3 Zuständigkeit für Enteignungen und vergleichbare Verfahren 4 Zuständigkeit für die Bescheinigung nach 6b Abs. 9 EStG 4a Ausschluss der Genehmigungspflicht von Grundstücken Zweiter Abschnitt: Übertragung von Aufgaben der Kreisverwaltungsbehörden an kreisangehörige Gemeinden 5 Übertragung nach Art. 53 Abs. 2 BayBO Dritter Abschnitt: Zuständigkeiten zur Erteilung der Ausführungsgenehmigung für fliegende Bauten 6 Zuständigkeit für fliegende Bauten 7 Vergütung 8 Rechts- und Fachaufsicht Vierter Abschnitt; Zuständigkeiten nach dem Bauproduktengesetz 9 Anerkennung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen 10 Anzeige von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungstätigkeiten 11 Verbot unberechtigt gekennzeichneter Bauprodukte Fünfter Abschnitt: Übertragung von Zuständigkeiten auf das Deutsche Institut für Bautechnik 12 Anerkennung von Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen Sechster Abschnitt: Schlussbestimmungen 13 (aufgehoben) 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Anlage

2 vom 5. Juli 1994 (GVBl. Nr. 17 S. 573) Es erlassen auf Grund 1. von 19 Abs. 5 und 203 Abs. 1 und 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1997 (BGBI l S. 2141), die Bayerische Staatsregierung 2. von 11 Abs. 1, 2, 3 und 7, 13 Abs. 1 und 2 sowie 16 Abs. 4 des Bauproduktengesetzes (BauPG) vom 10. August 1992 (BGBI I S. 1495), zuletzt geändert durch 16 des Gesetzes vom 22. April 1997 (BGBI I S. 934), Art. 59 Abs. 2 und 3, Art. 90 Abs. 7 und 8 und Art. 92 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04. August 1997 (GVBl S. 433, BayRS I) das Bayerische Staatsministerium des Innern folgende Verordnung; geändert am (GVBl. Nr. 25 S. 561) geändert am (GVBl Nr. 01 S. 1) geändert am (GVBl. Nr. 23 S. 922) geändert am (GVBl. Nr. 21 S. 424) geändert am (GVBl. Nr. 15 S. 286) geändert am (GVBl. Nr. 17 S. 345) geändert am (GVBl. Nr. 17 S. 497) geändert am (GVBl. Nr. 22 S. 502) geändert am (GVBl. Nr. 20 S. 748) geändert am (GVBl. Nr. 27 S. 847)

3 Folgende Paragraphen wurden geändert Datum Paragraph (Vorheriger Text) (GVBl. 17 S. 497) 13 Übergangsregelungen (Aufgehoben) (GVBl. 22 S. 502) 5 Übertragung nach Art. 59 Abs. 2 und 3 BayBO (GVBl. 22 S. 502) 6 Zuständigkeit für fliegende Bauten (GVBl. 22 S. 502) 7 Vergütung (GVBl. 22 S. 502) 8 Rechts- und Fachaufsicht (GVBl. 22 S. 502) 11 Verbot unberechtigt gekennzeichneter Bauprodukte (GVBl. 20 S. 748) 1 Zuständigkeiten der Regierungen (GVBl. 20 S. 748) 2 Zuständigkeiten der Landratsämter (GVBl. 20 S. 748) 6 Zuständigkeit für fliegende Bauten (GVBl. 20 S. 748) 7 Vergütung (GVBl. 20 S. 748) 8 Rechts- und Fachaufsicht (GVBl. 27 S. 847) 5 Übertragung nach Art. 53 Abs. 2 BayBO (GVBl. 27 S. 847) 6 Zuständigkeit für fliegende Bauten (GVBl. 27 S. 847) 7 Vergütung (GVBl. 27 S. 847) 8 Rechts- und Fachaufsicht (GVBl. 27 S. 847) 12 Anerkennung von Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen (GVBl. 27 S. 847) Anlage (zu 7 Abs. 2 Satz 1)

4 Alter Text 13 Übergangsregelungen (1) Auf Genehmigungsverfahren für Flächennutzungspläne und Bebauungspläne, die bis zum 31. August 1994 anhängig geworden sind, ist 2 Zuständigkeitsverordnung zum Baugesetzbuch vom 7. Juli 1987 (GVBI S. 209, BayRS ), geändert durch Verordnung vom 4. Mai 1993 (GVBl S. 308), weiterhin anzuwenden. (2) Die Regierungen bleiben zuständig für Verfahren, die bis zum 31. August 1994 gemäß 4 Abs. 3 der in Absatz 1 genannten Zuständigkeitsverordnung zum Baugesetzbuch anhängig geworden sind.

5 Alter Text 5 Übertragung nach Art. 59 Abs. 2 und 3 BayBO (1) Die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde im Sinn von Art. 59 Abs. 2 BayBO werden den Städten Burghausen, Feuchtwangen, Friedberg, Sulzbach-Rosenberg, Waldkraiburg,Alzenau i. UFr. und Germering sowie dem Markt Garmisch-Partenkirchen und der Gemeinde Vaterstetten übertragen. (2) Die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde im Sinn von Art. 59 Abs. 3 BayBO werden den Städten Eggenfelden, Neustadt a. d. Aisch, Pfaffenhofen a. d. Ilm, Waldsassen und Bad Wörishofen sowie der Stadt Wunsiedel übertragen.

6 Alter Text 6 Zuständigkeit für fliegende Bauten Zur Entscheidung über die Ausführungsgenehmigung für fliegende Bauten nach Art. 85 Abs. 2 BayBO sind - der Technische Überwachungsverein Bayern Sachsen e. V. München, für die Regierungsbezirke Oberbayern, Niederbayern, Oberpfalz und Schwaben und - die Landesgewerbeanstalt Bayern, Nürnberg, für die Regierungsbezirke Oberfranken, Mittelfranken und Unterfranken zuständig.

7 Alter Text 7 Vergütung (1) Dem Technischen Überwachungsverein Bayern Sachsen e.v. und der Landesgewerbeanstalt Bayern steht für Amtshandlungen im Vollzug von Art. 85 BayBO eine Vergütung zu. Die Vergütung besteht aus Gebühren und Auslagen. (2) Die Höhe der Gebühren bemisst sich nach dem dieser Verordnung als Anlage beigefügten Verzeichnis. Soweit sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand bestimmt, ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Die Höhe der nach dem Zeitaufwand bestimmten Gebühr beträgt einhundertvierzig Deutsche Mark für jede Arbeitsstunde; angefangene Arbeitsstunden werden zeitanteilig verrechnet. Bei der Abnahme von fliegenden Bauten im Rahmen der Erteilung der Ausführungsgenehmigung kann bei dringlichen vom Benutzer veranlassten Arbeiten an Samstagen oder an Sonn- und Feiertagen ein Zuschlag bis zu 70 v.h. und bei Nachtarbeit ein Zuschlag bis zu 40 v H. erhoben werden. (3) Als Auslagen werden die Reisekosten nach den für Landesbeamte geltenden Vorschriften, die anfallende Umsatzsteuer und die anderen Behörden oder anderen Personen für ihre Tätigkeit zustehenden Beträge erhoben. (4) Im übrigen findet der Erste Abschnitt des Kostengesetzes entsprechende Anwendung.

8 Alter Text 8 Rechts- und Fachaufsicht Beim Vollzug von Art. 85 BayBO führt die Regierung von Oberbayern die Aufsicht über den Technischen Überwachungsverein Bayern Sachsen e.v., die Regierung von Mittelfranken die Aufsicht über die Landesgewerbeanstalt Bayern.

9 Alter Text 11 Verbot unberechtigt gekennzeichneter Bauprodukte (1) Zuständige Behörde für die Untersagung des Inverkehrbringens und des Warenverkehrs mit Bauprodukten und die Entwertung oder Beseitigung ihrer Kennzeichnung mit dem CE- Zeichen oder mit diesem verwechselbarer Zeichen nach 13 Abs. 1 BauPG sind die Kreisverwaltungsbehörden und, wenn das Bauprodukt nur im bauaufsichtlichen Bereich zur Verwendung kommt, die Gemeinden, denen nach 5 die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde ganz übertragen sind; die Zuständigkeit der Großen Kreisstädte ergibt sich aus der Verordnung über Aufgaben der Großen Kreisstädte. (2) Zuständige Behörde für die Maßnahmen nach 13 Abs. 2 BauPG ist das Staatsministerium des Innern.

10 Alter Text 1 Zuständigkeiten der Regierungen (1) Die Regierung ist zuständige Behörde 1. für die Zustimmung zur Verlängerung von Veränderungssperren nach 17 Abs. 2 BauGB, soweit 2 Absätze 6 und 7 nichts anderes bestimmt, 2. für die Zustimmung zur Beschränkung der Kosten- und Finanzzierungsübersicht nach 149 Abs. 4 Satz 1 BauGB, 3. für die Bestätigung als Sanierungs- und Entwicklungsträger nach 158 Abs. 3 und 167 Abs. 1 BauGB. (2) Die Regierung ist zuständige Behörde zum Erlass von Rechtsverordnungen nach 203 Abs. 1 BauGB; soweit Gemeinden aus verschiedenen Regierungsbezirken betroffen sind, ist das Staatsministerium des Innern zuständige Behörde.

11 Alter Text 2 Zuständigkeiten der Landratsämter (1) Die Genehmigung von Flächennutzungsplänen ( 6 BauGB) kreisangehöriger Gemeinden erteilen die Landratsämter. (2) Absatz 1 gilt nicht für Flächennutzungspläne 1. Großer Kreisstädte, 2. der im Anhang 2 der Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) vom 25. Januar 1994 (GVBl S. 25, BayRS U) in der jeweils geltenden Fassung genannten kreisangehörigen Gemeinden der Stadt- und Umlandbereiche in den Verdichtungsräumen Augsburg, Ingolstadt, München, Neu-Ulm, Nürnberg/Fürth/Erlangen, Regensburg und Würzburg. (3) Die Genehmigung von Bebauungsplänen ( 10 Abs. 2 Satz 1 BauGB, Satzungen zur Einbeziehung einzelner Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile ( 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3, Abs. 5 Sätze 2 und 3 BauGB) und Außenbereichssatzungen ( 35 Abs. 6 BauGB) kreisangehöriger Gemeinden erteilen die Landratsämter. (4) Absatz 3 gilt nicht für Bebauungspläne und Satzungen 1. der Großen Kreisstädte, 2. der Gemeinden nach Absatz 2 Nr. 2, die keinen Flächennutzungsplan haben, (5) Das Verlangen, dass bestimmte Verfahrensabschnitte wiederholt werden ( 204 Abs. 3 Satz 3 BauGB), obliegt für kreisangehörige Gemeinden mit Ausnahme der in Absatz 4 genannten Gemeinden den Landratsämtern. (6) Die Zustimmung zur Verlängerung von Veränderungssperren ( 17 Abs. 2 BauGB) und zur erneuten Inkraftsetzung von Veränderungssperren ( 17 Abs. 3 BauGB) obliegt für kreisangehörige Gemeinden mit Ausnahme der Großen Kreisstädte den Landratsämtern. (7) Schließen sich Gemeinden, die demselben Landkreis angehören, zur Wahrnehmung von Aufgaben nach dem BauGB zusammen (gemäß 204, 205 BauGB oder im Sinn von 205 Abs. 6 BauGB), so obliegen die in den Absätzen 1, 3, 4, 6 und 7 genannten Befugnisse ebenfalls den Landratsämtern, sofern diese jeweils gemäß den Absätzen 1 bis 7 im Fall jeder der beteiligten Gemeinden zuständig wären.

12 Alter Text 6 Zuständigkeit für fliegende Bauten Zur Entscheidung über die Ausführungsgenehmigung für fliegende Bauten nach Art. 85 Abs. 2 BayBO sind - der TÜV Industrie Service GmbH-TÜV Süd, für die Regierungsbezirke Oberbayern, Niederbayern, Oberpfalz und Schwaben und - die LGA (Landesgewerbeanstalt Bayern), für die Regierungsbezirke Oberfranken, Mittelfranken und Unterfranken zuständig.

13 Alter Text 7 Vergütung (1) Dem TÜV Industrie Service GmbH-TÜV Süd und der LGA (Landesgewerbeanstalt Bayern), steht für Amtshandlungen im Vollzug von Art. 85 BayBO eine Vergütung zu. Die Vergütung besteht aus Gebühren und Auslagen. (2) Die Höhe der Gebühren bemisst sich nach dem dieser Verordnung als Anlage beigefügten Verzeichnis. Soweit sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand bestimmt, ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Für jede Arbeitsstunde wird ein Betrag von 1,552 v.h. des Monatsgehalts eines Staatsbeamten in der Endstufe der Besoldungsgruppe A 15 zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer berechnet; angefangene Arbeitsstunden werden zeitanteilig verrechnet. Der Betrag ist auf volle Euro aufzurunden. Das Staatsministerium des Innern gibt den jeweils dem Honorar zugrunde zu legenden Stundensatz bekannt. Bei der Abnahme von fliegenden Bauten im Rahmen der Erteilung der Ausführungsgenehmigung kann bei dringlichen vom Benutzer veranlassten Arbeiten an Samstagen oder an Sonn- und Feiertagen ein Zuschlag bis zu 70 v.h. und bei Nachtarbeit ein Zuschlag bis zu 40 v.h. erhoben werden. (3) Als Auslagen werden die Reisekosten nach den für Landesbeamte geltenden Vorschriften und die anderen Behörden oder anderen Personen für ihre Tätigkeit zustehenden Beträge erhoben. (4) Im übrigen findet der Erste Abschnitt des Kostengesetzes entsprechende Anwendung.

14 Alter Text 8 Rechts- und Fachaufsicht Beim Vollzug von Art. 85 BayBO führt die Regierung von Oberbayern die Aufsicht über den TÜV Industrie Service GmbH-TÜV Süd, die Regierung von Mittelfranken die Aufsicht über die LGA (Landesgewerbeanstalt Bayern),

15 Alter Text 5 Übertragung nach Art. 59 Abs. 2 und 3 BayBO (1) Die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde im Sinn von Art. 59 Abs. 2 BayBO werden den Städten Burghausen, Feuchtwangen, Friedberg, Sulzbach-Rosenberg, Waldkraiburg und Alzenau i. UFr. sowie dem Markt Garmisch-Partenkirchen und der Gemeinde Vaterstetten übertragen. (2) Die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde im Sinn von Art. 59 Abs. 3 BayBO werden den Städten Eggenfelden, Neustadt a. d. Aisch, Pfaffenhofen a. d. Ilm, Waldsassen und Bad Wörishofen sowie der Stadt Wunsiedel übertragen.

16 Alter Text 6 Zuständigkeit für fliegende Bauten Zur Entscheidung über die Ausführungsgenehmigung für fliegende Bauten nach Art. 85 Abs. 2 BayBO sind - der TÜV Süd Industrie Service GmbH, für die Regierungsbezirke Oberbayern, Niederbayern, Oberpfalz und Schwaben und - die LGA (Landesgewerbeanstalt Bayern), für die Regierungsbezirke Oberfranken, Mittelfranken und Unterfranken zuständig.

17 Alter Text 7 Vergütung (1) Dem TÜV Süd Industrie Service GmbH und der LGA (Landesgewerbeanstalt Bayern), steht für Amtshandlungen im Vollzug von Art. 85 BayBO eine Vergütung zu. Die Vergütung besteht aus Gebühren und Auslagen. (2) Die Höhe der Gebühren bemisst sich nach dem dieser Verordnung als Anlage beigefügten Verzeichnis. Soweit sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand bestimmt, ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Für jede Arbeitsstunde wird ein Betrag von 1,552 v.h. des Monatsgrundgehalts eines Staatsbeamten in der Endstufe der Besoldungsgruppe A 15 zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer berechnet; angefangene Arbeitsstunden werden zeitanteilig verrechnet. Der Betrag ist auf volle Euro aufzurunden. Das Staatsministerium des Innern gibt den jeweils der Gebühr zugrunde zu legenden Stundensatz bekannt. Bei der Abnahme von fliegenden Bauten im Rahmen der Erteilung der Ausführungsgenehmigung kann bei dringlichen vom Benutzer veranlassten Arbeiten an Samstagen oder an Sonn- und Feiertagen ein Zuschlag bis zu 70 v.h. und bei Nachtarbeit ein Zuschlag bis zu 40 v.h. erhoben werden. (3) Als Auslagen werden die Reisekosten nach den für Landesbeamte geltenden Vorschriften und die anderen Behörden oder anderen Personen für ihre Tätigkeit zustehenden Beträge erhoben. (4) Im übrigen findet der Erste Abschnitt des Kostengesetzes entsprechende Anwendung.

18 Alter Text 8 Rechts- und Fachaufsicht Beim Vollzug von Art. 85 BayBO führt die Regierung von Oberbayern die Aufsicht über den TÜV Süd Industrie Service GmbH, die Regierung von Mittelfranken die Aufsicht über die LGA (Landesgewerbeanstalt Bayern),

19 Alter Text 12 Anerkennung von Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen Dem Deutschen Institut für Bautechnik in Berlin wird die Zuständigkeit für die Anerkennung von Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen nach Art. 27 Abs. 1 und 3 BayBO übertragen.

20 Alter Text Anlage (zu 7 Abs. 2 Satz 1) Gebühren gemäß 7 Abs. 2 Satz 1 Die Gebühr für Amtshandlungen beim Vollzug von Art. 85 BayBO beträgt. 1. Für die Erteilung der Ausführungsgenehmigung (Art. 85 Abs. 2 Satz 1 BayBO) 5 v.t. der Herstellungskosten (Anschaffungs- und Aufstellungskosten) zuzüglich einer gemäß 7 Abs. 2 Sätze 2 und 3 nach dem Zeitaufwand bemessenen Gebühr für die technische Prüfung, 2. für die Verlängerung der Ausführungsgenehmigung (Art. 85 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BayBO) 30 bis DM zuzüglich einer gemäß 7 Abs. 2 Sätze 2 und 3 nach dem Zeitaufwand bemessenen Gebühr für die technische Prüfung, 3. für die Eintragung der Änderung der für die Ausführungsgenehmigung zuständigen Behörde oder Stelle (Art. 85 Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 BayBO) 10 bis 100 DM, 4. für die Eintragung der Übertragung von fliegenden Bauten an Dritte in das Prüfbuch (Art. 85 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 BayBO) 1/10 bis 1/3 der Gebühr nach Nummer 1, mindestens 25 DM, zuzüglich einer gemäß 7 Abs. 2 Sätze 2 und 3 nach dem Zeitaufwand bemessenen Gebühr für die technische Prüfung.

21 Der Paragraph wurde am geändert. (Vorheriger Text) 1 Zuständigkeiten der Regierungen (1) Die Regierung ist zuständige Behörde für die Zustimmung zur Beschränkung der Kostenund Finanzierungsübersicht nach 149 Abs. 4 Satz 1 BauGB. (2) Die Regierung ist zuständige Behörde zum Erlass von Rechtsverordnungen nach 203 Abs. 1 BauGB; soweit Gemeinden aus verschiedenen Regierungsbezirken betroffen sind, ist das Staatsministerium des Innern zuständige Behörde.

22 Der Paragraph wurde am geändert. (Vorheriger Text) 2 Zuständigkeiten der Landratsämter (1) Die Genehmigung von Flächennutzungsplänen ( 6 BauGB) kreisangehöriger Gemeinden erteilen die Landratsämter. (2) Absatz 1 gilt nicht für Flächennutzungspläne 1. Großer Kreisstädte, 2. der kreisangehörigen Gemeinden der Stadt- und Umlandbereiche in den Verdichtungsräumen Augsburg, Ingolstadt, München, Neu-Ulm, Nürnberg/Fürth/Erlangen, Regensburg und Würzburg gemäß der Darstellung in Anhang 3 Strukturkarte" der Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) vom 08. August 2006 (GVBl S. 471, BayRS W) in der jeweils geltenden Fassung. (3) Die Genehmigung von Bebauungsplänen ( 10 Abs. 2 Satz 1 BauGB) kreisangehöriger Gemeinden erteilen die Landratsämter. (4) Absatz 3 gilt nicht für Bebauungspläne 1. der Großen Kreisstädte, 2. der Gemeinden nach Absatz 2 Nr. 2, die keinen Flächennutzungsplan haben, (5) Das Verlangen, dass bestimmte Verfahrensabschnitte wiederholt werden ( 204 Abs. 3 Satz 3 BauGB), obliegt für kreisangehörige Gemeinden mit Ausnahme der in Absatz 4 genannten Gemeinden den Landratsämtern. (6) Schließen sich Gemeinden, die demselben Landkreis angehören, zur Wahrnehmung von Aufgaben nach dem BauGB zusammen (gemäß 204, 205 BauGB oder im Sinn von 205 Abs. 6 BauGB), so obliegen die in den Absätzen 1, 3 und 5 genannten Befugnisse ebenfalls den Landratsämtern, sofern diese jeweils gemäß dem Absatz 1 bis 5 im Fall jeder der beteiligten Gemeinden zuständig wären.

23 3 Zuständigkeit für Enteignungen und vergleichbare Verfahren (1) Enteignungen nach dem Baugesetzbuch und Verfahren, in denen die Enteignungsbehörde in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Fünften Teils des Ersten Kapitels des Baugesetzbuchs zu entscheiden hat, führen die Kreisverwaltungsbehörden durch (Enteignungsbehörden). (2) Ist in von Absatz 1 nicht erfassten Fällen eine Entschädigung in Geld, durch Übernahme eines Grundstücks oder Begründung eines Rechts zu leisten, werden die Aufgaben der höheren Verwaltungsbehörde, die darüber mangels Einigung des Entschädigungsberechtigten und des Entschädigungsverpflichteten zu entscheiden hat, den Kreisverwaltungsbehörden übertragen ( 18 Abs. 2 Satz 4, 28 Abs. 6 Satz 3, 43 Abs. 2 Satz 1, 126 Abs. 2 Satz 2, 150 Abs. 2, 185 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 3, 209 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 BauGB). (3) Die Zustimmung zum Antrag auf Durchführung einer Unternehmensflurbereinigung ( 190 Abs. 1 Satz 1 BauGB) erteilt die Kreisverwaltungsbehörde.

24 4 Zuständigkeit für die Bescheinigung nach 6b Abs. 9 EStG Die unteren Bauaufsichtsbehörden sind zuständige Behörden für die Bescheinigung nach 6b Abs. 9 des Einkommensteuergesetzes.

25 4a Ausschluss der Genehmigungspflicht von Grundstücksteilungen (1) Die Gemeinden dürfen Satzungen zur Bestimmung der Genehmigungspflicht von Grundstücksteilungen nach 19 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht beschließen. (2) Absatz 1 gilt nicht für Satzungen, deren Geltungsdauer spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2000 endet.

26 Der Paragraph wurde am geändert. (Vorheriger Text) Der Paragraph wurde am geändert. (Vorheriger Text) 5 Übertragung nach Art. 53 Abs. 2 BayBO (1) Die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde im Sinn von Art. 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBO werden den Städten Burghausen, Feuchtwangen, Friedberg, Sulzbach-Rosenberg, Waldkraiburg und Alzenau i. UFr. sowie dem Markt Garmisch-Partenkirchen und der Gemeinde Vaterstetten übertragen. (2) Die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde im Sinn von Art. 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayBO werden den Städten Eggenfelden, Neustadt a. d. Aisch, Pfaffenhofen a. d. Ilm, Waldsassen und Bad Wörishofen sowie der Stadt Wunsiedel übertragen.

27 Der Paragraph wurde am geändert. (Vorheriger Text) Der Paragraph wurde am geändert. (Vorheriger Text) Der Paragraph wurde am geändert. (Vorheriger Text) 6 Zuständigkeit für fliegende Bauten Zur Entscheidung über die Ausführungsgenehmigung für fliegende Bauten nach Art. 72 Abs. 2 BayBO sind - der TÜV Süd Industrie Service GmbH, für die Regierungsbezirke Oberbayern, Niederbayern, Oberpfalz und Schwaben und - die LGA (Landesgewerbeanstalt Bayern), für die Regierungsbezirke Oberfranken, Mittelfranken und Unterfranken zuständig.

28 Der Paragraph wurde am geändert. (Vorheriger Text) Der Paragraph wurde am geändert. (Vorheriger Text) Der Paragraph wurde am geändert. (Vorheriger Text) 7 Vergütung (1) Dem TÜV Süd Industrie Service GmbH und der LGA (Landesgewerbeanstalt Bayern), steht für Amtshandlungen im Vollzug von Art. 72 BayBO eine Vergütung zu. Die Vergütung besteht aus Gebühren und Auslagen. (2) Die Höhe der Gebühren bemisst sich nach dem dieser Verordnung als Anlage beigefügten Verzeichnis. Soweit sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand bestimmt, ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Für jede Arbeitsstunde wird ein Betrag von 1,552 v.h. des Monatsgrundgehalts eines Staatsbeamten in der Endstufe der Besoldungsgruppe A 15 zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer berechnet; angefangene Arbeitsstunden werden zeitanteilig verrechnet. Der Betrag ist auf volle Euro aufzurunden. Das Staatsministerium des Innern gibt den jeweils der Gebühr zugrunde zu legenden Stundensatz bekannt. Bei der Abnahme von fliegenden Bauten im Rahmen der Erteilung der Ausführungsgenehmigung kann bei dringlichen vom Benutzer veranlassten Arbeiten an Samstagen oder an Sonn- und Feiertagen ein Zuschlag bis zu 70 v.h. und bei Nachtarbeit ein Zuschlag bis zu 40 v.h. erhoben werden. (3) Als Auslagen werden die Reisekosten nach den für Landesbeamte geltenden Vorschriften und die anderen Behörden oder anderen Personen für ihre Tätigkeit zustehenden Beträge erhoben. (4) Im übrigen findet der Erste Abschnitt des Kostengesetzes entsprechende Anwendung.

29 Der Paragraph wurde am geändert. (Vorheriger Text) Der Paragraph wurde am geändert. (Vorheriger Text) Der Paragraph wurde am geändert. (Vorheriger Text) 8 Rechts- und Fachaufsicht Beim Vollzug von Art. 72 BayBO führt die Regierung von Oberbayern die Aufsicht über den TÜV Süd Industrie Service GmbH, die Regierung von Mittelfranken die Aufsicht über die LGA (Landesgewerbeanstalt Bayern),

30 9 Anerkennung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen Das Deutsche Institut für Bautechnik in Berlin ist zuständige Behörde für die Anerkennung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen nach 11 Abs. 1 BauGB und 7 Abs. 1 der Verordnung über das Inverkehrbringen von Heizkesseln und Geräten nach dem Bauproduktengesetz (Bau-PGHeizlkesselV) vom 28. April 1998 (BGBl. l S. 796)

31 10 Anzeige von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungstätigkeiten Anzeigen über das Tätigwerden von Behörden als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen nach 11 Abs. 2 BauPG sind an das Staatsministerium des Innern zu richten.

32 Der Paragraph wurde am geändert. (Vorheriger Text) 11 Verbot unberechtigt gekennzeichneter Bauprodukte Zuständige Behörde für die Untersagung des Inverkehrbringens und des Warenverkehrs mit Bauprodukten und die Entwertung oder Beseitigung ihrer Kennzeichnung mit dem CE-Zeichen oder mit diesem verwechselbarer Zeichen nach 13 Abs. 1 BauPG sind die Kreisverwaltungsbehörden und, wenn das Bauprodukt nur im bauaufsichtlichen Bereich zur Verwendung kommt, die Gemeinden, denen nach 5 die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde ganz übertragen sind; die Zuständigkeit der Großen Kreisstädte ergibt sich aus der Verordnung über Aufgaben der Großen Kreisstädte.

33 Der Paragraph wurde am geändert (Vorheriger Text) 12 Anerkennung von Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen Dem Deutschen Institut für Bautechnik in Berlin wird die Zuständigkeit für die Anerkennung von Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen nach Art. 23 Abs. 1 und 3 BayBO übertragen.

34 Der Paragraph wurde am aufgehoben. (Vorheriger Text) 13 (Aufgehoben)

35 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am 1. September 1994 in Kraft. (2) Gleichzeitig treten außer Kraft: 1. die Zuständigkeitsverordnung zum Baugesetzbuch (ZustVBauGB) vom 7. Juli 1987 (GVBl S. 209, BayRS ), geändert durch Verordnung vom 4. Mai 1993 (GVBl S. 308), 2. 1 der Verordnung über die Übertragung von Aufgaben der Kreisverwaltungsbehörden an kreisangehörige Gemeinden vom 5. Juni 1990 (GVBI S. 226, BayRS ), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Januar 1994 (GVBI S. 11), 3. die Verordnung über die Zuständigkeit zur Erteilung der Ausführungsgenehmigung für fliegende Bauten vom 5. Juli 1982 (BayR ), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Juni 1991 (GVBl S. 211), 4. die Zuständigkeitsverordnung zum Bauproduktengesetz (ZustVBauPG) vom 14. September 1993 (GVBl S. 724, BayRS ), 5. die Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf das Institut für Bautechnik in Berlin vom 26. Februar 1973 (BayRS ), geändert durch Verordnung vom 12. Mai 1987 (GVBI S.146). München, den 5. Juli 1994 Der Bayerische Ministerpräsident Dr. Edmund Stoiber Bayerisches Staatsministerium des Innern Dr. Günther B e c k s t e i n, Staatsminister

36 Der Paragraph wurde am geändert (Vorheriger Text) Anlage (zu 7 Abs. 2 Satz 1) Gebühren gemäß 7 Abs. 2 Satz 1 Die Gebühr für Amtshandlungen beim Vollzug von Art. 72 BayBO beträgt. 1. Für die Erteilung der Ausführungsgenehmigung (Art. 72 Abs. 2 Satz 1 BayBO) 5 v.t. der Herstellungskosten (Anschaffungs- und Aufstellungskosten) zuzüglich einer gemäß 7 Abs. 2 Sätze 2 und 3 nach dem Zeitaufwand bemessenen Gebühr für die technische Prüfung, 2. für die Verlängerung der Ausführungsgenehmigung (Art. 72 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BayBO) 30 bis DM zuzüglich einer gemäß 7 Abs. 2 Sätze 2 und 3 nach dem Zeitaufwand bemessenen Gebühr für die technische Prüfung, 3. für die Eintragung der Änderung der für die Ausführungsgenehmigung zuständigen Behörde oder Stelle (Art. 72 Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 BayBO) 10 bis 100 DM, 4. für die Eintragung der Übertragung von fliegenden Bauten an Dritte in das Prüfbuch (Art. 72 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 BayBO) 1/10 bis 1/3 der Gebühr nach Nummer 1, mindestens 25 DM, zuzüglich einer gemäß 7 Abs. 2 Sätze 2 und 3 nach dem Zeitaufwand bemessenen Gebühr für die technische Prüfung.

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